RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2019 GeschäftszahlW247 2184295-1 SpruchW247 2184295-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Ashraf (konkret dem Sub-Clan der Hassan und dem Sub-sub-Clan der Sharif Mohamed) und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste spätestens am 13.04.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am selben Tag von der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurde. Nach der Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 02.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, im Beisein eines für den Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache SOMALISCH niederschriftlich einvernommen.
- Der BF reiste spätestens am 13.04.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am selben Tag von der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt wurde. Nach der Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 02.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines für den Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache SOMALISCH niederschriftlich einvernommen.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates zum einen vor, dass er der Minderheit der Ashraf angehöre. Der zweite Grund wäre, dass alle seine Freunde und sein Nachbar der Terrormiliz Al-Shabaab (AS) beigetreten seien. Das Problem wäre, dass ihn alle kennen würden. Sie hätten ihn zwingen wollen, dass er rekrutiert werde, was er jedoch nicht gewollt hätte. Deswegen hätten sie alle seine Freunde und seine Familie bedroht. Aus diesem Grund sei auch zuerst seine Familie nach Kenia geflüchtet und er danach. Er sei sicher, dass er im Falle einer Rückkehr getötet werde, weil er und seine Familie den Beitritt zur Terrormiliz verweigert hätten und ihnen vorgeworfen worden wäre, dass sie Ungläubige seien. Sie hätten ihnen vorgeworfen, mit der Regierung zu sympathisieren. Deswegen würde er sicher getötet werden. 3.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2017 machte der BF geltend, dass er Somalia verlassen habe, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe viele Drohungen bekommen. Al-Shabaab habe ihm vorgeworfen, dass er Anhänger der somalischen Regierung wäre. Sie hätten gesagt, dass er Ungläubige unterstützen würde. Al-Shabaab habe geglaubt, dass er die Al-Shabaab ausspionieren und diese Infos an die Regierung weitergeben würde. Sie hätten versucht, ihn zu zwangsrekrutieren. Er habe sich geweigert. Sie hätten sich seinen Namen aufgeschrieben. Sie hätten den BF als ihren Anhänger gewinnen wollen. Viele Freunde und Nachbarn des BF hätten sich der Al-Shabaab angeschlossen. Diese hätten ihn immer wieder aufgefordert der Al-Shabaab beizutreten. Die Aufforderungen seitens Al-Shabaab zum Beitritt seien zwischen 2013 und 2015 erfolgt, dies sei zwei Jahre lang so gegangen. Befragt, weswegen er im Februar 2016 Somalia verlassen habe, gab der BF an, dass Al-Shabaab früher die Kontrolle in seiner Stadt gehabt habe. Ungefähr am 15.08.2015 sei Al-Shabaab von der somalischen Regierung aus der Stadt vertrieben worden. Sie seien jedoch immer noch in der Stadt und würden Anschläge verüben. Der BF habe sich am 15.12.2015 entschlossen Somalia zu verlassen. Al-Shabaab hätte ihn wieder kontaktiert. Sie hätten gewollt, dass der BF einen Anschlag für sie in der Stadt verübe. Sie hätten wieder versucht ihn zu rekrutieren. Er sei wegen der Vorfälle zur Polizei gegangen. Dort habe man ihm gesagt, dass er sich melden müsse, wenn er das nächste Mal angerufen werde. Befragt, weswegen er nicht nach Mogadischu gegangen sei, gab er an, dass es Al-Shabaab auch in Mogadischu gebe. Befragt zu etwaigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich gab er an, dass er eine Freundin habe. Mit dieser gehe er regelmäßig spazieren oder unternehme etwas. Es wurde seitens des BF keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage: * Bestätigung des Vereins "XXXX" betreffend die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1.1 vom 30.11.2016; * Empfehlungsschreiben seitens des Betreuers des Asylwerberquartiers, in welchem der BF wohnhaft ist; * Bestätigungen von XXXX - betreffend die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs vom 23.10.2017 (Niveau A2.1) u. 03.07.2017 (Niveau A1.2)* Bestätigungen von römisch 40 - betreffend die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs vom 23.10.2017 (Niveau A2.1) u. 03.07.2017 (Niveau A1.2) u. 16.12.2016 (Niveau A1.1); 3.
- Mit Schreiben vom 09.11.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, übermittelte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme, mit welcher er Ergänzungen und Erklärungen zu einzelnen Punkten der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.11.2017 vorbrachte. 4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkte III., IV., V) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 4.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass der BF keine Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat und im Wesentlichen auch nicht durch Drittpersonen im Herkunftsstaat glaubhaft habe machen konnte und daher seine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar sei. Auch sei eine ethnische Verfolgung nicht feststellbar. Es habe insgesamt keine GFK-relevante Verfolgung des BF festgestellt werden können, noch drohe dem BF bei Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Somalias seien nicht glaubhaft.4.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass der BF keine Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat und im Wesentlichen auch nicht durch Drittpersonen im Herkunftsstaat glaubhaft habe machen konnte und daher seine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar sei. Auch sei eine ethnische Verfolgung nicht feststellbar. Es habe insgesamt keine GFK-relevante Verfolgung des BF festgestellt werden können, noch drohe dem BF bei Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Somalias seien nicht glaubhaft. 4.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätte, welche er in Somalia ausgesetzt gewesen wäre. Die Fluchtgründe würden daraus resultieren, dass Al-Shabaab versucht hätte, den BF zwangszurekrutieren. Dies sei über einen Zeitraum von zwei Jahren so gewesen. Am 15.12.2015 hätte Al-Shabaab von ihm verlangt, dass er einen Anschlag verübe. Im Februar 2016 hätte er Somalia verlassen. Hierzu werde ausgeführt, dass weder plausibel noch schlüssig nachvollziehbar sei, dass der BF einerseits zwei Jahre lang von Al-Shabaab zwangsrekrutiert werden hätte sollen, er andererseits befürchten müsse bei einer Rückkehr nach Somalia getötet zu werden, was aber in diesen zwei Jahren nicht geschehen sei. Es sei festzuhalten, dass ihm bezüglich seiner Erzählungen kein Glauben geschenkt werde. Seine Erzählungen seien weder lebensnah noch plausibel noch schlüssig nachvollziehbar. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht auf die Polizei gehört habe oder warum ihn sein Hauptclan nicht beschützen sollte. 4.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht hätte. Zudem sei nicht erkennbar, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalias Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Darüber seien familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia gegeben. Die Existenz wäre durch eigene Arbeitsfähigkeit und familiäre Unterstützung gesichert. Der BF würde daher nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Es würden zwar nicht die unternommenen Integrationsbemühungen des BF verkannt, jedoch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Auch der erst kurze Aufenthalt in Österreich spreche gegen seine besondere Bindung zu Österreich, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.
- Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen den Bescheid vom 19.12.2017 erhob der BF am 22.01.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensfehlern leide. Der BF sähe sich somit im Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz verletzt. Konkret wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass diese pauschal davon ausgehe, dass das Vorbringen des BF unglaubhaft sei. Die Aussagen des BF seien vielmehr konsistent und schlüssig. Dass er von Al-Shabaab nicht gleich getötet worden sei, sei etwa reine Glückssache. Auch hätte ihn Al-Shabaab gebraucht, konkret habe man ihn zwangsrekrutieren wollen, sodass eine Tötung seiner Person keinen Sinn ergeben hätte. Bei einer Rückkehr nach Somalia wäre er jedoch sehr wohl der Gefahr einer Tötung durch Al-Shabaab ausgesetzt, da er sich dieser widersetzt habe und noch dazu in den Westen geflüchtet wäre. Auch sei die Ansicht der belangten Behörde nicht richtig, wonach er bei einer Verfolgung durch Al-Shabaab Schutz durch seinen Clan erhalten würde. Als Angehöriger der Ashraf gehöre er einer religiösen Minderheit an und würde keinen Schutz seines Clans erhalten. Zudem könnte er sich auch nicht an den Schutz der Polizei in Somalia wenden, da diese sehr ineffektiv wäre. Die belangte Behörde hätte ihm daher Asyl bzw. zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen.
- Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.01.2018 ein.
- Mit Schriftsatz vom 20.04.2018 übermittelte das BVwG dem BF das Länderinformationsblatt Somalia vom 12.01.2018 und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 30.05.2018 hg. einlangend Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolge dazu nicht.
- Am 22.08.2018 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines - dem BF einwandfrei verständlichen - Dolmetschers für Somalisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: [...] Beginn der Befragung des BF: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF: XXXX ist mein Name. Am XXXX bin ich geboren in XXXX und auch dort aufgewachsen. Ich bin somalischer Staatsbürger. Der letzte Wohnort war XXXX.BF: römisch 40 ist mein Name. Am römisch 40 bin ich geboren in römisch 40 und auch dort aufgewachsen. Ich bin somalischer Staatsbürger. Der letzte Wohnort war römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich gehöre dem Stamm der Asharaf an. Das ist der Hauptclan. Die Sprache ist Somalisch. RI: Welchem Sub-Clan gehören Sie an? BF: Mein Sub-Clan ist Hassan und mein Sub-Sub-Clan heißt Sharif Mohamed. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Somalia, welche Ihre Identität beweisen? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in Besitz eines gültigen somalischen Reisepasses oder Personalausweises? BF: Nein, weder noch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF: Ich habe keine öffentliche Schule besucht, sondern eine private Schule und in der privaten Schule wurde ich in Mathematik und in Englisch unterrichtet. Ich war zwei bis drei Jahre in der Schule, genau weiß ich es nicht. Meine Mutter und ich hatten ein Restaurant. Meine Mutter war die Besitzerin und ich habe ihr bei der Arbeit geholfen. RI: Haben Sie bis auf die zwei bis drei Jahre noch andere Schulen besucht oder eine Berufsausbildung erlernt? BF: Nein, ich habe keinen Beruf erlernt. Ich habe keine weitere Schule besucht. RI: Wie ging es Ihnen und ihrer Familie finanziell in Somalia? Waren Sie geschäftlich erfolgreich? BF: Nein, es ist uns finanziell nicht gut gegangen. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Somalia auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Somalia und in welcher Stadt? BF: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester leben in Mogadishu. Ich habe einen weiteren Bruder, aber ich weiß nicht, wo er sich befindet. RI: Wo lebt Ihr Onkel väterlicherseits? BF: Mein Onkel, ist der Bruder meiner Mutter, er war zuletzt in XXXX.BF: Mein Onkel, ist der Bruder meiner Mutter, er war zuletzt in römisch 40 . RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer in Somalia lebenden Verwandtschaft und wenn ja, wie oft und über welches Medium? BF: Ja, ich habe Kontakt ca. einmal im Monat per Telefon, ich werde angerufen. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Somalia leben und wenn ja, wo? BF: Ich habe gehört, dass eine Tante von mir angeblich in Deutschland sei, wo genau weiß ich nicht. RI: Haben Sie Kontakt zu dieser Tante? BF: Ich habe einmal gehört, dass sie in XXXX ist und ich habe von meiner Familie erfahren, dass sie nicht telefonisch erreichbar ist und deshalb habe ich keinen Kontakt mit ihr.BF: Ich habe einmal gehört, dass sie in römisch 40 ist und ich habe von meiner Familie erfahren, dass sie nicht telefonisch erreichbar ist und deshalb habe ich keinen Kontakt mit ihr. RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? BF: Im April
- RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Somalia in 2016 wieder einmal in Somalia gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Von 2013 bis 2015 hatte die Gruppe der Al-Shabaab das Sagen in unserer Stadt. Aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit konnte ich nicht genug Wasser bekommen. Die Al-Shabaab wollte, dass ich mich ihnen anschließe und viele Nachbarn und Freund haben das getan. Die Al-Shabaab sind auch zu mir ins Geschäft gekommen und ich habe die Aufforderung bekommen mitzukommen. Ich habe auch gesagt bekommen, dass ich für die Religion kämpfen solle. Zuerst haben sie mich nicht gezwungen, mich ihnen anzuschließen, es war nur eine Aufforderung. Diese Gruppe ist in unser Restaurant gekommen, haben bei uns gegessen, wollten aber kein Geld bezahlen. Sie haben mir gesagt, dass sie kein Geld bezahlen wollen, da sie für die Religion tätig sind. Eines Tages, als ich in der Moschee war, passte meine Mutter aufs Restaurant auf. Es kamen Freunde von mir ins Restaurant. Meine Mutter wurde ausgepeitscht, weil sie ihr Essen verkauft hat, während die anderen beim Beten waren. Es war damals verboten, während der Gebetszeit Verkaufstätigkeiten auszuüben. Meine Mutter hat durch diese Schläge Verletzungen davongetragen. Aufgrund dieser Verletzungen habe ich das Geschäft meiner Mutter übernommen. Eines Tages sind auch viele AS Mitglieder zu mir gekommen und forderten mich auf, mich ihnen anzuschließen und für das Land gegen Ungläubige zu kämpfen. Ich habe mich geweigert und gesagt, dass ich meiner Familie helfen wolle. Ich hatte dann auch gesagt bekommen, dass ich sagen soll, ob ich ungläubig sei oder ein richtiger Moslem, der bereit wäre für die Religion zu kämpfen. Da ich Angst hatte, getötet zu werden, musste ich mich bereit erklären Gläubiger zu sein.BF: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Von 2013 bis 2015 hatte die Gruppe der Al-Shabaab das Sagen in unserer Stadt. Aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit konnte ich nicht genug Wasser bekommen. Die Al-Shabaab wollte, dass ich mich ihnen anschließe und viele Nachbarn und Freund haben das getan. Die Al-Shabaab sind auch zu mir ins Geschäft gekommen und ich habe die Aufforderung bekommen mitzukommen. Ich habe auch gesagt bekommen, dass ich für die Religion kämpfen solle. Zuerst haben sie mich nicht gezwungen, mich ihnen anzuschließen, es war nur eine Aufforderung. Diese Gruppe ist in unser Restaurant gekommen, haben bei uns gegessen, wollten aber kein Geld bezahlen. Sie haben mir gesagt, dass sie kein Geld bezahlen wollen, da sie für die Religion tätig sind. Eines Tages, als ich in der Moschee war, passte meine Mutter aufs Restaurant auf. Es kamen Freunde von mir ins Restaurant. Meine Mutter wurde ausgepeitscht, weil sie ihr Essen verkauft hat, während die anderen beim Beten waren. Es war damals verboten, während der Gebetszeit Verkaufstätigkeiten auszuüben. Meine Mutter hat durch diese Schläge Verletzungen davongetragen. Aufgrund dieser Verletzungen habe ich das Geschäft meiner Mutter übernommen. Eines Tages sind auch viele AS Mitglieder zu mir gekommen und forderten mich auf, mich ihnen anzuschließen und für das Land gegen Ungläubige zu kämpfen. Ich habe mich geweigert und gesagt, dass ich meiner Familie helfen wolle. Ich hatte dann auch gesagt bekommen, dass ich sagen soll, ob ich ungläubig sei oder ein richtiger Moslem, der bereit wäre für die Religion zu kämpfen. Da ich Angst hatte, getötet zu werden, musste ich mich bereit erklären Gläubiger zu sein. RI: Gläubiger zu sein oder für die AS zu kämpfen? BF: Mitzukommen. Ich habe gebeten Zeit zu bekommen, damit ich den Schlüssel des Restaurants meiner Familie geben kann. Ich habe auch diesen Vorfall meiner Mutter erzählt und meine Mutter hat mich zu einer Nachbarin gebracht. Dort habe ich mich versteckt gehalten. Zwei Nächte später wurde unsere Stadt vom somalischen Militär übernommen. Dann bin ich aus meinem Versteck gekommen und ich habe meine Arbeit weitergemacht. RI: Wann war das? BF: Ca. am 15.08.
- Diese Al-Shabaab haben heimlich Leute getötet. Ich habe auch später einen Anruf von AS bekommen. Beim Telefonat wurde mir mitgeteilt, dass ich die Stadt verlassen soll. RI: Wann war der Anruf? BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, ob es im
- Oder
- Monat 2015 war. Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe gesagt, dass ich nicht in der Lage wäre, die Stadt zu verlassen. Ich habe im Dezember 2015 auch einen weiteren Anruf bekommen und ich habe dabei gesagt bekommen, dass ich einen Anschlag durchführen soll. RI: Als Sie den Anruf im
- Oder
- Monat 2015 erhalten haben, als Sie aufgefordert wurden, dass Sie die Stadt verlassen sollen, was hat der Anrufer geantwortet, als Sie gesagt haben, dass Sie nicht in der Lage seien, die Stadt zu verlassen? BF: Er meinte, dass ich ein Spion für die somalische Truppe wäre. RI: Hat er das einfach so hingenommen, dass Sie nicht aus der Stadt können oder was hat er gesagt? BF: Er hat mich als Ungläubiger abgestempelt. RI: Als Sie im Dezember 2015 einen weiteren Anruf erhalten haben, wie haben Sie auf diesen Anruf reagiert? Was haben Sie dem Anrufer gesagt? BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht bereit wäre, diesen Anschlag durchzuführen und ich ging anschließend zur Polizei und habe eine Aussage gemacht. RI: Wie hat der Anrufer darauf reagiert, dass Sie keinen Anschlag durchführen wollten? BF: Er hat mich mit dem Umbringen bedroht und auch gegen meine Familie gedroht. RI: Was genau hat er gesagt? BF: Wenn ich den Anschlag nicht durchführe, soll ich getötet werden. RI: Wann hätte der Anschlag durchgeführt werden sollen? BF: Bevor ich diese Frage beantworte, möchte ich meine Geschichte fortsetzten. RI: Dann setzen Sie bitte fort. BF: Als ich bei der Polizei war, wurde mir gesagt, ich solle mich nochmal bei AS melden und sagen, dass ich bereit wäre, diesen Anschlag durchzuführen. Nach der Aussage konnte ich auch nach Hause gehen. Einige Tage später habe ich wieder einen Anruf von AS bekommen und ich habe der Polizei versprochen, dass wenn ich einen Anruf von AS bekomme, soll ich mich bei der Polizei melden. Deshalb habe ich mich bei der Polizei gemeldet und über den Anruf erzählt. Der Anrufer hat mir mitgeteilt, dass er am Abend zu mir kommen wird. Ich habe auch die Polizei angerufen und gesagt, dass die Männer am Abend kommen werden. Als die Männer bei mir waren, wurden sie von der Polizei verhaftet. Dann haben meine Familie und ich ständig Drohungen bekommen und es waren ständig vermummte Männer in der Nähe des Hauses. Manchmal habe ich auch Drohbriefe bekommen. Da ich Angst hatte, bin ich nochmal zur Polizei gegangen und ich habe von der Polizei gesagt bekommen, dass ich mich beruhigen soll. Es gab fast jeden Tag Anschläge in der Stadt. Es wurden unzählige Personen in der Stadt getötet. Ich bin normalerweise gegen 15 Uhr nach Hause gekommen. Ich war an diesem Tag gegen 15 Uhr am Weg nach Hause. Eines Tages sind zwei vermummte Männer hinterhergekommen. Diese Männer sind mir verdächtig vorgekommen und ich wollte weglaufen. Ich bin in die Wohnung meines Onkels gelaufen. Die Männer sind auch nach Hause zu meinem Haus gegangen und haben nach mir gesucht. Diese Männer dachten, dass ich mich an diesem Tag in der Wohnung verstecke und sie forderten meine Familie auf mich zu stellen. RI: Sie waren an jenem Tag am Weg nachhause, da sind Ihnen zwei Vermummte Männer begegnet und hinterhergegangen. Daraufhin sind Sie in die Wohnung Ihres Onkels gelaufen und die Männer sind zu Ihrem Haus gegangen. D.h. die vermummten Männer konnten Ihnen nicht folgen und sind zu Ihnen nach Hause gelaufen. Richtig? BF: Ja, sie haben auch in meine Richtung geschossen. RI: Womit? BF: Sie waren mit Pistolen bewaffnet. RI: Haben sie die Pistolen sichtbar getragen? BF: Ich habe diese Pistolen zumindest sehen können. RI: Fahren Sie fort. BF: Die Männer waren auch bei meiner Familie und sie sagten, ich sei ein Spion und ungläubig und deshalb sollte ich getötet werden. Mein kranker Vater war zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Mein jüngerer Bruder war in einer Koranschule und meine Mutter und meine Schwester waren noch in der Wohnung. Ich war dann bei meinem Onkel, als mein Onkel von der Arbeit nachhause kam, wusste er von der Geschichte, da er zuerst bei der Wohnung meines Vaters war, hat er die Geschichte von meiner Mutter mitbekommen. Mein Onkel hat mir dann gesagt, dass er nicht in der Lage wäre mich zu beschützen und dass er selbst Angst vor einem Anschlag hätte. In der gleichen Nacht bin ich mit einem LKW nach XXXX gefahren. Dann konnte ich auch das Land verlassen. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen. Die AS war der Meinung, dass ich mich an somalische Soldaten angeschlossen hätte und daher wurde meine Familie als ungläubig erklärt. Da meine Mutter Angst hatte um meinen jüngeren Bruder, ist sie nach Kenia geflüchtet. Meine ganze Familie ist nach Kenia geflüchtet.BF: Die Männer waren auch bei meiner Familie und sie sagten, ich sei ein Spion und ungläubig und deshalb sollte ich getötet werden. Mein kranker Vater war zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Mein jüngerer Bruder war in einer Koranschule und meine Mutter und meine Schwester waren noch in der Wohnung. Ich war dann bei meinem Onkel, als mein Onkel von der Arbeit nachhause kam, wusste er von der Geschichte, da er zuerst bei der Wohnung meines Vaters war, hat er die Geschichte von meiner Mutter mitbekommen. Mein Onkel hat mir dann gesagt, dass er nicht in der Lage wäre mich zu beschützen und dass er selbst Angst vor einem Anschlag hätte. In der gleichen Nacht bin ich mit einem LKW nach römisch 40 gefahren. Dann konnte ich auch das Land verlassen. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen. Die AS war der Meinung, dass ich mich an somalische Soldaten angeschlossen hätte und daher wurde meine Familie als ungläubig erklärt. Da meine Mutter Angst hatte um meinen jüngeren Bruder, ist sie nach Kenia geflüchtet. Meine ganze Familie ist nach Kenia geflüchtet. RI: Wie lange war die Familie in Kenia, bevor sie nach Somalia zurückkehrte? BF. Ca. ein Jahr. RI: Haben Sie alles vorgebracht zur Fluchtgeschichte? BF: ja. RI: Wann war der Zwischenfall, als Ihre Mutter von AS Leuten im Restaurant ausgepeitscht wurde? BF: Ein Jahr, bevor sie das Land verlassen konnte. RI: Wie lange haben Sie das Restaurant geleitet? BF: Die AS hatte zwei Jahre lang das Sagen in der Stadt. RI: Nach dem Zwischenfall, wo Ihre Mutter ausgepeitscht wurde und Verletzungen erlitten hatten, haben Sie gesagt, dass Sie das Restaurant übernommen haben. Wie lange haben Sie es geleitet? BF: Als sie ausgepeitscht wurde, also
- Dann habe ich das Geschäft für ca. 1,5 Jahre übernommen. RI: Die Männer, die Ihre Mutter überfallen haben und auspeitschten, kannen Sie diese? BF: Ja. RI: Wer waren diese? BF: Es waren Jungs, mit denen wir aufgewachsen sind und Fußball spielten. RI: Wie viele Leute waren es, die Ihre Mutter überfallen haben? BF: 6 Personen. RI: Wann war das, als die AS Mitglieder zurückgekehrt sind, um Sie schließlich aufzufordern und zu kämpfen? BF: Im August 2015 wurden sie aus der Stadt verjagt, also ca. 2,5 Monate danach. RI: War das zur selben Zeit, als Sie den ersten Anruf erhalten haben, oder war es später? BF: Ja, ca. zu diesem Zeitpunkt. RI: Vorhaltung: Sie haben vorhin erzählt, dass der Anrufer dieses ersten Anrufes, als Sie ihm sagten, dass Sie die Stadt nicht verlassen konnten, meinte, Sie seien ein Ungläubiger. Wenn er der Meinung war, Sie seien ein Ungläubiger, warum hätte er sie ein zweites Mal anrufen sollen, um Sie für einen Anschlag anzuwerben? BF: Ich weiß nicht, warum ich noch einen Anruf bekommen habe, vielleicht zur Versöhnung. RI: Wann sind Sie ca. zur Polizei gegangen? BF: Jedes Mal, wenn ich einen Anruf bekommen habe bin ich nach dem Anruf zur Polizei gegangen. Ich habe der Polizei bestätigt, weil ich sonst vielleicht verdächtigt rübergekommen wäre. RV: Beim ersten Anruf, als Sie aufgefordert wurden die Stadt zu verlassen, haben Sie den Anrufer gekannt und wohin hätten Sie gehen sollen?Regierungsvorlage, Beim ersten Anruf, als Sie aufgefordert wurden die Stadt zu verlassen, haben Sie den Anrufer gekannt und wohin hätten Sie gehen sollen? BF: Ich kannte den Anrufer und ich hätte nach XXXX gehen sollen.BF: Ich kannte den Anrufer und ich hätte nach römisch 40 gehen sollen. RI: Für mich klärt sich noch nicht, warum. Sie haben beim ersten Anruf der AS ihnen bereits einen Korb erteilt. Dann bekamen Sie einen zweiten Anruf von der AS, einen Anschlag durchzuführen. Warum sollte die AS Sie für einen Anschlag einsetzen, nachdem Sie bereits Ihre Kooperation beim ersten Mal verweigert haben? BF: Ich kannte nur den ersten Anrufer, den zweiten nicht. Ich vermute, dass sie sich untereinander nicht ausgetauscht haben. RI: Sie sagten, dass Sie eines Tages von AS Mitgliedern verfolgt wurden, die vermummt waren. Haben Sie diese trotz der Vermummung erkannt? BF: Nein. RI: Wie weit waren die Verfolger entfernt, als Sie auf Sie geschossen haben? BF: Ich war beim Laufen, ich kann es metermäßig nicht sagen. RI: Waren sie einen Häuserblock entfernt oder nicht? Wie viele Meter waren es ca.? BF: Keine Angabe. RV: Haben Sie sich beim Laufen auch umgedreht, als geschossen wurde?Regierungsvorlage, Haben Sie sich beim Laufen auch umgedreht, als geschossen wurde? BF: Nein, mein Gesicht war nach vorne gerichtet. RI: Sie haben vorhin erzählt, dass Sie die Pistolen der Angreifer gesehen haben und, dass sie vermummt waren. Irgendwann haben Sie sich dann gesehen und wie weit waren sie zu dem Zeitpunkt von Ihnen entfernt? BF: Keine Angabe. Wie weit sei von mir entfernt waren kann ich nicht sagen. RI: Wie ist es Ihnen gelungen, zu Fuß, den bewaffneten Verfolgern zu entkommen? BF: Ich hatte Glück. Ich bin davongelaufen. RI: Wie oft wurde auf Sie geschossen? BF: Ich habe zwei Schüsse gehört. RI: Wann haben Ihre Probleme mit der Al-Shabaab genau angefangen, wie lange haben diese Probleme gedauert und was war das auslösende Ereignis? BF: Im August 2015 bis
- Ich hatte Angst von AS getötet zu werden, da ich nicht bereit war, mich ihnen anzuschließen. RI: Wie oft haben Sie in dieser Zeit Ihre Weigerung, für die Al-Shabaab zu kämpfen, bekräftigt? BF: Im August 2015 bis Jänner
- RI: Haben Sie Verwandte die bei der Al-Shabaab sind? BF: Nein. RI: Sie haben vor dem BFA am 02.11.2017 auf Seite 4 des Protokolls angegeben von der Al-Shabaab zwischen 2013 und 2015 bedroht worden zu sein. Welcher Art waren diese Bedrohungen? BF: Ich bin aufgefordert worden, mich der AS anzuschließen. Meine Mutter wurde ausgepeitscht und ich konnte ihr nicht helfen. Im Jahr 2015 wollten Sie, dass ich mich ihnen anschließe. RI: Sind Sie in dieser Zeit persönlich körperlich attackiert worden? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 02.11.2017 auf Seite 4 des Protokolls Folgendes angegeben: "Al-Shabaab hat mir vorgeworfen, dass ich Anhänger der somalischen Regierung wäre. Sie sagten, ich würde Ungläubige unterstützen. Al-Shabaab glaubte, dass ich Al-Shabaab ausspionieren würde und diese Infos an die Regierung weitergeben würde...". Dann führen Sie fort um über die Zwangsrekrutierungsversuche Ihrer Person durch Al-Shabaab zu berichten. Dazu habe ich folgende Fragen: 1) Wer hat Ihnen konkret gesagt, dass Al-Shabaab Sie für einen Spitzel der Regierung halten würde und dass Sie Al-Shabaab verraten hätten? Kannten Sie den? BF: Den Anrufer kannte ich nicht. RI: War es beim ersten oder beim zweiten Anruf? BF: Beim zweiten. 2) Wenn Al-Shabaab Sie tatsächlich für einen Spitzel der Regierung und einen Unterstützer der Ungläubigen gehalten hätte, hätte Al-Shabaab Sie doch recht schnell getötet. Warum glauben Sie, ist das nicht passiert? BF: Sie haben versucht mich zu töten. Sie wollten mich töten. RI: Sie sprechen jetzt von den Schüssen auf Sie oder von vorherigen Ereignissen? BF: Viele von AS-Mitgliedern wurden von der Polizei verhaftet, deshalb waren Sie der Meinung, dass ich ein Spion der Regierung zu sei. RI: Sie haben vorhin gemeint, die AS hat versucht Sie zu töten, sprechen Sie von den Schüssen, die auf Sie abgegeben wurden auf offener Straße oder von vorherigen Ereignissen? BF: Die AS-Mitglieder haben mich oft gesucht und standen oft vor unserem Haus. RI wiederholt die Frage. BF: Ich meine die Verfolgung mit den zwei Männern mit den Pistolen. 3) Wenn Al-Shabaab Sie über zwei Jahre bedroht hatte und zwangrekrutieren wollte, wieso sind Sie nicht bereits früher geflohen, nämlich nach Ihrer ersten Bedrohung durch die Al-Shabaab? BF: Ich habe gehofft, dass die Polizei mir helfen könnte. RI: Sie haben vor dem BFA am 02.11.2017 auf Seite 4 des Protokolls angegeben, dass die Al-Shabaab ca. am 15.08.2015 aus Ihrer Stadt vertrieben worden sei. Das selbe haben Sie auch heute angegeben. Hatten Sie zu diesem Zeitpunkt der Vertreibung das Gefühl, dass Sie wieder sicher sind in der Stadt? BF: Nein, ich hatte nicht das Gefühl, denn es wurden ständig Leute in der Stadt von AS getötet. RI: Nach der Vertreibung der Al-Shabaab aus Ihrer Stadt, was ist mit dem Freunden und Bekannten und ihrem Nachbarn passiert, die davor bei der Al-Shabaab gewesen sind? Sind diese auch geflohen? BF: Unterschiedlich, einige sind geblieben, einige sind mitgegangen. RI: Was ist mit denen geschehen, die geblieben sind? Die müssen doch als AS-Mitglieder im Dorf bekannt sein und auch der Polizei. BF: Viele Unterstützer gingen aus der Stadt. Die, die geblieben sind, sagten der Polizei, dass sie selber Angst vor AS haben. RI: Haben Sie in Ihrer Stadt immer noch Freunde oder Bekannte mit denen Sie in Kontakt stehen? BF: Derzeit nicht. RI: Was ist mit dem Restaurant geschehen, das Ihrer Familie betrieben hat? BF: Es wurde verkauft und mit dem Geld hat mein Onkel meine Ausreise finanziert. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer polizeilichen Ersteinvernahme am 14.04.2016, befragt nach Ihrem Fluchtgrund Folgendes angegeben: "...Und der zweite Grund war, dass alle meine Freunde und mein Nachbar der Terrormiliz AL-SHABAAB beigetreten sind und das Problem war, dass alle kennen mich und kenne ich auch und sie wollten mich zwingen, dass ich rekrutiert werde und das wollte ich nicht. Deswegen haben sie alle meine Freunde bedroht und meine Familie...". Diese Angaben ergeben keinen Sinn. Wie können alle Ihre Freunde von der AS bedroht werden, wenn sie vorher angeben, dass alles Ihre Freunde bereits der AS beigetreten sind? Was sagen Sie zu diesem sehr augenfälligen Widerspruch? BF: Diese Leute gingen aus der Stadt. Die, die blieben, gingen zur Armee und haben angegeben, dass sie selbst von AS unter Druck gesetzt wurden. RV merkt an: Die Übersetzung entbehrt jeglicher Logik, daher ist stark anzunehmen, dass die Übersetzung sehr fehlerhaft ist.Regierungsvorlage merkt an: Die Übersetzung entbehrt jeglicher Logik, daher ist stark anzunehmen, dass die Übersetzung sehr fehlerhaft ist. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe, als die eben Geschilderten? BF: Ich möchte was über meine Familie sagen. Meine Familie ist von Kenia nach Mogadishu abgeschoben worden, mein jüngerer Bruder wurde von AS mitgenommen und daher kenne ich auch nicht den Aufenthaltsort meines jüngeren Bruders. RI: Hatten Sie in Somalia Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF: Aufgrund unserer Stammeszugehörigkeit hat meine Familie zu wenig Wasser bekommen, da sie von anderen ausgegrenzt wurde. RI: Über welchen Zeitraum ist die Ausgrenzung Ihrer Familie aufgrund der Stammeszugehörigkeit erfolgt? BF: Von Geburt an. RI: Haben Sie wegen des Mangels, an Zuteilung an Wasser die Polizei benachrichtigt oder sonst irgendwelche Gegenmaßnahmen ergriffen? BF: Wir haben es der Polizei gesagt, aber sie hat uns nicht helfen können. RI: ist ein Familienmitglied von Ihnen jemals aufgrund des Wassermangels erkrankt oder verstorben? BF: Manchmal sind Hilfen von NGOS nicht zu ihnen gedrungen aufgrund der Wasserzuteilung. RI wiederholt die Frage. BF: Ja. Manchmal konnten wir auch das Essen nicht kochen, da es kein Wasser gab. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Somalia? BF: Dass ich getötet werden könnte. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, den Somalia in Richtung Europa zu verlassen? BF: Im Dezember
- RI: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz Somalias geflüchtet, wo es für Sie sicherer gewesen wäre? BF: Ich habe von den Nachrichten gehört, dass es überall in Somalia Probleme gibt. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF: Nein, ich war damals auf der Suche nach Frieden. RI: Wieviel hat die Flucht aus Somalia nach Europa gekostet? BF: 2800 US-Dollar. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Viele. RI: Seit wann sind Sie mit Ihrer jetzigen Lebensgefährtin zusammen? BF: Seit zwei Jahren. Wir sind inzwischen verlobt und wollen heiraten. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Verlobte? BF: Die deutsche. RI: Arbeitet sie in Österreich oder studiert sie? BF: Sowohl, als auch. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja, B
- RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF: A2 und A1 habe ich abgeschlossen und B1 Kurs und Prüfung mache ich jetzt. RV legt vor: Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 26.05.2018 vom ÖIF, mit dem die Sprachkompetenz des BF auf dem Niveau A2 nachgewiesen wird. Des weiteren wird vorgelegt das Zeugnis des ÖIF mit der detaillierten Auflistung der Ergebnisse. Des weiteren wird vorgelegt eine Teilnahmebestätigung des BF am Werte- und Orientierungskurs vom 05.06.
- Des weiteren wird vorgelegt eine Kursbesuchsbestätigung des BF am Deutschintensivkurs Niveau B1.1 des Vereins XXXX vom 16.07.2018.Regierungsvorlage legt vor: Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 26.05.2018 vom ÖIF, mit dem die Sprachkompetenz des BF auf dem Niveau A2 nachgewiesen wird. Des weiteren wird vorgelegt das Zeugnis des ÖIF mit der detaillierten Auflistung der Ergebnisse. Des weiteren wird vorgelegt eine Teilnahmebestätigung des BF am Werte- und Orientierungskurs vom 05.06.
- Des weiteren wird vorgelegt eine Kursbesuchsbestätigung des BF am Deutschintensivkurs Niveau B1.1 des Vereins römisch 40 vom 16.07.
- RI: Haben Sie an weitern Aus-, Fort- oder Weiterbildungen in Österreich teilgenommen? BF: Nein. RI: Haben Sie in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet? BF: Ja. RI: Welche? BF: Es gibt einen Verein namens XXXX. Immer wenn ich dort gebraucht werde, bin ich für den Verein da.BF: Es gibt einen Verein namens römisch 40 . Immer wenn ich dort gebraucht werde, bin ich für den Verein da. RV legt vor: Ein Empfehlungsschreiben des Kulturvereins XXXX vom 08.01.2018, in welchem über die Mithilfe des BF berichtet wird. RV legt weiters vor: ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 22.01.2018.Regierungsvorlage legt vor: Ein Empfehlungsschreiben des Kulturvereins römisch 40 vom 08.01.2018, in welchem über die Mithilfe des BF berichtet wird. Regierungsvorlage legt weiters vor: ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 22.01.
- RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Ich des Zusammenleben mit meiner Freundin. Ich besuche auch ich lerne auch das Deutsch besser. Das Leben ist gut für mich, weil ich möchte heiraten mit meiner Freundin. Ich möchte Ausbildung machen in Ö, ich möchte Koch sein. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (ohne Übersetzung): Meine Hobbys sind die Geschichte von Österreich untersuchen. Ich war in XXXX. Ich war auch in XXXX. Ich gerne spiele Fußball auch und spazieren.BF (ohne Übersetzung): Meine Hobbys sind die Geschichte von Österreich untersuchen. Ich war in römisch 40 . Ich war auch in römisch 40 . Ich gerne spiele Fußball auch und spazieren. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich habe vor, eine Ausbildung als Koch zu machen. Ich möchte auch eine Ausbildung als Kellner machen und im Service-Management. Ich habe auch vor meine jetzige Verlobte zu heiraten. RI: Haben Sie sich bereits erkundigt über die Ausbildungsvoraussetzungen für die Kochausbildung? BF: Ja, derzeit kann ich keine Ausbildung als Koch machen, da ich über 25 Jahre alt bin. RI wiederholt die Frage. BF: Ja, ich habe mich erkundigt. RI: Haben Sie in Österreich bereits entgeltlich gearbeitet? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich straffällig geworden? BF: Nein. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV merkt an: Es ist allgemein bekannt, dass AS im Hinblick auf Rekrutierung sowohl eine sanftere Gangart anwendet, als auch bedrohliche Maßnahmen. Im Falle des Mandanten wurde offensichtlich die sanfte Methode angewandt. Durch Überredungspraktiken. Diese Strategie hat sich dann offensichtlich im Jahr 2015 insbesondere nachdem AS-Mitglieder verhaftet wurden geändert. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Familie nach Ihrer zwangsweise Rückstellung aus Kenia nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt ist und, da die Familie seit den Vorfällen 2015 als verfemt gilt. Das Haus der Familie wird vom Onkel mütterlicherseits verwaltet, ist aber unbewohnt. Hinsichtlich der Rolle des Onkels mütterlicherseits ist anzumerken, dass dieser ein Transportunternehmen besitzt und deshalb die Flucht seines Neffen umgehend organisieren konnte. Er transportiert Koks. Der Onkel gilt von Seiten der AS nicht als Ungläubiger und nicht verfemt.Regierungsvorlage merkt an: Es ist allgemein bekannt, dass AS im Hinblick auf Rekrutierung sowohl eine sanftere Gangart anwendet, als auch bedrohliche Maßnahmen. Im Falle des Mandanten wurde offensichtlich die sanfte Methode angewandt. Durch Überredungspraktiken. Diese Strategie hat sich dann offensichtlich im Jahr 2015 insbesondere nachdem AS-Mitglieder verhaftet wurden geändert. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Familie nach Ihrer zwangsweise Rückstellung aus Kenia nicht mehr nach römisch 40 zurückgekehrt ist und, da die Familie seit den Vorfällen 2015 als verfemt gilt. Das Haus der Familie wird vom Onkel mütterlicherseits verwaltet, ist aber unbewohnt. Hinsichtlich der Rolle des Onkels mütterlicherseits ist anzumerken, dass dieser ein Transportunternehmen besitzt und deshalb die Flucht seines Neffen umgehend organisieren konnte. Er transportiert Koks. Der Onkel gilt von Seiten der AS nicht als Ungläubiger und nicht verfemt. RV: Die Auspeitschung der Mutter, was es eine öffentliche Auspeitschung mit Zuschauern?Regierungsvorlage, Die Auspeitschung der Mutter, was es eine öffentliche Auspeitschung mit Zuschauern? BF: Ja, sie war öffentlich. RV: Also nicht im Restaurant?Regierungsvorlage, Also nicht im Restaurant? BF: Ja es war vor dem Restaurant, es gab viele Zuschauer. RI: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung Länderfeststellungen zu Somalia mit der Aufforderung übermittelt, bis 30.05.2018 eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Dies ist nicht erfolgt. Ich möchte Ihnen hiermit die Möglichkeit geben sich zu den Länderfeststellungen noch mündlich zu äußern. Möchten Sie das? BF: Ich habe es nicht bekommen. Ich habe nur die Ladung bekommen. RI: Die Länderfeststellungen wurden bei der ersten Ladung mitgeschickt. Möchten Sie sich dazu äußern? BF: Ich habe beide Male nur die Ladung bekommen. RI: Das kann nicht sein. Die Ladung ist an Sie am 20.04.2018 rausgegangen. Dieser Ladung angeschlossen war ein Länderinformationsblatt von Somalia mit dem Ersuchen eine allfällige Stellungnahme bis zum 30.08 abzugeben. BF: Kein Kommentar. RV: Hinsichtlich der allgemeinen ökonomischen Lebensumstände in Mogadishu möchte ich hinzufügen, dass die Regenfälle zu schweren Überflutungen führten, die sowohl Infrastruktur, als auch Saatgut zerstörten. Insofern hat sich die verknappte Lebensmittelsituation in und um Mogadishu kaum verändert.Regierungsvorlage, Hinsichtlich der allgemeinen ökonomischen Lebensumstände in Mogadishu möchte ich hinzufügen, dass die Regenfälle zu schweren Überflutungen führten, die sowohl Infrastruktur, als auch Saatgut zerstörten. Insofern hat sich die verknappte Lebensmittelsituation in und um Mogadishu kaum verändert. RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt. Schluss der Verhandlung [...] Der BF brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen/Dokumente ergänzend in Vorlage: * Empfehlungsschreiben XXXX vom 22.01.2018;* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 22.01.2018; * Kursbestätigung Deutschkurs B1.1 des Vereins XXXX vom 16.07.2018;* Kursbestätigung Deutschkurs B1.1 des Vereins römisch 40 vom 16.07.2018; * Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 05.06.2018; * Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 26.05.2018; * Empfehlungsschreiben Kulturverein XXXX vom 08.01.2018;* Empfehlungsschreiben Kulturverein römisch 40 vom 08.01.2018; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2016, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 14.04.2016, der Einvernahme des BF am 02.11.2017 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 22.01.2018 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.12.2017, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und der vom BF vorgelegten Schriftstücke, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2018, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX in XXXX in der Region GEDO geboren. Er gehört dem Clan der Ashraf, sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Nach zwei bis drei Jahren Schulausbildung arbeitete er im Restaurant seiner Mutter mit, dies teilweise in leitender Position. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte er zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder in XXXX in der Region GEDO. Die Eltern, sowie die Schwester des BF leben aktuell in Mogadischu. Ein Onkel des BF lebt noch in der Herkunftsregion des BF in Somalia. Der BF steht mit diesen Familienangehörigen in telefonischem Kontakt.Der BF ist Staatsbürger von Somalia und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Region GEDO geboren. Er gehört dem Clan der Ashraf, sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Nach zwei bis drei Jahren Schulausbildung arbeitete er im Restaurant seiner Mutter mit, dies teilweise in leitender Position. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte er zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder in römisch 40 in der Region GEDO. Die Eltern, sowie die Schwester des BF leben aktuell in Mogadischu. Ein Onkel des BF lebt noch in der Herkunftsregion des BF in Somalia. Der BF steht mit diesen Familienangehörigen in telefonischem Kontakt. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. In Österreich lebt jedoch die Verlobte des BF, eine deutsche Staatsangehörige, mit welcher jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF unterstützt den Kulturverein XXXX bei der Durchführung diverser Veranstaltungen. Der BF leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF hat an Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2 teilgenommen und den Kurs auf dem Niveau B1 besucht. Der BF hat 28.05.2018 die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) bestanden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF lediglich Deutsch auf einfachem Niveau vorweisen. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ging im Bundesgebiet keiner ordnungsgemäßen Berufstätigkeit nach, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF in absehbarer Zeit seine Abhängigkeit von der Grundversorgung in Österreich überwinden und seinen Lebensunterhalt bestreiten wird können.Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. In Österreich lebt jedoch die Verlobte des BF, eine deutsche Staatsangehörige, mit welcher jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF unterstützt den Kulturverein römisch 40 bei der Durchführung diverser Veranstaltungen. Der BF leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF hat an Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2 teilgenommen und den Kurs auf dem Niveau B1 besucht. Der BF hat 28.05.2018 die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) bestanden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF lediglich Deutsch auf einfachem Niveau vorweisen. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ging im Bundesgebiet keiner ordnungsgemäßen Berufstätigkeit nach, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF in absehbarer Zeit seine Abhängigkeit von der Grundversorgung in Österreich überwinden und seinen Lebensunterhalt bestreiten wird können. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Somalia eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare, innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative in der Stadt Mogadischu zur Verfügung. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.4.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 12.1.2018: Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
- Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
- Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). [...] Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017): a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police). b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist. c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia; e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien. f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands. g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 8.2017) [...] Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a). Bild kann nicht dargestellt werden (UNHRC 10.12.2017b) Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.
- Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). [...] Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
- und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
- und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017). Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017). An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich gemäß der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017): Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) [...] Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
- Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
- Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). [...] Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz jüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017). 2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017).2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017). Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vgl. BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vergleiche BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016). Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vergleiche EASO 2.2016). Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017). Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017). Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017). Maßgeblicher Akteur ist hier der Jilib, die sogenannte Diya/Mag-zahlende Gruppe (Mag/Diya = "Blutgeld"). Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Verträge namens xeer geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Dies gilt nicht nur im Falle einer Tötung, sondern auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat - z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde - sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen (Mag/Diya). Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017). Die Ältesten sind für die korrekte Anwendung des xeer verantwortlich (SEM 31.5.2017). Sie vermitteln in Streitfragen, verhandeln Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zur Zahlung von Kompensation bei (SEM 31.5.2017). Der Clan-Schutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Die Gesetzeslosigkeit in Süd- und Zentralsomalia führte auch zur Einführung der Scharia in Strafsachen, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der Clan-Schutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der Clan-Schutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017). Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vgl. EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vergleiche EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Die Justiz von al Shabaab ist auch jenseits der von ihr kontrollierten Gebiete von Bedeutung. Manche Menschen ziehen es vor, ihre Streitigkeiten vor einem Gericht der al Shabaab auszutragen anstatt vor einem formellen Gericht der Regierung. Einerseits wird die formelle Justiz als schwach erachtet, andererseits als korrupt. So wenden sich z.B. auch Bewohner von Mogadischu an Gerichte der al Shabaab; die Gruppe versucht, von ihr ausgesprochene Urteile auch in der Stadt durchzusetzen (BFA 8.2017). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.1.2017). Auch der neue somalische Präsident Farmaajo hat einen Amnestieplan für abtrünnige Kämpfer der al Shabaab erstellt. In einem Programm sollen Ex-Kämpfer dazu befähigt werden, Fähigkeiten für ein Fortkommen zu erwerben und ins zivile Leben zurückzukehren (UNSOM 18.9.2017). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 3.3.2017).Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Ju