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{'item': 'L516 2200704-2'}

Obsah (13)§ 53Art 133§§ 27§§ 15§ 10§ 52§ 57§ 46§ 55§ 68§ 18§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlL516 2200704-2 SpruchL516 2200704-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHI

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.04.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2018, L506 2200704-1/17E, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18.12.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt und am 19.12.2018 rechtskräftig (§ 21 Abs 8 BVwGG).
  2. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.04.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2018, L506 2200704-1/17E, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18.12.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt und am 19.12.2018 rechtskräftig (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG).
  3. Am 24.01.2019 befragte das BFA den Beschwerdeführer wegen zweier strafrechtlicher Verurteilungen im Rahmen einer Einvernahme zur Erlassung eines Einreiseverbotes.
  4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 31.01.2019 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Das BFA erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II), erließ gegen den Beschwerdeführer gem § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).
  5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 31.01.2019 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Das BFA erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei), erließ gegen den Beschwerdeführer gem Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier).
  6. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 05.02.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und Verwaltungsakten des BFA langten am 07.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen, das ebenso dort angeführte Geburtsdatum und ist volljährig. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe Rajput sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern inXXXX in der Provinz Punjab, wo er auch acht Jahre die Grundschule besuchte. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Sein Vater war zuletzt in Serbien aufhältig, seine Mutter und Geschwister leben nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Onkel mütterlicherseits namens XXXX, welcher rund zweiundvierzig Jahre alt ist und ab Juni 2017 für ungefähr vier Monate bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers von einem österreichischen Bezirksgericht mit dessen Obsorge betraut war. Dieser Onkel verfügt über einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus". Der Beschwerdeführer hat in Österreich gelegentlich ohne die dafür nach dem erforderliche Berechtigung als Zeitungszusteller gearbeitet, ist gegenwärtig jedoch nicht erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keinen Deutschkurs besucht, versteht und spricht jedoch ein bisschen Deutsch.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern inXXXX in der Provinz Punjab, wo er auch acht Jahre die Grundschule besuchte. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Sein Vater war zuletzt in Serbien aufhältig, seine Mutter und Geschwister leben nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 , welcher rund zweiundvierzig Jahre alt ist und ab Juni 2017 für ungefähr vier Monate bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers von einem österreichischen Bezirksgericht mit dessen Obsorge betraut war. Dieser Onkel verfügt über einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus". Der Beschwerdeführer hat in Österreich gelegentlich ohne die dafür nach dem erforderliche Berechtigung als Zeitungszusteller gearbeitet, ist gegenwärtig jedoch nicht erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keinen Deutschkurs besucht, versteht und spricht jedoch ein bisschen Deutsch. 1.
  10. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2015 aus Pakistan aus und hält sich seit April 2016 ununterbrochen in Österreich auf. Er stellte am 20.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2018, L506 2200704-1/17E, zur Gänze rechtskräftig abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete dabei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehrbefürchtung mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (BVwG 18.12.2018, L506 2200704-1/17E). Sein gegenwärtiger Aufenthalt in Österreich ist unrechtmäßig.1.
  11. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2015 aus Pakistan aus und hält sich seit April 2016 ununterbrochen in Österreich auf. Er stellte am 20.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2018, L506 2200704-1/17E, zur Gänze rechtskräftig abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete dabei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehrbefürchtung mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege (BVwG 18.12.2018, L506 2200704-1/17E). Sein gegenwärtiger Aufenthalt in Österreich ist unrechtmäßig. 1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht mit seit XXXXXXXX rechtskräftigem Urteil vom XXXXXXXXals junger Erwachsener

§§ 27Abs 1 Z 1 8.

Fall, 27 Abs 3 SMG, § 27 Abs 1 Z 1

  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer Cannabis (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität) ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt von Mitte April 2018 bis 07.05.2018 gewerbsmäßig anderen gegen Entgelt überlassen hat, in dem er in mehreren Angriffen an unbekannte Suchtgiftabnehmer ingesamt zumindest 7 g um gesamt EUR 50,-- verkaufte; und er am 07.05.2018 insgesamt 128,17 g netto sowie am 25.05.2018 insgesamt 41,29 g netto besessen hat. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht mit seit XXXXXXXX rechtskräftigem Urteil vom XXXXXXXXals junger Erwachsener

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer Cannabis (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität) ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt von Mitte April 2018 bis 07.05.2018 gewerbsmäßig anderen gegen Entgelt überlassen hat, in dem er in mehreren Angriffen an unbekannte Suchtgiftabnehmer ingesamt zumindest 7 g um gesamt EUR 50,-- verkaufte; und er am 07.05.2018 insgesamt 128,17 g netto sowie am 25.05.2018 insgesamt 41,29 g netto besessen hat. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. Der Beschwerdeführer wurde zudem von einem österreichischen Landesgericht mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil vom XXXX als junger Erwachsener

§§ 15St

GB, § 27 Abs 1 Z 1

  1. Fall, § 27 Abs 3 SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs 2a
  3. Fall, 27 Abs 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die mit Urteil vom XXXX gewährte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer THCA und THC-beinhaltendes Cannabiskraut anderen überlassen bzw zu überlassen versucht hat, und zwar erstens am 09.10.2018 an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich für etwa 20 Personen wahrnehmbar anderen gegen Entgelt, nämlich einer Person ein Baggy zu einem Gramm um EUR 8,--, weitere dreizehn Baggys mit insgesamt 19,4 g, in dem er die verkaufsfertigen Suchtgiftportionen zum unmittelbaren Verkauf an Abnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit in einem Suchtgiftbunker versteckt bereithielt; zweitens am 24.09.2018 sieben Baggys mit insgesamt 7 g, indem er die verkaufsfertigen Suchtgiftportionen mitführte. Bei der Strafbemessung wurde mildernd die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in offener Probezeit sowie der rasche Rückfall gewertet.Der Beschwerdeführer wurde zudem von einem österreichischen Landesgericht mit seit römisch 40 rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 als junger Erwachsener

Paragraphen 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die mit Urteil vom römisch 40 gewährte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer THCA und THC-beinhaltendes Cannabiskraut anderen überlassen bzw zu überlassen versucht hat, und zwar erstens am 09.10.2018 an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich für etwa 20 Personen wahrnehmbar anderen gegen Entgelt, nämlich einer Person ein Baggy zu einem Gramm um EUR 8,--, weitere dreizehn Baggys mit insgesamt 19,4 g, in dem er die verkaufsfertigen Suchtgiftportionen zum unmittelbaren Verkauf an Abnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit in einem Suchtgiftbunker versteckt bereithielt; zweitens am 24.09.2018 sieben Baggys mit insgesamt 7 g, indem er die verkaufsfertigen Suchtgiftportionen mitführte. Bei der Strafbemessung wurde mildernd die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in offener Probezeit sowie der rasche Rückfall gewertet. Am 08.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und direkt in Schubhaft genommen. 1.4. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr bei einer Rückkehr nach Pakistan dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden oder in eine existenzgefährdende Notsituation zu geraten oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt zu sein. 1.5. Die Beschwerde bringt zu ihrer Begründung ausschließlich vor, dass die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletze, da der Beschwerdeführer seit April 2016 in Österreich sei und auch ein Onkel in Österreich lebe, sowie das Schengen-weite Einreiseverbot in der Höhe von 6 Jahren als zu hoch erachtet werde. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle nach der Haftentlassung einen ordentlichen Lebenswandel führen. Es sei auch das jugendliche Alter während der Taten zu berücksichtigen (AS 1045 f). 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben 1.1.) wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen (Bescheid, S 9-11) und beruhen auf den diesbezüglich bereits vom BFA als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 24.01.2019 (AS 926 ff). Sie wurden in der Beschwerde nicht bestritten (vgl AS 1043

  1. ff)und stehen auch im Einklang mit den bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.12.2018 getroffenen Feststellungen.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben 1.1.) wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen (Bescheid, S 9-11) und beruhen auf den diesbezüglich bereits vom BFA als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 24.01.2019 (AS 926 ff). Sie wurden in der Beschwerde nicht bestritten vergleiche AS 1043
  2. ff)und stehen auch im Einklang mit den bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.12.2018 getroffenen Feststellungen. 2.2. Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seinem abgeschlossenen Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz (oben 1.2.) wurden ebenso bereits vom BFA getroffen und beruhen auf den diesbezüglichen Verwaltungsakten des BFA, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichte dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018, L506 2200704-1/17E im Einklang mit den im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR). Auch diese Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten. 2.3. Die Feststellungen zu den beiden strafrechtlichen Verurteilungen (oben 1.3.) ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Verwaltungsakt des BFA befindlichen Urteilsausfertigungen und wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen (Bescheid S 11 ff). 2.4. Die Feststellungen zu der nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (oben 1.4.) waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Bereits das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner dort geäußerten Rückkehrbefürchtung mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (BVwG 18.12.2018, L506 2200704-1/17E).Bereits das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner dort geäußerten Rückkehrbefürchtung mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege (BVwG 18.12.2018, L506 2200704-1/17E). Der Beschwerdeführer hat auch im gegenständlichen Verfahren bei seiner Einvernahme am 24.01.2019 keine Gefährdung vorgebracht (vgl Niederschrift 24.01.2019, AS 925-932). Auch in der Beschwerde wurde keine Rückkehrbefürchtung geäußert (AS 1045-47).Der Beschwerdeführer hat auch im gegenständlichen Verfahren bei seiner Einvernahme am 24.01.2019 keine Gefährdung vorgebracht vergleiche Niederschrift 24.01.2019, AS 925-932). Auch in der Beschwerde wurde keine Rückkehrbefürchtung geäußert (AS 1045-47). Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 15-43) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert. Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen. 2016 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen. Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert. Verglichen mit den übrigen Provinzen ist die Provinz Punjab das sicherste Gebiet Pakistans (Bescheid, S 17-19). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid, Seiten 37 ff). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der in Pakistan acht Jahre die Schule besuchte sowie gesund und arbeitsfähig ist, ersichtlich.Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden vergleiche Bescheid, Seiten 37 ff). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der in Pakistan acht Jahre die Schule besuchte sowie gesund und arbeitsfähig ist, ersichtlich. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind und denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. 2.5. Die Beschwerdebegründung beruht auf den Ausführungen des Schriftsatzes vom (1043-1047). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV des angefochtenen BescheidesAbweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier des angefochtenen Bescheides Rechtslage AsylG 3.1.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Asyl

G kann bestimmten Personengruppen im Inland vom BFA unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsberechtigung - besonderer Schutz erteilt werden; so Personen, deren Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet ist, Zeuginnen/Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution, oder Opfern von Gewalt.

Paragraph 57, AsylG kann bestimmten Personengruppen im Inland vom BFA unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsberechtigung - besonderer Schutz erteilt werden; so Personen, deren Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet ist, Zeuginnen/Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution, oder Opfern von Gewalt. FPG 3.2.

§ 52

Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 55

FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(Abs 1)

Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Absatz eins,) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. (Absatz eins a,) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Absatz 2,) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (Absatz 3,) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (Absatz 4,) BFA-VG 3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs 1 BFA-VG idg

F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren 3.4. Gründe, welche die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G rechtfertigen würden, wurden weder vorgebracht, noch sind solche erkennbar.3.4. Gründe, welche die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden, wurden weder vorgebracht, noch sind solche erkennbar. 3.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.

  1. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
  2. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  3. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  4. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
  5. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
  6. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  7. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
  8. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  9. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
  10. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  11. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
  12. März 2014, 2013/22/0129; E
  13. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
  14. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
  15. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
  16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
  17. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  18. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
  19. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).3.
  20. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
  21. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  22. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  23. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
  24. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
  25. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
  27. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  28. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
  29. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  30. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
  31. März 2014, 2013/22/0129; E
  32. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
  33. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
  34. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
  35. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
  36. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  37. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
  38. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). 3.
  39. Fallbezogen spricht für den Beschwerdeführer, dass er sich seit rund zwei Jahren und zehn Monaten in Österreich befindet und hier einen aufenthaltsberechtigten Onkel hat, der sich für ihn einsetzt. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßig erfolgter Einreise seit April 2016 ununterbrochen in Österreich auf und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Gegenwärtig ist nach Abschluss seines Asylverfahrens seit 19.12.2018 unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich auch bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt; diese Verurteilungen erfolgten erst vor kurzer Zeit. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu seinem Onkel besteht zwar ein gewisser Kontakt, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen beiden wurde jedoch nicht vorgebracht. Demgegenüber leben die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Pakistan. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.3.
  40. Fallbezogen spricht für den Beschwerdeführer, dass er sich seit rund zwei Jahren und zehn Monaten in Österreich befindet und hier einen aufenthaltsberechtigten Onkel hat, der sich für ihn einsetzt. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßig erfolgter Einreise seit April 2016 ununterbrochen in Österreich auf und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Gegenwärtig ist nach Abschluss seines Asylverfahrens seit 19.12.2018 unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich auch bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt; diese Verurteilungen erfolgten erst vor kurzer Zeit. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu seinem Onkel besteht zwar ein gewisser Kontakt, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen beiden wurde jedoch nicht vorgebracht. Demgegenüber leben die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Pakistan. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. 3.
  41. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs 9 i

Vm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen zur Lage in Pakistan (siehe dazu oben unter II.1.

  1. und II.2.4.) keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde weder vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 24.01.2019 noch in der Beschwerde vorgebracht.3.
  2. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen zur Lage in Pakistan (siehe dazu oben unter römisch zwei.1.

  1. und römisch zwei.2.4.) keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde weder vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 24.01.2019 noch in der Beschwerde vorgebracht. 3.
  2. Gegen die Entscheidung des BFA, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, bringt die Beschwerde nichts vor. 3.
  3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I, II und IV des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.
  4. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins, römisch zwei und römisch vier des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Rechtslage FPG 3.11.

§ 53

Abs 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.11.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53

Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren 3.

  1. Zunächst ist zu den Privat- und Familienverhältnissen zu wiederholen, dass der volljährige Beschwerdeführer in Österreich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und zu einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Onkel zwar ein gewisser Kontakt besteht, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen beiden jedoch nicht vorliegt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2018 rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in jener Entscheidung keine rechtsmissbräuchliche Antragstellung fest. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und hält sich gegenwärtig unrechtmäßig in Österreich auf. 3.
  2. Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbotes mit den beiden Verurteilungen vom XXXX und XXXX und setzte die Dauer mit sechs Jahren fest. Diese Dauer von sechs Jahren begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer Suchtgift anderen überlassen und am Suchtgifthandel mitgewirkt habe und diese Straftaten von der Behörde als sehr schwerwiegend angesehen werden würden. Zudem verwies das BFA auf eine "Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens" und "Lebensumstände" des Beschwerdeführers (Bescheid, S 57-59).3.
  3. Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbotes mit den beiden Verurteilungen vom römisch 40 und römisch 40 und setzte die Dauer mit sechs Jahren fest. Diese Dauer von sechs Jahren begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer Suchtgift anderen überlassen und am Suchtgifthandel mitgewirkt habe und diese Straftaten von der Behörde als sehr schwerwiegend angesehen werden würden. Zudem verwies das BFA auf eine "Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens" und "Lebensumstände" des Beschwerdeführers (Bescheid, S 57-59). Das BFA hat sich jedoch bei ihrer Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht mit den konkreten Tatumständen auseinandergesetzt, ebenso wenig mit dem Verhalten und Lebensumständen des Beschwerdeführers. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose ist jedoch Teil der rechtlichen Beurteilung (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0046) und der allgemeine Verweis des BFA auf generelle Aussagen in der Judikatur zur Suchtgiftdelinquenz reicht dazu nicht aus (vgl VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).Das BFA hat sich jedoch bei ihrer Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht mit den konkreten Tatumständen auseinandergesetzt, ebenso wenig mit dem Verhalten und Lebensumständen des Beschwerdeführers. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose ist jedoch Teil der rechtlichen Beurteilung (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0046) und der allgemeine Verweis des BFA auf generelle Aussagen in der Judikatur zur Suchtgiftdelinquenz reicht dazu nicht aus vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von illegalem Suchtgifthandel an. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier:"schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Laut Sachverhalt liegen zwei Verurteilungen wegen mehrerer Vergehen vor, eine vom XXXXXXXX und eine vom XXXXXXXX. Im ersten Fall hat der Beschwerdeführer zum einen im Zeitraum von Mitte April 2018 bis 07.05.2018 zumindest 7 g Cannabis um gesamt EUR 50,-- verkauft und am 07.05.2018 insgesamt 128,17 g netto sowie am 25.05.2018 insgesamt 41,29 g netto besessen. Im zweiten Fall hat der Beschwerdeführer ebenso Cannabiskraut anderen gegen Entgelt überlassen bzw zu überlassen versucht; einmal verkaufte er am 09.10.2018 an eine Person ein Baggy zu 1 g um EUR 8,--, dreizehn weitere Baggys mit insgesamt 19,4 g hielt er versteckt bereit; das andere Mal führte er am 24.09.2018 sieben Baggys mit insgesamt 7 g verkaufsfertig mit. Im ersten Fall wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Im zweiten Fall wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die mit Urteil vom XXXXgewährte Probezeit wurde nicht widerrufen, sondern auf fünf Jahre verlängert. Daraus ergibt sich zunächst einerseits, dass im vorliegenden Fall keine Verbrechen begangen wurden, es sich um keine Gewaltdelikte handelt, der Beschwerdeführer diese Taten über einen relativ kurzen Zeitraum begangen hat und auch nicht die Grenzmenge nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung erreicht wurde (§§ 28, 28a, 28b SMG). Andererseits wertete bereits das Landesgericht im ersten Fall das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und im zweiten Fall das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in offener Probezeit sowie den raschen Rückfall als erschwerend. Mildernd wertete das Landesgericht dagegen wiederum die Tatbegehung als junger Erwachsener im Alter von unter 21 Jahren sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Die verhängten Strafen bewegen sich auch im unteren Bereich des Möglichen.Daraus ergibt sich zunächst einerseits, dass im vorliegenden Fall keine Verbrechen begangen wurden, es sich um keine Gewaltdelikte handelt, der Beschwerdeführer diese Taten über einen relativ kurzen Zeitraum begangen hat und auch nicht die Grenzmenge nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung erreicht wurde (Paragraphen 28, 28 a, 28 b, SMG). Andererseits wertete bereits das Landesgericht im ersten Fall das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und im zweiten Fall das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in offener Probezeit sowie den raschen Rückfall als erschwerend. Mildernd wertete das Landesgericht dagegen wiederum die Tatbegehung als junger Erwachsener im Alter von unter 21 Jahren sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Die verhängten Strafen bewegen sich auch im unteren Bereich des Möglichen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054, lag zu Grunde, dass dort der Fremde die Straftat des Handels mit Suchtgift in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß - ca 1000 g Kokain -begangen wurde und dafür rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung dazu ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren für angemessen gehalten. Im Vergleich zu jener Entscheidung erweisen sich das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die von ihm ausgehende Gefährdung als wesentlich geringer, weshalb die vom BFA festgelegte Dauer von sechs Jahren unverhältnismäßig ist. Unter Berücksichtigung der soeben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, wie sie soeben dargelegt wurden, erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren als verhältnismäßig, zumal sich dem Gesetz auch nicht entnehmen lässt, dass die in § 53 Abs 2 FPG vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren als Mindestdauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Abs 3 zu gelten hat (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Unter Berücksichtigung der soeben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, wie sie soeben dargelegt wurden, erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren als verhältnismäßig, zumal sich dem Gesetz auch nicht entnehmen lässt, dass die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren als Mindestdauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Absatz 3, zu gelten hat (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). 3.
  4. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Dauer des Einreiseverbotes drei Jahre beträgt.3.
  5. Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Dauer des Einreiseverbotes drei Jahre beträgt. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).3.15. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Zu B) Revision 3.16. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. 3.. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L516.2200704.2.00

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