RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2019 GeschäftszahlW171 2214313-1 SpruchW171 2214313-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte vor seiner Einreise in Österreich bereits in Norwegen, Großbritannien, Schweden, Irland und Griechenland je einen Asylantrag, bevor er am 24.06.2014 einen solchen in Österreich stellte. Das darauffolgende Asylverfahren wurde wegen unbekannten Aufenthalts des BF bereits am 02.07.2014 eingestellt. Der BF stellte sodann unter falschem Namen und mit falscher Nationalität am 27.11.2014 seinen zweiten Asylantrag und wurde das laufende Asylverfahren erneut mit 11.12.2014 wegen Abwesenheit des BF eingestellt. 1.
- Während des unter 1.
- angeführten Asylverfahrens wurde der BF insgesamt fünf Mal (dreimal durch ein Bezirksgericht und zweimal durch ein Landesgericht) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Dabei wurde der BF nach den Bestimmungen zum Diebstahl, zur Sachbeschädigung, zur leichten Körperverletzung, zur Urkundenunterdrückung, zur versuchten Entwendung, zum Suchtgiftbesitz und schließlich zum wiederholten Versuch des Anbietens von Suchtgift an öffentlichen Plätzen für schuldig befunden. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 30.01.2018 wurde der Antrag des BF vom 24.06.2018 abgewiesen, dem BF kein subsidiärer Schutz zuerkannt und auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei. Gegen diesen Bescheid (konkret gegen die Spruchpunkte II. bis VI.) wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 30.01.2018 wurde der Antrag des BF vom 24.06.2018 abgewiesen, dem BF kein subsidiärer Schutz zuerkannt und auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei. Gegen diesen Bescheid (konkret gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.) wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. 1.
- Am 12.07.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Botschaft beantragt. Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurde der BF als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt. Am 26.11.2018 wurde dem zu diesem Zeitpunkt in Haft befindlichen BF ein Parteiengehör übermittelt. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF von Fluchtgefahr ausging und daher die Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens notwendig erscheine. Der BF gefährde durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da die persönlichen Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seiner Freiheit den bestehenden öffentlichen Interessen an einer gesicherten Ausreise des BF hintanzustehen haben. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher rechtskonform und notwendig.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF von Fluchtgefahr ausging und daher die Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens notwendig erscheine. Der BF gefährde durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da die persönlichen Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seiner Freiheit den bestehenden öffentlichen Interessen an einer gesicherten Ausreise des BF hintanzustehen haben. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher rechtskonform und notwendig. 1.
- Am 21.12.2018 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und sodann in gegenständliche Schubhaft überstellt. 1.
- Am 04.02.2019 wurde der BF vor das BVwG XXXX vorgeführt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA in allen gefochtenen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.1.
- Am 04.02.2019 wurde der BF vor das BVwG römisch 40 vorgeführt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA in allen gefochtenen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet. 1.
- Mit gegenständlicher Beschwerde vom 09.02.2019 wurde der der Schubhaft zugrundeliegende Bescheid des BFA vom 13.12.2018 angefochten sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 21.12.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Anordnung der Schubhaft unzulässiger Weise als Mandatsbescheid vorgenommen worden sei, da aufgrund der zehnmonatigen Haftstrafe ein ordentliches Ermittlungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Der BF sei vor seiner Schubhaftverhängung nicht einmal einvernommen worden. Diese Vorgehensweise sei unzulässig und rechtswidrig. Der BF sei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bzw. der Überstellung in Schubhaft Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz gewesen. Daher sei die Schubhaftverhängung unzulässig gewesen. Die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sei durch das persönliche Verhalten des BF nicht gefährdet gewesen. Dies sei nur in Fällen schwerer Kriminalität anzunehmen und sei dies durch die Behörde nicht ausreichend begründet worden. Die belangte Behörde sei daher ihrer Begründungspflicht hinsichtlich des notwendigen Gefährdungsmaßstabes nicht nachgekommen. Darüber hinaus fehle es an Fluchtgefahr, da der BF ein legitimes Interesse am Verbleib in Bundesgebiet gehabt habe, zumal sein Asylverfahren zu Beginn der Schubhaft noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der BF erkläre, an einer Abschiebung mitzuwirken und sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Er sei Asylwerber und habe daher Anspruch auf Grundversorgung. Nach der Judikatur des VwGH sei im vorliegenden Fall zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen da die Beweiswürdigung der Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden sei. Für den BF wurde der Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten, sowie die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
- Das BFA legte dem Gericht den gegenständlichen Schubhaftakt unter Anschluss einer Stellungnahme am 11.02.2019 vor. Unter Hinweis auf die Ausführungen im gegenständlichen Bescheid wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass der BF bereits zweimal untergetaucht sei. Der gegenständliche Bescheid sei nicht im Rahmen eines Mandatsverfahrens erlassen worden und sei der BF mit Schreiben vom 26.11.2018 hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 30.01.2018, dem Verlust des Aufenthaltsrechts aufgrund wiederholter Straffälligkeit während des anhängenden Beschwerdeverfahrens, der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie hinsichtlich der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung verständigt worden. Mittlerweile sei das Asylverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei gegeben und werde nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Der BF habe sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als nicht ausreisewillig gezeigt. Da er über kein Reisedokument verfüge und er auch bis dato keine Handlungen gesetzt habe, die auf eine freiwillige Ausreise hindeuten würden, sei auch nicht zu erwarten, dass der BF freiwillig das Bundesgebiet verlassen würde. Beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem BF zum Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten zu verpflichten. Für den BF sei nunmehr der XXXX als Abschiebetermin festgesetzt worden. Beantragt werde der Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand sowie für den Schriftsatz.Für den BF sei nunmehr der römisch 40 als Abschiebetermin festgesetzt worden. Beantragt werde der Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand sowie für den Schriftsatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: 1.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. 1.
- Er stellte am 24.06.2014 und am 27.11.2014 (diesfalls unter einem falschen Namen und falscher Staatsangehörigkeit) je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. 1.
- Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen. 1.
- Er wurde in Österreich bisher bereits fünfmal verurteilt. Aufgrund der Anzahl und Schwere der Delikte ist er als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich anzusehen. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Seit dem 30.01.2018 besteht gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, die seit dem 04.02.2019 rechtskräftig ist. 2.
- Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der pakistanischen Botschaft ist zugesagt und erfolgt im Zuge der Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung. 2.
- Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF ist in der Vergangenheit zweimal untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Er hat dadurch die Fortführung seines Asylverfahrens qualifiziert behindert und musste das Verfahren mehrmals eingestellt werden. 3.
- Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
- Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. 3.
- Der BF hat in Europa bereits in Norwegen, Großbritannien, Schweden, Irland und Griechenland zuvor erfolglos Anträge auf internationalen Schutz gestellt und hat dadurch seine hohe Mobilität schon bisher unter Beweis gestellt. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- In Österreich verfügt der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. 4.
- Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf. 4.
- Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.): Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörden, dem Akt des bisherigen Asylverfahrens und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF verfügt nach dem Akteninhalt über einen pakistanischen Identitätsnachweis, weshalb seine diesbezügliche Staatsangehörigkeit glaubhaft dargelegt wurde (1.1.). Der BF stellte am 24.06.2014 in Österreich einen Asylantrag. Der am 27.11.2014 unter falschem Namen und falscher Staatsangehörigkeit gestellte Asylantrag war rechtlich aufgrund der Personenidentität als Antragsergänzung zu qualifizieren. Es zeigt sich dadurch jedoch, dass der BF eine Verschleierung seiner wahren Identität versucht hat. Er hat dadurch jedoch bisher keinen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich erhalten und wurde die mit Bescheid vom 30.01.2018 ausgesprochene Rückkehrentscheidung durch die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG am 04.02.2019 sohin rechtskräftig (1.2.). Im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung vom 04.02.2019 ergab sich, dass der BF über keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden klagte, zumal er selbst angab, seit der Schubhaft keinen Arzt besucht zu haben und hinsichtlich der von ihm angegebenen Epilepsie und traumatischen Belastungsstörung sich weder in ärztlicher, noch in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Das Gericht geht daher im Einklang mit dem Ergebnis im Rahmen der Verhandlung vom 04.02.2019 vor dem BVwG XXXX von keinen relevanten Erkrankungen des BF aus (1.3.). Ein dem entgegenstehendes Vorbringen wurde im Rahmen des laufenden Verfahrens nicht erstattet.Im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung vom 04.02.2019 ergab sich, dass der BF über keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden klagte, zumal er selbst angab, seit der Schubhaft keinen Arzt besucht zu haben und hinsichtlich der von ihm angegebenen Epilepsie und traumatischen Belastungsstörung sich weder in ärztlicher, noch in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Das Gericht geht daher im Einklang mit dem Ergebnis im Rahmen der Verhandlung vom 04.02.2019 vor dem BVwG römisch 40 von keinen relevanten Erkrankungen des BF aus (1.3.). Ein dem entgegenstehendes Vorbringen wurde im Rahmen des laufenden Verfahrens nicht erstattet. Aus dem Strafregisterauszug bzw. aus den diesbezüglichen Aktenbestandteilen ergibt es sich, dass der BF in Österreich bereits mehrere unterschiedliche Strafdelikte begangen hat. Dabei handelte es sich um Delikte gegen Leib und Leben, Delikte gegen fremdes Eigentum und auch um ein Urkundendelikt. Bemerkt werden darf, dass sich aus den Verurteilungen ersehen lässt, dass der BF auch wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Daraus vermeint das erkennende Gericht eine nicht unwesentliche bestehende kriminelle Energie zu erkennen. Ausschlaggebend für die Qualifikation des BF als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war für das Gericht jedenfalls die Anzahl und die Schwere der vorliegenden Delikte. Der BF hat durch seine gerichtlich verurteilten Taten ein breites Spektrum verschiedener Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt. Er hat klar gezeigt, dass er bis jetzt nur ungenügenden Willen zu rechtskonformem Verhalten entwickeln konnte. Schließlich wurde er wegen wiederholten Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt und ergibt sich aufgrund der strafgerichtlichen Qualifikation, dass der BF wiederholt an öffentlichen Orten Suchtgift angeboten hatte. Für das Gericht besteht daher kein Zweifel daran, dass der BF aufgrund der mannigfaltigen Deliktsarten, insbesondere aber durch die Begehung von Suchtmitteldelikten ohne jeden Zweifel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (1.4.). 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Feststellung zu 2.
- ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Auf AS 267 lässt sich entnehmen, dass seitens der pakistanischen Botschaft bereits die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt wurde und dafür lediglich die Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung erforderlich war (2.2.). Die bestehende Haftfähigkeit des BF (2.3.) ergibt sich im Wesentlichen aus den Eintragungen in der Anhaltedatei, aus der sich keine Anhaltspunkte für eine Haftuntauglichkeit ergeben haben. Darüber hinaus waren auch im Verwaltungsakt bzw. im Asylakt, sowie in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu erkennen. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.): Die Feststellung zu 3.
- und 3.
- ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Der BF hat sich auch in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Bemerkt darf hiezu werden, dass der BF bereits nach fünf Monaten unter falschem Namen und falscher Nationalität einen zweiten Asylantrag gestellt hat. Durch die Verwendung einer falschen Identität und der Doppelantragsstellung kann das Gericht daher nicht von einer Vertrauenswürdigkeit des BF ausgehen (3.3.). Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX gab er klar an, nicht nach Pakistan zurückreisen zu wollen. Darüber hinaus ergab sich im Rahmen des nunmehr abgeschlossenen Asylverfahrens, dass der BF im Wesentlichen durch sein mehrmaliges Untertauchen und die damit einhergehende Behinderung der Fortführung des Asylverfahrens jedenfalls auch nicht als kooperativ anzusehen war. In der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, dass der BF nunmehr kooperativ sein würde, eine nähere Begründung, weshalb der BF nunmehr sein Verhalten derart anders gestalten wolle, findet sich jedoch nicht. Für das Gericht stellt sich in diesem Fall klar dar, dass der BF bisher seit 2014 mit der von ihm gewählten Vorgangsweise durchaus erfolgreich gewesen ist und kein Grund dafür zu sehen war, weshalb er auf freiem Fuße befindlich nunmehr diese Vorgehensweise ändern sollte.Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 gab er klar an, nicht nach Pakistan zurückreisen zu wollen. Darüber hinaus ergab sich im Rahmen des nunmehr abgeschlossenen Asylverfahrens, dass der BF im Wesentlichen durch sein mehrmaliges Untertauchen und die damit einhergehende Behinderung der Fortführung des Asylverfahrens jedenfalls auch nicht als kooperativ anzusehen war. In der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, dass der BF nunmehr kooperativ sein würde, eine nähere Begründung, weshalb der BF nunmehr sein Verhalten derart anders gestalten wolle, findet sich jedoch nicht. Für das Gericht stellt sich in diesem Fall klar dar, dass der BF bisher seit 2014 mit der von ihm gewählten Vorgangsweise durchaus erfolgreich gewesen ist und kein Grund dafür zu sehen war, weshalb er auf freiem Fuße befindlich nunmehr diese Vorgehensweise ändern sollte. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bereits in mehreren konkret festgestellten Staaten Asylanträge gestellt hat. Daraus lässt sich erkennen, dass der BF in der Vergangenheit keine Scheue gehabt hat, bei Problemen in dem einem oder dem anderen Land einfach weiter zu reisen. Auch diesbezüglich hat das Verfahren nicht ergeben, aus welchem Grunde der BF diese von ihm bisher gewählte Vorgehensweise nunmehr nicht einschlagen würde. Ein diesbezüglich Klärung bringendes Vorbringen findet sich ebenso nicht (3.5.). 2.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.): Aus dem Behörden- und dem Asylakt ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte des BF in Österreich (4.1.). Eine nachhaltige Existenzsicherung ist aufgrund der in der Anhaltedatei ausgewiesenen Geldreserven in der Höhe von lediglich € 556,10 nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen. 2.
- Die für den XXXX geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.2.
- Die für den römisch 40 geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen: Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG für gegeben an. Der BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im Rahmen seines Asylverfahrens ist er zweimal untergetaucht und musste das Verfahren sohin eingestellt werden. Daraus zeigt sich klar, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des laufenden Asylverfahrens jedenfalls in diesem Punkt seine Berechtigung gezeigt hat. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF in der Vergangenheit weder kooperativ, noch vertrauenswürdig war und er selbst im Rahmen des Asylverfahrens eine Bereitschaft, nach Pakistan zurückzureisen verneint hat. Er ist daher weder kooperativ noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig. Der BF hat in der Vergangenheit innerhalb der europäischen Union in fünf weiteren Ländern Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist daher unbestritten als höchst mobil zu bezeichnen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, aus welchem Grunde der BF nunmehr seine bisherige Reisetätigkeit einstellen sollte, so dies eine Verhinderung seiner Rückführung nach Pakistan bedeuten würde. Das Gericht unterstellt in diesem Punkte, dass es dem BF wohl aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit klar sein musste, dass auch ein Verbleib in Österreich aufgrund der rechtlichen Situation und des Verfahrensausgangs nicht weiter zur Diskussion steht. An dieser Stelle wird bemerkt, dass der BF auch nach der Verhandlung am 04.02.2019 keine eigenen Bemühungen in Richtung der freiwilligen Ausreise gesetzt hat. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass nunmehr der BF bereit sei bei seiner Abschiebung mitzuwirken und sich der Behörde zur Verfügung zu stellen, steht daher eine fortdauernde objektivierte Untätigkeit des BF klar entgegen.3.1.
- Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG für gegeben an. Der BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im Rahmen seines Asylverfahrens ist er zweimal untergetaucht und musste das Verfahren sohin eingestellt werden. Daraus zeigt sich klar, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des laufenden Asylverfahrens jedenfalls in diesem Punkt seine Berechtigung gezeigt hat. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF in der Vergangenheit weder kooperativ, noch vertrauenswürdig war und er selbst im Rahmen des Asylverfahrens eine Bereitschaft, nach Pakistan zurückzureisen verneint hat. Er ist daher weder kooperativ noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig. Der BF hat in der Vergangenheit innerhalb der europäischen Union in fünf weiteren Ländern Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist daher unbestritten als höchst mobil zu bezeichnen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, aus welchem Grunde der BF nunmehr seine bisherige Reisetätigkeit einstellen sollte, so dies eine Verhinderung seiner Rückführung nach Pakistan bedeuten würde. Das Gericht unterstellt in diesem Punkte, dass es dem BF wohl aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit klar sein musste, dass auch ein Verbleib in Österreich aufgrund der rechtlichen Situation und des Verfahrensausgangs nicht weiter zur Diskussion steht. An dieser Stelle wird bemerkt, dass der BF auch nach der Verhandlung am 04.02.2019 keine eigenen Bemühungen in Richtung der freiwilligen Ausreise gesetzt hat. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass nunmehr der BF bereit sei bei seiner Abschiebung mitzuwirken und sich der Behörde zur Verfügung zu stellen, steht daher eine fortdauernde objektivierte Untätigkeit des BF klar entgegen. Wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, der BF habe ein legitimes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, da er sich bis zum 04.02.2019 im offenen Asylverfahren befunden habe, darf auf sein bisheriges Verhalten verwiesen werden. Der BF hat sich bereits während des laufenden Asylverfahrens zweimal einer Fortsetzung dieses Verfahrens entzogen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Behörde nunmehr den BF in diesem Punkt kein Vertrauen mehr entgegenbringt. Im Rahmen einer Gesamtsicht, die durch das Gericht durchzuführen war, ergibt sich daher, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in Zusammensicht mit den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des vorliegenden Bescheids als weiterhin fluchtgefährlich zu qualifizieren war. Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist aufgrund der fehlenden legalen Erwerbstätigkeit auch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Darüber hinaus bestehende Integrationsmerkmale waren auch in diesem Verfahren nicht erkennbar und wurden auch durch die Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Der lapidare Hinweis, dass es sich beim BF um einen Asylwerber handle, und diesfalls fehlende soziale und familiäre Verankerung die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertige, ist dem Gericht in dieser Form nicht nachvollziehbar. Der BF befindet sich nachweislich seit Juni 2014 in Österreich und ist dieser Aufenthalt, wenn er auch durch Haftaufenthalte unterbrochen war, jedenfalls nicht als kurz zu bezeichnen. Warum es dem BF in dieser Zeit nicht möglich gewesen sein soll, soziale Kontakte zu knüpfen, bleibt in der Beschwerdeschrift unbeleuchtet. Es fällt daher bei der Bewertung der Fluchtgefahr jedenfalls insofern ins Gewicht, als für den BF klar kein soziales Netz im Inland vorhanden ist, welches ihn vom neuerlichen Untertauchen bewahren könnte. Das Gericht sieht daher Sicherungsbedarf für gegeben an. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat gegen verwaltungsrechtliche und auch massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist beabsichtigt eine weitere Rückkehrentscheidung, sowie ein Einreiseverbot zu verhängen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine nennenswerten Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse der Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Darüber hinaus ist der BF ein mehrfach verurteilter Straftäter und ist dies bei der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, bis zu seiner für den XXXX angesetzten Abschiebung in Schubhaft zuzubringen.3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat gegen verwaltungsrechtliche und auch massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist beabsichtigt eine weitere Rückkehrentscheidung, sowie ein Einreiseverbot zu verhängen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine nennenswerten Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse der Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Darüber hinaus ist der BF ein mehrfach verurteilter Straftäter und ist dies bei der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, bis zu seiner für den römisch 40 angesetzten Abschiebung in Schubhaft zuzubringen. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und hat sich bereits zweimal dem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen erfolgreich entzogen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Außerlandesbringung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung. 3.1.
- Die Erstbehörde hat sich im Rahmen des Bescheides hinlänglich mit dem Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschäftigt. Aus dem Bescheid gehen klar die Delikte der Verurteilung hervor. Aufgrund der konkreten Konstellation, dass der BF mittlerweile fünf Vorverurteilungen in Österreich hat und überdies über mehrere Monate in Strafhaft verbracht hat, würde eine intensivere Auseinandersetzung mit dem in der Vergangenheit gesetzten strafrechtlichen Verhalten des BF nach Ansicht des Gerichtes den Maßstab für das behördliche Vorgehen überspannen. Aus dem Bescheid geht klar hervor, dass der BF mehrere verschiedenartige und schwerwiegende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt hat, die in einer Gesamtsicht zweifellos den BF als Gefährder der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen. Der Bescheid war daher diesbezüglich daher auch hinreichend begründet. 3.1.
- Aus dem Behördenakt in Zusammensicht mit dem bekämpften Bescheid ergibt sich, dass es sich beim gegenständlichen Schubhaftbescheid nicht um einen Mandatsbescheid handelt. Das diesbezügliche Vorbringen war daher unbeachtlich. 3.2.
- Nach dem klaren Wortlaut des Spruchs des bekämpften Schubhaftbescheides wurde die laufende Schubhaft u. a. zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz verhängt. Unter dieser Prämisse ist eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Asylverfahrens nicht erforderlich, diente doch die Schubhaft bis zur Beendigung des Asylverfahrens, wie im Bescheid ausgesprochen dem Zwecke der Sicherung gerade dieses Asylverfahrens.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall dennoch zwingend sein soll. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W171.2214313.1.00