4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung von Meldefristen nach §113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.620,
4 ASVG sei mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage niedriger als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von EUR 6.723,81, weshalb das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage die Obergrenze für die Bemessung des Beitragszuschlages bilde. Der Entscheidungsrahmen im gegenständlichen Fall betrage zwischen EUR 0,00 und EUR 1.710,00. Nachdem sich keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise ergäben und bereits das bisherige Meldeverhalten des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten sei, erschiene ein gänzlicher Verzicht auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages als nicht gerechtfertigt. Zudem habe der Beschwerdeführer die ausständigen Beitragsgrundlagennachweise nicht von sich aus erstattet, sondern erst nach zwei Monaten diese übermittelt. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe. Nach Abwägung von Erschwernis- und Milderungsgründen sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes der Verspätung erscheine der verhängte Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.620,00 jedenfalls als gerechtfertigt und angemessen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass die 81 namentlich genannten Dienstnehmer mit Jahr/Beschäftigungsende 21.01.2018 beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien und die Meldung dieser Beschäftigungsverhältnisse erst jeweils am 13.06.2018 eingelangt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits bisher im Zeitraum 17.04.2017 bis 16.04.2018 bereits 78 Meldeverstöße wegen fehlender oder nicht fristgerechter statt der Beitragsgrundlagennachweise begangen. Im gegebenen Fall seien die Beitragsgrundlagennachweise für 81 Dienstnehmer verspätet übermittelt worden, sodass 81 vorlägen. Es läge kein Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut vor, weshalb das Delikt nicht als einheitliches fortgesetztes Delikt angesehen werden könne. Zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise setze die belangte Behörde mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich brutto EUR 27,67 betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeit stark variieren könne. Durchschnittlich läge der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von EUR 83,01 ergebe. Die gesetzliche normierte Grenze
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sei mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage niedriger als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von EUR 6.723,81, weshalb das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage die Obergrenze für die Bemessung des Beitragszuschlages bilde. Der Entscheidungsrahmen im gegenständlichen Fall betrage zwischen EUR 0,00 und EUR 1.710,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall wurde keine Entscheidung durch einen Senat im Sinne des § 414 Abs 2 ASVG beantragt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall wurde keine Entscheidung durch einen Senat im Sinne des Paragraph 414, Absatz 2, ASVG beantragt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Bescghwerde
1 ASVG hat der Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherungspflicht versicherte Person (vollversicherte und teilversicherte Person) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Anmeldung (Abmeldung) durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in dieser Versicherung pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hat der Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherungspflicht versicherte Person (vollversicherte und teilversicherte Person) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Anmeldung (Abmeldung) durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in dieser Versicherung pflichtversichert ist.
1 ASVG hat der Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutende Änderung, insbesondere jede, Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie die Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetztes oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
2 ASVG erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren, so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme die in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweise). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweise endet mit dem
Paragraph 34, Absatz eins, ASVG hat der Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutende Änderung, insbesondere jede, Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie die Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetztes oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren, so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme die in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweise). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweise endet mit dem
2 ASVG bis zum Ende des Folgemonats - in diesem Fall somit bis zum 28.02.2018 - elektronisch übermittelt werden müssen. Der Beschwerdeführer übermittelte diese Beitragsgrundlagennachweise jedoch nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt, sondern verspätet. Erst am 13.06.2018 bzw. in einem Fall am 14.06.2018 erfolgte die Erstattung der beiden Beitragsgrundlagennachweise - und das erst rund zwei Monate, nachdem die belangte Behörde den Bescheid vom 10.04.2018, welcher dem Beschwerdeführer am 17.04.2018 zugestellt wurde, erlassen hatte. Spätestens mit diesem Bescheid hatte der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass Meldepflichten nicht erfüllt worden sind. Damit folgte die Erstattung von insgesamt 81 Beitragsgrundlagennachweise nicht fristgerecht und somit verspätet.Die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise im Hinblick auf die in den Feststellungen genannten Dienstverhältnisse hätten
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG bis zum Ende des Folgemonats - in diesem Fall somit bis zum 28.02.2018 - elektronisch übermittelt werden müssen. Der Beschwerdeführer übermittelte diese Beitragsgrundlagennachweise jedoch nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt, sondern verspätet. Erst am 13.06.2018 bzw. in einem Fall am 14.06.2018 erfolgte die Erstattung der beiden Beitragsgrundlagennachweise - und das erst rund zwei Monate, nachdem die belangte Behörde den Bescheid vom 10.04.2018, welcher dem Beschwerdeführer am 17.04.2018 zugestellt wurde, erlassen hatte. Spätestens mit diesem Bescheid hatte der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass Meldepflichten nicht erfüllt worden sind. Damit folgte die Erstattung von insgesamt 81 Beitragsgrundlagennachweise nicht fristgerecht und somit verspätet. Damit ist der Tatbestand des § 103 Abs. 4 ASVG, wonach ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden kann, wenn gesetzliche oder satzungsmäßig festgestellte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, tatbestandsmäßig erfüllt.Damit ist der Tatbestand des Paragraph 103, Absatz 4, ASVG, wonach ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) vorgeschrieben werden kann, wenn gesetzliche oder satzungsmäßig festgestellte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, tatbestandsmäßig erfüllt. Hierbei ist zu beachten, dass nicht ein einmaliges Delikt vorliegt, sondern in jedem Einzelfall - in diesem Fall also in 81 Fällen - eine Rechtsgutverletzung vorliegt. Eine Verletzung der Verpflichtung, einen Dienstnehmer zur Pflichtversicherung anzumelden, beeinträchtigt nämlich Rechtsgüter, die dem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen sind. Daher kann - weil kein Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut vorliegt - nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer dieser Verstoß als ein einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden (VwGH 27.04.2011, 2009/08/02/01). Somit stellt die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG dar (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0056). Gleiches gilt auch für die verspätete oder unterlassene Übermittlung von Beitragsgrundlagennachweisen. Auch hier sind Rechtsgüter verletzt, die jedem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen sind (etwa hinsichtlich der Leistungen aus der Pensions- oder der Arbeitslosenversicherung) und daher kommt die Annahme, dass die 81 unterlassenen Übermittlungen der Beitragsgrundlagennachweise ein einheitliches (fortgesetztes) Delikt seien, keine Berechtigung zu. Es liegen im vorliegenden Fall - wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat - in jeden Fall ein Meldeverstoß vor, weshalb von 81 Meldeverstößen auszugehen ist.Somit stellt die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dar (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0056). Gleiches gilt auch für die verspätete oder unterlassene Übermittlung von Beitragsgrundlagennachweisen. Auch hier sind Rechtsgüter verletzt, die jedem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen sind (etwa hinsichtlich der Leistungen aus der Pensions- oder der Arbeitslosenversicherung) und daher kommt die Annahme, dass die 81 unterlassenen Übermittlungen der Beitragsgrundlagennachweise ein einheitliches (fortgesetztes) Delikt seien, keine Berechtigung zu. Es liegen im vorliegenden Fall - wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat - in jeden Fall ein Meldeverstoß vor, weshalb von 81 Meldeverstößen auszugehen ist.
4 ASVG ermöglicht es, die Festsetzung des Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage als Beitragszuschlag vorzuschreiben. Dass eine verspätete Übermittlung von Beitragsgrundlagen einen Verwaltungsmehraufwand verursacht, vermag auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede zu stellen. Wenn er nun einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde den zeitlichen Aufwand mit drei Stunden pro Fall angebe, wo doch alles elektronisch erfasst sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde selbst nicht von dem tatsächlichen Verwaltungsmehraufwand, welcher EUR 6.723,81 betragen würde, ausgegangen ist, sondern vom Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage als Obergrenze für die Bemessung des Beitragszuschlages, also von einem Entscheidungsrahmen zwischen EUR 0,00 und EUR 1.710,00. Dies ist auch in § 113 Abs. 4 ASVG gesetzlich so vorgesehen. Damit zeigt die Beschwerde hinsichtlich dieses Ansatzes keine Rechtswidrigkeit auf.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ermöglicht es, die Festsetzung des Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage als Beitragszuschlag vorzuschreiben. Dass eine verspätete Übermittlung von Beitragsgrundlagen einen Verwaltungsmehraufwand verursacht, vermag auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede zu stellen. Wenn er nun einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde den zeitlichen Aufwand mit drei Stunden pro Fall angebe, wo doch alles elektronisch erfasst sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde selbst nicht von dem tatsächlichen Verwaltungsmehraufwand, welcher EUR 6.723,81 betragen würde, ausgegangen ist, sondern vom Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage als Obergrenze für die Bemessung des Beitragszuschlages, also von einem Entscheidungsrahmen zwischen EUR 0,00 und EUR 1.710,00. Dies ist auch in Paragraph 113, Absatz 4, ASVG gesetzlich so vorgesehen. Damit zeigt die Beschwerde hinsichtlich dieses Ansatzes keine Rechtswidrigkeit auf. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass keine Rechtsfertigungsgründe für die verspäteten Übermittlungen der gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise gegeben sind. Zum einem wiegt ein Meldeverstoß in 81 Fällen per se schwer, sodass schon aus dieser Sicht von einem groben Verschulden auszugehen ist. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits 78-mal die Übermittlung eines Beitragsgrundlagennachweises unterlassen hatte. Damit ist- wie die belangte Behörde zutreffend ausführt- ein gänzlicher Verzicht auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne auch (VWGH 17.10.2012, 2008/08/0232). Erschwerend ist auch, dass selbst nach Erlassung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheides vom 10.04.2018 der Beschwerdeführer es unterließ, unverzüglich die Meldungen zu erstatten, sondern sich rund zwei Monate hierfür Zeit ließ. Spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides war es offenkundig, dass Meldungen nicht erfolgten und ein sorgfältiger Mensch in der Position des Beschwerdeführers hätte unverzüglich die Ursache erkundet. Er wäre in diesem Fall auf den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Computerfehler gestoßen, hätte diesen korrigiert und unverzüglich die nötigen Meldungen erstattet. Der Beschwerdeführer hingegen ließ sich noch Monate Zeit, bis er die verspäteten Meldungen tatsächlich erstattete. Wenn die belangte Behörde es als mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe, so ist dem im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers nichts entgegenzusetzen, wenn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht von leichter Fahrlässigkeit angesichts dieser Umstände ausgehen kann. Im Hinblick auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers scheint der vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.620,00 jedenfalls als unbedenklich. Diesbezüglich liegen weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag oder in der mündlichen Verhandlungen Indizien vor, die gegen diese Annahme schließen ließen. Die Beschwerde und auch das Vorbringen im Vorlageantrag vermögen daher nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde aufzuzeigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurde keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung aufgezeigt. Es handelt sich um die Klärung eines Einzelfalles, welcher für sich nicht reversibel ist. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der bestehenden, nicht als uneinheitlich anzusehenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I413.2201495.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.