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{'item': 'W125 2105172-3'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 58§ 18§ 9Art 8§ 25§ 7§ 6§ 17Art 130§§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2019 GeschäftszahlW125 2105172-3 SpruchW125 2105171-3/16E W125 2105172-3/15E W125 2105173-3/11E W125 2105174-3/11E W125 2114868-3/9E IM NAMEN DER REPUB

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 58 Abs 10 AsylG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der tatarischen Volksgruppe.

  1. Erste Anträge auf internationalen Schutz: Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 23.10.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Fluchtgründe gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2002 von Soldaten verschleppt und sehr wahrscheinlich umgebracht worden sei. Man habe es jedoch so dargestellt, dass sich der Vater den Kämpfern in den Bergen angeschlossen habe. Nunmehr werde dem Erstbeschwerdeführer unterstellt, Gehilfe der Rebellen zu sein. Er werde von tschetschenischen Sondereinheiten XXXX verfolgt, da er sich an das Militär gewandt habe, um den Aufenthalt seines Vaters zu ermitteln. Er sei zwei Mal verschleppt und geschlagen worden. Am
  2. oder 20.8.2013 seien einige Leute mit Militäruniformen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen und geschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei, als er wieder aufgewacht sei, in einem Keller gewesen. Er sei oft nach seinem Vater gefragt worden, habe aber nichts gewusst. Nach sechs bis sieben Tagen hätten ihn seine Tante und seine Mutter für US-$ 6.000 freigekauft. Danach sei er am
  3. oder 14.1.2014 festgenommen worden und wieder acht bis zehn Tage in einer Zelle festgehalten worden. Man habe ihn wieder nach seinem Vater gefragt und geschlagen. Wiederum sei er von seiner Mutter und seiner Tante gegen Bezahlung von US-$ 5.000 freigekauft worden. Am 5.10.2014 sei in Grosny ein Selbstmordanschlag verübt worden und danach habe ihn das Militär wieder gesucht, da er als Angehöriger einer Person, der Rebellentätigkeit unterstellt werde, auf der schwarzen Liste stehe. Sie hätten Angst gehabt und deshalb Tschetschenien verlassen.Hinsichtlich der Fluchtgründe gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2002 von Soldaten verschleppt und sehr wahrscheinlich umgebracht worden sei. Man habe es jedoch so dargestellt, dass sich der Vater den Kämpfern in den Bergen angeschlossen habe. Nunmehr werde dem Erstbeschwerdeführer unterstellt, Gehilfe der Rebellen zu sein. Er werde von tschetschenischen Sondereinheiten römisch 40 verfolgt, da er sich an das Militär gewandt habe, um den Aufenthalt seines Vaters zu ermitteln. Er sei zwei Mal verschleppt und geschlagen worden. Am
  4. oder 20.8.2013 seien einige Leute mit Militäruniformen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen und geschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei, als er wieder aufgewacht sei, in einem Keller gewesen. Er sei oft nach seinem Vater gefragt worden, habe aber nichts gewusst. Nach sechs bis sieben Tagen hätten ihn seine Tante und seine Mutter für US-$ 6.000 freigekauft. Danach sei er am
  5. oder 14.1.2014 festgenommen worden und wieder acht bis zehn Tage in einer Zelle festgehalten worden. Man habe ihn wieder nach seinem Vater gefragt und geschlagen. Wiederum sei er von seiner Mutter und seiner Tante gegen Bezahlung von US-$ 5.000 freigekauft worden. Am 5.10.2014 sei in Grosny ein Selbstmordanschlag verübt worden und danach habe ihn das Militär wieder gesucht, da er als Angehöriger einer Person, der Rebellentätigkeit unterstellt werde, auf der schwarzen Liste stehe. Sie hätten Angst gehabt und deshalb Tschetschenien verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass sie im Zuge der zweiten Mitnahme des Erstbeschwerdeführers vergewaltigt worden sei, wohl, weil sie Tatarin sei. Am 15.7.2015 wurde der minderjährige Fünftbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 31.7.2015, durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.2.2015 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) beziehungsweise vom 10.9.2015 (Fünftbeschwerdeführer) wurden diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G 2005 erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 und Abs 3 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.2.2015 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) beziehungsweise vom 10.9.2015 (Fünftbeschwerdeführer) wurden diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte römisch drei.). Begründend wird darin ausgeführt, dass den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wegen widersprüchlicher, unplausibler und vager Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.7.2016 als unbegründet abgewiesen.

  1. Zweite Anträge auf internationalen Schutz: 2.
  2. Am 28.12.2016 stellten die Beschwerdeführer weitere Anträge auf internationalen Schutz. Hiezu wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 28.12.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 17.2.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. 2.
  3. Der Erstbeschwerdeführer gab zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen Folgendes an: Die Familie habe das österreichische Bundesgebiet seit Abschluss ihrer ersten Asylverfahren nicht verlassen. Seine Mutter habe ihn vor drei Wochen informiert, dass Personen in Zivilkleidung an seine ehemalige Adresse gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Diese Leute seien angeblich vom Innenministerium und würden wissen wollen, wo er sei und wie sie ihn kontaktieren könnten. Seine Mutter habe auch beobachtet, dass die Wohnung beschattet werde. All das hänge immer noch mit den Fluchtgründen aus seinem ersten Verfahren zusammen. Diese habe er schon bei seinem ersten Asylantrag geschildert. Durch seine Ausreise habe er sich noch mehr Probleme eingefangen, da man ihn jetzt als Spitzel ansehen könne. Er könne nicht zurück, da er sich dort nicht sicher fühle. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation habe er Angst um sein Leben sowie Angst, nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. In Österreich habe er zwei Cousins, zu diesen habe er aber meist nur sporadischen telefonischen Kontakt. In Tschetschenien leben noch seine Mutter, acht Tanten, drei Onkel sowie Cousins und Cousinen. Er und seine Kinder seien gesund. Er spreche bereits Deutsch und habe auch ein Prüfungszeugnis, Niveau A
  4. Die Familie lebe von der Grundversorgung und er gehe keiner Arbeit nach. 2.
  5. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen Folgendes an: Sie könne nur sagen, was sie von ihrem Mann wisse. Ihr Mann habe mit seiner Mutter telefoniert und sei sehr aufgeregt gewesen. Sie selbst verstehe kein Tschetschenisch, weswegen ihr Mann ihr dann erzählt habe, dass unbekannte Leute in ihre ehemalige Wohnung gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten wissen wollen, wo er sei und hätten ihre Schwiegermutter angeschrien. Ihr Mann mache sich große Sorgen um seine Mutter und habe Angst, in die Heimat zurückzugehen. Er meine, dass nach ihm gesucht werde. Sie glaube aber, dass ihr Mann ihr nicht alles erzähle. Alle anderen Gründe seien bereits im ersten Verfahren genannt worden. Sie nehme Beruhigungstabletten, die ihr ein Psychiater verschrieben habe, da sie schlecht schlafe, sich viele Sorgen mache und nervös und aggressiv werde. Sie habe bereits in Tschetschenien Antidepressiva genommen. Diagnose habe sie keine genaue und sie könne auch keine Befunde vorlegen. Sie spreche kein Deutsch und habe aufgrund der Schwangerschaft keinen Deutschkurs absolvieren können. Sie gehe auch keiner Arbeit nach und lebe von der Grundversorgung. Auf der Krim leben ihre Eltern und zwei Schwestern, ihr Bruder lebe in China und studiere dort. 2.
  6. Laut Aktenvermerk vom 7.3.2017 ergab ein Anruf bei der von der Zweitbeschwerdeführerin angegebenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich einmal im Herbst 2016 bei dieser Ärztin vorstellig gewesen sei und ihr diese ein Medikament gegen Depressionen verschrieben habe. Einen schriftlichen Befund gebe es nicht, da ein solcher nur nach Zuweisung des behandelnden Hausarztes angefertigt werde. 2.
  7. Mit Bescheiden vom 9.3.2017 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G 2005 erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte II.).2.5.

Mit Bescheiden vom 9.3.2017 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend wird darin ausgeführt, dass das neu erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, auf das sich sämtliche Beschwerdeführer berufen würden, mit dem schon im ersten Asylverfahren ins Treffen geführten Fluchtgrund in Zusammenhang stehe und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht haben. Zudem könne dem neuen Vorbringen auch kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Auch das Vorliegen einer geänderten Sachlage in der Russischen Föderation habe im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können. Es könne daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass gegen den Erstbeschwerdeführer - und damit gegen die gesamte Familie - keine gezielt gerichtete Verfolgung in Russland bestehe. Daher handle es sich letztlich um eine bereits entschiedene Sache, sodass die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer könne ebenso wenig erkannt werden, wie der Rückkehr entgegenstehende Erkrankungen. 2.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 22.3.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher die Bescheide zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Ferner wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: ? Unterstützungsschreiben der ehemaligen Klassenlehrerin der Viertbeschwerdeführerin, die gleichzeitig die Vermieterin der Wohnung der Beschwerdeführer ist, in welchem hervorgekehrt wird, dass die Familie sehr höflich, gastfreundlich und zuvorkommend sei. Der Erstbeschwerdeführer spreche schon gut Deutsch, ebenso die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien zudem sehr hilfsbereit. ? Deutschzertifikat, Niveau A1, für den Erstbeschwerdeführer. 2.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

§ 68AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Im Übrigen wurden die Beschwerden

§ 57und § 55, § 10 Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).2.7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen wurden die Beschwerden

Paragraph 57 und Paragraph 55,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung keinen neuen Sachverhalt im Sinne der Judikatur geltend machten, sondern lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren eingeführten Sachverhalt vorbrachten. Damit hätten die Beschwerdeführer bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens behauptet und würden sie im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung ihrer mit Erkenntnis vom 25.7.2016 bereits rechtskräftig entschiedenen Anträge auf internationalen Schutz beabsichtigen. Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es seien keine Krankheiten vorgebracht worden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Auch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass diese in Österreich einer akuten Behandlungsbedürftigkeit unterliege oder eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben sei. Es sei insbesondere nicht anzunehmen, dass sich diese in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es seien keine Krankheiten vorgebracht worden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Auch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass diese in Österreich einer akuten Behandlungsbedürftigkeit unterliege oder eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben sei. Es sei insbesondere nicht anzunehmen, dass sich diese in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Was das Privat- und Familienleben betreffe, seien die Beschwerdeführer als Kernfamilie in demselben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Zu den in Österreich lebenden Cousins des Erstbeschwerdeführers bestehe kein Familienleben im Sinne der Judikatur des VwGH. Weder würden diese in einem gemeinsamen Haushalt leben, noch bestehe ein sonstiges, über einen sporadischen telefonischen Kontakt hinausgehendes, Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer hielten sich seit ihrer ersten Antragstellung am 23.10.2014, sohin seit insgesamt etwa zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sei in Österreich geboren worden. Die Beschwerdeführer hätten zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden in ihren Asylverfahren verfügt. Die Beschwerdeführer seien der aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.7.2016 folgenden Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, hätten hier Folgeanträge gestellt und hätten ihren Aufenthalt in Österreich nur dadurch weiter verlängern können. Die Beschwerdeführer würden weiterhin über starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, so würden die Mutter, acht Tanten, drei Onkeln sowie Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers nach wie vor in Tschetschenien leben. Zu diesen bestünde regelmäßiger Kontakt. Dem Erstbeschwerdeführer sei zwar zugute zu halten, dass er Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben habe, darüber hinausgehende Integrationsschritte des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin hätten sich jedoch nicht ergeben. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen befänden sich mit acht und zehn Jahren in einem anpassungsfähigen Alter, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sei erst ein Jahr alt, sodass seine Sozialisation noch nicht einmal begonnen habe. Das Bundesverwaltungsgericht vermöge somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat erkennen. 2.8. Am 29.5.2018 ergingen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Mandatsbescheide, welche von den Beschwerdeführern persönlich am 30.5.2018 übernommen wurden. In diesen wurde die Verpflichtung ausgesprochen, sich binnen dreier Tage in der Betreuungseinrichtung XXXX , einzufinden und dort bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen.2.8. Am 29.5.2018 ergingen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Mandatsbescheide, welche von den Beschwerdeführern persönlich am 30.5.2018 übernommen wurden. In diesen wurde die Verpflichtung ausgesprochen, sich binnen dreier Tage in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , einzufinden und dort bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung kamen die Beschwerdeführer nicht nach. 2.9. Am 27.6.2018 wurden ein Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hohenberg, XXXX , vom 18.6.2018 betreffend die Beschwerdeführer sowie ein diesbezügliches Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.2.9. Am 27.6.2018 wurden ein Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hohenberg, römisch 40 , vom 18.6.2018 betreffend die Beschwerdeführer sowie ein diesbezügliches Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Mit Eingabe des MigrantInnenverein St Marx vom 2.7.2018 wurden ein Schreiben der Obfrau des Elternvereins der Volksschule und neuen NÖ Mittelschule XXXX vom 15.6.2018, ein Schreiben der Direktorin der Volksschule XXXX sowie jeweils ein Bericht über die schulische Situation der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.Mit Eingabe des MigrantInnenverein St Marx vom 2.7.2018 wurden ein Schreiben der Obfrau des Elternvereins der Volksschule und neuen NÖ Mittelschule römisch 40 vom 15.6.2018, ein Schreiben der Direktorin der Volksschule römisch 40 sowie jeweils ein Bericht über die schulische Situation der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. 3. Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 83. Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8 EMRK: 3.1. Am 17.7.2018 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

§ 55Asyl

G.3.1. Am 17.7.2018 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 55, AsylG. Im Zuge der Antragstellung wurden seitens der Beschwerdeführer ein Mietvertrag, Jahres- und Abschlusszeugnisse betreffend die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerinnen, ein Schreiben der Direktorin der Volksschule XXXX , ein Brief der Klassenlehrerin der Viertbeschwerdeführerin an diese, eine Bestätigung des BG und BRG XXXX , wonach die Drittbeschwerdeführerin am 27.6.2018 die Aufnahmeprüfung aus dem Pflichtgegenstand Mathematik nicht bestanden habe und diese die Voraussetzungen für die Aufnahme daher nicht erfülle, jeweils ein Schreiben der Klassenlehrerinnen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, ein Unterstützungsschreiben, auf dem zehn verschiedene Personen aus XXXX unterschrieben haben, ein Schreiben der Vermieterin, XXXX , ein Empfehlungsschreiben eines der Vorstandsmitglieder des Verein XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer, ein Empfehlungsschreiben einer Lehrerin der Volksschule XXXX , die sich ehrenamtlich im XXXX und im XXXX " engagiere, ein Schreiben eines Bewohners von XXXX das eine Beurteilung des Erstbeschwerdeführers enthält, ein Zertifikat, wonach der Erstbeschwerdeführer am 20.9.2016 die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit gut bestanden habe, sowie Unterlagen, die bereits mit Eingabe vom 2.7.2018 vorgelegt wurden, übermittelt.Im Zuge der Antragstellung wurden seitens der Beschwerdeführer ein Mietvertrag, Jahres- und Abschlusszeugnisse betreffend die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerinnen, ein Schreiben der Direktorin der Volksschule römisch 40 , ein Brief der Klassenlehrerin der Viertbeschwerdeführerin an diese, eine Bestätigung des BG und BRG römisch 40 , wonach die Drittbeschwerdeführerin am 27.6.2018 die Aufnahmeprüfung aus dem Pflichtgegenstand Mathematik nicht bestanden habe und diese die Voraussetzungen für die Aufnahme daher nicht erfülle, jeweils ein Schreiben der Klassenlehrerinnen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, ein Unterstützungsschreiben, auf dem zehn verschiedene Personen aus römisch 40 unterschrieben haben, ein Schreiben der Vermieterin, römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben eines der Vorstandsmitglieder des Verein römisch 40 betreffend den Erstbeschwerdeführer, ein Empfehlungsschreiben einer Lehrerin der Volksschule römisch 40 , die sich ehrenamtlich im römisch 40 und im römisch 40 " engagiere, ein Schreiben eines Bewohners von römisch 40 das eine Beurteilung des Erstbeschwerdeführers enthält, ein Zertifikat, wonach der Erstbeschwerdeführer am 20.9.2016 die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit gut bestanden habe, sowie Unterlagen, die bereits mit Eingabe vom 2.7.2018 vorgelegt wurden, übermittelt. 3.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 17.7.2018

§ 58Abs 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52

Abs 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig wurde

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation

§ 52Abs 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55

Abs 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3.2.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.7.2018

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde zusammengefasst insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführer willentlich und obwohl diese mehrfach rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet worden seien, im Bundesgebiet verharrt seien. Verwiesen wurde insbesondere auf die abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017, in denen eine Verletzung von Art 8 EMRK verneint worden sei. Die Beschwerdeführer hätten mehrfach, fortgesetzt und willentlich gegen asyl-, fremden- und niederlassungsrechtliche Vorschriften verstoßen und mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen ignoriert, so neben den beiden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen auch die Wohnsitzauflage. Abgesehen von weitschichtigen Verwandten würden alle nächsten Angehörigen der Beschwerdeführer im Herkunftsland leben und seien diese im Bundesgebiet daher nicht maßgeblich familiär verankert. Was die Deutschkenntnisse betreffe, ergebe sich keine maßgebliche Änderung im Verhältnis zu den verfahrensabschließenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017, auch wenn davon auszugehen sei, dass sich das Sprachniveau der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen im Verlauf des letzten Schuljahres verbessert habe. Die Beschwerdeführer würden nach wie vor Grundversorgungsleistungen beziehen und seien nach der Aktenlage in Österreich nicht verfahrensentscheidend integriert. Den vagen Einstellungszusagen, die sich lediglich den Interventionsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX entnehmen ließen, komme nur ein untergeordneter Wert zu. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 lägen im Falle der Beschwerdeführer nicht vor und seien die Anträge nach § 55 AsylG

§ 58Abs 10 Asyl

G als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9

Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art 8EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass im Falle der Beschwerdeführer die Ziffer 1 des § 18 Abs 2 BFA-VG erfüllt sei, da sie mit ihrem Verhalten dem großen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entgegengewirkt hätten.Begründend wurde zusammengefasst insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführer willentlich und obwohl diese mehrfach rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet worden seien, im Bundesgebiet verharrt seien. Verwiesen wurde insbesondere auf die abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017, in denen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK verneint worden sei. Die Beschwerdeführer hätten mehrfach, fortgesetzt und willentlich gegen asyl-, fremden- und niederlassungsrechtliche Vorschriften verstoßen und mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen ignoriert, so neben den beiden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen auch die Wohnsitzauflage. Abgesehen von weitschichtigen Verwandten würden alle nächsten Angehörigen der Beschwerdeführer im Herkunftsland leben und seien diese im Bundesgebiet daher nicht maßgeblich familiär verankert. Was die Deutschkenntnisse betreffe, ergebe sich keine maßgebliche Änderung im Verhältnis zu den verfahrensabschließenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017, auch wenn davon auszugehen sei, dass sich das Sprachniveau der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen im Verlauf des letzten Schuljahres verbessert habe. Die Beschwerdeführer würden nach wie vor Grundversorgungsleistungen beziehen und seien nach der Aktenlage in Österreich nicht verfahrensentscheidend integriert. Den vagen Einstellungszusagen, die sich lediglich den Interventionsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 entnehmen ließen, komme nur ein untergeordneter Wert zu. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 lägen im Falle der Beschwerdeführer nicht vor und seien die Anträge nach Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass im Falle der Beschwerdeführer die Ziffer 1 des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfüllt sei, da sie mit ihrem Verhalten dem großen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entgegengewirkt hätten. 3.

  1. Am 25.9.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der Vizebürgermeisterin der XXXX ein, in dem ersucht wurde, die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer aus humanitären Gründen nochmals zu überdenken.3.
  2. Am 25.9.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der Vizebürgermeisterin der römisch 40 ein, in dem ersucht wurde, die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer aus humanitären Gründen nochmals zu überdenken. In den dagegen erhobenen Beschwerden des Migrantinnenverein St Marx vom 26.9.2018 wurden die Bescheide vom 13.9.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Familie eine bedeutende integrative Leistung erbracht habe. Die Eltern würden Sprachkurse absolvieren und die Kinder die Schule beziehungsweise den Kindergarten besuchen. Nicht nur die Nachbarn, sondern auch der Bürgermeister hätten Unterstützungserklärungen abgegeben. Verabsäumt worden sei, eine Prüfung des Sachverhaltes im Sinne des Art 7 der Grundrechtecharte analog zu Art 47 Grundrechtecharta vorzunehmen.In den dagegen erhobenen Beschwerden des Migrantinnenverein St Marx vom 26.9.2018 wurden die Bescheide vom 13.9.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Familie eine bedeutende integrative Leistung erbracht habe. Die Eltern würden Sprachkurse absolvieren und die Kinder die Schule beziehungsweise den Kindergarten besuchen. Nicht nur die Nachbarn, sondern auch der Bürgermeister hätten Unterstützungserklärungen abgegeben. Verabsäumt worden sei, eine Prüfung des Sachverhaltes im Sinne des Artikel 7, der Grundrechtecharte analog zu Artikel 47, Grundrechtecharta vorzunehmen. 3.
  3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.10.2018 wurde den Beschwerden

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren betreffend die Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG keine Einvernahmen der Beschwerdeführer durchführte, der Sachverhalt daher nicht hinreichend geklärt war und das Bundesverwaltungsgericht insbesondere um beurteilen zu können, ob eine neuerliche Interessenabwägung nach Art 8 EMRK vorzunehmen ist, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen hatte.3.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.10.2018 wurde den Beschwerden

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren betreffend die Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG keine Einvernahmen der Beschwerdeführer durchführte, der Sachverhalt daher nicht hinreichend geklärt war und das Bundesverwaltungsgericht insbesondere um beurteilen zu können, ob eine neuerliche Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen ist, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen hatte. 3.

  1. Mit Schreiben des MigrantInnenverein St Marx vom 23.10.2018 wurde die Vollmacht der Beschwerdeführer widerrufen. 3.
  2. Mit Eingabe vom 25.10.2018 wurden von der nunmehrigen Vertretung der Beschwerdeführer, der Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, neuerlich Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben übermittelt, wobei diese abgesehen von einem Schreiben der Vizebürgermeisterin der XXXX vom 19.9.2018 und einem Unterstützungsschreiben eines Bewohners der Gemeinde XXXX und dessen Freunden vom 1.10.2018 allesamt bereits zuvor vorgelegt wurden.3.
  3. Mit Eingabe vom 25.10.2018 wurden von der nunmehrigen Vertretung der Beschwerdeführer, der Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, neuerlich Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben übermittelt, wobei diese abgesehen von einem Schreiben der Vizebürgermeisterin der römisch 40 vom 19.9.2018 und einem Unterstützungsschreiben eines Bewohners der Gemeinde römisch 40 und dessen Freunden vom 1.10.2018 allesamt bereits zuvor vorgelegt wurden. 3.
  4. Am 29.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der erkennende Einzelrichter, die Beschwerdeführer, deren Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: "(...) Der RI befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen; dies wird bejaht. Der RI befragt die anwesenden Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. BF1: Ich bin fit. BF2: Ich bin gesund. (...) Besonders hingewiesen wird auf das nach mündlicher VH erlassene Erkenntnis der GA W189 zu allen BF vom 25.7.2016, wonach die ersten Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurden; demzufolge wurde das Fluchtvorbringen "als vollkommen unglaubwürdig" erachtet; ferner das Erkenntnis der Abt. W236 vom 5.4.2017 über die vollinhaltliche Abweisung von Folgeanträgen (mit neuerlicher RKE). Vorbringen hinsichtlich internationalen Schutz ist daher verfahrensgegenständlich nicht relevant; die diesbezügliche Rechtslage und höchstgerichtliche Rechtsprechung wird kurz erörtert. Den verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurde mit hg Entscheidung vom 3.10.2018 die aufschiebende Wirkung wegen Verfahrensfehlern der Erstbehörde zuerkannt und einer potentiellen Gefährdung von Art 8 EMRK zuerkannt.Den verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurde mit hg Entscheidung vom 3.10.2018 die aufschiebende Wirkung wegen Verfahrensfehlern der Erstbehörde zuerkannt und einer potentiellen Gefährdung von Artikel 8, EMRK zuerkannt. RI: Wollen Sie eingangs Anträge stellen oder Ausführungen treffen? Bitte legen Sie alle maßgeblichen Beweismittel vor! BFV legt ein Konvolut zum Beweis der Integration der BF vor, bestehend aus einem Unterstützungsschreiben vom 01.10.2018, einer Unterschriftenliste, ein Empfehlungsschreiben vom 20.11.2018, fünf Unterschriftslisten von MitschülerInnen der Kinder, eine Anmeldebestätigung für den BF1 für die Integrationsprüfung A2 (Prüfung könne nicht abgelegt werden, da kein gültiger Ausweis vorhanden) und eine Bestätigung über eine Teilnahme am Deutschkurs für den BF1 am Niveau A2 vom 26.11.2018; wird als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen; ferner legt sie vor ein Schreiben der Vizebürgermeisterin der XXXX vom 19.09.2018 an das BFA, XXXX betreffend Ersuchen, die Rückkehrentscheidung der BF "nochmals zu überdenken"; wird als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen.BFV legt ein Konvolut zum Beweis der Integration der BF vor, bestehend aus einem Unterstützungsschreiben vom 01.10.2018, einer Unterschriftenliste, ein Empfehlungsschreiben vom 20.11.2018, fünf Unterschriftslisten von MitschülerInnen der Kinder, eine Anmeldebestätigung für den BF1 für die Integrationsprüfung A2 (Prüfung könne nicht abgelegt werden, da kein gültiger Ausweis vorhanden) und eine Bestätigung über eine Teilnahme am Deutschkurs für den BF1 am Niveau A2 vom 26.11.2018; wird als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen; ferner legt sie vor ein Schreiben der Vizebürgermeisterin der römisch 40 vom 19.09.2018 an das BFA, römisch 40 betreffend Ersuchen, die Rückkehrentscheidung der BF "nochmals zu überdenken"; wird als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen. Eröffnung des Beweisverfahrens

§ 25Abs 6 Vw

GVGEröffnung des Beweisverfahrens

Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG Beschwerdeführer 1 RI erörtert die Sach- und Rechtslage: Was hat sich seit der relevanten Bezugsentscheidung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung seit April 2017 entscheidend verändert? BF1: Seit wir in XXXX sind, fällt uns die Integration leichter. Nach anfänglichen Schwierigkeiten, weil die Leute uns noch nicht gut kannten, sind wir jetzt gut integriert. Wir haben Kontakt zur einheimischen Bevölkerung. Tatsächlich haben sich herzliche Beziehungen entwickelt. Seit

  1. November 2016 sind wir in XXXX .BF1: Seit wir in römisch 40 sind, fällt uns die Integration leichter. Nach anfänglichen Schwierigkeiten, weil die Leute uns noch nicht gut kannten, sind wir jetzt gut integriert. Wir haben Kontakt zur einheimischen Bevölkerung. Tatsächlich haben sich herzliche Beziehungen entwickelt. Seit
  2. November 2016 sind wir in römisch 40 . Aktuell ist hervorzuheben, dass wir zum Beispiel zu den Nachbarn, weil wir so hilfsbereit sind, beste Beziehungen haben. Auch nehmen wir am sozialen und gesellschaftlichen Leben der Gemeinde aktiv teil. Was mich selber betrifft: Für mich ist es immer wichtig, beschäftigt zu sein. Viele der Nachbarn sind ältere Leute, so zum Beispiel helfe ich besonders einer Nachbarin, die im selben Alter wie meine Mutter ist, aber auch anderen, die einfach meine Hilfe brauchen. Zum Beispiel trage ich schwere Einkaufstaschen, zum Beispiel mache ich Gartenarbeiten oder erledige sonst anfallende Arbeiten innerhalb der Wohnräume. Meine Hilfsbereitschaft hat sich schon herumgesprochen. Da ich seit sechs Monaten keine staatliche Unterstützung mehr bekomme, erhalte ich umgekehrt viel Zuwendungen der Einheimischen, zum Beispiel, wenn es um Schulsachen für die Kinder geht. XXXX ist eine kleine Gemeinde, aber es war zum Beispiel so, dass ich, als Möbel aus dem Gemeindehaus abtransportiert werden mussten, ich sofort geholfen habe. Gut bekannt bin ich auch in der Kirche vonrömisch 40 ist eine kleine Gemeinde, aber es war zum Beispiel so, dass ich, als Möbel aus dem Gemeindehaus abtransportiert werden mussten, ich sofort geholfen habe. Gut bekannt bin ich auch in der Kirche von XXXX . Auf Frage, welche Kirche, die große, da ist alles zusammen, auch das Gymnasium. Dort bin ich immer wieder und helfe handwerklich aus. Ich bin dort bekannt. Der Verwalter ist ein Ungar. Auf Nachfrage: Ich gehöre dem Islam an. Der Kontakt ist so entstanden, dass, als wir in XXXX waren, eine Krankenschwester namens XXXX immer wieder nach Freiwilligen für Arbeit gesucht hat und ich habe mich dann gemeldet und so ist das entstanden. Auch beim Roten Kreuz wollte ich mich als Freiwilliger melden.römisch 40 . Auf Frage, welche Kirche, die große, da ist alles zusammen, auch das Gymnasium. Dort bin ich immer wieder und helfe handwerklich aus. Ich bin dort bekannt. Der Verwalter ist ein Ungar. Auf Nachfrage: Ich gehöre dem Islam an. Der Kontakt ist so entstanden, dass, als wir in römisch 40 waren, eine Krankenschwester namens römisch 40 immer wieder nach Freiwilligen für Arbeit gesucht hat und ich habe mich dann gemeldet und so ist das entstanden. Auch beim Roten Kreuz wollte ich mich als Freiwilliger melden. Auf Nachfrage nach etwaigen beruflichen Qualifikationen oder besonderen Fertigkeiten: Ich habe eine Ausbildung als Kraftfahrer. RI: Haben Sie einen in Österreich gültigen Führerschein? BF1: Ich habe eh schon einen Antrag auf Umschreibung bei der BH XXXX gestellt. Das Verfahren wurde aber nicht fortgesetzt, weil ich zur Zeit keinen gültigen Aufenthaltstitel habe.BF1: Ich habe eh schon einen Antrag auf Umschreibung bei der BH römisch 40 gestellt. Das Verfahren wurde aber nicht fortgesetzt, weil ich zur Zeit keinen gültigen Aufenthaltstitel habe. RI: Haben Sie noch Familienangehörige in der Russischen Föderation, zu denen Sie heute Kontakt haben? BF1: Meine Mutter, die Schwester meines Vaters, also meine Tante und ein Cousin. Die sind in XXXX . Meine Mutter und meine Tante leben dort gemeinsam in einer Wohnung. Der Cousin lebt in einem Haus.BF1: Meine Mutter, die Schwester meines Vaters, also meine Tante und ein Cousin. Die sind in römisch 40 . Meine Mutter und meine Tante leben dort gemeinsam in einer Wohnung. Der Cousin lebt in einem Haus. RI: Wie finanzieren Ihre Familienangehörigen im Heimatland ihren Lebensunterhalt? BF1: Mutter und Tante haben eine Pension, der Cousin ist auch Kraftfahrer und arbeitet auf einer Baustelle. Auf Nachfrage zu dem Kontakt: Hauptsächlich per Telefon mit der Mutter. Auf Nachfrage zur Familie meiner Frau: Die leben auf der Krim. Sie kommen ursprünglich aus Usbekistan, waren dann in Kasachstan und weiß ich nicht, seit wann sie auf der Krim sind. Ich habe da nicht so viel Kontakt. Auf Nachfrage nach Verwandten in Österreich von mir: Eine Schwester meiner Mutter lebt in Österreich und eine Cousine sowie zwei Cousins. Die sind schon glaublich 15 Jahre hier und haben meines Wissens die Staatsbürgerschaft. Ein Cousin studiert. Er lebt in Wien und studiert an der XXXX Wien und unterrichtet dort auch. Der andere Cousin lebt in Innsbruck und hat meines Wissens einen Vertrag mit der XXXX und er hat ein Fahrzeug, mit dem er Dinge zustellt. Meine Frau hat in Österreich dagegen keine enge Verwandten. Auf Nachfrage nach Verwandten in anderen europäischen Ländern von mir: Ich habe noch einen Onkel in Norwegen.Auf Nachfrage nach Verwandten in Österreich von mir: Eine Schwester meiner Mutter lebt in Österreich und eine Cousine sowie zwei Cousins. Die sind schon glaublich 15 Jahre hier und haben meines Wissens die Staatsbürgerschaft. Ein Cousin studiert. Er lebt in Wien und studiert an der römisch 40 Wien und unterrichtet dort auch. Der andere Cousin lebt in Innsbruck und hat meines Wissens einen Vertrag mit der römisch 40 und er hat ein Fahrzeug, mit dem er Dinge zustellt. Meine Frau hat in Österreich dagegen keine enge Verwandten. Auf Nachfrage nach Verwandten in anderen europäischen Ländern von mir: Ich habe noch einen Onkel in Norwegen. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Tschetschenisch, Russisch und etwas Deutsch. Zu den Deutschkenntnissen: Einfach Konversationen verstehe ich sehr gut; dem Sinn nach habe ich auch hier alles im Wesentlichen verstanden. Auf Nachfrage: In XXXX spreche ich mit den Nachbarn immer Deutsch. Auf Nachfrage zu der Kommunikation innerhalb meinerZu den Deutschkenntnissen: Einfach Konversationen verstehe ich sehr gut; dem Sinn nach habe ich auch hier alles im Wesentlichen verstanden. Auf Nachfrage: In römisch 40 spreche ich mit den Nachbarn immer Deutsch. Auf Nachfrage zu der Kommunikation innerhalb meiner Familie: Das läuft gemischt ab. Auch ich spreche fallweise mit den Kindern Deutsch, zum Beispiel, wenn andere Kinder zu Besuch sind und auch für uns, damit wir etwas lernen. Die Kinder sprechen zum Beispiel auch im Dialekt von der Region XXXX untereinander, wenn sie etwas vor uns verbergeben wollen.Familie: Das läuft gemischt ab. Auch ich spreche fallweise mit den Kindern Deutsch, zum Beispiel, wenn andere Kinder zu Besuch sind und auch für uns, damit wir etwas lernen. Die Kinder sprechen zum Beispiel auch im Dialekt von der Region römisch 40 untereinander, wenn sie etwas vor uns verbergeben wollen. RI: Was wäre Ihre berufliche Perspektive, für den Fall, dass Sie in Österreich bleiben könnten? BF1: Zwei Zusagen hätte ich schon, einerseits als Fahrer beim XXXX in XXXX und andererseits habe ich ein Angebot in XXXX ; dort arbeitet ein Freund von mir auch als Fahrer für die XXXX .BF1: Zwei Zusagen hätte ich schon, einerseits als Fahrer beim römisch 40 in römisch 40 und andererseits habe ich ein Angebot in römisch 40 ; dort arbeitet ein Freund von mir auch als Fahrer für die römisch 40 . RI: Wie kommen Sie zum Beispiel von XXXX ?RI: Wie kommen Sie zum Beispiel von römisch 40 ? BF1: Mit dem Bus oder mit dem Fahrrad. Nach XXXX dann mit dem Zug oder Bus.BF1: Mit dem Bus oder mit dem Fahrrad. Nach römisch 40 dann mit dem Zug oder Bus. RI: Waren Sie jemals im Rückkehrberatungszentrum in XXXX aufhältig? (Mandatsbescheid vom 29.05.2018)RI: Waren Sie jemals im Rückkehrberatungszentrum in römisch 40 aufhältig? (Mandatsbescheid vom 29.05.2018) BF1: In XXXX hätte ich auch wieder von Null anfangen müssen. Wie schon zuvor ausgeführt, war es in XXXX auch schwer gewesen und dann konnte ich mich in XXXX gut integrieren und daher wollte ich nicht mehr weg. Das BFA hat mir schon mitgeteilt, dass dort wieder Unterstützungsleistungen erfolgen würden, aber das war es mir in dieser Situation nicht wert.BF1: In römisch 40 hätte ich auch wieder von Null anfangen müssen. Wie schon zuvor ausgeführt, war es in römisch 40 auch schwer gewesen und dann konnte ich mich in römisch 40 gut integrieren und daher wollte ich nicht mehr weg. Das BFA hat mir schon mitgeteilt, dass dort wieder Unterstützungsleistungen erfolgen würden, aber das war es mir in dieser Situation nicht wert. RI problematisiert die Nichtbeachtung der österreichischen Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung in die Russische Föderation, die gegen die Integrationsschritte eingewendet werden könnten!? BF1: Dessen bin ich mir schon bewusst, dass wir nicht zurückgekehrt sind, aber wir können einfach nicht zurück. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie Medikamente ein oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF1: Ich habe einen Bandscheibenvorfall. Ich habe auch zwei Injektionen bekommen. Die helfen aber auch nach ärztlicher Auskunft wenig. Ich brauche dennoch eine Operation. Ich bin im Krankenhaus in XXXX in Behandlung. Momentan liegt das Problem darin, dass ich keine notwendige Krankenversicherung habe.BF1: Ich habe einen Bandscheibenvorfall. Ich habe auch zwei Injektionen bekommen. Die helfen aber auch nach ärztlicher Auskunft wenig. Ich brauche dennoch eine Operation. Ich bin im Krankenhaus in römisch 40 in Behandlung. Momentan liegt das Problem darin, dass ich keine notwendige Krankenversicherung habe. RI: Wie geht es Ihren Kindern und Ihrer Frau gesundheitlich, sofern Ihnen bekannt? BF1: Nur Kleinigkeiten. Im Kindergarten wurde aber vermutet, dass mein Sohn XXXX autistisches Verhalten zeigt und deshalb hätte er vom Kindergarten aus eine Untersuchung in XXXX gehabt, zu der es aber wiederum wegen der fehlenden Krankenversicherung nicht gekommen ist.BF1: Nur Kleinigkeiten. Im Kindergarten wurde aber vermutet, dass mein Sohn römisch 40 autistisches Verhalten zeigt und deshalb hätte er vom Kindergarten aus eine Untersuchung in römisch 40 gehabt, zu der es aber wiederum wegen der fehlenden Krankenversicherung nicht gekommen ist. RI: Wie groß ist die Gemeinde XXXX , sofern Sie das wissen?RI: Wie groß ist die Gemeinde römisch 40 , sofern Sie das wissen? BF1: Etwas über 1000 Einwohner. Auf Nachfrage: Da gibt es vielleicht noch fünf andere Familien von Asylwerbern, Syrer, Iraker. BF1 wird ersucht alle Dokumente, die er mithat und die er für potentiell relevant erachtet, vorzulegen. Einsicht wird genommen in ein Schreiben der BH XXXX zur Geschäftszahl XXXX zum Ansuchen auf Lenkberechtigung, wonach der Originalführerschein vorgelegt worden ist und zur Echtheitsüberprüfung an das LKA XXXX geschickt worden sei.Einsicht wird genommen in ein Schreiben der BH römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 zum Ansuchen auf Lenkberechtigung, wonach der Originalführerschein vorgelegt worden ist und zur Echtheitsüberprüfung an das LKA römisch 40 geschickt worden sei. BF1 gibt informativ an, dass sich der Originalführerschein seines Wissens weiterhin im Verfügungsbereich der BH XXXX befindet und er kein weiteres Schreiben der BH XXXX erhalten hat.BF1 gibt informativ an, dass sich der Originalführerschein seines Wissens weiterhin im Verfügungsbereich der BH römisch 40 befindet und er kein weiteres Schreiben der BH römisch 40 erhalten hat. Auf Nachfrage: Weitere Dokumente aus der Russischen Föderation sind bei der Einreise in Österreich bei den Leuten, die die Einreise organisiert haben, geblieben. Den Führerschein hatte ich noch, weil ich ihn zufällig in der Jackentasche eingesteckt hatte. Der BF1 wird gebeten, während der Befragung der BF2 den Saal zu verlassen. Die BF2 wird um 14:35 Uhr in den Verhandlungssaal gebeten. Beschwerdeführerin2 RI erörtert die Sach- und Rechtslage: Was hat sich seit der relevanten Bezugsentscheidung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung seit April 2017 entscheidend verändert? BF2: Der Grund, warum wir nach Österreich kommen wollten, war, um den Kindern hier ein sicheres Leben bieten können. Anfänglich fühlte ich mich schuldig, dass ich die Kinder quasi in ein fremdes Land bringe, doch was sich seit April 2017 geändert hat, sie fühlen sich jetzt integriert und wollen selbst nicht mehr zurückgehen. Vor kurzem, beim Elternsprechtag, haben mir die Lehrer gesagt, dass sie uns die Daumen halten, dass wir hier bleiben können. Ich will auch keinesfalls von der Sozialhilfe leben, sondern würde mich darum bemühen, wenn ich hier bleiben kann, zu arbeiten, konkret bei XXXX als Altenpflegerin. Da habe ich viel Erfahrungen, weil ich mich etwa lange um meine gelähmte Großmutter gekümmert hatte. Auch habe ich ein Bedürfnis, mich um die älteren Menschen zu kümmern, weil diese wegen ihrer Einsamkeit oft Zuwendung brauchen.BF2: Der Grund, warum wir nach Österreich kommen wollten, war, um den Kindern hier ein sicheres Leben bieten können. Anfänglich fühlte ich mich schuldig, dass ich die Kinder quasi in ein fremdes Land bringe, doch was sich seit April 2017 geändert hat, sie fühlen sich jetzt integriert und wollen selbst nicht mehr zurückgehen. Vor kurzem, beim Elternsprechtag, haben mir die Lehrer gesagt, dass sie uns die Daumen halten, dass wir hier bleiben können. Ich will auch keinesfalls von der Sozialhilfe leben, sondern würde mich darum bemühen, wenn ich hier bleiben kann, zu arbeiten, konkret bei römisch 40 als Altenpflegerin. Da habe ich viel Erfahrungen, weil ich mich etwa lange um meine gelähmte Großmutter gekümmert hatte. Auch habe ich ein Bedürfnis, mich um die älteren Menschen zu kümmern, weil diese wegen ihrer Einsamkeit oft Zuwendung brauchen. RI: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise in der Russischen Föderation überall gelebt? BF2: Ich bin in Usbekistan geboren und aufgewachsen. Meine Familie sind Krim-Tataren, die unter Stalin aus der Krim deportiert wurden. Wir waren dann ein Jahr in Kasachstan, weil mein Vater dort gearbeitet hat und glaublich 1990 sind wir nach XXXX auf der Krim gezogen. Dort stammt meine Familie her. 2003 habe ich dann meinen Mann kennengelernt. Er hat dort gearbeitet und habe ich ihn dann über Freunde kennengelernt. Ich bin dann mit ihm nach Tschetschenien.BF2: Ich bin in Usbekistan geboren und aufgewachsen. Meine Familie sind Krim-Tataren, die unter Stalin aus der Krim deportiert wurden. Wir waren dann ein Jahr in Kasachstan, weil mein Vater dort gearbeitet hat und glaublich 1990 sind wir nach römisch 40 auf der Krim gezogen. Dort stammt meine Familie her. 2003 habe ich dann meinen Mann kennengelernt. Er hat dort gearbeitet und habe ich ihn dann über Freunde kennengelernt. Ich bin dann mit ihm nach Tschetschenien. RI: Damals herrschte doch in Tschetschenien eine besonders schlechte Situation!? BF2: Wir waren damals verliebt und gab es keine direkte Bedrohung. Natürlich hatte ich auch eine Meldebestätigung. RI: Verfügen Sie noch über irgendwelche russischen Identitätsdokumente? BF2: Alle Urkunden sind weg. RI: Welche Familienangehörigen halten sich noch im Heimatland auf? BF2: Meine Familie hält sich noch in XXXX auf, das sind meine Eltern und zwei Schwestern. Sie leben in einer Wohnung. Nachgefragt zur wirtschaftlichen Situation: Diese ist jetzt schlechter geworden, seit Russland die Krim okkupiert hat. Meine Mutter ist zuhause, weil sie herzkrank ist. Mein Vater ist Techniker bei XXXX . Eine Schwester ist schwanger, die andere ist in Karenz. Auf Nachfrage, ob ich mir nicht über meine Verwandten in der Krim Dokumente nachschicken lassen kann: Ich habe 2003, als die Krim noch bei der Ukraine war, die Staatsbürgerschaft gewechselt und da ist es jetzt schwierig. Meine Urkunden habe ich damals alle nach Tschetschenien mitgenommen.BF2: Meine Familie hält sich noch in römisch 40 auf, das sind meine Eltern und zwei Schwestern. Sie leben in einer Wohnung. Nachgefragt zur wirtschaftlichen Situation: Diese ist jetzt schlechter geworden, seit Russland die Krim okkupiert hat. Meine Mutter ist zuhause, weil sie herzkrank ist. Mein Vater ist Techniker bei römisch 40 . Eine Schwester ist schwanger, die andere ist in Karenz. Auf Nachfrage, ob ich mir nicht über meine Verwandten in der Krim Dokumente nachschicken lassen kann: Ich habe 2003, als die Krim noch bei der Ukraine war, die Staatsbürgerschaft gewechselt und da ist es jetzt schwierig. Meine Urkunden habe ich damals alle nach Tschetschenien mitgenommen. RI: Verstehen sich Ihre beiden Familien gut? BF2: Nicht so gut. Mein Vater war von Anfang an dagegen, dass ich in eine tschetschenische Familie hereinheirate. Er wirft mir das noch immer vor. Die Familie meines Mannes hat mich sehr gut aufgenommen. RI: Haben Sie Kontakt zu den Verwandten Ihres Mannes, die noch immer in Tschetschenien sind? BF2: Ja, mit seiner Mutter. RI: Haben Sie in der Ukraine oder in der Russischen Föderation gearbeitet? BF2: Nein. Mein Mann hat gut verdient. Hier ist es aber anders, hier will ich arbeiten, wie gesagt, entweder in der Altenpflege oder vielleicht auch in der Gastronomie, da ich sehr gut koche. Unsere österreichischen Freunde sind sich sicher, dass ich in der Gastronomie arbeiten könnte. Damit hat mein Mann auch gar kein Problem. Obwohl wir Moslem sind, kleiden wir uns im Übrigen auch modern. RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf derzeit in Österreich aus? BF2: Ich mache Frühstück. Wenn die Kinder im Kindergarten bzw. in der Schule sind, mache ich Haushaltsarbeiten. Ich lerne Deutsch. Es kommen österreichische Freunde zu mir. Auf Nachfrage: Ich kümmere mich auch zum Beispiel um die 70-jährige Nachbarin XXXX und sie gibt mir Honig, Äpfel und solche Sachen. Es stimmt auch, dass mein Mann aushilft, wenn es notwendig ist. Kochen tue ich, wenn Besuch kommt.BF2: Ich mache Frühstück. Wenn die Kinder im Kindergarten bzw. in der Schule sind, mache ich Haushaltsarbeiten. Ich lerne Deutsch. Es kommen österreichische Freunde zu mir. Auf Nachfrage: Ich kümmere mich auch zum Beispiel um die 70-jährige Nachbarin römisch 40 und sie gibt mir Honig, Äpfel und solche Sachen. Es stimmt auch, dass mein Mann aushilft, wenn es notwendig ist. Kochen tue ich, wenn Besuch kommt. RI: Wie verbringen Sie momentan Ihre Freizeit? Haben Sie Hobbies oder Lieblingsbeschäftigungen? BF2: Wir sind viel im Freien, wir gehen spazieren. Wir waren zum Beispiel auch mit einer Nachbarin wandern - mit der Seilbahn bei XXXX .römisch 40 . RI: Haben Sie abgesehen von Ihrem Mann und Ihren Kindern Familienangehörige in Europa oder Österreich, außerhalb der Krim? BF2: Nein. RI: Waren Sie, seitdem Sie nach Österreich gelangt sind, jemals außerhalb Österreichs, zum Beispiel in der Ukraine? BF2: Nein, ich war immer in Österreich. Zu meinen Sprachkenntnissen: Den Sinn verstehe ich. In XXXX kann ich ohnehin nur Deutsch sprechen. Mit meinem Mann spreche ich Russisch. Ich kann nicht Tschetschenisch. Mit den Kindern spreche ich auch meistens Russisch, aber die Kinder sprechen mich auf Deutsch an und bessern mich aus, wenn ich etwas Falsches sage.Zu meinen Sprachkenntnissen: Den Sinn verstehe ich. In römisch 40 kann ich ohnehin nur Deutsch sprechen. Mit meinem Mann spreche ich Russisch. Ich kann nicht Tschetschenisch. Mit den Kindern spreche ich auch meistens Russisch, aber die Kinder sprechen mich auf Deutsch an und bessern mich aus, wenn ich etwas Falsches sage. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie Medikamente ein oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF2: Grundsätzlich gut. Aber jetzt ist eine Stresssituation wegen der Ungewissheit, ob wir hier bleiben können und habe ich deshalb stark abgenommen. Aber wir können einfach nicht zurückgehen. Auf Nachfrage: Die Krim ist jetzt auch russisch besetzt. Dazu kommt, dass mein Vater noch immer gegen meine Ehe ist und wenn er mich aufnehmen sollte, würde er verlangen, dass ich mich scheiden lasse. RI: Ihr Sohn sollte wegen Autismus untersucht werden. Was gibt es da noch zu wissen? BF2: Im Kindergarten hat man uns gesagt, dass der BF5 vielleicht an Autismus leidet und wir ihn in XXXX untersuchen lassen sollen; das war aber dann nicht möglich. Er ist seit September im Kindergarten und war das daher, glaube ich, Ende Oktober. Es wurde gesagt, er sei nicht so kontaktfreudig. Es wurde uns gesagt, dass es gut wäre, eine Erzieherin würde sich individuell mit ihm beschäftigen.BF2: Im Kindergarten hat man uns gesagt, dass der BF5 vielleicht an Autismus leidet und wir ihn in römisch 40 untersuchen lassen sollen; das war aber dann nicht möglich. Er ist seit September im Kindergarten und war das daher, glaube ich, Ende Oktober. Es wurde gesagt, er sei nicht so kontaktfreudig. Es wurde uns gesagt, dass es gut wäre, eine Erzieherin würde sich individuell mit ihm beschäftigen. RI: Ihre Vertreterin hat Unterschriften von Volksschul- und Hauptschulkindern inkl. Unterschriften der Lehrer vorgelegt, die gegen die befürchtete Abschiebung protestieren. Wissen Sie, wie das zustande gekommen ist? BF2: Ja, meine Tochter hat erzählt, dass eine Abschiebung drohen könnte und haben sich dann die Kinder dagegen ausgesprochen. Da gab es auch sonst viel Unterstützung. Die Schulfreunde erkundigen sich auch bei den Kindern und wollen wissen, was herauskommt. RI: Hatten Sie auch oder Ihr Mann persönlich Kontakt zur Führung der Gemeinde XXXX ?RI: Hatten Sie auch oder Ihr Mann persönlich Kontakt zur Führung der Gemeinde römisch 40 ? BF2: Ja, mit dem Bürgermeister haben wir gesprochen. Den kennen wir persönlich, auch die Vizebürgermeisterin ist informiert. Der Bürgermeister versteht die Entscheidung des BFA nicht, weil es ja im Gegensatz zu uns problematische Familien gibt, die dann hierbleiben dürfen. Die Verhandlung wird um 15:30 Uhr zwecks Erholungspause unterbrochen. Fortsetzung um 15:55 Uhr in Anwesenheit von BF1 und BF2 sowie aller Kinder. Im allgemeinen Einverständnis wird die BF3 in Gegenwart der BF2 als ihrer gesetzlichen Vertreterin trotz ihrer Unmündigkeit etwas zu Protokoll geben. BF3: Ich möchte sagen, dass ich unbedingt da bleiben will. Ich habe coole Lehrer und viele Freunde. Ich gehe jetzt noch ein Jahr in die Mittelschule in XXXX und dann will ich ins Gymnasium gehen, und zwar in XXXX . Nach dem Gymnasium will ich studieren. Ich will Medizin studieren und Arzt werden, weil das den Menschen hilft. Meine Freunde sind in der Schule herumgerannt, damit alle unterschreiben, dass wir da bleiben können.BF3: Ich möchte sagen, dass ich unbedingt da bleiben will. Ich habe coole Lehrer und viele Freunde. Ich gehe jetzt noch ein Jahr in die Mittelschule in römisch 40 und dann will ich ins Gymnasium gehen, und zwar in römisch 40 . Nach dem Gymnasium will ich studieren. Ich will Medizin studieren und Arzt werden, weil das den Menschen hilft. Meine Freunde sind in der Schule herumgerannt, damit alle unterschreiben, dass wir da bleiben können. Festgehalten wird, dass die BF3 sehr gut und sehr flüssig Deutsch spricht. Sie setzt fort: Ich kann auch sehr gut Russisch, weil ich in einer russischen Schule war, ich kann auch Tschetschenisch. Englisch lerne ich jetzt auch und habe bei der ersten Schularbeit ein Sehr gut bekommen. Auf weitere Nachfrage, in meinem Zeugnis vom letzten Schuljahr in Österreich habe ich in Deutsch die Note Befriedigend erhalten. Auf Nachfrage: Ich spreche tatsächlich besser Deutsch als meine Mutter. RI: Haben Ihre ältesten zwei Töchter in der Russischen Föderation Kindergärten und/oder Schulen besucht, wenn ja, wie lange? BF2: XXXX war ein Jahr in der Grundschule in Tschetschenien, zuvor war sie auch im Kindergarten. XXXX war nie im Kindergarten. XXXX kann auch nicht Russisch.BF2: römisch 40 war ein Jahr in der Grundschule in Tschetschenien, zuvor war sie auch im Kindergarten. römisch 40 war nie im Kindergarten. römisch 40 kann auch nicht Russisch. XXXX geht in die vierte Klasse Volksschule. Sie hatte im letzten Zeugnis in Deutsch die Note Befriedigend.römisch 40 geht in die vierte Klasse Volksschule. Sie hatte im letzten Zeugnis in Deutsch die Note Befriedigend. RI ersucht BF1 und BF2 zwecks unmittelbarer Wahrnehmung ihrer Deutschkenntnisse auf Deutsch zu erzählen, was sie gestern gemacht haben. Dies erfolgt. Festgehalten wird dazu, dass die BF2 gebrochen Deutsch spricht, wobei sie wesentliche Sachverhalte zum Ausdruck bringt, eine Kommunikation nur sehr eingeschränkt möglich erscheint, der BF1 spricht annähernd fließend Deutsch und ist eine Kommunikation, jedenfalls einfache Sachverhalte betreffend, möglich. RI an BFV: Aus dem Akt und dem Ergebnis der heutigen Verhandlung ist relativ unklar, wovon die BF in Österreich tatsächlich leben, wer ihre Wohnung und die Lebensmittel bezahlt. Können Sie eine Auskunft geben? BFV: Ich gehe davon aus, es handelt sich um private Unterstützungsleistungen. So habe ich es jedenfalls verstanden. Die Diakonie leistet keine finanzielle Unterstützung. BF1 dazu: Private helfen uns. Auch meine Verwandten in Österreich geben uns fallweise Geld. Von staatlichen Institutionen, auch von der Gemeinde, erhalten wir nichts. BF2 verweist darauf, dass sie ihren Schmuck verkauft hat und schon darauf verwiesen zu haben, dass die wirtschaftliche Situation ihrer Familie zuhause nicht schlecht war. RI: Die Lage im Zielland der Russischen Föderation ist im gegenständlichen Zusammenhang nur in allgemeiner Hinsicht relevant. Trotzdem wird insbesondere im Lichte der Judikatur des VwGH allgemeines Material zur Situation in der Russischen Föderation dem Verfahren zugrunde gelegt. Festgehalten wird, dass, sofern man die Krim nun in der Russischen Föderation zuordnen könnte, auch dort die Lage nicht so ist, dass sie Art 3 EMRK im Allgemeinen widerspricht.RI: Die Lage im Zielland der Russischen Föderation ist im gegenständlichen Zusammenhang nur in allgemeiner Hinsicht relevant. Trotzdem wird insbesondere im Lichte der Judikatur des VwGH allgemeines Material zur Situation in der Russischen Föderation dem Verfahren zugrunde gelegt. Festgehalten wird, dass, sofern man die Krim nun in der Russischen Föderation zuordnen könnte, auch dort die Lage nicht so ist, dass sie Artikel 3, EMRK im Allgemeinen widerspricht. Folgende Berichte werden - über die in der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten hinaus - in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen. Jedenfalls geht daraus nicht hervor, dass sich die Lage in Tschetschenien im Speziellen/der Russischen Föderation im Allgemeinen seit der Bezugs-Entscheidung des BVwG vom 5.4.2017 verschlechtert hätte. Quellen Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, 22.2.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, AI Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 21.5.2018, AA Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Russland, Geschichte und Staat (September 2018), https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, GIZ European Asylum Support Office: Country of Origin Information Report Russian Federation. State Actors of Protection, März 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, EASO 2017 European Asylum Support Office: Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, August 2018, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, EASO 2018 Freedom House: Freedom in the World 2017 - Russia, Jänner 2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, FH 1 Freedom House: Nations in Transit 2018 - Russia, April 2018, https://www.ecoi.net/en/document/1429203.html, FH 2 ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017, ÖB Stiftung Wissenschaft und Politik. Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit: Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, März 2018, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, SWP United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report
  3. Russia, 2018, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Tier1_RUSSIA.pdf, USCIRF United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, 20.4.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, USDOS HR United States Department of State: Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 - Russia, 19.9.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444879.html, USDOS T United States Department of State: International Religious Freedom Report 2017 - Russia, 29.5.2018 https://www.state.gov/documents/organization/281196.pdf, USDOS RF Aktuelle (notorische) Medienberichterstattung bzw öffentlich zugängliche statistische Informationen von EASO sowie von IOM, insbesondere: https://www.nzz.ch/international/offensive-gegen-menschenrechtler-in-tschetschenien-ld.1349616 https://www.theguardian.com/cities/2018/jun/02/the-darker-side-of-groznys-push-to-be-the-dubai-of-the-north-caucasus http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/russland-wladimir-putins-wirtschaftsbilanz-nach-18-jahren-a-1198313.html https://www.easo.europa.eu/overview-situation-asylum-eu-2017 http://www.iomvienna.at/sites/default/files/AVRRNLSommer2016.pdf (...) Keine Stellungnahmen oder Anträge der BFV: BFV bringt ergänzend vor, dass sich XXXX nunmehr nicht mehr im sogenannten anpassungsfähigen Alter befindet, wie noch in der Vorentscheidung des BVwG aus 2017 angenommen.BFV bringt ergänzend vor, dass sich römisch 40 nunmehr nicht mehr im sogenannten anpassungsfähigen Alter befindet, wie noch in der Vorentscheidung des BVwG aus 2017 angenommen. RI fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht. (...)" 3.
  4. Laut Aktenvermerk vom 7.2.2019 ergab eine telefonische Nachfrage bei der BH XXXX , dass die Echtheit des russischen Führerscheins des Beschwerdeführers geprüft und dieser als authentisch eingestuft worden sei. Aufgrund des Fehlen eines Ausweises könne aber weder ein ärztliches Gutachten erstellt werden, noch könne der Beschwerdeführer zur Fahrprüfung antreten. Insofern sei das Verfahren bei der BH XXXX noch offen.3.
  5. Laut Aktenvermerk vom 7.2.2019 ergab eine telefonische Nachfrage bei der BH römisch 40 , dass die Echtheit des russischen Führerscheins des Beschwerdeführers geprüft und dieser als authentisch eingestuft worden sei. Aufgrund des Fehlen eines Ausweises könne aber weder ein ärztliches Gutachten erstellt werden, noch könne der Beschwerdeführer zur Fahrprüfung antreten. Insofern sei das Verfahren bei der BH römisch 40 noch offen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum Verfahrensgang, zur Person der Beschwerdeführer und deren Gesundheitszustand sowie deren Privat- und Familienleben: Die Beschwerdeführer reisten im Oktober 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten damals erste Anträge auf internationalen Schutz, wobei diese, ebenso wie die in der Folge dagegen erhobenen Beschwerden, als unbegründet abgewiesen wurden. Zuletzt wurden die gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 68 Abs 1 AVG erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017 als unbegründet abgewiesen.Zuletzt wurden die gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer kamen der Verpflichtung zur Ausreise, ebenso wie schon nach Abschluss der Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz, nicht nach. Am 29.5.2018 ergingen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Mandatsbescheide, in denen die Verpflichtung ausgesprochen wurde, sich binnen dreier Tage in der Betreuungseinrichtung XXXX , einzufinden und dort bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen.Am 29.5.2018 ergingen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Mandatsbescheide, in denen die Verpflichtung ausgesprochen wurde, sich binnen dreier Tage in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , einzufinden und dort bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung kamen die Beschwerdeführer nicht nach. Sie bezogen bis Juli 2018 (bis diese aufgrund des Nichteintreffens in der Rückkehrberatungseinrichtung in XXXX als keinen Wohnsitz habend angesehen wurden) Leistungen aus der Grundversorgung.Dieser bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung kamen die Beschwerdeführer nicht nach. Sie bezogen bis Juli 2018 (bis diese aufgrund des Nichteintreffens in der Rückkehrberatungseinrichtung in römisch 40 als keinen Wohnsitz habend angesehen wurden) Leistungen aus der Grundversorgung. Am 17.7.2018 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

§ 55Asyl

G.Am 17.7.2018 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 55, AsylG. Die Beschwerdeführer sind weitgehend gesund und leiden an keinen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer nimmt seit September 2018 laufend sechs Stunden pro Woche an einem Deutschunterricht auf dem Niveau A2 teil. Ein Prüfungszertifikat wurde noch nicht vorgelegt. Eine Kommunikation ist, einfache Sachverhalte betreffend, möglich. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht derzeit keinen Deutschkurs. Sie spricht gebrochen Deutsch, eine Kommunikation ist nur sehr eingeschränkt möglich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin helfen jeweils Nachbarn beziehungsweise Bekannten in der Gemeinde XXXX , etwa bei Gartenarbeiten, handwerklichen Arbeiten und beim Tragen von Einkaufstaschen. Der Erstbeschwerdeführer verrichtet zeitweise auch handwerkliche Arbeiten in der Kirche in XXXX . Einer Erwerbstätigkeit gehen sie derzeit nicht nach.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin helfen jeweils Nachbarn beziehungsweise Bekannten in der Gemeinde römisch 40 , etwa bei Gartenarbeiten, handwerklichen Arbeiten und beim Tragen von Einkaufstaschen. Der Erstbeschwerdeführer verrichtet zeitweise auch handwerkliche Arbeiten in der Kirche in römisch 40 . Einer Erwerbstätigkeit gehen sie derzeit nicht nach. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2018 die XXXX .Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2018 die römisch 40 . Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ist derzeit Schülerin in der

  1. Klasse der Volksschule XXXX .Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ist derzeit Schülerin in der
  2. Klasse der Volksschule römisch 40 . Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer besucht seit Herbst diesen Jahres den Kindergarten in XXXX .Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer besucht seit Herbst diesen Jahres den Kindergarten in römisch 40 . Festgestellt wird, dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sehr gut und flüssig Deutsch sprechen. In Österreich halten sich eine Tante sowie eine Cousine und zwei Cousins des Erstbeschwerdeführers auf. Zu diesen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich. Der überwiegende Teil der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers hält sich nach wie vor im Heimatland auf. So leben die Mutter, eine Tante und ein Cousin in XXXX . Die Mutter und die Tante des Erstbeschwerdeführers beziehen eine Pension, der Cousin arbeitet als Kraftfahrer auf einer Baustelle. Der Erstbeschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu diesen.Der überwiegende Teil der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers hält sich nach wie vor im Heimatland auf. So leben die Mutter, eine Tante und ein Cousin in römisch 40 . Die Mutter und die Tante des Erstbeschwerdeführers beziehen eine Pension, der Cousin arbeitet als Kraftfahrer auf einer Baustelle. Der Erstbeschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu diesen. Die Eltern und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin halten sich auf der Krim auf. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ein gutes Verhältnis zu den Familienangehörigen ihres Ehemannes und steht mit dessen Mutter in regelmäßigem Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete im Heimatland als Kraftfahrer und war die wirtschaftliche Situation der Familie gut. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK Umstände geltend gemacht haben, denen zufolge sich diese seit rechtskräftigem Abschluss der Verfahren über ihre Folgeanträge im April 2017 weiter integriert haben.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK Umstände geltend gemacht haben, denen zufolge sich diese seit rechtskräftigem Abschluss der Verfahren über ihre Folgeanträge im April 2017 weiter integriert haben. 1.
  3. Zum Herkunftsstaat Russische Föderation: Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, speziell in Tschetschenien, hat sich in Bezug auf die in den vorangegangenen Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgrund der dortigen allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Notlage gerieten. 1.2.
  4. Bewegungsfreiheit Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen, sie treffen allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen (AA). Die Verfolgung von gesuchten Personen durch die tschetschenischen Behörden kann jedoch in einigen Fällen vorkommen (EASO 2018). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent (AA). Manche regionalen Behörden sehen Regeln für die Anmeldung vor, die das Rechts eines Staatsbürgers, seinen Wohnsitz zu wählen, beschränken; der Wohnsitz muss gemeldet werden, wofür die Vorlage eines Inlandspasses notwendig ist (FH 1; AA). 1.2.
  5. Grundversorgung und medizinische Versorgung Die Grundversorgung ist in der Russischen Föderation im Allgemeinen gewährleistet; die Wirtschaftsbilanz der letzten Jahre ist gemischt (Medienberichterstattung, Spiegel). Die soziale Lage in Russland ist weiterhin angespannt; mehr als 15 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Das per Verordnung bestimmte monatliche Existenzminimum liegt mit 10.329 RUB (
  6. Quartal 2017) weit unter dem Wert, der faktisch zum Überleben notwendig ist. Der Mindestlohn unterschreitet mit 7.800 RUB sogar die Grenze des Existenzminimums. Dies kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden (AA). Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung (AA; EASO 2018; ÖB). Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet. Ein ernstes Problem bleibt dabei die Bekämpfung von HIV/AIDS; zwischen 1 und 1,5 % der Bevölkerung sind HIV infiziert. Es werden kaum wirksame Maßnahmen für die Hauptinfektionsgruppen (Drogenabhängige und Heterosexuelle mit wechselnden Sexualpartnern - insgesamt 98 % der Neuinfizierten) durchgeführt. Die medikamentöse Versorgung ist auf dem Niveau der 90er Jahre (AA). Obwohl die Behandlung von HIV infizierten Personen gesetzlich vorgesehen ist, führen ein Mangel an Medikamenten und fehlende Geldmittel zu Versorgungslücken (USDOS 2018).
  7. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Russische Föderation, Beweis erhoben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerden nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.11.2018 die folgenden Erwägungen getroffen: 2.
  8. Zum Verfahrensgang Der oben festgestellte Verfahrensablauf ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die Beschwerdeführer deren Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkamen, ergibt sich aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführern die abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes am 1.8.2016 sowie am 5.4.2017 zugestellt wurden (Zustellnachweise im Akt) und diese dennoch im Bundesgebiet verblieben. Ebenso wurde den Beschwerdeführern die Mandatsbescheide vom 29.5.2018 am 30.5.2018 gemeinsam mit einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise ordnungsgemäß zugestellt, dies ergibt sich ebenfalls aus den Akten. 2.
  9. Zur Person der Beschwerdeführer, deren Gesundheitszustand und deren Privat- und Familienleben Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf deren Angaben im Verfahren, insbesondere jenen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.11.
  10. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten sind, geht aus den eingeholten im Akt befindlichen aktuellen Strafregisterauszügen hervor. Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer seit September 2018 laufend für sechs Stunden pro Woche an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 teilnimmt gründet sich auf das vorgelegte Schreiben einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin des XXXX , vom 26.11.
  11. Die übrigen Feststellungen betreffend die Deutschkenntnisse beruhen auf deren Angaben und insbesondere auf den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.11.2018.Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer seit September 2018 laufend für sechs Stunden pro Woche an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 teilnimmt gründet sich auf das vorgelegte Schreiben einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin des römisch 40 , vom 26.11.
  12. Die übrigen Feststellungen betreffend die Deutschkenntnisse beruhen auf deren Angaben und insbesondere auf den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.11.
  13. Der Umstand, dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen die Schule und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer den Kindergarten besuchen, ergibt sich aus den Angaben im Verfahren sowie aus den vorgelegten Schulbestätigungen respektive Schreiben von Klassenlehrerinnen und Direktorinnen. Dass die Beschwerdeführer Hilfsarbeiten in der Nachbarschaft beziehungsweise bei anderen Bewohnen der Gemeinde sowie in der Kirche in XXXX verrichten und Kontakt zu anderen Einwohnern von XXXX haben, konnte aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung vom 29.11.2018 sowie der vorgelegten Empfehlungsschreiben festgestellt werden.Dass die Beschwerdeführer Hilfsarbeiten in der Nachbarschaft beziehungsweise bei anderen Bewohnen der Gemeinde sowie in der Kirche in römisch 40 verrichten und Kontakt zu anderen Einwohnern von römisch 40 haben, konnte aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung vom 29.11.2018 sowie der vorgelegten Empfehlungsschreiben festgestellt werden. Die Feststellungen zu den familiären Bezugspunkten der Beschwerdeführer in Österreich sowie in der Russischen Föderation gründen sich auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.11.
  14. Dass der Erstbeschwerdeführer im Heimatland als Kraftfahrer arbeitete und die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsland gut war, ergibt sich ebenfalls aus deren Vorbringen im Rahmen der Verfahren. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer in den nunmehr gegenständlichen Verfahren weitere integrative Schritte geltend gemacht haben, ergibt sich aus den zahlreichen vorgelegten Unterlagen ihre Integration betreffend sowie aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018; siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung unter 3.
  15. 2.
  16. Zur Lage in der Russischen Föderation Die hier relevanten Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, speziell in Tschetschenien, beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Berichten zur aktuellen Lage sowie den in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen ausführlichen Länderfeststellungen, welche auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Das erkennende Gericht hat sich versichert, dass die aktuellen Länderberichte nichts entscheidend Neues ergeben und im Einklang mit den von der belangten Behörde herangezogenen Berichten stehen. Auch eine Einschau in allgemein zugängliche Medienberichterstattung zeigte keine wesentlichen Änderungen der den vorangegangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zugrundeliegenden Feststellungen. Die im nunmehrigen Erkenntnis getroffenen Feststellungen sind die relevanten Teile der in der Verhandlung vorgehaltenen Zusammenfassung der erwähnten Berichte.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7

Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidungen in den im Spruch bezeichneten Bescheiden nur, ob diese Zurückweisungen nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgten.Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidungen in den im Spruch bezeichneten Bescheiden nur, ob diese Zurückweisungen nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht erfolgten.

§ 55Abs 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gem Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Gem Absatz 2, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 58Abs 10 Asyl

G sind Anträge

§ 55Asyl

G als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9

Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge

Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "- als Nachfolgeregelung des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 -" nunmehr § 58 Abs 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge

§ 55Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9

Abs 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)

§ 58Abs 10 Asyl

G 2005 zulässig. (VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem betont, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon wegen der zusätzlichen Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände am Maßstab der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen von eine neue Abwägung

Art 8

EMRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "- als Nachfolgeregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 -" nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge

Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig. (VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem betont, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon wegen der zusätzlichen Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände am Maßstab der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen von eine neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen ist.

3.2.

  1. Im vorliegenden Fall sind seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen vom 5.4.2017 bis zu den gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2018 knapp eineinhalb Jahre vergangen. Die Beschwerdeführer haben nach den rechtskräftigen Entscheidungen über die Folgeanträge im April 2017 laufend Unterlagen ihr Privatleben betreffend in Vorlage gebracht (vgl dazu insbesondere I.3.) und damit aufgezeigt, dass sie Schritte gesetzt haben, um ihre Integration zu verbessern.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall sind seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen vom 5.4.2017 bis zu den gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2018 knapp eineinhalb Jahre vergangen. Die Beschwerdeführer haben nach den rechtskräftigen Entscheidungen über die Folgeanträge im April 2017 laufend Unterlagen ihr Privatleben betreffend in Vorlage gebracht vergleiche dazu insbesondere römisch eins.3.) und damit aufgezeigt, dass sie Schritte gesetzt haben, um ihre Integration zu verbessern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 dennoch zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme der Beschwerdeführer durchgeführt und die Anträge nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 dennoch zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme der Beschwerdeführer durchgeführt und die Anträge nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. 3.2.
  3. Um beurteilen zu können, ob entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde doch ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK erforderlich macht (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101), hatte das Bundesverwaltungsgericht (insbesondere angesichts des weitgehend fehlenden Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche am 29.11.2018 stattgefunden hat.3.2.
  4. Um beurteilen zu können, ob entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde doch ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK erforderlich macht vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101), hatte das Bundesverwaltungsgericht (insbesondere angesichts des weitgehend fehlenden Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche am 29.11.2018 stattgefunden hat. 3.2.
  5. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist (vgl dazu insbesondere die Ausführungen unter II.1.1.), haben die Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren über die Folgeanträge vor knapp zwei Jahren weiterhin Schritte gesetzt, um ihre Integration zu verbessern und ist fallbezogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine zu Gunsten der Beschwerdeführer vorzunehmende Interessenabwägung nach Art 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Integrationsleistungen erfordern eine sorgfältige Abwägung, auch dann, wenn diese letztendlich nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel führen sollten. Vor allem die Tatsache, dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen weiterhin (im Rahmen ihrer Schulpflicht) in Österreich die Schule besuchten und sich dadurch weiterhin integrieren konnten, stellt einen geänderten Sachverhalt dar, der eine neuerliche Beurteilung nach Art 8 EMRK erforderlich macht.3.2.
  6. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter römisch zwei.1.1.), haben die Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren über die Folgeanträge vor knapp zwei Jahren weiterhin Schritte gesetzt, um ihre Integration zu verbessern und ist fallbezogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine zu Gunsten der Beschwerdeführer vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Integrationsleistungen erfordern eine sorgfältige Abwägung, auch dann, wenn diese letztendlich nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel führen sollten. Vor allem die Tatsache, dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen weiterhin (im Rahmen ihrer Schulpflicht) in Österreich die Schule besuchten und sich dadurch weiterhin integrieren konnten, stellt einen geänderten Sachverhalt dar, der eine neuerliche Beurteilung nach Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl dazu nochmals VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052 und die hg Erkenntnisse vom 22.11.2018, L516 2209592-1 und vom 15.10.2018, W170 2201704-1).Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche dazu nochmals VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052 und die hg Erkenntnisse vom 22.11.2018, L516 2209592-1 und vom 15.10.2018, W170 2201704-1). Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Art 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen und erwies sich eine Zurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 daher als unzulässig. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand der Beschwerdeverfahren überschritten.Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen und erwies sich eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 daher als unzulässig. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand der Beschwerdeverfahren überschritten. Auch wenn der Sachverhalt nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.11.2018 weitgehend geklärt war und demnach eine inhaltliche Entscheidung hätte ergehen können, hätte eine solche den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl dazu die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Auch wenn der Sachverhalt nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.11.2018 weitgehend geklärt war und demnach eine inhaltliche Entscheidung hätte ergehen können, hätte eine solche den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten vergleiche dazu die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Für das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung der angefochtenen Bescheide die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer wieder unerledigt sind. Über diese Anträge wird das Bundesamt nun insbesondere unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2018 diesmal in der Sache selbst abzusprechen haben. 3.2.
  7. Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren (vgl VwGH vom 27.7.2017, Ra 2017/22/0007).3.2.
  8. Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren vergleiche VwGH vom 27.7.2017, Ra 2017/22/0007). 3.
  9. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25a

Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr 58/2018 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert und es ist weder zu sehen, dass die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig. Hinzuweisen ist speziell auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, welche zur neuen Rechtslage erging. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W125.2105172.3.00

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