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{'item': 'L502 2174188-2'}

Obsah (22)§ 28Art. 133§§ 142§ 67§ 70§ 52§ 12§ 46§ 53§ 18§ 17Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 27§ 31§ 7Artikel 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlL502 2174188-2 SpruchL502 2174188-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelric

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2007 im Rahmen des Familiennachzugs legal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte seit 26.06.2007 durchgehend über einen Aufenthaltstitel.
  2. Über ihn wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 21.05.2016 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts nach §§ 142 und 143 iVm § 15 StGB verhängt.
  3. Über ihn wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 21.05.2016 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts nach Paragraphen 142 und 143 in Verbindung mit Paragraph 15, StGB verhängt. In Kenntnis dessen ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.05.2016 das Strafgericht um Übermittlung des U-Haft-Beschlusses, der in der Folge übermittelt wurde.
  4. Mit Parteigehör vom 14.06.2016 forderte das BFA den BF zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides auf, dies unter Hinweis darauf, dass er zwischenzeitig mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 14.10.2013 wegen des Vorwurfs des schweren Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt worden war und nunmehr neuerlich unter dem Verdacht der Begehung einer Straftat (hier offenbar irrtümlich: eines "gewerbsmäßigen Betrugs") stehe.
  5. Mit Parteigehör vom 14.06.2016 forderte das BFA den BF zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides auf, dies unter Hinweis darauf, dass er zwischenzeitig mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 14.10.2013 wegen des Vorwurfs des schweren Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt worden war und nunmehr neuerlich unter dem Verdacht der Begehung einer Straftat (hier offenbar irrtümlich: eines "gewerbsmäßigen Betrugs") stehe. Nach persönlicher Übernahme dieses Schreibens durch den BF in der Justizanstalt ging keine Stellungnahme beim BFA ein.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.08.2016 wurde der BF

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 2.Fall i

Vm § 15 sowie § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.08.2016 wurde der BF

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2.Fall in Verbindung mit Paragraph 15, sowie Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das Urteil wurde dem BFA mit 17.08.2016 in Kopie übermittelt.

  1. Die zuständige Niederlassungsbehörde gab dem BFA am 22.12.2016 bekannt, dass der BF rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels eingebracht habe. Unter einem wurde um Stellungnahme dazu gebeten, ob Bedenken bezüglich der Verlängerung des Aufenthaltstitels bestehen.
  2. Das BFA erwiderte mit Schreiben vom 04.01.2017, dass nach weiteren Erhebungen die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF geplant sei.
  3. Am 26.01.2017 langte ein Schreiben des Bewährungshelfers des BF beim BFA ein.
  4. Am 16.01.2017 wurden von der Niederlassungsbehörde Ablichtungen des Einreisevisums, aller bisherigen Aufenthaltstitel und des Verlängerungsantrages des BF an das BFA übermittelt.
  5. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA am 08.08.2017 händigte der BF u.a. seinen Reisepass aus.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 2 FPG erlassen. Unter einem wurde ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.10. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen. Unter einem wurde ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt. 11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.09.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.09.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den mit 09.09.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des BFA wurde mit 21.09.2017 innerhalb offener Frist durch die Rechtsvertreterin des BF Beschwerde erhoben.
  2. Am 05.10.2017 langte beim BFA ein polizeilicher Abschlussbericht über einen Vorfall mit dem BF am 04.09.2017 ein.
  3. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 20.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
  4. Mit E-Mail vom 08.02.2018 erfolgte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage durch das BFA. Neben den beiden bereits im Bescheid berücksichtigten Urteilen gegen den BF wurde in Kopie ein weiteres gegen ihn am 22.01.2018 ergangenes Urteil des LG Korneuburg übermittelt, dem zufolge er wegen des Verkaufs von Suchtgift im Zeitraum Juni bis Juli 2017, wegen Diebstahls in vier Fällen im Oktober 2017, wegen Urkundenunterdrückung im Oktober 2017, wegen des Gebrauch einer gefälschten, besonders geschützten Urkunde im September 2017 und wegen der Entfremdung von unbaren Zahlungsmitteln in zwei Fällen im Jahr 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 04.08.2016 war abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert worden. Die bedingt gewährte Entlassung aus der restlichen Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 20 Tagen durch das LG f. Strafsachen Wien vom 30.08.2016 sowie die bedingten Strafnachsicht im Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 14.10.2013 von 10 Monaten waren widerrufen worden.
  5. Am 15.03.2018 langte beim BVwG im Wege des BFA die Vollzugsinformation der Justizanstalt (JA) XXXX die Strafhaft des BF ebendort betreffend ein, der als errechneter Entlassungszeitpunkt am Strafende der 11.11.2019 und als frühester bedingter Entlassungszeitpunkt der 01.05.2018 zu entnehmen waren.
  6. Am 15.03.2018 langte beim BVwG im Wege des BFA die Vollzugsinformation der Justizanstalt (JA) römisch 40 die Strafhaft des BF ebendort betreffend ein, der als errechneter Entlassungszeitpunkt am Strafende der 11.11.2019 und als frühester bedingter Entlassungszeitpunkt der 01.05.2018 zu entnehmen waren.
  7. Das BVwG hob mit Beschluss vom 23.03.2018, GZ. XXXX, den angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.09.2017 auf und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.17. Das BVwG hob mit Beschluss vom 23.03.2018, GZ. römisch 40 , den angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.09.2017 auf und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. 18. Mit Bescheid der BH Mistelbach vom 16.05.2018 wurde über den BF ein Waffenverbot

§ 12Abs. 1 und Abs. 3 Waff

G verhängt.18. Mit Bescheid der BH Mistelbach vom 16.05.2018 wurde über den BF ein Waffenverbot

Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, WaffG verhängt.

  1. Am 18.06.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF beim BFA.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG zulässig ist, und gegenüber dem BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 und Z. 4 FPG ein Einreiseverbaut in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkte II. und III.).

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist, und gegenüber dem BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG ein Einreiseverbaut in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. 21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.12.2018 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.12.2018 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF erneut mit Schriftsatz seiner Vertreterin am 03.01.2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 07.01.2019 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge zunächst der Gerichtsabteilung L521 zugewiesen.
  3. Der Leiter der Gerichtsabteilung L521 erhob dagegen am 07.01.2019 eine Unzuständigkeitseinrede

§ 17der Geschäftsordnung des BVw

G (GO-BVwG) mit dem Hinweis, dass aufgrund von § 24 Abs. 4 der Geschäftsverteilung des BVwG (GV 2018) Annexität der gg. Rechtssache zur vormals in der GA 502 anhängig gewesen vorliege, weil zuvor in diesem Verfahren eine zurückverweisende Entscheidung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG ergangen war.24. Der Leiter der Gerichtsabteilung L521 erhob dagegen am 07.01.2019 eine Unzuständigkeitseinrede

Paragraph 17, der Geschäftsordnung des BVwG (GO-BVwG) mit dem Hinweis, dass aufgrund von Paragraph 24, Absatz 4, der Geschäftsverteilung des BVwG (GV 2018) Annexität der gg. Rechtssache zur vormals in der GA 502 anhängig gewesen vorliege, weil zuvor in diesem Verfahren eine zurückverweisende Entscheidung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangen war.

  1. Das gg. Verfahren wurde in der Folge der nunmehr zu Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  2. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend sowie solche aus dem ZMR seine Angehörigen betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der aktuell im
  4. Lebensjahr befindliche BF, dessen Identität feststeht, wurde in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger sowie ledig und ohne Sorgepflichten. Er reiste 2007 im Alter von neun Jahren gemeinsam mit seiner Mutter im Rahmen des Nachzugs zum seit 2002 in Österreich niedergelassenen Vater legal nach Österreich ein. Neben den Eltern leben hierorts noch zwei in den Jahren 2008 und 2011 in Österreich geborene Brüder des BF. Diese Angehörigen des BF sind ebenso türkische Staatsangehörige. In der Türkei leben die Großeltern, ein namentlich bekannter Onkel und andere entfernte, nicht namentlich bekannte Verwandte des BF. Er spricht Türkisch und Deutsch. Er verfügte beginnend mit Juni 2007 bis Dezember 2016 über jeweils befristete Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet (Niederlassungsbewilligung beschränkt bzw. unbeschränkt, Rot-Weiß-Rot - Karte plus). Wenige Tage vor Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Titels stellte er bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Verlängerungsantrag. Er teilte mit seinen Eltern und Geschwistern (zumindest) von Juni 2011 bis November 2014 in XXXXund ab November 2014 in XXXX gemeinsame Hauptwohnsitze, unterbrochen durch einen einmonatigen eigenen Wohnsitz von Mai bis Juni 2017 sowie durch Haftaufenthalte von Mai bis Oktober 2016 und seit Oktober 2017 bis dato. Aktuell befindet er sich in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.Er teilte mit seinen Eltern und Geschwistern (zumindest) von Juni 2011 bis November 2014 in XXXXund ab November 2014 in römisch 40 gemeinsame Hauptwohnsitze, unterbrochen durch einen einmonatigen eigenen Wohnsitz von Mai bis Juni 2017 sowie durch Haftaufenthalte von Mai bis Oktober 2016 und seit Oktober 2017 bis dato. Aktuell befindet er sich in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Er absolvierte in Österreich eine Klasse der Volksschule, fünf Jahre in einer sonderpädagogischen Schule und ein Jahr in einer polytechnischen Schule. Er war von
  5. Jänner bis
  6. November 2014 und von
  7. Dezember 2015 bis
  8. März 2016 als Lehrling sowie von
  9. März bis
  10. Juni 2017 und von
  11. August bis
  12. September 2017 als Arbeiter unselbständig beschäftigt. Im Übrigen bezog er zwischen 2013 und 2017 Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe des Arbeitsmarktservice. Er wurde mit rk. Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 14.10.2013 wegen §§ 142 Abs. 1 u. 143
  13. Fall StGB zu einer Jugendstrafe in Form einer bedingten Freiheitstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde am 04.08.2016 auf 5 Jahre verlängert, die bedingte Strafnachsicht am 22.01.2018 widerrufen.Er wurde mit rk. Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 14.10.2013 wegen Paragraphen 142, Absatz eins, u. 143
  14. Fall StGB zu einer Jugendstrafe in Form einer bedingten Freiheitstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde am 04.08.2016 auf 5 Jahre verlängert, die bedingte Strafnachsicht am 22.01.2018 widerrufen. Er wurde mit rk. Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 04.08.2016 wegen § 224a StGB und §§ 15 iVm 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 2.Fall StGB zu einer Jugendstrafe in Form einer teilbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Aus der Freiheitsstrafe wurde er am 28.10.2016 mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen und wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitstrafe wurde am 22.01.2018 widerrufen und die Probezeit des bedingten Strafteils auf 5 Jahre verlängert.Er wurde mit rk. Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 04.08.2016 wegen Paragraph 224 a, StGB und Paragraphen 15, in Verbindung mit 142 Absatz eins und 143 Absatz eins, 2.Fall StGB zu einer Jugendstrafe in Form einer teilbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Aus der Freiheitsstrafe wurde er am 28.10.2016 mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen und wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitstrafe wurde am 22.01.2018 widerrufen und die Probezeit des bedingten Strafteils auf 5 Jahre verlängert. Er wurde mit rk. Urteil des LG Korneuburg vom 22.01.2018 wegen §§ 15 iVm 127, 129 Abs. 1 Z. 2, §§ 223 Abs. 2 und 224, § 241e Abs. 3, § 229 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z. 1 8.Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr verurteilt.Er wurde mit rk. Urteil des LG Korneuburg vom 22.01.2018 wegen Paragraphen 15, in Verbindung mit 127, 129 Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 223, Absatz 2 und 224, Paragraph 241 e, Absatz 3,, Paragraph 229, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr verurteilt. Er absolvierte während seiner Anhaltung in Strafhaft eine Drogenentzugstherapie.
  15. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt und die vorliegende Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend sowie solche aus dem Zentralen Melderegister seine Angehörigen betreffend. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang, die Feststellungen zur Person des BF und zu seinen Angehörigen in Österreich sowie seinen Verwandten in der Türkei, seinem bisherigen Aufenthalt und Lebenswandel im Bundesgebiet, seinen Beschäftigungszeiten und Sozialleistungsbezügen, seinen Wohnsitzen und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen stehen im Lichte des vorliegenden Akteninhalts und der dazu eingeholten Auszüge aus og. Datenbanken als unstrittig fest.
  16. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1.

§ 52Abs. 4 Z. 4 FPG idg

F hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.1.1.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs. 3 ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, ..., zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

Z. 1 ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Absatz 3, ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, ..., zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

Ziffer eins, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Abs. 4 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Absatz 4, beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 1.2.

§ 67Abs. 1 FPG idg

F ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.1.2.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG idgF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Abs. 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Absatz 2, kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Abs. 4 ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Absatz 4, ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. 1.3.

§ 70Abs. 1 FPG idg

F werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.1.3.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG idgF werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Abs. 3 ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Absatz 3, ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 2. Im ersten Rechtsgang (vgl. oben zum Verfahrensgang) erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.09.2017 gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 2 FPG. Unter einem wurde ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.2. Im ersten Rechtsgang vergleiche oben zum Verfahrensgang) erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.09.2017 gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG. Unter einem wurde ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt. Das BVwG hob mit Beschluss vom 23.03.2018 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.Das BVwG hob mit Beschluss vom 23.03.2018 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Begründend führte das BVwG aus, dass aus der Bescheidbegründung nicht erkennbar war, auf der Grundlage welchen festgestellten Sachverhalts die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gelangte, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG i

Vm § 70 FPG und nicht ein Einreiseverbot

§ 53FPG - i

Vm einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG - zu erlassen war.Begründend führte das BVw

G aus, dass aus der Bescheidbegründung nicht erkennbar war, auf der Grundlage welchen festgestellten Sachverhalts die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gelangte, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in Verbindung mit Paragraph 70, FPG und nicht ein Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG - in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG - zu erlassen war. Im gg. zweiten Rechtsgang erließ die belangte Behörde mit dem oben im Spruch genannten Bescheid gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung

§ 46

FPG zulässig ist, und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 und Z. 4 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren.Im gg. zweiten Rechtsgang erließ die belangte Behörde mit dem oben im Spruch genannten Bescheid gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist, und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF den eine Rückkehrentscheidung rechtfertigenden Tatbestand

§ 52Abs.

4 Z. 4 FPG erfülle, zumal er bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden sei. In einer Interessenabwägung würden die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, weshalb die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da der BF nicht selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen habe können, sei er kein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80).Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF den eine Rückkehrentscheidung rechtfertigenden Tatbestand

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erfülle, zumal er bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden sei. In einer Interessenabwägung würden die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, weshalb die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da der BF nicht selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen habe können, sei er kein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Offenkundig die Begründung des Beschlusses des BVwG vom 23.03.2018 mißinterpretierend vermeinte die belangte Behörde auch, das BVwG habe (bereits) "erkannt", dass der BF nicht dieser Personengruppe privilegierter türkischer Staatsangehöriger angehöre, woraus sie offenbar wiederum schloss, dass eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen sei, zumal auch die weitere Begründung der Behörde, dass der BF "die beiden kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt", ohne Bezugnahme auf konkrete Bestimmungen, die diese Voraussetzungen enthalten, im Raum stehen blieb. Dass das BVwG im genannten Beschluss vom 23.03.2018 dabei seinerseits auf den Art. 7 des ARB 1/80 verwiesen hatte, der allenfalls Relevanz entfalten hätte können, fand in den Ausführungen der Behörde demgegenüber keine Erwähnung mehr, stützte sie sich doch erkennbar nur auf den Art. 6 ARB 1/80, der aus ihrer Sicht im gg. Fall aber nicht erfüllt sei.Offenkundig die Begründung des Beschlusses des BVwG vom 23.03.2018 mißinterpretierend vermeinte die belangte Behörde auch, das BVwG habe (bereits) "erkannt", dass der BF nicht dieser Personengruppe privilegierter türkischer Staatsangehöriger angehöre, woraus sie offenbar wiederum schloss, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen sei, zumal auch die weitere Begründung der Behörde, dass der BF "die beiden kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt", ohne Bezugnahme auf konkrete Bestimmungen, die diese Voraussetzungen enthalten, im Raum stehen blieb. Dass das BVwG im genannten Beschluss vom 23.03.2018 dabei seinerseits auf den Artikel 7, des ARB 1/80 verwiesen hatte, der allenfalls Relevanz entfalten hätte können, fand in den Ausführungen der Behörde demgegenüber keine Erwähnung mehr, stützte sie sich doch erkennbar nur auf den Artikel 6, ARB 1/80, der aus ihrer Sicht im gg. Fall aber nicht erfüllt sei. 3.1. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. 3.2. Art. 6 ARB 1/80 lautet:3.2. Artikel 6, ARB 1/80 lautet: "

(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat -Strichaufzählung nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; -Strichaufzählung nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; -Strichaufzählung nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt." Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet: "Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, --haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; --haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war." 3.
  1. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.3.
  2. In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Art. 7 ARB 1/80 die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.Demgegenüber regelt Artikel 7, ARB 1/80 die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 aufbauend auf die Entscheidung Sevince festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH
  3. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH
  4. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH
  5. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH
  6. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E
  7. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  8. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom
  9. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom
  10. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 aufbauend auf die Entscheidung Sevince festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH
  11. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH
  12. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH
  13. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH
  14. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E
  15. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Artikel 6, ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  16. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom
  17. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom
  18. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 oder Art. 7 ARB resultierenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu.Im Falle des Bestehens einer aus Artikel 6, oder Artikel 7, ARB resultierenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu. 3.
  19. In diesem Zusammenhang stellte sich zum einen die Frage, ob der BF am regulären Arbeitsmarkt in Österreich als Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße und echte Tätigkeit im Sinne des ARB ausgeübt hat, welche nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich war (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff und zum Verlust erworbener Rechte: EuGH C-14/09, Genc, vom 04.02.2010; EuGH, C-337/07, Altun, vom 18.12.2008).3.
  20. In diesem Zusammenhang stellte sich zum einen die Frage, ob der BF am regulären Arbeitsmarkt in Österreich als Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße und echte Tätigkeit im Sinne des ARB ausgeübt hat, welche nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich war vergleiche zum Arbeitnehmerbegriff und zum Verlust erworbener Rechte: EuGH C-14/09, Genc, vom 04.02.2010; EuGH, C-337/07, Altun, vom 18.12.2008). Das BFA ging diesbezüglich im Lichte des vorliegenden Akteninhalts zu Recht davon aus, dass der BF mangels ausreichender eigener Erwerbstätigkeit keine Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 erworben hat. Eine solche Privilegierung des BF war aus dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug nicht ableitbar, zumal er in Österreich lediglich einmal für 4 Monate sowie einmal für 11 Monate einer Lehre und einmal für drei Monate sowie einmal für eineinhalb Monate einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, jeweils mit mehrmonatigen Unterbrechungen und im Hinblick auf seine Lehre bei unterschiedlichen Arbeitgebern, nachgegangen ist.Das BFA ging diesbezüglich im Lichte des vorliegenden Akteninhalts zu Recht davon aus, dass der BF mangels ausreichender eigener Erwerbstätigkeit keine Rechte aus Artikel 6, ARB 1/80 erworben hat. Eine solche Privilegierung des BF war aus dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug nicht ableitbar, zumal er in Österreich lediglich einmal für 4 Monate sowie einmal für 11 Monate einer Lehre und einmal für drei Monate sowie einmal für eineinhalb Monate einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, jeweils mit mehrmonatigen Unterbrechungen und im Hinblick auf seine Lehre bei unterschiedlichen Arbeitgebern, nachgegangen ist. 3.
  21. Demgegenüber regelt Art. 7 ARB 1/80 die Rechtsstellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer dahingehend, dass die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen3.
  22. Demgegenüber regelt Artikel 7, ARB 1/80 die Rechtsstellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer dahingehend, dass die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen -Strichaufzählung vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht haben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. -Strichaufzählung freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis haben, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Der Erwerb der in Art. 7 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte hängt von folgenden kumulativen Voraussetzungen ab. Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein. Zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Anwendung von Satz 1 noch zu prüfen, ob der betroffene Familienangehörige seit einer bestimmten Zeit im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz (bei dem Stammberechtigten) hat (vgl. auch Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWK - Türkei, 92f).Der Erwerb der in Artikel 7, ARB 1/80 vorgesehenen Rechte hängt von folgenden kumulativen Voraussetzungen ab. Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein. Zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Anwendung von Satz 1 noch zu prüfen, ob der betroffene Familienangehörige seit einer bestimmten Zeit im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz (bei dem Stammberechtigten) hat vergleiche auch Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWK - Türkei, 92f). Erforderlich ist, dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Familienangehörigen mit dem türkischen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Familienangehörige nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erfüllt (vgl. EuGH vom 17.04.1997, C-351/95 - Kadiman, Rn. 40; EuGH vom 22.06.2000, C-65/98 - Eyüp, Rn. 28; EuGH vom 18.12.2008, C-337/07 - Altun, Rn. 31).Erforderlich ist, dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Familienangehörigen mit dem türkischen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Familienangehörige nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erfüllt vergleiche EuGH vom 17.04.1997, C-351/95 - Kadiman, Rn. 40; EuGH vom 22.06.2000, C-65/98 - Eyüp, Rn. 28; EuGH vom 18.12.2008, C-337/07 - Altun, Rn. 31). Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ("zu ihm zu ziehen"). Zum anderen folgt dies aber auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Selbst wenn eine Familienzusammenführung der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, muss konkret zum Ausdruck kommen, dass sich der Familienangehörige bei dem Arbeitnehmer durchgängig aufhält, das heißt mit ihm zusammenlebt (EuGH vom 16.06.2011, C-484/07 - Pehlivan, Rn. 47). Ohne diese Bedingung würde das mit der Regelung verfolgte Ziel der Familienzusammenführung in Frage gestellt (vgl. EuGH vom 17.04.1997, C-351/95 - Kadiman, Rn. 38).Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ("zu ihm zu ziehen"). Zum anderen folgt dies aber auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Selbst wenn eine Familienzusammenführung der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, muss konkret zum Ausdruck kommen, dass sich der Familienangehörige bei dem Arbeitnehmer durchgängig aufhält, das heißt mit ihm zusammenlebt (EuGH vom 16.06.2011, C-484/07 - Pehlivan, Rn. 47). Ohne diese Bedingung würde das mit der Regelung verfolgte Ziel der Familienzusammenführung in Frage gestellt vergleiche EuGH vom 17.04.1997, C-351/95 - Kadiman, Rn. 38). 3.
  23. Wie das BVwG bereits in seinem Beschluß vom 23.03.2018 angemerkt hat, mangelte es schon dem Bescheid der belangten Behörde im ersten Verfahrensgang an hinreichenden Feststellungen, aus denen zu gewinnen gewesen wäre, ob dem BF allenfalls eine privilegierte Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 zukommt oder nicht.3.
  24. Wie das BVwG bereits in seinem Beschluß vom 23.03.2018 angemerkt hat, mangelte es schon dem Bescheid der belangten Behörde im ersten Verfahrensgang an hinreichenden Feststellungen, aus denen zu gewinnen gewesen wäre, ob dem BF allenfalls eine privilegierte Rechtsposition nach Artikel 7, ARB 1/80 zukommt oder nicht. Denn nur für den negativen Fall, dass ihm nicht nur keine nach Art. 6 ARB 1/80, sondern auch keine nach Art. 7 ARB 1/80 zukommt, käme die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (iVm einem Einreiseverbot) in Betracht.Denn nur für den negativen Fall, dass ihm nicht nur keine nach Artikel 6, ARB 1/80, sondern auch keine nach Artikel 7, ARB 1/80 zukommt, käme die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) in Betracht. Den nun im gg. Verfahrensgang vom BVwG selbst erstellten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister ließen sich (zumindest) stichhaltige Anhaltspunkte dafür finden, dass der BF die Voraussetzung eines mehrjährigen gemeinsamen Wohnsitzes mit seinem Vater, von dem er seine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 allenfalls ableiten könnte, erfüllen könnte (vgl. dazu die Feststellungen des BVwG oben).Den nun im gg. Verfahrensgang vom BVwG selbst erstellten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister ließen sich (zumindest) stichhaltige Anhaltspunkte dafür finden, dass der BF die Voraussetzung eines mehrjährigen gemeinsamen Wohnsitzes mit seinem Vater, von dem er seine Rechtsposition nach Artikel 7, ARB 1/80 allenfalls ableiten könnte, erfüllen könnte vergleiche dazu die Feststellungen des BVwG oben). Ob darüber hinaus der Vater des BF eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erlangte und daher der BF als sein Familienangehöriger die weiteren Voraussetzungen für die Verwirklichung seiner Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 erfüllt, war im Lichte des vorliegenden Akteninhalts bzw. mangels entsprechender Ermittlungen und darauf aufbauender Feststellungen der belangten Behörde aber nicht erkennbar.Ob darüber hinaus der Vater des BF eine Rechtsposition nach Artikel 6, ARB 1/80 erlangte und daher der BF als sein Familienangehöriger die weiteren Voraussetzungen für die Verwirklichung seiner Rechte aus Artikel 7, ARB 1/80 erfüllt, war im Lichte des vorliegenden Akteninhalts bzw. mangels entsprechender Ermittlungen und darauf aufbauender Feststellungen der belangten Behörde aber nicht erkennbar.
  25. Nur für den Fall, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass der BF die Voraussetzungen für eine solche Rechtsposition iSd Art. 7 ARB 1/80 erfüllt, gilt folgendes:
  26. Nur für den Fall, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass der BF die Voraussetzungen für eine solche Rechtsposition iSd Artikel 7, ARB 1/80 erfüllt, gilt folgendes: Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

Artikel 14dar (Vw

GH 28. Februar 2006, 2002/21/0130).

der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 infolge eines als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist (vgl. VwGH

  1. März 2009, 2008/21/0206; VwGH
  2. November 2009, 2008/22/0848).Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

Artikel 14dar (Vw

GH 28. Februar 2006, 2002/21/0130).

der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 infolge eines als Maßnahme nach Artikel 14, ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist vergleiche VwGH

  1. März 2009, 2008/21/0206; VwGH
  2. November 2009, 2008/22/0848). Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) ausführlich mit Art. 14 ARB und den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH Nazli, Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Bozkurt II, Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH Polat, Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06). Es ist jedoch laut EuGH nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger unmittelbar zu übertragen (Ziebell, Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen viel stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht auf - aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen - assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien (Ziebell, Rn. 70).Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) ausführlich mit Artikel 14, ARB und den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH Nazli, Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Bozkurt römisch zwei, Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH Polat, Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06). Es ist jedoch laut EuGH nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger unmittelbar zu übertragen (Ziebell, Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen viel stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht auf - aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen - assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien (Ziebell, Rn. 70). Für den Mindestschutz vor Ausweisungen sind

der Rechtsprechung des EuGH und entsprechend Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG folgende Punkte bei der Ausweisung zu berücksichtigen (Ziebell, Rn. 79): --Eine Gefahr im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 muss gegenwärtig, tatsächlich und hinreichend schwer sein und überdies ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (Polat, Rn. 32 und 34). Darüber hinaus muss die in Rede stehende staatliche Maßnahme für die Wahrung dieses Grundinteresses unerlässlich sein (Ziebell, Leitsatz). --Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr bedeutet, dass zum Beispiel bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung Tatsachen zu berücksichtigen sind, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind und die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde (Cetinkaya, Rn. 47; Ziebell, Rn. 84). --Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist nicht zulässig. Maßgebend darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Dieses muss auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, ist hierbei für sich genommen ohne Bedeutung (Polat, Rn. 35 f. m.w.N.; Dogan, Rn. 24; Nazli, Rn. 61, 63 f.; Bozkurt II, Rn. 59). Dasselbe gilt für die Dauer einer Inhaftierung des Betroffenen (Ziebell, Rn. 83).--Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist nicht zulässig. Maßgebend darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Dieses muss auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, ist hierbei für sich genommen ohne Bedeutung (Polat, Rn. 35 f. m.w.N.; Dogan, Rn. 24; Nazli, Rn. 61, 63 f.; Bozkurt römisch zwei, Rn. 59). Dasselbe gilt für die Dauer einer Inhaftierung des Betroffenen (Ziebell, Rn. 83). --Die Ausweisungsverfügung darf auch nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen (Ziebell, Rn. 80). --Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats haben, bevor sie eine Ausweisungsverfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Ziebell, Rn. 80). --Die Ausweisung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und als solche eng auszulegen (Ziebell, Rn. 81). Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, bei der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, zu wahren sind (Ziebell, Rn. 82). Wer Rechte aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf damit nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Nazli, Rn. 61). Hat der Fremde eine nach Art. 6 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 1/ 80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies die Anwendbarkeit des § 66 bzw. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088).Hat der Fremde eine nach Artikel 6, ARB 1/80 bzw. Artikel 7, ARB 1/ 80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies die Anwendbarkeit des Paragraph 66, bzw. Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088). Im Hinblick auf den aus dem Akteninhalt abzuleitenden Umstand, dass der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon länger als 10 Jahre in Österreich aufhältig ist, käme dahingehend auch der Gefährdungsmaßstab des vierten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) zum Tragen.Im Hinblick auf den aus dem Akteninhalt abzuleitenden Umstand, dass der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon länger als 10 Jahre in Österreich aufhältig ist, käme dahingehend auch der Gefährdungsmaßstab des vierten Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) zum Tragen. Ferner dürfen

Art. 14Abs.

1 ARB 1/80 die einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar aus dem ARB 1/80 zustehenden Rechte nur dann im Weg einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nur zulässig, wenn auf Grund eines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (VwGH 27. Juni 2006, 2006/18/0138)."Ferner dürfen

Artikel 14

, Absatz eins, ARB 1/80 die einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar aus dem ARB 1/80 zustehenden Rechte nur dann im Weg einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nur zulässig, wenn auf Grund eines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (VwGH 27. Juni 2006, 2006/18/0138)." 5.1. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).5.1. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell dem Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weilEs liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weil
  3. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
  4. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
  5. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
  6. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
  7. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt, fallbezogen also etwa das verhängte Waffenverbot bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt, fallbezogen also etwa das verhängte Waffenverbot bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in § 28 Abs. 2 VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden.Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden. Eine solche den Vorgaben des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht entsprechende Entscheidung erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt.Eine solche den Vorgaben des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht entsprechende Entscheidung erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht.Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht." 5.2. Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten (vgl. dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich.5.2. Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten vergleiche dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich. Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde aus Sicht des BVwG der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF - als ein den rechtlichen Privilegien des Assoziierungsabkommens Türkei/EWG bzw. des ARB 1/80 unterliegender begünstigter Drittstaatsangehöriger - nun ein Aufenthaltsverbot oder in Ermangelung der Erfüllung der Voraussetzungen dafür eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot allenfalls zu erlassen ist, von der belangten Behörde bloß ansatzweise ermittelt und lag in der Folge eine gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur (neuerlichen) Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde aus Sicht des BVwG der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF - als ein den rechtlichen Privilegien des Assoziierungsabkommens Türkei/EWG bzw. des ARB 1/80 unterliegender begünstigter Drittstaatsangehöriger - nun ein Aufenthaltsverbot oder in Ermangelung der Erfüllung der Voraussetzungen dafür eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot allenfalls zu erlassen ist, von der belangten Behörde bloß ansatzweise ermittelt und lag in der Folge eine gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor vergleiche VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur (neuerlichen) Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah. 6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 7.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.7.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L502.2174188.2.00

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