GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde als Sachverständiger in die vom Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete XXXX zuletzt bis zum 31.12.2018 befristet eingetragen.römisch 40 zuletzt bis zum 31.12.2018 befristet eingetragen. Mit Schriftsatz vom 24.09.2018 begehrte der Beschwerdeführer unvertreten die Verlängerung dieser Eintragung (die Rezertifizierung)
2 SDG (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz).Mit Schriftsatz vom 24.09.2018 begehrte der Beschwerdeführer unvertreten die Verlängerung dieser Eintragung (die Rezertifizierung)
Paragraph 6, Absatz 2, SDG (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz). Die belangte Behörde leitete zu den Voraussetzungen der beantragten Rezertifizierung ein Ermittlungsverfahren ein und thematisierte im Rahmen einer Vernehmung des Beschwerdeführers am 09.10.2018 gegen ihn geführte (Zwangsversteigerungs)Verfahren und seinen Gesundheitszustand, wobei der Beschwerdeführer auch über das in Bezug auf seine Person geführte Sachwalterschaftsverfahren sprach.
S 6a ZPO unterbrochen und vor dem Bezirksgericht XXXX für den Beschwerdeführer die Beigebung eines Sachwalters angeregt worden. Nach dem im Verfahren 29 P 71/17i vor dem Bezirksgericht XXXX eingeholten Sachverständigengutachten leide der Beschwerdeführer als Folge des Verkehrsunfalls nach wie vor an einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD 10 Klassifikation der WHO F07.2). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 06.03.2018 sei für den Beschwerdeführer ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden sowie Verwaltung des Vermögens bestellt und das der Befundung durch einen psychiatrischen Sachverständigen entsprechende [oben unter Punkt 2. dargelegte] Zustandsbild festgehalten worden. Das erstgerichtliche Urteil sei vom Landesgericht Klagenfurt als Rechtsmittelgericht mit Beschluss vom 04.07.2018 bestätigt und nur mehr die außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen worden. Zu einem mit dem Beschwerdeführer im Zuge des Rezertifizierungsverfahrens geführten Gespräch sei dieser nur mit einem Rollator gehfähig gekommen und von einer Begleitperson unterstützt worden. Auch das Niedersetzen und Aufstehen sei dem Beschwerdeführer nur unter großen Mühen möglich gewesen. Im Gespräch sei er lautstark aufgetreten, habe sich in Bezug auf seine Verfahren völlig zu Unrecht "verfolgt" gefühlt und habe (nicht konkretisierbare) "große Gegenmaßnahmen" angekündigt.Der Beschwerdeführer sei am 24.02.2017 Beteiligter eines schweren Verkehrsunfalles gewesen, wobei er ein schweres Schädelhirntrauma mit Schädelimpressionsfraktur erlitten habe und weshalb er über mehrere Monate in einen künstlichen Tiefschlaf habe versetzt werden müssen. In Folge dessen sei ein gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteter vor dem Bezirksgericht römisch 40 seit 2014 geführtes Zwangsversteigerungsverfahren (zu römisch 40 ) der römisch 40 - durch Beitritt auch der römisch 40 und der römisch 40 . - über Forderungen von insgesamt ca. EUR 3 Millionen, sowie die Verfahren römisch 40 (römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen EUR 3 Millionen s.A. aus Rückzahlungsverpflichtungen als Rechtsnachfolger aus einem Kreditvertrag) und römisch 40 (römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen EUR 15.066,00 s.A. aus Herausgabe von Mieterkautionen einer gegenüber dem Beschwerdeführer ersteigerten Liegenschaft), beide Landesgericht Klagenfurt,
S 6a ZPO unterbrochen und vor dem Bezirksgericht römisch 40 für den Beschwerdeführer die Beigebung eines Sachwalters angeregt worden. Nach dem im Verfahren 29 P 71/17i vor dem Bezirksgericht römisch 40 eingeholten Sachverständigengutachten leide der Beschwerdeführer als Folge des Verkehrsunfalls nach wie vor an einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD 10 Klassifikation der WHO F07.2). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 06.03.2018 sei für den Beschwerdeführer ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden sowie Verwaltung des Vermögens bestellt und das der Befundung durch einen psychiatrischen Sachverständigen entsprechende [oben unter Punkt
1 Z 1 B-VG und führte aus, das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verfahren sei mangelhaft geblieben, da es die belangte Behörde unterlassen habe, Erhebungen und Feststellungen zum Gesundheitszustand (physisch) des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es sei zur Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch körperlich nicht in der Lage wäre, seine Sachverständigentätigkeit auszuüben, auszuführen, dass der Beschwerdeführer zur "Begutachtung" im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens bei der belangten Behörde angereist sei. Dies alleine zeige bereits, dass hierdurch ein Ausschluss der Eignung zur Sachverständigentätigkeit nicht gerechtfertigt werden könne, da dies somit auch bei der Begutachtungstätigkeit möglich sei. Die Hilfestellung beim Auf- und Niedersetzen durch den Sohn des Beschwerdeführers könne hierbei ebenfalls nicht zur Beurteilung herangezogen werden, da die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer solchen nicht bedürfe. Ob der Beschwerdeführer hierbei gesundheitlich in der Lage sei, seine Tätigkeit als Sachverständiger auszuüben, sei von der belangten Behörde aber zu keinem Zeitpunkt (medizinisch) geprüft worden, sondern sei lediglich eine Beurteilung durch die belangte Behörde aus der Laiensphäre vorgenommen worden. Überdies sei es dem Beschwerdeführer jedoch auch aufgrund technischer Hilfsmittel mittlerweile möglich, seine Tätigkeit, etwa mit einer näher dargelegten Methode, auch ohne körperliche Anstrengung wahrzunehmen. Diese Methode mit neuesten Technologien sei vom Beschwerdeführer noch während dessen Krankenhausaufenthaltes erarbeitet worden, während dieser von Ärzten, und nun auch von der belangten Behörde, negativ beurteilt worden sei. Hierfür sei aber jedenfalls der körperliche Zustand des Beschwerdeführers irrelevant. Zu diesem liege jedenfalls kein wie auch immer geartetes Gutachten vor und könne daher in die Entscheidung der belangten Behörde nicht als Entscheidungsgrund einfließen. Dem Bescheid könne auch nicht entnommen werden, wann das darin angeführte Gespräch im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens geführt worden sei und ob die belangte Behörde hierbei berücksichtigt habe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verbessert habe. Die bereits ursprünglich angeregte Sachwalterschaft stelle sich derart dar, dass die in den zugrundeliegenden Verfahren beteiligten Parteien Interesse daran gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer seiner gutachterlichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen könne, da dieser bereits in davor von diesem ausgestellten Gutachten zu deren Ungunsten Tatsachen erhoben habe. Überdies sei aber auch zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers klar auszuführen, dass im Rahmen der zur Gutachtenserstellung geführten Gespräche auch über für die Sachverständigentätigkeit des Beschwerdeführers inhaltliche Themen gesprochen worden sei, so etwa über eine (aus Sicht des Beschwerdeführers und durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bestätigte) widerrechtliche Widmung, welche dem Sachverständigen auch bekannt zu sein schien. Hierbei von "paranoiden Gedanken" oder von "Verfolgungswahn" zu sprechen, würde jede Person als zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit unfähige Person kennzeichnen, welche getroffene Entscheidungen oder Sachverhalte in Frage stelle. Dies sei jedenfalls nicht ausreichend, um eine Geschäftsfähigkeit oder persönliche Eignung einer Person als Sachverständiger abzusprechen. Hierdurch kennzeichne sich jedoch vielmehr die Mangelhaftigkeit des ausgestellten Gutachtens (welchem auch kein entsprechender Befund vorausgegangen sei). Dem vom Bezirksgericht XXXX eingeholten (und von der belangten Behörde in ihrem Bescheid zitierten) Sachverständigengutachten könne jedoch unmissverständlich entnommen werden, dass eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers (zum Untersuchungszeitpunkt) eingetreten sei. Eine Prüfung des Zustandes des Beschwerdeführers nach dieser Untersuchung sei nicht mehr erfolgt. Eine Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers und eine entsprechende Eignung zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit sei von der belangten Behörde jedenfalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und hätte diese den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. In diesem Fall wäre die belangte Behörde jedoch auch zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich dass die Voraussetzungen zur Rezertifizierung der Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gegeben seien. Die belangte Behörde stütze sich in ihrem Bescheid auf das geführte Sachwalterschaftsverfahren. Dieses sei nunmehr durch den Obersten Gerichtshof mit Entscheidung zu 8 Ob 125/18t aufgrund des vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses zu dessen Gunsten entschieden und wegen Berechtigung an die Unterinstanz zurückverwiesen worden. Hierbei sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Sachwalterschaft (nunmehr Erwachsenenvertretung) der Beschwerdeführer nicht als besachwaltet gelte und daher primär davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seinen bisherigen Tätigkeiten uneingeschränkt nachzukommen. Da die belangte Behörde all dies verkannt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und dieser sei daher aufzuheben.4. Gegen die Abweisung seines Antrages auf Rezertifizierung erhob der Beschwerdeführer, durch einen Rechtsanwalt als gewillkürten Vertreter, fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte aus, das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verfahren sei mangelhaft geblieben, da es die belangte Behörde unterlassen habe, Erhebungen und Feststellungen zum Gesundheitszustand (physisch) des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es sei zur Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch körperlich nicht in der Lage wäre, seine Sachverständigentätigkeit auszuüben, auszuführen, dass der Beschwerdeführer zur "Begutachtung" im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens bei der belangten Behörde angereist sei. Dies alleine zeige bereits, dass hierdurch ein Ausschluss der Eignung zur Sachverständigentätigkeit nicht gerechtfertigt werden könne, da dies somit auch bei der Begutachtungstätigkeit möglich sei. Die Hilfestellung beim Auf- und Niedersetzen durch den Sohn des Beschwerdeführers könne hierbei ebenfalls nicht zur Beurteilung herangezogen werden, da die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer solchen nicht bedürfe. Ob der Beschwerdeführer hierbei gesundheitlich in der Lage sei, seine Tätigkeit als Sachverständiger auszuüben, sei von der belangten Behörde aber zu keinem Zeitpunkt (medizinisch) geprüft worden, sondern sei lediglich eine Beurteilung durch die belangte Behörde aus der Laiensphäre vorgenommen worden. Überdies sei es dem Beschwerdeführer jedoch auch aufgrund technischer Hilfsmittel mittlerweile möglich, seine Tätigkeit, etwa mit einer näher dargelegten Methode, auch ohne körperliche Anstrengung wahrzunehmen. Diese Methode mit neuesten Technologien sei vom Beschwerdeführer noch während dessen Krankenhausaufenthaltes erarbeitet worden, während dieser von Ärzten, und nun auch von der belangten Behörde, negativ beurteilt worden sei. Hierfür sei aber jedenfalls der körperliche Zustand des Beschwerdeführers irrelevant. Zu diesem liege jedenfalls kein wie auch immer geartetes Gutachten vor und könne daher in die Entscheidung der belangten Behörde nicht als Entscheidungsgrund einfließen. Dem Bescheid könne auch nicht entnommen werden, wann das darin angeführte Gespräch im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens geführt worden sei und ob die belangte Behörde hierbei berücksichtigt habe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verbessert habe. Die bereits ursprünglich angeregte Sachwalterschaft stelle sich derart dar, dass die in den zugrundeliegenden Verfahren beteiligten Parteien Interesse daran gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer seiner gutachterlichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen könne, da dieser bereits in davor von diesem ausgestellten Gutachten zu deren Ungunsten Tatsachen erhoben habe. Überdies sei aber auch zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers klar auszuführen, dass im Rahmen der zur Gutachtenserstellung geführten Gespräche auch über für die Sachverständigentätigkeit des Beschwerdeführers inhaltliche Themen gesprochen worden sei, so etwa über eine (aus Sicht des Beschwerdeführers und durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bestätigte) widerrechtliche Widmung, welche dem Sachverständigen auch bekannt zu sein schien. Hierbei von "paranoiden Gedanken" oder von "Verfolgungswahn" zu sprechen, würde jede Person als zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit unfähige Person kennzeichnen, welche getroffene Entscheidungen oder Sachverhalte in Frage stelle. Dies sei jedenfalls nicht ausreichend, um eine Geschäftsfähigkeit oder persönliche Eignung einer Person als Sachverständiger abzusprechen. Hierdurch kennzeichne sich jedoch vielmehr die Mangelhaftigkeit des ausgestellten Gutachtens (welchem auch kein entsprechender Befund vorausgegangen sei). Dem vom Bezirksgericht römisch 40 eingeholten (und von der belangten Behörde in ihrem Bescheid zitierten) Sachverständigengutachten könne jedoch unmissverständlich entnommen werden, dass eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers (zum Untersuchungszeitpunkt) eingetreten sei. Eine Prüfung des Zustandes des Beschwerdeführers nach dieser Untersuchung sei nicht mehr erfolgt. Eine Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers und eine entsprechende Eignung zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit sei von der belangten Behörde jedenfalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und hätte diese den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. In diesem Fall wäre die belangte Behörde jedoch auch zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich dass die Voraussetzungen zur Rezertifizierung der Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gegeben seien. Die belangte Behörde stütze sich in ihrem Bescheid auf das geführte Sachwalterschaftsverfahren. Dieses sei nunmehr durch den Obersten Gerichtshof mit Entscheidung zu 8 Ob 125/18t aufgrund des vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses zu dessen Gunsten entschieden und wegen Berechtigung an die Unterinstanz zurückverwiesen worden. Hierbei sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Sachwalterschaft (nunmehr Erwachsenenvertretung) der Beschwerdeführer nicht als besachwaltet gelte und daher primär davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seinen bisherigen Tätigkeiten uneingeschränkt nachzukommen. Da die belangte Behörde all dies verkannt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und dieser sei daher aufzuheben. 5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 6. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden vom Beschwerdeführer sein außerordentlicher Revisionsrekurs (in dem der Beschwerdeführer durch dessen Sohn als Verfahrensvertreter, der wiederum durch den in der vorliegenden Beschwerde auftretenden gewillkürten Rechtsvertreter vertreten wurde) sowie der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26.11.2018, 8 Ob 125/18t, nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen)/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen)/Sachverhalt ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.03.2018, 29 P 71/17i- 41, der mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 04.07.2018, 2 R 74/18m, bestätigt wurde, sowie aus der (gut leserlichen) Zustellverfügung betreffend den Bescheid vom 27.12.2018, die mit dem im Akt einliegenden Zustellnachweis korrespondiert, aus der Beschwerde sowie aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26.11.2018, 8 Ob 125/18t.Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.03.2018, 29 P 71/17i- 41, der mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 04.07.2018, 2 R 74/18m, bestätigt wurde, sowie aus der (gut leserlichen) Zustellverfügung betreffend den Bescheid vom 27.12.2018, die mit dem im Akt einliegenden Zustellnachweis korrespondiert, aus der Beschwerde sowie aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26.11.2018, 8 Ob 125/18t. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde
1 Z 1 B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit die Erlassung (rechtliche Existenz) eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde voraus.3.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit die Erlassung (rechtliche Existenz) eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde voraus. Die Erlassung eines - wie hier - schriftlichen Bescheides hat durch rechtswirksame Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Verfahrensakte, wie etwa Zustellungen, gegen prozessunfähige Personen sind unwirksam. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter (etwa einem Sachwalter [nunmehr Erwachsenenvertreter]) setzen (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu § 9 AVG wiedergegebene weitere Judikatur).Verfahrensakte, wie etwa Zustellungen, gegen prozessunfähige Personen sind unwirksam. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter (etwa einem Sachwalter [nunmehr Erwachsenenvertreter]) setzen vergleiche etwa VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu Paragraph 9, AVG wiedergegebene weitere Judikatur). Die - nur an den Beschwerdeführer als Zustellungsempfänger verfügte und erfolgte - Zustellung des angefochtenen Bescheides wäre daher nur dann rechtswirksam - und der angefochtene Bescheid damit erlassen (rechtlich existent) -, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides (31.12.2018 bzw. 02.01.2019) prozessfähig gewesen wäre. Davon kann aus folgenden Gründen nicht ausgegangen werden: Inwieweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten (hier: des Beschwerdeführers) in Frage kommt, ist
AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und sieht auch das SDG im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes vor. Einen Mangel der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.Inwieweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten (hier: des Beschwerdeführers) in Frage kommt, ist
Paragraph 9, AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und sieht auch das SDG im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes vor. Einen Mangel der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen und wirkt insofern konstitutiv, als ab seiner Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (vgl. etwa VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0107, mwH). Für die Zeit davor ist erforderlichenfalls zu prüfen, ob der Betroffene schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (zur Prüfungsbefugnis der Prozessfähigkeit für die Zeit vor Erlassung des im Sachwalterverfahren ergangenen gerichtlichen Bestellungsbeschlusses vgl. zB VwGH 30.03.2017, Ra 2016/07/0084; VwGH 16.05.2000, 98/14/0225, mwN; ebenso VwGH 25.03.1999, 98/06/0141).Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen und wirkt insofern konstitutiv, als ab seiner Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist vergleiche etwa VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0107, mwH). Für die Zeit davor ist erforderlichenfalls zu prüfen, ob der Betroffene schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (zur Prüfungsbefugnis der Prozessfähigkeit für die Zeit vor Erlassung des im Sachwalterverfahren ergangenen gerichtlichen Bestellungsbeschlusses vergleiche zB VwGH 30.03.2017, Ra 2016/07/0084; VwGH 16.05.2000, 98/14/0225, mwN; ebenso VwGH 25.03.1999, 98/06/0141). Im vorliegenden Fall wurde mit bezirksgerichtlichem Beschluss vom 06.03.2018 über den Beschwerdeführer ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) zur (gesetzlichen) Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden sowie Verwaltung des Vermögens - nicht rechtskräftig - bestellt. Da die Bestellung des Sachwalters (noch) nicht wirksam ist, ist (wie zB für die Frage der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides) somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Bescheidadressat bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im angeführten Sinn prozessfähig war Angesichts des oben dargelegten, auf einer Befundung durch einen psychiatrischen Sachverständigen beruhenden Zustandsbildes des Beschwerdeführers, dem zufolge beim Beschwerdeführer eine organisch-psychische Erkrankung in Form eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma nach einem Verkehrsunfall, Zustand nach künstlichem Tiefschlaf bei Hemisymptomatik, besteht, eine ausgeprägte Gedächtnisstörung bemerkt wurde, sich paranoide Gedanken sowie ein submanisches Verhalten zeigten und trotz Besserung weiterhin zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer massiv schädigen könnte und nicht in der Lage ist, Vollmachten erteilen zu können, weiters des Umstandes, dass derzeit ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nach wie vor anhängig ist und mit Gerichtsbeschluss vom 06.03.2018 ein Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt wurde, die Bestellung vom Rekursgericht bestätigt wurde, und letztlich auch aufgrund der im Ergebnis bloß zurückverweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wegen Nichtbeachtung der geänderten Rechtslage durch das
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2214009.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.