Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.06.2001 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 05.12.2008 mit Unterbrechungen. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 02.04.2007 bis 31.12.2007 mit anschließendem Krankengeldbezug vom 12.01.2008 bis 14.05.2008 bei XXXX .Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.06.2001 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 05.12.2008 mit Unterbrechungen. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 02.04.2007 bis 31.12.2007 mit anschließendem Krankengeldbezug vom 12.01.2008 bis 14.05.2008 bei römisch 40 . Mit Bescheid der PVA Landesstelle Niederösterreich vom 03.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht vorliegen würde. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.05.2018 erklärte der Beschwerdeführer er werde gegen den Bescheid der PVA keine Klage einbringen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei "arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Pensionsverfahren festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen." Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als PKW-Lenker mit zumindest € 1.500,00 brutto Entlohnung plus Zulagen mit Bereitschaft zur Überzahlung am 20.08.2018 via Post übermittelt. Laut der Vorschreibung müsse der Beschwerdeführer am 28.08.2018 zur Jobbörse beim AMS Schwechat (in der Folge belangte Behörde genannt) erscheinen. Der belangten Behörde wurde am 29.09.2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zwar zur Jobbörse am 28.08.2018 erschienen sei, sowie die Vorstellung des Unternehmens angehört habe. Beim Einzelgespräch habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er könne keinen Schichtdienst und keine fallweisen Reinigungsarbeiten aufgrund seiner ärztlichen Atteste übernehmen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer mit dem potenziellen Dienstgeber über die Möglichkeit von fixen Arbeitszeiten bzw. Befreiung der Reinigungsarbeiten sprechen möchte, habe dieser angegeben, er wolle darüber nicht diskutieren. Anschließend sei der Beschwerdeführer einfach gegangen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Betreffend der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit brachte der Beschwerdeführer vor, er könne keine Arbeiten in gebückter Haltung durchführen, es sei jedoch Schichtarbeit und auch fallweises Mitarbeiten in der Autopflege zur Sprache gekommen. Der Beschwerdeführer führte zudem wegen der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege aus, dass die Arbeitsstätte nicht gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, da der Fußweg vom Zug zur Arbeitsstätte 15 Minuten erfordere. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er verstehe nicht, wieso er diesen Vermittlungsvorschlag erhalten habe, wenn er die Arbeit nicht durchführen könne. Er lasse es sich nicht gefallen, dass ihm das Geld gestrichen werde. Mit Bescheid vom 17.09.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 28.08.2018 bis 08.10.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 17.09.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 28.08.2018 bis 08.10.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme als PKW-Lenker beim Dienstgeber Autopflege BUGA vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sprach am 24.09.2018 bei der belangten Behörde vor und wurde auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen. Er führte zudem aus, er hätte im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit auch als Autoaufbereiter arbeiten müssen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich geweigert habe, mit dem Unternehmen zu sprechen und den Tätigkeitsbereich abzustecken. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert kooperativ mitzuarbeiten. Gegen den Bescheid richtete sich die, am 26.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, er sei bei der Bewerbung anwesend gewesen und hätte auch die Anwesenheitsliste unterzeichnet. Viele Fragen seien unberücksichtigt geblieben und habe ein Einzelgespräch aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der Vortragenden nicht stattgefunden. Er habe XXXX mitgeteilt, dass die Arbeit nichts für ihn sei, da er laut eines ärztlichen Gutachtens Arbeiten überwiegend im Gehen usw. nicht mehr ausüben könne.Gegen den Bescheid richtete sich die, am 26.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, er sei bei der Bewerbung anwesend gewesen und hätte auch die Anwesenheitsliste unterzeichnet. Viele Fragen seien unberücksichtigt geblieben und habe ein Einzelgespräch aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der Vortragenden nicht stattgefunden. Er habe römisch 40 mitgeteilt, dass die Arbeit nichts für ihn sei, da er laut eines ärztlichen Gutachtens Arbeiten überwiegend im Gehen usw. nicht mehr ausüben könne. Der potenzielle Dienstgeber teilte der belangten Behörde nach telefonischer Anfrage mit, dass der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag folgende Tätigkeiten umfassen würde: Transport von Fahrzeugen zwischen Fischamend und Flughafen Wien sowie fallweise Reinigungsarbeiten (Außen- und Innenreinigung der Fahrzeuge wie z.B: Fenster reinigen oder Innenraum saugen) wenn vom Reinigungsteam jemand ausfällt bzw. dieses viel zu tun hat. Mit Bescheid vom 03.12.2018 wurde die Beschwerde vom 26.09.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 03.12.2018 wurde die Beschwerde vom 26.09.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 13.12.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er brachte ergänzend vor, beim Gespräch mit XXXX sei nicht auf seinen gesundheitlichen Zustand Rücksicht genommen worden, da ihm ansonsten die Arbeit als PKW-Lenker möglich gewesen wäre. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er überwiegend Reinigungsarbeiten im Fahrzeug in gebückter Haltung durchzuführen habe, die er aufgrund des ärztlichen Gutachtens jedoch nicht durchführen hätte können. Wäre ihm angeboten worden, nur die PKW zu fahren, wäre die Stelle ideal für ihn gewesen.Mit Schreiben vom 13.12.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er brachte ergänzend vor, beim Gespräch mit römisch 40 sei nicht auf seinen gesundheitlichen Zustand Rücksicht genommen worden, da ihm ansonsten die Arbeit als PKW-Lenker möglich gewesen wäre. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er überwiegend Reinigungsarbeiten im Fahrzeug in gebückter Haltung durchzuführen habe, die er aufgrund des ärztlichen Gutachtens jedoch nicht durchführen hätte können. Wäre ihm angeboten worden, nur die PKW zu fahren, wäre die Stelle ideal für ihn gewesen. Am 03.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.06.2001 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 05.12.2008 mit Unterbrechungen. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 02.04.2007 bis 31.12.2007 mit anschließendem Krankengeldbezug vom 12.01.2008 bis 14.05.2008 bei XXXX .Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.06.2001 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 05.12.2008 mit Unterbrechungen. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 02.04.2007 bis 31.12.2007 mit anschließendem Krankengeldbezug vom 12.01.2008 bis 14.05.2008 bei römisch 40 . Mit Bescheid der PVA Landesstelle Niederösterreich vom 03.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht vorliegen würde. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.05.2018 erklärte der Beschwerdeführer er werde gegen den Bescheid der PVA keine Klage einbringen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei "arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Pensionsverfahren festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen." Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als PKW-Lenker mit zumindest € 1.500,00 brutto Entlohnung plus Zulagen mit Bereitschaft zur Überzahlung am 20.08.2018 via Post übermittelt. Im Vermittlungsvorschlag ist festgelegt, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2018 zur Jobbörse bei der belangten Behörde erscheinen müsse. Der belangten Behörde wurde am 29.09.2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zwar zur Jobbörse am 28.08.2018 erschienen sei, sowie die Vorstellung des Unternehmens angehört habe. Beim Einzelgespräch habe der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, er könne keinen Schichtdienst und keine fallweisen Reinigungsarbeiten aufgrund seiner ärztlichen Atteste übernehmen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer mit dem potenziellen Dienstgeber über die Möglichkeit von fixen Arbeitszeiten bzw. Befreiung der Reinigungsarbeiten sprechen möchte, habe dieser angegeben, er wolle darüber nicht diskutieren. Anschließend sei der Beschwerdeführer einfach gegangen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Betreffend der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit brachte der Beschwerdeführer vor, ihm seien keine Arbeiten in gebückter Haltung möglich, doch sei Schichtarbeit und auch fallweises Mitarbeiten in der Autopflege zur Sprache gekommen. Der Beschwerdeführer führte zudem wegen der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege aus, dass die Arbeitsstätte nicht gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, da der Fußweg vom Zug zur Arbeitsstätte 15 Minuten erfordere. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er verstehe nicht, wieso er diesen Vermittlungsvorschlag erhalten habe, wenn er die Arbeit nicht durchführen könne. Er lasse es sich nicht gefallen, dass ihm das Geld gestrichen werde. Mit Bescheid vom 17.09.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 28.08.2018 bis 08.10.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 17.09.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 28.08.2018 bis 08.10.2018 verloren hat. Der Beschwerdeführer sprach am 24.09.2018 bei der belangten Behörde vor und wurde auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen. Er führte zudem aus, er hätte im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit auch als Autoaufbereiter arbeiten müssen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich geweigert habe, mit dem Unternehmen zu sprechen und den Tätigkeitsbereich abzustecken. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert kooperativ mitzuarbeiten. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 26.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der potenzielle Dienstgeber teilte der belangten Behörde nach telefonischer Anfrage mit, dass der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag folgende Tätigkeiten umfassen würde: * Transport von Fahrzeugen zwischen Fischamend und Flughafen Wien * Fallweise Reinigungsarbeiten (Außen- und Innenreinigung der Fahrzeuge wie z.B: Fenster reinigen oder Innenraum saugen) wenn vom Reinigungsteam jemand ausfällt/viel zu tun hat Mit Bescheid vom 03.12.2018 wurde die Beschwerde vom 26.09.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 03.12.2018 wurde die Beschwerde vom 26.09.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Mit Schreiben vom 13.12.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 03.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die verfahrensgegenständliche Stelle war dem Beschwerdeführer jedenfalls körperlich zumutbar, da er einerseits die PKW Fahrten ohne Probleme - auch nach seinen eigenen Angaben - durchführen hätte können und ihm darüber hinaus auch die fallweisen Reinigungsarbeiten insofern zumutbar sind, als er vorgebeugt überwiegend, gebückt und kniend halbzeitig und hockend nach medizinischem Kriterien fallweise arbeiten kann. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, er kann im gebückter Haltung keine Arbeiten durchführen, lassen sich aufgrund des Gutachtens der PVA nicht aufrechterhalten. Dem Beschwerdeführer ist auch die Wegzeit zumutbar, da die verfahrensgegenständliche Stelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar ist. Der Umstand, dass vom Bahnhof eine fünfzehnminütige Gehstrecke zu bewältigen ist, macht dem Beschwerdeführer die Erreichbarkeit nicht unmöglich, da laut medizinischem Gutachten dieser eine mindestens 500 m umfassende Strecke in 20 Minuten zurücklegen kann. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er während der Jobbörse angegeben hat, er könne die Stelle aus medizinischen Gründen nicht annehmen, was jedoch nicht der Fall ist, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er während der Jobbörse angegeben hat, er könne die Stelle aus medizinischen Gründen nicht annehmen, was jedoch nicht der Fall ist, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er die vermittelte Stelle nicht annehmen möchte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihm möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212066.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.