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{'item': 'W168 2214241-1'}

Obsah (12)§ 33Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2019 GeschäftszahlW168 2214241-1 SpruchW168 2214241-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernha

§ 33Abs. 1 Ziffer 2 und 3 i

Vm § 3 Abs. 1 AsylG, sowie § 8 Abs. 1 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, sowie Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte nach ihrer mittels eines gefälschten italienischen Schengen Visa über den Flughaften Wien Schwechat am 17.01.2019 in das österreichische Bundesgebiet erfolgten Einreise gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte nach ihrer mittels eines gefälschten italienischen Schengen Visa über den Flughaften Wien Schwechat am 17.01.2019 in das österreichische Bundesgebiet erfolgten Einreise gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

  1. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung der Beschwerdeführerin führte diese zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass ihr geraten worden wäre, dass sie, sollte sie Probleme bekommen, um Asyl ansuchen sollte. Zu dem Fluchtgrund befragt führte die BF aus, dass sie eine neue Arbeit finden wollte. Sie hätte Probleme in den Philippinen eine Arbeit zu finden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die BF aus, dass sie mehrere Probleme in ihrer Heimat hätte und dort bei mehreren Stellen hoch verschuldet sei. Wenn sie zurückkehre, dann müsste sie die gesamten Schulden zurückbezahlen. Die Frage ob der BF eine unmenschliche Behandlung oder Strafe, bzw. die Todesstrafe drohe verneinte sie.
  2. Am 28.01.2019 wurde die BF in der EAST - Flughafen in Beisein der Rechtsberatung, als auch des Vertreters einer Befragung durch das BFA unterzogen. Hierbei führte die BF zusammenfassend aus, dass sie gesund wäre und an der Einvernahme teilnehmen könne. Befragt wie die BF ins Bundesgebiet gelangt wäre, führte diese aus, dass sie eine Agentur dafür bezahlt habe um ihr ein Visum zu besorgen. Diese Agentur wäre ihr durch eine Freundin empfohlen worden. Sie hätte dieser Freundin vertraut, da sie ihr mitgeteilt habe, dass durch diese Agentur bereits mehrere Personen ins Ausland gelangt wären. Sie würde sich auf Durchreise zu ihrer Freundin nach Paris befinden. Diese hätte ihr mitgeteilt, dass sie ihr helfen wolle eine Arbeit zu finden. Sie hätte weiter nach Mailand fliegen wollen um von dort einen weiteren Flug nach Frankfurt zu nehmen und von dort wäre sie mittels Zug nach Paris gefahren, wo sie ihre Freundin am Bahnhof abgeholt hätte. In Österreich wäre ihr jedoch gesagt worden, dass das Visum eine Fälschung wäre. Sie hätte hierfür 380.000 Pesos bezahlt. Ihm Monatseinkommen wäre rund 6000 - 7000 Pesos im Monat. Sie hätte ein kleines Geschäft gehabt in dem sie Lebensmittel und Kleinigkeiten verkauft hätte. Ihr Mann hätte ihr im Geschäft geholfen, jedoch hätte er selbst keine Beschäftigung gehabt. Sie wäre mit ihrem Mann seit dem 28.12.2010 verheiratet und hätte mit diesem drei Kinder. In ihrer Heimat würden sich zudem noch eine namentlich genannte Schwester und zwei Brüder aufhalten. Vor ihrer Ausreise hätte sie mit diesen Kontakt gehabt, jedoch seit ihrer Ausreise hätte sie keinen Kontakt mehr, da diese nicht online wären. Sie hätte vor ihrer Ausreise auch mit ihrer Familie Kontakt gehabt, doch im Moment würden diese nichts wissen. Sie hätte das College besucht, dieses jedoch nicht abgeschlossen, da sie geheiratet hätte. Bevor sie und ihr Mann das Geschäft betrieben hätten, hätten sie auf fremden Feldern als Arbeiter gearbeitet. Ihre finanzielle Lage auf den Philippinen würde sie gemessen am Durchschnitt als Genügend bezeichnen. Sie könnten essen und leben, jedoch könnten sie sich nichts sparen. Sie wäre politisch nie tätig gewesen; ihr Mann wäre einmal Gemeinderat gewesen. Mit den Behörden in ihrer Heimat hätte sie keine Probleme, bzw. wäre sie nie in Haft gewesen. Befragt zu den Gründen für die Ausreise führte die BF aus, dass sie schon bei ihrer Eheschließung Schulden in der Höhe von ca. 100.000 Pesos gehabt hätten. Damals wäre es schon unruhig gewesen und sie hätte schon damals Angst gehabt, dass man sie umbringt. Die Schulden hätten sie bei einem Bekannten des Mannes aufgenommen. Sie hätten Angst gehabt, weil sie diese nicht zurückzahlen könnten. Aus diesem Grund hätte sie sich entschlossen ins Ausland zu fahren. Sie wäre auch gezwungen gewesen weiter Geld auszuborgen um die Reise (nach Europa) zu finanzieren. Dies Schwester ihres Mannes hätte ein Grundstück und sie hätte den Grundbuchtitel ausgeborgt und als Pfand für einen Kredit verwendet. Sie hätte die Schulden immer noch und sie hätten nur die Zinsen zurückbezahlt. Die Schulden hätten sie für die Eheschließung, für einen Start in das gemeinsame Leben, für die medizinische Versorgung des Vaters und letztlich für das Begräbnis ihres Vaters aufgenommen. Eine Freundin hätte ihr gesagt, sie werde eine Arbeit finden wobei sie 80.000 Pesos verdienen könne. Weiter befragt zu den konkreten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die BF aus, dass nach ca. sechs Jahren die ersten Drohungen gekommen wären. Diese wären von der Frau des Bekannten des Mannes gekommen, der als Wucherer bekannt wäre. Diese Frau hätte ihr gesagt, dass sie ihr Leben aufs Spiel setze, wenn sie den Betrag nicht zurückzahlen würde und egal wo sie hingehe, würde sie gefunden werden. Befragt nach dem Zeitpunkt dieser Bedrohung führte die BF aus, dass dies 2011 gewesen wäre. Diesen Vorfall hätte die BF der Polizei gemeldet, doch diese hätte nichts unternommen. 2015 hätte sie die BF wieder telefonisch erreich und hätte ihr mitgeteilt, dass sie aufpassen solle und dass sie die BF finden würde. Die BF hätte sich auch öfters in XXXX aufgehalten. Ihr Wohnsitz wäre immer der Gleiche gewesen. Dort hätten sich auch durchgehend ihr Mann und ihre Kinder aufgehalten. Befragt danach, warum nur die BF bedroht worden wäre führte die BF aus, dass es vereibart gewesen wäre, dass nur sie den Kredit zurückzahlen würde, weil ihr Mann krank wäre und auf die Kinder aufpassen würde. Es wären 25% Zinsen vereinbart gewesen. Befragt zum konkreten Grund der Ausreise, führte die BF aus, dass ihr jemand gesagt hätte, dass es vielleicht gut wäre ins Ausland zu gehen. Sie hätte darüber mit ihrem Mann und ihrer Schwägerin gesprochen. Die Schwägerin hätte ihr daraufhin den Grundstückstitel zur Verfügung gestellt. Sie hätte daraufhin 500.000 Pesos als Kredit aufgenommen und 380.000 an den Agenten bezahlt. Danach befragt, warum die BF einen solchen Kredit in der fünffachen Höhe des ursprünglichen Kredites von der Schwägerin erhalten könne, antwortete die BF dass diese Schwägerin dieses Geld früher nicht gehabt hätte und es ihr erst von einer Tante übertragen worden wäre. Sie hätte das Geld kurz vor der Ausreise zwar schon gehabt, doch da hätte sie sich schon entschlossen ins Ausland zu gehen. Einen Teil des Geldes hätte sie ihrer Mutter gegeben, da diese sie schon früher betreffend die Rückzahlung unterstützt hätte. Danach befragt ob sie von der Kreditgeberin der 500.000 Pesos bedroht worden wäre, antwortete die BF, dass diese ihr gesagt hätte, dass wenn sie das nicht zurückzahle mit ihrem Leben spielen würde. Sie hätte ihr gesagt, dass sie ins Ausland fahren würde und von dort 50.000 Pesos monatlich überweisen werde. Es wäre sehr üblich, dass Leute bei solchen Leuten Geld aufnehmen würden und es dann zurückzahlen. Sie hätte gefragt, was passiere wenn sie nicht bezahlen würde. Zunächst hätte sie ihre Schwägerin gefragt, ob sie ihr dieses Geld gäbe. Dann hätte sie um den Kredit angesucht. Sie hätte dieser gesagt, dass sie ins Ausland fahren würde und sie gefragt, ob sie einen Kredit erhalten könne. Diese hätte gesagt, dass sie den Titel auch bei einer Bank oder einem Kreditinstitut verwenden könne. Die BF hätte ihr daraufhin gesagt, dass sie jedoch bei ihr bleibe. Zum Wert des Gegenstandes befragt führte die BF aus, dass das besagte Grundstück wahrscheinlich nicht viel Wert wäre, da es irgendwo im Wald gelegen wäre. Der BF vorgehalten, dass es nicht glaubhaft wäre, dass das Grundstück nichts Wert wäre, da ihr ansonsten nicht der Kredit über 500.000 Pesos gegeben worden wäre, führte die BF aus, dass sie darüber nur spekulieren könne, bzw. sie es nicht wisse. Die BF befragt, warum sie diesen Kredit nicht bei einer Bank genommen habe, führte diese aus, dass sie bei der Bank hierfür mehr Unterlagen benötigen würde. Befragt danach, wo dieses Schriftstück aufgesetzt worden wäre, führte die BF aus, dass dies in einem Büro geschehen wäre. Sie wisse jedoch nicht in welchem Büro. Die BF danach befragt, ob sie von ähnlichen Vorfällen wisse, bei denen Leute bedroht worden wäre, antwortete die BF, dass dies bei ihnen Usus wäre. Man würde einen Kredit aufnehmen und man würde bedroht werden. Auch wenn man zur Polizei oder zur Regierung geht, würde der Schutz nicht gewährleistet. Der RA führte aus, dass er ebenfalls davon ausgehen würde, dass es keinen Rechtsstaat geben würde. Der BF wurde vorgehalten, dass beabsichtigt sei den gegenständlichen Antrag auf Asyl abzuweisen, da das Vorbringen nicht einmal ansatzweise Asylrelevanz aufweise. Auch würde die angegebene Bedrohung bereits Jahre zurückliegen, bzw. hätte auch gar nicht umgesetzt werden können, da diese Leute gar nicht wissen würde, wo sich die BF aufhalte. Zudem wäre auch keine ausreichende Intensität der Bedrohung gegeben, da eine erste Bedrohung erst nach sechs Jahren stattgefunden hätte, bzw. vor drei Jahren nur telefonisch eine Drohung ausgesprochen worden wäre. Betreffend der zweiten Kreditaufnahme wäre das Vorbringen als nicht Tatsachen entsprechend zu bezeichnen. Dies, da der Kredit durch ein Pfand verbürgt wäre und das Grundstück bei Nichtzahlung verwertet würde. Es könne noch festgestellt werden wie viel dieses Grundstück wert wäre und den Kreditbetrag decke. Es wäre jedoch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Betrag ohne Ausreichende Deckung gegeben würde. Der RA der BF regte an festzustellen, ob bei einem Verkauf des Grundbesitzes der Kreditbetrag gedeckt werden könne. Die BF führte weiters aus, dass sie Angst hätte, dass sie bei einer Rückkehr umgebracht würde. Danach befragt, ob sie Angst hätte, dass ihren Mann und den Kindern etwa passieren würde, antwortete die BF, dass ihr Mann und die Kinder vielleicht in einer anderen Provinz wären. Sie wisse es jedoch nicht. Der Kreditgeber hätte bei Kreditaufnahme bereits die Adresse der BF gewusst. Abschließend führte die BF aus, dass sie nur sagen wolle, dass sie Angst hätte. Es gäbe schon Geschichten, wo Leute wegen solcher Sachen umgebracht wären. Der BF wurden die wesentlichen Passagen der Länderfeststellungen zu den Philippinen, sowie der Ablauf und die Verfahrensschritte des Flughafenverfahrens zur Kenntnis gebracht. Sonstige Ausführungen wurden seitens der BF nicht erstattet.
  3. Am 28.01.2019 wurde die BF in der EAST - Flughafen in Beisein der Rechtsberatung, als auch des Vertreters einer Befragung durch das BFA unterzogen. Hierbei führte die BF zusammenfassend aus, dass sie gesund wäre und an der Einvernahme teilnehmen könne. Befragt wie die BF ins Bundesgebiet gelangt wäre, führte diese aus, dass sie eine Agentur dafür bezahlt habe um ihr ein Visum zu besorgen. Diese Agentur wäre ihr durch eine Freundin empfohlen worden. Sie hätte dieser Freundin vertraut, da sie ihr mitgeteilt habe, dass durch diese Agentur bereits mehrere Personen ins Ausland gelangt wären. Sie würde sich auf Durchreise zu ihrer Freundin nach Paris befinden. Diese hätte ihr mitgeteilt, dass sie ihr helfen wolle eine Arbeit zu finden. Sie hätte weiter nach Mailand fliegen wollen um von dort einen weiteren Flug nach Frankfurt zu nehmen und von dort wäre sie mittels Zug nach Paris gefahren, wo sie ihre Freundin am Bahnhof abgeholt hätte. In Österreich wäre ihr jedoch gesagt worden, dass das Visum eine Fälschung wäre. Sie hätte hierfür 380.000 Pesos bezahlt. Ihm Monatseinkommen wäre rund 6000 - 7000 Pesos im Monat. Sie hätte ein kleines Geschäft gehabt in dem sie Lebensmittel und Kleinigkeiten verkauft hätte. Ihr Mann hätte ihr im Geschäft geholfen, jedoch hätte er selbst keine Beschäftigung gehabt. Sie wäre mit ihrem Mann seit dem 28.12.2010 verheiratet und hätte mit diesem drei Kinder. In ihrer Heimat würden sich zudem noch eine namentlich genannte Schwester und zwei Brüder aufhalten. Vor ihrer Ausreise hätte sie mit diesen Kontakt gehabt, jedoch seit ihrer Ausreise hätte sie keinen Kontakt mehr, da diese nicht online wären. Sie hätte vor ihrer Ausreise auch mit ihrer Familie Kontakt gehabt, doch im Moment würden diese nichts wissen. Sie hätte das College besucht, dieses jedoch nicht abgeschlossen, da sie geheiratet hätte. Bevor sie und ihr Mann das Geschäft betrieben hätten, hätten sie auf fremden Feldern als Arbeiter gearbeitet. Ihre finanzielle Lage auf den Philippinen würde sie gemessen am Durchschnitt als Genügend bezeichnen. Sie könnten essen und leben, jedoch könnten sie sich nichts sparen. Sie wäre politisch nie tätig gewesen; ihr Mann wäre einmal Gemeinderat gewesen. Mit den Behörden in ihrer Heimat hätte sie keine Probleme, bzw. wäre sie nie in Haft gewesen. Befragt zu den Gründen für die Ausreise führte die BF aus, dass sie schon bei ihrer Eheschließung Schulden in der Höhe von ca. 100.000 Pesos gehabt hätten. Damals wäre es schon unruhig gewesen und sie hätte schon damals Angst gehabt, dass man sie umbringt. Die Schulden hätten sie bei einem Bekannten des Mannes aufgenommen. Sie hätten Angst gehabt, weil sie diese nicht zurückzahlen könnten. Aus diesem Grund hätte sie sich entschlossen ins Ausland zu fahren. Sie wäre auch gezwungen gewesen weiter Geld auszuborgen um die Reise (nach Europa) zu finanzieren. Dies Schwester ihres Mannes hätte ein Grundstück und sie hätte den Grundbuchtitel ausgeborgt und als Pfand für einen Kredit verwendet. Sie hätte die Schulden immer noch und sie hätten nur die Zinsen zurückbezahlt. Die Schulden hätten sie für die Eheschließung, für einen Start in das gemeinsame Leben, für die medizinische Versorgung des Vaters und letztlich für das Begräbnis ihres Vaters aufgenommen. Eine Freundin hätte ihr gesagt, sie werde eine Arbeit finden wobei sie 80.000 Pesos verdienen könne. Weiter befragt zu den konkreten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die BF aus, dass nach ca. sechs Jahren die ersten Drohungen gekommen wären. Diese wären von der Frau des Bekannten des Mannes gekommen, der als Wucherer bekannt wäre. Diese Frau hätte ihr gesagt, dass sie ihr Leben aufs Spiel setze, wenn sie den Betrag nicht zurückzahlen würde und egal wo sie hingehe, würde sie gefunden werden. Befragt nach dem Zeitpunkt dieser Bedrohung führte die BF aus, dass dies 2011 gewesen wäre. Diesen Vorfall hätte die BF der Polizei gemeldet, doch diese hätte nichts unternommen. 2015 hätte sie die BF wieder telefonisch erreich und hätte ihr mitgeteilt, dass sie aufpassen solle und dass sie die BF finden würde. Die BF hätte sich auch öfters in römisch 40 aufgehalten. Ihr Wohnsitz wäre immer der Gleiche gewesen. Dort hätten sich auch durchgehend ihr Mann und ihre Kinder aufgehalten. Befragt danach, warum nur die BF bedroht worden wäre führte die BF aus, dass es vereibart gewesen wäre, dass nur sie den Kredit zurückzahlen würde, weil ihr Mann krank wäre und auf die Kinder aufpassen würde. Es wären 25% Zinsen vereinbart gewesen. Befragt zum konkreten Grund der Ausreise, führte die BF aus, dass ihr jemand gesagt hätte, dass es vielleicht gut wäre ins Ausland zu gehen. Sie hätte darüber mit ihrem Mann und ihrer Schwägerin gesprochen. Die Schwägerin hätte ihr daraufhin den Grundstückstitel zur Verfügung gestellt. Sie hätte daraufhin 500.000 Pesos als Kredit aufgenommen und 380.000 an den Agenten bezahlt. Danach befragt, warum die BF einen solchen Kredit in der fünffachen Höhe des ursprünglichen Kredites von der Schwägerin erhalten könne, antwortete die BF dass diese Schwägerin dieses Geld früher nicht gehabt hätte und es ihr erst von einer Tante übertragen worden wäre. Sie hätte das Geld kurz vor der Ausreise zwar schon gehabt, doch da hätte sie sich schon entschlossen ins Ausland zu gehen. Einen Teil des Geldes hätte sie ihrer Mutter gegeben, da diese sie schon früher betreffend die Rückzahlung unterstützt hätte. Danach befragt ob sie von der Kreditgeberin der 500.000 Pesos bedroht worden wäre, antwortete die BF, dass diese ihr gesagt hätte, dass wenn sie das nicht zurückzahle mit ihrem Leben spielen würde. Sie hätte ihr gesagt, dass sie ins Ausland fahren würde und von dort 50.000 Pesos monatlich überweisen werde. Es wäre sehr üblich, dass Leute bei solchen Leuten Geld aufnehmen würden und es dann zurückzahlen. Sie hätte gefragt, was passiere wenn sie nicht bezahlen würde. Zunächst hätte sie ihre Schwägerin gefragt, ob sie ihr dieses Geld gäbe. Dann hätte sie um den Kredit angesucht. Sie hätte dieser gesagt, dass sie ins Ausland fahren würde und sie gefragt, ob sie einen Kredit erhalten könne. Diese hätte gesagt, dass sie den Titel auch bei einer Bank oder einem Kreditinstitut verwenden könne. Die BF hätte ihr daraufhin gesagt, dass sie jedoch bei ihr bleibe. Zum Wert des Gegenstandes befragt führte die BF aus, dass das besagte Grundstück wahrscheinlich nicht viel Wert wäre, da es irgendwo im Wald gelegen wäre. Der BF vorgehalten, dass es nicht glaubhaft wäre, dass das Grundstück nichts Wert wäre, da ihr ansonsten nicht der Kredit über 500.000 Pesos gegeben worden wäre, führte die BF aus, dass sie darüber nur spekulieren könne, bzw. sie es nicht wisse. Die BF befragt, warum sie diesen Kredit nicht bei einer Bank genommen habe, führte diese aus, dass sie bei der Bank hierfür mehr Unterlagen benötigen würde. Befragt danach, wo dieses Schriftstück aufgesetzt worden wäre, führte die BF aus, dass dies in einem Büro geschehen wäre. Sie wisse jedoch nicht in welchem Büro. Die BF danach befragt, ob sie von ähnlichen Vorfällen wisse, bei denen Leute bedroht worden wäre, antwortete die BF, dass dies bei ihnen Usus wäre. Man würde einen Kredit aufnehmen und man würde bedroht werden. Auch wenn man zur Polizei oder zur Regierung geht, würde der Schutz nicht gewährleistet. Der RA führte aus, dass er ebenfalls davon ausgehen würde, dass es keinen Rechtsstaat geben würde. Der BF wurde vorgehalten, dass beabsichtigt sei den gegenständlichen Antrag auf Asyl abzuweisen, da das Vorbringen nicht einmal ansatzweise Asylrelevanz aufweise. Auch würde die angegebene Bedrohung bereits Jahre zurückliegen, bzw. hätte auch gar nicht umgesetzt werden können, da diese Leute gar nicht wissen würde, wo sich die BF aufhalte. Zudem wäre auch keine ausreichende Intensität der Bedrohung gegeben, da eine erste Bedrohung erst nach sechs Jahren stattgefunden hätte, bzw. vor drei Jahren nur telefonisch eine Drohung ausgesprochen worden wäre. Betreffend der zweiten Kreditaufnahme wäre das Vorbringen als nicht Tatsachen entsprechend zu bezeichnen. Dies, da der Kredit durch ein Pfand verbürgt wäre und das Grundstück bei Nichtzahlung verwertet würde. Es könne noch festgestellt werden wie viel dieses Grundstück wert wäre und den Kreditbetrag decke. Es wäre jedoch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Betrag ohne Ausreichende Deckung gegeben würde. Der RA der BF regte an festzustellen, ob bei einem Verkauf des Grundbesitzes der Kreditbetrag gedeckt werden könne. Die BF führte weiters aus, dass sie Angst hätte, dass sie bei einer Rückkehr umgebracht würde. Danach befragt, ob sie Angst hätte, dass ihren Mann und den Kindern etwa passieren würde, antwortete die BF, dass ihr Mann und die Kinder vielleicht in einer anderen Provinz wären. Sie wisse es jedoch nicht. Der Kreditgeber hätte bei Kreditaufnahme bereits die Adresse der BF gewusst. Abschließend führte die BF aus, dass sie nur sagen wolle, dass sie Angst hätte. Es gäbe schon Geschichten, wo Leute wegen solcher Sachen umgebracht wären. Der BF wurden die wesentlichen Passagen der Länderfeststellungen zu den Philippinen, sowie der Ablauf und die Verfahrensschritte des Flughafenverfahrens zur Kenntnis gebracht. Sonstige Ausführungen wurden seitens der BF nicht erstattet.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§33Abs 1. Ziffer 2 und 3 i

Vm § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde

§§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§33

Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde

Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit zu begründen sei, dass die behaupteten Fluchtgründe - die BF hätte ausgeführt, dass sie befürchten würde, dass die Personen von denen sie Geld geliehen hätte, diese bei Nichtbezahlung töten würden - wären absolut unglaubwürdig. Selbst im Falle der Wahrheitsunterstellung wären diese Gründe nicht asylrelevant. Es wären auch keine anderen Sachverhalte festzustellen gewesen. Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde festgehalten, dass nicht erkannt werden hätte können, dass eine Rückkehr der BF auf die Philippinen diese dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art.2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention aussetzen würde, oder ihr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Die BF würde über familiäre Bezugspunkte zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat verfügen. Der Gatte, die Kinder, die Mutter der BF und mehre Geschwister würden sich dort aufhalten. Die BF hätte ihr gesamtes Leben dort verbracht. Die BF wäre arbeitsfähig und sie wäre auch berufstätig gewesen. In Österreich hätte die BF keine Familienangehörigen oder Verwandte. Die BF wäre bisher noch nie in Österreich gewesen und hätte keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Die BF würde nicht Deutsch sprechen. Die gesamte Familie würde auf den Philippinen leben. Betreffend der Abweisung des Spruchpunktes I wurde weiters ausgeführt dass auf dem Pfandschein die BF nicht aufscheinen würde, es so scheinen würde, dass die BF bei der Errichtung der Urkunde nicht anwesend gewesen wäre, da sie keine Ahnung hätte, wer bzw. welche Stelle damit beauftrag wäre. Auch wäre die Hypothek, die durch jemanden anderen als der BF aufgenommen worden wäre, völlig durch den Wert des Grundstückes gedeckt und es wäre daher völlig überflüssig die BF mit dem Umbringen zu bedrohen. Auch Betreffend des ersten Darlehens und der diesbezüglichen Bedrohungen wäre festzuhalten, dass die BF in den letzten sechs Jahren nur zwei Mal bedroht worden wäre. Das zweite Mal wäre die BF nach ihren Angaben 2015, also vor mehr als 3 Jahren bedroht worden. Eine derartige Angst vor Verfolgung könne daher nicht nachvollzogen werden, da die BF erst drei Jahre später, noch dazu an ihrer Adresse weiterhin wohnhaft bleibend, auf Anraten von irgendjemand das Land verlassen hätte müssen. Diese Drohungen wären nach Angaben der BF "wahrscheinlich" durch die Frau des Wucherers ausgesprochen worden. Auch wäre die BF bedroht worden, obwohl auch der Mann der BF der Darlehnsnehmer wäre. Die BF hätte auch angeführt, dass nur sie als Darlehnsnehmerin gelten würde. Die Ausführungen, wonach auch der Mann mit den Kindern wahrscheinlich geflüchtet wäre, wären erst am Ende der Einvernahme, bzw. erst auf Vorhalt ausgeführt worden und wären als Schutzbehauptung zu werten. Auch wäre anzumerken, dass die BF nicht wisse, was Asyl bedeuten würde. Man hätte ihr gesagt, dass wenn sie Probleme hätte, sie einen Asylantrag stellen solle. In der Erstbefragung wäre zwar der die Darlehnsaufnahme angegeben worden, bzw. wäre angegeben worden, dass sie Arbeit suchen würden, auf den Philippinen jedoch keine finden würden. Von einer Bedrohung wäre jedoch nichts angegeben worden. Auch wäre festzuhalten, dass die BF betreffend ihre Reiseroute widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Angaben erstattet habe. So wäre die BF mit einem echten Reisepass, jedoch mit gefälschten Visum ausgereist, von dem sie nach eigenen Angaben geglaubt habe, dass dieses eine echtes Visum sei. Die BF hätte nur aus den Philippinen ohne festes Ziel ausreisen wollen, hätte möglicherweise zu einer Freundin nach Paris wollen. Vor dem Bundesamt wäre jedoch weiters ausgeführt worden, dass ihre Reise genau geplant gewesen wäre. Sie hätte nach Einreise nach Österreich einen Zug nach Mailand nehmen und weiter nach Frankfurt reisen sollen um von dort nach Paris zu fliegen. Die BF hätte keine Bezugspunkte zu Österreich, dennoch wäre ihr ein Rechtsanwalt in Österreich organisiert worden, bzw. hätten Angehörige der Botschaft sie im Sondertransit besucht, obwohl sie diese nach eigenen Angaben nicht kontaktiert hätte. Insgesamt wäre die BF persönlich völlig unglaubwürdig und es wäre daher nicht von einer Bedrohungssituation im Heimatstaat auszugehen. Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre nicht ersichtlich, dass die BF eine landesweite Verfolgung aus Konventionsgründen auf den Philippinen zu befürchten hätte. Die Voraussetzungen eines unter die GFK zu subsumierenden Sachverhaltes wären nicht gegeben, bzw. wäre aus den Aussagen der BF klar ersichtlich, dass bisher keine persönliche Bedrohung stattgefunden habe, obwohl die BF auch nie ihren Wohnsitz gewechselt habe. Die Angaben wären nicht geeignet die Behauptungen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend wäre aufgrund der nicht nachvollziehbaren, in keinster Weise einleuchtenden Behauptungen, auf den Philippinen mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen um ein tatsächliches Ereignis handelt. In Folge können auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Die BF hätte im Heimatstaat ihr gesamtes Leben verbracht, hätte eine gute Schulbildung, bzw. hätte dort gearbeitet, sie hätte dort ein Geschäft, bzw. hätte auf Reisfeldern gearbeitet, bzw. hätte in XXXX als Buchhalterin gearbeitet und ihre gesamte Familie würde sich dort aufhalten. Sie als auch ihr Mann wären auch bisher in der Lage gewesen den Lebensunterhalt der drei Kinder aufzubringen. Auch würden sich Verwandte im Heimatstaat aufhalten, die die BF unterstützten könnten. Es wäre daher nicht davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notsituation geraten würde. Die BF wäre gesund und es hätten sich keine Hinweise ergeben, die die BF daran hindern sollten bei Rückkehr auf die Philippinen wieder eine Arbeit aufzunehmen. Die BF wäre in der dortigen Kultur soziologisiert, bzw. hätte dort verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Den Länderfeststellungen wäre nicht zu entnehmen, dass die BF wegen der Asylantragstellung in Österreich mit Problemen zu rechnen hätte. Die BF wäre nie politisch tätig gewesen, bzw. hätte diese nicht angegeben Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt zu haben. Die Feststellungen zum Privat und Familienleben würden sich aufgrund der Angaben der BF selbst ergeben. Die Feststellungen zum Herkunftsland würden sich aus den unbedenklichen und objektiven Informationen der Staatendokumentation des BFA ergeben. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I zusammenfassend ausgeführt, dass die Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren wären. Auch würden die Ausführungen der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz aufweisen. Als Verfolgungshandlungen wären Eingriffe von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, die entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder durch diese geduldet sein müssten. Ferner müssten diese Verfolgungshandlungen bestimmte in der GFK aufgelistete Motive, nämlich solche der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zugrunde liegen. Schließlich müsse die Verfolgungsgefahr sich auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken und keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit bestehen. Die behauptete vor Jahren stattgefundene Bedrohung würde im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht vom Staat, sondern von privaten ausgehen. Wenn die BF ausführt, dass die Polizei nichts unternommen habe, so müsse festgehalten werden, dass die BF ja selbst nicht wisse, wer sie bedroht habe. Auch wäre es über Jahre hinweg zu keinem Vorfall, bzw. zu keiner persönlichen Konfrontation gekommen, aus der eine Gefährdung abgeleitet hätte werden können. Die Gründe die die BF als Asylgrund angibt wären nicht in der GFK aufgelistet, sondern wären rein persönliche, bzw. wirtschaftliche Gründe gewesen. Es könne bei den zwei angeführten Bedrohungen binnen acht Jahren nicht von einer erheblichen Intensität ausgegangen werden, zudem die BF nach ihren Angaben an ihrer Adresse verblieben wäre, bzw. es auch nicht zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Schließlich wäre es nicht glaubhaft, dass die BF einer landesweiten Verfolgung durch Private ausgesetzt wäre, zumal die "Verfolger" die Adresse der BF gekannt hätten und sie dennoch nie bedroht hätten. Es würde hiermit an der Zurechenbarkeit der Verfolgung durch den Staat, als auch an der Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Verfolgung fehlen. Auch könne nicht generell von einer mangelhaften Schutzwilligkeit oder - fähigkeit des philippinischen Staates gesprochen werden. Im gesamten Verfahren wäre kein begründeter Hinweis im Sinne des §33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, dass der BF Asyl zuzuerkennen wäre. Etwailige wirtschaftliche Beweggründe für diese Antragstellung können mangels GFK Relevanz nicht zu einer Asylgewährung führen. Auch aus den Feststellungen der allgemeinen Lage ergeben sich keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 29.01.2019 von dieser Entscheidung verständigt und die Zustimmung den Antrag abzuweisen wurde am Tag der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides erteilt. Zu Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass der BF keine Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Es wäre nicht davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr auf die Philippinen einer massiven Notlage ausgesetzt wäre. Betreffend Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. §57 AsylG bereits daran scheitern würde, dass sich die BF im Sondertransit des Flughafens Wien - Schwechat befinden würde, ihre Einreise nicht gestattet worden wäre und sich die BF daher nicht im Bundesgebiet aufhalten würde. Gem. §33 Abs. 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem

  1. HS des FPG nicht abzusprechen. Es käme daher eine Prüfung gem. §9 Abs. 2 BFA - VG und damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §55 AsylG nicht in Betracht.Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit zu begründen sei, dass die behaupteten Fluchtgründe - die BF hätte ausgeführt, dass sie befürchten würde, dass die Personen von denen sie Geld geliehen hätte, diese bei Nichtbezahlung töten würden - wären absolut unglaubwürdig. Selbst im Falle der Wahrheitsunterstellung wären diese Gründe nicht asylrelevant. Es wären auch keine anderen Sachverhalte festzustellen gewesen. Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde festgehalten, dass nicht erkannt werden hätte können, dass eine Rückkehr der BF auf die Philippinen diese dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention aussetzen würde, oder ihr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Die BF würde über familiäre Bezugspunkte zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat verfügen. Der Gatte, die Kinder, die Mutter der BF und mehre Geschwister würden sich dort aufhalten. Die BF hätte ihr gesamtes Leben dort verbracht. Die BF wäre arbeitsfähig und sie wäre auch berufstätig gewesen. In Österreich hätte die BF keine Familienangehörigen oder Verwandte. Die BF wäre bisher noch nie in Österreich gewesen und hätte keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Die BF würde nicht Deutsch sprechen. Die gesamte Familie würde auf den Philippinen leben. Betreffend der Abweisung des Spruchpunktes römisch eins wurde weiters ausgeführt dass auf dem Pfandschein die BF nicht aufscheinen würde, es so scheinen würde, dass die BF bei der Errichtung der Urkunde nicht anwesend gewesen wäre, da sie keine Ahnung hätte, wer bzw. welche Stelle damit beauftrag wäre. Auch wäre die Hypothek, die durch jemanden anderen als der BF aufgenommen worden wäre, völlig durch den Wert des Grundstückes gedeckt und es wäre daher völlig überflüssig die BF mit dem Umbringen zu bedrohen. Auch Betreffend des ersten Darlehens und der diesbezüglichen Bedrohungen wäre festzuhalten, dass die BF in den letzten sechs Jahren nur zwei Mal bedroht worden wäre. Das zweite Mal wäre die BF nach ihren Angaben 2015, also vor mehr als 3 Jahren bedroht worden. Eine derartige Angst vor Verfolgung könne daher nicht nachvollzogen werden, da die BF erst drei Jahre später, noch dazu an ihrer Adresse weiterhin wohnhaft bleibend, auf Anraten von irgendjemand das Land verlassen hätte müssen. Diese Drohungen wären nach Angaben der BF "wahrscheinlich" durch die Frau des Wucherers ausgesprochen worden. Auch wäre die BF bedroht worden, obwohl auch der Mann der BF der Darlehnsnehmer wäre. Die BF hätte auch angeführt, dass nur sie als Darlehnsnehmerin gelten würde. Die Ausführungen, wonach auch der Mann mit den Kindern wahrscheinlich geflüchtet wäre, wären erst am Ende der Einvernahme, bzw. erst auf Vorhalt ausgeführt worden und wären als Schutzbehauptung zu werten. Auch wäre anzumerken, dass die BF nicht wisse, was Asyl bedeuten würde. Man hätte ihr gesagt, dass wenn sie Probleme hätte, sie einen Asylantrag stellen solle. In der Erstbefragung wäre zwar der die Darlehnsaufnahme angegeben worden, bzw. wäre angegeben worden, dass sie Arbeit suchen würden, auf den Philippinen jedoch keine finden würden. Von einer Bedrohung wäre jedoch nichts angegeben worden. Auch wäre festzuhalten, dass die BF betreffend ihre Reiseroute widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Angaben erstattet habe. So wäre die BF mit einem echten Reisepass, jedoch mit gefälschten Visum ausgereist, von dem sie nach eigenen Angaben geglaubt habe, dass dieses eine echtes Visum sei. Die BF hätte nur aus den Philippinen ohne festes Ziel ausreisen wollen, hätte möglicherweise zu einer Freundin nach Paris wollen. Vor dem Bundesamt wäre jedoch weiters ausgeführt worden, dass ihre Reise genau geplant gewesen wäre. Sie hätte nach Einreise nach Österreich einen Zug nach Mailand nehmen und weiter nach Frankfurt reisen sollen um von dort nach Paris zu fliegen. Die BF hätte keine Bezugspunkte zu Österreich, dennoch wäre ihr ein Rechtsanwalt in Österreich organisiert worden, bzw. hätten Angehörige der Botschaft sie im Sondertransit besucht, obwohl sie diese nach eigenen Angaben nicht kontaktiert hätte. Insgesamt wäre die BF persönlich völlig unglaubwürdig und es wäre daher nicht von einer Bedrohungssituation im Heimatstaat auszugehen. Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre nicht ersichtlich, dass die BF eine landesweite Verfolgung aus Konventionsgründen auf den Philippinen zu befürchten hätte. Die Voraussetzungen eines unter die GFK zu subsumierenden Sachverhaltes wären nicht gegeben, bzw. wäre aus den Aussagen der BF klar ersichtlich, dass bisher keine persönliche Bedrohung stattgefunden habe, obwohl die BF auch nie ihren Wohnsitz gewechselt habe. Die Angaben wären nicht geeignet die Behauptungen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend wäre aufgrund der nicht nachvollziehbaren, in keinster Weise einleuchtenden Behauptungen, auf den Philippinen mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen um ein tatsächliches Ereignis handelt. In Folge können auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Die BF hätte im Heimatstaat ihr gesamtes Leben verbracht, hätte eine gute Schulbildung, bzw. hätte dort gearbeitet, sie hätte dort ein Geschäft, bzw. hätte auf Reisfeldern gearbeitet, bzw. hätte in römisch 40 als Buchhalterin gearbeitet und ihre gesamte Familie würde sich dort aufhalten. Sie als auch ihr Mann wären auch bisher in der Lage gewesen den Lebensunterhalt der drei Kinder aufzubringen. Auch würden sich Verwandte im Heimatstaat aufhalten, die die BF unterstützten könnten. Es wäre daher nicht davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notsituation geraten würde. Die BF wäre gesund und es hätten sich keine Hinweise ergeben, die die BF daran hindern sollten bei Rückkehr auf die Philippinen wieder eine Arbeit aufzunehmen. Die BF wäre in der dortigen Kultur soziologisiert, bzw. hätte dort verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Den Länderfeststellungen wäre nicht zu entnehmen, dass die BF wegen der Asylantragstellung in Österreich mit Problemen zu rechnen hätte. Die BF wäre nie politisch tätig gewesen, bzw. hätte diese nicht angegeben Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt zu haben. Die Feststellungen zum Privat und Familienleben würden sich aufgrund der Angaben der BF selbst ergeben. Die Feststellungen zum Herkunftsland würden sich aus den unbedenklichen und objektiven Informationen der Staatendokumentation des BFA ergeben. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins zusammenfassend ausgeführt, dass die Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren wären. Auch würden die Ausführungen der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz aufweisen. Als Verfolgungshandlungen wären Eingriffe von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, die entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder durch diese geduldet sein müssten. Ferner müssten diese Verfolgungshandlungen bestimmte in der GFK aufgelistete Motive, nämlich solche der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zugrunde liegen. Schließlich müsse die Verfolgungsgefahr sich auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken und keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit bestehen. Die behauptete vor Jahren stattgefundene Bedrohung würde im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht vom Staat, sondern von privaten ausgehen. Wenn die BF ausführt, dass die Polizei nichts unternommen habe, so müsse festgehalten werden, dass die BF ja selbst nicht wisse, wer sie bedroht habe. Auch wäre es über Jahre hinweg zu keinem Vorfall, bzw. zu keiner persönlichen Konfrontation gekommen, aus der eine Gefährdung abgeleitet hätte werden können. Die Gründe die die BF als Asylgrund angibt wären nicht in der GFK aufgelistet, sondern wären rein persönliche, bzw. wirtschaftliche Gründe gewesen. Es könne bei den zwei angeführten Bedrohungen binnen acht Jahren nicht von einer erheblichen Intensität ausgegangen werden, zudem die BF nach ihren Angaben an ihrer Adresse verblieben wäre, bzw. es auch nicht zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Schließlich wäre es nicht glaubhaft, dass die BF einer landesweiten Verfolgung durch Private ausgesetzt wäre, zumal die "Verfolger" die Adresse der BF gekannt hätten und sie dennoch nie bedroht hätten. Es würde hiermit an der Zurechenbarkeit der Verfolgung durch den Staat, als auch an der Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Verfolgung fehlen. Auch könne nicht generell von einer mangelhaften Schutzwilligkeit oder - fähigkeit des philippinischen Staates gesprochen werden. Im gesamten Verfahren wäre kein begründeter Hinweis im Sinne des §33 Absatz eins, AsylG hervorgekommen, dass der BF Asyl zuzuerkennen wäre. Etwailige wirtschaftliche Beweggründe für diese Antragstellung können mangels GFK Relevanz nicht zu einer Asylgewährung führen. Auch aus den Feststellungen der allgemeinen Lage ergeben sich keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 29.01.2019 von dieser Entscheidung verständigt und die Zustimmung den Antrag abzuweisen wurde am Tag der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides erteilt. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde festgehalten, dass der BF keine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Es wäre nicht davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr auf die Philippinen einer massiven Notlage ausgesetzt wäre. Betreffend Spruchpunkt römisch drei wurde festgehalten, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. §57 AsylG bereits daran scheitern würde, dass sich die BF im Sondertransit des Flughafens Wien - Schwechat befinden würde, ihre Einreise nicht gestattet worden wäre und sich die BF daher nicht im Bundesgebiet aufhalten würde. Gem. §33 Absatz 5, AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
  2. HS des FPG nicht abzusprechen. Es käme daher eine Prüfung gem. §9 Absatz 2, BFA - VG und damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §55 AsylG nicht in Betracht.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das BFA eine fehlerhafte Schlussfolgerung betreffend des Fluchtgrundes vorgenommen hätte. So hätte die BF ausgeführt, dass sie aufgrund der Schulden eine begründete Furcht um ihr Leben hätte. Das BFA hätte jedoch ausgeführt, dass die BF es nicht glaubhaft gemacht hätte, dass sie bei einer Rückkehr um ihr Leben fürchten müsse. Das BFA würde diese Annahme jedoch ausschließlich auf die Länderberichte stützen, die nicht sehr ausführlich wären, bzw. viele verfahrensrelevante Umstände nicht beinhalten würden. Der Hauptgrund der Zurückweisung wäre auch der, dass die Schulden hypothekarisch gesichert wären und daher seitens des BFA angenommen worden wäre, dass kein Grund vorliegen würde, der BF Schaden zuzufügen. Dabei würde die belangte Behörde jedoch übersehen, dass diese keine Beweise eingeholt habe, dass der Wert der gesicherten Grundstücke höher wäre, als die Schulden. Das BFA hätte diesbezüglich keinerlei weitere Ermittlungen angestellt, sondern nur Referenzwerte betreffend die Grundstückspreise aufgrund eines bestimmten Immobilienmaklerunternehmens herangezogen. Zudem würde sich die Entscheidung des BFA zur Beurteilung der Lage auf den Philippinen ausschließlich auf die Länderberichte berufen. Hierin würde jedoch ausgewiesen, dass Korruption per se nicht bestritten werden könne, bzw. das Rechtsstaatsprinzip im Herkunftsstaat nur sehr schwach ausgebaut wäre, bzw. das Gerichtssystem ineffizient wäre und kaum eine effektive Rechtsdurchsetzung ermöglichen würde. Auch im Falle einer gerichtlichen Versteigerung der besicherten Liegenschaft könnten Jahre vergehen, bis es zur Tilgung der Forderung des Gläubigers komme. Es wäre Tatsache, dass die Philippinen ein von Gewaltverbrechen überschattetes Land wären und bereits kleine Konflikte zu Gewaltverbrechen ausufern können. Zudem wäre es nicht unüblich, dass Gläubiger gegenüber ihren Schuldnern Morddrohungen aussprechen würden um an ihr Geld zu kommen, bzw. im Falle der Nichtzahlung ihre Drohungen zu verwirklichen. Zusammenfassend wären damit die Angaben der BF glaubwürdig. Sie würde sich daher im Falle ihrer Rückkehr auf die Philippinen aufgrund ihrer hohen Schulden in Gefahr begeben. Die BF hätte somit sehr wohl dargelegt, dass ihr aufgrund ihrer Schulden in ihrer Heimat ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohen würde und es würden die Voraussetzungen gem. §33 Abs. 1 AsylG vorliegen. Bereits aus diesem Grund hätte die Behörde gegenständlichen Antrag nicht abweisen dürfen. Aus diesen Gründen würden die Anträge gestellt 1.) eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, 2.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF gem. §3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, 3.) den Bescheid zu beheben und der BF gem. §8 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  4. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das BFA eine fehlerhafte Schlussfolgerung betreffend des Fluchtgrundes vorgenommen hätte. So hätte die BF ausgeführt, dass sie aufgrund der Schulden eine begründete Furcht um ihr Leben hätte. Das BFA hätte jedoch ausgeführt, dass die BF es nicht glaubhaft gemacht hätte, dass sie bei einer Rückkehr um ihr Leben fürchten müsse. Das BFA würde diese Annahme jedoch ausschließlich auf die Länderberichte stützen, die nicht sehr ausführlich wären, bzw. viele verfahrensrelevante Umstände nicht beinhalten würden. Der Hauptgrund der Zurückweisung wäre auch der, dass die Schulden hypothekarisch gesichert wären und daher seitens des BFA angenommen worden wäre, dass kein Grund vorliegen würde, der BF Schaden zuzufügen. Dabei würde die belangte Behörde jedoch übersehen, dass diese keine Beweise eingeholt habe, dass der Wert der gesicherten Grundstücke höher wäre, als die Schulden. Das BFA hätte diesbezüglich keinerlei weitere Ermittlungen angestellt, sondern nur Referenzwerte betreffend die Grundstückspreise aufgrund eines bestimmten Immobilienmaklerunternehmens herangezogen. Zudem würde sich die Entscheidung des BFA zur Beurteilung der Lage auf den Philippinen ausschließlich auf die Länderberichte berufen. Hierin würde jedoch ausgewiesen, dass Korruption per se nicht bestritten werden könne, bzw. das Rechtsstaatsprinzip im Herkunftsstaat nur sehr schwach ausgebaut wäre, bzw. das Gerichtssystem ineffizient wäre und kaum eine effektive Rechtsdurchsetzung ermöglichen würde. Auch im Falle einer gerichtlichen Versteigerung der besicherten Liegenschaft könnten Jahre vergehen, bis es zur Tilgung der Forderung des Gläubigers komme. Es wäre Tatsache, dass die Philippinen ein von Gewaltverbrechen überschattetes Land wären und bereits kleine Konflikte zu Gewaltverbrechen ausufern können. Zudem wäre es nicht unüblich, dass Gläubiger gegenüber ihren Schuldnern Morddrohungen aussprechen würden um an ihr Geld zu kommen, bzw. im Falle der Nichtzahlung ihre Drohungen zu verwirklichen. Zusammenfassend wären damit die Angaben der BF glaubwürdig. Sie würde sich daher im Falle ihrer Rückkehr auf die Philippinen aufgrund ihrer hohen Schulden in Gefahr begeben. Die BF hätte somit sehr wohl dargelegt, dass ihr aufgrund ihrer Schulden in ihrer Heimat ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohen würde und es würden die Voraussetzungen gem. §33 Absatz eins, AsylG vorliegen. Bereits aus diesem Grund hätte die Behörde gegenständlichen Antrag nicht abweisen dürfen. Aus diesen Gründen würden die Anträge gestellt 1.) eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, 2.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF gem. §3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, 3.) den Bescheid zu beheben und der BF gem. §8 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Philippinen. Ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines Reispasses fest. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder im Herkunftsstaat. In diesem halten halten sich zudem die Mutter der BF, mehre Geschwister und sonstige Verwandte auf. Die BF ist direkt aus den Philippinen mittels Flugzeug nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin stand vor der Ausreise in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu ihren Familienangehörigen. In ihrem Herkunftsstaat besuchte die Beschwerdeführerin ein College. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat als Reispflückerin, als Geschäftsbesitzerin bzw. als Buchhalterin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführerin ist eine weitere Teilnahme am Erwerbsleben im Herkunftsstaat zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keinen Personen zu denen ein besonders zu berücksichtigendes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat keinen sonstigen Bezug zu Österreich. Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. 1.
  7. Zu den Beschwerdegründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Philippinen aufgrund einer glaubwürdigen, sie unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auf den Philippinen wegen der von ihm angeführten Fluchtgründe bedroht wurde oder auf anderer Weise psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt war. Die seitens der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Gründe für das Verlassen der Philippinen sind insgesamt unglaubwürdig, bzw. hat diese glaubwürdig insgesamt keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht und die angegebenen Gründe weisen keine Asylrelevanz auf. Das Vorbringen der BF zu ihrer Bedrohungssituation entspricht insgesamt offensichtlich nicht den Tatsachen. Bei einer Rückkehr auf die Philippinen besteht für die Beschwerdeführerin als arbeitsfähige Frau im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft diese dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Das Bestehen von besonderen Gründen die für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.Das Bestehen von besonderen Gründen die für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. 1.
  8. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: (gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG) Politische Lage Die Philippinen haben ca. 300.000 km² Fläche und ca. 100 Mio. Einwohner

(2014). Die Hauptlandessprache ist Pilipino (Tagalog). Die Regierungsform des Landes ist ein Präsidialsystem, Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit Juni 2016 Rodrigo Duterte (AA 11.2016a). Das philippinische Präsidialsystem folgt weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild mit zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit etwa 290 Abgeordneten und einem 24-köpfigen Senat. Die Kongressabgeordneten werden alle drei Jahre gewählt, während die Amtszeit von Senatoren sechs Jahre beträgt, wobei jeweils die Hälfte von ihnen nach drei Jahren gewählt wird. Der mit großen Befugnissen ausgestattete Präsident an der Spitze der Exekutive ist gleichzeitig in Personalunion Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt die Mitglieder des Kabinetts und hat ein Vetorecht bei Gesetzesbeschlüssen des Kongresses. Seine Amtszeit endet nach sechs Jahren, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Legislative besteht aus dem Repräsentantenhaus und dem Senat (GIZ 12.2016a). Die Regierung des am
  1. Mai 2016 gewählten und seit dem
  2. Juni 2016 regierenden Präsidenten Rodrigo Duterte hat die Bekämpfung der Drogenkriminalität, die Armuts- und Korruptionsbekämpfung, die Befriedung der inneren muslimischen und kommunistischen Rebellionen und einen föderalen Umbau des Staates zu den wichtigsten Prioritäten ihrer Politik erklärt. Menschenrechtsorganisationen sorgen sich um die Verschlechterung der Menschenrechtslage im Zuge der Anti-Drogen-Kampagne, bei der es zu zahlreichen Tötungen durch die Polizei oder durch Unbekannte kam (AA 11.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Philippinen, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Philippinen_node.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2017
  3. Sicherheitslage Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am
  4. Juli 1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Gruppen, die - mitunter auch bewaffnet - gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die kommunistische Neue Volksarmee (NPA) auf der Norsinsel Luzon und die Moro Nationale Befreiungsfront (MNLF) auf der Südinsel Mindanao, welche für einen unabhängigen Bangsamoro-Staat kämpft. Hinzu kommen muslimische Organisation, wie die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 12.2016a). Am
  5. September 2016 wurde ein Bombenanschlag auf einen Nachtmarkt in der in Ost-Mindanao gelegenen Stadt Davao verübt. Im Nachgang dieses Anschlags und aufgrund erhöhter Gefahren von terroristischen Anschlägen wurde die philippinische Polizei am
  6. Dezember 2016 landesweit bis auf weiteres in eine erhöhte Alarmbereitschaft versetzt und ein "State of Lawlessness" ausgerufen. Dies erfolgte im Kontext von Gefechten der philippinischen Armee mit islamistischen Gruppen im Süden des Landes (Mindanao) sowie eines Bombenanschlags in Marawi (Mindanao) und eines vereitelten Bombenanschlags in der Nähe der Botschaft der USA in Manila. Zudem führten kommunistische Rebellen insbesondere in Mindanao erneut Anschläge und Entführungen durch. Anschläge philippinischer terroristischer Gruppierungen können sich überall im Land ereignen. Erhöhte Gefährdungen bestehen vor allem in den Großstädten des Landes an belebten Orten wie Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit größeren Menschenmengen (z.B. bei Festivals und Prozessionen). Auf Mindanao und in der Sulu-See ist die Gefahr jedoch besonders hoch. Unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen liefern sich in Mindanao zum Teil schwere Gefechte mit der philippinischen Armee und führen Bombenanschläge und vermehrt Entführungen von Filipinos und auch von Ausländern durch. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Ein Entführungsrisiko kann auch in anderen Landesteilen nicht ausgeschlossen werden. Kommunistische Rebellen der New People¿s Army (NPA) führen insbesondere in Mindanao und vereinzelt auch in anderen Regionen der Philippinen einen bewaffneten Guerillakampf gegen philippinische Sicherheitskräfte, verüben Bombenanschläge sowie Entführungen. Auch in Manila und Cebu besteht die Gefahr von Anschlägen und Entführungen. Seit einem Bombenanschlag im Jahr 2011, auf einen Reisebus in Makati, dem Geschäftszentrum von Manila, gab es mehrere Berichte über verhinderte Bombenanschläge im Großraum Manila (AA 3.3.2017). Präsident Duterte hat Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen in unterschiedlichen Teilen des Landes eingeleitet und Waffenstillstände geschlossen. Die Regierung hat die Moro National Liberation Front (MNLF), die Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) sowie die kommunistischen Aufständischen der New People's Army (NPA) in ihre Friedensbemühungen einbezogen. Davon unabhängig setzt sie ihren Kampf gegen die islamistische und terroristisch operierende Abu Sayyaf fort (AA 11.2016b). Duterte kündigte jedoch im Februar 2017 den Waffenstillstand mit den kommunistischen Rebellen (DS 3.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2017): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PhilippinenSicherheit.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (3.2.2017): Duterte kündigt Waffenstillstand mit Kommunistischen-Rebellen, http://derstandard.at/2000052061953/Duterte-kuendigt-Waffenstillstand-mit-kommunistischen-Rebellen-auf, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2017 0.
  7. Anti-Drogen-Kampagne Noch vor seiner Wahl versprach Präsident Duterte, den Konsum illegaler Drogen innerhalb eines halben Jahres zu beenden (NZZ 30.1.2017). Kurz nach dem Amtsantritt von Präsident Duterte am 30.6.2016 startete die Regierung eine Anti-Drogen-Kampagne, die im ganzen Land zu einer Welle von rechtswidrigen Tötungen führte. In vielen Fällen steht der Verdacht im Raum, es könnte sich um außergerichtliche Hinrichtungen gehandelt haben. Die Tötungen begannen nach dem Amtsantritt von Präsident Duterte, der sich mehrfach öffentlich dafür ausgesprochen hatte, dass Personen, die im Verdacht standen, Drogen zu konsumieren oder zu verkaufen, inhaftiert und getötet werden sollten (AI 22.2.2017; vgl. HR 2.8.2016).Kurz nach dem Amtsantritt von Präsident Duterte am 30.6.2016 startete die Regierung eine Anti-Drogen-Kampagne, die im ganzen Land zu einer Welle von rechtswidrigen Tötungen führte. In vielen Fällen steht der Verdacht im Raum, es könnte sich um außergerichtliche Hinrichtungen gehandelt haben. Die Tötungen begannen nach dem Amtsantritt von Präsident Duterte, der sich mehrfach öffentlich dafür ausgesprochen hatte, dass Personen, die im Verdacht standen, Drogen zu konsumieren oder zu verkaufen, inhaftiert und getötet werden sollten (AI 22.2.2017; vergleiche HR 2.8.2016). Die Philippine National Police (PNP) berichtet von 2.155 verdächtigten Personen, die im Rahmen der Polizei-Operationen der Anti-Drogen-Kampagne zwischen Juli und Dezember 2016 zu Tode kamen; und ungefähr 4.000 weitere Tötungen in diesem Zusammenhang, durch unbekannte Personen. Zwischen Januar und September 2016 leitete die Abteilung Internal Affairs Service der PNP von 940 Tötungen durch die Polizei in 709 Fällen interne Ermittlungen ein. Ende September 2016 gab es jedoch noch keine administrativen oder strafrechtlichen Anklagen gegen PNP-Offiziere. Ende Dezember 2016 wurden bei ca. 800 Fällen eine Anklage gegen unbekannte Personen wegen Tötung erhoben. In Zusammenhang mit der Anti-Drogen-Kampagne forderten die Behörden Rauschgiftkriminelle auf, sich bei der Polizei zu melden, um das Risiko ernsthafter Folgen zu vermeiden. In der Folge meldeten sich im Zeitraum von Juli bis Ende Dezember 2016 mehr als 980.000 Personen (laut Amnesty International 800.000 (AI 22.2.2017)) bei der Polizei. Die Mehrheit davon wurde als "surrenderees" registriert (laut offizieller Sicht haben sie sich also "ergeben") und wieder freigelassen. Laut Zivilgesellschaft und anderen Beobachtern herrscht seitdem unter den Bevölkerungsgruppen, die mit Drogen zu tun haben, ein Klima der Angst um ihr Leben (USDOS 3.3.2017). Ende Januar 2017 wurde Dutertes Drogenkrieg unterbrochen und alle Anti-Drogen-Sondereinheiten der Polizei wurden wegen angeblich weitverbreiteter Korruption aufgelöst. Nach Berichten über schwere Vergehen der Polizei setzte der Präsident auf das Militär. Die Polizei nahm jedoch nach einem Monat offizieller Pause die Kampagne im März 2017 wieder auf (FAZ 6.3.2017; vgl. WIWO 5.2.2017; NZZ 30.1.2017). Ende Februar 2017, nach der Verhaftung der philippinischen Senatorin Leila de Lima, eine entschiedene Gegnerin von Dutertes Anti-Drogen-Politik, sind tausende Menschen dagegen auf die Straße gegangen (Kurier 25.2.2017). Inzwischen hat der Präsident angekündigt, dass er den Drogenkrieg bis zum Ende seiner Amtszeit 2022 weiterführen werde (NZZ 30.1.2017).Ende Januar 2017 wurde Dutertes Drogenkrieg unterbrochen und alle Anti-Drogen-Sondereinheiten der Polizei wurden wegen angeblich weitverbreiteter Korruption aufgelöst. Nach Berichten über schwere Vergehen der Polizei setzte der Präsident auf das Militär. Die Polizei nahm jedoch nach einem Monat offizieller Pause die Kampagne im März 2017 wieder auf (FAZ 6.3.2017; vergleiche WIWO 5.2.2017; NZZ 30.1.2017). Ende Februar 2017, nach der Verhaftung der philippinischen Senatorin Leila de Lima, eine entschiedene Gegnerin von Dutertes Anti-Drogen-Politik, sind tausende Menschen dagegen auf die Straße gegangen (Kurier 25.2.2017). Inzwischen hat der Präsident angekündigt, dass er den Drogenkrieg bis zum Ende seiner Amtszeit 2022 weiterführen werde (NZZ 30.1.2017). Die Angaben zur Opferzahl der Anti-Drogen-Politik gehen, je nach Quelle, auseinander. Es wird in der Regel von 6.000 bis 7.500 Opfern berichtet (AI 22.2.2017; vgl. DS 25.2.2017; FAZ 30.1.2017; Kurier 25.2.2017, DS 20.3.2017).Die Angaben zur Opferzahl der Anti-Drogen-Politik gehen, je nach Quelle, auseinander. Es wird in der Regel von 6.000 bis 7.500 Opfern berichtet (AI 22.2.2017; vergleiche DS 25.2.2017; FAZ 30.1.2017; Kurier 25.2.2017, DS 20.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Phillipines, http://www.ecoi.net/local_link/336601/466252_en.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (25.2.2017): Proteste gegen Drogenpolitik von Staatschef Duterte, http://derstandard.at/2000053187571/Proteste-gegen-Drogenpolitik-von-Staatschef-Duterte, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (20.3.2017): Duterte bezeichnet europäische Kritiker als Verrückte, http://derstandard.at/2000054482901/Duterte-bezeichnet-europaeische-Kritiker-als-Verrueckte, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgmeine (30.1.2017): Duterte stoppt vorübergehend brutalen Anti-Drogen-Kampf, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/rodrigo-duterte-plant-abschaffung-der-anti-drogen-einheiten-14798211.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (6.3.2017): Polizeichef: "Das ist Krieg", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/philippinen-polizei-nimmt-anti-drogen-kampagne-wieder-auf-14911259.html, Zugriff 29.3.2017 -Strichaufzählung HR - Human Rights (2.8.2016): Länderinformation: Menschenrechte in den Philippinen, http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/philippinen/, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung Kurier (25.2.2017): Manila: Proteste gegen Dutertes Anti-Drogen-Politik, https://kurier.at/politik/ausland/manila-proteste-gegen-dutertes-anti-drogen-politik/248.540.533, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (30.1.2017): Duterte setzt auf das Militär, https://www.nzz.ch/international/drogenkrieg-auf-den-philippinen-polizei-kuendigt-interne-saeuberungen-an-ld.142577, Zugriff 29.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung WIWO - Wirtschafts-Woche (5.2.2017): Militäreinsatz gegen Junkies, http://www.wiwo.de/politik/ausland/philippinen-schicken-soldaten-gegen-die-bevoelkerung-militaereinsatz-gegen-junkies-/19350210.html, Zugriff 29.3.2017
  8. Rechtsschutz/Justizwesen Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem
  9. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von Gesetzen, sondern eher in deren Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 12.2016a). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 11.2016b). Ein weiteres Problem stellt das nicht effektive Zeugenschutzprogramm dar (GIZ 12.2016a).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 11.2016b). Ein weiteres Problem stellt das nicht effektive Zeugenschutzprogramm dar (GIZ 12.2016a). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass das Zeugenschutzprogramm der Justizbehörde aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und des Scheiterns wegen dem Zweifel an der Effektivität des Programms oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den entsprechenden Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte bietet ein solideres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen, aber manchmal auch deren Familien, aufgrund deren mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS 3.3.2017). Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten zu können, um Amtsvergehen zu reduzieren, um die Leistungsfähigkeit der Judikative zu erhöhen und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 3.3.2017). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST II) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vgl. BC 6.2016).Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten zu können, um Amtsvergehen zu reduzieren, um die Leistungsfähigkeit der Judikative zu erhöhen und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 3.3.2017). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST römisch zwei) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vergleiche BC 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung BC - British Council (6.2016): GOJUST: contributing to inclusive growth in the Philippines, https://www.britishcouncil.org/partner/international-development/news-and-events/contributing-to-inclusive-growth-in-Philippines, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung EEAS - European External Action Service (23.2.2017): https://eeas.europa.eu/delegations/philippines/21223/eu-and-justice-sector-coordinating-council-launch-gojust-programme-23-february_en, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017
  10. Sicherheitsbehörden Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist für die innere Sicherheit im größten Teil des Landes zuständig und sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen wird es auch für die innere Sicherheit (besonders in den Regionen von Mindanao) eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zur Korruption und Bestechung führt. Die PNP mit einer derzeitigen Stärke von 168.000 Mann wird weiterhin durch institutionelle Defizite und Korruption gekennzeichnet. Weiters wurde die PNP sowohl von nationalen als auch von internationalen Menschenrechtsgruppen wegen ihrer Rolle in Duterte¿s Anti-Drogen-Krieg (Operation Double Barrel) kritisiert (USDOS 3.3.2017). Die Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption in der Polizei sind weitgehend ineffektiv. Obwohl die Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften vom Präsident Duterte öffentlich verurteilt wurde, wurden die Aufsichtsmechanismen unzureichend ausgestattet und der Aufwand um korrupte Sicherheitsbeamten ins Visier zu nehmen, war gering. Von Januar bis August erhielt der Ombudsmann 181 Beschwerden über 294 Fälle von Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge von angeblichen militärischen und polizeilichen Einsätzen; im Großteil der Fälle, 92%, handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August standen alle Fälle noch zur weiteren Untersuchung offen. Weiters gibt es keine Verurteilungen von hochrangigen Polizei- oder Militärbeamten (USDOS 3.3.2017). Die Polizei setzte 2016 weiterhin unnötige und unverhältnismäßige Gewalt ein. Im April löste sie in Kidapawan unter Einsatz von Schusswaffen eine Demonstration von 5.000 Bauern auf, die angesichts einer Dürre Reislieferungen forderten und eine Straße blockierten. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt. In einem im Juni 2016 veröffentlichten Bericht stellte die Menschenrechtskommission der Philippinen fest, dass die Polizei mit exzessiver und ungerechtfertigter Gewalt gegen die Demonstrierenden vorgegangen war. Bis zum Jahresende war jedoch noch kein Polizist dafür zur Rechenschaft gezogen worden. Im Oktober 2016 ging die Polizei mit brutaler Gewalt gegen eine Kundgebung vor der US-Botschaft vor, zu der Organisationen indigener Bevölkerungsgruppen aufgerufen hatten. Ihr Protest richtete sich gegen die militärische Nutzung und Vereinnahmung ihres angestammten Landes. Mindestens zwei Personen wurden verletzt, als ein Polizeifahrzeug Demonstrierende überfuhr (AI 22.2.2017). Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben der verbesserten Ausbildung, den erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und den Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in der Polizeiarbeit durch (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Phillipines, http://www.ecoi.net/local_link/336601/466252_en.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017
  11. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl das Gesetz solche Praktiken verbietet, kam es zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte und die Polizei. Die Kommission für Menschenrechte (CHR) untersuchte bis August 2016 33 Fälle von angeblichen Foltervorwürfen begangen durch Sicherheitskräfte, hauptsächlich in Untersuchungshaft. Im gleichen Zeitraum dokumentierte die NGO Task Force Detainees of the Philippines (TFDP) fünf Fälle von Folter mit elf Opfern. Im März 2016 wurde ein Polizist für schuldig befunden, einen Busfahrer gefoltert zu haben; er wurde zur Höchststrafe von zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Dies war die erste Verurteilung auf der Grundlage des Antifoltergesetzes aus dem Jahr
  12. Viele weitere Personen warten jedoch noch immer darauf, dass man auch in ihren Fällen die Täter zur Verantwortung zieht. 2014 sammelte Amnesty International 55 Zeugenberichte von Menschen, die seit 2009 Folter durch Polizeibeamte erlitten haben. Psychischer Missbrauch wurde illegal im Rahmen des Anti-Folter-Gesetzes besonders in Drogenfällen ausgeübt (USDOS 3.3.2017). Ein Gesetzentwurf zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter wurde 2016 nicht weiterverfolgt. Im Mai zeigte sich der UN-Ausschuss gegen Folter besorgt über Folter durch die Polizei. Er forderte die Philippinen nachdrücklich auf, alle geheimen Hafteinrichtungen zu schließen, in denen Gefangene - unter ihnen auch Minderjährige - Folter und andere Misshandlungen erleiden (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Phillipines, http://www.ecoi.net/local_link/336601/466252_en.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017
  13. Korruption Das Gesetz sieht zwar Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber es gibt weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft bleiben. Um die Korruption zu bekämpfen, wurden das unabhängige Amt des Ombudsmanns, das Gericht für Anti-Korruption, und eine Revisionskommission errichtet. Obwohl 2016 alle drei Einheiten unterbesetzt waren, konnten sie sowohl miteinander als auch mit der Öffentlichkeit aktiv zusammenarbeiten und somit ihre beschränkten Ressourcen effektiv einsetzen. Bis zum August 2016 erreichte der Ombudsmann 44 Verurteilungen gegen Beamte in 210 Korruptionsfällen, darunter gegen einen ehemaligen Kongressabgeordneten und die frühere Bürgermeisterin des Distrikts Bukidnon (USDOS 25.6.2015). Die Philippinen liegen im 2016 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 35 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 101 (von 176) (je höher, desto schlechter). 2015 war das Land mit Bewertung 35 auf Platz 95 (von 167) (TI 2015/2016).Die Philippinen liegen im 2016 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 35 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 101 (von 176) (je höher, desto schlechter). 2015 war das Land mit Bewertung 35 auf Platz 95 (von 167) (TI 2015 aus 2016,). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2015): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 17 bis 23 Jahren möglich, eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Philippines, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rp.html, Zugriff 27.3.2017
  2. Allgemeine Menschenrechtslage In den Philippinen werden die Menschenrechte grundsätzlich durch zahlreiche Gesetze geschützt. Zudem hat das Land die wichtigsten völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert. Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten "Krieg gegen Drogen" ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsverteidiger in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet. Außerhalb des "Krieges gegen Drogen" kommt es zu Menschenrechtsverletzung (wie z.B. sogenannte extralegale Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter). Die juristische Aufklärung bekanntgewordener Fälle verläuft meist schleppend. Verurteilungen sind selten. Die Philippinen wurden 2011 und erneut für 2016 in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Das Verfahren des Universal Periodic Review (UPR) durchliefen sie zuletzt
  3. 2011 trat das Land außerdem dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bei, als bisher einziges asiatisches Land neben Japan (AA 11.2016b). Die größten Menschenrechtsprobleme auf den Philippinen betreffen außergerichtliche Tötungen durch nationale, regionale und lokale Beamte sowie durch Aufständische. Immer wieder begehen unbekannte Täter und mutmaßliche Milizen Morde an Journalisten, Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen von indigenen Gemeinschaften. Mangelnde Ressourcen im Justizsystem haben zur Folge, dass nur wenige Ermittlungs- und Gerichtsverfahren geführt werden und überlang dauern. Bei Menschenrechtsverletzungen herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Machtmissbrauch und Korruption sind entsprechend weit verbreitet. Seit der Wahl des neuen Präsidenten Rodrigo Duterte im Mai 2016 haben sich die Probleme nochmals massiv verschärft; insbesondere die außergerichtlichen Hinrichtungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen im Drogenhandel sind sprunghaft angestiegen. In den Südphilippinen schwelt immer noch ein bewaffneter Konflikt mit separatistischen islamischen Gruppen. Es kommt immer wieder zu Folter und Missbrauch von Häftlingen durch Sicherheitskräfte und die Polizei. Obwohl ein Antifoltergesetz vorliegt, bleiben die Verbrechen meist straflos. Auch sind mehrere Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Trotz eines Gesetzes gegen das Verschwindenlassen erging noch kein entsprechender Schuldspruch. Frauen, LGBT-Personen, Personen mit Behinderungen und Angehörige einiger indigener Gruppen werden diskriminiert. Die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen sind stark eingeschränkt. Es wird von sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel berichtet. Die Philippinen gründeten 2014 einen Ausschuss zur Feststellung der Ansprüche von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, die während des unter der Regierung Marcos ausgerufenen Kriegsrechts begangen worden sind. Zehntausende Opfer machten Ansprüche auf Entschädigung geltend (HR 2.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung HR - Human Rights (2.8.2016): Länderinformation: Menschenrechte in den Philippinen, http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/philippinen/, Zugriff 27.3.2017
  4. Haftbedingungen In den Gefängnissen herrschen oft schlechte, potentiell lebensbedrohliche Umstände und sie sind häufig überfüllt (USDOS 3.3.2017). Durch die Einlieferung weiterer Häftlinge im Rahmen des Antidrogenkriegs, verschärfte sich das Problem der Überbelegung noch weiter (AI 22.2.2017). Außerdem verfügen die Haftanstalten in einigen Fällen über unzureichende sanitäre Einrichtungen und es fehlt an Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung. Es kommt zu Missbrauch durch Wärter und andere Insassen, aber die meisten Gefangenen weigern sich, aus Angst vor Vergeltung, eine formale Beschwerde einzureichen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Phillipines, http://www.ecoi.net/local_link/336601/466252_en.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017
  5. Todesstrafe Die Todesstrafe ist im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft worden (AA 3.3.2017). Elf Jahre nach ihrer Abschaffung hat das philippinische Parlament mit großer Mehrheit die Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogendelikte beschlossen. Damit will die Regierung von Präsident Rodrigo Duterte die Drogenkriminalität zurückdrängen. Hinrichtungen sollen demnach durch den Strang, Erschießen oder eine Giftspritze durchgeführt werden. Die Strafe gilt nicht zwingend für alle Drogendelikte und auch nicht für früher unter Todesstrafe stehende Verbrechen wie Verrat und Vergewaltigung. Der Senat muss dem Gesetz noch zustimmen. Gegner der Todesstrafe planen eine Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof (DS 7.3.2017; vgl. FAZ 7.3.2017).Die Todesstrafe ist im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft worden (AA 3.3.2017). Elf Jahre nach ihrer Abschaffung hat das philippinische Parlament mit großer Mehrheit die Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogendelikte beschlossen. Damit will die Regierung von Präsident Rodrigo Duterte die Drogenkriminalität zurückdrängen. Hinrichtungen sollen demnach durch den Strang, Erschießen oder eine Giftspritze durchgeführt werden. Die Strafe gilt nicht zwingend für alle Drogendelikte und auch nicht für früher unter Todesstrafe stehende Verbrechen wie Verrat und Vergewaltigung. Der Senat muss dem Gesetz noch zustimmen. Gegner der Todesstrafe planen eine Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof (DS 7.3.2017; vergleiche FAZ 7.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2017): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PhilippinenSicherheit.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (7.3.2017): Philippinisches Parlament für Einführung der Todesstrafe, http://derstandard.at/2000053744338/Philippinisches-Parlament-fuer-Einfuehrung-der-Todesstrafe, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (7.3.2017): Philippinisches Parlament stimmt für Todesstrafe, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/praesident-der-philippinen-duterte-will-todesstrafe-einfuehren-14913470.html, Zugriff 27.3.2017
  6. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 7.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017
  7. Grundversorgung und Wirtschaft Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von 6% bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nicht zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Viertel der ca. 100 Millionen Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 11.2016b). Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf: Moderne Elektronik-Industrie und boomender Dienstleistungssektor auf der einen Seite, Armut und Subsistenzlandwirtschaft andererseits. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen Manila, die vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen. Die Landwirtschaft beschäftigt rund ein Drittel aller Arbeitskräfte, ihr Anteil am Sozialprodukt beträgt jedoch nur noch etwa 15%. Die Industrie trägt ca. ein Drittel zur Entstehung des Sozialprodukts bei. Ein wichtiges Standbein ist dabei die Elektronik-Industrie. Ein großes Potential bietet außerdem der Tourismus, zumal die Entwicklung des Tourismus hoch oben auf der Prioritätenliste der Regierung rangiert. Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Und es ist der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande spürbar zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25%. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Provinz liegt im muslimischen Teil der Philippinen (Autonome Region im muslimischen Mindanao, ARMM). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme. Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag in den letzten Jahren recht stabil bei ca. 7%. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig. Der Rest ist als Dienstleister im Haushaltsbereich, als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft u.s.w. tätig. Dem nur leichten bis stagnierenden Rückgang der Arbeitslosigkeit steht ein starker Anstieg der Unterbeschäftigung gegenüber (ca. 23%). Außerdem verlassen über 1 Mio. Menschen jährlich das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen - mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 11.2016c). Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Große Einkommensunterschiede sowie eine hohe Armutsrate schränken die soziale und politische Beteiligung ein. Daneben stellen den Staat die geographischen Gegebenheiten der Inselgruppe und die schlechte Infrastruktur in den ländlichen Regionen vor große Herausforderungen in Hinsicht der Beseitigung sozioökonomischer Disparitäten. Neben der verbesserten Infrastruktur ist seit 2007 ein Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter den Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps) ein wichtiges Instrument, um das starke Wachstum und die niedrige Inflation zu beibehalten. Derzeit werden im Rahmen des Programms Mio. 3 Mio. von 5.2 Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 $, abhängig davon, ob ihre Kinder die Schule besuchen oder ob sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BTI 2016). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte, dass auf den Philippinen nur 13% der Arbeitnehmer den Mindestlohn erhielten und bestimmte Berufsgruppen von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen waren (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016c): Philippinen, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Wirtschaft_node.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Phillipines, http://www.ecoi.net/local_link/336601/466252_en.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2016): Philippines Country Report 2016, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Philippines.pdf, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung WEF - World Economic Forum (o.D.): Global Gender Gap Report, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2016/rankings/, Zugriff 27.3.2017
  1. Medizinische Versorgung Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die "Phil Health" ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015). Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch deshalb zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit zirka 2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur medizinischer Versorgung (GIZ 12.2016b). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernsthafte Beschwerden können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht im darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser, anders als private Pflegeeinrichtungen, oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große private Krankenhäuser, die mit der modernsten Technik ausgestattet sind, findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich zu den Krankenhäusern in den großen Städten können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015). Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen private, technisch gut ausgestattete Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich (GIZ 12.2016b). In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen - in der Regel nicht der Fall. Die meisten Ärzte können sich auf Englisch verständigen, Medikamente in breiter Auswahl sind in den Apotheken gut erhältlich (AA 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2017): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PhilippinenSicherheit.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Philippinen, Gesellschaft, https://www.liportal.de/philippinen/gesellschaft/, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung TA - Thailand Aktuell (10.2.2017): Krankenversicherung auf den Philippinen, http://www.thailandaktuell.com/12364/krankenversicherung-auf-den-philippinen/, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung TA - Thailand Aktuell (11.2.2015): Gesundheitswesen auf den Philippinen, http://www.thailandaktuell.com/12378/gesundheitswesen-auf-den-philippinen/, Zugriff 27.3.2017
  2. Rückkehr Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen, und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus ihren dahingehenden Angaben vor dem BFA. Die Identität der BF steht aufgrund der Vorlage eines Reisedokumentes fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft und ihren Reiseweg, sowie zu ihrem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten deckenden - Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell an schwerwiegenden Erkrankungen leidet. 2.
  5. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Zunächst ist dem BFA zuzustimmen, wenn dieses festhält, dass die BF das Vorliegen eine sie unmittelbar und konkret betreffende asylrelevante Bedrohung insgesamt nicht glaubhaft hat machen können, bzw. das Vorbringen auch offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Sämtliche Ausführungen betreffend der angegebenen Bedrohungen, sowohl hinsichtlich des ersten Kredites, als auch des neuerlichen Kredites zur Finanzierung ihrer nunmehrigen Ausreise aus den Philippinen zur Aufnahme einer Arbeit, sind nicht derart, dass sich hieraus eine glaubwürdige unmittelbare und die BF konkret betreffende asylrelevante Bedrohung ableiten ließe. Richtig hält BFA fest, dass die BF hinsichtlich ihres ersten Kredites selbst angegeben habe, dass sie in rund 8 Jahren nur 2 Mal und hierbei auch nicht unmittelbar persönlich bedroht worden ist, obwohl den Gläubigern die Adresse der BF bekannt gewesen ist. Auch betreffend der nunmehrigen Aufnahme eines Kredites kann von einer diesbezüglich einhergehenden unmittelbar und konkret die BF betreffenden Bedrohung aufgrund ihrer Angaben nicht ausgegangen werden. So hat auch diesbezüglich das BFA zu Recht festgehalten, dass betreffend dieser neuerlichen Schulden sogar eine Besicherung dieser Privatschulden durch eine Hypothek besteht. Insgesamt ist dem BFA zuzustimmen wenn es ausführt, dass die Gründe die die BF als Asylgrund angibt nicht in der GFK angeführt sind, sondern es sich hierbei um rein persönliche, bzw. wirtschaftliche Gründe handelt. Das BFA hat zudem richtig festgehalten, dass es sich bei den angegebenen Bedrohungen um Bedrohungen durch Private handelt, die zudem keine unmittelbar schwere Relevanz aufweisen und diese Bedrohungen nicht dem Herkunftsstaat zurechenbar sind, bzw. hat auch treffend festgehalten, dass es der Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Verfolgung fehlen würde. Dem BFA ist ferner zuzustimmen, wenn es ausführt, dass aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen nicht generell von einer mangelhaften Schutzwilligkeit oder - fähigkeit des philippinischen Staates gesprochen werden könne. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage auf den Philippinen ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verfolgungsgefahr oder eine asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr. Das BFA hat somit insgesamt auch richtig festgehalten, dass das Vorbringen somit offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, bzw. die BF keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat und im gesamten Verfahren kein begründeter Hinweis im Sinne des §33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen ist, dass der BF Asyl zuzuerkennen wäre, bzw. wirtschaftliche Beweggründe, wie die im gegenständlichen Verfahren angeführten Bedrohungen von Privaten im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites zur Finanzierung einer mittels eines gefälschten Visas versuchten Einreise in die EU zur Arbeitsaufnahme, mangels GFK Relevanz nicht zu einer Asylgewährung führen können.Das BFA hat somit insgesamt auch richtig festgehalten, dass das Vorbringen somit offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, bzw. die BF keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat und im gesamten Verfahren kein begründeter Hinweis im Sinne des §33 Absatz eins, AsylG hervorgekommen ist, dass der BF Asyl zuzuerkennen wäre, bzw. wirtschaftliche Beweggründe, wie die im gegenständlichen Verfahren angeführten Bedrohungen von Privaten im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites zur Finanzierung einer mittels eines gefälschten Visas versuchten Einreise in die EU zur Arbeitsaufnahme, mangels GFK Relevanz nicht zu einer Asylgewährung führen können. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 29.01.2019 von der Entscheidung des BFA im gegenständlichen Verfahren verständigt wurde und dieser die Zustimmung den Antrag abzuweisen am Tag der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides erteilt hat. Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine validen, diese Ausführungen des BFA konkret und substantiell widerlegenden Angaben erstattet. Wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht konkret den Wert des zur Absicherung des Kredites hypothekarisch besicherten Grundstückes abgeklärt habe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass weitere sich hierauf beziehende Abklärungen betreffend des Wertes dieses Grundstückes in casu nicht erforderlich sind. Dies, da es sich wie bereits oben ausgeführt, bei der angegebenen Kreditnahme erstens um ein rein privatwirtschaftliches Geschäft zwischen einem Kreditnehmer und einem Kreditgeber handelt, dem insgesamt keine Asylrelevanz zukommt, bzw. die BF auch bezogen auf die zweite Kreditnahem das Vorliegen einer sie unmittelbar und konkret betreffenden Gefährdung insgesamt glaubhaft nicht darlegen konnte. Auch aus den in der Beschwerdeschrift angeführten allgemeinen Ausführungen betreffend der Annahme eines mangelnden Rechtsschutzes auf den Philippinen kann das Vorliegen einer die Beschwerdeführerin unmittelbar und asylrelevant konkret betreffenden Gefährdung nicht geschlossen werden. Dies, zumal der Beschwerde keine konkreten und auf die BF persönlich bezogenen Ausführungen zu entnehmen sind, bzw. betreffend diesen Ausführungen keine konkreten Quellen angegeben worden sind, aus denen ein derartiges Vorbringen belegbar zu erschließen wäre. Der Beschwerde war zudem in concreto nicht zu entnehmen welche wesentlichen weiteren Erörterungen im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zur Abklärung des gegenständlichen Verfahrens erforderlich wären, die nicht bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt gewonnen werden könnten, bzw. sich insbesondere schlüssig aus dem Protokoll der Einvernahme der BF ergeben würden. Von der Vornahme einer mündlichen Verhandlung konnte somit in casu Abstand genommen werden, da der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt abschließend aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu erschließen war. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA in allen Punkten abzuweisen, die Entscheidung des BFA betreffend aller Spruchpunkte zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde gelegt werden konnten. Diese Länderinformationen ergeben ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Somit besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat ist kein Anhaltspunkt für eine wie auch immer geartete konkrete Verfolgung zu entnehmen. Es mangelt diesen Angaben sohin an Aspekten, aufgrund derer ihr eine Verfolgungsgefahr aufgrund der allgemein schlechten Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Die entferne Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, um eine Verfolgungsgefahr anzunehmen (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.). 2.
  7. Zu den Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr auf die Philippinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt ist, bzw. in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen bzw. oben wiedergegebenen Länderberichte und den festgestellten persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Das BFA hat richtig festgehalten, dass es sich bei der BF um eine junge gesunde Frau handelt die direkt aus den Philippinen kommen nach Österreich gereist ist. Auf den Philippinen ist ihr die Aufnahme einer entsprechenden Arbeit zumutbar, bzw. hat die BF dort bereits mehrere Berufe ausgeübt. Ihre eigene Familie, ihr Mann und ihre 3 Kinder leben auf den Philippinen, bzw. hat diese dort mehre Familienmitglieder mit denen sich bis zu ihrer Reise nach Europa in ständigen Kontakt gestanden ist, die diese zumutbar bei einer Rückkehr zumindest für eine erste Zeit unterstützen können. Unter Maßgabe ihrer persönlichen Lebensverhältnisse bzw. auch aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu den Philippinen kann daher in casu nicht davon ausgegangen werden, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine rechtlich relevante wirtschaftliche Notlage geraten würde. Die Abweisung hinsichtlich des Status eines subsidiär schutzberechtigten erfolgte damit zu Recht. Der Beschwerde waren keine konkret auf die BF bezogenen Ausführungen zu entnehmen, die eine andere Entscheidung indizieren könnten. 2.
  8. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG Die Beschwerdeführerin ist mittels eines gefälschten Visa unberechtigt und unter Aufwendung bewusst hierfür aufgewendeter hoher geldliche Summen nach Österreich gelangt und hat im Bundesgebiet, wie bereits oben ausgeführt unberechtigt, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit seiner Antragstellung hält sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Sondertransit des Flughafens Wien - Schwechat auf und ihr wurde die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet. Besondere Beziehungen zu Personen im Bundesgebiet, bzw. zu Österreich wurden von der BF nicht zu Protokoll gegeben. Dem BFA ist daher zuzustimmen, wenn es festhält, dass in casu die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. §57 AsylG mangels Erfüllung der hierfür gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht in Betracht kommt, bzw. bereits aufgrund der Verweigerung der Einreise und der Konfinierung der BF im Sondertransit des Flughaftens Wien - Schwechat nicht in Betracht kommt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A): Abweisung der Beschwerde 1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefa

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