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{'item': 'G308 2177578-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlG308 2177578-1 SpruchG308 2177578-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl: römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG 2005).
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG 2005).
  3. Am 12.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei 1980 im Alter von siebzehn Jahren samt seiner Familie durch die "Saddamregierung" aus dem Irak zwangsvertrieben worden. Zwei seiner Brüder seien mitgenommen und nie wieder gesehen worden. Die Familie habe sich ein Jahr im Iran aufgehalten und in weiterer Folge habe der Beschwerdeführer in Syrien gelebt und gearbeitet. Er habe versucht, im Syrienkrieg zu überleben, aber da der Beschwerdeführer irakischer Schiit sei, sei er wegen der religiösen Auseinandersetzung von den Sunniten in Damaskus, XXXX, mit dem Tod bedroht worden. Die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers sei beschlagnahmt worden. Danach seien sunnitische Terroreinheiten in Damaskus einmarschiert und hätten jeden Schiiten verfolgt. Beide Seiten hätten den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt und hätten gewollt, dass er als Arzt die jeweils im Kampf Verletzten versorge. Es habe 2013 angefangen und sei dann eskaliert. Er sei Opfer mehrerer Entführungsversuche seitens der Terrorgruppierungen in Syrien geworden. Er sei weiters Mitglied einer Studentenvertretung in Syrien und gehe man daher im Irak automatisch davon aus, dass er Mitglied der syrischen Baath-Partei sei. Ein Kollege des Beschwerdeführers, der die gleich Arbeit mache, sei durch irakische, religiöse Parteien entführt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak fürchte der Beschwerdeführer daher um sein Leben. Er sei weiters unparteilich und Atheist.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei 1980 im Alter von siebzehn Jahren samt seiner Familie durch die "Saddamregierung" aus dem Irak zwangsvertrieben worden. Zwei seiner Brüder seien mitgenommen und nie wieder gesehen worden. Die Familie habe sich ein Jahr im Iran aufgehalten und in weiterer Folge habe der Beschwerdeführer in Syrien gelebt und gearbeitet. Er habe versucht, im Syrienkrieg zu überleben, aber da der Beschwerdeführer irakischer Schiit sei, sei er wegen der religiösen Auseinandersetzung von den Sunniten in Damaskus, römisch 40 , mit dem Tod bedroht worden. Die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers sei beschlagnahmt worden. Danach seien sunnitische Terroreinheiten in Damaskus einmarschiert und hätten jeden Schiiten verfolgt. Beide Seiten hätten den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt und hätten gewollt, dass er als Arzt die jeweils im Kampf Verletzten versorge. Es habe 2013 angefangen und sei dann eskaliert. Er sei Opfer mehrerer Entführungsversuche seitens der Terrorgruppierungen in Syrien geworden. Er sei weiters Mitglied einer Studentenvertretung in Syrien und gehe man daher im Irak automatisch davon aus, dass er Mitglied der syrischen Baath-Partei sei. Ein Kollege des Beschwerdeführers, der die gleich Arbeit mache, sei durch irakische, religiöse Parteien entführt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak fürchte der Beschwerdeführer daher um sein Leben. Er sei weiters unparteilich und Atheist.
  4. Am 12.10.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, statt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich dieser Einvernahme eine Reihe von Beweismitteln in arabischer Sprache (darunter Nachweise, dass er in Syrien als Arzt tätig war, Kopie des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, Auszug aus dem syrischen Strafregister zum Beweis der Unbescholtenheit, Ärzteausweis, Identitätsnachweis für Iraker aus Syrien; Aufenthaltsberechtigung aus Syrien) zur Vorlage und gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass seine Familie ganz ursprünglich aus dem Iran stamme und daher im Jahr 1980 vom Regime Saddam Husseins aus dem Irak vertrieben worden seien. Zwei seiner älteren Brüder seien im Zuge dessen festgenommen und in ein Gefängnis verbracht worden. Die Familie habe bis dato keine Kenntnis darüber, ob die Brüder noch leben würden oder nicht. Sie seien jedoch vermutlich bereits gestorben. Eine Schwester des Beschwerdeführers und ihr Ehegatte seien weiters später im Irak in einem sunnitischen Viertel umgebracht worden. Der Beschwerdeführer lebe seit 1980 nicht mehr im Irak und habe eine andere religiöse und politische Einstellung. Er habe weiters Kontakt zur syrischen Baath-Partei. Als Angestellter im Gesundheitsministerium habe er der Partei gezwungener Maßen beitreten müssen. Eine Rückkehr könne er sich nicht vorstellen und fürchte wegen seines langen Syrienaufenthalts und der erzwungenen Parteimitgliedschaft in Syrien im Irak getötet zu werden. Syrien habe er wegen des Krieges und ihm als Arzt drohenden Entführungen verlassen. Vom Beschwerdeführer wurden weiters Deutsch-Zertifikate auf Niveau A2 und B1 sowie mehrere Teilnahmebestätigungen an Infomodulen der Stadt XXXX vorgelegt.Vom Beschwerdeführer wurden weiters Deutsch-Zertifikate auf Niveau A2 und B1 sowie mehrere Teilnahmebestätigungen an Infomodulen der Stadt römisch 40 vorgelegt.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2017, dem Beschwerdeführer am 10.11.2017 durch Hinterlegung am Zustellpostamt zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG [in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, Anm.] der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristet Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2017, dem Beschwerdeführer am 10.11.2017 durch Hinterlegung am Zustellpostamt zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG [in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, Anm.] der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer eine befristet Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.10.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in glaubwürdiger Weise angegeben habe, dass er den Irak im Alter von siebzehn Jahren mit seinen Eltern gemeinsam habe verlassen müssen und er seither in Syrien aufhältig gewesen sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Irak ausgesetzt gewesen sei oder solche zukünftig zu befürchten hätte. Diese Fluchtgründe könnten mangels Aktualität nicht zu einer Asylgewährung führen. Der Umstand dass der Beschwerdeführer für das syrische Gesundheitsministerium tätig gewesen und gezwungen worden sei, der syrischen Baath-Partei beizutreten, rechtfertig nicht das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung seitens der irakischen Regierung, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben habe, im Irak nicht verfolgt worden zu sein. Ebenso wenig könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Säkularismus befürworte, zu einer Asylgewährung führen. Aufgrund der allgemeinen Lage im Irak und dem über 30-jährigen Aufenthalt in Syrien sei jedoch festzustellen gewesen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak im Entscheidungszeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in glaubwürdiger Weise angegeben habe, dass er den Irak im Alter von siebzehn Jahren mit seinen Eltern gemeinsam habe verlassen müssen und er seither in Syrien aufhältig gewesen sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Irak ausgesetzt gewesen sei oder solche zukünftig zu befürchten hätte. Diese Fluchtgründe könnten mangels Aktualität nicht zu einer Asylgewährung führen. Der Umstand dass der Beschwerdeführer für das syrische Gesundheitsministerium tätig gewesen und gezwungen worden sei, der syrischen Baath-Partei beizutreten, rechtfertig nicht das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung seitens der irakischen Regierung, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben habe, im Irak nicht verfolgt worden zu sein. Ebenso wenig könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Säkularismus befürworte, zu einer Asylgewährung führen. Aufgrund der allgemeinen Lage im Irak und dem über 30-jährigen Aufenthalt in Syrien sei jedoch festzustellen gewesen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak im Entscheidungszeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Die belangte Behörde traf weiters Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Irak.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.11.2017, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.11.2017, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seine Fluchtgründen aufrecht halte. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er, aufgrund seines Aufenthalts in Syrien und seiner Tätigkeit dort im Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. In Anbetracht dessen hätte das Bundesamt zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zustehe.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  10. Per E-Mail vom 03.12.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage zu Herkunftsländerinformationen bezogen auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers an ACCORD. Am 15.01.2019 langten nachfolgende Anfragebeantwortungen von ACCORD beim Bundesverwaltungsgericht ein: -Strichaufzählung a10831-1: Irak: Rückkehrsituation und Risiko für schiitisches Mitglied der syrischen Baath-Partei nach über 30-jährigem Aufenthalt in Syrien, Gefährdung im ganzen Land -Strichaufzählung a10831-2: Syrien: Zwang für schiitischen Iraker, der für syrische Regierung arbeitet, Mitglied der syrischen Baath-Partei zu werden -Strichaufzählung a10831-3: Iran: Aufenthaltsmöglichkeit für Iraker mit Familie im Iran; allgemeine Voraussetzungen für Aufenthaltstitel
  11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung aktuelle allgemeine Länderberichte zur Lage im Irak mit Stand 20.11.2018 und zu Syrien mit Stand 25.01.2018 sowie weiters die Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 15.01.2019 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
  12. Am 31.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Fax die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag ein. Darin werden aus den dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung übermittelten Länderberichten einige Passagen hervorgehoben und wiedergegeben. Den Inhalten dieser Länderberichte widerstreitende Berichte wurden nicht vorgelegt. Nach der Vertreibung der Familie des Beschwerdeführers durch das Regime Saddam Husseins sei der Beschwerdeführer schlussendlich im Alter von siebzehn Jahren alleine nach Syrien ausgewandert, habe dort studiert und dann weiter bis zu seiner Flucht im Jahr 2015 gelebt und gearbeitet. Eine seiner Schwestern sei mit deren Ehegatten im Jahr 2005/2006 aus dem Iran in den Irak zurückgekehrt, und zwar in eine überwiegend sunnitisch besiedelte Gegend außerhalb Bagdads, XXXX. Damals sei der konfessionelle Krieg zwischen Sunniten und Schiiten ausgebrochen. Die Schwester und ihr Ehegatte seien zu dessen Onkel nach Bagdad geflüchtet. Nachdem sich die Lage verbessert hatte, seien sie nach XXXX zurückgekehrt, wo die Schwester des Beschwerdeführers entführt und getötet worden sei. Die im Iran lebende restliche Familie habe von einer unbekannten Gruppierung einen Anruf erhalten. Es sei Lösegeld verlangt worden. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe im Irak nur mehr die Leiche der Schwester und ihres Ehegatten identifizieren können. Der Beschwerdeführer sei in Syrien aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt von den unterschiedlichen Fronten beschuldigt worden, das jeweils andere Regime zu unterstützten. Er habe als Schiit in einem sunnitischen Viertel in XXXX gewohnt und habe man ihn als Arzt gezwungen, die Verwundeten zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe nicht an kriegsverbrecherischen Handlungen teilnehmen wollen und habe sich gezwungen gesehen, Syrien zu verlassen. Er könne daher weder in den Irak noch nach Syrien zurückkehren.Nach der Vertreibung der Familie des Beschwerdeführers durch das Regime Saddam Husseins sei der Beschwerdeführer schlussendlich im Alter von siebzehn Jahren alleine nach Syrien ausgewandert, habe dort studiert und dann weiter bis zu seiner Flucht im Jahr 2015 gelebt und gearbeitet. Eine seiner Schwestern sei mit deren Ehegatten im Jahr 2005 aus 2006, aus dem Iran in den Irak zurückgekehrt, und zwar in eine überwiegend sunnitisch besiedelte Gegend außerhalb Bagdads, römisch 40 . Damals sei der konfessionelle Krieg zwischen Sunniten und Schiiten ausgebrochen. Die Schwester und ihr Ehegatte seien zu dessen Onkel nach Bagdad geflüchtet. Nachdem sich die Lage verbessert hatte, seien sie nach römisch 40 zurückgekehrt, wo die Schwester des Beschwerdeführers entführt und getötet worden sei. Die im Iran lebende restliche Familie habe von einer unbekannten Gruppierung einen Anruf erhalten. Es sei Lösegeld verlangt worden. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe im Irak nur mehr die Leiche der Schwester und ihres Ehegatten identifizieren können. Der Beschwerdeführer sei in Syrien aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt von den unterschiedlichen Fronten beschuldigt worden, das jeweils andere Regime zu unterstützten. Er habe als Schiit in einem sunnitischen Viertel in römisch 40 gewohnt und habe man ihn als Arzt gezwungen, die Verwundeten zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe nicht an kriegsverbrecherischen Handlungen teilnehmen wollen und habe sich gezwungen gesehen, Syrien zu verlassen. Er könne daher weder in den Irak noch nach Syrien zurückkehren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum schiitisch-moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität steht jedoch nicht fest und gilt nur im Rahmen dieses Verfahrens (vgl Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 9 ff;Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum schiitisch-moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität steht jedoch nicht fest und gilt nur im Rahmen dieses Verfahrens vergleiche Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 9 ff; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.10.2017, S 35 ff; vorgelegter irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie; syrischer Identitätsnachweis für Iraker; syrische Aufenthaltsberechtigung). Der Beschwerdeführer verließ etwa im Jahr 1980 den Irak und lebte fortan in Syrien. Am 01.09.2015 verließ der Beschwerdeführer Syrien mit dem Bus legal in Richtung Beirut. Von Beirut aus reiste der Beschwerdeführer mit einem Flugzeug legal nach Istanbul weiter, wo er sich etwa 27 Tage aufgehalten hat. Von dort aus reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Griechenland und weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich. Der Beschwerdeführer reiste am 04.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (vgl Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 10 f; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 40).Der Beschwerdeführer verließ etwa im Jahr 1980 den Irak und lebte fortan in Syrien. Am 01.09.2015 verließ der Beschwerdeführer Syrien mit dem Bus legal in Richtung Beirut. Von Beirut aus reiste der Beschwerdeführer mit einem Flugzeug legal nach Istanbul weiter, wo er sich etwa 27 Tage aufgehalten hat. Von dort aus reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Griechenland und weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich. Der Beschwerdeführer reiste am 04.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 10 f; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 40). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund, bedarf keiner medizinischen Behandlung und ist arbeitsfähig. Er ist in XXXX, Bagdad, geboren und hat dort mit seinen Eltern und Geschwistern die ersten fünfzehn Jahre seines Lebens verbracht und auch die Grundschule besucht. Im Zuge der rund um 1980 durch das Regime Saddam Husseins veranlassten Zwangsvertreibungen musste die Familie des Beschwerdeführers den Irak verlassen und hielt sich zuerst für knapp ein Jahr im Iran auf. Im Jahr 1981 wanderte die Familie nach Syrien aus und hielt sich dort mehrere Monate auf. Die Familie des Beschwerdeführers reiste in der Folge wieder in den Iran aus und der Beschwerdeführer verblieb alleine in Syrien, wo er sich bis zu seiner Ausreise im September 2015 durchgehend aufhielt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, ebenso wie eine seiner Schwestern. Zwei ältere Brüder sind seit der Vertreibung 1980 vermisst und höchstwahrschlich ebenso verstorben. Im Iran leben jedoch noch vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Zu diesen hat der Beschwerdeführer seit 2009 keinen Kontakt (vgl Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 10 f; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff; Stellungnahme vom 05.02.2019).Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund, bedarf keiner medizinischen Behandlung und ist arbeitsfähig. Er ist in römisch 40 , Bagdad, geboren und hat dort mit seinen Eltern und Geschwistern die ersten fünfzehn Jahre seines Lebens verbracht und auch die Grundschule besucht. Im Zuge der rund um 1980 durch das Regime Saddam Husseins veranlassten Zwangsvertreibungen musste die Familie des Beschwerdeführers den Irak verlassen und hielt sich zuerst für knapp ein Jahr im Iran auf. Im Jahr 1981 wanderte die Familie nach Syrien aus und hielt sich dort mehrere Monate auf. Die Familie des Beschwerdeführers reiste in der Folge wieder in den Iran aus und der Beschwerdeführer verblieb alleine in Syrien, wo er sich bis zu seiner Ausreise im September 2015 durchgehend aufhielt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, ebenso wie eine seiner Schwestern. Zwei ältere Brüder sind seit der Vertreibung 1980 vermisst und höchstwahrschlich ebenso verstorben. Im Iran leben jedoch noch vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Zu diesen hat der Beschwerdeführer seit 2009 keinen Kontakt vergleiche Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 10 f; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff; Stellungnahme vom 05.02.2019). Der Beschwerdeführer verfügte über eine syrische Aufenthaltsberechtigung, schloss die Schule in Damaskus mit Matura ab, studierte in Syrien Medizin und war sodann als Arzt und Apotheker berufstätig. Der Beschwerdeführer war selbstständig und führte seine eigene Praxis. Weiters war er im Zeitraum 2007 bis 2010 als Angestellter des syrischen Gesundheitsministeriums in einem Labor tätig und trat aus diesem Grund der syrischen Baath-Partei bei. Zuletzt lebte er in XXXX, nahe Damaskus (vgl Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 10 f; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff; Stellungnahme vom 05.02.2019).Der Beschwerdeführer verfügte über eine syrische Aufenthaltsberechtigung, schloss die Schule in Damaskus mit Matura ab, studierte in Syrien Medizin und war sodann als Arzt und Apotheker berufstätig. Der Beschwerdeführer war selbstständig und führte seine eigene Praxis. Weiters war er im Zeitraum 2007 bis 2010 als Angestellter des syrischen Gesundheitsministeriums in einem Labor tätig und trat aus diesem Grund der syrischen Baath-Partei bei. Zuletzt lebte er in römisch 40 , nahe Damaskus vergleiche Erstbefragung vom 12.10.2015, AS 10 f; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff; Stellungnahme vom 05.02.2019). Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.2019):Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.2019): -Strichaufzählung 02.11.2015-17.12.2015 obdachlos -Strichaufzählung 17.12.2015-21.07.2016 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 21.07.2016-22.11.2017 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 22.11.2017-03.07.2018 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 03.07.2018-17.10.2018 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 17.10.2018-laufend Hauptwohnsitz Zum Entscheidungszeitpunkt lebt der Beschwerdeführer nach wie vor von der Grundversorgung. Er ist bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und hat bis auf Deutschkurse auf Niveau A2 und B1 keine Schule oder Ausbildung absolviert. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch entsprechende Deutschsprachprüfungen abgeschlossen hat oder dass der Beschwerdeführer tatsächlich über maßgebliche Deutsch-Kenntnisse verfügt. Er engagiert sich zeitweise bei der Diakonie und dem Roten Kreuz ehrenamtlich, ist jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und führt auch keine Lebensgemeinschaft. Maßgebliche private Bindungen konnten im Bundesgebiet nicht festgestellt werden und wurden auch nicht vorgebracht (vgl Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank vom 06.02.2019;Zum Entscheidungszeitpunkt lebt der Beschwerdeführer nach wie vor von der Grundversorgung. Er ist bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und hat bis auf Deutschkurse auf Niveau A2 und B1 keine Schule oder Ausbildung absolviert. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch entsprechende Deutschsprachprüfungen abgeschlossen hat oder dass der Beschwerdeführer tatsächlich über maßgebliche Deutsch-Kenntnisse verfügt. Er engagiert sich zeitweise bei der Diakonie und dem Roten Kreuz ehrenamtlich, ist jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und führt auch keine Lebensgemeinschaft. Maßgebliche private Bindungen konnten im Bundesgebiet nicht festgestellt werden und wurden auch nicht vorgebracht vergleiche Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank vom 06.02.2019; Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.02.2019; Deutsch-Kursbestätigungen vom 05.08.2016 und vom 15.11.2016; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff; Stellungnahme vom 05.02.2019). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 06.02.2019).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 06.02.2019). Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer und seine Familie mussten den Irak aufgrund der von der sunnitischen Regierung Saddam Husseins durchgeführten Zwangsvertreibungen im Jahr 1980 verlassen. Zwei seiner älteren Brüder wurden dabei verhaftet und sind höchstwahrscheinlich verstorben. Eine der Schwestern des Beschwerdeführers wurde im Irak mit ihrem Ehegatten in einer überwiegend sunnitisch besiedelten Gegend zu einem unbestimmten Zeitpunkt in den Jahren 2005/2006 getötet. Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner Ausreise 1980 nicht mehr in den Irak zurück. Der Beschwerdeführer selbst wurde im Irak seit seiner Ausreise 1980 zu keiner Zeit persönlich und konkret bedroht. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Muslimen und der syrischen Baath-Partei einer individuellen oder aktuellen Verfolgung im Irak ausgesetzt wäre.Der Beschwerdeführer und seine Familie mussten den Irak aufgrund der von der sunnitischen Regierung Saddam Husseins durchgeführten Zwangsvertreibungen im Jahr 1980 verlassen. Zwei seiner älteren Brüder wurden dabei verhaftet und sind höchstwahrscheinlich verstorben. Eine der Schwestern des Beschwerdeführers wurde im Irak mit ihrem Ehegatten in einer überwiegend sunnitisch besiedelten Gegend zu einem unbestimmten Zeitpunkt in den Jahren 2005 aus 2006, getötet. Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner Ausreise 1980 nicht mehr in den Irak zurück. Der Beschwerdeführer selbst wurde im Irak seit seiner Ausreise 1980 zu keiner Zeit persönlich und konkret bedroht. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Muslimen und der syrischen Baath-Partei einer individuellen oder aktuellen Verfolgung im Irak ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er aus anderen Gründen einer individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer war im Irak nicht politisch aktiv und gehörte im Irak keiner politischen Partei an. Er war im Irak nicht religiös tätig und hatte weder im Irak noch in Syrien Kontakt mit Islamisten oder zu schiitischen oder sunnitischen Milizen (vgl Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff).Der Beschwerdeführer war im Irak nicht politisch aktiv und gehörte im Irak keiner politischen Partei an. Er war im Irak nicht religiös tätig und hatte weder im Irak noch in Syrien Kontakt mit Islamisten oder zu schiitischen oder sunnitischen Milizen vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt am 12.10.2017, AS 36 ff). Der Beschwerdeführer hat den Irak bereits 1980 infolge der Zwangsvertreibungen der Regierung Saddam Husseins verlassen müssen. Aktuell konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt ist. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak: Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Irak mit Stand 20.11.2018 sowie die Anfragebeantwortungen von ACCORD auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Dazu ist bezogen auf den Beschwerdeführer festzuhalten: Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Rückkehrsituation in den Irak und Risiko für ein schiitisches Mitglied der syrischen Baath-Partei nach über 30-jährigem Aufenthalt in Syrien (a-10831-1) ergibt sich zusammengefasst: Die irakische Baath-Partei stellt ein "verfeindetes ideologisches Pendant" zur syrischen Baath-Partei dar und herrscht zwischen beiden Parteien insofern Rivalität, als es ab 1963 zu einer Trennung der syrischen von der irakischen Baath-Partei mit einem schlussendlich ganzheitlichen Zerwürfnis zwischen dem Irak und Syrien gekommen ist. In Bezug auf die Verbindung der irakischen Baath-Regierung unter Saddam Hussein zu den Sunniten und jener der syrischen Baath-Regierung unter Hafis Al-Assads zu den Alawiten/Schiiten schreibt die SWP, eine in Berlin ansässige Stiftung Wissenschaft und Politik, die sowohl den deutschen Bundestag als auch die Bundesregierung in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik berät, in einer im Juli 2014 veröffentlichten Studie zu Konfessionalismus und Machterhalt im Arabischen Frühling: "Saddam Hussein, der heute als Inbegriff der Diskriminierung von Schiiten gilt, entwickelte seine fanatische Ablehnung gegenüber den schiitischen Irakern erst gegen Ende seiner Herrschaft. Diese Haltung war jedoch nicht Ausdruck konfessioneller Voreingenommenheit, sondern allein eine Frage des Machterhalts. Dass während seiner gesamten Regierungszeit Sunniten, die wie er selbst aus dem Nordwesten kamen, die Schaltzentren der Macht besetzten, hatte seinen Grund darin, ‚dass sie Freunde und Verwandte derjenigen waren, die schon Posten und Ämter innehatten, und nicht, dass sie in derselben Moschee beteten'. Da Dutzende von Revolutionsgefährten der politischen Säuberung zum Opfer gefallen waren, war bedingungslose Treue zum Machthaber überlebenswichtig, und die Solidarität von Großfamilien und Clans wurde zum Grundprinzip dieser Diktatur. Nach der Eliminierung aller politischen Konkurrenten blieb unter Saddam allein der politisierte schiitische Islam als Widersacher übrig." (SWP, Juli 2014, S. 15) "Alawiten, die allgemein dem schiitischen Islam zugerechnet werden, machen ungefähr zehn Prozent der syrischen Bevölkerung aus, dominieren jedoch das Militär und den allmächtigen Sicherheitssektor in Syrien. Diese Vorrangstellung geht auf die Rekrutierungspräferenzen der französischen Kolonialverwaltung zurück. Die jetzige Form ihrer Vorherrschaft erreichten die Alawiten jedoch erst durch das Jahrzehnt der Putsche und Gegenputsche, an dessen Ende im Jahr 1970 schließlich Hafis Al-Assad (der Vater des gegenwärtigen Präsidenten) an die Macht kam. Ähnlich wie ihr verfeindetes ideologisches Pendant im benachbarten Irak, erkannte die herrschende syrische Baath-Partei in ihrem Streben nach Festigung ihrer Macht, dass die Bande von Religions-, Clan- und Familienzugehörigkeit stärker waren als alle anderen Quellen der Solidarität. Das Regime Hafis Al-Assads machte sich diese Erkenntnis zunutze und besetzte die Ränge von Armee, Sicherheitsdiensten und Sondereinheiten mit loyalen Verbündeten, die überwiegend aus der alawitischen Gemeinschaft stammten." (SWP, Juli 2014, S. 26) Das Congressional Research Service (CRS), der Recherchedienst des US-amerikanischen Kongresses, erwähnt in einem Bericht vom März 2016, dass das irakische Kabinett im Juli 2013 Reformen gebilligt habe, die die Entbaathifizierungsgesetze abmildern würden, um ehemaligen Baath-Mitgliedern eine Übernahme von Regierungsämtern zu ermöglichen. Im Februar 2015 habe das Kabinett einer weiteren Novellierung der Entbaathifizierungsgesetze zugestimmt, um ehemalige Mitglieder der Baath-Partei weiter in den politischen Prozess zu integrieren. Schlussendlich erklärt Razzaq Al-Saiedi, Forscher am "Harvard Humanitarian Initiative"-Forschungszentrum in einer E-Mail-Auskunft vom Jänner 2019, dass die Entbaathifizierungsgesetze und Entbaathifizierungsvorschriften im Irak nicht auf die Baath-Partei in Syrien verweisen würden und ihm kein Mitglied der syrischen Baath-Partei bekannt sei, das vom Entbaathifizierungsprozess (im Irak) betroffen sei. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zum Zwang eines schiitischen Irakers, der für die syrische Regierung arbeitet, in Syrien Mitglied der syrischen Baath-Partei zu werden (a-10831-2) ergibt sich auszugsweise: "[...] In einer weiteren Veröffentlichung vom Februar 2013 geht die deutsche Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) auf den Zusammenhang zwischen Parteimitgliedschaft und Karrierechancen ein: ‚Der Baathismus verstand sich als Wiedergeburt panarabischen Nationalstolzes in Kombination mit sozialistischen Idealen und antiimperialistischen Impulsen. In der Verfassung von 1973 bis 2012 war die Führungsrolle der Baath-Partei festgeschrieben. Ähnlich wie in der DDR existierten gefügige Blockparteien. Die Baath-Partei führte das Parteienbündnis in der Progressiven Nationalen Front an. Wer in Syrien Karriere machen wollte, trat der Baath-Partei bei. Studium, Arbeitsplatz, die Lizenz für den eigenen Laden oder gar eine Fabrik waren mit einem Parteibuch einfacher zu erlangen. Die Baath-Partei durchzog alle gesellschaftlichen Schichten, Berufe und Institutionen. Gewerkschaften, Unternehmerverband, Frauenorganisationen, Anwaltsgilde, Journalistenvereinigung und dergleichen waren gleichgeschaltet.' (bpb,
  14. Februar 2013b) Das britische Innenministerium (UK Home Office) zitiert in einem im August 2012 veröffentlichten Herkunftsländerbericht zu Syrien einen Bericht der Jane's Information Group, einem weltweit tätigen Unternehmen für Analysen und Informationen mit Sitz Großbritannien, vom Februar
  15. Laut diesem Zitat bestehe für Offiziere kein Zwang Mitglied der Baath-Partei zu sein. Allerdings werde eine Parteimitgliedschaft als Notwendigkeit für den beruflichen Werdegang angesehen: ‚Although officers do not have to be members of the Baath Party, it is generally considered a necessity for career advancement.' (UK Home Office,
  16. August 2012, S. 192)" Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Stand 20.11.2018) ergibt sich auszugsweise: "[...]
  17. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker- 180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-
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(2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018 1.
  1. Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). [...] Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018 Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election, https://www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership, https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba, https://www.thebaghdadpost.com/en/Story/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become-battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election, researchbriefings.files.parliament.uk/documents/.../CBP-8337.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung IRIS - Institute of Regional and International Studies (11.5.2018): Iraq Votes 2018: Election Mobilization Strategies, https://auis.edu.krd/iris/sites/default/files/IraqVotes2018_MobilizationStrategies1.pdf. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung ISPI - Istituto per gli studi di politica internazionale (10.5.2018): After IS: The meaning of Iraq's election for the Arab Sunni community, https://www.ispionline.it/sites/default/files/pubblicazioni/commentary_seloom_10.05.2018.pdf. 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  2. pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung MEMO - Middle East Monitor (16.1.2018): Iraq: 3 major Sunni provinces form alliance to run in elections, https://www.middleeastmonitor.com/20180116-iraq-3-major-sunni-provinces-form-alliance-to-run-in-elections/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung MEMO - Middle East Monitor (27.2.2018): Iraq Islamic party will not run in upcoming elections, https://www.middleeastmonitor.com/20180227-iraq-islamic-party-will-not-run-in-upcoming-elections/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (7.7.2016): Too Many Contradictions: Why Iraq's New Political Parties Law Can Never Work, http://www.niqash.org/en/articles/politics/5304/. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (5.4.2018): Formerly-Armed Angels? The Controversial Iraqi Militia That Now Prefers Social Work To Politics, http://www.niqash.org/en/articles/security/5873/. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (19.5.2018): Cleric Moqtada al-Sadr's bloc wins Iraq election, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-results/cleric-moqtada-al-sadrs-bloc-wins-iraq-election-idUSKCN1IJ2X
  3. Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.5.2018): Iraqi PM Abadi says election fraud allegations to be investigated, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-fraud/iraqi-pm-abadi-says-election-fraud-allegations-to-be-investigated-idUSKCN1IP2Z
  4. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election/recount-shows-iraqs-sadr-retains-election-victory-no-major-changes-idUSKBN 1KV041, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen, https://derstandard.at/2000066849335/Kurdenpraesident-Barzani-hinterlaesst-einen-Truemmerhaufen, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Die Badr-Organisation: Irans wichtigstes politisch-militärisches Instrument im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A27sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WI - al-Waqä'i'a al-iräqiyya (12.10.2015): Law No. 36 of 2015 on Political Parties, https://www.ilo.org/dvn/natlex/docs/ELECTRONIC/102986/124758/F1240401810/4383.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WoR - War on the Rocks (25.8.2017): Iraq's competing security forces after the battle for Mosul, https://warontherocks.com/2017/08/iraqs-competing-security-forces-after-the-battle-for-mosul/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (9.8.2018): Iraq Election Results Unchanged After Recount on Fraud Allegations, https://www.wsj.com/articles/iraq-election-results-unchanged-after-recount-on-fraud-allegations-
  5. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html. Zugriff 15.10.2018 1.
  6. Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormen Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormen Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  8. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (22.7.2018): Iraq protests: What you should know, https://www.aliazeera.com/indepth/features/iraq-protests-180717074846746.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (3.8.2018): Protests in Iraq dwindle after weeks of anger, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/protests-iraq-dwindle-weeks-anger-180803192747710.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Carnegie - Carnegie Middle East Center (19.9.2018): The Basra Exception, http://carnegie- mec.org/diwan/77284?lang=en. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung CNN - Central News Network (17.7.2018): Protests spread, turn deadly in Iraq: At least 8 are dead, dozens hurt, https://edition.cnn.com/2018/07/16/world/iraq-protests-violent/index.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (19.7.2018): In Iraq, old grievances fuel deadly protests, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jul-19/457085-in-iraq-old-grievances-fuel-deadly-protests.ashx, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (15.7.2018): Protests spread from oil-rich Basra across southern Iraq, https://www.dw.com/en/protests-spread-from-oil-rich-basra-across-southern-iraq/a-
  9. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (24.7.2018): Iraq: Security Forces Fire on Protesters, https://www.hrw.org/news/2018/07/24/iraq-security-forces-fire-protesters, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq's summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (14.7.2018): Protests In Iraq Greatly Escalate And Spread Throughout South, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/protests-in-iraq-greatlyescalate-and.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (17.7.2018): Iraq Government Starts Crackdown On Protests, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/iraq-government-starts-crackdown-on.html. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (21.7.2018): 2 Killed As Protests Hit 10 Provinces In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/2-killed-as-protests-hit-10-provinces.html. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (25.7.2018): Silencing Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/silencing-protests-in-iraq.html. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Kurier (15.7.2018): Proteste im Irak eskalieren weiter: Mehrere Tote, https://kurier.at/politik/ausland/proteste-im-irak-eskalieren-weiter-mehrere-tote/
  10. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung NPR - National Public Radio (27.9.2018): Months Of Protests Roil Iraq's Oil Capital Basra, https://www.npr.org/2018/09/27/651508389/months-of-protests-roil-iraqs-oil-capital-basra?t=1539869569857&t= 1540298050551, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Die Presse (15.7.2018): Massive Proteste breiten sich im Süden des Irak aus, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5464674/Massive-Proteste-breiten-sich-im-Sueden-des-Irak-aus, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Vox (8.9.2018): The violent protests in Iraq, explained, https://www.vox.com/world/2018/9/7/17831526/iraq-protests-basra-burning-government-buildings-iran-consulate-water, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?emssc=LCwsLA==&emcnt=994916&emloc=69&emref=/nachrichten/welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=
  11. Zugriff 2.11.2018 1.
  12. Autonome Region Kurdistan Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am
  13. September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018). Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-dieasyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (21.10.2018): Opposition parties reject vote results in Iraq's Kurdish region, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/opposition-parties-reject-vote-results-iraq-kurdish-region-181021194012607.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung ANF - ANF News (21.10.2018): Wahlergebnisse in Südkurdistan veröffentlicht, https://anfdeutsch.com/kurdistan/wahlergebnisse-in-suedkurdistan-veroeffentlicht-
  14. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (24.1.2018): Kurdenkonflikt, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54641/kurdenkonflikt. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21.10.2018): Ruling KDP Wins Most Seats In Kurdish Regional Parliament Vote, https://www.rferl.org/a/ruling-kdp-wins-most-seats-in-kurdish-regional-parliament-vote/29555348.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Tagesschau (30.9.2018): Wahl in Irakisch-Kurdistan Ein Parlament, das besser arbeitet?, https://www.tagesschau.de/ausland/irak-kurden-wahlen-101.html. Zugriff 23.10.2018
  15. Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress. https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving. https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish immigration service report security in iraq variablebut improving/
  16. Zugriff 30.10.2018 2.
  17. Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://iamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuildingin.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/securitv/5951/. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback-in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcfstory.html?noredirect=on&utmterm=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018 2.
  18. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards Jan Feb Mar Apr May Jun Jul Aug Sep Oct Nov Dec 2003 3 2 3977 3438 545 597 646 833 566 515 487 524 12,133 2004 610 663 1004 1303 655 909 834 878 1042 1033 1676 1129 11,736 2005 1222 1297 905 1145 1396 1347 1536 2352 1444 1311 1487 1141 16,583 2006 1546 1579 1957 1804 2278 2593 3298 2865 2565 3037 3095 2900 29,517 2007 3032 2679 2726 2566 2851 2216 2696 2481 1387 1324 1124 996 26,078 2008 858 1092 1667 1315 914 753 639 704 612 594 540 586 10,274 2009 372 407 438 589 428 563 431 653 350 441 226 478 5,376 2010 267 305 336 385 387 385 488 520 254 315 307 218 4,167 2011 389 254 311 289 381 386 308 401 397 366 288 392 4,162 2012 531 356 377 392 304 529 469 422 400 290 253 299 4,622 2013 357 360 403 545 888 659 1145 1013 1306 1180 870 1126 9.852 2014 1097 972 1029 1037 1100 4088 1580 3340 1474 1738 1436 1327 20,218 2015 1490 1625 1105 2013 1295 1355 1845 1991 1445 1297 1021 1096 17,578 2016 1374 1258 1459 1192 1276 1405 1280 1375 935 1970 1738 1131 16,393 2017 1119 982 1920 1816 1871 1858 1498 597 490 397 346 13,187 2018 474 410 402 303 229 209 230 201 241 2,699 Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak,
  19. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930_1536217374_2018q2iraq-de.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (5.4.2018): Iraq Witnessing Fewest Security Incidents Since 2003, http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-security.html. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.1.2017): UN Casualties Figures for Iraq for the Month of December 2016, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.1.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2017, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8427:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2017&Itemid=633&lang=en Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 2.
  20. Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded In Iraq June 2017, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (4.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded In September 2017 In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.htm l , Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html , Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (9.10.2018): Security In Iraq Oct 1-7, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-1-7-2018.html. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (30.10.2018): Security In Iraq Oct 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-22-28-2018.html. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung OFPRA - Office Francais de Protection des Refugies et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.2.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of January 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com_k2&view=item&id=8500:un-casualtv-figures-for-iraq-for-the-month-of-januarv-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of May 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 31.10.2018 2.
  21. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeine Stabilität dar (GPPI 3.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober
  22. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
  23. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
  24. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/
  25. Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung GPPI - Global Public Policy Institute (3.2018): Iraq after ISIL: Sub-State Actors, Local Forces, and the Micro-Politics of Control, http://www.gppi.net/fileadmin/user upload/media/pub/2018/Gaston Derzsi-Horvath Iraq After ISIL.pdf, Zugriff 5.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (2.11.2018): October 2018: Islamic State Expanding Operations In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/october-2018-islamic-state-expanding.html, Zugriff 5.11.2018
  26. Rechtsschutz / Justizwesen Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018). 2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425073.html. Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq. Zugriff 25.7.2018 -Strichaufzählung LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872 1.pdf, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung Stanford - Stanford Law School
(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf. Zugriff 12.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 13.7.2018
  1. Sicherheitskräfte und Milizen Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018 4.
  2. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018 4.
  3. Volksmobilisierungseinheiten (PMF) Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.2.2018). Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017). Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die USamerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Auch die Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr- Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mosul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018). Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizzentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind/waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind/waren (Posch 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq's Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-andarabian-peninsula/iraq/188-iraqs-paramilitary-groups-challenge-rebuilding-functioning-state. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien -Strichaufzählung Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-mail -Strichaufzählung Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha'bi: Die irakischen "Volksmobilisierungseinheiten" (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-

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