Vm § 17 VwGVG wird dem BeschwerdeführerA)
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache PUNJABI in der Verhandlung am 16.03.2018 iHv € 118,5 auferlegt.der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin römisch 40 für die Sprache PUNJABI in der Verhandlung am 16.03.2018 iHv € 118,5 auferlegt. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 118,5 (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 07.03.2018, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht und von diesem
GVG iVm § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 08.03.2018, Beschwerde gegen den "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes vom 07.03.2018, Zl. 1087370310-
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 08.03.2018, Beschwerde gegen den "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes vom 07.03.2018, Zl. 1087370310-
GVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 237,00. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.237,00, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden musste. Mit Schriftsatz vom 04.06.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde nicht erstattet. Mit Beschluss vom 20.08.2018 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin nachträglich
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 237,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Barauslagenersatz 1. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,
1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen
Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen
Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,
Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.1. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,
Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen
Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen
Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,
Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Bei der Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und gegen den Vollzug der Beugehaft seit XXXX handelt es sich um eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG. Der Beschwerdeführer hat daher im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und den Vollzug der Beugehaft seit XXXX betreffenden Barauslagen zu tragen.Bei der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und gegen den Vollzug der Beugehaft seit römisch 40 handelt es sich um eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Der Beschwerdeführer hat daher im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und den Vollzug der Beugehaft seit römisch 40 betreffenden Barauslagen zu tragen. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. § 76 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz AVG erfassen aber alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, unabhängig davon, ob der Antragsteller die Kosten verursachende Amtshandlung (zB ein Sachverständigengutachten oder einen Lokalaugenschein) ausdrücklich beantragt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 50; vgl. auch VwGH 09.04.2013, 2011/04/0048).Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Paragraph 76, Absatz eins und 2 jeweils erster Satz AVG erfassen aber alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, unabhängig davon, ob der Antragsteller die Kosten verursachende Amtshandlung (zB ein Sachverständigengutachten oder einen Lokalaugenschein) ausdrücklich beantragt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 50; vergleiche auch VwGH 09.04.2013, 2011/04/0048). 2. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen
2 AVG den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG findet nur in amtswegig eingeleiteten Verfahren und in solchen Verfahren wiederum nur § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG Anwendung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 50; vgl. auch VwGH 09.04.2013, 2011/04/0048).2. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen
Paragraph 76, Absatz 2, AVG den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG findet nur in amtswegig eingeleiteten Verfahren und in solchen Verfahren wiederum nur Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG Anwendung (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 50; vergleiche auch VwGH 09.04.2013, 2011/04/0048). Bei der Beschwerde gegen den "Bescheid über Zwangsstrafe" handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, der von amtswegen und nicht auf Antrag einer Partei erlassen wurde. Da den Beschwerdeführer im Hinblick auf Spruchpunkt I.A. des Erkenntnisses vom 16.03.2018 kein Verschulden an der Amtshandlung traf (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 51 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), hat der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die "Beschwerde gegen Zwangsstrafe" die Barauslagen nicht zu tragen.Bei der Beschwerde gegen den "Bescheid über Zwangsstrafe" handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der von amtswegen und nicht auf Antrag einer Partei erlassen wurde. Da den Beschwerdeführer im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins.A. des Erkenntnisses vom 16.03.2018 kein Verschulden an der Amtshandlung traf vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 51 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), hat der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die "Beschwerde gegen Zwangsstrafe" die Barauslagen nicht zu tragen. 3. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Die Dolmetscherin verzeichnete € 237,00 an Gebühren, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden mussten. Die Verhandlung am 16.03.2018 betraf zur Hälfte die Beschwerde gegen den "Bescheid über Zwangsstrafe" und zur Hälfte die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und gegen den Vollzug der Beugehaft seit XXXXDie Verhandlung am 16.03.2018 betraf zur Hälfte die Beschwerde gegen den "Bescheid über Zwangsstrafe" und zur Hälfte die Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und gegen den Vollzug der Beugehaft seit römisch 40 . Dem Bundesverwaltungsgericht sind € 237,00 an Barauslagen entstanden. Der Beschwerdeführer hat daher dem Bundesverwaltungsgericht
Vm § 17 VwGVG die Hälfte dieser Barauslagen, sohin € 118,5 zu erstatten (vgl. zur angemessenen Aufteilung der Barauslagen bei mehreren Beteiligten Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 55 ff.).Dem Bundesverwaltungsgericht sind € 237,00 an Barauslagen entstanden. Der Beschwerdeführer hat daher dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Hälfte dieser Barauslagen, sohin € 118,5 zu erstatten vergleiche zur angemessenen Aufteilung der Barauslagen bei mehreren Beteiligten Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 55 ff.). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht
Vm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W112.2188439.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.