4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
den Antragsformularvorgaben in den dafür vorgesehenen Rubriken abgefragt wurden, und datierte das Antragsformular mit 2.10.2017. Weiters füllte die BF ein von der belangten Behörde erstelltes Antragsformular zur Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) aus und datierte es ebenfalls mit 2.10.2017. In diesem Antragsformular war im Anschluss an die einleitende Formulierung "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)" folgender Hinweis einhalten: "Wenn sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich". Die BF erklärt auch, keinen Ausweis
VO (Parkausweis) zu besitzen. Beide von der BF unterzeichneten, mit 2.10.2017 datierten, ausgefüllten Antragsformulare langten bei der belangten Behörde am 5.10.2017 ein. Ihren Anträgen waren medizinische Unterlagen angeschlossen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin wurde im Gutachten vom 23.11.2017 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF entgegenstehen würden. Es lagen auch keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vor.2. Im Oktober 2017 füllte die BF ein von der belangten Behörde erstelltes Antragsformular aus, in welchen sie die Antragsposition "die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass" ankreuzte. Sie gab darin ihre persönlichen Daten bekannt, die
den Antragsformularvorgaben in den dafür vorgesehenen Rubriken abgefragt wurden, und datierte das Antragsformular mit 2.10.2017. Weiters füllte die BF ein von der belangten Behörde erstelltes Antragsformular zur Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) aus und datierte es ebenfalls mit 2.10.2017. In diesem Antragsformular war im Anschluss an die einleitende Formulierung "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)" folgender Hinweis einhalten: "Wenn sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich". Die BF erklärt auch, keinen Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) zu besitzen. Beide von der BF unterzeichneten, mit 2.10.2017 datierten, ausgefüllten Antragsformulare langten bei der belangten Behörde am 5.10.2017 ein. Ihren Anträgen waren medizinische Unterlagen angeschlossen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin wurde im Gutachten vom 23.11.2017 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF entgegenstehen würden. Es lagen auch keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vor.
Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2017 ein, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurden.1.2.Mit 2.10.2017 datieren Antrag begehrte die BF die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung, der bei der belangten Behörde am 5.10.2017 einlangte. Ebenso beantragte die BF mit bei der belangten Behörde am 5.10.2017 eingelangten Antrag die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2017 ein, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurden. 1.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund der Vereinbarung des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund der Vereinbarung des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. 3.1.2. Neufestsetzungsantrag der BF Aus der Bestimmung des § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind (vgl VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Die BF hat in der gegenständlichen Fallkonstellation einen Antrag auf Neufestsetzung gestellt, der bei der belangten Behörde am 5.10.2017 einlangte. Sie hat weder einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, noch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gestellt. Die belangte Behörde hatte daher nur über den vorliegenden Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abzusprechen, da zu einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses kein darauf ausgerichtetes Begehren der BF vorlag.Aus der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Die BF hat in der gegenständlichen Fallkonstellation einen Antrag auf Neufestsetzung gestellt, der bei der belangten Behörde am 5.10.2017 einlangte. Sie hat weder einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, noch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gestellt. Die belangte Behörde hatte daher nur über den vorliegenden Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abzusprechen, da zu einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses kein darauf ausgerichtetes Begehren der BF vorlag. Ungeachtet des Begehrens der BF auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung in ihrem bei der belangten Behörde am 5.10.2017 eingelangten Antrag, hat die belangte Behörde mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017 über die Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen, für den die BF die Voraussetzung mit einem ermittelten Grad der Behinderung von 40% nicht erfülle. Auch in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt stellte die belangte Behörde auf ein Vorliegen eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein solcher Antrag der BF lag aber nicht vor. Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 BBG sieht jedoch für einen Abspruch über die Ausstellung eines Behindertenpasses einen Antrag mit einem auf Ausstellung eines Behindertenpasses ausgerichteten Begehren vor. Der verfahrenseinleitende Antrag der BF vom 5.10.2017 zur Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung wurde in der Folge auch nicht durch die BF abgeändert, sodass Verfahrensgegenstand der belangten Behörde ausschließlich der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung war. Die Voraussetzungen für ein amtswegiges Vorgehen der belangten Behörde, das die Bestimmungen des BBG im Fall der Aberkennung vorsieht (§ 43 Abs. 1 BBG), lagen in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht vor.Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, BBG sieht jedoch für einen Abspruch über die Ausstellung eines Behindertenpasses einen Antrag mit einem auf Ausstellung eines Behindertenpasses ausgerichteten Begehren vor. Der verfahrenseinleitende Antrag der BF vom 5.10.2017 zur Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung wurde in der Folge auch nicht durch die BF abgeändert, sodass Verfahrensgegenstand der belangten Behörde ausschließlich der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung war. Die Voraussetzungen für ein amtswegiges Vorgehen der belangten Behörde, das die Bestimmungen des BBG im Fall der Aberkennung vorsieht (Paragraph 43, Absatz eins, BBG), lagen in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht vor. Die belangte Behörde hat daher in Verkennung dieser Rechtslage im angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017 über einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses des BF abgesprochen, der nicht vorlag. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W173.2190219.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.