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{'item': 'L516 2213922-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 2§ 12a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2019 GeschäftszahlL516 2213922-1 SpruchL516 2213922-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzel

§ 28Abs 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin stellten für diese als gesetzliche Vertreter am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurden ihre Eltern am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 06.09.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
  2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III) und erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV).

Das BFA stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V), und sprach aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Mit Verfahrensanordnung

§ 52

Abs 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), und sprach aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Sachverhaltsfeststellungen 1.
  3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran. Sie ist die minderjährige Tochter von XXXX, geb XXXX [hg Zahl L516 2213912-1] (Mutter) und von XXXX [hg Zahl L516 2213918-1] (Vater).1.
  4. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran. Sie ist die minderjährige Tochter von römisch 40 , geb römisch 40 [hg Zahl L516 2213912-1] (Mutter) und von römisch 40 [hg Zahl L516 2213918-1] (Vater). Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wird vom BFA auf dem angefochtenen Bescheid mit XXXX geführt (AS 27).

der Übersetzung der Personenstandsurkunde, die sich im Verfahrensakt des Vaters befindet (dort AS 161), lautet jedoch das persische Geburtsdatum XXXX, nach Umrechnung in den abendländischen Kalender (http://www.nabkal.de/kalrechiran.html) somitXXXX, wie dies auch in der Übersetzung angeführt ist.Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wird vom BFA auf dem angefochtenen Bescheid mit römisch 40 geführt (AS 27).

der Übersetzung der Personenstandsurkunde, die sich im Verfahrensakt des Vaters befindet (dort AS 161), lautet jedoch das persische Geburtsdatum römisch 40 , nach Umrechnung in den abendländischen Kalender (http://www.nabkal.de/kalrechiran.html) somitXXXX, wie dies auch in der Übersetzung angeführt ist. 1.2. Die Bescheide des BFA betreffend die Erledigung der Anträge auf internationalen Schutz der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheiten

§ 28Abs 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Es liegt diesbezüglich ein Familienverfahren vor.1.2. Die Bescheide des BFA betreffend die Erledigung der Anträge auf internationalen Schutz der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Es liegt diesbezüglich ein Familienverfahren vor.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und den Familienverhältnissen ergeben sich aus den insofern glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin in deren Befragungen vor dem BFA. Die Feststellungen zu den unterschiedlichen Geburtsdaten ergeben sich aus den bezeichneten Aktenseiten der Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Vaters. 2.
  3. Die Feststellungen zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit betreffend das Verfahren der Mutter sowie des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den ho Gerichtsakten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit

§ 28Abs 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und AsylBehebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 3.1.

§ 34Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 2Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;3.1.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; 3.2.

§ 34

Abs 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).3.2.

Paragraph 34, Absatz 2, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Ziffer 3,). 3.3.

§ 34

Abs 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12a

Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.3.3.

Paragraph 34, Absatz 4, hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. 3.4.

§ 34

Abs 5 gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 34

Abs 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) anzuwenden.3.4.

Paragraph 34, Absatz 5, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 6, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Ziffer 2,) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG) anzuwenden. 3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren 3.5.
  2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerden die Bescheide des BFA betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin behoben und die Angelegenheiten an das BFA zur Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen. 3.5.
  3. Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsache war im Falle der Beschwerdeführerin, aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens, der gegenständlich angefochtene Bescheid ebenso zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.6. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.

  1. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.
  2. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L516.2213922.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.