4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde vom Landesgericht XXXX, Zahl XXXX vom XXXX2018, rk XXXX2018, aufgrund der strafbaren Handlungen : 1) Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, 2) Vergehen des unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 (§ 129 Abs. 1 StGB),Der Beschwerdeführer (BF) wurde vom Landesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 vom XXXX2018, rk XXXX2018, aufgrund der strafbaren Handlungen : 1) Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB, 2) Vergehen des unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 (Paragraph 129, Absatz eins, StGB), 3) Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, sowie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei der überwiegende Teil von 13 Monaten bedingt - Probezeit 3 Jahre - nachgesehen wurde.3) Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, sowie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei der überwiegende Teil von 13 Monaten bedingt - Probezeit 3 Jahre - nachgesehen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Vorarlberg, hat sodann dem BF mit Schreiben vom 1911.07.2018 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde darin mitgeteilt, dass beabsichtigt wäre, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen zu wollen. Zur Abgabe einer Stellungnahme, wurde eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, eingeräumt. Der BF hat zwar eine Stellungnahme abgegeben und Unterlagen in Vorlage gebracht, diese wurde von der belangten Behörde jedoch nicht in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen, da die Stellungnahme nach Fristablauf eingebracht wurde. Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX, zur Zahl.: XXXX, vom XXXX2018, rk XXXX2018 wegen 1) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, 2) Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, 3) Vergehen des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z 2 StGB - ohne Strafausspruches aufgrund des vorangegangenen Urteils - verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom XXXX2018, rk XXXX2018 wegen 1) Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, 2) Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, 3) Vergehen des unerlaubten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, StGB - ohne Strafausspruches aufgrund des vorangegangenen Urteils - verurteilt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 08.08.2018 übernommen, wurde gegen diesen
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 08.08.2018 übernommen, wurde gegen diesen
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2018 wurde dem BF
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich kostenlos zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2018 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich kostenlos zur Seite gestellt. Mit per Mail am 13.08.2018 beim BFA eingebrachtem und datiertem Schriftsatz, erhob der BF, vermittels seiner ausgewiesenen Vertretung, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid des BFA ersatzlos zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu reduzieren, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerde - samt den bezughabenden Akten - wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 20.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte am 23.01.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch an der der BF, samt Rechtsvertretung, teilnahm. Ein Behördenvertreter nahm, trotz Landung, an der Verhandlung nicht teil. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist kroatischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX, Deutschland geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger, sohin EWR-Bürger
Der BF ist kroatischer Staatsbürger, heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 , Deutschland geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger, sohin EWR-Bürger
4 Z 8 FPG.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der BF ist seit 04.10.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF war zuvor von 13.12.2013 - 09.03.2015 mit Nebenwohnsitz sowie von 02.04.2015 - 19.07.2016 und 23.11.2016 - 13.04.2017 bereits mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF war im Bundesgebiet vom XXXX2015 - XXXX2015 obdachlos. In der Zeit vom 20.07.2016 - 22.11.2016 hielt sich der BF in der Schweiz auf. Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen. Der BF ist im Besitz eines bis zum 11.05.2023 gültigen kroatischen Reisepasses. Der BF hat eine Anmeldebescheinigung, ausgestellt am XXXX2014. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF war seit dem Jahr 2013 immer wieder kurzfristig im Bundegebiet beschäftigt, bezog jedoch auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe sowie zuletzt die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Seit dem XXXX2018 geht der BF wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Der BF hat eine Lebensgefährtin, welche deutsche Staatsangehörige ist. Die Lebensgefährtin ist bei der selben Firma wie der BF, im Bundesgebiet beschäftigt. Die Lebensgefährtin war bis Ende 2018 Grenzgängerin (pendelte zwischen ihrem Wohnsitz in Deutschland und zum Arbeitsplatz in Vorarlberg hin und her). Seit Jänner 2019 wohnt sie beim BF im Bundesgebiet. Der BF hat im Bundesgebiet noch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Im Bundesgebiet hat der BF keine Verwandte. Die Mutter sowie die Schwester des BF leben in Deutschland. In Kroatien hält sich der BF nur zum Urlaub auf. Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: 01) BG XXXX vom XXXX2015 RK XXXX201501) BG römisch 40 vom XXXX2015 RK XXXX2015 §83
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX2015Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK XXXX2015 Vollzugsdatum XXXX2018 03) LG XXXX vom XXXX2018 RK XXXX201803) LG römisch 40 vom XXXX2018 RK XXXX2018 § 135
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX RK XXXX2018Keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 RK XXXX2018 Vollzugsdatum XXXX2018 Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ... ist der Tilgungszeitraum (zurzeit) nicht errechenbar ... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen. Der BF trägt seit XXXX2019 - für die nächsten zwei Monate - eine Fußfessel und befindet sich im überwachten Hausarrest. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen getroffenen Feststellungen und aufgrund der Angaben in der gegenständlichen Beschwerde sowie mündlichen Verhandlung. Feststellungen betreffend Gesundheitszustand, Erwerbstätigkeit und finanziellen Situation sowie private und familiäre Verhältnisse beruht auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung bzw. Eingabe der Beschwerde. Die beiden letzten rechtskräftigen Verurteilungen sind der im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen zu entnehmen und folgen die bisherigen Verurteilungen aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen, deren gemeinsame Wohnsitznahme, beruht aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die fehlenden sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes. Das der BF noch nicht das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben hat liegt daran, dass der BF auf keinen rechtmäßigen durchgehenden 5-jährigen Aufenthalt zurückblicken kann. Der BF hält sich zwar, mit Unterbrechungen, seit dem 13.12.2013 im Bundesgebiet auf, jedoch wurde er bereits im Jahr 2015 erstmalig straffällig. Der BF bezog auch in der Zeit vom XXXX2018 - XXXX2018 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Es kann daher nicht von einem durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werden.Das der BF noch nicht das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben hat liegt daran, dass der BF auf keinen rechtmäßigen durchgehenden 5-jährigen Aufenthalt zurückblicken kann. Der BF hält sich zwar, mit Unterbrechungen, seit dem 13.12.2013 im Bundesgebiet auf, jedoch wurde er bereits im Jahr 2015 erstmalig straffällig. Der BF bezog auch in der Zeit vom XXXX2018 - XXXX2018 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Es kann daher nicht von einem durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war insofern stattzugeben, als das auf 5 Jahre befristete erlassene Aufenthaltsverbot, auf 2 Jahre herabzusetzen war und dies aus folgenden Gründen: Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab desDa vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Da der BF aber auch keinen 5-jährigen rechtmäßigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 53a NAG aufweist, war auch nicht der strengere Maßstab einer vorliegenden "schweren Gefahr" zu beurteilen.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Da der BF aber auch keinen 5-jährigen rechtmäßigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 53 a, NAG aufweist, war auch nicht der strengere Maßstab einer vorliegenden "schweren Gefahr" zu beurteilen. Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
2 FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Der BF wurde bisher aufgrund von "Vergehen" strafrechtlich verurteilt. Der überwiegende Teil der Verurteilungen ist entweder Geldstrafe oder bedingte Haftstrafe. Dies hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung völlig außer Acht gelassen.Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes die Hälfte des höchst möglich zu verhängenden Rahmens
Paragraph 67, Absatz 2, FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Der BF wurde bisher aufgrund von "Vergehen" strafrechtlich verurteilt. Der überwiegende Teil der Verurteilungen ist entweder Geldstrafe oder bedingte Haftstrafe. Dies hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung völlig außer Acht gelassen. Angesichts der vom BF begangenen Vergehen, der Strafhöhe und seiner Geständigkeit im Strafverfahren, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat (vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessene Reduktion zu erfahren haben wird.Angesichts der vom BF begangenen Vergehen, der Strafhöhe und seiner Geständigkeit im Strafverfahren, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat vergleiche VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessene Reduktion zu erfahren haben wird. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 5 Jahren erweist sich sohin als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von 2 Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf zwei Jahre herabzusetzen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70 FPG lautet wie folgt:
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Absatz 6,) und seien die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Absatz 7,) Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht behauptete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist.Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - welche der BF auch nicht behauptete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist. Sohin war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen. Abschließend ist noch folgendes auszuführen:
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde dieser Verpflichtung nur bedingt nachgekommen ist und das erkennende Gericht gerade noch von einer beschlussfassenden Zurückverweisung Abstand genommen hat. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G306.2203637.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.