Obsah (12)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 2§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2019 GeschäftszahlL516 2213912-1 SpruchL516 2213912-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzel
§ 28Abs 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern und dem Vater ihrer Kinder in Österreich ein und stellte am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG dazu erfolgte am selben Tag, eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl(BFA) am 06.09.
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III) und erließ
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV).
Das BFA stellte
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V), und sprach aus, dass
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Mit Verfahrensanordnung
§ 52
Abs 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), und sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen am 03.01.2019 zugestellten Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 23.01.2019 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhaltsfeststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat mit XXXX , geb XXXX [hg Zahl L516 2213918-1], einem iranischen Staatsangehörigen, im Iran eine religiöse Ehe nach muslimisch-traditionellem Ritus geschlossen; es erfolgte im Iran weder eine Registrierung noch eine Eheschließung nach iranischem Zivilrecht.1.
- Die Beschwerdeführerin hat mit römisch 40 , geb römisch 40 [hg Zahl L516 2213918-1], einem iranischen Staatsangehörigen, im Iran eine religiöse Ehe nach muslimisch-traditionellem Ritus geschlossen; es erfolgte im Iran weder eine Registrierung noch eine Eheschließung nach iranischem Zivilrecht. 1.
- Iranische Rechtslage zur Eheschließung und Staatsangehörigkeit Iranische Eheschließung Theoretisch legt Artikel 1034 des iranischen Zivilrechts ausdrücklich fest, dass es gesetzeskonform ist, um die Hand einer Frau anzuhalten, bei der kein Ehehindernis vorliegt. In der Realität, wenn sie eine zivile Ehe schließen wollen (und nicht bloß eine religiöse Hochzeit) und weil die afghanischen Frauen normalerweise keinen Pass besitzen, wird der Standesbeamte sie auffordern, dem Fremdenbüro zu berichten und um eine Autorisierung anzusuchen, wobei es für Afghaninnen [...], wenn diese nicht im Iran registriert sind, beinahe unmöglich ist, diese zu erhalten. Eine rein religiöse Hochzeit kann jedoch ohne Schwierigkeiten stattfinden. Es gibt zu beachten, dass eine zivile Eheschließung offizielle (staatliche) Anerkennung genießt, während dies für eine religiöse Eheschließung nicht gilt. Eine religiöse Eheschließung ist nicht notwendig, wenn bereits eine zivile Ehe geschlossen wurde. Wenn die Frau eine ID Card für Ausländer besitzt, könnte sie ansuchen, dass ihre zivile Eheschließung mit einem iranischen Mann durch das Department für Ausländer und Immigranten registriert wird. (BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortungen zum Thema Iran, Afghanin Eheschließung, Staatsbürgerschaft vom 21.09.2009 und Iran, Heirat Iraner und Irakerin vom 09.01.2012) Iranisches Staatsangehörigkeitsrecht Die ausländische Ehefrau eines Iraners erwirbt durch die Eheschließung automatisch die iranische Staatsangehörigkeit und wird dann ausschließlich als Iranerin behandelt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 09.12.2015) 1.
- Die Beschwerdeführerin ist keine iranische Staatsangehörige. 1.
- Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am 14.02.2016 zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie im Iran wegen der Konvertierung Ihres Mannes vom schiitischen zum muslimischen Islam verfolgt worden seien (AS 9). Sie wiederholte diesen Fluchtgrund bei der Einvernahme vor dem BFA und gab gleichzeitig zusätzlich an, dass sie auch nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da sie dem Neffen ihres Stiefvaters versprochen worden sei und deswegen Probleme mit der Familie ihres Stiefvaters habe. Ihr Mann sei deshalb bereits zusammengeschlagen und sie selbst aus dem
- Stock geworfen worden (AS 111, 113, 115). 1.
- Das BFA hat den Antrag der afghanischen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ausschließlich in Bezug auf den Staat Iran geprüft.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Afghanistan ist (oben 1.1.), wurde bereits im angefochtenen Bescheid aufgrund der vom BFA als glaubhaft erachteten Angaben der Beschwerdeführerin getroffen (Bescheid, S 14). Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesen Feststellungen, da sich im Beschwerdeverfahren keine Anhaltpunkte für eine andere Beurteilung ergaben. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX im Iran ausschließlich eine religiöse Ehe geschlossen hat, beruht auf ihren diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben vor dem BFA (AS 105), die vom BFA auch nicht in Zweifel gezogen oder bestritten wurden. Diese Angaben lassen sich auch mit den Eintragungen in der Personenstandsurkunde von XXXX in Einklang bringen, in welcher zwar alle gemeinsamen Kinder, jedoch keine Eheschließung eingetragen ist (Verwaltungsverfahrensakt des BFA zu XXXX , AS 155, 156). Schließlich gab die Beschwerdeführerin auch an, dass sie im Iran keinen Personalausweis erhalten habe (AS 109). Ein solcher ist jedoch laut der Anfragebeantwortung erforderlich, um im Iran eine zivile Eheschließung registrieren zu können.2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 im Iran ausschließlich eine religiöse Ehe geschlossen hat, beruht auf ihren diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben vor dem BFA (AS 105), die vom BFA auch nicht in Zweifel gezogen oder bestritten wurden. Diese Angaben lassen sich auch mit den Eintragungen in der Personenstandsurkunde von römisch 40 in Einklang bringen, in welcher zwar alle gemeinsamen Kinder, jedoch keine Eheschließung eingetragen ist (Verwaltungsverfahrensakt des BFA zu römisch 40 , AS 155, 156). Schließlich gab die Beschwerdeführerin auch an, dass sie im Iran keinen Personalausweis erhalten habe (AS 109). Ein solcher ist jedoch laut der Anfragebeantwortung erforderlich, um im Iran eine zivile Eheschließung registrieren zu können. 2.
- Die Feststellungen betreffend die iranische Rechtslage zur Eheschließung und Staatsangehörigkeit (oben 1.3.), waren aufgrund der dort bezeichneten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA zu treffen, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür fanden, dass diese falsch sind. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit wurden zudem bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen (Bescheid, S 49). 2.
- Die Feststellung dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht iranische Staatsangehörige ist (oben 1.4.), ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im Iran lediglich eine religiöse Ehe geschlossen hat, die jedoch nach der zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - jedenfalls nach iranischem Recht - keine staatliche Anerkennung genießt. Auch das BFA ging nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin iranische Staatsangehörige ist. 2.
- Die Angaben zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin (oben 1.5.) ergeben sich aus den Niederschriften zu ihrer Erstbefragung und Einvernahme, die sich im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befinden und deren Richtigkeit nicht bestritten wurde. 2.
- Die Feststellung, dass das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin ausschließlich in Bezug auf den Staat Iran geprüft hat (Punkt 1.6.), war zu treffen, da das BFA im angefochtenen Bescheid ausschließlich Feststellungen zum Staat Iran getroffen hat (Bescheid, S 16 - 60), das BFA das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft qualifiziert hat (Bescheid, S 63), das BFA in der rechtlichen Beurteilung ebenso ausschließlich die Lage im Iran geprüft hat (vgl Bescheid, S 70) und schließlich auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausdrücklich in Bezug auf den Staat Iran abgewiesen hat (Spruchpunkt II).2.
- Die Feststellung, dass das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin ausschließlich in Bezug auf den Staat Iran geprüft hat (Punkt 1.6.), war zu treffen, da das BFA im angefochtenen Bescheid ausschließlich Feststellungen zum Staat Iran getroffen hat (Bescheid, S 16 - 60), das BFA das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft qualifiziert hat (Bescheid, S 63), das BFA in der rechtlichen Beurteilung ebenso ausschließlich die Lage im Iran geprüft hat vergleiche Bescheid, S 70) und schließlich auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausdrücklich in Bezug auf den Staat Iran abgewiesen hat (Spruchpunkt römisch zwei).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit
§ 28Abs 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und AsylBehebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 3.1.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).3.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). 3.2.
§ 28Abs 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
- Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.
- Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
- Zum gegenständlichen Verfahren 3.4.1.
§ 2Abs 1 Z 17 Asyl
G ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.3.4.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. 3.4.2. Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin ausschließlich Staatsangehörige von Afghanistan. Afghanistan ist somit ihr Herkunftsstaat. Dadurch, dass das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich in Bezug auf den Iran geprüft hat, obwohl der Iran nicht als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin
§ 2Abs 1 Z 17 Asyl
G anzusehen ist, hat das BFA lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin gesetzt.3.4.2. Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin ausschließlich Staatsangehörige von Afghanistan. Afghanistan ist somit ihr Herkunftsstaat. Dadurch, dass das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich in Bezug auf den Iran geprüft hat, obwohl der Iran nicht als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG anzusehen ist, hat das BFA lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin gesetzt. 3.4.
- Soweit das BFA im Übrigen die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin - ohne dieses in der Beweiswürdigung zu Konkretisieren - ausschließlich mit einer "Abweichung der Fluchtgeschichte in der [Erstbefragung] und in der [Einvernahme]" und mit einer "Abänderung der Aussagen" begründet (Bescheid, S 63), missachtet das BFA die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 19 Abs 1 AsylG, wonach an die bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua, Punkt II.2.3.). Bei den vom BFA als "Abweichung" und "Abänderung" bezeichneten Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA handelt es sich zudem tatsächlich vielmehr um eine Ergänzung ihrer Angaben bei der Erstbefragung (siehe dazu oben II.1.5.).3.4.
- Soweit das BFA im Übrigen die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin - ohne dieses in der Beweiswürdigung zu Konkretisieren - ausschließlich mit einer "Abweichung der Fluchtgeschichte in der [Erstbefragung] und in der [Einvernahme]" und mit einer "Abänderung der Aussagen" begründet (Bescheid, S 63), missachtet das BFA die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 19, Absatz eins, AsylG, wonach an die bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua, Punkt römisch zwei.2.3.). Bei den vom BFA als "Abweichung" und "Abänderung" bezeichneten Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA handelt es sich zudem tatsächlich vielmehr um eine Ergänzung ihrer Angaben bei der Erstbefragung (siehe dazu oben römisch zwei.1.5.). 3.4.
- Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren den Antrag der Beschwerdeführerin erstmals in Bezug auf ihren richtigen Herkunftsstaat zu prüfen haben. Dazu wird die Beschwerdeführerin zu ihrer Rückkehrbefürchtung und ihren Gründen dafür in Bezug auf Afghanistan näher zu befragen haben. Das BFA wird diesmal auch Feststellungen zu Afghanistan zu treffen haben. Und das BFA wird auch zu berücksichtigen haben, dass aufgrund der unterschiedlichen Herkunftsstaaten der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Kinder und deren Vaters andererseits in jedem Fall eine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben zu erwarten wäre (vgl VfGH 19.06.2015, E 426/2015).Und das BFA wird auch zu berücksichtigen haben, dass aufgrund der unterschiedlichen Herkunftsstaaten der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Kinder und deren Vaters andererseits in jedem Fall eine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben zu erwarten wäre vergleiche VfGH 19.06.2015, E 426 aus 2015,). Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens bietet sich für das BFA auch die Gelegenheit, die Geburtsdaten der Kinder der Beschwerdeführerin zu klären. Auf die entsprechenden Feststellungen in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wird verwiesen. 3.4.
- Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).3.4.
- Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 20 mwN). 3.
- Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs 3 Satz 2 Vw
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.3.5. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.3.6. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.
- Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L516.2213912.1.00