VO zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.12.2017, zur Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:
den Antragsformularvorgaben in den dafür vorgesehenen Rubriken abgefragt wurden, und datierte das Antragsformular mit 2.10.2017. Weiters füllte die BF ein von der belangten Behörde erstelltes Antragsformular zur Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) aus und datierte es ebenfalls mit 2.10.2017. In diesem Antragsformular war im Anschluss an die einleitende Formulierung "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)" folgender Hinweis einhalten: "Wenn sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich". Die BF erklärt auch, keinen Ausweis
VO (Parkausweis) zu besitzen. Beide von der BF unterzeichneten, mit 2.10.2017 datierten, ausgefüllten Antragsformulare langten bei der belangten Behörde am 5.10.2017 ein. Ihren Anträgen waren medizinische Unterlagen angeschlossen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin wurde im Gutachten vom 23.11.2017 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF entgegenstehen würden. Es lagen auch keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vor.2. Im Oktober 2017 füllte die BF ein von der belangten Behörde erstelltes Antragsformular aus, in welchen sie die Antragsposition "die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass" ankreuzte. Sie gab darin ihre persönlichen Daten bekannt, die
den Antragsformularvorgaben in den dafür vorgesehenen Rubriken abgefragt wurden, und datierte das Antragsformular mit 2.10.2017. Weiters füllte die BF ein von der belangten Behörde erstelltes Antragsformular zur Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) aus und datierte es ebenfalls mit 2.10.2017. In diesem Antragsformular war im Anschluss an die einleitende Formulierung "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)" folgender Hinweis einhalten: "Wenn sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich". Die BF erklärt auch, keinen Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) zu besitzen. Beide von der BF unterzeichneten, mit 2.10.2017 datierten, ausgefüllten Antragsformulare langten bei der belangten Behörde am 5.10.2017 ein. Ihren Anträgen waren medizinische Unterlagen angeschlossen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin wurde im Gutachten vom 23.11.2017 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF entgegenstehen würden. Es lagen auch keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vor.
VO (Parkausweis).1.1. Die BF verfügte über einen bis 9/2103 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Sie besaß bisher keinen Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). 1.2.Mit 2.10.2017 datieren Antrag begehrte die BF die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung, der bei der belangten Behörde am 5.10.2017 einlangte. Ebenso beantragte die BF mit bei der belangten Behörde am 5.10.2017 eingelangten Antrag die Ausstellung eines Ausweises
Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2017 ein, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurden.1.2.Mit 2.10.2017 datieren Antrag begehrte die BF die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung, der bei der belangten Behörde am 5.10.2017 einlangte. Ebenso beantragte die BF mit bei der belangten Behörde am 5.10.2017 eingelangten Antrag die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2017 ein, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurden. 1.3. Mit Bescheid vom 14.12.2017, OB: 21381234200049, wurde der Antrag der BF vom 5.10.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 40% abgewiesen, zumal die BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Mit Bescheid vom 15.12.2016, OB 21381234200025, wurde der Antrag vom 5.10.2017 zur Ausstellung eines Ausweises
Gegen beide abweisenden Bescheide erhob die BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.2.2019, W173 2190219-1/11E, wurde der Bescheid zur Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.12.2017 behoben, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einen Abspruch ohne vorliegenden Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vorgenommen hatte.1.3. Mit Bescheid vom 14.12.2017, OB: 21381234200049, wurde der Antrag der BF vom 5.10.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 40% abgewiesen, zumal die BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Mit Bescheid vom 15.12.2016, OB 21381234200025, wurde der Antrag vom 5.10.2017 zur Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) abgewiesen. Gegen beide abweisenden Bescheide erhob die BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.2.2019, W173 2190219-1/11E, wurde der Bescheid zur Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.12.2017 behoben, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einen Abspruch ohne vorliegenden Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vorgenommen hatte. 1.4. Die BF verfügt derzeit über keinen gültigen Behindertenpass mit einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". 1.5. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises
VO nicht.1.5. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO nicht.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Ausstellung des Parkausweises nach § 29b StVO 1960 ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). In der StVO ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl VwGH 27.11.2018, Ro 2018/02/0030; 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).Die Ausstellung des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren vergleiche ErläutRV 2109 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4). In der StVO ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des Paragraph 29 b, StVO nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor vergleiche VwGH 27.11.2018, Ro 2018/02/0030; 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)
VO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. Wie sich aus der zitierten Bestimmung ergibt, ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises
VO das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass.Wie sich aus der zitierten Bestimmung ergibt, ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass. In der gegenständlichen Fallkonstellation fehlt es sowohl an einem gültigen Behindertenpass als auch einem gültigen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Auf Grund des Fehlens eines gültigen Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises
VO nicht erfüllt, sodass die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.12.2018 den Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises zu Recht abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Auf Grund des Fehlens eines gültigen Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO nicht erfüllt, sodass die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.12.2018 den Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises zu Recht abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
VO ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, dass die BF über keinen Behindertenpass mit einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, dass die BF über keinen Behindertenpass mit einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W173.2190221.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.