Vm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G erteilt.2. Sein Antrag auf internationalen Schutz (betreffend Asyl und subsidiären Schutz) wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2017, Zl römisch 40 , abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Bf eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Ehefrau des Bf
G der Asylstatus zuerkannt und seinem Sohn ebenfalls mit Bescheid vom 27.10.2017 der Asylstatus
Vm § 34 AsylG zuerkannt.Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Ehefrau des Bf
Paragraph 3, AsylG der Asylstatus zuerkannt und seinem Sohn ebenfalls mit Bescheid vom 27.10.2017 der Asylstatus
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zuerkannt.
G ist "Familienangehöriger", (ua) wer Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.3.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", (ua) wer Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 leg cit von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg cit von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. § 34 Abs 2 AsylG 2005 in der
Abs 18 dieses Gesetzes anwendbaren Fassung normiert, dass die Behörde aufgrund des Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen ebenfalls mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Abs 5 leg cit gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim BVwG.
Abs 6 Z 2 leg cit sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der
Paragraph 73, Absatz 18, dieses Gesetzes anwendbaren Fassung normiert, dass die Behörde aufgrund des Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen ebenfalls mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Absatz 5, leg cit gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim BVwG.
Absatz 6, Ziffer 2, leg cit sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. 3.2. Im vorliegenden Fall wurde der in Afghanistan traditionell vor dem Mullah angetrauten Ehefrau des Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2017
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2. Im vorliegenden Fall wurde der in Afghanistan traditionell vor dem Mullah angetrauten Ehefrau des Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2017
Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Soweit die Behörde nicht von einer gültigen Ehe des Bf mit dieser Asylberechtigten ausging, ist auszuführen, dass in islamisch geprägten Staaten wie zB Afghanistan oder Syrien traditionell insb vor dem Mullah geschlossene Ehen eben nach § 16 Abs 2 IPRG bei uns als gültig anzuerkennen sind. Der VwGH hat (ähnlich wie bereits zuvor zu Somalia) iZm Syrien im Erkenntnis vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, in den Rzz 25 bis 27 ausgeführt wie folgt [Unterstreichungen durch das BVwG]:Soweit die Behörde nicht von einer gültigen Ehe des Bf mit dieser Asylberechtigten ausging, ist auszuführen, dass in islamisch geprägten Staaten wie zB Afghanistan oder Syrien traditionell insb vor dem Mullah geschlossene Ehen eben nach Paragraph 16, Absatz 2, IPRG bei uns als gültig anzuerkennen sind. Der VwGH hat (ähnlich wie bereits zuvor zu Somalia) iZm Syrien im Erkenntnis vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, in den Rzz 25 bis 27 ausgeführt wie folgt [Unterstreichungen durch das BVwG]: 25 Vor dem Hintergrund dieser einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht überzeugen. Das BVwG stützte sich darin allein auf den Umstand, dass eine Gültigkeit von Rechtsakten, welche ihre Grundlage für gewisse Zeiträume allein im "Scharia-Recht" hätten, den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Allerdings kann dem angefochtenen Erkenntnis - wie bereits ausgeführt - nicht entnommen werden, dass die Ehe der Revisionswerberin nicht sämtliche im staatlichen syrischen Recht geregelten Formvorschriften erfüllen würde. Auch die staatliche Anerkennung der Ehe mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung ergibt sich - nach den dislozierten Feststellungen des BVwG - aus den relevanten Bestimmungen des syrischen Rechts. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Gültigkeit der Ehe in dem Zeitraum zwischen der traditionellen Eheschließung und der staatlichen Registrierung allein auf "Scharia-Recht" stütze oder dass es im vorliegenden Fall zur Anerkennung von neben der staatlichen Rechtsordnung bestehenden "parallelen Ordnungen" komme. 26 Inhaltliche Vorbehalte gegen die revisionsgegenständliche Eheschließung - wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwanges - hat das BVwG nicht festgestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Anwesenheit beider Eheleute "jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben" gewesen sei und "daher am Willen der Brautleute keine Zweifel" bestünden. 27 Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte. Insoweit ist insb auf den ersten Satz der Rz 2 dieser VwGH - E hinzuweisen, wonach die traditionelle Eheschließung bereits ab diesem Zeitpunkt eine anzuerkennede Ehe ist und damit ein Familienangehörigenband iSd § 2 Z 22 AsylG darstellt.Insoweit ist insb auf den ersten Satz der Rz 2 dieser VwGH - E hinzuweisen, wonach die traditionelle Eheschließung bereits ab diesem Zeitpunkt eine anzuerkennede Ehe ist und damit ein Familienangehörigenband iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG darstellt. Ceterum würde jedes andere Auslegungsergebnis dem von der Behörde im Wege ihrer Staatendokumentation dokumentierten Umstand widersprechen, dass Afghanistan eine islamische Republik ist, was bei den zig Millionen Fällen "bloß" traditionell in Afghanistan geschlossener Ehen wohl dazu führen hätte müssen, dass in dem von der Behörde derzeit in der Stammfassung 29.06.2018 edierten Länderinformationsblatt nach der Lebenserfahrung Sachverhaltsberichte enthalten hätten sein müssen, wie diese islamische Republik mit derartigen staatsrechtlich dann außerehelichen Beziehungen strafrechtlich umgeht, wenn man zudem die als notorisch vorauszusetzenden Ausführungen von Pacic, Islamische Rechtslehre
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.4. Der Beschwerde war somit auf der Ebene des Paragraph 3, AsylG 2005 stattzugeben und dem Bf
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.5. Bei diesem Ergebnis war nicht näher zu erörtern, ob der Bf allenfalls auch verfassungskonform
BVG 1973/390 und dabei gleichzeitig unionsrechtskonform im Lichte des Art 7 GRC bzw des Art 2 lit j der Statusrichtlinie 2011/95 EU ohne formal gültigen Ehevertrag als Familienangehöriger anzusehen wäre; zum unionsrechtlich weiten Familienbegriff der GRC siehe zB Jarass, GRC2 Art7 Rz 21a - "Lebenspartnerschaften unverheirateter Personen".3.5. Bei diesem Ergebnis war nicht näher zu erörtern, ob der Bf allenfalls auch verfassungskonform
BVG 1973/390 und dabei gleichzeitig unionsrechtskonform im Lichte des Artikel 7, GRC bzw des Artikel 2, Litera j, der Statusrichtlinie 2011/95 EU ohne formal gültigen Ehevertrag als Familienangehöriger anzusehen wäre; zum unionsrechtlich weiten Familienbegriff der GRC siehe zB Jarass, GRC2 Art7 Rz 21a - "Lebenspartnerschaften unverheirateter Personen". Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Zur Anerkennung der Ehe siehe insb das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 sowie zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen
G 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, 2007/20/0281; vom 09.04.2008, 2008/19/0205; vom 25.11.2009, 2007/01/1153; vom 24.03.2011, 2008/23/1338, sowie vom 06.09.2012, Zl 2010/18/0398).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Zur Anerkennung der Ehe siehe insb das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 sowie zur unproblematischen Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, 2007/20/0281; vom 09.04.2008, 2008/19/0205; vom 25.11.2009, 2007/01/1153; vom 24.03.2011, 2008/23/1338, sowie vom 06.09.2012, Zl 2010/18/0398). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W131.2178832.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.