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{'item': 'W238 2207096-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2019 GeschäftszahlW238 2207096-1 SpruchW238 2207096-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurden seitens des Arbeitsmarktservice Horn (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 19.04.2018 Kontrollmeldetermine für 26.04.2018 und 22.05.2018 vorgeschrieben. Der Termin am 22.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer bereits zuvor am 18.04.2018 im Zuge einer Vorsprache vorgeschrieben. Den Kontrollmeldetermin am 26.04.2018 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Am 22.05.2018 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS niederschriftlich an, dass er die Kontrollmeldung am 26.04.2018 nicht eingehalten habe, weil er nicht zu Hause, sondern bei seiner Tochter gewohnt habe. Mit Bescheid des AMS Horn vom 23.05.2018 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.04.2018 bis 21.05.2018 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.04.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.05.2018 beim AMS gemeldet habe.Mit Bescheid des AMS Horn vom 23.05.2018 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.04.2018 bis 21.05.2018 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.04.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.05.2018 beim AMS gemeldet habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zunächst aus, dass der Bescheid vom 23.05.2018 nicht unterschrieben sei. In der Sache brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich am 18.04.2018 (nach Beendigung einer Beschäftigung) wieder beim AMS gemeldet und den Kontrollmeldetermin für 22.05.2018 erhalten habe. Da seine Frau am 30.04.2018 eine Operation gehabt habe, habe er sich mit ihr die meiste Zeit bei seiner Tochter in Horn aufgehalten. Die Benachrichtigung der Post vom 23.04.2018 sei leider aus Versehen mit der Werbung in der Papiertonne gelandet. Dies sei ihm erst am 18.05.2018 aufgefallen. Eine Benachrichtigung über die Einstellung der Notstandshilfe habe er nicht erhalten. Beim Kontrolltermin am 22.05.2018 sei er nicht über einen Verlust der Notstandshilfe informiert worden. Ihm sei lediglich eine Niederschrift über die Gründe für die Versäumung des Termins zur Unterschrift vorgelegt worden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Bezugssperre sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 12.09.2018, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.05.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 und 58 AlVG abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 19.04.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 23.04.2018, Kontrolltermine für 26.04.2018 und 22.05.2018 rechtswirksam vorgeschrieben worden seien. Dem Schreiben sei eine Belehrung über die mit der Nichteinhaltung von Kontrollterminen verbundenen Rechtsfolgen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 26.04.2018 nicht wahrgenommen. Das verspätete Auffinden der Hinterlegungsanzeige sei der rechtlichen Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Auf die tatsächliche Behebung eines Schriftstücks komme es für die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht an. Einen allfälligen Wohnortwechsel (zu seiner Tochter) habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet, zumal er laut eigenen Angaben lediglich "die meiste Zeit" bei seiner Tochter verbracht habe. Weiters sei die Hinterlegung des Schreibens bereits am 23.04.2018 erfolgt, weshalb der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Operation seiner Frau am 30.04.2018 keine Bedeutung zukomme. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers habe seine Qualität als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes somit nicht verloren. Triftige Gründe für die Versäumung des Kontrolltermins würden nicht vorliegen.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 12.09.2018, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.05.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56 und 58 AlVG abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 19.04.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 23.04.2018, Kontrolltermine für 26.04.2018 und 22.05.2018 rechtswirksam vorgeschrieben worden seien. Dem Schreiben sei eine Belehrung über die mit der Nichteinhaltung von Kontrollterminen verbundenen Rechtsfolgen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 26.04.2018 nicht wahrgenommen. Das verspätete Auffinden der Hinterlegungsanzeige sei der rechtlichen Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Auf die tatsächliche Behebung eines Schriftstücks komme es für die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht an. Einen allfälligen Wohnortwechsel (zu seiner Tochter) habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet, zumal er laut eigenen Angaben lediglich "die meiste Zeit" bei seiner Tochter verbracht habe. Weiters sei die Hinterlegung des Schreibens bereits am 23.04.2018 erfolgt, weshalb der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Operation seiner Frau am 30.04.2018 keine Bedeutung zukomme. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers habe seine Qualität als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes somit nicht verloren. Triftige Gründe für die Versäumung des Kontrolltermins würden nicht vorliegen.
  5. Mit Schreiben vom 18.09.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er erneut aus, dass ihm der Kontrollmeldetermin für 22.05.2018 persönlich am 18.04.2018 bekannt gegeben worden sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass ihm ein weiterer kurzfristiger Kontrollmeldetermin vorgeschrieben werde. In seiner Betreuungsvereinbarung sei zudem festgelegt, dass telefonischer Kontakt erwünscht sei. Wenn er einen Anruf des AMS bekommen hätte, wäre ihm kein Schaden entstanden. Im Übrigen sei die Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht zugestellt worden.
  6. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.10.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 04.11.2009 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 18.04.2018 beim AMS wurde ihm ein Kontrollmeldetermin für 22.05.2018 vorgeschrieben. Mit Schreiben des AMS vom 19.04.2018, das an den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers erging und am 23.04.2018 bei der Post hinterlegt wurde, wurden dem Beschwerdeführer Kontrollmeldetermine für 26.04.2018 und 22.05.2018 vorgeschrieben. Er wurde schriftlich über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung(en) belehrt. Den Termin am 26.04.2018 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde das Terminversäumnis einerseits mit einem behaupteten Wohnortwechsel und andererseits mit der kurzfristigen Terminvorschreibung begründet. Ein Wohnortwechsel (zur Tochter des Beschwerdeführers) wurde dem AMS nicht gemeldet. Ein solcher Wohnortwechsel ist auch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 23.04.2018 nicht ortsabwesend. Er hat sich vielmehr regelmäßig an der Abgabestelle (Hauptwohnsitz) aufgehalten. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben des AMS vom 19.04.2018 ordnungsgemäß zugestellt wurde (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen).Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben des AMS vom 19.04.2018 ordnungsgemäß zugestellt wurde vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen). Die Betreuungsvereinbarung vom 13.03.2018 enthält keine Verpflichtung des AMS, dem Beschwerdeführer Kontrolltermine telefonisch mitzuteilen oder ihn an solche telefonisch zu erinnern. Der Beschwerdeführer versäumte die Kontrollmeldung am 26.04.2018, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte erst am 22.05.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem seitens des AMS vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf. Dass dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für 22.05.2018 anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 18.04.2018 beim AMS vorgeschrieben wurde, brachte dieser glaubhaft vor. Das AMS ist dieser Darstellung auch nicht entgegengetreten. Die (erneute) Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen für 26.04.2018 und 22.05.2018 ist in einem Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2018 belegt, das dem Beschwerdeführer per Post übermittelt wurde. Darin befindet sich eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung der Termine. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 26.04.2018 nicht eingehalten hat. Dass das Schreiben vom 19.04.2018 an den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers erging, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zustellverfügung und des von der Behörde erstellten Auszuges aus dem ZMR. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend das Schreiben vom 19.04.2018 beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung).Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend das Schreiben vom 19.04.2018 beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Aus diesem Rückschein ergeben sich ein Zustellversuch des Schriftstücks am 23.04.2018 sowie die Hinterlegung der Sendung beim zuständigen Postamt. Der Beginn der Abholfrist wurde am Rückschein vom Zusteller mit 23.04.2018 vermerkt. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorgebracht, dass seine Frau am 30.04.2018 eine Operation gehabt habe, weshalb er sich mit ihr "die meiste Zeit" bei seiner Tochter in Horn aufgehalten habe. Die Benachrichtigung der Post sei leider aus Versehen mit der Werbung in der Papiertonne gelandet. Dies sei ihm erst am 18.05.2018 aufgefallen. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung des Schreibens vom 19.04.2018 zweifeln ließe. Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben laut Rückschein mit Wirksamkeit vom 23.04.2018 - und somit vor der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Operation seiner Frau - hinterlegt wurde. Auch im Lichte seines Vorbringens, "die meiste Zeit" bei seiner Tochter in Horn gewesen zu sein, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle (Hauptwohnsitz) aufhielt und keine relevante Ortsabwesenheit vorlag. Schließlich sprechen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Benachrichtigung der Post aus Versehen in der Papiertonne gelandet sei, dafür, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt, um seine Post zu kontrollieren. Dass er dabei die Hinterlegungsanzeige übersehen hat, ist auf eine in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegene Unachtsamkeit zurückzuführen. Dass dem AMS ein Wohnortwechsel bzw. eine Änderung der Abgabestelle gemeldet wurden, behauptete im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag moniert, dass er nicht mit einem weiteren "kurzfristigen Kontrollmeldetermin" gerechnet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass weder die Bekanntgabe eines Kontrollmeldetermins drei Tage vor dem Termin (Hinterlegung am 23.04.2018, Termin am 26.04.2018) noch die bereits erfolgte Vorschreibung eines späteren Kontrollmeldetermins (am 22.05.2018) einen triftigen Grund für das in Rede stehende Terminversäumnis darstellen, zumal dem Beschwerdeführer die zeitgerechte Kenntnisnahme von der Vorschreibung - wie dargelegt - jedenfalls möglich war. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach laut Betreuungsvereinbarung "bei Fragen telefonischer Kontakt erwünscht" sei, ist auszuführen, dass die Betreuungsvereinbarung vom 13.03.2018 keine Verpflichtung des AMS enthält, dem Beschwerdeführer Kontrolltermine telefonisch mitzuteilen oder ihn an solche telefonisch zu erinnern. Vielmehr ist darin ausdrücklich festgehalten: "Kommunikation zwischen persönlichen Terminen telefonisch, Zusendung von Vermittlungsvorschlägen per Post vereinbart." Seitens des Beschwerdeführers wurden somit weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe geltend gemacht, aus denen er die Kontrollmeldung am 26.04.2018 unterlassen hat. Die Meldung des Beschwerdeführers (erst) am 22.05.2018 beim AMS ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und blieb im Verfahren unbestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Bescheid vom 23.05.2018 keine Unterschrift aufweist, ist auf die Bestimmung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG zu verweisen, wonach Ausfertigungen, die - wie der angefochtene Bescheid - im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Bescheid vom 23.05.2018 keine Unterschrift aufweist, ist auf die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG zu verweisen, wonach Ausfertigungen, die - wie der angefochtene Bescheid - im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. 3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  13. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.
  14. Der Behörde steht es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 20.06.2018 bei der belangten Behörde eingebrachter Eingabe Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.05.2018 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 20.06.2018 bei der belangten Behörde eingebrachter Eingabe Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.05.2018 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2018 - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 12.09.2018 - außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 29.08.2018 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 29.08.2018 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 20.06.2018 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 23.05.
  15. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR
  16. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 20.06.2018 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 23.05.
  17. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
  18. Gesetzgebungsperiode 3, wonach aus der Regelung des Paragraph 15, VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  19. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 49 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 106/2015, lautet wie folgt:3.
  20. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Paragraph 49, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2015,, lautet wie folgt: "Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." 3.
  1. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).3.
  2. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar;Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar;
  3. Lfg., RZ 825; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). 3.
  4. Zum Zustellvorgang ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes vorauszuschicken: Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG).Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustG).Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). Die bloße Meldung an einer Anschrift bedeutet noch nicht, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Hinterlegung (d.h. mit der Wirkung einer Zustellung) hängt nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist (VwGH 04.05.1999, 99/08/0002).Die bloße Meldung an einer Anschrift bedeutet noch nicht, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Hinterlegung (d.h. mit der Wirkung einer Zustellung) hängt nach dem zweifelsfreien Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist (VwGH 04.05.1999, 99/08/0002). Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des Schreibens vom 19.04.2018 am 23.04.
  5. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt erfolgte. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 23.04.2018 vermerkt. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer einen Zustellmangel insofern, als er der Sache nach angibt, im Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen zu sein. Durch die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, am Tag der Hinterlegung des Schreibens ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung jedoch nicht dargetan. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (vgl. auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033 mWH; 16.11.2011, 2007/17/0073).Durch die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, am Tag der Hinterlegung des Schreibens ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung jedoch nicht dargetan. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält vergleiche auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033 mWH; 16.11.2011, 2007/17/0073). Dass der Beschwerdeführer kein derart konkretes, mit geeigneten Beweismitteln belegtes Vorbringen erstattet hat, wurde in der Beweiswürdigung (unter Hinweis auf das zeitliche Auseinanderfallen von Hinterlegung und Operationstermin sowie die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers) bereits dargelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag die Beurkundung des Zustellvorganges nicht zu widerlegen. Auf dem Boden des Gesagten ist davon auszugehen, dass die laut Beurkundung des Zustellorgans am 23.04.2018 in der Abgabeeinrichtung eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des Schreibens in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist. Das Schreiben gilt mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 23.04.2018 als zugestellt. Der - vom Beschwerdeführer dennoch nicht wahrgenommene - Kontrollmeldetermin am 26.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer somit wirksam vorgeschrieben. Auch wurde er schriftlich über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen belehrt. Wie ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe dargelegt, aus denen er die Kontrollmeldung am 26.04.2018 unterlassen hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz ihrer Beantragung - unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Insbesondere wurde die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit, welche sich im Übrigen schon im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht plausibel erwies, nicht durch ein konkretes, mit geeigneten Beweismitteln belegtes Vorbringen unterstützt (VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033 mWH; 16.11.2011, 2007/17/0073). In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz ihrer Beantragung - unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Insbesondere wurde die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit, welche sich im Übrigen schon im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht plausibel erwies, nicht durch ein konkretes, mit geeigneten Beweismitteln belegtes Vorbringen unterstützt (VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033 mWH; 16.11.2011, 2007/17/0073). In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu Punkt II.3.5. und II.3.6.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.5. und römisch zwei.3.6.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W238.2207096.1.00

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