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{'item': 'L511 2207131-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlL511 2207131-1 SpruchL511 2207131-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 28.08.2018, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 28.08.2018, Zahl: römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI) (Aktenseite [AS] 133-275).1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs) (Aktenseite [AS] 133-275). 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 03.09.2018 zugestellten Bescheid (AZ 301) am 26.09.2018 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben (AS 303-317).1.
  4. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 03.09.2018 zugestellten Bescheid (AZ 301) am 26.09.2018 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins erhoben (AS 303-317). 1.
  5. Mit Schreiben vom 24.01.2019 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er seine Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurückziehe (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 9). 1.
  6. Dem Beschwerdeführer kommt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (OZ 8). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. ad Spruchpunkt I - III des Bescheides des BFA
  8. ad Spruchpunkt römisch eins - römisch drei des Bescheides des BFA 1.
  9. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 24.01.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).1.
  11. Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 24.01.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 1.
  12. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass die Spruchpunkte I bis III des Bescheides des BFA vom 28.08.2018, Zahl: XXXX , in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten einzustellen ist.1.
  13. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des Bescheides des BFA vom 28.08.2018, Zahl: römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten einzustellen ist.
  14. ad Spruchpunkt IV - VI des Bescheides des BFA
  15. ad Spruchpunkt römisch vier - römisch sechs des Bescheides des BFA 2.
  16. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) samt den auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkten zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte V und VI) des Bescheides vom 28.08.2018, Zahl: XXXX , sind mit dem Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gegenstandslos geworden (vgl. dazu VwGH 14.11.2017, Ra2017/21/0151; 12.11.2015, Ra2015/21/0101), weshalb das Beschwerdeverfahren auch zu diesen Spruchpunkten einzustellen ist.2.
  17. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) samt den auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkten zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs) des Bescheides vom 28.08.2018, Zahl: römisch 40 , sind mit dem Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gegenstandslos geworden vergleiche dazu VwGH 14.11.2017, Ra2017/21/0151; 12.11.2015, Ra2015/21/0101), weshalb das Beschwerdeverfahren auch zu diesen Spruchpunkten einzustellen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L511.2207131.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.