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{'item': 'W111 2117840-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlW111 2117840-1 SpruchW111 2117840-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kongo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zl. 1044650503-140146043, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zl. 1044650503-140146043, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kongo, stellte am 06.11.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal ins Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner am 08.11.2014 abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei römisch-katholischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Vili an, habe im Herkunftsstaat die Grundschule und ein Universitätsstudium absolviert und sei verheiratet. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe während seiner Studienzeit eine andere Frau geschwängert, bei welcher es sich um die Nichte eines namentlich genannten Polizeigenerals gehandelt hätte. Dieser habe den Beschwerdeführer verhaften lassen, er sei im Gefängnis drei Wochen lang gefoltert worden. Als er von einer Wache freigelassen worden sei, habe diese ihm mitgeteilt, dass er das Land umgehend verlassen solle, wenn er nicht sterben wolle. Im Rahmen seiner am 27.08.2015 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch sowie seines damaligen gewillkürten Vertreters abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 97 bis 117), er fühle sich physisch und psychisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Zu den Gründen seiner Antragstellung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er befürchte, im Falle einer Rückkehr verhaftet, getötet und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Oppositionspartei RDPS und sei im Alter von 15 Jahren einmal verhaftet worden, da er Propaganda für eine politische Partei getätigt hätte; infolge einer Nacht in Haft habe man ihn aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder freigelassen. Ein weiteres Mal sei er während seiner Studienzeit verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei ein guter Student gewesen und habe sich mit der Nichte eines Generals auf die Prüfungen vorbereitet. Diese hätte sich in den Beschwerdeführer verliebt und ihn auch finanziell unterstützt, da er aus einer armen Familie gestammt hätte. Die Genannte sei nach einigen Monaten schwanger geworden und habe dies dem Beschwerdeführer nicht sofort sagen wollen. Sie sei dann dahintergekommen, dass der Beschwerdeführer verheiratet wäre und sei böse geworden. Sie habe dann eine Abtreibung vorgenommen. Bei der Abtreibung hätte es Probleme gegeben, sodass die Frau zuletzt im Koma gelegen hätte. Dies habe der namentlich genannte Onkel der Frau, bei welchem es sich um den Generaldirektor der Polizei im Kongo gehandelt hätte, erfahren, welcher den Beschwerdeführer folglich gesucht und im Juni 2014 verhaftet hätte. Der Beschwerdeführer sei in eine Zelle im Haus des Generals gebracht worden, in welcher der Beschwerdeführer drei Wochen gefangen gehalten und - mit einem Eisenhammer und mit Zangen -gefoltert worden wäre. Grund seiner Verhaftung sei seine Mitgliedschaft bei der Partei RDPS gewesen; im Kongo sei es so, dass man Oppositionelle verhafte und auch töte. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Jugendbewegung dieser Partei gewesen und habe in dieser Eigenschaft Versammlungen organisiert und an der Vorbereitung der Präsidentschaftswahlen des kommenden Jahres mitgewirkt.Im Rahmen seiner am 27.08.2015 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch sowie seines damaligen gewillkürten Vertreters abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 97 bis 117), er fühle sich physisch und psychisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Zu den Gründen seiner Antragstellung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er befürchte, im Falle einer Rückkehr verhaftet, getötet und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Oppositionspartei RDPS und sei im Alter von 15 Jahren einmal verhaftet worden, da er Propaganda für eine politische Partei getätigt hätte; infolge einer Nacht in Haft habe man ihn aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder freigelassen. Ein weiteres Mal sei er während seiner Studienzeit verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei ein guter Student gewesen und habe sich mit der Nichte eines Generals auf die Prüfungen vorbereitet. Diese hätte sich in den Beschwerdeführer verliebt und ihn auch finanziell unterstützt, da er aus einer armen Familie gestammt hätte. Die Genannte sei nach einigen Monaten schwanger geworden und habe dies dem Beschwerdeführer nicht sofort sagen wollen. Sie sei dann dahintergekommen, dass der Beschwerdeführer verheiratet wäre und sei böse geworden. Sie habe dann eine Abtreibung vorgenommen. Bei der Abtreibung hätte es Probleme gegeben, sodass die Frau zuletzt im Koma gelegen hätte. Dies habe der namentlich genannte Onkel der Frau, bei welchem es sich um den Generaldirektor der Polizei im Kongo gehandelt hätte, erfahren, welcher den Beschwerdeführer folglich gesucht und im Juni 2014 verhaftet hätte. Der Beschwerdeführer sei in eine Zelle im Haus des Generals gebracht worden, in welcher der Beschwerdeführer drei Wochen gefangen gehalten und - mit einem Eisenhammer und mit Zangen -gefoltert worden wäre. Grund seiner Verhaftung sei seine Mitgliedschaft bei der Partei RDPS gewesen; im Kongo sei es so, dass man Oppositionelle verhafte und auch töte. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Jugendbewegung dieser Partei gewesen und habe in dieser Eigenschaft Versammlungen organisiert und an der Vorbereitung der Präsidentschaftswahlen des kommenden Jahres mitgewirkt. Am 02.11.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Volksgruppe, seinen familiären Verhältnissen, dem genauen zeitlichen Ablauf der fluchtauslösenden Vorfälle sowie seiner Parteimitgliedschaft näher befragt wurde (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 129 bis 141).Am 02.11.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Volksgruppe, seinen familiären Verhältnissen, dem genauen zeitlichen Ablauf der fluchtauslösenden Vorfälle sowie seiner Parteimitgliedschaft näher befragt wurde (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 129 bis 141). Mit Eingabe vom 03.11.2015 beantragte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens im Hinblick auf die vorliegenden Folterspuren.
  2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 10.11.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei "nach Kongo" gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV).
  3. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 10.11.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei "nach Kongo" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier). In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen katholischen Staatsbürger der Republik Kongo handle, dessen präzise Identität mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht feststünde und der an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung im physischen oder psychischen Bereich leiden würde. Dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Vili habe ebensowenig festgestellt werden können, wie dass dieser verheiratet sei oder Kinder habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen eine mögliche Verfolgung, Inhaftierung und Folterung ebensowenig wie eine Mitgliedschaft in der Oppositionspartei RDPS glaubhaft machen können. Es könne nicht festgestellt werden, dass diesem unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Kongo eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Der Beschwerdeführer sei im Kongo von keinen wirtschaftlichen Problemen betroffen gewesen und verfüge dort über ein familiäres Netz. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann mit guter schulischer Ausbildung, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass dieser, abgesehen von möglicherweise anfänglich vorhandenen Schwierigkeiten, in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und habe keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration dargetan, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung in Gesamtabwägung aller berührten Interessen als gerechtfertigt erweise.
  4. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 26.11.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Behörde habe fallbezogene konkrete Recherchen unterlassen, weshalb keine Grundlage für eine Plausibilitätsprüfung vorhanden gewesen wäre. Die generellen Länderinformationen würden keinen besonderen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Begründungen für den Befund der vermeintlichen Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als intellektuell enttäuschend und wiesen keinen tatsächlichen Begründungswert auf. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sei demnach unumgänglich. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, welcher seine Chancen hier in Österreich nutzen möchte. Moniert wurde zudem eine Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid.
  5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Am 15.11.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen gewillkürter Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die französische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hat jedoch bereits im Vorfeld schriftlich auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung haben sich wie folgt gestaltet: "(...) RI: Möchten Sie hinsichtlich des bisherigen Verfahrens Korrekturen vornehmen, waren Ihre Angaben vollständig und richtig und wurden Sie korrekt behandelt? BF: Bis jetzt ist alles in Ordnung verlaufen. Meine Angaben waren vollständig und richtig. Die Behandlung durch die Beamten war sehr gut. Die Angaben wurden mir rückübersetzt. RI: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis Ihre Probleme begannen. BF: Ich bin in XXXX geboren, in Kongo XXXX, als ich im Gymnasium war, war einer meiner Professoren politisch in einer Oppositionspartei engagiert und da ich sehr gut in Mathematik war hat er mich gebeten im Wahlkampf mitzuhelfen und ich habe mitgeholfen Wahlplakate aufzukleben. Die Probleme haben erst mit dem Tod des Oppositionsführers begonnen, dann ist es zu Aufständen und Unruhen gekommen.BF: Ich bin in römisch 40 geboren, in Kongo römisch 40 , als ich im Gymnasium war, war einer meiner Professoren politisch in einer Oppositionspartei engagiert und da ich sehr gut in Mathematik war hat er mich gebeten im Wahlkampf mitzuhelfen und ich habe mitgeholfen Wahlplakate aufzukleben. Die Probleme haben erst mit dem Tod des Oppositionsführers begonnen, dann ist es zu Aufständen und Unruhen gekommen. RI wiederholt und erklärt die Frage. BF: Zum Studium bin ich nach XXXX gegangen. Zur Situation meiner Eltern und Geschwistern, ich weiß nicht wo sie sind, da wir nicht viel Kontakt hatten, sie sind im Land verstreut. Mein Vater war Ex-Bänker und meine Mutter war Sekretärin beim Gerichtspräsidenten, sie hatten 11 Kinder und ich bin das jüngste Kind. Mein Vater wurde frühzeitig pensioniert. Ich würde uns als Teil des ärmlicheren Teils der kongolesischen Gesellschaft beschreiben. Auf meine Ausbildung angesprochen möchte ich angeben, dass ich in öffentlichen Einrichtungen ausgebildet wurde, man musste nur eine Inskriptionsgebühr bezahlen, man musste 7000-10000 FRANCS C F A bezahlen. Ich habe verschiedene Dinge nebenbei verkauft um mir das Studium zu finanzieren. Ich habe bis zur Matura bei meiner Familie gelebt, das war ca.
  7. Dann bin ich zum Studieren nach XXXX gezogen, das war schwer. Es gibt nur eine öffentliche Universität, das ist die Hölle, vor allem für Leute die aus dem Süden kommen. Es ist so, dass der Präsident, welcher seit ca. 33 Jahren an der Macht ist, aus dem Norden kommt und die Parteien aus dem Süden in der Mehrheit in der Opposition sind. Ich habe begonnen Wirtschaft zu studieren, aber ich konnte mein Studium nicht abschließen, da ich im Hörsaal ein Mädchen kennenlernte.BF: Zum Studium bin ich nach römisch 40 gegangen. Zur Situation meiner Eltern und Geschwistern, ich weiß nicht wo sie sind, da wir nicht viel Kontakt hatten, sie sind im Land verstreut. Mein Vater war Ex-Bänker und meine Mutter war Sekretärin beim Gerichtspräsidenten, sie hatten 11 Kinder und ich bin das jüngste Kind. Mein Vater wurde frühzeitig pensioniert. Ich würde uns als Teil des ärmlicheren Teils der kongolesischen Gesellschaft beschreiben. Auf meine Ausbildung angesprochen möchte ich angeben, dass ich in öffentlichen Einrichtungen ausgebildet wurde, man musste nur eine Inskriptionsgebühr bezahlen, man musste 7000-10000 FRANCS C F A bezahlen. Ich habe verschiedene Dinge nebenbei verkauft um mir das Studium zu finanzieren. Ich habe bis zur Matura bei meiner Familie gelebt, das war ca.
  8. Dann bin ich zum Studieren nach römisch 40 gezogen, das war schwer. Es gibt nur eine öffentliche Universität, das ist die Hölle, vor allem für Leute die aus dem Süden kommen. Es ist so, dass der Präsident, welcher seit ca. 33 Jahren an der Macht ist, aus dem Norden kommt und die Parteien aus dem Süden in der Mehrheit in der Opposition sind. Ich habe begonnen Wirtschaft zu studieren, aber ich konnte mein Studium nicht abschließen, da ich im Hörsaal ein Mädchen kennenlernte. RI: Damit wären wir glaube ich bei den Fluchtgründen. Bitte schildern Sie mir chronologisch und detailliert, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben, beginnen Sie bei den ersten Problemen und beenden Sie bei Ihrer Ausreise. BF: Also es begann, als ich an die Uni kam, es waren sehr viele Studenten im Hörsaal, etwa 1000 bis 2000 Studenten. RI: Vorher hatten Sie keine Probleme? BF: Doch. RI: Bitte beginnen Sie bei Ihren frühesten Problemen. BF: Also wie gesagt, als ich noch in XXXX war, habe ich Wahlkampfplakate und Spruchbänder aufgehängt. Die Probleme haben begonnen, als der Chef der Partei, für welche ich die Plakate aufgehängt habe, gestorben ist. Der Präsident der Republik ist nämlich nach XXXX gekommen, es gab Gerüchte, dass der Oppositionsführer von diesem vergiftet wurde. Als das bekannt wurde kam es zu Unruhen.BF: Also wie gesagt, als ich noch in römisch 40 war, habe ich Wahlkampfplakate und Spruchbänder aufgehängt. Die Probleme haben begonnen, als der Chef der Partei, für welche ich die Plakate aufgehängt habe, gestorben ist. Der Präsident der Republik ist nämlich nach römisch 40 gekommen, es gab Gerüchte, dass der Oppositionsführer von diesem vergiftet wurde. Als das bekannt wurde kam es zu Unruhen. RI: Wie hieß dieser Oppositionsführer? BF: Er hieß Jean Pierre Thystere Tchicaya. RI: Hatte dieser noch andere Funktionen oder war er nur Oppositionsführer? BF: Früher hatte er schon andere Funktionen, als er aber gestorben ist denke ich nicht. RI: Was für Funktionen? BF: Wenn ich mich nicht irre, da es vor meiner Geburt war, war er Premierminister und Präsident der Nationalversammlung. RI: Wann war er ungefähr Präsident der Nationalversammlung? BF: Ich weiß es nicht genau, da war ich noch ein Kind. R: Sagen Sie mir nur das Jahrzehnt. BF: Ich weiß es nicht, ich denke Premierminister in den 90ern und Präsident der Nationalversammlung anfangs der 2000er Jahre. RI: ja zwischen 2002 und 2007 war er Präsident der Nationalversammlung. Wer war sein Nachfolger? BF: Sein Sohn, Jean-Marc. Nach dem Tod des Gründers spaltete sich die Partei, es war kompliziert und man weiß nicht genau wer wirklich der Nachfolger war, man nannte dann den Namen eines anderen, ich weiß jedoch nicht ob dieser tatsächlich Präsident der Partei ist. RI: Wie würden Sie die politische Ausrichtung dieser Partei beschreiben? BF: Also es ist so, dass man in Afrika nicht wirklich von links und rechts sprechen kann. Es gab auf der einen Seite die Mehrheit des Präsidenten und seit vielen Jahren eine Diktatur. Diese Diktatur lässt keine Opposition zu und verhaftet Präsidenten der Opposition und die Partei Jean Pierre wollte die gleiche Macht für alle und keine Bevorzugungen bestimmter Ethnien. RI: Also gar keine politische Ausrichtung (links, rechts, religiös, etc.)? BF: Die politischen Ideen von Jean Pierre bestanden daraus, dass er den Jugendlichen mehr Arbeit versprach, er hat den Jugendlichen eine bessere Zukunft und einen Wechsel in der Politik versprochen. RI: Was passierte nun 2008 mit Ihnen (dem BF)? BF: 2008 war es dann so, dass der Parteichef gestorben ist und zwar in Europa glaube ich. Bei der Ankündigung seines Todes ist es in XXXX zu Unruhen gekommen, bis die Leiche wieder in XXXX eingetroffen ist, dann wurde dort in einem großen Stadion eine Totenwache organisiert, bei der viele Politiker waren und dann auch der Staatspräsident am Tag vor der Beerdigung eingetroffen ist. Als der Präsident am Abend eingetroffen ist, kam es zu Aufständen bzw. Kämpfen die jungen der Partei begannen diese Unruhen und der Präsident, welcher immer schwer bewaffnet im Land herumfährt lies viele Jugendliche festnehmen, alte, junge, darunter auch ich, weil ich als Anhänger bekannt war. Ich wurde aufs Polizeikommiseriat gebracht aber wieder freigelassen, da ich noch minderjährig war.BF: 2008 war es dann so, dass der Parteichef gestorben ist und zwar in Europa glaube ich. Bei der Ankündigung seines Todes ist es in römisch 40 zu Unruhen gekommen, bis die Leiche wieder in römisch 40 eingetroffen ist, dann wurde dort in einem großen Stadion eine Totenwache organisiert, bei der viele Politiker waren und dann auch der Staatspräsident am Tag vor der Beerdigung eingetroffen ist. Als der Präsident am Abend eingetroffen ist, kam es zu Aufständen bzw. Kämpfen die jungen der Partei begannen diese Unruhen und der Präsident, welcher immer schwer bewaffnet im Land herumfährt lies viele Jugendliche festnehmen, alte, junge, darunter auch ich, weil ich als Anhänger bekannt war. Ich wurde aufs Polizeikommiseriat gebracht aber wieder freigelassen, da ich noch minderjährig war. RI: Wie lange waren Sie dort? BF: Nur ein paar Tage dann wurde ich wieder freigelassen. RI: Wie viele Tage waren Sie dort? BF: Zwei bis drei Tage, maximal eine Woche. Nachgefragt gebe ich an, dass es jedenfalls mehr als eine Nacht. Ich wurde auf Anordnung des Leiters des Polizeikommiseriates freigelassen, da ich minderjährig war. R: In Ihrer Einvernahme vom 27.08.2015, haben Sie angegeben eine Nacht in Haft gewesen zu sein. (AS 103). Wie erklären Sie sich den Widerspruch? BF: Es war nicht sehr lang, es waren ein oder zwei Nächte. R erklärt den Widerspruch. BF: Ich kann, dass damit rechtfertigen, da es bereits acht Jahre her ist und das erste Mal wurde ich 2014 befragt, da kann man etwas vergessen. RI: Ich würde dies verstehen, wenn es eine Verwechslung zwischen vier und fünf Nächten gibt, aber eine Verwechslung zwischen einer und mehreren Nächten ist nicht nachvollziehbar. BF: Es ist schon lange her. RI: Bitte fahren Sie fort. BF: Manche der anderen, welche festgenommen wurden, sind dann auch innerhalb dieser Haft gestorben. Ich machte dann die Matura und bin dann nach XXXX gegangen. Ich habe dann im Kongo wo sich alle untereinander kennen, wieder in der Uni Probleme bekommen. In XXXX war es nicht offiziell, da es keinen Parteisitz von Jean Pierre gab, wir haben uns nur in Lokalen oder daheim getroffen, ich war beschränkt politisch aktiv. Das war die Zeit zwischen 2010 bis 2014, bis ich dann im Jahr 2014 festgenommen wurde. Maturiert habe ich glaube ich im Jahr 2009 oder
  9. Ganz am Anfang als ich nach XXXX kam, hatte ich noch keine Informationen über die Partei. Erst langsam sind dann andere Kollegen aus XXXX gekommen. Ich hatte eine beschränkte Tätigkeit, also nicht so offen wie in XXXX. Es war so, dass wir kleine und versteckte Treffen organisiert haben um es nicht so an den Tag zu bringen, da es keinen Parteisitz gab, dort haben wir dann über die Partei gesprochen und ich habe den Freunden eben von der Politik erzählt und interessierte Freunde aufgefordert gemeinsam etwas zu unternehmen falls es zu Wahlen kommt. Das war in XXXX, da es damals noch keine anerkannte Partei in XXXX gab.BF: Manche der anderen, welche festgenommen wurden, sind dann auch innerhalb dieser Haft gestorben. Ich machte dann die Matura und bin dann nach römisch 40 gegangen. Ich habe dann im Kongo wo sich alle untereinander kennen, wieder in der Uni Probleme bekommen. In römisch 40 war es nicht offiziell, da es keinen Parteisitz von Jean Pierre gab, wir haben uns nur in Lokalen oder daheim getroffen, ich war beschränkt politisch aktiv. Das war die Zeit zwischen 2010 bis 2014, bis ich dann im Jahr 2014 festgenommen wurde. Maturiert habe ich glaube ich im Jahr 2009 oder
  10. Ganz am Anfang als ich nach römisch 40 kam, hatte ich noch keine Informationen über die Partei. Erst langsam sind dann andere Kollegen aus römisch 40 gekommen. Ich hatte eine beschränkte Tätigkeit, also nicht so offen wie in römisch 40 . Es war so, dass wir kleine und versteckte Treffen organisiert haben um es nicht so an den Tag zu bringen, da es keinen Parteisitz gab, dort haben wir dann über die Partei gesprochen und ich habe den Freunden eben von der Politik erzählt und interessierte Freunde aufgefordert gemeinsam etwas zu unternehmen falls es zu Wahlen kommt. Das war in römisch 40 , da es damals noch keine anerkannte Partei in römisch 40 gab. RI: Gab es in XXXXParteiveranstaltungen bzw. Aktivitäten zwischen 2010 und 2014 von denen Sie wissen? BF: Ich habe studiert und an keinen Aktivitäten teilgenommen. Im kleinen Rahmen haben wir mit Freunden gesprochen z.B. in Lokalen wenn wir uns getroffen haben. RI: Haben Sie woanders an Aktivitäten teilgenommen? BF: Ich habe zwischen 2010 und 2014 die Stadt nicht verlassen und bin auch nicht nach XXXXzurück. Ich habe keine Reisen gemacht. RI: Wo haben Sie eigentlich in XXXX gelebt?RI: Wo haben Sie eigentlich in römisch 40 gelebt? BF: Ich habe mit meiner kleinen Familie in einem abgelegenen Teil der Stadt gelebt und hatte einen kleinen Handel. Dort lebte ich mit meiner Frau und unseren drei Kindern in einer kleinen Wohnung. RI: Das heißt Sie waren zwischen 2010 und Ihrer Ausreise nicht in XXXX? BF: Nein ich musste mich verstecken, da ich zu viele Probleme hatte. Bis 2014 bin ich nicht von XXXX weg.BF: Nein ich musste mich verstecken, da ich zu viele Probleme hatte. Bis 2014 bin ich nicht von römisch 40 weg. RI: Und in XXXX haben Sie nur private politische Gespräche unter anderem in Lokalen geführt oder auch Veranstaltungen besucht oder organisiert?RI: Und in römisch 40 haben Sie nur private politische Gespräche unter anderem in Lokalen geführt oder auch Veranstaltungen besucht oder organisiert? BF: Ich war als ich nach XXXX gekommen bin, war ich auch kein Parteimitglied, da ich nicht volljährig war, sondern
  11. Ich habe nur mit Freunden kleine Treffen organisiert, aber ich habe an keinen größeren Veranstaltungen teilgenommen, da ich studierte und dafür keine Zeit hatte. Ich glaube einmal ist ein Abgeordneter gekommen nach Mundpropaganda, aber da war ich nicht dabei.BF: Ich war als ich nach römisch 40 gekommen bin, war ich auch kein Parteimitglied, da ich nicht volljährig war, sondern
  12. Ich habe nur mit Freunden kleine Treffen organisiert, aber ich habe an keinen größeren Veranstaltungen teilgenommen, da ich studierte und dafür keine Zeit hatte. Ich glaube einmal ist ein Abgeordneter gekommen nach Mundpropaganda, aber da war ich nicht dabei. RI: In Ihrer Einvernahme vom 27.08.2015 gaben Sie an, dass sie am
  13. August (gemeint wohl 2014) eine Versammlung in XXXX abgehalten hätten. Was sagen Sie dazu? Eben haben Sie angegeben ab 2010 XXXX nicht mehr betreten zu haben.RI: In Ihrer Einvernahme vom 27.08.2015 gaben Sie an, dass sie am
  14. August (gemeint wohl 2014) eine Versammlung in römisch 40 abgehalten hätten. Was sagen Sie dazu? Eben haben Sie angegeben ab 2010 römisch 40 nicht mehr betreten zu haben. BF: Ich war in XXXX um meine Eltern zu besuchen. Ich war schon in XXXX, aber immer nur kurz, zwei bis drei Mal, aber nur um meine Eltern zu besuchen, aber ich weiß nicht ob es 2011, 2012 oder 2013 war. Ich habe Ihnen zuerst gesagt, dass ich in XXXX keine Parteimeetings organisiert habe, aber Sie haben mich nicht gefragt ob ich in XXXXwelche organisiert habe. Wenn ich gefragt wäre, wieso ich angegeben habe zwischen 2010 und 2014 nicht verlassen zu haben, gebe ich an, dass ich nie in ein anderes Land gereist bin.BF: Ich war in römisch 40 um meine Eltern zu besuchen. Ich war schon in römisch 40 , aber immer nur kurz, zwei bis drei Mal, aber nur um meine Eltern zu besuchen, aber ich weiß nicht ob es 2011, 2012 oder 2013 war. Ich habe Ihnen zuerst gesagt, dass ich in römisch 40 keine Parteimeetings organisiert habe, aber Sie haben mich nicht gefragt ob ich in XXXXwelche organisiert habe. Wenn ich gefragt wäre, wieso ich angegeben habe zwischen 2010 und 2014 nicht verlassen zu haben, gebe ich an, dass ich nie in ein anderes Land gereist bin. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich angegeben hätte nicht in XXXX gewesen zu sein, gebe ich an, dass ich die Frage falsch verstanden hätte.Wenn mir vorgehalten wird, dass ich angegeben hätte nicht in römisch 40 gewesen zu sein, gebe ich an, dass ich die Frage falsch verstanden hätte. RI: Was ist zwischen 2010 und 2014 passiert, was Sie zur Ausreise veranlasst hat? BF: Ich habe schon in der Einleitung gesagt, dass ich, als ich dann auf die Uni gekommen bin, ein Mädchen kennengelernt habe, welches sich in mich verleibt hatte. Ich habe mit ihr zusammengearbeitet. Sie war aber die Nichte eines Generals, der mit dem Präsidenten sehr eng zusammengearbeitet hatte. Eheschließungen zwischen Leuten aus dem Norden und dem Süden, sind nur bei reichen Familien möglich, ich bekam dann Probleme und wurde festgenommen. VH wird für fünf Minuten unterbrochen (12 Uhr) RI: Das heißt, Sie hätten sie geheiratet, wenn Sie reicher gewesen wären? BF: Ich war ja verheiratet, aber Sie war sehr an mir interessiert, aber auch wenn ich reicher gewesen wäre, wäre es schwierig gewesen, da ich ja dieser anderen Partei angehörte. RI: Was ist dann passiert? BF: Es kam dann zu Problemen für mich, als das Mädchen schwanger wurde. Sie hatte mit der Schwangerschaft Komplikationen, musste längere Zeit ins Spital. Ihr Onkel wollte wissen von wem sie schwanger war, sie hat noch versucht mich einige Zeit zu schützen, als es der Onkel erfuhr wurde ich festgenommen. RI: Welche Probleme gab es denn mit der Schwangerschaft? BF: Ich was nicht genau welche Gründe es für die Komplikationen gab, aber sie musste ins Spital und war sehr lange Zeit krank. RI: In der Einvernahme vom 27.08.2015 gaben Sie konkrete Probleme an bzw. schilderten Sie bei welchem Eingriff Probleme entstanden. Hat Sie plötzlich gesagt, ich muss ins Krankenhaus oder kamen die Probleme bei einem geplanten Eingriff? BF: Ich glaube, dass ich damals als dieses Interview genauer war, nunmehr möchte ich dazu nichts sagen, da meine Erinnerung nicht mehr vorhanden ist. RI: Die Geliebte wird Schwanger, sie kommt ins Krankenhaus, auf Grund ihrer Schwangerschaft und Sie wollen mir heute erklären den Grund für den Spitalsaufenthalt vergessen zu haben. Entweder Sie sind extrem abgebrüht oder unglaubwürdig. BF: Dass mit der Abgebrühtheit verstehe ich nicht, man kommt halt ins Spital, wenn man krank ist. RI: Weil Sie am 27.08.2015 von einer Abtreibung gesprochen haben, im Rahmen derer es Komplikationen gegeben habe. BF: Machen Sie nicht, dass ich etwas gesagt habe, was ich nicht gesagt habe. Ich habe gesagt sie war krank. D: Ich sagte Ihm nochmals, wenn man abtreibt ist man nicht krank. BF: Wenn man ins Krankenhaus kommt ist man krank. Bei meinem zweiten Interview ist es auch zu Komplikationen gekommen, ich möchte nicht auf solche Vorhalte antworten. Beim letzten Interview musste ich viele Änderungen anbringen, da mich die Dolmetscherin nicht verstanden hat. RI: Ich habe Sie am Anfang dieser Einvernahme gefragt, ob die Behandlung korrekt war und ob die Protokolle zurückübersetzt wurden. BF: Genau deswegen sagte ich gerade, ich kann nicht auf Fragen antworten, die mir nicht gestellt worden sind. RI: Ich zitiere Aktenseite 105, erstes Drittel. BF: Sie haben mich gefragt, was damals passiert ist. Ich habe gesagt, dass ich die Gründe nicht nennen kann warum sie ins Krankenhaus gekommen ist, dass ich verheiratet bin und dass wenn man bei uns ins Krankhaus kommt ist man krank. RI: Was passierte in der Folge? BF: Als sie damals im Spital war und bekannt wurde warum. Wurde ich gesucht, da sie die Nichte eines Generals war und ich ein armer Student, deshalb musste ich mein Studium unterbrechen. RI: Wann waren diese Ereignisse? BF: Also es ist schon lange her, ich kann mich nicht mehr daran erinnern. RI: Ungefähr werden Sie sich doch erinnern? BF: Ich werde nachdenken. RI: Wann haben Sie Ihr Land verlassen? BF: Ich denke das ich Ende 2014 weggefahren bin. RI: Ende 2014 sind Sie in Österreich angekommen. BF: Ich denke in Österreich bin ich Anfang November 2014 angekommen, davor war ich ein paar Tage in XXXX.BF: Ich denke in Österreich bin ich Anfang November 2014 angekommen, davor war ich ein paar Tage in römisch 40 . RI: Wann haben Sie die Dame ungefähr kennengelernt? BF: Ich glaube es war im Jahr
  15. RI: Wann hat Ihre Affäre begonnen? BF: Einige Monate nach unserem Kennenlernen, Oktober, November. Zwei oder drei Monate bevor ich nach XXXX ging.BF: Einige Monate nach unserem Kennenlernen, Oktober, November. Zwei oder drei Monate bevor ich nach römisch 40 ging. D gibt an, dass der BF permanent andere Daten angibt und seine Antworten kaum zu verstehen sind. BF: Das Datum wann sie abgetrieben hat, weiß ich nicht, das muss im Juli gewesen sein, dass muss im Juli des Jahres 2014 gewesen sein, dass sie schwanger geworden ist. Wann wir uns kennengelernt haben kann ich nicht sagen, im Juli oder August ist sie vielleicht schwanger geworden, dann wurde ich gesucht und bin nach XXXX. Oder im September, wenn ich mich nicht irre bevor ich nach XXXX gefahren bin.BF: Das Datum wann sie abgetrieben hat, weiß ich nicht, das muss im Juli gewesen sein, dass muss im Juli des Jahres 2014 gewesen sein, dass sie schwanger geworden ist. Wann wir uns kennengelernt haben kann ich nicht sagen, im Juli oder August ist sie vielleicht schwanger geworden, dann wurde ich gesucht und bin nach römisch 40 . Oder im September, wenn ich mich nicht irre bevor ich nach römisch 40 gefahren bin. RI: Wie gestalteten sich Ihre Probleme? BF: Meinen Sie nachdem das Mädchen ins Spital kam? RI: Die Probleme, welche zu Ihrer Ausreise geführt haben. BF: Wenn ich kurz rekapitulieren darf, war es nicht der Grund, das die Nichte des Generals schwanger geworden ist. Sondern man hat auch meinen Akt ausgegraben, das war kein Zufall. Aber man hat mich gesucht wegen der Schwangerschaft und bei dieser Suche hat man meinen Akt ausgehoben, man hat erkannt, dass ich bei der Oppositionspartei seit 2011, 2012 oder 2013 Mitglied bin, das hat die Lage verschärft. RI: Fahren Sie fort. BF: Damals sind dann Listen in XXXX zirkuliert, ursprünglich wurde mein Name gestrichen da ich noch minderjährig war, als man dann erfuhr, dass ich Parteimitglied bin hat man mich gesucht, war bei mir zu Hause, wo ich aber nicht war. Als ich erfahren hab, dass man mich sucht, bin ich aus meinem Land weg.BF: Damals sind dann Listen in römisch 40 zirkuliert, ursprünglich wurde mein Name gestrichen da ich noch minderjährig war, als man dann erfuhr, dass ich Parteimitglied bin hat man mich gesucht, war bei mir zu Hause, wo ich aber nicht war. Als ich erfahren hab, dass man mich sucht, bin ich aus meinem Land weg. RI: Also, als Sie erfuhren, dass Sie gesucht werden, haben Sie das Land verlassen? BF: Ich war das erste Mal nicht zu Hause, als man mich gesucht hat. Das zweite Mal, war es mit Drohungen verbunden, dann habe ich das Land verlassen. Nachgefragt gebe ich an, in der Folge wurde ich dann festgenommen, ich habe nicht das Land verlassen und bin einfach geflüchtet. RI: Was ist dann passiert? BF: Ich wurde gefangen genommen und wurde im Haus des Generals eingesperrt, er hatte ein kleines Gefängnis bzw. Verlies in seinem Haus. Dort war es sehr dunkel und ich wurde gefoltert wie es so üblich ist. Es wurden auch jugendliche umgebracht in Kommissariaten. RI: Im Kommissariat oder im Haus des Generals? BF: Das Kommissariat war in der Nähe des Hauses des Generals. Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Verlies des Hauses des Generals eingesperrt war, ich sah kein Tageslicht, wusste nicht ob es Tag oder Nacht war, es war ein so kleines Fenster, da konnte ich nicht wissen ob es Tag oder Nacht war. Ich wurde gefoltert, so wie es bei Anhängern der Opposition oft der Fall ist. RI: Welche Verletzungen trugen Sie von der Folterung davon? BF: Auf den Füßen habe ich Verletzungen. Konkret nachgefragt gebe ich an, richtige wunden, es gab dort Glasscherben am Boden, ich habe noch Narben davon am rechten Fuß, ich hatte Risse, richtige Blutwunden. Nachgefragt gebe ich an, Augenschmerzen, Migräne, Grippe, Verkühlungen, gehabt zu haben. Ich möchte angeben, dass ich keine Brüche hatte. RI: In der Einvernahme vom 12.11.2015 haben Sie angegeben, dass Sie zwei gebrochene Zehen hatten. Wie erklären Sie sich den Widerspruch? BF: Gebrochen waren sie nicht, sie waren verstaucht. Mit Hämmern hat man mir auf den Fuß geschlagen. R: Möchten Sie noch etwas vorbringen zum Fluchtgrund? BFV: Nein. BF: Wenn ich damals nicht durch Gott begnadigt worden wäre, wäre ich umgebracht worden. Ich bin mit Hilfe eines Polizisten heimlich herausgekommen, der Polizist war aus dem Süden. RI: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten? BF: Ich leide nicht an schweren Krankheiten, aber ich bin fast immer vergrippt, muss immer zum Augenarzt, habe ständig Magenschmerzen da ich im verlies nie etwas zum Essen bekam oder nur schlechtes essen, des Weiteren habe ich Knieschmerzen. RI: Gibt es zu diesen Beschwerden, ärztliche Unterlagen? BF: Nein, aber ich muss immer wieder zum Arzt und Medikamente nehme ich auch. Nächste Woche muss ich zum Augenarzt. Dem BF wird aufgetragen innerhalb von 14 Tagen, medizinische Unterlagen zu Krankheiten schriftlich beizubringen. BF: Meinen Sie über die Augen- und Magenschmerzen? RI: Ja über alle Krankheiten. BF: Ich habe Magenschmerzen. RI: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie im Kongo? BF: Fast nicht. RI: Warum nicht? BF: Es ist so, wenn es in unserem Land einen Haftbefehl gegen jemanden gibt und man dann aus dem Ausland, Kontakt zur Familie aufnimmt, ist diese in Gefahr. RI: Unter welchen Umständen würden Sie leben, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten? BF: Die Polizei und die Regierung sind bei uns sehr gut informiert. Sie würden mich verhaften und es gibt sogar Leute die so umgebracht wurden. RI: Wirtschaftlich gibt es keine Probleme? BF: Wirtschaftlich könnte ich auch nicht überleben, da es eine Wirtschaftskrise gibt, Geschäfte schließen, Arbeiter streiken, Pensionisten bekommen ihr Geld nicht, Studenten streiken und Lehrer sowie Studenten bekommen ihr Geld bzw. ihre Stipendien nicht. RI: Sprechen Sie Deutsch bzw. haben Sie Deutschprüfungszeugnisse? BF: Ich spreche Deutsch, momentan habe ich das Niveau B1, mache momentan den Kurs für B1+ und möchte dann den C1 Kurs besuchen um Medizin zu studieren. RI: Haben Sie ein Zeugnis für den B1 Kurs? BF: Ja. BF legt die Zeugnisse für A2 und B1 vor (Kopien werden zum Akt genommen). RI: Wovon leben Sie in Österreich? BF: Ich bekomme Geld von der Caritas. RI: Schildern Sie mir ihr gesellschaftliches Leben in Österreich haben Sie Freunde oder Bekannte? BF: Freunde habe ich vor allem dort wo ich Fußballspiele, und Angehörige aus dem Kongo habe ich in anderen Städten. Nachgefragt gebe ich an, ich kann nichts vorbringen, aber ich kann ein paar Sätze Deutsch sprechen. D wiederholt die Frage. BF: Ich möchte in Österreich bleiben, da die Sicherheit und Lebensqualität sehr gut ist. Zweitens weil es sehr ruhig ist und drittens möchte ich Medizin studieren, da ich erfahren habe, dass hier eine der besten Medizinuniversitäten vorhanden ist. BFV: Ich weiß, dass er sehr stringent und ernsthaft dabei ist, sich zu bilden, so wie er heute bereits gesagt hat, dass er trotz seiner schwachen finanziellen Lage in der Heimat studiert hat. Einsicht genommen wird in die Strafregisterauskunft vom 14.11.2008, der BF ist nicht vorbestraft. Dem BFV wird eine Kopie des LIB der Staatendokumentation (gesamt Aktualisierung vom 28.03.2018, Kopie im Akt) übergeben und eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. BFV: Zur Beibringung weiterer Unterlagen, die die Integration des BF belegen wird eine Frist bis
  16. Jänner 2019 beantragt. R: Dem Antrag wir stattgegeben. (...)" Mit Eingabe vom 01.02.2019 übermittelte der gewillkürte Vertreter zum weiteren Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ein Referenzschreiben durch den Pfarrer der Wohngemeinde des Beschwerdeführers vom 28.01.2019, eine Bestätigung vom 21.01.2019, wonach der Beschwerdeführer seit 14.01.2019 bei "XXXX" als Praktikant tätig sei, einen Arbeitsvorvertrag vom 17.02.2019, demzufolge dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Redakteur im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.900,- bei dem erwähnten Medienunternehmen in Aussicht stünde, mehrere Unterstützungsschreiben durch Fußball-Teamkollegen des Beschwerdeführers sowie ein Zeugnis über eine im November 2018 bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B
  17. Desweiteren wurde ein Karteiblatt, welches im Bundesgebiet durch den Beschwerdeführer in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen dokumentiert, übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kongo, welcher seinen Angaben zufolge der Volksgruppe der Vili angehört und sich zum katholischen Glauben bekennt. Seine präzise Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in XXXX aufgewachsen und ist im Jahr 2010 zu Studienzecken in die Stadt XXXX übersiedelt. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2014 verlassen und suchte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2014 um internationalen Schutz an. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.1.
  20. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kongo, welcher seinen Angaben zufolge der Volksgruppe der Vili angehört und sich zum katholischen Glauben bekennt. Seine präzise Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 aufgewachsen und ist im Jahr 2010 zu Studienzecken in die Stadt römisch 40 übersiedelt. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2014 verlassen und suchte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2014 um internationalen Schutz an. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Ausreise einer staatlichen Verfolgung aufgrund einer Mitgliedschaft in der Oppositionspartei RDPS unterlegen hat und in diesem Zusammenhang Opfer einer willkürlichen Verhaftung und Folter geworden ist.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Ausreise einer staatlichen Verfolgung aufgrund einer Mitgliedschaft in der Oppositionspartei RDPS unterlegen hat und in diesem Zusammenhang Opfer einer willkürlichen Verhaftung und Folter geworden ist. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Republik Kongo eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Republik Kongo darstellen würde. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und ist zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts grundsätzlich in der Lage. Im Herkunftsstaat hielten sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge zuletzt unverändert die Eltern, die zehn älteren Geschwister, die traditionell angetraute Ehefrau sowie die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers auf. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und führt hier keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und hat Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und B1 sowie über die Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer ist bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Seit Mitte Jänner 2019 ist er als Praktikant bei "XXXX" tätig, durch das gleiche Unternehmen wurde ihm für den Fall des Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt eine Tätigkeit als Redakteur im Ausmaß von 30 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.900,- in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Fußballvereins und mit seinen Teamkollegen sozial vernetzt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
  21. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Kongo wird unter Heranziehung der dem Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte Folgendes festgestellt:
  22. Politische Lage Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und beim Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Nach der Verfassung von 2016 ist die Republik Kongo ein Zentralstaat mit gewähltem Präsidenten und einem von ihm ernannten Regierungschef. Der Präsident wird direkt vom Volk für fünf Jahre gewählt, die absolute Mehrheit ist erforderlich und die zweimalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden. Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 11.2017a). Präsident Denis Sassou Nguesso steht nach seiner Wiederwahl mit 63 Prozent der Stimmen im März 2016 weiter an der Spitze der Republik Kongo. Der Präsident dominiert - mit Unterbrechungen - das politische Leben in der Republik Kongo schon seit über 30 Jahren (197992; 1997-2010), seit 2002 als demokratisch gewählter Präsident (AA 11.2017a). Zuvor musste in einem Referendum die Verfassung geändert werden, damit Nguesso ein drittes Mal kandidieren konnte. Dieses im Oktober 2015 abgehaltene Referendum war von Protesten und massiver staatlicher Repression überschattet (BS 2018). Nach dem umstrittenen Wahlsieg gegen den Oppositionskandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016). Beim politischen Transformationsprozess in der Republik Kongo handelt es sich um die Errichtung einer Scheindemokratie. Das Regime setzt auf die Aneignung von Ölgeldern, auf klientelistische Netzwerke, auf die Bestechung moderater Gegner und auf die systematische Schikanierung relevanterer Gegner. Im Demokratisierungsprozess kam es zu Rückschritten (BS 2018). Die im Jahr 2017 durchgeführten Parlamentswahlen hat die Partei des Präsidenten Parti Congolais du Travail (PCT) klar gewonnen. Der PCT gewann 122 von 136 Parlamentssitzen. Die Oppositionsparteien UPADS (Union Panafricaine pour la Democratie Sociale) und UDH-YUKI (Union des démocrates humanistes) erhielten je 7 Sitze (AA 11.2017a). Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 11.2017a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - DAS - Deutsche Afrika Stiftung (8.4.2016): Anerkennung des Wahlergebnisses in der Republik Kongo, http://www.deutsche-afrika-stiftung.de/index.php?article_id=448&clang=0&a_id=448, Zugriff 19.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 3. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des Departements Pool (EDA 20.3.2018). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben. Das Risiko einer schnellen Verschlechterung besteht (GC 20.3.2018). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 20.3.2018). Das Gewaltmonopol der Regierung wird in drei Regionen tendenziell herausgefordert: in der PoolRegion, in der Grenzregion zur Zentralafrikanischen Republik, sowie in den beiden größten Städten des Landes, Brazzaville und Pointe-Noire (BS 2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungenund-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018 - GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018 3.1. Pool Region Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010; vgl. BS 2018). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool-Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert (BS 2018). Militäroperationen gegen Rebellenmilizen werden manchmal in bestimmten Regionen des Departments Pool durchgeführt (GC 20.3.2018). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 20.3.2018). Im Departement Pool kommt es immer noch zu sporadischen Gefechten zwischen Rebellengruppen und Militär. Diese beeinträchtigen auch die Sicherheitslage im östlichen Teil des Departements Bouenza (EDA 20.3.2018).Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010; vergleiche BS 2018). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool-Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert (BS 2018). Militäroperationen gegen Rebellenmilizen werden manchmal in bestimmten Regionen des Departments Pool durchgeführt (GC 20.3.2018). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 20.3.2018). Im Departement Pool kommt es immer noch zu sporadischen Gefechten zwischen Rebellengruppen und Militär. Diese beeinträchtigen auch die Sicherheitslage im östlichen Teil des Departements Bouenza (EDA 20.3.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungenund-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018 - GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018 - IRIN - Integrated Regional Information Networks (7.10.2010): Congo - Security forces move into the Pool region, http://www.irinnews.org/Report.aspx?ReportID=90706, Zugriff 20.3.2018 4. Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018). Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln - insbesondere im ländlichen Raum - traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2018). Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln - insbesondere im ländlichen Raum - traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2018). Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018
  1. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017; vgl. CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017; vergleiche CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März
  3. Zumindest 88 derartige Vorfälle können nachgewiesen werden (USDOS 3.3.2017). Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Pool-Region im April 2016 kam es zum Niederbrennen hunderter Häuser, tausende Menschen wurden vertrieben. Die im Jahr 2016 in der Pool-Region stattgefundenen Gewaltausbrüche forderten ca. hundert Todesopfer (USDOS 3.3.2017). In anderen Berichten wird von 100.000 Vertriebenen geschrieben und von tausenden Todesopfern (BS 2018).Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März
  4. Zumindest 88 derartige Vorfälle können nachgewiesen werden (USDOS 3.3.2017). Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Pool-Region im April 2016 kam es zum Niederbrennen hunderter Häuser, tausende Menschen wurden vertrieben. Die im Jahr 2016 in der Pool-Region stattgefundenen Gewaltausbrüche forderten ca. hundert Todesopfer (USDOS 3.3.2017). In anderen Berichten wird von 100.000 Vertriebenen geschrieben und von tausenden Todesopfern (BS 2018). Quellen: AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 20.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018
  1. Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, allerdings hat die Regierung die Umsetzung der Gesetze nicht effektiv überwacht. Behördenmitarbeiter begehen Korruption unter Straflosigkeit. Gemäß der Weltbank ist staatliche Korruption ein schweres Problem und ist auf allen Ebenen vorhanden (USDOS 3.3.2017). Auf dem Index von Transparency International rangierte der Kongo im Jahr 2016 auf Platz 161 von insgesamt 180 (TI 21.2.2018). Quellen: TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 21.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, auch Frauen können Militärdienst leisten (CIA 14.3.2018). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11.2017a). Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017). Das autoritäre Regime in Brazzaville stützt sich auf Repression, Menschenrechtsverletzungen und massive Korruption (BS 2018).Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Das autoritäre Regime in Brazzaville stützt sich auf Repression, Menschenrechtsverletzungen und massive Korruption (BS 2018). Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017).Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017). Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen. Im Jahr 2016 wurde bei einer von Sicherheitskräften durchgeführten Operation mehrere Gebäude zerstört, unter ihnen eine protestantische Freikirche (Pfingstgemeinde). Es gibt Berichte von einem Anstieg gesellschaftlicher Spannungen aufgrund des schnellen Wachstums der muslimischen Gemeinschaft. Es gibt allerdings keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegenüber der muslimischen Gemeinschaft (USDOS 15.8.2017). Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS 3.3.2017). Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS 3.3.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 21.3.2018 - AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik), https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node %2F5309, Zugriff 8.3.2017 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Congo, Republic of the, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407610.html, Zugriff 21.3.2018
  1. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017). Quellen: FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018
  2. Todesstrafe In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vgl. USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018).In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018). Quellen: AI - Amnesty International (4.3.2018): Wenn der Staat tötet - Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staattoetet_laenderliste.pdf, Zugriff 21.3.2018 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/322477/461953_de.html, Zugriff 21.3.2018
  3. Ethnische Minderheiten Das Gesetz verbietet eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg (USDOS 3.3.2017). Zu den großen ethnischen Gruppen zählen: Kongo (48%), Sangha (20%), M'Bochi (12%), Teke (17%) (CIA 14.3.2018). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 12.
  4. Indigene Bevölkerung Die indigene Bevölkerung stellt ca. 10% der Gesamtbevölkerung dar (IWGIA 2017). Gemäß den Informationen des UN Children's Fund und lokaler NGOs wird die indigene Bevölkerung (Baka) stark marginalisiert (USDOS 3.3.2017; vgl. IWGIA 2017), was Arbeit, Gesundheitsleistungen, Wohnraum und Bildung betrifft. Dies ist teils ihrer Isolation in entlegenen Gebieten und ihren unterschiedlichen kulturellen Normen zuzuschreiben (USDOS 3.3.2017). Die Republik Kongo gehört zu den ersten afrikanischen Ländern, welche einen gezielten Rechtsschutz für ihre indigene Bevölkerung gewährleisten. Nachdem der Präsident das Gesetz unterzeichnet hatte, trat es am 25.2.2011 in Kraft (IRIN 7.1.2011; vgl. IWGIA 2017). Das Gesetz richtet sich gegen die chronische Marginalisierung, die sich im Ausschluss aus dem Bildungssystem, dem hohen Maß an Analphabetismus, sowie dem mangelhaften Zugang zu staatlichen Diensten, wie etwa den Gesundheitseinrichtungen, manifestiert (IRIN 7.1.2011).Die indigene Bevölkerung stellt ca. 10% der Gesamtbevölkerung dar (IWGIA 2017). Gemäß den Informationen des UN Children's Fund und lokaler NGOs wird die indigene Bevölkerung (Baka) stark marginalisiert (USDOS 3.3.2017; vergleiche IWGIA 2017), was Arbeit, Gesundheitsleistungen, Wohnraum und Bildung betrifft. Dies ist teils ihrer Isolation in entlegenen Gebieten und ihren unterschiedlichen kulturellen Normen zuzuschreiben (USDOS 3.3.2017). Die Republik Kongo gehört zu den ersten afrikanischen Ländern, welche einen gezielten Rechtsschutz für ihre indigene Bevölkerung gewährleisten. Nachdem der Präsident das Gesetz unterzeichnet hatte, trat es am 25.2.2011 in Kraft (IRIN 7.1.2011; vergleiche IWGIA 2017). Das Gesetz richtet sich gegen die chronische Marginalisierung, die sich im Ausschluss aus dem Bildungssystem, dem hohen Maß an Analphabetismus, sowie dem mangelhaften Zugang zu staatlichen Diensten, wie etwa den Gesundheitseinrichtungen, manifestiert (IRIN 7.1.2011). Quellen: IRIN - Integrated Regional Information Networks (7.1.2011): New law to protect rights of indigenous peoples, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d2c16f11a.html, Zugriff 21.3.2018 - IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs
(2017): The Indigenous World 2017 - Republic of Congo, https://www.iwgia.org/images/documents/indigenous-world/indigenous-world2017.pdf, Zugriff 21.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018
  1. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018
  2. Grundversorgung Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2014: 6,0%). Dieses Wachstum wurde jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der hat nach einer Bestandsaufnahme im März 2017 das geschätzte Wachstum für 2017 auf weniger als 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfond (IWF) und die Weltbank haben die Diversifizierung zur Priorität erklärt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden größten Städten Brazzaville und Pointe Noire. Die Republik Kongo muss ca. 60% ihrer Lebensmittel einführen. Diese Abhängigkeit führt zu einer größtenteils importierten Inflation. Zwar konnte das Land im Jahr 2010 von einem vollständigen Schuldenerlass durch den Pariser Club profitieren, inzwischen ist der Schuldendienst allerdings akut gefährdet. Für 2017 würden für die planmäßige Rückzahlung der Schulden 66% des BIP benötigt. Die Republik Kongo ist Mitglied der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC), der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten (CEEAC) sowie der Organisation zur Harmonisierung des Handelsrechts in Afrika (OHADA). Die Landeswährung Franc CFA ist mit einem festen Wechselkurs an den Euro gekoppelt (AA 11.2017b). Die Republik Kongo liegt auf Rang 135 von 188 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP 2017). Etwa 32% der Bevölkerung leben in absoluter Armut von weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (AA 11.2017b). Mehr als 30% der Bevölkerung leiden an Mangelernährung. Eine sehr kleine Gruppe von Personen der staatstragenden Elite, des Militärs und der Wirtschaft können als reich bezeichnet werden, während die Mittelklasse nur zahlenmäßig klein ist. Das Land ist von schweren sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Ungleichheiten geprägt. Gründe dafür sind nicht nur die einseitige Integration in die Weltwirtschaft, sondern auch Korruption, bürokratische Fehler und schlechte Verwaltung. Die Ineffizienz des öffentlichen Sektors hat dazu geführt, dass viele Kongolesen in den informellen Sektor gedrängt wurden (BS 2018). Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vgl. USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vgl. SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014).Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vergleiche USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vergleiche SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (11.2017b): Wirtschaft, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208544, Zugriff 28.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.3.2014): Kongo (Brazzaville): Sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Müttern, https://www.ecoi.net/en/file/local/1158172/1002_1396018565_document.pdf, Zugriff 28.3.2018 - USDOS - US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/332407/473831_de.html, Zugriff 28.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 16. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln. Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa) (EDA 20.3.2018). Die medizinische Versorgung im Lande (auch in Brazzaville und Pointe-Noire) ist nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.3.2018). Das Land verfügt über 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner (GHWA o. D.). Die Gesundheitsversorgung besteht im Kongo aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie der traditionellen Medizin. Der private Sektor deckt rund 50% der benötigten medizinischen Versorgung ab und gliedert sich in zwei Bereiche:
  1. a)in den privaten gewinnorientierten Sektor, mit paramedizinischer Versorgung (Rettungsassistenten, Krankenschwestern, Hebammen, Psychotherapeuten), Arztpraxen von Allgemeinmedizinern und Fachärzten, Kliniken und Labors der biomedizinischen Analyse;
  2. b)in den privaten Non-Profit-Sektor, vertreten durch Gesundheitszentren (CMS), einschließlich der von religiösen Organisationen und NGOs geführten CMS (BDA 30.6.2014). In Bezug auf die geographische Lage ist das Netzwerk von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Stadtgebiet dichter und besser ausgelegt. Private Einrichtungen befinden sich meist in den großen Städten, wie in Brazzaville und Pointe-Noire, sowie in einigen Städten im Hinterland, wie Dolisie und Nkayi. In Bezug auf die angebotenen Dienste bieten öffentliche Einrichtungen im Vergleich zu den privaten Einrichtungen ein breiteres Spektrum an, während in den privaten Einrichtungen die Spezialisten (Gynäkologie, Kardiologie, Dermatologie, Augenheilkunde und HNO) vorherrschen. Darüber hinaus ist im privaten Sektor, da die meisten dieser Kliniken nur tagsüber geöffnet sind, keine permanente Versorgung verfügbar. Einige private Einrichtungen verfügen über eine ziemlich gute Ausstattung an technischen Geräten, die Ausstattung in den Einrichtungen im öffentlichen Sektor ist jedoch vielfältiger (BDA 30.6.2014). Es bestehen Unterschiede beim Zugang zu medizinischer Versorgung in städtischen und ländlichen Wohngebieten (BDA 30.6.2014). Die ungleiche geographische Verteilung der medizinischen Versorgung, 66% der Ärzte und 28% der Krankenhausbetten befinden sich in Brazzaville, wo 37% der Bevölkerung lebt, ist eine weitere Herausforderung (GHWA o.D.). In der gesamten Bevölkerung sank die Zugangsrate zur medizinischen Versorgung von 68,7% im Jahr 2005 auf 65,8% im Jahr 2011; der Anteil der Nutzung der Gesundheitsdienstleistungen sank von 26,7% im Jahr 2005 auf 23,8% im Jahr 2011. Allerdings gibt es allgemein einen positiven Trend: Der Anteil der Frauen, welche eine Schwangerschaftsbetreuung erhalten, erhöhte sich von 88,9% im Jahr 2005 auf 91,9% im Jahr 2011. Maßnahmen zur Sicherstellung einiger kostenloser medizinischer Behandlungen für Mütter (kostenloser Kaiserschnitt und Notfallbehandlung von Malaria bei schwangeren Frauen) haben zu Verbesserungen im Gesundheitswesen für Mütter beigetragen. Die Republik Kongo hat sich der Förderungsstrategie von lebensnotwendigen Arzneimitteln, die von der WHO befürwortet werden, angeschlossen. Folglich führt sie seit 1982 eine "Essential Drugs List", welche regelmäßig in den Jahren 2000, 2004, 2006, 2008 und zuletzt 2012 überarbeitet wurde. Sie enthält die notwendigen Medikamente für eine Behandlung der wichtigsten Krankheiten im Land. Ihr Ziel ist es, die Versorgung in den Gesundheitseinrichtungen zu rationalisieren, um die medizinischen Bedürfnisse und Medikamente für eine viel größere Anzahl von Patienten verfügbar und zugänglich zu machen (BDA 30.6.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018 - BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI II - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386, Zugriff 28.3.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungenund-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018 - GHWA - Global Health Workforce Alliance (o. D.):Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI römisch zwei - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386, Zugriff 28.3.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungenund-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018 - GHWA - Global Health Workforce Alliance (o. D.): Congo, http://www.who.int/workforcealliance/countries/cog/en/, Zugriff 28.3.2018 17. Rückkehr Zeitweise arbeitet die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose bereitzustellen (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem BFA. Da seine behauptete Identität nicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Republik Kongo ist, resultiert aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Soweit die Beschwerde moniert, dass dem Spruch des angefochtenen Bescheides keine hinreichende Konkretisierung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers entnommen werden kann, ist festzuhalten, dass sich der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere auch den darin wiedergegebenen Länderberichten, zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Antrag auf internationalen Schutz korrekterweise in Bezug auf den Herkunftsstaat "Republik Kongo" geprüft worden ist. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinem Gesundheitszustand gründen darüber hinaus auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zur Republik Kongo deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinsicher Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung angegeben, an keiner schweren Krankheit zu leiden, jedoch fast immer "vergrippt" zu sein, an chronischen Magenschmerzen sowie an Knieschmerzen zu leiden und desöfteren zum Augenarzt zu müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine aktuellen ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht, welchen sich eine konkrete Diagnose entnehmen ließe. Soweit er zuletzt ein Karteiblatt übermittelt hat, welches dessen im Bundesgebiet in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen im medizinischen Bereich auflistet, hat eine Durchsicht desselben ebenfalls keinen Hinweis auf das aktuelle Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung ergeben, welche den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Lage versetzen könnte. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation geäußert. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern Quellen älteren Datums herangezogen werden, bleibt festzuhalten, dass sich die aktuelle Lage folglich laufender Medienbeobachtung bezogen auf den zu beurteilenden Fall im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten Feststellungen unverändert darstellt. 2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). 2.5. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo keine individuelle Verfolgung drohen würde, muss sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht anschließen, zumal auch aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine diesem im Falle einer Rückkehr glaubhaft drohende Verfolgung erheblicher Intensität ableitbar ist. Der Beschwerdeführer machte als den Grund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz zusammenfassend eine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Oppositionspartei RDPS (Rassemblement pour la démocratie et le progrès) politisch motivierte Verfolgung seiner Person durch die Behörden der Republik Kongo respektive den Generaldirektor der dortigen Polizei geltend, deren Auslöser gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 die Nichte des erwähnten Generals geschwängert hätte. Der Beschwerdeführer sei durch Angehörige des Militärs willkürlich festgenommen und für drei Wochen in einer Zelle im Haus des Generals angehalten worden, wo man ihn regelmäßig gefoltert hätte. Mit Hilfe einer Wache sei ihm schließlich die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen. Insofern sich der Beschwerdeführer auf eine aktuell von der Regierung ausgehende individuelle Bedrohungslage aufgrund einer Mitgliedschaft in der politischen Partei RDPS beruft, ist der Ansicht der Behörde, welche von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgeht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, anlässlich derer dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur ausführlichen Schilderung seiner Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen geboten worden war, im Ergebnis beizupflichten, zumal es diesem auch anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelungen ist, die zu seiner Ausreise führenden Geschehnisse in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise darzustellen; vielmehr traten weitere Widersprüche im Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu Tage: So hat der Beschwerdeführer die Dauer seiner angeblich im Alter von 15 Jahren erlebten ersten politisch motivierten Inhaftierung im Verfahren insofern auffallend widersprüchlich geschildert, als er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt hat, er sei infolge seiner damaligen Festnahme zur Polizei gebracht und eine Nacht lang festgehalten worden, bevor er aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit freigelassen worden wäre (AS 103). Demgegenüber hat er im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage nach der Dauer seiner Anhaltung, geantwortet, "nur ein paar Tage" inhaftiert gewesen zu sein; auf Nachfrage, um wie viele Tage es sich konkret gehandelt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, "zwei bis drei Tage, maximal eine Woche" und - nochmals nachgefragt - jedenfalls mehr als eine Nacht lang dort gewesen zu sein. Soweit der Beschwerdeführer diese auffallend voneinander abweichenden Angaben zur Dauer seiner Anhaltung auf diesbezüglichen Vorhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht damit zu erklären versuchte, dass die Ereignisse bereits lange Zeit zurücklägen, vermag dieser Umstand den aufgetretenen Widerspruch nicht zu entkräften, da dem Beschwerdeführer im Falle eines tatsächlichen Ereignisses auch nach mehreren Jahren jedenfalls noch spontan erinnerlich sein müsste, ob er sich lediglich eine Nacht in Polizeigewahrsam befunden und bereits am Tag nach seiner Festnahme wieder freigelassen worden wäre, oder aber, ob er sich für mehrere Tage und Nächte in Gefangenschaft befunden hätte, zumal es sich bei einer polizeilichen Festnahme jedenfalls um ein einprägendes und einschneidendes Ereignis für den damals 15-jährigen Beschwerdeführer gehandelt haben müsste (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seiten 5f).So hat der Beschwerdeführer die Dauer seiner angeblich im Alter von 15 Jahren erlebten ersten politisch motivierten Inhaftierung im Verfahren insofern auffallend widersprüchlich geschildert, als er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt hat, er sei infolge seiner damaligen Festnahme zur Polizei gebracht und eine Nacht lang festgehalten worden, bevor er aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit freigelassen worden wäre (AS 103). Demgegenüber hat er im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage nach der Dauer seiner Anhaltung, geantwortet, "nur ein paar Tage" inhaftiert gewesen zu sein; auf Nachfrage, um wie viele Tage es sich konkret gehandelt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, "zwei bis drei Tage, maximal eine Woche" und - nochmals nachgefragt - jedenfalls mehr als eine Nacht lang dort gewesen zu sein. Soweit der Beschwerdeführer diese auffallend voneinander abweichenden Angaben zur Dauer seiner Anhaltung auf diesbezüglichen Vorhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht damit zu erklären versuchte, dass die Ereignisse bereits lange Zeit zurücklägen, vermag dieser Umstand den aufgetretenen Widerspruch nicht zu entkräften, da dem Beschwerdeführer im Falle eines tatsächlichen Ereignisses auch nach mehreren Jahren jedenfalls noch spontan erinnerlich sein müsste, ob er sich lediglich eine Nacht in Polizeigewahrsam befunden und bereits am Tag nach seiner Festnahme wieder freigelassen worden wäre, oder aber, ob er sich für mehrere Tage und Nächte in Gefangenschaft befunden hätte, zumal es sich bei einer polizeilichen Festnahme jedenfalls um ein einprägendes und einschneidendes Ereignis für den damals 15-jährigen Beschwerdeführer gehandelt haben müsste vergleiche Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seiten 5f). Ein weiterer Widerspruch trat auf, als der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten respektive seine Aufenthaltsorte in den Jahren 2010 bis 2014 geschildert hat. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, im Jahr 2010 zu Studienzwecken von seiner Heimatstadt XXXX nachXXXX gezogen zu sein und auf die Frage, ob er in letztgenannter Stadt im Zeitraum 2010 bis 2014 an Parteiaktivitäten teilgenommen hätte oder ihm solche bekannt wären, geantwortet, er habe in dieser Zeit studiert und an keinen Aktivitäten teilgenommen, sondern lediglich im kleineren Rahmen mit Freunden gesprochen. Auf die Frage, ob er woanders an Aktivitäten teilgenommen hätte, erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe die Stadt XXXX zwischen 2010 und 2014 nicht verlassen und sei in diesem Zeitraum nicht nach XXXX zurückgekehrt; er habe keinerlei Reisen unternommen. Nochmals danach gefragt, ob er demnach zwischen dem Jahr 2010 und seiner Ausreise nicht in XXXX gewesen wäre, verneinte der Beschwerdeführer dies ausdrücklich und fügte erklärend hinzu, er habe sich verstecken müssen, da er zu viele Probleme gehabt hätte. Bis 2014 habe er XXXX nicht verlassen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 7). Mit dieser Darstellung völlig unvereinbar erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.08.2015, zumal er zu diesem Zeitpunkt seine Aktivitäten für die Jugendbewegung der RDPS dahingehend geschildert hat, dass er in den Ferien - genauer gesagt im August 2012 und 2013 - junge Leute in XXXX angesprochen hätte, um diese zu einem Beitritt in die Partei zu bewegen und desweiteren von einer am 13. August (gemeint wohl 2012 bis 2014) in XXXX abgehaltenen Versammlung der Parteimitglieder berichtete (AS 107, 109). Auf diesbezüglichen Vorhalt und unter Hinweis auf seine vorangehende Aussage, XXXX ab dem Jahr 2010 nicht mehr betreten zu haben, erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht - mit seinen zuvor erstatteten Angaben wiederum nicht in Einklang - sich im fraglichen Zeitraum zwecks Besuchs seiner Eltern zwei- bis dreimal in XXXX aufgehalten zu haben. Seine zuvor erstattete Angabe, XXXX von 2010 bis 2014 nicht verlassen zu haben, versuchte der Beschwerdeführer nunmehr in wenig überzeugender Weise zu entkräften, indem er angab, damit gemeint zu haben, in diesem Zeitraum keine Auslandsreisen gemacht zu haben. Auf Vorhalt seiner dezidiert entgegenstehenden Aussage, im fraglichen Zeitraum nicht in XXXX gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer - angesichts seiner ausdrücklichen Aussage keineswegs überzeugend -, die ihm gestellte Frage falsch verstanden zu haben (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seiten 7 f). Wäre der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Ausreise tatsächlich für eine Oppositionspartei politisch tätig gewesen, so müsste es ihm jedenfalls möglich sein, seine diesbezüglichen Aktivitäten in den Jahren 2010 bis 2014 in nachvollziehbarer Weise zu beschreiben, weshalb die dargelegten Unstimmigkeiten ein weiteres Indiz für die Tatsachenwidrigkeit der geschilderten Verfolgung aus politischen Motiven bilden.Ein weiterer Widerspruch trat auf, als der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten respektive seine Aufenthaltsorte in den Jahren 2010 bis 2014 geschildert hat. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, im Jahr 2010 zu Studienzwecken von seiner Heimatstadt römisch 40 nachXXXX gezogen zu sein und auf die Frage, ob er in letztgenannter Stadt im Zeitraum 2010 bis 2014 an Parteiaktivitäten teilgenommen hätte oder ihm solche bekannt wären, geantwortet, er habe in dieser Zeit studiert und an keinen Aktivitäten teilgenommen, sondern lediglich im kleineren Rahmen mit Freunden gesprochen. Auf die Frage, ob er woanders an Aktivitäten teilgenommen hätte, erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe die Stadt römisch 40 zwischen 2010 und 2014 nicht verlassen und sei in diesem Zeitraum nicht nach römisch 40 zurückgekehrt; er habe keinerlei Reisen unternommen. Nochmals danach gefragt, ob er demnach zwischen dem Jahr 2010 und seiner Ausreise nicht in römisch 40 gewesen wäre, verneinte der Beschwerdeführer dies ausdrücklich und fügte erklärend hinzu, er habe sich verstecken müssen, da er zu viele Probleme gehabt hätte. Bis 2014 habe er römisch 40 nicht verlassen vergleiche Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 7). Mit dieser Darstellung völlig unvereinbar erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.08.2015, zumal er zu diesem Zeitpunkt seine Aktivitäten für die Jugendbewegung der RDPS dahingehend geschildert hat, dass er in den Ferien - genauer gesagt im August 2012 und 2013 - junge Leute in römisch 40 angesprochen hätte, um diese zu einem Beitritt in die Partei zu bewegen und desweiteren von einer am 13. August (gemeint wohl 2012 bis 2014) in römisch 40 abgehaltenen Versammlung der Parteimitglieder berichtete (AS 107, 109). Auf diesbezüglichen Vorhalt und unter Hinweis auf seine vorangehende Aussage, römisch 40 ab dem Jahr 2010 nicht mehr betreten zu haben, erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht - mit seinen zuvor erstatteten Angaben wiederum nicht in Einklang - sich im fraglichen Zeitraum zwecks Besuchs seiner Eltern zwei- bis dreimal in römisch 40 aufgehalten zu haben. Seine zuvor erstattete Angabe, römisch 40 von 2010 bis 2014 nicht verlassen zu haben, versuchte der Beschwerdeführer nunmehr in wenig überzeugender Weise zu entkräften, indem er angab, damit gemeint zu haben, in diesem Zeitraum keine Auslandsreisen gemacht zu haben. Auf Vorhalt seiner dezidiert entgegenstehenden Aussage, im fraglichen Zeitraum nicht in römisch 40 gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer - angesichts seiner ausdrücklichen Aussage keineswegs überzeugend -, die ihm gestellte Frage falsch verstanden zu haben vergleiche Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seiten 7 f). Wäre der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Ausreise tatsächlich für eine Oppositionspartei politisch tätig gewesen, so müsste es ihm jedenfalls möglich sein, seine diesbezüglichen Aktivitäten in den Jahren 2010 bis 2014 in nachvollziehbarer Weise zu beschreiben, weshalb die dargelegten Unstimmigkeiten ein weiteres Indiz für die Tatsachenwidrigkeit der geschilderten Verfolgung aus politischen Motiven bilden. Der Beschwerdeführer brachte auch keinerlei Beweismittel für seine angebliche formelle Mitgliedschaft bei der RDPS oder die hierdurch ausgelösten Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Vorlage, sodass sein Vorbringen auch insofern keine Stützung erfährt. Weitere erhebliche Widersprüche traten zu Tage, als der Beschwerdeführer über die Beziehung zur Nichte eines Generals und deren Schwangerschaft, welche zum Auslöser für die zur Flucht führende Verfolgung geworden sei, berichtete. So war es dem Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung bereits nicht möglich, die Beziehung zu jener Frau zeitlich einzuordnen. Während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch davon gesprochen hatte, die Affäre im September 2013 begonnen zu haben und weiters anführte, seine Freundin sei Anfang bzw. im Frühjahr 2014 schwanger geworden, habe im Mai 2014 eine Abtreibung vorgenommen und sei aufgrund von Komplikationen in der Folge - bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Herbst 2014 - im Koma gelegen (AS 105), war es ihm im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht mehr möglich, ungefähr anzugeben, wann er die Genannte kennengelernt bzw. die Beziehung mit ihr begonnen hätte. Der Beschwerdeführer erklärte schließlich, zu glauben, dass er die Nichte des Generals (erst) im Jahr 2014 kennengelernt und die Affäre mit dieser im Herbst 2014, wenige Monate vor seiner Ausreise, begonnen hätte. Wenig später gab der Beschwerdeführe wiederum an, dass die Genannte bereits im Juli respektive August oder September des Jahres 2014 schwanger geworden wäre (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 10). Wenn auch eine exakte Angabe von Daten angesichts des seither verstrichenen Zeitraums nicht mehr erwartet werden kann, so müsste es dem Beschwerdeführer jedoch jedenfalls spontan möglich sein, seine Beziehung und den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Schwangerschaft bzw. der Abtreibung zumindest ungefähr in Relation zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2014 zu setzen und es müsste ihm jedenfalls erinnerlich sein, ob er die Nichte des Generals zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem Jahr oder aber erst seit wenigen Monaten gekannt hätte; ebenso müsste ihm bekannt sein, in welchem Monat seine im Kontext der Schwangerschaft entstandenen fluchtauslösenden Probleme zu Tage getreten sind. In diesem Zusammenhang fiel weiters auf, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Dauer seines Aufenthalts bei einer Händlerin in XXXX im Vorfeld seiner Ausreise gravierend Widersprüchliches zu Protokoll gab, zumal er vor dem Bundesamt erklärt hatte, sich von Ende Juni bis Anfang Oktober 2014 dort aufgehalten zu haben (AS 113), wohingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht davon gesprochen hat, "ein paar Tage" in XXXX gewesen zu sein (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 10).So war es dem Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung bereits nicht möglich, die Beziehung zu jener Frau zeitlich einzuordnen. Während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch davon gesprochen hatte, die Affäre im September 2013 begonnen zu haben und weiters anführte, seine Freundin sei Anfang bzw. im Frühjahr 2014 schwanger geworden, habe im Mai 2014 eine Abtreibung vorgenommen und sei aufgrund von Komplikationen in der Folge - bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Herbst 2014 - im Koma gelegen (AS 105), war es ihm im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht mehr möglich, ungefähr anzugeben, wann er die Genannte kennengelernt bzw. die Beziehung mit ihr begonnen hätte. Der Beschwerdeführer erklärte schließlich, zu glauben, dass er die Nichte des Generals (erst) im Jahr 2014 kennengelernt und die Affäre mit dieser im Herbst 2014, wenige Monate vor seiner Ausreise, begonnen hätte. Wenig später gab der Beschwerdeführe wiederum an, dass die Genannte bereits im Juli respektive August oder September des Jahres 2014 schwanger geworden wäre (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 10). Wenn auch eine exakte Angabe von Daten angesichts des seither verstrichenen Zeitraums nicht mehr erwartet werden kann, so müsste es dem Beschwerdeführer jedoch jedenfalls spontan möglich sein, seine Beziehung und den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Schwangerschaft bzw. der Abtreibung zumindest ungefähr in Relation zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2014 zu setzen und es müsste ihm jedenfalls erinnerlich sein, ob er die Nichte des Generals zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem Jahr oder aber erst seit wenigen Monaten gekannt hätte; ebenso müsste ihm bekannt sein, in welchem Monat seine im Kontext der Schwangerschaft entstandenen fluchtauslösenden Probleme zu Tage getreten sind. In diesem Zusammenhang fiel weiters auf, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Dauer seines Aufenthalts bei einer Händlerin in römisch 40 im Vorfeld seiner Ausreise gravierend Widersprüchliches zu Protokoll gab, zumal er vor dem Bundesamt erklärt hatte, sich von Ende Juni bis Anfang Oktober 2014 dort aufgehalten zu haben (AS 113), wohingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht davon gesprochen hat, "ein paar Tage" in römisch 40 gewesen zu sein (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 10). Während der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.08.2015 desweiteren davon berichtet hat, dass die Nichte des Generals im Mai 2014 eine Abtreibung habe vornehmen lassen, bei welcher es zu Komplikationen gekommen wäre, welche dazu geführt hätten, dass die Genannte ins Koma gefallen sei (AS 105, 137), erwähnte der Beschwerdeführer von einem derartigen Sachverhalt anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts mehr. Vielmehr sprach der Beschwerdeführer nunmehr davon, dass es während der Schwangerschaft der Genannten zu nicht näher präzisierten Komplikationen gekommen wäre und sie aus diesem Grund für längere Zeit ins Krankenhaus hätte müssen. Auf diesbezügliche Frage erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm die Gründe der Komplikationen nicht bekannt wären und er auch nicht wisse, ob diese im Zuge eines Eingriffs zu Tage getreten w

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