Obsah (15)
Art 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 121§ 5§ 7§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2019 GeschäftszahlL507 2122901-2 SpruchL507 2122901-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.02.2016, Zl. 1044654208 - 140146698/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2017 erteilt.Zl. 1044654208 - 140146698/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2017 erteilt. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2018, Zl. L504 2122901-1/22E,
§ 3Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2018, Zl. L504 2122901-1/22E,
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. 3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 27.01.2017, Zl. 1044654208 - 140146698/BMI-BFA-BGLD-RD,
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 17.02.2019 verlängert.3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 27.01.2017, Zl. 1044654208 - 140146698/BMI-BFA-BGLD-RD,
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 17.02.2019 verlängert.
- Infolge einer Mitteilung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 05.09.2016, aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich im August 2016 im Irak aufgehalten habe und ihm in XXXX ein irakischer Reisepass mit der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt wurde, wurde vom BFA mit Aktenvermerk vom 25.05.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten amtswegig eingeleitet.
- Infolge einer Mitteilung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 05.09.2016, aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich im August 2016 im Irak aufgehalten habe und ihm in römisch 40 ein irakischer Reisepass mit der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt wurde, wurde vom BFA mit Aktenvermerk vom 25.05.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten amtswegig eingeleitet. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des BFA am 09.07.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich während seines Asylverfahrens bzw. seines Aufenthaltes in Österreich dreimal im Irak aufgehalten habe. Das erste Mal sei er im August 2016 für 20 Tage, dann im März 2017 für fünf Monate und zuletzt im März 2018 für eineinhalb Monate im Irak aufhältig gewesen. Während seiner Aufenthalte im Irak habe der Beschwerdeführer in einem Dorf in der Nähe von XXXX bei seiner Frau und seinen Kindern gelebt. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Kinder, die er schon lange nicht gesehen habe, in den Irak zurückgekehrt. Ständig könne der Beschwerdeführer im Irak nicht leben, da es dort wegen schiitischer Milizen sehr gefährlich sei. Als Kurde könne er auch nicht in Bagdad leben. Für ihn bestehe nur die Möglichkeit in einer kurdischen Provinz zu leben, weil er ein Kurde sei, der aus XXXX stammt. In XXXX könne auch nicht leben, weil er dort Probleme habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des BFA am 09.07.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich während seines Asylverfahrens bzw. seines Aufenthaltes in Österreich dreimal im Irak aufgehalten habe. Das erste Mal sei er im August 2016 für 20 Tage, dann im März 2017 für fünf Monate und zuletzt im März 2018 für eineinhalb Monate im Irak aufhältig gewesen. Während seiner Aufenthalte im Irak habe der Beschwerdeführer in einem Dorf in der Nähe von römisch 40 bei seiner Frau und seinen Kindern gelebt. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Kinder, die er schon lange nicht gesehen habe, in den Irak zurückgekehrt. Ständig könne der Beschwerdeführer im Irak nicht leben, da es dort wegen schiitischer Milizen sehr gefährlich sei. Als Kurde könne er auch nicht in Bagdad leben. Für ihn bestehe nur die Möglichkeit in einer kurdischen Provinz zu leben, weil er ein Kurde sei, der aus römisch 40 stammt. In römisch 40 könne auch nicht leben, weil er dort Probleme habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. 1044654208 - 180491980/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G aberkannt und die mit Bescheid vom 17.02.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. 1044654208 - 180491980/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt und die mit Bescheid vom 17.02.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Im angefochtenen Bescheid wurden folgende vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel genannt: -Strichaufzählung Kopie Ihres irakischen Reisepasses mit der XXXX, ausgestellt amKopie Ihres irakischen Reisepasses mit der römisch 40 , ausgestellt am XXXX in XXXX mit diversen irakischen Einreisestempeln;römisch 40 in römisch 40 mit diversen irakischen Einreisestempeln; -Strichaufzählung Auszug Sozialversicherung, angefordert am 20.09.2018; -Strichaufzählung Beweis wurde seitens der Behörde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung Ihrer Angaben, der Ausführungen des Bundesamtes zugrundliegenden Bescheid sowie den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung 29.06.2018, sowie durch Auswertung der Feststellungen zur aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: "-Strichaufzählung Zu ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie sind irakischer Staatsbürger, heißen XXXX und sind am XXXX geboren.Sie sind irakischer Staatsbürger, heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren. -Strichaufzählung Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, liegen nicht mehr vor. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
- oder
- Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
- oder
- Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind. Ihre Niederlassung im, sowie Ihre Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Sie reisten nachweislich im Jahr 2016, im Jahr 2017 und im Jahr 2018 zu Ihrer Familie in den Irak. Sie ließen sich am XXXX während eines Besuches im Irak einen irakischen Reisepass ausstellen.Sie reisten nachweislich im Jahr 2016, im Jahr 2017 und im Jahr 2018 zu Ihrer Familie in den Irak. Sie ließen sich am römisch 40 während eines Besuches im Irak einen irakischen Reisepass ausstellen. Sie verfügen über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat. Sie verfügen über eine Grundschulbildung und Berufserfahrung, Sie arbeiten auch derzeit in Österreich. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie sind verheiratet und haben drei Kinder. Ihre Gattin und Ihre Kinder leben in XXXX in der Nähe von XXXX im Nordirak.Sie sind verheiratet und haben drei Kinder. Ihre Gattin und Ihre Kinder leben in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 im Nordirak. Sie verfügen in Ihrem Herkunftsstaat über eine Unterkunftsmöglichkeit. Nicht festgestellt wird, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt wird, dass Sie an einer akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre. -Strichaufzählung Zum Vorliegen von besonderen Schutz gem. 57 Asylgesetz: Sie erfüllen die erforderlichen speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nicht noch haben Sie einen dahingehenden Antrag gestellt. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben und Ihrem Aufenthalt in Österreich: Ihre zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat stellt keine unzulässige Verletzung des Art 8 EMRK dar.Artikel 8, EMRK dar. Sie verfügen über keine Familienangehörigen in Österreich. Weiters verfügen Sie nicht über besonders enge private Bindungen in Österreich. Sie reisten erstmalig am 06.11.2014 in Österreich ein, reisten jedoch im Jahr 2016 für 20 Tage, im Jahr 2017 für 5 Monate und im Jahr 2018 für 1,5 Monate in den Irak und lebten dort bei Ihrer Familie. Sie sprechen kaum Deutsch und haben keinen Deutschkurs absolviert, eine Deutschprüfung haben Sie ebenfalls nicht absolviert. Sie gehen derzeit keiner beruflichen Beschäftigung nach. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie leben in einer Mietwohnung und bezahlen 423 Euro monatliche Miete. -Strichaufzählung Zur Abschiebung: Ihre Abschiebung in den festgestellten Herkunftsstaat ist zulässig, möglich und realistisch. -Strichaufzählung Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Eine gewährte Frist von 14 Tagen wird als ausreichend angesehen. Sie stellten keinen Antrag auf Gewährung einer anderen Frist. -Strichaufzählung Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Sicherheitsbehörden und die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die ISF bestehen aus den Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, aus jenen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, aus den [vorrangig schiitischen] Milizen, die unter der Dachorganisation der Volksmobilisierung (PMF) zusammengefasst wurden (Anm.: diese werden auf Grund ihrer besonderen Rolle und Stellung in einem gesonderten Abschnitt behandelt) und dem Counterterrorism Service (CTS). Die Aufgaben des Innenministeriums umfassen nationale Gesetzesvollstreckung und Aufrechterhaltung der Ordnung, gestützt auf die staatliche Polizei, die regionale Polizei, die Abteilung zum Schutz von Gebäuden/Einrichtungen, die Bürgerwehr sowie die Abteilung für Grenzschutz. Die dem Ölministerium unterstehende Energie-Polizei ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur verantwortlich. Herkömmliche, dem Verteidigungsministerium unterstehende Militärkräfte sind für die Verteidigung des Landes verantwortlich, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch häufig Anti-Terror-Einsätze sowie interne Sicherheits-Einsätze durch (USDOS 3.3.2017). Anm.: Zum Counterterrorism Service siehe weiter unten.Die ISF bestehen aus den Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, aus jenen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, aus den [vorrangig schiitischen] Milizen, die unter der Dachorganisation der Volksmobilisierung (PMF) zusammengefasst wurden Anmerkung, diese werden auf Grund ihrer besonderen Rolle und Stellung in einem gesonderten Abschnitt behandelt) und dem Counterterrorism Service (CTS). Die Aufgaben des Innenministeriums umfassen nationale Gesetzesvollstreckung und Aufrechterhaltung der Ordnung, gestützt auf die staatliche Polizei, die regionale Polizei, die Abteilung zum Schutz von Gebäuden/Einrichtungen, die Bürgerwehr sowie die Abteilung für Grenzschutz. Die dem Ölministerium unterstehende Energie-Polizei ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur verantwortlich. Herkömmliche, dem Verteidigungsministerium unterstehende Militärkräfte sind für die Verteidigung des Landes verantwortlich, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch häufig Anti-Terror-Einsätze sowie interne Sicherheits-Einsätze durch (USDOS 3.3.2017). Anmerkung, Zum Counterterrorism Service siehe weiter unten. Die irakischen Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige und über 100.000 Polizisten umfassen. Die ISF sind nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, darüber hinaus existiert kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. In einem Urteil des EGMR (EGMR 264
(2016)vom 23.08.2016) hinsichtlich der Rückführung in den Irak wird bemerkt, dass weite Gebiete des Landes sich außerhalb der effektiven Kontrolle der Regierung befinden und die Schutzfunktion des Staates als vermindert anzusehen ist. Die Menschenrechtslage ist, vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und des wenig ausgeprägten Gewaltmonopols samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017). Die irakische Armee verfügt nicht über ausreichende Fähigkeiten oder Ausrüstung, um ihrem Auftrag gerecht zu werden. Die Schmach des weitgehend kampflosen Rückzugs gegenüber den IS-Kräften bei deren Vormarsch 2014 sitzt jedoch tief und führte in der Zwischenzeit in Teilen der Truppe zu einer hohen Motivation bei der Rückeroberung besetzter Gebiete. [Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten; viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen - Global Security o. D] Die Professionalisierung der Armee und vor allem auch der Bundes- und lokalen Polizei wird im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition mit Hilfe internationaler Militär- und Polizeiausbildung unterstützt (AA 7.2.2017). Bei militärischen Einsätzen (insb. gegen den IS) spielt auch die Polizei eine wichtige Rolle. Die Bundespolizei ist diesbezüglich einer der Hauptakteure, die lokale Polizei - sofern noch vorhanden - nimmt ebenfalls an den Operationen Teil (IISS 15.5.2017). Durch die staatliche Akzeptanz, teilweise Führung und Bezahlung der Milizen (s. PMF) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität durchsetzen (AA 7.2.2017). Insgesamt konnten zivile Behörden nicht immer die Kontrolle über alle Sicherheitskräfte bewahren. Dies betrifft neben den PMF auch die regulären bewaffneten Kräfte, sowie heimische Sicherheitsdienste (USDOS 3.3.2017). Counterterrorism Service Der Counterterrorism Service (CTS) (auch Counterterrorism Bureau / Jihaz Mukafahah al-Irhab) ist eine auf Terrorbekämpfung spezialisierte Eliteeinheit, die direkt dem Premierminister unterstellt ist. Der CTS ist somit neben den anderen Standbeinen der irakischen Sicherheitskräfte auf gleicher (quasi-ministerieller) Ebene eine Organisation mit weitreichenden Kompetenzen in Bezug auf Terrorbekämpfung (AI 2016; vgl. Witty 2014). Der CTS hat die Aufsicht über den Counterterrorism Command (CTC), der wiederum die Kontrolle über die Iraqi Special Operation Forces (ISOF) hat. Diese bestehen aus drei Brigaden (ISOF-Brigaden), deren bekannteste die 1st ISOF-Brigade ist, auch "Golden Brigade / Golden Division" genannt (ISW 19.12.2016). Der CTS erhält seit seiner von den USA unterstützen und finanzierten Gründung (Witty 2014) direkte Unterstützung und Trainings von Seiten der Vereinigten Staaten und anderen Mitgliedern der Koalition [gegen den IS], u.a. von Frankreich (Al-Monitor 21.2.2017). Zum Teil wird der CTS auf Grund seiner Nähe zu US-amerikanischen Beratern in der irakischen Bevölkerung kontrovers gesehen (Witty 2014). Andererseits kommt dem CTS eine besonders entscheidende Rolle im Kampf gegen den IS zu (Global Security o.D.; vgl. Al-Jazeera 1.4.2015). Er trug die Hauptbürde bei der Mossul-Offensive und hatte dabei enorme Verlustraten zu beklagen - über 50 Prozent (ISW 19.12.2016).Der Counterterrorism Service (CTS) (auch Counterterrorism Bureau / Jihaz Mukafahah al-Irhab) ist eine auf Terrorbekämpfung spezialisierte Eliteeinheit, die direkt dem Premierminister unterstellt ist. Der CTS ist somit neben den anderen Standbeinen der irakischen Sicherheitskräfte auf gleicher (quasi-ministerieller) Ebene eine Organisation mit weitreichenden Kompetenzen in Bezug auf Terrorbekämpfung (AI 2016; vergleiche Witty 2014). Der CTS hat die Aufsicht über den Counterterrorism Command (CTC), der wiederum die Kontrolle über die Iraqi Special Operation Forces (ISOF) hat. Diese bestehen aus drei Brigaden (ISOF-Brigaden), deren bekannteste die 1st ISOF-Brigade ist, auch "Golden Brigade / Golden Division" genannt (ISW 19.12.2016). Der CTS erhält seit seiner von den USA unterstützen und finanzierten Gründung (Witty 2014) direkte Unterstützung und Trainings von Seiten der Vereinigten Staaten und anderen Mitgliedern der Koalition [gegen den IS], u.a. von Frankreich (Al-Monitor 21.2.2017). Zum Teil wird der CTS auf Grund seiner Nähe zu US-amerikanischen Beratern in der irakischen Bevölkerung kontrovers gesehen (Witty 2014). Andererseits kommt dem CTS eine besonders entscheidende Rolle im Kampf gegen den IS zu (Global Security o.D.; vergleiche Al-Jazeera 1.4.2015). Er trug die Hauptbürde bei der Mossul-Offensive und hatte dabei enorme Verlustraten zu beklagen - über 50 Prozent (ISW 19.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (21.2.2017): Iraqi special forces stand to gain stature with victory over IS, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/02/counterterrorism-bureau-iraq-us-mosul.html#ixzz4ZW3hDeU5, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (1.4.2015): ISIL's fall in Tikrit may show the way for Iraqi army , http://www.aljazeera.com/news/middleeast/2015/04/isil-fall-tikrit-show-iraqi-army-150401085105863.html, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International
(2016): 'PUNISHED FOR DAESH'S CRIMES' DISPLACED IRAQIS ABUSED BY MILITIAS AND GOVERNMENT FORCES, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1476859165_mde1449622016english.pdf , Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Golden Division / Golden Brigade / Iraqi National Counter-Terrorism Force (INCTF) Counter-Terrorism Service [CTS], http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/counter-terrorism.htm, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung IISS - Iraqi Institute for Strategic Studies (15.5.2017): Per Email -Strichaufzählung ISW (19.12.2016): The campaign for Mosul: December 13-19, 2016, http://understandingwar.org/backgrounder/campaign-mosul-december-13-19-2016, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Irak, per Email -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Witty, David
(2014): The Iraqi Counter Terrorism Service, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/06/David-Witty-Paper_Final_Web.pdf, Zugriff 23.8.2017 Schiitische Milizen - Popular Mobilization Forces Genese und Entwicklung seit 2014 Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" bzw. Al-Hashd al-Shaabi, englisch: Popular Mobilization Units (PMU) oder Popular Mobilization Forces bzw. Front (PMF)) bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig fast ausschließlich schiitische Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Schätzungen zufolge haben die Volksmobilisierungseinheiten zwischen 60.000 und 140.000 Mann unter Waffen. Die Entstehung des Milizenbündnisses kann als Reaktion auf die irakische Offensive des sog. "Islamischen Staates" (IS) verstanden werden und ist somit eng mit dessen militärischen Erfolgen und territorialen Gewinnen verquickt: Im Sommer 2014 drang die Terrororganisation in den Irak ein und nahm am
- Juni erst Mossul und danach weite Teile der Provinzen Ninewah, Salahuddin, Anbar, Diyala und Kirkuk ein; wenig später waren auch die Städte Erbil und Bagdad in Gefahr (Süß 21.8.2017). Die reguläre irakische Armee war dem IS nicht gewachsen, weshalb der damalige Ministerpräsident Nuri al-Maliki am
- Juni zur Mobilisierung einer "Reservearmee" aufrief. Außerdem ließ der führende irakische schiitische Gelehrte Ayatollah Ali Sistani am
- Juni ein islamisches Rechtsgutachten (fatwa) verlautbaren, in dem er alle jungen Männer dazu aufrief, sich den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten des Irak anzuschließen. Infolge der Fatwa schrieben sich tausende junge schiitische Männer auf Freiwilligenlisten ein, schlossen sich jedoch nicht Armee oder Polizei, sondern bereits existierenden oder neu formierten schiitischen Milizen an. Zwei Tage später bildete die irakische Regierung ein Komitee der Volksmobilisierung, das dem Ministerpräsident Haidar al-Abadi untersteht und vom Nationalen Sicherheitsberater Falih al-Fayyad geleitet wird. Die wahren Kräfteverhältnisse sind allerdings schon daran abzusehen, dass die Gründung durch das irakische Innenministerium verkündet wurde: Dieses unterstand bis Juli 2016 der Führung des "Badr-Politikers" Muhammad al-Ghabban, die dominante Kraft im Innenministerium und damit der eigentliche irakische Führer des Milizenbündnisses ist jedoch Hadi al-Amiri. Mehrere Milizen stehen außerdem politischen Parteien nahe. Innerhalb der zahlreichen, meist lokal organisierten Gruppen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten können im Wesentlichen drei Gruppen ausgemacht werden: Erstens schon länger aktive Milizen, die infolge der Fatwa tausende neue Rekruten hinzugewannen (Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hizbullah und Saraya as-Salam). Zweitens gibt es solche schiitischen Formationen, die ab Juni 2014 entstanden (bspw. Kata'ib al-Imam Ali) und drittens einige kleinere sunnitische Milizen (Süß 21.8.2017). Die wichtigsten Milizen innerhalb der PMF Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Sie orientiert sich an der Tradition Khomeinis und der Staatsdoktrin Irans. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Hohen Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war. Mit der Namensänderung in Badr-Organisation wurde das Korps zum politischen Akteur. Als sich der Rat in "Irakischer Islamischer Hoher Rat" umbenannte und sich gleichzeitig vom Iran distanzierte, gelang es Badr, sich als wichtigster Verbündeter Irans im Irak zu etablieren und trennte sich 2009 schließlich vom Hohen Rat. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft des Milizenbündnisses. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und arbeitet mit Kata'ib Hizbullah zusammen. Unklar ist jedoch, ob die genannten Zahlen ausschließlich Kämpfer oder auch sonstiges Personal umfassen, denn die Badr-Organisation ist Miliz und politische Partei in einem. Badr war bisher an allen wichtigen militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Diyala, Salah ad-Din, Anbar und Ninewah beteiligt; ihr militärisches Hauptquartier befindet sich im Militärlager Camp Ashraf nördlich von Bagdad. In Diyala verfügt Badr außerdem über ein Territorium, das sich zu einer eigenständigen Machtbasis im Sinne eines "Staates im Staate" ausbauen lässt (Süß 21.8.2017). Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) entstanden im Zuge der Umbenennung des Badr-Korps in Badr-Organisation und bekämpften im Gegensatz zu diesem die US-Truppen. Sie wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017). Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa Sistanis auf Anweisung von Muqtada as-Sadr gegründet und sollten möglichst viele der Freiwilligen vereinigen. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Auch Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl az-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feld-kommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Führung und Rechtsstellung der PMF Generell kann innerhalb der Volksmobilisierung eine Dominanz der älteren Milizen und ihrer Anführer Amiri, Muhandis und Khaz'ali ausgemacht werden. Die personelle Führung des Milizenbündnisses übernimmt dabei eine Trias: Anführer ist Abu Mahdi al-Muhandis, Kommandeur der Kata'ib Hizbullah und enger Verbündeter Badrs und der iranischen Revolutionsgarden. Als eigentlicher starker Mann hinter Muhandis gilt allerdings Hadi al-Amiri, Anführer der Badr-Organisation. Einfluss übt außerdem Qasim Suleimani aus, umstrittener Kommandeur der zu den iranischen Revolutionsgarden gehörigen Quds-Brigaden. Der Iran versorgt die irakischen Milizen mit Geld und Waffen und bildet ihre Kämpfer gemeinsam mit der libanesischen Hizbullah im Iran, im Irak und im Libanon aus. Viele der Milizen vertreten deshalb folgerichtig eine islamistische Ideologie, die sich an jener des Irans orientiert. Der Iran nutzte die Gründung der Volksmobilisierung 2014 auf diese Weise dafür, ihren Einfluss im Irak erheblich zu steigern. Die größten Milizen innerhalb der Volksmobilisierung hängen dabei so stark vom Iran bzw. den iranischen Revolutionsgarden ab, dass sie als Instrument des Nachbarstaates bezeichnet werden können. Auch eine personelle Verbundenheit ist vorhanden: Muhandis und Amiri haben ihre engen Beziehungen zum Iran mehrmals selbst bestätigt. Allerdings gibt es neben besonders eng an den Iran angebundenen Milizen (Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah) auch solche, die zwar ressourcenmäßig vom Iran abhängig sind, aber eine gewisse Distanz zum Iran aufweisen (Saraya as-Salam). Obwohl das Milizenbündnis unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die Volksmobilisierung dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Ministerpräsidenten als Oberkommandierendem unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). In der Tat scheint es sich so zu verhalten, dass innerhalb der PMF die radikal-schiitischen Gruppen mit Bindungen zum Iran die dominierenden Kräfte sind (Posch 8.2017). Konfessionelle Zusammensetzung der PMF Der absolute Großteil der PMF- Milizen besteht aus Schiiten, es gibt jedoch durchaus auch Sunniten, Christen oder sogar Jesiden in den Reihen der schiitischen Milizen [abhängig von der jeweiligen Miliz], bzw. gibt es auch gemischte Milizen, oder auch eigene Sunniten- oder Christen-Milizen (Lattimer 26.4.2017; Al-Monitor 21.8.2017). PMF-Milizen und organisierte Kriminalität Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem Ölschmuggel im großen Stil, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker waren. So lassen sich politische Streitigkeiten innerhalb der schiitischen Milizen ebenso gut als Allokations- und Revierkämpfe von Mafiabanden interpretieren, die sich auch auf parlamentarischer Ebene wiederfinden (Posch 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung Al-Monitor (21.8.2017):Turkey fumes as Sinjar Yazidis declare 'democratic autonomy', http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/independence-iraqi-kurdistan-referendum-opposition.html#ixzz4qlVEYvfy, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung Lattimer, Mark - Director of the Ceasefire Cetre for Civilian Rights (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
- April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien -Strichaufzählung Volksmobilisierungseinheiten und andere, per Email -Strichaufzählung Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentation-ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf Kurdische Sicherheitskräfte und Akteure Peschmerga:
Art. 121
der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninewah. Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten (s. dazu den Abschnitt zur Sicherheitslage) (AA 7.2.2017). Die Peschmerga sind also nach wie vor zweigeteilt, auch wenn es eine gemischte KDP-PUK-Einheit von ungefähr 30.000 Mann gibt (Stansfield 26.4.2017). Die zivilen Behörden der KRI konnten nicht immer die Kontrolle über die Peschmerga bewahren. (USDOS 3.3.2017).Peschmerga:
Artikel 121
, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninewah. Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten (s. dazu den Abschnitt zur Sicherheitslage) (AA 7.2.2017). Die Peschmerga sind also nach wie vor zweigeteilt, auch wenn es eine gemischte KDP-PUK-Einheit von ungefähr 30.000 Mann gibt (Stansfield 26.4.2017). Die zivilen Behörden der KRI konnten nicht immer die Kontrolle über die Peschmerga bewahren. (USDOS 3.3.2017). Interne Sicherheitskräfte der KRG: Die KDP hat auch ihre eigene, interne Sicherheitseinheit, die Asayisch, als auch ihren eigenen Geheimdienst, den Parastin. Die PUK betreibt ebenso ihre eigene interne Sicherheitseinheit, die gleichfalls als Asayisch bekannt ist, und ihren eigenen Geheimdienst Zanyari. Die PUK und die KDP unternahmen nur symbolische Schritte, um ihre internen und externen Geheimdienste zu vereinigen, diese blieben weiterhin getrennt, und werden quasi von Parteiführern durch ihre jeweiligen Parteikanäle kontrolliert (USDOS 3.3.2017). Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen und in Sinjar), und betreibt dort Stützpunkte, die von türkischen Streitkräften attackiert werden (s. Abschnitt "Sicherheitslage im Kurdischen Autonomiegebiet"). Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (s. Abschnitt "Sicherheitslage im Kurdischen Autonomiegebiet"). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
- April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017 Sunnitische Milizen / Stammesmilizen Neben dem IS gibt es im Irak noch weitere regierungsfeindliche sunnitische Gruppierungen/Organisationen, darunter die "Jaysh al-Rijal al-Tariqah al-Naqshabandia" (JRTN); der "General Military Council of Iraqi Revolutionaries"; die irakische Baath-Partei; der "Fallujah Military Council"; der "Council of Revolutionaries Tribes of Anbar"; die "1920 Brigades"; die "Islamic Army of Iraq"; die "Jayish al-Mujahidin" und die "Ansar al-Islam" (ISW 10.2014). Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs (CRS 3.2016). Im Zuge des Vormarsches des IS wurden viele der aufständischen und/oder baathistischen Gruppen oder Stammesgruppen vom IS vereinnahmt, manche spielten eine führende Rolle beim IS, andere wurden von ihm bekämpft; Mitglieder der oben erwähnten Organisationen und sunnitische Stämme stellten sich auch gegen ihn, bekämpften ihn oder schlossen sich den PMF im Kampf gegen den IS an (ISW 30.11.2017; Al-Jazeera 4.6.2015; BBC 17.4.2015; CRS 3.2016; Al-Monitor 14.11.2016). Sunnitische Stammesmilizen, die den IS bekämpfen, werden auch unter dem Namen Sons of the Tribes (Abna al-Asha'ir) zusammengefasst (CMEC 16.11.2015). Durch die gegenwärtige Zurückdrängung des IS kommt es jedoch (wie in Abschnitt "Sicherheitslage" erwähnt) zu einem Wiedererwachen der aufständischen sunnitischen Gruppen. Die fortgesetzte Marginalisierung der Sunniten und der konfessionelle Konflikt führen zudem dazu, dass radikale Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) diese Missstände nutzen, um Sunniten für ihre Zwecke zu vereinnahmen (ISW 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Al-Monitor (14.11.2016): Should Baathists have role in post-IS Iraq?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/11/iraq-baathists-mosul-reconciliation.html#ixzz4pNpUSFvX, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (4.6.2015): ISIL wins support from Iraq's Sunni tribes, http://www.aljazeera.com/news/2015/06/sunni-sheiks-pledge-allegiance-isil-iraq-anbar-150604074642668.html, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung BBC News (17.4.2015): Saddam aide Izzat Ibrahim al-Douri 'killed' in Iraq: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-32347036#, Zugriff am 13.5.2017 -Strichaufzählung CMEC - Carnegee Middle East Center (16.11.2015): From Militia to State Force: the Transformation of al-Hashd al-Shaabi, http://carnegie-mec.org/diwan/61986, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung Congressional Research Service, Iraq (3.2016): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (10.2014): Beyond The Islamic State: Iraq's Sunni Insurgency, http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (7.2.2017): Warning Update: Iraq's Sunni Insurgency Begins as ISIS Loses Ground in Mosul, http://iswresearch.blogspot.co.at/2017/02/warning-update-iraqs-sunni-insurgency.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for Understanding War (Emily Anagnostos) (30.11.2017): Anticipating Iraq's Next Sunni Insurgency: http://www.understandingwar.org/backgrounder/anticipating-iraq%E2%80%99s-next-sunni-insurgency; Zugriff am 24.8.2017 Internationale Präsenz Derzeit befinden sich mehr als 5.000 US-Truppen im Irak. Viele von ihnen sind Berater der ISF. Die Vereinigten Staaten, sowie einige andere Mitgliedsstaaten der Koalition zur Bekämpfung des IS zeigen Ambitionen, nach einem etwaigen Sieg über den IS, weiterhin militärische Präsenz im Irak beizubehalten (Reuters 19.1.2017; vgl. MEE 11.7.2017). Die Koalition führt auch regelmäßig Luftangriffe im Irak durch (s. Abschnitt Sicherheitslage).Derzeit befinden sich mehr als 5.000 US-Truppen im Irak. Viele von ihnen sind Berater der ISF. Die Vereinigten Staaten, sowie einige andere Mitgliedsstaaten der Koalition zur Bekämpfung des IS zeigen Ambitionen, nach einem etwaigen Sieg über den IS, weiterhin militärische Präsenz im Irak beizubehalten (Reuters 19.1.2017; vergleiche MEE 11.7.2017). Die Koalition führt auch regelmäßig Luftangriffe im Irak durch (s. Abschnitt Sicherheitslage). Im Nordirak sind - unter Protest der irakischen Regierung - auch etwa 2.000 oder sogar "mehrere tausend" türkische Truppen stationiert. In der Stadt Bashiqa in der Nähe Mosuls betreibt die Türkei einen Militärstützpunkt (K24 27.7.2017; vgl. Ekurd 20.7.2016; Al-Monitor 21.8.2017). In der KRI soll die Türkei Berichten zufolge 18 Militär- und Geheimdienst-Stützpunkte betreiben (Ekurd 20.7.2017). Diese türkischen Truppen, sowie die türkischen Luftangriffe richten sich sowohl gegen die PKK (und PKK-nahe Kräfte) als auch gegen den IS (s. Abschnitt Sicherheitslage).Im Nordirak sind - unter Protest der irakischen Regierung - auch etwa 2.000 oder sogar "mehrere tausend" türkische Truppen stationiert. In der Stadt Bashiqa in der Nähe Mosuls betreibt die Türkei einen Militärstützpunkt (K24 27.7.2017; vergleiche Ekurd 20.7.2016; Al-Monitor 21.8.2017). In der KRI soll die Türkei Berichten zufolge 18 Militär- und Geheimdienst-Stützpunkte betreiben (Ekurd 20.7.2017). Diese türkischen Truppen, sowie die türkischen Luftangriffe richten sich sowohl gegen die PKK (und PKK-nahe Kräfte) als auch gegen den IS (s. Abschnitt Sicherheitslage). Quellen: -Strichaufzählung Al-Monitor (21.8.2017): Turkey fumes as Sinjar Yazidis declare 'democratic autonomy', http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/independence-iraqi-kurdistan-referendum-opposition.html#ixzz4qlVEYvfy, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung Ekurd Daily (20.7.2016): There are 18 Turkish military and intelligence bases in Iraqi Kurdistan: Awene, http://ekurd.net/turkish-military-bases-kurdistan-2016-07-20, Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung K24 - Kurdistan 24 (27.7.2017): Withdrawal of Turkish troops from Iraq soon to come: Iraqi PM, http://www.kurdistan24.net/en/news/8d1c0a10-3277-42d4-9130-e74ea039972f, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (11.7.2017): US hopes to keep military footprint in Iraq after IS: General, http://www.middleeasteye.net/news/us-hopes-keep-military-footprint-iraq-after-general-2087873297, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung Reuters (19.1.2017): Iraq counts on U.S. advisers, mostly out of sight, in war on Islamic State, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-usa-idUSKBN15324J, Zugriff 23.8.2017 Private Sicherheitsunternehmen und kleinere Milizen Darüber hinaus sind im Irak etwa 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung, von Unternehmen und Organisationen als Personen- und Objektschützer eingesetzt (AA 7.2.2017). Außerdem gibt es im Irak noch zahlreiche kleinere Milizen von Stämmen und religiösen/ethnischen Minderheiten (z.B. christliche, jesidische, kurdische, turkmenische, etc.) (Wille 26.4.2017; NZZ 2.12.2016; Al-Jazeera 13.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (13.2.2017): Iraq's Turkmen mobilise for a post-ISIL future, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2017/01/iraq-turkmen-mobilise-post-isil-future-170102075837918.html, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (2.12.2016): Gewaltlos im Zweistromland, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/bedrohte-minderheiten-im-orient-gewaltlos-im-zweistromland-ld.132050, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung Wille, Belkis - Senior Iraq researcher in the Middle East and North Africa division at Human Rights Watch (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
- April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau wird durch noch zu erlassende Ausführungsgesetze geregelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist nicht durchgehend gewährleistet. (AA 7.2.2017). Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Eine Verfolgung von Straftaten findet allgemein nur unzureichend statt. Insbesondere das Problem, dass Beamte bei Vergehen straffrei davonkommen, spielt sowohl bei Regierungsbeamten, Beamten der Sicherheitskräfte (einschließlich der Peschmerga), sowie bei Militärs eine große Rolle (USDOS 3.3.2017). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssten, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über die "schiitische Siegerjustiz" und die einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 7.2.2017). Die Vorstöße des IS im Nord- und Zentralirak 2014 und Anfang 2015 und das damit verbundene Sicherheitsvakuum in anderen Landesteilen haben laut Berichten dazu geführt, dass Milizen und Stammesführer die Macht an sich gerissen haben, die Kriminalität zugenommen hat und insgesamt das staatliche Machtmonopol und die Rechtsstaatlichkeit aufgeweicht wurden, einschließlich in der Hauptstadt Bagdad und den südlichen Provinzen (UNHCR 14.11.2016).Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau wird durch noch zu erlassende Ausführungsgesetze geregelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist nicht durchgehend gewährleistet. (AA 7.2.2017). Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Eine Verfolgung von Straftaten findet allgemein nur unzureichend statt. Insbesondere das Problem, dass Beamte bei Vergehen straffrei davonkommen, spielt sowohl bei Regierungsbeamten, Beamten der Sicherheitskräfte (einschließlich der Peschmerga), sowie bei Militärs eine große Rolle (USDOS 3.3.2017). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssten, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über die "schiitische Siegerjustiz" und die einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 7.2.2017). Die Vorstöße des IS im Nord- und Zentralirak 2014 und Anfang 2015 und das damit verbundene Sicherheitsvakuum in anderen Landesteilen haben laut Berichten dazu geführt, dass Milizen und Stammesführer die Macht an sich gerissen haben, die Kriminalität zugenommen hat und insgesamt das staatliche Machtmonopol und die Rechtsstaatlichkeit aufgeweicht wurden, einschließlich in der Hauptstadt Bagdad und den südlichen Provinzen (UNHCR 14.11.2016). Berichten zufolge sind im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit weiterhin regelmäßige Verstöße gegen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren zu beobachten (UNHCR 14.11.2016). Dies galt insbesondere für Angeklagte, denen terroristische Straftaten zur Last gelegt wurden. Gerichte sprachen Angeklagte weiterhin aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren. Von Angeklagten erhobene Foltervorwürfe führten weder zu Ermittlungen noch zu einer gerichtsmedizinischen Untersuchung der Opfer. In einigen Fällen wurde nach unfairen Verfahren die Todesstrafe verhängt (AI 22.2.2017). Rechtsexperten, zivilgesellschaftliche Aktivisten und einige Politiker werfen dem irakischen Justizwesen vor, nicht die ihm vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen, und unprofessionell mit der Umsetzung von Recht und der gleichen Anwendung des Gesetzes auf alle Bürger umzugehen. Das Oberste Bundesgericht und der Strafgerichtshof wird hierbei besonders kritisiert, und beschuldigt, Urteile zu fällen, die sich nach der Politik der Regierung richten (Fanack 18.5.2016). Die richterliche Unabhängigkeit ist insbesondere auch durch zahlreiche Drohungen und Morde von Seiten religiöser oder stammesbezogener Extremisten oder krimineller Kräfte beeinträchtigt. Richter und Anwälte, sowie deren Familienmitglieder waren regelmäßig Todesdrohungen und Angriffen ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). Die PMF-Milizen haben ihre eigenen Gerichte gegründet, die ursprünglich dafür gedacht waren, dass die Milizen Missbräuche/Rechtsverletzungen in den eigenen Reihen ahnden können. Im Moment werden diese Gerichte jedoch dafür eingesetzt, um (ohne Haftbefehl) verhaftete Sunniten zu verurteilen (Wille 26.6.2017). Autonomes Kurdengebiet Die Region Kurdistan-Irak ist ebenfalls von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayisch-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt (AA 7.2.2017). Gefangene werden
der Independent Human Rights Commission der Kurdenregion in den Haftanstalten der KRG für längere Dauer festgehalten, obwohl das Gericht ihre Freilassung angeordnet hat (USDOS 3.3.2017). Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben oft ohne Ergebnis (AA 7.2.2017). Der Sicherheitsdienst Asayish und andere kurdische Sicherheitskräfte nahmen tausende Menschen wegen Terrorverdachts fest, vor allem sunnitische arabische Männer und Buben. Die Behörden verstießen in mehrfacher Weise gegen deren Recht auf ein faires Verfahren, u. a. indem sie die Überstellung der Inhaftierten an die Justizbehörden extrem verschleppten und ihnen über lange Zeiträume keinen Zugang zu ihren Familienangehörigen gewährten. Im Oktober 2016 gaben die Behörden der Regionalregierung bekannt, dass der allgemeine Sicherheitsdienst Asayish Ghishti und die Asayish-Abteilung in Erbil seit Anfang des Jahres 2.801 Terrorverdächtige festgenommen hätten (AI 22.
- 2017). Latif Mustafa, Richter in der Kurdenregion, und vormals in der Gesetzgebung tätig, ging im Mai 2017 an die Öffentlichkeit und erklärte, dass die Behörden der KRG nicht an das Prinzip der Rechtstaatlichkeit glauben würden. Fälle von höheren Beamten und reichen oder einflussreichen Bürgern würden nicht vor Gericht gestellt und in anderen Fällen kommt es laut diesem Richter zu überzogenen Urteilen (z.B. 11 Jahre Haft für das Stehlen von Milch und Windeln) (Ekurd Daily 1.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Iraq, , http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.html, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Ekurd Daily (1.5.2017): Iraqi Kurdistan authorities don't believe in rule of law, judge says, http://ekurd.net/kurdistan-dont-believe-law-2017-05-01, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung Fanack Chronicle (18.5.2016): Iraqi Judiciary Hanging in the Balance, https://chronicle.fanack.com/iraq/governance/judiciary-hanging-in-the-balance/, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Wille, Belkis - Senior Iraq researcher in the Middle East and North Africa division at Human Rights Watch (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
- April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 Minderheiten Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [
CIA-Factbook 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich auch die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-kurdischen Grenzgebiet siedelten, haben teilweise eine eigene ethnisch-religiöse Identität bewahrt, betrachten sich häufig aber auch als Kurden oder Araber (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016). Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in jenen Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hier kommt es zu gezielten Verfolgungen und systematischer Unterdrückung von Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten. Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak werden Berichten zufolge vom IS schwer misshandelt. Es kommt zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert werden, sind laut Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden (UNHCR 14.11.2016; vgl. AA 7.2.2017). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u.Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in jenen Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hier kommt es zu gezielten Verfolgungen und systematischer Unterdrückung von Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten. Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak werden Berichten zufolge vom IS schwer misshandelt. Es kommt zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert werden, sind laut Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden (UNHCR 14.11.2016; vergleiche AA 7.2.2017). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u. a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. In Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 7.2.2017). Die Muster der ethnischen und religiösen Verfolgung sind nicht auf bestimmte ethnische/religiöse Gemeinschaften beschränkt, sondern können, abhängig vom jeweiligen Gebiet, fast auf alle Gemeinschaften zutreffen (Lattimer 26.4.2017). In der kurdischen Autonomieregion gaben Jesiden, Christen und sunnitische Anführer an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und der Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016). Schiiten sind regelmäßig Ziel von Anschlägen im Irak, insbesondere durch den IS (exemplarisch: Guardian 5.1.2017; HRW 15.1.2017, sowie Abschnitt Sicherheitslage). Generell gibt es im Irak ganz erhebliche Konflikte zwischen den Religionsgruppen der arabischen Sunniten und der Schiiten im Irak (z.B. LIPortal 12.2014, siehe dazu u.a. auch die Abschnitte politische Lage, Sicherheitslage und Menschenrechtslage. Grundversorgung / Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des Programms "Habitat" der Vereinten Nationen gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums (AA 7.2.2017). Das Land befindet sich in einer anschwellenden humanitären Krise, die durch anhaltende Konflikte, beschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen, zunehmendes Versagen bestehender Bewältigungsmechanismen und finanzielle Engpässe gekennzeichnet ist. Durch den Konflikt und die anhaltende Vertreibung und Unterbrechung der Grundversorgung ist der Bedarf an humanitärer Hilfe laut Berichten schnell eskaliert. Schätzungsweise über 10 Mio. Menschen, d. h. fast ein Drittel der Bevölkerung, benötigen derzeit humanitäre Hilfe im Irak, einschließlich Binnenvertriebener, Rückkehrer, Flüchtlinge aus Syrien und anderen Ländern sowie der Menschen, die in Gebieten leben, die vom IS kontrolliert werden (UNHCR 14.11.2016). Es gibt derzeit im Irak mehr schutzbedürftige Menschen und mehr Menschen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, als zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten Jahre (OCHA 7.3.2017). Dennoch erreichen die humanitären Hilfsorganisationen derzeit nur 7,3 Mio. Menschen (UNHCR 14.11.2016). Aufgrund des Ausmaßes und der Komplexität der humanitären Krise haben die Vereinten Nationen im August 2014 die "Notstandstufe 3" - die höchste Stufe - für den Irak ausgerufen und seitdem jedes Jahr bestätigt (UNHCR 14.11.2016; aktuell s. OCHA o. D.). ACAPS kategorisiert die humanitäre Krise im Irak als "severe humanitarian crisis" - dies stellt innerhalb dieser Kategorisierung ebenfalls die höchste Stufe dar: Die humanitäre Situation ist in Regionen, die vom IS kontrolliert werden, und in Konfliktgebieten besonders besorgniserregend, da die Bevölkerung keinen oder nur erheblich eingeschränkten Zugang zu grundlegender Versorgung, Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsgütern hat, und internationale Organisationen diese Menschen kaum erreichen können. Den Konfliktparteien wurde auch vorgeworfen, dass sie Zivilgebiete belagern und absichtlich von Nahrungsmittelzufuhr und humanitärer Hilfe abschneiden (UNHCR 14.11.2016). Angriffe auf Krankenhäuser und Schulen kommen häufig vor und das Vorenthalten von humanitärer Hilfe sowie das Zerstören grundlegender Infrastruktur wie Wasser- und Stromversorgung werden als Kriegswaffe eingesetzt (UNICEF o.D.). Anm.: Zur Grundversorgung in vom IS zurückeroberten Gebieten s. den Abschnitt zu IDPs und Flüchtlingen.Die humanitäre Situation ist in Regionen, die vom IS kontrolliert werden, und in Konfliktgebieten besonders besorgniserregend, da die Bevölkerung keinen oder nur erheblich eingeschränkten Zugang zu grundlegender Versorgung, Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsgütern hat, und internationale Organisationen diese Menschen kaum erreichen können. Den Konfliktparteien wurde auch vorgeworfen, dass sie Zivilgebiete belagern und absichtlich von Nahrungsmittelzufuhr und humanitärer Hilfe abschneiden (UNHCR 14.11.2016). Angriffe auf Krankenhäuser und Schulen kommen häufig vor und das Vorenthalten von humanitärer Hilfe sowie das Zerstören grundlegender Infrastruktur wie Wasser- und Stromversorgung werden als Kriegswaffe eingesetzt (UNICEF o.D.). Anmerkung, Zur Grundversorgung in vom IS zurückeroberten Gebieten s. den Abschnitt zu IDPs und Flüchtlingen. In den Aufnahmegemeinden sind die örtlichen Behörden und Gemeinden Berichten zufolge überlastet, und es wird gemeldet, dass sich der Zugang zu Dienstleistungen, der bereits vor dem jüngsten Konflikt nicht ausreichte, nun weiter verschlechtert hat, einschließlich Trinkwasserversorgung, sanitärer Anlagen, Abfallentsorgung, Bildungseinrichtungen und Gesundheitsversorgung. Berichten zufolge sind Binnenvertriebene von der schlechten Versorgungslage besonders betroffen, da sie oftmals von ihren ehemaligen Einkommensquellen, traditionellen sozialen Netzwerken und sonstigen Auffangmechanismen abgeschnitten sind. Für Mitglieder der ärmsten Haushalte sowie für Haushalte, die von Frauen geführt werden, ist es besonders schwer, eine Stelle oder Verdienstmöglichkeit in der Aufnahmegemeinde zu finden, und viele müssen auf sogenannte "negative Bewältigungsstrategien" zurückgreifen (UNHCR 14.11.2016). Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen (AA 7.2.2017). Wasser, Sanitäreinrichtungen und Hygiene Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr (AA 7.2.2017). Das Fehlen eines kontinuierlichen und gerecht verteilten Zugangs zu sicherem Wasser und sicheren sanitären Einrichtungen sowie zu notwendigen Hygieneartikeln hat einen negativen Einfluss auf die allgemeine Gesundheit im Land. Im Jahr 2011 hatten 91 Prozent der irakischen Bevölkerung Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle, aber seit damals haben Entwicklungen wie politische Instabilität, andauernde Gewalt und interne Vertreibung zur Zerstörung, zum Zusammenbruch und zu massiver Überlastung von Wasser-/Sanitär- und Hygieneeinrichtungen im ganzen Land geführt. Derzeit befinden sich im Irak 6,3 Millionen Menschen bezüglich ihrer Versorgung mit sicherem Wasser und ihrer sanitären sowie Hygieneversorgung in kritischer Notlage (OCHA 7.3.2017). Laut Auswärtigem Amt verfügt heute im ganzen Land nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 7.2.2017). Die folgende Grafik zeigt den Schweregrad betreffend der verschiedenen Gebiete des Irak, der geschlechtlichen - sowie der Altersverteilung: Nahrungsmittelversorgung Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die VN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 USD/Tag) (AA 7.2.2017). Auf Grund des Fortschreitens der Krise sind Millionen von Haushalten, die von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, massiv auf Unterstützung angewiesen. In solchen betroffenen Haushalten wird häufig auf "negative Bewältigungsstrategien" umgestellt, um den Nahrungsmittelbedarf decken zu können. Ungefähr 800.000 Einwohner und 138.000 IDPs leiden im Irak unter Nahrungsmittelunsicherheit - die Menschen in Mossul, Anbar und Hawija nicht einberechnet (OCHA 7.3.2017). Unterkunft Die Zahl der Menschen, die bezüglich Unterkunft und bezüglich anderer "Nicht-Lebensmittel" (non-food items) auf Unterstützung angewiesen sind, hat sich seit 2016 um 95 Prozent auf 3,9 Millionen erhöht (OCHA 7.3.2017). Einkommen/Arbeitsplätze Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Mio. der 36 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 und 2016 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung ACAPS (7.6.2017): Global Emergency Overview, https://www.acaps.org/countries, Zugriff 10.7.2017 -Strichaufzählung OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung UNICEF Iraq (o.D.): The situation of children in Iraq, https://www.unicef.org/iraq/children.html, Zugriff 9.2.
- -Strichaufzählung OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.): Level 3 (L3) Emergencies, https://www.unocha.org/where-we-work/current-emergencies, Zugriff 10.7.2017 Behandlung nach Rückkehr Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren, ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 7.2.2017). Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in Etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützen Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Anm.: Zur Lage von (IDP-)Rückkehrern, zu Bedrohungen durch Milizen und andere Akteure, sowie zu Einschränkungen von Zutritts- und Aufenthaltsgenehmigungen siehe die Abschnitte "IDPs und Bewegungsfreiheit", sowie "Menschenrechtslage".die sich nach ihrer Rückkehr organisieren, ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 7.2.2017). Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in Etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützen Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Anmerkung, Zur Lage von (IDP-)Rückkehrern, zu Bedrohungen durch Milizen und andere Akteure, sowie zu Einschränkungen von Zutritts- und Aufenthaltsgenehmigungen siehe die Abschnitte "IDPs und Bewegungsfreiheit", sowie "Menschenrechtslage". Dokumente Irakische Reisepässe, die nach dem 17.Juni 1999 abgelaufen sind, bleiben zur Rückkehr in den Irak gültig. Die Regierung erkennt die vom alten Regime für ungültig erklärten Pässe der Serie H im Rahmen ihrer Gültigkeitsdaten an. Pässe der Serie M werden seit 01.Jänner 2007 nicht mehr anerkannt, Pässe der Serie N sind seit
- Jänner 2008 nicht mehr gültig. Es sind vereinzelt noch Pässe der Serie S im Umlauf, die mittlerweile von den EU-Staaten, Jordanien und den USA nicht mehr anerkannt werden. Von 2006 bis 2009 gab die Regierung Pässe der Serie G aus, seit dem
- Oktober 2010 werden nur noch Pässe der Serie A ausgestellt. Die Pässe der alten Serie G behalten ihre Gültigkeit. Irakische Blanko-Pässe der Serie A 4091901 - bis A 4150000 sind nicht mehr gültig; diese stammten aus der Provinz Anbar. Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen, v. a. können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, Pässe auszustellen. An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen - auch kurzfristig - gerechnet werden (AA 7.2.2017). Die irakische Regierung stellte im USDOS-Berichtszeitraum 2016 für hunderte auf die Abschiebung aus den USA wartende irakische Staatsbürger die entsprechenden Reisedokumente nicht aus, und gab an, dass es sich um Staatenlose handelt (USDOS 3.3.2017). Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.8.2017): IRAK Ausreise Quartalsweise, per Email -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.4.2017): Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf, Zugriff 11.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 21.7.2017" Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt: "Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Was Ihre Identität und Staatsangehörigkeit betrifft, so ist diese durch unzweifelhafte Dokumente nachgewiesen. Sie sind in Besitz eines irakischen Reisepasses. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beruhte ausschließlich auf der Tatsache, dass Sie vor Ihrer Ausreise in XXXX wohnhaft waren und es dort, wie aus der zugrundeliegenden Entscheidung (Seiten 80-81) hervorgeht, vor Ihrer Ausreise bzw. zum Entscheidungszeitpunkt zu Kampfhandlungen kam. Die Zuerkennung beruhte somit ausschließlich auf lokale Unruhen auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage.Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beruhte ausschließlich auf der Tatsache, dass Sie vor Ihrer Ausreise in römisch 40 wohnhaft waren und es dort, wie aus der zugrundeliegenden Entscheidung (Seiten 80-81) hervorgeht, vor Ihrer Ausreise bzw. zum Entscheidungszeitpunkt zu Kampfhandlungen kam. Die Zuerkennung beruhte somit ausschließlich auf lokale Unruhen auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage. Zufolge der aktuellen Länderfeststellungen sind diese Umstände nicht mehr gegeben. Die Situation im Norden des Irak ist nachhaltig befriedet und es besteht daher keine Gefahr mehr, dass Sie Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werden und daher stellt Ihre nunmehrige Rückführung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Weiters haben Sie Kontakt zu Ihren Familienmitgliedern (Gattin und Kinder), welche in XXXX bei Ihrer Schwiegermutter leben. Aus der Einvernahme geht ebenfalls hervor, dass eine Schwester in XXXX und 2 Brüder in Bagdad leben. Weiters leben noch ein Bruder und eine Schwester in XXXX.Weiters haben Sie Kontakt zu Ihren Familienmitgliedern (Gattin und Kinder), welche in römisch 40 bei Ihrer Schwiegermutter leben. Aus der Einvernahme geht ebenfalls hervor, dass eine Schwester in römisch 40 und 2 Brüder in Bagdad leben. Weiters leben noch ein Bruder und eine Schwester in römisch 40 . Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Norden des Irak, wo auch Ihre Familienmitglieder leben, keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist daher eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Norden des Irak, wo auch Ihre Familienmitglieder leben, keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist daher eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Aus den Erkenntnisquellen muss zudem der Schluss gezogen werden, dass Ihnen durchaus ein alternativer Aufenthalt in XXXX bei Ihrer Schwester zur Verfügung steht. Es steht Ihnen frei, sich an einem anderen Ort anzusiedeln, sollten Sie sich dafür entscheiden.Aus den Erkenntnisquellen muss zudem der Schluss gezogen werden, dass Ihnen durchaus ein alternativer Aufenthalt in römisch 40 bei Ihrer Schwester zur Verfügung steht. Es steht Ihnen frei, sich an einem anderen Ort anzusiedeln, sollten Sie sich dafür entscheiden. Aus Ihrem im Irak am XXXX ausgestellten Reisepass ergibt sich eindeutig, dass Sie im Jahr 2016, 2017 und 2018 im Irak waren. Bei der Einvernahme am 09.07.2018 gaben Sie dann an, im August 2016 für 20 Tage, im März 2017 für 5 Monate und im März 2018 für 1,5 Monate im Irak gewesen zu sein. Sie hätten während dieser Zeit bei Ihrer Gattin und Ihren Kindern in XXXX gelebt.Aus Ihrem im Irak am römisch 40 ausgestellten Reisepass ergibt sich eindeutig, dass Sie im Jahr 2016, 2017 und 2018 im Irak waren. Bei der Einvernahme am 09.07.2018 gaben Sie dann an, im August 2016 für 20 Tage, im März 2017 für 5 Monate und im März 2018 für 1,5 Monate im Irak gewesen zu sein. Sie hätten während dieser Zeit bei Ihrer Gattin und Ihren Kindern in römisch 40 gelebt. Dass Sie sich dort, wie bei der Einvernahme behauptet, versteckt aufgehalten hätten, kann nicht nachvollzogen werden, zumal Sie sich sogar bei Ihrer ersten Reise in den Irak einen Reisepass ausstellen ließen. Auf Grund Ihrer freiwilligen Rückkehr ist definitiv davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, womit ein Aberkennungsverfahren gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG einzuleiten war.Auf Grund Ihrer freiwilligen Rückkehr ist definitiv davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, womit ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einzuleiten war. Aufgrund der Eintragungen in Ihrem Reisepass ergibt sich, dass Sie mehrmals freiwillig in das Land, das sie aus behaupteter Furcht vor Verfolgung verlassen hatten, zurückgekehrt sind und sich in XXXX aufgehalten haben.Aufgrund der Eintragungen in Ihrem Reisepass ergibt sich, dass Sie mehrmals freiwillig in das Land, das sie aus behaupteter Furcht vor Verfolgung verlassen hatten, zurückgekehrt sind und sich in römisch 40 aufgehalten haben. Sie haben durch diese Aufenthalte unmissverständlich und erwiesenermaßen demonstriert, dass Sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, unterstellt haben und zudem bestätigt dieser Tatbestand Ihrerseits die Ansicht des Bundesamtes, dass die Gründe die früher zur Zuerkennung des Status geführt haben nicht mehr vorliegen. Unabhängig von diesem Sachverhalt ist auch davon auszugehen dass sich die Umstände zwischenzeitlich derart nachhaltig und nicht nur vorübergehend geändert haben, sodass Sie keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sind. Dass Sie im Fall der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Konkrete Anhaltspunkte, dass Sie einer Gefahr ausgesetzt sein würden, liegen nicht vor. Zudem haben Sie auch im Rahmen der Einvernahme am 09.07.2018 kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass Sie alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit in XXXX bzw in der Umgebung von XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wären.Konkrete Anhaltspunkte, dass Sie einer Gefahr ausgesetzt sein würden, liegen nicht vor. Zudem haben Sie auch im Rahmen der Einvernahme am 09.07.2018 kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass Sie alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit in römisch 40 bzw in der Umgebung von römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wären. Es kann auch nicht erkannt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben Sie selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass Ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH, dass es nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 und vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
- September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Es kann auch nicht erkannt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben Sie selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass Ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH, dass es nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 und vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
- September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Bei Ihnen handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt geht demnach davon aus, dass Sie im Irak grundsätzlich in der Lage sein werden, sich mit Ihren bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts erwirtschaften können. Ferner ist davon auszugehen, dass Sie erneut anfänglich bei Familienmitgliedern und Verwandten Unterstützung finden werden, wie auch bereits bei Ihren bisherigen Besuchen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werden, sich mit einer eigenen Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. -Strichaufzählung Betreffend des Vorliegens von besonderen Schutz gem. 57 Asylgesetz Ihr Aufenthalt ist weder geduldet noch sind Sie Opfer von Gewalt, noch ist Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung der Durchsetzung von Ansprüchen zwingend erforderlich. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Zur Beurteilung einer festen Verankerung in Österreich können alle Lebensumstände, Verhaltensmuster und Tatsachen herangezogen werden und sind in der Regel sämtliche Für und Wider gegenüberzustellen: Zufolge der Ermittlungen ergibt sich, dass Sie zwar in Österreich unbescholten und arbeitswillig sind, zumal Sie die letzten 2 Jahre einer beruflichen Beschäftigung im Restaurant "XXXX" nachgingen und wäre daher allein aufgrund dessen von einer gewissen, wenngleich im gegenständlichen Fall geringen Integration auszugehen, Allerdings aus nachfolgend angeführten Fakten liegen trotz sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine zwingende Rückkehr auf sonstige Weise unzulässigerweise in Ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen wird. Eine aktive Teilnahme am sozialen Leben führten Sie nicht ins Treffen. Seit 17.08.2018 gehen Sie keiner beruflichen Beschäftigung mehr nach und sind daher mangels Einkommen auf Sozialunterstützung angewiesen. Sie sind auch beruflich nicht außergewöhnlich qualifiziert, daher ist damit zu rechnen, dass Sie einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen werden. Sie sprechen nur wenig Deutsch und brauchten auch bei der letzten Einvernahme am 09.07.2018 einen Dolmetscher. Einen Deutschkurs bzw. eine dahingehende Prüfung haben Sie noch nicht abgeschlossen. Sie verfügen in Österreich über kein über das Asylverfahren hinausgehende Aufenthaltsrecht. Sie verfügen auch über keine engen familiären oder privaten Anbindungen. Auch Ihre Aufenthaltszeit in Österreich stellt nur einen Bruchteil der im Herkunftsstaat verbrachten Zeit dar, Ihre dortigen Anbindungen überwiegen ebenfalls. Sie befinden sich seit Ende des Jahres 2014, demnach knapp 4 Jahre in Österreich. Sie sind 40 Jahre alt, demnach verbrachten Sie den überwiegenden Teil Ihres Lebens im Irak und haben dort Ihre Anknüpfungspunkte. Dies zeigt sich auch darin, dass Sie seit Ihrem Aufenthalt Ende 2014, 3 Mal in den Irak zurückgereist sind um dort Ihre Familie zu besuchen. Aufgrund der nunmehr ausgeführten Fakten, fällt eine Prognose gegen Sie aus. Eine besondere Bindung zu Österreich -aus welchen Gründen auch immer- konnte zufolge den obigen Überlegungen nicht festgestellt werden und es ergibt sich dass das Interesse an einer zwingenden Rückkehr allfällig entwickelten Bindungen überwiegt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden. -Strichaufzählung Betreffend der Abschiebung: Ebensowenig hat sich ergeben oder wurde vorgebracht, dass eine Rückkehr oder Abschiebung grundsätzlich nicht möglich wäre, wenn Sie kooperieren. Ihr Herkunftsstaat ist jedenfalls per Flug erreichbar und Sie verfügen über einen irakischen Reisepass mit welchen Sie zurückkehren können. Aus Ihren Aussagen ergibt sich, dass Sie auch soweit gesund sind, dass eine Abschiebung auf dem Land- oder Luftweg ungehindert möglich ist. -Strichaufzählung Betreffend die Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise: Eine Frist zur Ausreise binnen zwei Wochen nach Rechtskraft ist jedenfalls angemessen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine darüber hinausgehende Zeit erforderlich sein wird, Ihre Angelegenheiten zu regeln. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist
§ 5
BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist da her davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist
Paragraph 5, BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist da her davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, zum Sachverhalt und den herangezogenen Länderfeststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machten Sie nicht Gebrauch." In der rechtlichen Begründung wurde vom BFA Folgendes ausgeführt: "[...] Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins [...] Auf Grund Ihrer freiwilligen Rückkehr, welche durch Eintragungen in Ihrem Reisepass dokumentiert sind, ist definitiv davon auszugehen, dass sich die Lage im Irak zwischenzeitlich derart nachhaltig und nicht nur vorübergehend geändert hat, sodass Sie keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sind. Sie haben durch diese Aufenthalte unmissverständlich und erwiesenermaßen demonstriert, dass Sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, unterstellt haben und die allgemeinen Verhältnisse nicht mehr dergestalt sind, sodass Ihnen ein dauernder Aufenthalt dort nicht zumutbar wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie - ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann - im Falle einer Rückkehr in den Irak - in der Lage sind bzw. sein müssten, für Ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Daran kann bzw. vermag auch der Umstand, dass im Irak gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, welche in Österreich geboten werden, nicht geboten werden (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99), nichts zu ändern.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie - ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann - im Falle einer Rückkehr in den Irak - in der Lage sind bzw. sein müssten, für Ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Daran kann bzw. vermag auch der Umstand, dass im Irak gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, welche in Österreich geboten werden, nicht geboten werden vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99), nichts zu ändern. Bei Ihnen handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügen darüber hinaus durchaus über eine gewisse Schulausbildung und sind Sie im Herkunftsstaat bereits erfolgreich erwerbstätig gewesen. In Anbetracht dessen kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, dessen Sprache Sie vollkommen mächtig sind, grundsätzlich in der Lage sein werder, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um Ihre im Irak lebende mehrköpfige Familie auch zu erhalten. Es kann nicht erkannt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben Sie doch selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass Ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und Sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären, zumal Ihre Familie nach wie vor im Irak lebt und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt. Ihre Familie (Gattin, Kinder und Geschwister) halten sich Ihren Angaben zufolge im Norden des Irak auf und ist es Ihnen zumutbar, sich ebenfalls dorthin zu Ihrer Familie, zu begeben. Es ist davon auszugehen, dass Sie bei diesen wohnen können und von diesen versorgt werden, zumal sie dies bei Ihren letzten 3 Besuchen im Irak auch taten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht (fundiert) dargetan wurde, dass es Ihnen nicht möglich sei, sich zu Ihrer Familie zu begeben. (vgl. BVwG vom 25.02.2016, Zahl: L 507 1428751-2)Es kann nicht erkannt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben Sie doch selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass Ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und Sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären, zumal Ihre Familie nach wie vor im Irak lebt und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt. Ihre Familie (Gattin, Kinder und Geschwister) halten sich Ihren Angaben zufolge im Norden des Irak auf und ist es Ihnen zumutbar, sich ebenfalls dorthin zu Ihrer Familie, zu begeben. Es ist davon auszugehen, dass Sie bei diesen wohnen können und von diesen versorgt werden, zumal sie dies bei Ihren letzten 3 Besuchen im Irak auch taten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht (fundiert) dargetan wurde, dass es Ihnen nicht möglich sei, sich zu Ihrer Familie zu begeben. vergleiche BVwG vom 25.02.2016, Zahl: L 507 1428751-2) [...] -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Gem. § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Dieser Bestimmung entsprechend war die Behörde verpflichtet, Ihnen die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: [...] Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Sie kommen zufolge der Feststellungen nicht in Betracht, einen solchen Sachverhalt zu verwirklichen. Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen.Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt IV: [...] Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Bezüglich der familiären Beziehungen wird auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung verwiesen. Es liegt somit kein den Schutzumfang des Art 8 EMRK umfassender Familienbezug vor.Bezüglich der familiären Beziehungen wird auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung verwiesen. Es liegt somit kein den Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfassender Familienbezug vor. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. [...] Ein solcher Eingriff ist zufolge der Beweiswürdigung gerechtfertigt. Auf der einen Seite ist Ihre Entwurzelung von ihrem Herkunftsland, die ihnen das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht festzustellen. Es ergibt sich, dass Ihre Existenz und Unterkunft abgesichert ist. Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und soziale Kontakte und die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein. VfGH 5.3.2008, B16/08 Entscheidend ist auf der anderen Seite, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00), ob er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse integriert ist. Wie im Anschluss erläutert, fehlt es im vorliegenden Fall auf der einen Seite an einer derartigen Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, dass ihnen daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können. Die Behörde ist somit der Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Rückkehr unzulässig erscheinen lassen, im konkreten Fall nicht vorliegen. Sie sind nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und haben sonst auch keinen anderen dauerhaften Aufenthaltsstatus. Eine den Schutz des Art. 8 EMRK auslösende Verbindung kann nur für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist.Eine den Schutz des Artikel 8, EMRK auslösende Verbindung kann nur für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Es kann im speziellen Fall auch nicht erkannt werden, dass Sie in beliebiger Weise in der österreichischen Gesellschaft eingewachsen und verankert wären bzw. Ihre allfälligen Bindungen dergestalt wären, dass deren Veränderung für Sie, nachhaltige Folgen hätte, zumal Sie nach wie vor intensivere Beziehungen zum Irak haben, als es zu Österreich der Fall ist. Ihre gesamte Familie lebt im Irak und hielten Sie während Ihres gesamten Aufenthaltes das Familienleben durch Besuche im Irak aufrecht. Die erkennende Behörde muss sohin unter Zugrundelegung aller relevanten Sachverhaltsmerkmale im Zuge der Interessensabwägung welche für die abzusprechende zwingende Rückkehr von Bedeutung sind, festhalten, dass die Interessensabwägung dringend zur Erreichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles nicht zu Ihren Gunsten ausfallen kann und somit das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt, notwendig und verhältnismäßig ist.Die erkennende Behörde muss sohin unter Zugrundelegung aller relevanten Sachverhaltsmerkmale im Zuge der Interessensabwägung welche für die abzusprechende zwingende Rückkehr von Bedeutung sind, festhalten, dass die Interessensabwägung dringend zur Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles nicht zu Ihren Gunsten ausfallen kann und somit das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt, notwendig und verhältnismäßig ist. [...]" 6. Dieser Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 01.10.2018 zugestellt, wogegen am 29.10.2018 von Seiten der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben wurde. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid Berichte zur konkreten Sicherheitslage in den Kurdengebieten bzw. an Orten, an denen die Behörde eine Rückkehrmöglichkeit für den Beschwerdeführer sehe, fehlen würde. Dem Beschwerdeführer würden im Falle einer Abschiebung in den Irak - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - weiterhin eine Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK iVm Art. 2 und 4 GRC garantierten Rechte drohen. Auch durch eine Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil könne der Beschwerdeführer einer drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nicht entgehen.Dem Beschwerdeführer würden im Falle einer Abschiebung in den Irak - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - weiterhin eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Artikel 2 und 4 GRC garantierten Rechte drohen. Auch durch eine Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil könne der Beschwerdeführer einer drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nicht entgehen. Auch habe es die belangte Behörde verabsäumt, das Bestehen einer Fluchtalternative konkret darzulegen. Während seiner Aufenthalte im Irak habe der Beschwerdeführer im Haus bei seiner Frau und seinen Kindern versteckt gelebt und sei nachts an- und abgereist. Den irakischen Reisepass habe sich der Beschwerdeführer nur mithilfe eines Bekannten ausstellen lassen, der beim Passamt arbeiten würde. Zudem sei der Beschwerdeführer - trotz der Gewährung des subsidiären Schutzes in Österreich - in den Irak gereist, weil er sich große Sorgen um seine Familie, insbesondere seinen Sohn gemacht habe, der wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers an psychischen Problemen zu leiden begonnen habe. Während seines Aufenthalts im Irak habe sich der Beschwerdeführer jedoch immer versteckt gehalten, da es in der Umgebung zu Angriffen durch schiitischen Milizen gekommen sei und das Gebiet somit besonders gefährlich sei. Der Beschwerdeführer habe das für ihn mit einer Reise in den Irak verbundene Risiko nur deshalb auf sich genommen, weil er in dieser schwierigen Lage zumindest kurzzeitig für seine Familie da sein habe wollen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens und nach einer mängelfreien Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes weiterhin vorliegen würden. 7. Aus der von IOM dem Bundesveraltungsgericht in Vorlage gebrachten Bestätigung vom 19.12.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2016, Zl. 1044654208 - 140146698/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2017 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2016, Zl. 1044654208 - 140146698/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2017 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurden zuletzt mit Bescheid des BFA vom 27.01.2017, Zl. 1044654208 - 140146698/BMI-BFA-BGLD-RD,
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 17.02.2019 verlängert.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurden zuletzt mit Bescheid des BFA vom 27.01.2017, Zl. 1044654208 - 140146698/BMI-BFA-BGLD-RD,
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 17.02.2019 verlängert. Der Beschwerdeführer war während des anhängigen Asylverfahrens bzw. während seines Aufenthalts in Österreich im Jahr 2016 für 20 Tage, im Jahr 2017 für fünf Monate und im Jahr 2018 für eineinhalb Monate im Irak aufhältig und lebte dort gemeinsam mit seiner Gattin und seinen Kindern. Während seines Aufenthaltes im Irak im Jahr 2016 wurde dem Beschwerdeführer am XXXX ein irakischer Reisepass ausgestellt, der bis zum XXXX gültig ist.Während seines Aufenthaltes im Irak im Jahr 2016 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 ein irakischer Reisepass ausgestellt, der bis zum römisch 40 gültig ist. Der Beschwerdeführer ist am 17.12.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und freiwillig in den Irak zurückgekehrt.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA -Strichaufzählung Einsicht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen -Strichaufzählung Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die Eintragungen im irakischen Reisepass des Beschwerdeführers, der ihm am XXXX ausgestellt wurde.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die Eintragungen im irakischen Reisepass des Beschwerdeführers, der ihm am römisch 40 ausgestellt wurde. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Irak während des anhängigen Asylverfahrens bzw. seines Aufenthalts in Österreich stützen sich auf die Ein- und Ausreisestempel in seinem irakischen Reisepass und in seinem österreichischen Fremdenpass, sowie auf seine Angaben vor dem BFA. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Abweisung seines Antrages im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 AsylG:3.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, AsylG: § 9 AsylG lautet: § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden