G 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012
G 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, Zl. C12 424.719-1/2012/4E
G 2005, abgewiesen.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, Zl. C12 424.719-1/2012/4E
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, abgewiesen. Am 12.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.Am 12.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2017 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor und gab im Wesentlichen an, dass in seiner Heimat seine Mutter und sein Bruder leben würden. Er sei am 29.11.2011 schlepperunterstützt und illegal nach Österreich gekommen. Er sei nicht verheiratet. Er lebe in einer Mietwohnung und der Mietzins betrage 420,- Euro. Er habe keine Verwandten hier in Österreich. Er spreche Punjabi und ein bisschen Deutsch. Er habe 2006 einen Deutschkurs besucht, aber die Prüfung leider nicht ablegen können. Ansonsten habe er keine Ausbildung genossen. Er arbeite hier in Österreich als Speisezusteller und verdiene 1.700,- Euro netto. In seiner Freizeit gehe er mit Freunden spazieren und sie kochen zusammen. In einem Verein ist er nicht aktiv und er betätige sich auch nicht sozial. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.02.2016
G 2005 idgF abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.02.2016
Paragraph 55, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt: "Wie aus der Aktenlage ersichtlich war, reisten Sie am 28.11.2011 illegal nach Österreich ein und stellten in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 25.01.2013 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ mit Ausweisung entschieden wurden.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt: "Wie aus der Aktenlage ersichtlich war, reisten Sie am 28.11.2011 illegal nach Österreich ein und stellten in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 25.01.2013 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ mit Ausweisung entschieden wurden. Seit dem 25.01.2013 halten Sie sich insofern rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, als Ihnen seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel nach dem FPG, noch ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG oder NAG erteilt wurde. Auch kommt Ihnen nach der Aktenlage kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu bzw. wurde von Ihnen kein Derartiges behauptet. Der nunmehr gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 55 AsylG begründet zudem gem. § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Der nunmehr gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 55, AsylG begründet zudem gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Gem. § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge
als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
G sind Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Wie aus der Aktenlage ersichtlich war, wurde gegen Sie eine Ausweisung erlassen, die am 25.01.2013 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwuchs. Als maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd § 58 Abs. 10 AsylG sind nur jene Vorbringen ausschlaggebend, die durch ein nova producta begründet sind. Tatsachen, die bereits im Asylverfahren vorgebracht wurden oder hätten von Ihnen vorgebracht werden können, sind unberücksichtigt zu bleiben.Wie aus der Aktenlage ersichtlich war, wurde gegen Sie eine Ausweisung erlassen, die am 25.01.2013 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwuchs. Als maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind nur jene Vorbringen ausschlaggebend, die durch ein nova producta begründet sind. Tatsachen, die bereits im Asylverfahren vorgebracht wurden oder hätten von Ihnen vorgebracht werden können, sind unberücksichtigt zu bleiben. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie seit rechtskräftiger Erlassung der Ausweisung (25.01.2013), mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zu Zahl: XXXX , XXXX , vom 27.10.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit einer weiteren unbeschränkten Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wurden. Des Weiteren legten Sie ein undatiertes Datenblatt, sowie eine undatierte Basisvereinbarung mit XXXX vor. Zudem sind auch aus der Aktenlage einige Honorarnoten ersichtlich, aus denen hervorgeht, dass Sie als Speisenzusteller ein monatliches Einkommen von ca. Euro 1.700,- erwirtschaftet haben.In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie seit rechtskräftiger Erlassung der Ausweisung (25.01.2013), mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zu Zahl: römisch 40 , römisch 40 , vom 27.10.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit einer weiteren unbeschränkten Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wurden. Des Weiteren legten Sie ein undatiertes Datenblatt, sowie eine undatierte Basisvereinbarung mit römisch 40 vor. Zudem sind auch aus der Aktenlage einige Honorarnoten ersichtlich, aus denen hervorgeht, dass Sie als Speisenzusteller ein monatliches Einkommen von ca. Euro 1.700,- erwirtschaftet haben. Diesbezüglich ist ins Treffen zu führen, dass Sie diese selbständige Beschäftigung zu einem Zeitpunkt aufgenommen haben, indem Sie sich bereits illegal in Österreich aufhielten, weshalb diese Beschäftigung, wie auch die vorgelegte Versicherungsbestätigung von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 28.11.2016, kein besonderes Integrationsmerkmal darstellt, da Sie jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen mussten. Diese Beschäftigung allein kann keine Rechtfertigung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 55 AsylG darstellen.Diese Beschäftigung allein kann keine Rechtfertigung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraph 55, AsylG darstellen. Es ist Ihnen zwar eine zu relativierende berufliche Integration zuzugestehen, die jedoch nicht den entsprechenden Erfordernissen nachkommt. Dieser Integration sind jedoch folgende Überlegungen gegenüber zu stellen: Das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration wird jedoch angesichts der ständigen Judikatur des VwGH maßgebend dadurch gemindert, als ihr Aufenthalt während des Asylverfahrens (internationaler Schutz) nur auf Grund Ihres Antrages, welcher sich letztendlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war. Ihnen war bewusst, dass Sie ein Privatleben während dieses Zeitraumes geschaffen haben, indem Sie einen "unsicheren" Aufenthaltsstatus hatten (vgl. etwa Erkenntnis vom 08.11.2006, Zahl: 2006/18/0344, sowie Zahl: 2006/18/0226 u.a.). So durften Sie nicht von vornherein damit rechnen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.Aufenthaltsstatus hatten vergleiche etwa Erkenntnis vom 08.11.2006, Zahl: 2006/18/0344, sowie Zahl: 2006/18/0226 u.a.). So durften Sie nicht von vornherein damit rechnen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Zu berücksichtigen war zudem, dass Ihr Asylbegehren bereits am 01.02.2012 erstinstanzlich negativ entschieden wurde, dies folglich ein eindeutiges "Indiz" darstellt (auch unter Inanspruchnahme der Ihnen zustehenden Rechtsmittelinstanzen), dass Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich temporär begrenzt sein kann. Familiäre Anknüpfungspunkte liegen in Österreich nicht vor. Außer Ihrer, nach rechtskräftigem Abschluss des internationalen Schutzverfahrens mit Ausweisung, Tätigkeit als Speisenzusteller haben Sie keine Integrationsschritte vorzuweisen. Auch gingen aus Ihren niederschriftlichen Angaben keine besonderen sozialen Kontakte hervor. Integrationsmindernd ist auch die Tatsache anzusehen, dass Sie während Ihres doch längeren Aufenthaltes in Österreich, sich keine entsprechenden Deutschkenntnisse angeeignet haben, um vor der Behörde selbständig zu sprechen, zumal Sie bei der niederschriftlichen Einvernahme einen Freund mitbrachten, der Ihnen die meisten Fragen übersetzte, und Sie nur sehr schwerfällig, oft nicht einmal die einfachsten Fragen zu beantworten vermochten. Von der Polizeiinspektion XXXX wurden Sie wegen Gebrauches fremder Ausweise am 21.04.2016 zur Anzeige gebracht. Diesbezüglich unterbleibt vorläufig die Durchführung des Strafverfahrens für die Probezeit von einem Jahr (StA XXXX vom 24.05.2016, Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit).Von der Polizeiinspektion römisch 40 wurden Sie wegen Gebrauches fremder Ausweise am 21.04.2016 zur Anzeige gebracht. Diesbezüglich unterbleibt vorläufig die Durchführung des Strafverfahrens für die Probezeit von einem Jahr (StA römisch 40 vom 24.05.2016, Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit). In der Niederschrift vom 23.02.2017 gaben Sie an, mehrere Bekannte in Österreich zu haben, die allerdings nur Ihre Sprache sprechen. In diesem Zusammenhang ist ins Treffen zu führen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Zudem bleibt es Ihnen unbenommen, im Falle von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, den Kontakt mittels Telefon oder E-Mail aufrecht zu erhalten bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich zu erwirken. Im Hinblick zu Ihren Bindungen zum Heimatland, wurden diese als maßgeblich erkannt, da sich Ihre Mutter, ein Bruder und sonstige Verwandte und Bekannte in Indien aufhalten, weshalb von einer familiären und sozialen Vernetzung auszugehen ist, zumal Sie in Indien auch eine gute Schulausbildung genossen haben. Die ho. Behörde geht mit Ihnen konform, dass schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung auch der erlangten Integration während des unsicheren Aufenthaltes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH vom 22.11.2007, Zlen: 2007/21/0317, 0318), weshalb auch aus diesem Grunde von ho. die für Sie sprechenden Umstände berücksichtigt wurden. Dennoch mussten diese in ihrem Gewicht - im Einklang mit der oben dargestellten Rechtslage - wegen des Erwerbs der integrationsbegründenden Umstände in Status eines unsicheren Aufenthaltes als gemindert angesehen werden.Die ho. Behörde geht mit Ihnen konform, dass schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung auch der erlangten Integration während des unsicheren Aufenthaltes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH vom 22.11.2007, Zlen: 2007/21/0317, 0318), weshalb auch aus diesem Grunde von ho. die für Sie sprechenden Umstände berücksichtigt wurden. Dennoch mussten diese in ihrem Gewicht - im Einklang mit der oben dargestellten Rechtslage - wegen des Erwerbs der integrationsbegründenden Umstände in Status eines unsicheren Aufenthaltes als gemindert angesehen werden. Ein Organisationsverschulden des Staates ist bei vorliegender Sachlage zudem nicht erkennbar. Sie halten sich mindestens seit dem 25.01.2013, also seit mehr als 4 Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0419).Sie halten sich mindestens seit dem 25.01.2013, also seit mehr als 4 Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0419). Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 13.01.1994, Zl. 93/18/0584, ausgeführt, dass ein geordnetes Fremdenwesen für den österreichischen Staat von eminentem Interesse ist. Dies umso mehr in einer Zeit in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt. Um den mit diesen Phänomenen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, gewinnen die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 13.01.1994, Zl. 93/18/0584, ausgeführt, dass ein geordnetes Fremdenwesen für den österreichischen Staat von eminentem Interesse ist. Dies umso mehr in einer Zeit in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt. Um den mit diesen Phänomenen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, gewinnen die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich zu begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Ebenso, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung (Einreise- und/oder Aufenthaltstitel) bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0310). Dies vor allem daher, da das Ihnen vorwerfbare (Fehl-)Verhalten im Verhältnis zu der von Ihnen geltend gemachten Integration (wie bereits oben im erheblichen Ausmaß zu relativieren war), überwiegt und darüber hinaus und weder aus der Akte, noch aus Ihrem Parteiengehör besondere Umstände ersehen werden können, die eine Verfahrensbeendigung zu Ihren Gunsten begründen würde.Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich zu begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Ebenso, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung (Einreise- und/oder Aufenthaltstitel) bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0310). Dies vor allem daher, da das Ihnen vorwerfbare (Fehl-)Verhalten im Verhältnis zu der von Ihnen geltend gemachten Integration (wie bereits oben im erheblichen Ausmaß zu relativieren war), überwiegt und darüber hinaus und weder aus der Akte, noch aus Ihrem Parteiengehör besondere Umstände ersehen werden können, die eine Verfahrensbeendigung zu Ihren Gunsten begründen würde. Von der Aufnahme weiterer Beweise wurde insofern Abstand genommen, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt schien. Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMRK geboten ist oder ob der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Artikel 8, EMRK geboten ist oder ob der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Diese - o.a. angeführte Abwägung ergab, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen Ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen." Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Am 19.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi an. In Indien besuchte er die Grundschule für zwölf Jahre und danach verdiente er seinen Lebensunterhalt als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft. Seine Mutter, sein Bruder sowie seine Ehefrau und seine Tochter sowie weitere Verwandte leben in Indien. Nachdem er am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012
. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013
G 2005, abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht freiwillig nach und beantragte am 12.12.2016 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.Nachdem er am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012
. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht freiwillig nach und beantragte am 12.12.2016 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. In Österreich verfügte er weder über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, noch lebte er in einer Lebensgemeinschaft. Er eignete sich während seines Aufenthalts Grundkenntnisse der deutschen Sprache an, absolvierte eine Deutschprüfung für das Niveau A1 am 01.04.2017, die dieser jedoch nicht bestand. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist. Er geht keiner Arbeit nach und ist nicht krankenversichert. Er wohnt mit zwei anderen in einer Wohngemeinschaft und da er für diese kocht und putzt braucht er keine Miete zu bezahlen. Er hat keine österreichischen Freunde und ist auch nicht Mitglied in einem Verein bzw. betätigt sich auch nicht sozial. Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Zu A) Abweisung des Antrags
G 2005Abweisung des Antrags
Paragraph 55, AsylG 2005 Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: "
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Lasten des Beschwerdeführers aus:Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Lasten des Beschwerdeführers aus: Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Zu den Umständen, die ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). "Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer." (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Zu den Umständen, die ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). "Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer." (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise am 28.11.2011 im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Dauer seines Aufenthaltes beträgt sohin rund sieben Jahre und drei Monate. Dieser lange Zeitraum ist grundsätzlich als Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich zu werten, jedoch wird die Dauer des Aufenthalts dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Jänner 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Trotz des negativen Ausgangs des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz verblieb er unrechtmäßig in Österreich und missachtete die Ausreiseverpflichtung. Der Umstand, dass der weit überwiegende Teil des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers unrechtmäßig war, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072) bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise am 28.11.2011 im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Dauer seines Aufenthaltes beträgt sohin rund sieben Jahre und drei Monate. Dieser lange Zeitraum ist grundsätzlich als Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich zu werten, jedoch wird die Dauer des Aufenthalts dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Jänner 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Trotz des negativen Ausgangs des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz verblieb er unrechtmäßig in Österreich und missachtete die Ausreiseverpflichtung. Der Umstand, dass der weit überwiegende Teil des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers unrechtmäßig war, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072) bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein unsicherer Aufenthaltsstatus nicht zur Konsequenz hat, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein unsicherer Aufenthaltsstatus nicht zur Konsequenz hat, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der Beschwerdeführer eignete sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache an. Er arbeitet nicht und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist nicht krankenversichert. Er verfügt über keinen österreichischen Freundeskreis. Er betätigt sich nicht sozial und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen, nämlich seine Ehefrau und seine Tochter, seine Mutter sowie sein Bruder sowie weitere Verwandte leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates beherrscht. Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat sozialisiert, ging dort zur Schule und arbeitete als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft, sodass nichts darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer nach jahrelanger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft nicht wieder integrieren könnte. Aufgrund dieser Erwägungen ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beurteilung, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten, nicht zu beanstanden. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Aufgrund dieser Erwägungen ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beurteilung, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten, nicht zu beanstanden. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK daher nicht geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Erlassung einer Rückkehrentscheidung § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des Beschwerdeführers
G 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen. Obigen Erwägungen zufolge, ist die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Da der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen. Obigen Erwägungen zufolge, ist die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Zulässigkeit der Abschiebung
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist der Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, ist der Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden. Frist für die freiwillige Ausreise
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgelegt. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W222.1424719.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.