GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid vom 20.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.08.2018 zu GZ I416 2192529-1/5E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. lautet, dass eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
G vom 21.08.2018 zu GZ I416 2192529-1/5E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. lautet, dass eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt wird.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer
2 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassenen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 i.V.m. Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassenen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und
2 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VI.). Im Sachverhalt wurde zur Lage im Herkunftsstaat festgestellt, dass die Feststellungen zum Herkunftsstaat auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA beruhen würden. Dem Beschwerdeführer seien mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2018 aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat bekannt gegeben worden. Die Länderinformationsblätter würden im Akt einliegen und seien nicht dem Bescheid angeschlossen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde festgehalten, dass ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht festgestellt werde und sich seit Rechtskraft des Bescheides weder7. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassenen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassenen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 18, Absatz 2, 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Sachverhalt wurde zur Lage im Herkunftsstaat festgestellt, dass die Feststellungen zum Herkunftsstaat auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA beruhen würden. Dem Beschwerdeführer seien mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2018 aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat bekannt gegeben worden. Die Länderinformationsblätter würden im Akt einliegen und seien nicht dem Bescheid angeschlossen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde festgehalten, dass ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht festgestellt werde und sich seit Rechtskraft des Bescheides weder nennenswerte Änderungen hinsichtlich des Familienlebens noch nennenswerte Änderungen hinsichtlich des Privatlebens ergeben hätten. Feststellungen zu seinem Privatleben (oder Familienleben) in Österreich, wie soziale Kontakte, Mitgliedschaften in einem Verein oder andere ehrenamtliche Tätigkeiten, Deutschkenntnisse, Schulbesuch oder Erwerbstätigkeit ect. wurden keine getroffen, obwohl diesbezüglich vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.12.2018 Vorbringen erstattet wurde. 8. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde keine aktuellen Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Privat- und Familienleben sowie zur Situation im Falle seiner Rückkehr durchgeführt habe, sondern auf die Feststellungen im Bescheid vom 20.2.2018 verwiesen habe. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2016 in Österreich aufhältig sei und seine Integration vertieft habe. Er habe während seiner Schulzeit in der HTL Hallein weitere soziale Kontakte geknüpft und seine Deutschkenntnisse verbessert. Er engagiere sich sozial, helfe auch älteren Personen, wann er könne und habe eine Beziehung. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er aufgrund seiner politischen Einstellung und Volksgruppenzugehörigkeit der Gefahr ausgesetzt zu sein, verfolgt zu werden.
AVG sei die Behörde verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu ermitteln. Die belangte Behörde verweise lediglich auf Feststellungen zur Lage im Herkunftsland, welche dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 20.2.2018 bekannt gegeben worden seien. Da es sich hier allerdings um eine neu erlassene Rückkehrentscheidung handle, hätte die belangte Behörde aktuelle Länderberichte in der Entscheidung inhaltlich wiedergeben müssen. Die Berufung auf die Staatendokumentation ersetze keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde, von sich Ausländerquellen zu verwenden. In der Folge wurden Berichte von Akkord vom 30.10.2018, ein EASO Bericht vom November 2018 und ein "Welt Bericht 2019" zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass wenn die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen hätte, sie zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine Rückkehr nach Nigeria im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer nicht möglich sei. Weiters wurde vorgebracht, dass auf die Stellungnahme vom 12.12.2018 in keiner Weise eingegangen worden sei und auch Feststellungen zum Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bescheid fehlen würden.8. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde keine aktuellen Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Privat- und Familienleben sowie zur Situation im Falle seiner Rückkehr durchgeführt habe, sondern auf die Feststellungen im Bescheid vom 20.2.2018 verwiesen habe. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2016 in Österreich aufhältig sei und seine Integration vertieft habe. Er habe während seiner Schulzeit in der HTL Hallein weitere soziale Kontakte geknüpft und seine Deutschkenntnisse verbessert. Er engagiere sich sozial, helfe auch älteren Personen, wann er könne und habe eine Beziehung. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er aufgrund seiner politischen Einstellung und Volksgruppenzugehörigkeit der Gefahr ausgesetzt zu sein, verfolgt zu werden.
Paragraph 37, AVG sei die Behörde verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu ermitteln. Die belangte Behörde verweise lediglich auf Feststellungen zur Lage im Herkunftsland, welche dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 20.2.2018 bekannt gegeben worden seien. Da es sich hier allerdings um eine neu erlassene Rückkehrentscheidung handle, hätte die belangte Behörde aktuelle Länderberichte in der Entscheidung inhaltlich wiedergeben müssen. Die Berufung auf die Staatendokumentation ersetze keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde, von sich Ausländerquellen zu verwenden. In der Folge wurden Berichte von Akkord vom 30.10.2018, ein EASO Bericht vom November 2018 und ein "Welt Bericht 2019" zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass wenn die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen hätte, sie zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine Rückkehr nach Nigeria im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer nicht möglich sei. Weiters wurde vorgebracht, dass auf die Stellungnahme vom 12.12.2018 in keiner Weise eingegangen worden sei und auch Feststellungen zum Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bescheid fehlen würden. 9. Am 25.01.2019 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.08.2018 zu Ra 2018/20/0483-7 zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) 1. Aufhebung und Zurückverweisung (Spruchpunkt I.):Zu Spruchpunkt A) 1. Aufhebung und Zurückverweisung (Spruchpunkt römisch eins.): 1.1. Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:1.1. Die Paragraphen 28, Absatz eins bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. ... Beschlüsse § 31.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 1.
1 FPG erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung nach Nigeria ist.1.4. Mit der bekämpften Entscheidung hat die belangte Behörde unter anderem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung nach Nigeria ist.
1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Hinblick auf die Prüfung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria ist es erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur "in das Verfahren einzuführen", sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben (VfGH vom 13.03.2013, U 2375/12). In diesem Sinne ist es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen (VfGH vom 02.05.2011, U 1005/10). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asyl- (und Fremdenbehörden) zu erwarten, dass sie zur Feststellung zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranziehen (z.B. VwGH vom 15.09.2010, 2008/23/0334 und viele andere mehr). Wie in der Beschwerde aufgezeigt wurde, hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde keinerlei Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen, dies obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Gefährdung geltend machte. Wenn im Bescheid auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1999 zu Zl. 99/20/0524 verwiesen wird, so bezieht sich diese Entscheidung auf nicht im Bescheid wörtlich abgeduckte Beweismittel. Die hier aufgezeigten Mängel beziehen sich aber auf die (gänzliche) Unterlassung von Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat. Weiters ist der Beschwerdeführer auch im Recht, wenn er Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vermisst. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung widerspreche, wenn sich der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Begründung nicht aus der Entscheidung selbst ergibt (vgl. etwa VfGH vom 25.09.2018, E1586/2018). Dies gilt umso mehr, wenn wie im hier zu prüfenden Verfahren ausdrücklich ein neues Vorbringen erstattet wurde. Damit hätte sich die belangte Behörde jedenfalls auseinanderzusetzen gehabt und entsprechende Feststellungen treffen müssen.Weiters ist der Beschwerdeführer auch im Recht, wenn er Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vermisst. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung widerspreche, wenn sich der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Begründung nicht aus der Entscheidung selbst ergibt vergleiche etwa VfGH vom 25.09.2018, E1586/2018). Dies gilt umso mehr, wenn wie im hier zu prüfenden Verfahren ausdrücklich ein neues Vorbringen erstattet wurde. Damit hätte sich die belangte Behörde jedenfalls auseinanderzusetzen gehabt und entsprechende Feststellungen treffen müssen. 1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2192529.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.