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{'item': 'W141 2212133-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlW141 2212133-1 SpruchW141 2212133-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 02.09.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 02.04.2013 bis 26.07.2013 bei XXXX . Anschließend folgten lediglich tageweise vollversicherungspflichtige Beschäftigungen, zuletzt vom 01.06.2018 bis 09.06.2018 Bei XXXX .Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 02.09.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 02.04.2013 bis 26.07.2013 bei römisch 40 . Anschließend folgten lediglich tageweise vollversicherungspflichtige Beschäftigungen, zuletzt vom 01.06.2018 bis 09.06.2018 Bei römisch 40 . Mit Betreuungsvereinbarung vom 31.07.2018 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft (

  1. m)bzw. Lagerarbeiter oder in jeglichen, nach § 9 AlVG zumutbaren Bereichen auch wenn diese nicht" seiner "Ausbildung oder" seinen "Wünschen entsprechen" unterstützt. Die Betreuungsvereinbarung enthält auf Seite 2 auch folgenden Passus:Mit Betreuungsvereinbarung vom 31.07.2018 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft (
  2. m)bzw. Lagerarbeiter oder in jeglichen, nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Bereichen auch wenn diese nicht" seiner "Ausbildung oder" seinen "Wünschen entsprechen" unterstützt. Die Betreuungsvereinbarung enthält auf Seite 2 auch folgenden Passus: "Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt oder geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen." Diesbezüglich wird auch auf Seite 3 festgehalten: "Sie bewerben sich unverzüglich auf Bewerbungsvorschläge bzw. Vermittlungsvorschläge, die Bewerbungsrückmeldungen haben binnen 8 Kalendertagen zu erfolgen. Wichtig ist, dass Sie dem AMS innerhalb dieser Frist nicht die Endergebnisse, sondern auch die Zwischenergebnisse Ihrer Bewerbungsbemühungen mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist kann zur Einstellung Ihres Leistungsbezuges führen." Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Public Area Cleaner mit zumindest € 1.500,00 brutto Entlohnung mit Bereitschaft zur Überbezahlung über ein Vorauswahlverfahren durch die belangte Behörde am 02.08.2018 via Post übermittelt. Die Vorauswahl hätte jeden Dienstag und Donnerstag jeweils von 08:30 Uhr bis 11:00 Uhr beim AMS Hietzinger Kai stattgefunden. Der belangten Behörde wurde am 17.08.2018 von der zuständigen AMS Mitarbeiterin mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Der Beschwerdeführer meldete sich am 21.08.2018 bei der belangten Behörde und brachte vor, er habe Schmerzen gehabt, sei jedoch nicht krankgeschrieben worden, da der Arzt auf Urlaub sei. Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass er zu einem anderen Arzt hätte gehen können, wenn der Hausarzt im Urlaub sei und dass er eine Arztbestätigung braucht, um einen Krankenstand zu erhalten. Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2018 zudem niederschriftlich informiert, dass ihm bei einer weiteren Verhängung einer Sanktion gem. § 10 AlVG der Verlust des Anspruches von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung drohe.Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2018 zudem niederschriftlich informiert, dass ihm bei einer weiteren Verhängung einer Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruches von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung drohe. In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Als sonstiger Gründe gab der Beschwerdeführer an, er habe seit längerer Zeit Schmerzen im Fuß, habe daher nicht zum Vorstellungsgespräch kommen können und er habe sich an diesem Tag beworben. Der Beschwerdeführer sprach am 28.08.2018 vor und gab an, er sei krank und brauche das Geld. Er übergab einen Blutbefund und eine abgelaufene Überweisung für eine Endoskopie. Mit Bescheid vom 17.09.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.08.2018 bis 01.10.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 17.09.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.08.2018 bis 01.10.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Vorauswahl nicht erschienen sei und somit das Zustandekommen einer möglichen Beschäftigung vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, die Entscheidung sei nicht richtig und die Begründung würde folgen. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem Bescheid gehe nicht hervor, zu welcher Vorauswahl er nicht erschienen sei und wann der mögliche Arbeitsantritt gewesen wäre. Er könne sich nicht erinnern, eine Einladung erhalten zu haben und habe er an seiner Adresse häufiger Probleme mit der Postzustellung. Die verfahrensgegenständliche Stelle sei ihm nicht rechtswirksam zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2018 erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe den Vermittlungsvorschlag um den 10.08.2018 herum per Post erhalten, daher habe er weder am 07.08.2018 noch am 09.08.2018 zur Vorauswahl gehen können. Es stimme daher nicht, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Er wisse jedoch nicht, warum er am 14.08.2018 bzw. am 16.08.2018 nicht zur Vorauswahl gegangen sei. Er habe viele Arzttermine gehabt und eine Verletzung am Fuß, sei jedoch nicht krankgeschrieben gewesen. Er habe wohl vergessen hinzugehen. Als er am 21.08.2018 zur Vorauswahl gefahren sei, sei diese Bewerbung zu spät gewesen. Er habe bis jetzt keine neue Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, fange aber vielleicht am 16.11.2018 bei einer Firma, deren Namen er nicht weiß, an zu arbeiten. Er habe zudem ein geringfügiges Dienstverhältnis beim XXXX .Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2018 erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe den Vermittlungsvorschlag um den 10.08.2018 herum per Post erhalten, daher habe er weder am 07.08.2018 noch am 09.08.2018 zur Vorauswahl gehen können. Es stimme daher nicht, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Er wisse jedoch nicht, warum er am 14.08.2018 bzw. am 16.08.2018 nicht zur Vorauswahl gegangen sei. Er habe viele Arzttermine gehabt und eine Verletzung am Fuß, sei jedoch nicht krankgeschrieben gewesen. Er habe wohl vergessen hinzugehen. Als er am 21.08.2018 zur Vorauswahl gefahren sei, sei diese Bewerbung zu spät gewesen. Er habe bis jetzt keine neue Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, fange aber vielleicht am 16.11.2018 bei einer Firma, deren Namen er nicht weiß, an zu arbeiten. Er habe zudem ein geringfügiges Dienstverhältnis beim römisch 40 . Mit Bescheid vom 21.11.2018 wurde die Beschwerde vom 10.10.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 21.11.2018 wurde die Beschwerde vom 10.10.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 30.11.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.12.2018, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er brachte ergänzend vor, bei der Stellenzuweisung sei keine Frist für die Bewerbung angeführt gewesen und sei der Beschwerdeführer daher davon ausgegangen, dass eine Bewerbung am 21.11.2018 (gemeint: 21.08.2018) jedenfalls zeitgerecht gewesen wäre. Aufgrund seiner Probleme mit seinem Fuß, sei sich terminlich eine frühere Bewerbung nicht ausgegangen. Der Beschwerdeführer legte zudem einen Röntgenbefund vom 28.08.2018 vor. Am 03.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 02.09.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 02.04.2013 bis 26.07.2013 bei XXXX . Anschließend folgten lediglich tageweise vollversicherungspflichtige Beschäftigungen, zuletzt vom 01.06.2018 bis 09.06.2018 Bei XXXX .Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 02.09.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 02.04.2013 bis 26.07.2013 bei römisch 40 . Anschließend folgten lediglich tageweise vollversicherungspflichtige Beschäftigungen, zuletzt vom 01.06.2018 bis 09.06.2018 Bei römisch 40 . Mit Betreuungsvereinbarung vom 31.07.2018 wurde u.a. vereinbart: "Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft (

  1. m)bzw. Lagerarbeiter oder in jeglichen, nach § 9 ALVG zumutbaren Bereichen auch wenn diese nicht ihrer Ausbildung oder ihren Wünschen entsprechen." Die Betreuungsvereinbarung enthält auf Seite 2 auch folgenden Passus: "Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt oder geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen." Auf Seite 3 wird zudem festgehalten: "Sie bewerben sich unverzüglich auf Bewerbungsvorschläge bzw. Vermittlungsvorschläge, die Bewerbungsrückmeldungen haben binnen 8 Kalendertagen zu erfolgen. Wichtig ist, dass Sie dem AMS innerhalb dieser Frist nicht die Endergebnisse, sondern auch die Zwischenergebnisse Ihrer Bewerbungsbemühungen mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist kann zur Einstellung Ihres Leistungsbezuges führen.""Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft (
  2. m)bzw. Lagerarbeiter oder in jeglichen, nach Paragraph 9, ALVG zumutbaren Bereichen auch wenn diese nicht ihrer Ausbildung oder ihren Wünschen entsprechen." Die Betreuungsvereinbarung enthält auf Seite 2 auch folgenden Passus: "Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt oder geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen." Auf Seite 3 wird zudem festgehalten: "Sie bewerben sich unverzüglich auf Bewerbungsvorschläge bzw. Vermittlungsvorschläge, die Bewerbungsrückmeldungen haben binnen 8 Kalendertagen zu erfolgen. Wichtig ist, dass Sie dem AMS innerhalb dieser Frist nicht die Endergebnisse, sondern auch die Zwischenergebnisse Ihrer Bewerbungsbemühungen mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist kann zur Einstellung Ihres Leistungsbezuges führen." Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Public Area Cleaner mit zumindest € 1.500,00 brutto Entlohnung mit Bereitschaft zur Überbezahlung über ein Vorauswahlverfahren durch die belangte Behörde am 02.08.2018 via Post übermittelt. Die Vorauswahl finde jeden Dienstag und Donnerstag jeweils von 08:30 Uhr bis 11:00 Uhr beim AMS Hietzinger Kai statt. Der belangten Behörde wurde am 17.08.2018 von der zuständigen AMS Mitarbeiterin mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Der Beschwerdeführer meldete sich am 21.08.2018 bei der belangten Behörde und brachte vor, er habe Schmerzen gehabt, sei jedoch nicht krankgeschrieben worden, da der Arzt auf Urlaub sei. Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass er zu einem anderen Arzt hätte gehen können, wenn der Hausarzt im Urlaub sei und dass er eine Arztbestätigung braucht, um einen Krankenstand zu erhalten. Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2018 niederschriftlich informiert, dass ihm bei einer weiteren Verhängung einer Sanktion gem. § 10 AlVG der Verlust des Anspruches von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung drohe.Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2018 niederschriftlich informiert, dass ihm bei einer weiteren Verhängung einer Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruches von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung drohe. Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2018 niederschriftlich einvernommen und gab der Beschwerdeführer an, er habe seit längerer Zeit Schmerzen im Fuß, habe daher nicht zum Vorstellungsgespräch kommen können und er habe sich an diesem Tag beworben. Er führte zudem aus, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Der Beschwerdeführer sprach am 28.08.2018 vor und gab an, er sei krank und brauche das Geld. Er übergab einen Blutbefund und eine abgelaufene Überweisung für eine Endoskopie. Mit Bescheid vom 17.09.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.08.2018 bis 01.10.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 17.09.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.08.2018 bis 01.10.2018 verloren hat. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem Bescheid gehe nicht hervor, zu welcher Vorauswahl er nicht erschienen sei und wann der mögliche Arbeitsantritt gewesen wäre. Er könne sich nicht erinnern, eine Einladung erhalten zu haben und habe er an seiner Adresse häufiger Probleme mit der Postzustellung. Die verfahrensgegenständliche Stelle sei ihm nicht rechtswirksam zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2018 erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe den Vermittlungsvorschlag um den 10.08.2018 herum per Post erhalten, daher habe er weder am 07.08.2018 noch am 09.08.2018 zur Vorauswahl gehen können. Es stimme daher nicht, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Er wisse jedoch nicht, warum er am 14.08.2018 bzw. am 16.08.2018 nicht zur Vorauswahl gegangen sei. Er habe viele Arzttermine gehabt und eine Verletzung am Fuß, sei jedoch nicht krankgeschrieben gewesen. Er habe wohl vergessen hinzugehen. Als er am 21.08.2018 zur Vorauswahl gefahren sei, sei diese Bewerbung zu spät gewesen. Er habe bis jetzt keine neue Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, fange aber vielleicht am 16.11.2018 bei einer Firma, deren Namen er nicht weiß, an zu arbeiten. Er habe zudem ein geringfügiges Dienstverhältnis beim XXXX .Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2018 erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe den Vermittlungsvorschlag um den 10.08.2018 herum per Post erhalten, daher habe er weder am 07.08.2018 noch am 09.08.2018 zur Vorauswahl gehen können. Es stimme daher nicht, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Er wisse jedoch nicht, warum er am 14.08.2018 bzw. am 16.08.2018 nicht zur Vorauswahl gegangen sei. Er habe viele Arzttermine gehabt und eine Verletzung am Fuß, sei jedoch nicht krankgeschrieben gewesen. Er habe wohl vergessen hinzugehen. Als er am 21.08.2018 zur Vorauswahl gefahren sei, sei diese Bewerbung zu spät gewesen. Er habe bis jetzt keine neue Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, fange aber vielleicht am 16.11.2018 bei einer Firma, deren Namen er nicht weiß, an zu arbeiten. Er habe zudem ein geringfügiges Dienstverhältnis beim römisch 40 . Mit Bescheid vom 21.11.2018 wurde die Beschwerde vom 10.10.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 21.11.2018 wurde die Beschwerde vom 10.10.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Mit Schreiben vom 30.11.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.12.2018, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 03.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag tatsächlich erhalten hat, dass es um den 10.08.2018 gewesen ist, brachte er jedoch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.11.2018 selbst vor. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer somit zumindest möglich gewesen wäre, am 14.08.2018 bzw. 16.08.2018 bei der Vorauswahl zu erscheinen und sich zu bewerben. Da auf dem Einladungsschreiben der belangten Behörde das Datum 02.08.2018 ersichtlich war, hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass diese Einladung schon ca. eine Woche zuvor abgesendet wurde, zumal er selbst angibt, es gebe Probleme mit der Post, ihm somit bewusst sein musste, dass die verspätete Zustellung lediglich auf die fehlerhafte Postzustellung zurückzuführen war. Damit musste dem Beschwerdeführer auch die Dringlichkeit des Erscheinens bei der Vorauswahl bewusst sein. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, aus dem Vermittlungsvorschlag sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Vorauswahl lediglich bis zum 16.08.2018 möglich gewesen sei, so ist ihm zu entgegnen, dass bereits aus der Betreuungsvereinbarung vom 31.07.2018 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich binnen acht Tagen zu bewerben hat und Rückmeldung an die belangte Behörde zu geben hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erst am 10.08.2018 erhalten habe, würde die achttägige Frist bereits am 18.08.2018 ablaufen und musste dem Beschwerdeführer somit ersichtlich sein, dass er einen der Termine vom 14.08.2018 bzw. 16.08.2018 einzuhalten habe, insbesondere da dem Beschwerdeführer aufgrund des Datums des Schreibens bekannt sein musste, dass das Schreiben schon am 02.08.2018 abgefertigt wurde. Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich bei der belangten Behörde zu erkundigen, wie lange die Bewerbungsmöglichkeit noch gewesen wäre. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich selbst in der niederschriftlichen Einvernahme am 15.11.2018 vor, dass er nicht mehr wisse, wieso er nicht zur Vorauswahl erschienen sei, er habe es wohl vergessen. Daraus folgt, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers bei der Vorauswahl auf sein mangelndes Terminmanagement zurückzuführen ist und somit in seiner Sphäre liegt. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren mehrfach vor, dass er aufgrund von zahlreichen Arztterminen und Schmerzen im Fuß nicht früher zur Vorauswahl gehen habe können. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zeitraum nicht krankgemeldet hat und bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keinen medizinischen Befund bezüglich mangelnder Arbeitsfähigkeit im Zeitraum 14.08.2018 und 16.08.2018 vorlegen konnte. Da der Beschwerdeführer spätestens am 10.08.2018 den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten hat und auch Kenntnis von der in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten achttägigen Frist für alle vermittelten Bewerbungen, ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht bei der belangten Behörde gemeldet hat und über seinen - von ihm vorgebrachten - schlechten Gesundheitszustand unterrichtet hat, sondern es einfach unterlassen hat, rechtzeitig zur Vorauswahl zu gehen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht krankgemeldet hat, wenn er gesundheitlich nicht in der Lage war, den Aufforderungen der belangten Behörde nachzukommen, zumal es ihm bewusst sein musste, dass er, solange er nicht krankgeschrieben ist - den Aufforderungen der belangten Behörde, auch zum Erscheinen bei Vorauswahlen - Folge zu leisten hat. Da der Beschwerdeführer nicht krankgeschrieben war und bis zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht in der Lage war, seine Arbeitsunfähigkeit am 14.08.2018 und am 16.08.2018 nachzuweisen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, zumindest an einem von diesen zu erscheinen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.08.2018 bis 01.10.
  4. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  7. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  8. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138, ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 17.01.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Public Area Clenaner zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist zur den Terminen der Vorauswahl nicht zeitgerecht erschienen. Wie beweiswürdigend festgestellt erhielt der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag spätestens am 10.08.2018 und wäre es ihm somit möglich gewesen einen der Termine am 14.08.2018 bzw. 16.08.2018 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder der Einladung zum Vorauswahlverfahren nachgekommen, noch hat er sich bei der belangten Behörde bezüglich der angeblichen Krankheit - welche von diesem nicht nachgewiesen werden konnte - gemeldet. Da er jedoch wusste, dass er lediglich acht Tage Zeit hat, am Vorauswahlverfahren teilzunehmen, jedoch erst am 21.08.2018 - nach Ablauf des Vorauswahlverfahrens - dort erschien, hat er keine Handlung gesetzt, welche auf die Erlangung der Arbeitsstelle ausgerichtet war. Es musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass das Nichterscheinen beim Vorauswahlverfahren keine dem Stellenvorschlag entsprechende Handlungsweise war. Daraus, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig zum Vorauswahlverfahren erschienen ist, kann nur abgeleitet werden, dass er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf nahm. Dass das Nichterscheinen dazu führt, dass ein Dienstverhältnis nicht zu Stande kommt, ist somit notorisch; es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor. Eine arbeitslose Person hat die von der belangten Behörde übermittelten Vermittlungsvorschläge mit der gehörigen Aufmerksamkeit zu lesen und zu beachten. Die Bewerbung auf vermittelte Arbeitsplätze stellen eine Verpflichtung der arbeitslosen Person dar, die sie im Rahmen des Leistungsbezuges wahrzunehmen hat. Die Nichtbeachtung eines solchen Vermittlungsvorschlages kann keinesfalls nur als ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, gewertet werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch ohne triftigen Grund keine Schritte zur Erlangung der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung gesetzt, was der Sache nach einer Weigerung gleich zu setzen ist. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht beworben hat eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht beworben hat eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich bei der vermittelten Stelle nicht bewirbt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihm möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten die Sperre aufgehoben werden könne, so ist ihm zu entgegnen, dass persönliche finanzielle Umstände alleine nicht zu den berücksichtigungswürdigen Fällen zählen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212133.1.00

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