A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 20.12.2018 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS)
VG den Verlust des Anspruchs des Arbeitslosengeldes des nunmehrigen Antragstellers im Zeitraum vom 28.11.2018 bis 06.01.2019 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX GmbH als Rechtsanwaltssekretär vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 20.12.2018 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS)
Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs des Arbeitslosengeldes des nunmehrigen Antragstellers im Zeitraum vom 28.11.2018 bis 06.01.2019 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller die Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 GmbH als Rechtsanwaltssekretär vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat.
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist (lediglich) ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe unterliegt daher der Zuständigkeit eines Einzelrichters. Zu A) Abweisung des Antrages: 3.
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).3.3.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und
3 GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC auf die Rechtsprechung des EGMR zurückgreift. Demnach ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist aber etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 51, 54). Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann aber etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 52).Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC Artikel 6, Absatz eins, EMRK entspricht und
, Absatz 3, GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Artikel 47, GRC auf die Rechtsprechung des EGMR zurückgreift. Demnach ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist aber etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 51, 54). Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann aber etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 52). Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof verweisen in ständiger Judikatur zur Verfahrenshilfe auf die Judikatur des EuGH und des EGMR (z.B. VfGH 25.06.2015, VfSlg 19.989; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Für die Beurteilung eines Verfahrenshilfeantrages sind somit verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).Für die Beurteilung eines Verfahrenshilfeantrages sind somit verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.). 3.4. Nach § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen.3.4. Nach Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen.
1 Z 3 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO, Rz 16).
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 64, ZPO, Rz 16). Dies entspricht auch den vom Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der in § 40 Abs. 1 VwGVG (der die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse regelt) normierten "Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege" entwickelten Kriterien. Demnach ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095). Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen (vgl. VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012).Dies entspricht auch den vom Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der in Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG (der die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse regelt) normierten "Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege" entwickelten Kriterien. Demnach ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095). Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen vergleiche VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012). Somit entspricht die "Erforderlichkeit" iSd § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO im Wesentlichen jener des § 40 VwGVG, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweitgenannten Bestimmung auch auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO zu übertragen ist.Somit entspricht die "Erforderlichkeit" iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO im Wesentlichen jener des Paragraph 40, VwGVG, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweitgenannten Bestimmung auch auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu übertragen ist. 3.5. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren insbesondere das Verhalten des Antragstellers anlässlich seiner Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber entscheidungserheblich ist. In diesem Zusammenhang sind der festzustellende Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen nicht derart komplex, dass es aus den dargelegten Gründen geboten wäre, dem Antragsteller einen Rechtsvertreter beizugeben, zumal er seinen Standpunkt bereits in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 04.12.2018 dargelegt hat. Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller zur Abfassung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages, der im Übrigen
GVG keiner weiteren Begründung bedarf, oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, insbesondere der Umstände rund um das Nichtzustandekommen der in Rede stehenden Beschäftigung geht, welche unter Mitwirkung des Antragsteller zu erfolgen hat. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller zur Abfassung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages, der im Übrigen
Paragraph 15, VwGVG keiner weiteren Begründung bedarf, oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, insbesondere der Umstände rund um das Nichtzustandekommen der in Rede stehenden Beschäftigung geht, welche unter Mitwirkung des Antragsteller zu erfolgen hat. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt. 3.6. Verfahrenshilfe ist
GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.3.6. Verfahrenshilfe ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den unter Pkt. II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
GVG liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage zur Gewährung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH hinreichend geklärt ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049). Zudem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 40 VwGVG sowie zu den einschlägigen Bestimmungen der ZPO auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO übertragbar. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.Die Revision ist
Trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage zur Gewährung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH hinreichend geklärt ist vergleiche dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049). Zudem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 40, VwGVG sowie zu den einschlägigen Bestimmungen der ZPO auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO übertragbar. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W162.2213310.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.