RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2019 GeschäftszahlW238 2209814-1 SpruchW238 2209814-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin bezog ab 09.09.2011 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 24.07.2018 wurde ihr seitens des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot als Küchengehilfin bei einem Heurigen zugewiesen. Laut Stellenvorschlag vorgesehen war eine Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit nach Vereinbarung und eine Anstellung während der Aussteckzeiten, konkret zwei bis drei Wochen ausgesteckt und zwei Wochen frei. Am 28.07.2018 führte die Beschwerdeführerin ein Bewerbungsgespräch bei dem potentiellen Dienstgeber. In einer mit der Beschwerdeführerin beim AMS aufgenommenen Niederschrift vom 06.08.2018 erklärte diese zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung, dass sie Einwendungen hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit habe, da sie nicht das ganze Jahr beschäftigt gewesen wäre, sondern nur wochenweise. So könne sie ihren Lebensunterhalt nicht verdienen.
- Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 09.08.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 28.07.2018 bis 07.09.2018 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Angabe triftiger Gründe nicht für eine vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle beworben habe.
- Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 09.08.2018 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 28.07.2018 bis 07.09.2018 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Angabe triftiger Gründe nicht für eine vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin für die zugewiesene Stelle am 28.07.2018 beworben habe. Das Vorstellungsgespräch habe jedoch zu keinem Ergebnis geführt. Die Stelle wäre lediglich für drei Wochen gewesen. Sie suche eine dauerhafte Stelle. Das habe sie im Bewerbungsgespräch auch so erklärt; deshalb sei es zu keiner Einigung gekommen. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Bezugssperre. Am 20.09.2018 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und führte ergänzend zu ihrem Beschwerdevorbingen aus, dass sie Alleinerzieherin von vier Kindern sei und deshalb eine durchgehende Beschäftigung ohne Unterbrechungen benötige.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.11.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie eine ganzjährige Beschäftigung benötige, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht berühre, zumal auch befristete Beschäftigungen zumutbar im Sinne des Gesetzes seien. Konkret stelle sich eine Beschäftigung als Küchenhilfe ausschließlich während der Öffnungszeiten (Aussteckzeiten) als zulässig dar. Die Beschwerdeführerin habe unstrittig die Beschäftigungsaufnahme abgelehnt. Damit sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Eine andere vollversicherte Beschäftigung sei nicht aufgenommen worden; andere Nachsichtsgründe seien nicht geltend gemacht worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.11.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie eine ganzjährige Beschäftigung benötige, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht berühre, zumal auch befristete Beschäftigungen zumutbar im Sinne des Gesetzes seien. Konkret stelle sich eine Beschäftigung als Küchenhilfe ausschließlich während der Öffnungszeiten (Aussteckzeiten) als zulässig dar. Die Beschwerdeführerin habe unstrittig die Beschäftigungsaufnahme abgelehnt. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Eine andere vollversicherte Beschäftigung sei nicht aufgenommen worden; andere Nachsichtsgründe seien nicht geltend gemacht worden.
- Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.11.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund der im Akt enthaltenen Stellenausschreibung sowie der im Akt befindlichen Niederschriften und sonstigen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt: 1.
- Ausgangslage, Stellenzuweisung Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Küchengehilfin. Ab 09.09.2011 bezog sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin folgendes Stellenangebot von der belangten Behörde zugewiesen: "Heuriger in Perchtoldsdorf sucht Abwascher/in und Küchengehilf(e)in (Tätigkeit in beiden Berufen) Tätigkeiten: -Strichaufzählung Abwasch und Reinigung -Strichaufzählung allgemeine Tätigkeiten in der Küche inkl. Reinigung und Abwasch -Strichaufzählung ggf. Kochen Anforderungen: -Strichaufzählung Erfahrungen in der Küche wünschenswert -Strichaufzählung Deutschkenntnisse zur Verständigung Arbeitszeit: -Strichaufzählung Voll- oder Teilzeitbeschäftigung - von 35-40 Wochenstunden - nach Vereinbarung -Strichaufzählung Anstellung nach den Aussteckzeiten: 2-3 Wochen ausgesteckt, 2 Wochen frei Kontakt: Telefonische Bewerbung bei ... ... 2380 Perchtoldsdorf Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Abwascher/in beträgt 8,00 EUR brutto pro Stunde." 1.
- Bewerbung und Nichtzustandekommen einer Beschäftigung Die Beschwerdeführerin führte am 28.07.2018 ein Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber. Im Rahmen dieses Gesprächs lehnte sie das Dienstverhältnis aufgrund der geforderten Arbeitszeit mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine ganzjährige ununterbrochene Beschäftigung handle. Der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass die Ablehnung einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Stelle den Verlust des Leistungsbezuges bewirken kann. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der von der Beschwerdeführerin abgelehnten Arbeitszeit nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. 1.
- Zur Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle Die Beschwerdeführerin hat vier Kinder. Drei sind volljährig; das jüngste Kind ist 16 Jahre alt. Allfällige Betreuungspflichten wären mit der zugewiesenen Beschäftigung vereinbar. Die Beschwerdeführerin erhob in Bezug auf die ihr zugewiesene Beschäftigung ausschließlich Einwendungen hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit. Festgestellt wird, dass laut Stellenausschreibung eine Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit nach Vereinbarung und eine Anstellung während den Aussteckzeiten - zwei bis drei Wochen ausgesteckt und zwei Wochen frei - vorgesehen war. Die zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfin bei einem Heurigen wäre der Beschwerdeführerin (auch) in zeitlicher Hinsicht zumutbar gewesen (vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Die zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfin bei einem Heurigen wäre der Beschwerdeführerin (auch) in zeitlicher Hinsicht zumutbar gewesen vergleiche dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). 1.
- Zur Aufnahme und Beendigung eines Dienstverhältnisses Vom 27.09.2018 bis 28.09.2018 war die Beschwerdeführerin bei der XXXX KEG vollversichert beschäftigt.Vom 27.09.2018 bis 28.09.2018 war die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 KEG vollversichert beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind, soweit sie den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin, ihre Berufserfahrung, die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle sowie den Inhalt des Vermittlungsvorschlags einschließlich der darin geforderten Arbeitszeit betreffen, unstrittig. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin am 28.07.2018 wurde zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Zahl und Alter der Kinder der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, dass allfällige Betreuungspflichten mit der ihr zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar wären. Nach übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des potentiellen Dienstgebers lehnte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bewerbungsgesprächs eine Beschäftigungsaufnahme vielmehr aufgrund der geforderten Arbeitszeit ab. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens und ihrer Rechtfertigung für die Ablehnung der Beschäftigung sowie aus der im Akt einliegenden Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers. Dass die Ablehnung einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Stelle den Verlust des Leistungsbezuges bewirken kann, musste der Beschwerdeführerin schon im Lichte der diesbezüglich in den Antragsformularen des AMS enthaltenen Hinweisen klar sein. Eine Beschäftigung kam - jedenfalls auch - aufgrund des Umstandes nicht zustande, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geforderte Arbeitszeit (lediglich) während der Austeckzeiten abgelehnt hat. Dadurch hat sie das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung billigend in Kauf genommen. Die Feststellungen über die Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses und dessen Dauer gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Versicherungsdatenauszug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.2.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".3.2.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld". Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.5.). 3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.3.
- Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
- Vorauszuschicken ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfin in einem Heurigen den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprach, die über entsprechende Berufserfahrung verfügt. Die Beschwerdeführerin erhob im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten. Es wurden ausschließlich Einwendungen hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit vorgebracht. In Bezug auf die ihr zugewiesene Beschäftigung bei einem Heurigen führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie nicht das ganze Jahr beschäftigt gewesen wäre, sondern nur wochenweise. So könne sie ihren Lebensunterhalt nicht verdienen. Als Alleinerzieherin von vier Kindern benötige sie eine durchgehende Beschäftigung ohne Unterbrechungen. Wie festgestellt, war laut Stellenausschreibung eine Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit nach Vereinbarung und eine Anstellung während den Aussteckzeiten - zwei bis drei Wochen ausgesteckt und zwei Wochen frei - vorgesehen. Ein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen. Auch eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses kann jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG bewirken (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Ein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen. Auch eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses kann jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG bewirken vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch schwankende Arbeitszeiten (z.B. Aussteckzeiten, saisonbedingte Arbeitszeiten etc.) als zumutbar anzusehen sind. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass sie Alleinerzieherin sei, weshalb sie eine durchgehende Beschäftigung benötige, zumal der Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung in einem Heurigen angesichts des Alters der Kinder auch keine Betreuungspflichten entgegenstanden. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
- Wie festgestellt, lehnte die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis im Rahmen des Vorstellungsgesprächs aufgrund der geforderten Arbeitszeit mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine ganzjährige ununterbrochene Beschäftigung handle. Damit liegt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN).3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Ablehnung der geforderten Arbeitszeit seitens der Beschwerdeführerin die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich vermindert, wenn nicht zunichte gemacht haben, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.5.
- Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Es wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie die Beschäftigungsaufnahme unter Verweis auf die geforderte Arbeitszeit abgelehnt hat. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ihr Verhalten zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
- Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom 27.09.2018 bis 28.09.2018 begründet aus folgenden Erwägungen keinen Nachsichtsgrund: Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht nicht vor. Bei einer Beschäftigung, die lediglich für einen Tag aufgenommen wurde, kann keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht festgestellt. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin über den Verlauf des Vorstellungsgesprächs mit jenen des potenziellen Dienstgebers in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Insbesondere wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie die ihr zugewiesene Stelle unter Verweis auf die geforderte Arbeitszeit abgelehnt hat. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin über den Verlauf des Vorstellungsgesprächs mit jenen des potenziellen Dienstgebers in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Insbesondere wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie die ihr zugewiesene Stelle unter Verweis auf die geforderte Arbeitszeit abgelehnt hat. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W238.2209814.1.00