VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 01.10.2017 Arbeitslosengeld. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 20.03.2017 bis 30.09.2017 mit anschließender Kündigungsentschädigung vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 bei XXXX .Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 01.10.2017 Arbeitslosengeld. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 20.03.2017 bis 30.09.2017 mit anschließender Kündigungsentschädigung vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 bei römisch 40 . Der Beschwerdeführerin wurde bei ihrem Termin am 08.05.2018 das Schreiben bezüglich des Kontrollmeldetermins am 11.07.2018 persönlich übergeben. Die Beschwerdeführerin meldet sich am 05.07.2018 via E-Mail bei der belangten Behörde und brachte vor, sie könne den Kontrollmeldetermin nicht einhalten und ersuche um Vergabe eines neuen Termins. Mit E-Mail vom 05.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass Kontrollmeldetermine nicht verschoben werden. Sie wurde zudem aufgefordert, bei Vorliegen eines Nachsichtsgrundes mit einem schriftlichen Nachweis bei der Infozone vorzusprechen. Mit Mail vom 06.07.2018 informierte die Beschwerdeführerin über das versehentliche Unterlassen der Mitteilung über ihren Familienurlaub im Zeitraum 07.07.2018 bis 21.07.2018 in Salzburg und bat, dieses Versehen zu entschuldigen. Die Beschwerdeführerin ist am 11.07.2018 zum Kontrollmeldetermin nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 23.07.2018 bei der belangten Behörde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.07.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Kontrollmeldung am 11.07.2018 nicht eingehalten, da sie in Salzburg auf Urlaub gewesen sei und sie nicht gewusst habe, dass ihre E-Mail keine automatische Abmeldung gewesen sei. Mit Bescheid vom 03.08.2018 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 11.07.2018 bis 22.07.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 03.08.2018 wurde
Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 11.07.2018 bis 22.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.07.2018 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 23.07.2018 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 30.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, sie habe keinen Termin unentschuldigt versäumt, sondern habe der belangten Behörde ordnungsgemäß mitgeteilt, dass sie aufgrund des geplanten Familienurlaubes den Kontrolltermin nicht einhalten könne. Die E-Mail ihrer Begründung betreffend den nicht wahrzunehmenden Termin sei nicht an die zuständige Betreuerin weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich unmittelbar nach ihrer Rückkehr am 23.08.2018 bei der belangten Behörde gemeldet und habe einen neuen Kontrollmeldetermin erhalten. Mit Schreiben vom 21.09.2018 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör und führte aus, dass ein Urlaub kein unabwendbares Ereignis darstelle und somit nicht als triftiger Grund anzusehen wäre, welcher es dem Arbeitslosen objektiv gesehen unmöglich machen würde, den Kontrolltermin einzuhalten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Buchungsbestätigungen für den Familienurlaub nachzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme bis zum 11.10.2018 einzureichen. Mit Schreiben vom 10.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme ein. Sie brachte vor, sie habe der belangten Behörde einen Grund für die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins genannt, nämlich, dass sie sich im Zeitraum 07.07.2018 bis 21.07.2018 in Salzburg auf Urlaub befände. Daher habe sie den Termin als verschoben betrachtet und mit der Vergabe eines neuen Kontrollmeldetermins gerechnet. Sie habe sohin ihre Meldepflicht eingehalten und sei ihr das Arbeitslosengeld sohin zu Unrecht gestrichen worden. Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Buchungsbestätigung des Familienurlaubes. Mit Bescheid vom 24.10.2018 wurde die Beschwerde vom 29.08.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 24.10.2018 wurde die Beschwerde vom 29.08.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 13.11.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.12.2018 langte bei der belangten Behörde ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag ein. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, sie habe mit Mail vom 05.07.2018 der belangten Behörde mitgeteilt, sie könne den Termin am 11.07.2018 nicht einhalten und auf Aufforderung der belangten Behörde mit Mail vom 06.07.2018 dieser mitgeteilt, dass sie mit ihrer Familie auf Urlaub sei. Da aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgeht, dass für den Fall, dass ein Termin nicht eingehalten werden könne, die belangte Behörde rasch zu informieren sei und ein neuer Termin zu vereinbaren sei, sei sie daher davon ausgegangen, dass der Termin verschoben werde. Mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2018, 94/08/0304, führte sie aus, dass bei nachholbaren Maßnahmen an das Kriterium "wichtiger Grund" kein allzu strenger Maßstab anzulegen sei. Der Familienurlaub sei bereits seit über einem halben Jahr geplant gewesen und sei die Beschwerdeführerin sowohl telefonisch als auch via E-Mail zu erreichen gewesen. Am 03.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 01.10.2017 Arbeitslosengeld. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 20.03.2017 bis 30.09.2017 mit anschließender Kündigungsentschädigung vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 bei XXXX .Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 01.10.2017 Arbeitslosengeld. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 20.03.2017 bis 30.09.2017 mit anschließender Kündigungsentschädigung vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 bei römisch 40 . Der Beschwerdeführerin wurde bei ihrem Termin am 08.05.2018 das Schreiben bezüglich des Kontrollmeldetermins am 11.07.2018 persönlich übergeben. Die Beschwerdeführerin meldet sich am 05.07.2018 via E-Mail bei der belangten Behörde und brachte vor, sie könne den Kontrollmeldetermin nicht einhalten und ersuche um Vergabe eines neuen Termins. Mit E-Mail vom 05.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin informiert, Kontrollmeldetermine würden nicht verschoben werden. Sie wurde zudem aufgefordert, bei Vorliegen eines Nachsichtsgrundes mit einem schriftlichen Nachweis bei der Infozone vorzusprechen. Mit Mail vom 06.07.2018 informierte die Beschwerdeführerin über das versehentliche Unterlassen der Mitteilung über ihren Familienurlaub im Zeitraum 07.07.2018 bis 21.07.2018 in Salzburg und bat, dieses Versehen zu entschuldigen. Die Beschwerdeführerin ist am 11.07.2018 zum Kontrollmeldetermin nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 23.07.2018 bei der belangten Behörde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.07.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Kontrollmeldung am 11.07.2018 nicht eingehalten, da sie in Salzburg auf Urlaub gewesen sei und sie nicht gewusst habe, dass ihre E-Mail keine automatische Abmeldung gewesen sei. Mit Bescheid vom 03.08.2018 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 11.07.2018 bis 22.07.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 03.08.2018 wurde
Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 11.07.2018 bis 22.07.2018 verloren hat. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 30.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 21.09.2018 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör und führte aus, dass ein Urlaub kein unabwendbares Ereignis darstelle und somit nicht als triftiger Grund anzusehen wäre, welcher es dem Arbeitslosen objektiv gesehen unmöglich machen würde, den Kontrolltermin einzuhalten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Buchungsbestätigungen für den Familienurlaub nachzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme bis zum 11.10.2018 einzureichen. Mit Schreiben vom 10.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme ein. Sie brachte vor, sie habe der belangten Behörde einen Grund für die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins genannt, nämlich, dass sie sich im Zeitraum 07.07.2018 bis 21.07.2018 in Salzburg auf Urlaub befinde. Daher habe sie den Termin als verschoben betrachtet und mit der Vergabe eines neuen Kontrollmeldetermins gerechnet. Sie habe sohin ihre Meldepflicht eingehalten und sei ihr das Arbeitslosengeld sohin zu Unrecht gestrichen worden. Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Buchungsbestätigung des Familienurlaubes. Mit Bescheid vom 24.10.2018 wurde die Beschwerde vom 29.08.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 24.10.2018 wurde die Beschwerde vom 29.08.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Mit Schreiben vom 13.11.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.12.2018 langte bei der belangten Behörde ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag ein. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, sie habe mit Mail vom 05.07.2018 der belangten Behörde mitgeteilt, sie könne den Termin am 11.07.2018 nicht einhalten und auf Aufforderung der belangten Behörde mit Mail vom 06.07.2018 dieser mitgeteilt, dass sie mit ihrer Familie auf Urlaub sei. Da aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgeht, dass für den Fall, dass ein Termin nicht eingehalten werden könne, die belangte Behörde rasch zu informieren sei und ein neuer Termin zu vereinbaren sei. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Termin verschoben werde. Mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2018, 94/08/0304, führte sie aus, dass bei nachholbaren Maßnahmen an das Kriterium "wichtiger Grund" kein allzu strenger Maßstab anzulegen sei. Der Familienurlaub sei bereits seit über einem halben Jahr geplant gewesen und sei die Beschwerdeführerin sowohl telefonisch als auch via E-Mail zu erreichen gewesen. Am 03.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Notstandshilfe. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solchen triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einer Kontrollmeldeversäumnis die den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum für 62 Tage verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose keine Notstandshilfe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nachweislich über die Einhaltung der Kontrollmeldungen informiert wurde und dass sie aufgrund der ihr erteilten Information über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid wusste. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und Dokumentationen der belangten Behörde ergibt wurde der Beschwerdeführerin nachweislich bei ihrem Kontrolltermin am 08.05.2018 der Kontrolltermin für den 11.07.2018, um 10:25 Uhr zur Kenntnis gebracht und der vorgeschriebene Kontrolltermin auch schriftlich inklusive Rechtsbelehrung ausgefolgt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend über den für den 11.07.2018 vorgeschriebenen Kontrolltermin informiert wurde, somit wäre sie verpflichtet gewesen, den vorgeschriebenen Kontrolltermin dermaßen vorzumerken, dass ihr die Einhaltung des Termins auch möglich ist. Bei Versäumung eines Kontrolltermins hat der Gesetzgeber als Sanktion den Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Hrsg. Krapf/Keul, § 49 Rz. 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Hrsg. Krapf/Keul, Paragraph 49, Rz. 828). Einen solchen Grund konnte die Beschwerdeführerin nicht anführen, ein Familienurlaub in Salzburg ist kein triftiger Grund, zumal nach Angaben der Beschwerdeführerin dieser bereits vor Vorschreibung des Termins gebucht gewesen war, sie diesen aber beim Kontrolltermin, an dem sie den Termin vorgeschrieben erhielt, nicht erwähnte. Hätte sie bereits am 08.05.2018 die belangte Behörde über ihren Familienurlaub informiert, so wäre ein anderer Termin vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, die von ihr geforderten schriftlichen Nachweis eines Nachsichtsgrundes in der Infozone vorzulegen, sondern hat lediglich ein E-Mail - ohne Nachweise - gesendet, in dem sie ihren Urlaub mitteilte. Da sie keine Antwort erhalten hatte und ihr auch - aufgrund der vorhergehenden Korrespondenz - bewusst sein musste, dass sie für den Kontrolltermin nicht entschuldigt ist, war sie weiterhin verpflichtet diesen wahrzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der Nichterhalt der E-Mail keine stillschweigende Zustimmung der belangten Behörde, sondern hätte ein Tätigwerden der Beschwerdeführerin erfordert. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304, ist nicht einschlägig, da es sich hierbei um eine zugewiesene Maßnahme während eines Auslandsaufenthaltes handelte, welche eine Sanktion nach § 10 AlVG zur Folge hatte. Gegenständlich handelt es sich jedoch um eine Sanktion nach § 49 AlVG aufgrund Kontrollmeldeversäumnis.Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304, ist nicht einschlägig, da es sich hierbei um eine zugewiesene Maßnahme während eines Auslandsaufenthaltes handelte, welche eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG zur Folge hatte. Gegenständlich handelt es sich jedoch um eine Sanktion nach Paragraph 49, AlVG aufgrund Kontrollmeldeversäumnis. Die Beschwerdeführerin sprach erst am 23.07.2018 persönlich bei der belangten Behörde vor, sohin zwölf Tage nach dem verpassten Kontrollmeldetermin. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar. Die Nichteinhaltung ist auch gesetzlich eindeutig sanktioniert: Unterlässt der Arbeitslose eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, so verliert er ab diesem Tag bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212061.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.