RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlW184 2214026-1 SpruchW184 2214026-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2019, Zl. 1171493900/171192444, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2019, Zl. 1171493900/171192444, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "A) Verfahrensgang ... Am 19.10.2017 stellten Sie nach illegaler Einreise ... einen Antrag auf internationalen Schutz ... Sie gaben hierbei an, den Namen XXXX zu führen, aus Pakistan zu stammen und am XXXX geboren worden zu sein.zu führen, aus Pakistan zu stammen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Sie wurden am 19.10.2017 ... einvernommen und gaben dabei folgendes an (F = Frage, A = Antwort): ... A: Staatsangehörigkeit: Pakistan ... Angaben über weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat ...: Vater: XXXX , ca. XXXX JahreVater: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre Mutter: XXXX , verstorben vor ca. drei JahrenMutter: römisch 40 , verstorben vor ca. drei Jahren Stiefmutter: XXXX , ca. 30 JahreStiefmutter: römisch 40 , ca. 30 Jahre 1 Bruder: XXXX , ca. 6 Jahre1 Bruder: römisch 40 , ca. 6 Jahre 1 Schwester: XXXX , ca. 7 Jahre, alle wohnhaft in Pakistan1 Schwester: römisch 40 , ca. 7 Jahre, alle wohnhaft in Pakistan ... F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund) ...? A: Nach dem Tod meiner Mutter hat mich mein Vater aus der Schule genommen. Ich musste fortan in die Koranschule gehen. Da die Schüler der Koranschule regelmäßig geschlagen wurden, wollte ich nicht mehr dort hingehen. Ich sagte es meinem Vater, aber dieser schlug mich. Ich ging zur Polizei, aber die sagten, sie können mir nicht helfen. Ich hielt die dauernden Schläge nicht aus. Mein Vater war drogensüchtig und daher sehr gewalttätig. Aus diesem Grund bin ich geflohen. Sonst habe ich keine Fluchtgründe. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich habe Angst, dass mein Vater mich umbringt. ... In der sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung der Medizinischen Universität Wien vom 06.12.2017 wurde Folgendes festgestellt: Im gegenständlichen Fall ergibt sich ... zum Untersuchungszeitpunkt (05.12.2017) ein höchstmögliches Mindestalter von 16,1 Jahren. Das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet XXXX ... Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (14,06 bzw. XXXX ) ist mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträft 2,04 Jahre ... Das wahrscheinliche Alter ... kann im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation ... zum Untersuchungszeitpunkt (05.12.2017) mit 17,2 Jahren angenommen werden. Das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet XXXX ... Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (14,06 bzw. XXXX ) ist mit dem festgestellten Alter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 3,14 Jahre. Das
- Lebensjahr ist nach dem errechneten fiktiven Geburtsdatum am XXXX vollendet.Untersuchungszeitpunkt (05.12.2017) mit 17,2 Jahren angenommen werden. Das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet römisch 40 ... Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (14,06 bzw. römisch 40 ) ist mit dem festgestellten Alter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 3,14 Jahre. Das
- Lebensjahr ist nach dem errechneten fiktiven Geburtsdatum am römisch 40 vollendet. ... Am 30.04.2018 wurde Ihr Asylverfahren eingestellt, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Gleichzeitig wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen. Laut Unterlagen Ihres Dublin-In-Verfahrens stellten Sie am 18.04.2018 in der Schweiz einen Asylantrag, wobei Sie angaben, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Unter Heranziehung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu wurden Sie am 15.05.2018 in der Schweiz einer Einvernahme unterzogen. Sie gaben hierbei zu Beginn der Einvernahme Folgendes an:Laut Unterlagen Ihres Dublin-In-Verfahrens stellten Sie am 18.04.2018 in der Schweiz einen Asylantrag, wobei Sie angaben, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Unter Heranziehung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu wurden Sie am 15.05.2018 in der Schweiz einer Einvernahme unterzogen. Sie gaben hierbei zu Beginn der Einvernahme Folgendes an: ... A: Alles, was ich Ihnen vorher gesagt habe, war eine Lüge. F: Was ist wahr? A: Ich habe mein Alter als 14-jährig angegeben und das ist falsch. Das haben mir alle in der Unterkunft gesagt. Sie sagten, wenn du dein Alter hoch angibst, dann wirst du abgeschoben. Aber jetzt habe ich alles verstanden und ich weiß, es werden richtige Entscheidungen getroffen. F: Was ist dein richtiges Alter? A: Ich denke, ich bin 19 Jahre alt. F: Außer dem Alter waren noch weitere Angaben falsch? A: Ich bin Afghane, aber ich habe angegeben, ich sei aus Pakistan. ... Geburtsdatum: XXXXGeburtsdatum: römisch 40 Ergänzungsfragen: Ich bin 19 Jahre alt, das Datum kenne ich nicht. Geburtsort: Afghanistan, Distrikt XXXX , Provinz KunduzGeburtsort: Afghanistan, Distrikt römisch 40 , Provinz Kunduz ... Schul-/Ausbildung/Beruf: Bis zur
- Klasse. Kein erlernter Beruf. Letzte ausgeübte Tätigkeit: Als Tagelöhner gearbeitet. Letzter Wohnort im Heimatstaat: ... Distrikt XXXX Provinz KunduzLetzter Wohnort im Heimatstaat: ... Distrikt römisch 40 Provinz Kunduz Ergänzungsfragen: Den Ort kenne ich nicht. Ich war sehr klein, als wir nach Pakistan gingen. Dort wohnte ich in XXXX , Provinz Khaibar-Pakthunkhwa.Ergänzungsfragen: Den Ort kenne ich nicht. Ich war sehr klein, als wir nach Pakistan gingen. Dort wohnte ich in römisch 40 , Provinz Khaibar-Pakthunkhwa. ... Beziehungen im Heimatstaat: 1 Onkel vs, 3 Onkel ms und 2 Tanten ms Beziehungen in Drittstaaten: Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in XXXX , PakistanEltern, zwei Brüder und eine Schwester in römisch 40 , Pakistan ... Ich habe Afghanistan verlassen, als ich noch sehr klein war. Pakistan verließ ich vor zwei Jahren. ... F: Wir kommen nun zu Ihren Asylgründen. Ich bitte Sie, kurz und prägnant die Gründe darzulegen, weshalb Sie Ihren Heimat-/Herkunftsstaat verlassen haben und in der Schweiz Asyl beantragen. Sollte die Schweiz für Ihr Asylgesuch zuständig sein, werden Sie diese in einem zweiten Gespräch ausführlich darlegen können. A: In Afghanistan herrschte damals Krieg. Deswegen ging meine Familie nach Pakistan. In Pakistan werden alle Afghanen nach Hause geschickt. Mein Vater hat mich hierhiergeschickt. F: Sind das alle Gründe, warum Sie Afghanistan und Pakistan verlassen haben? A: Ja. ... F: Wieso schickt Pakistan alle Afghanen weg? A: Das weiß ich nicht genau. Das haben die pakistanischen Behörden entschieden. Jetzt werden wieder einige einjährige Ausweise ausgestellt. Sie sagen manchmal, man müsse das Land verlassen, und manchmal sagen sie, man darf bleiben. F: Warum sind Ihre Angehörigen geblieben? A: Als ich ausreiste, musste man nach Hause gehen. Nach meiner Ausreise durften sie dann wieder in Pakistan bleiben. F: Haben Sie einmal versucht, sich in Pakistan einzubürgern? A: Nein, man bekommt dies nicht. Sie treffen unterschiedliche Entscheidungen. Man wird nirgendwo akzeptiert: Bei der Polizei, in einem Spital. Überall wird gesagt: Ihr seid Afghanen. F: Waren Sie je in Haft oder vor Gericht? A: Nein. F: Hatten Sie sonst je Schwierigkeiten mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen in Afghanistan oder Pakistan? A: Nein, nur dieses Problem. Man sagte: Ihr seid Afghanen. Ihr sollt gehen. Man hat keine Rechte dort. F: Gibt es sonst noch Gründe, die Sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in Ihren Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten? A: Nein. ... F: Gestützt auf Ihre Fingerabdrücke und Ihre Aussagen sind mutmaßlich Bulgarien oder Österreich für die Durchführung Ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weswegen voraussichtlich auf Ihr Asylgesuch nicht eingetreten wird und Sie nach Bulgarien oder Österreich weggewiesen werden. Wie nehmen Sie dazu Stellung? A: Nein, ich will nicht dorthin. Ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt und jetzt wollen Sie mich zurückschicken. Es wäre besser, wenn ich gelogen hätte. Töten Sie mich bitte, aber schicken Sie mich nicht zurück. Mein Gehirn funktioniert nicht. Ich kann auch nicht schlafen. Wenn Sie mich zurückschicken, dann geht es mir noch schlechter. ... F: Spricht aus medizinischen Gründen etwas dagegen, dass Sie bei einer allfälligen Ablehnung Ihres Asylgesuchs nach Afghanistan oder Pakistan zurückkehren? A: Nein, aber ich bin ja nicht freiwillig ausgereist. Ich hatte Probleme und deswegen bin ich ausgereist. Wer verlässt seine Familie ohne Probleme? ... Laut Sachverhaltsmitteilung ... wurden Sie am 18.05.2018 ... aufgegriffen ..., wo Sie einen neuerlichen Asylantrag stellten. ... Am 23.05.2018 wurde ... Ihr Asylverfahren somit fortgesetzt. ... Im Zuge der Einvernahme am 09.08.2018 gaben Sie vor dem BFA Folgendes an: ... F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Ich bin gesund, nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. ... F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Nein, alles falsch. ... F: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX geboren. Für mich wurde das protokolliert.A: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Für mich wurde das protokolliert. F: Wieso haben Sie in der Erstbefragung einen anderen Namen gesagt? A: Ich kannte mich nicht aus. Meine Großmutter väterlicherseits sagte, wenn ich bei meinem Onkel bin, soll ich die Wahrheit sagen, vorher nicht. Ich bin Afghane, ich habe gesagt, dass ich in Pakistan gelebt habe. Sie haben als Staatsangehörigkeit Pakistan geschrieben. F: Wo ist Ihr Onkel? A: Im XXXX .A: Im römisch 40 . F: Was haben Sie in der Schweiz als Identitätsdaten angegeben? A: Ich habe ein Foto von meinem Ausweis auf dem Handy gehabt, von dort haben sie alles protokolliert. F: Welchen Ausweis hatten Sie als Foto am Handy? A: Von dieser weißen Karte, die ich in Österreich habe. Ich habe aber gesagt, dass ich Afghane bin. F: Welchen Namen und welches Geburtsdatum haben Sie in der Schweiz angegeben? A: Ich habe nichts angegeben, sie haben das von meiner weißen Karte aus Österreich abgeschrieben. F: Wurden Sie in der Schweiz befragt? A: Nein. F: Laut in der Schweiz getätigter Angaben haben Sie dort zunächst angegeben, minderjährig zu sein. In der vertiefenden Befragung haben Sie diese Aussage zurückgezogen und eingeräumt, volljährig zu sein. Des Weiteren haben Sie das Geburtsdatum XXXX angegeben. Was sagen Sie dazu?F: Laut in der Schweiz getätigter Angaben haben Sie dort zunächst angegeben, minderjährig zu sein. In der vertiefenden Befragung haben Sie diese Aussage zurückgezogen und eingeräumt, volljährig zu sein. Des Weiteren haben Sie das Geburtsdatum römisch 40 angegeben. Was sagen Sie dazu? A: Nein. Sie haben das von meinem Ausweis geschrieben, ein Foto, das ich am Handy habe. Das Foto haben sie auch in XXXX verwendet, dort habe ich es auch gezeigt.A: Nein. Sie haben das von meinem Ausweis geschrieben, ein Foto, das ich am Handy habe. Das Foto haben sie auch in römisch 40 verwendet, dort habe ich es auch gezeigt. F: Wie erklären Sie, dass es ein Schweizer Protokoll gibt, laut dem Sie 1999 geboren wurden? A: Ich habe das dort nicht angegeben, sie haben das von meinem Ausweis protokolliert. F: Wie erklären Sie dann, dass Sie das gesamte Protokoll unterschrieben haben? A: Ich konnte das nicht lesen, ich habe nur unterschrieben. F: Also wurden Sie in der Schweiz doch befragt? A: Sie haben gefragt, woher ich komme und wo ich wohne. Ich wollte nicht in die Schweiz fahren, das war ein Fehler, ich bin unbewusst in die Schweiz gefahren. Ich wollte nicht in der Schweiz bleiben, daher bin ich nach XXXX .A: Sie haben gefragt, woher ich komme und wo ich wohne. Ich wollte nicht in die Schweiz fahren, das war ein Fehler, ich bin unbewusst in die Schweiz gefahren. Ich wollte nicht in der Schweiz bleiben, daher bin ich nach römisch 40 . F: Wieso sind Sie überhaupt in die Schweiz? A: Ich habe den falschen Zug genommen, ich habe in XXXX Freunde getroffen, ich wollte wieder zurückfahren. Daher bin ich mit dem falschen Zug in die Schweiz gefahren, ich wollte nicht in die Schweiz, wenn ich dort bleiben hätte wollen, wäre ich nicht nachA: Ich habe den falschen Zug genommen, ich habe in römisch 40 Freunde getroffen, ich wollte wieder zurückfahren. Daher bin ich mit dem falschen Zug in die Schweiz gefahren, ich wollte nicht in die Schweiz, wenn ich dort bleiben hätte wollen, wäre ich nicht nach XXXX .römisch 40 . F: Wieso haben Sie dann in der Schweiz einen Asylantrag gestellt? A: Sie haben mich dort erkennungsdienstlich behandelt. F: Von wann bis wann haben Sie sich in der Schweiz aufgehalten? A: Ich weiß es nicht genau, ich glaube einen Monat. F: Sie wollten also nicht in die Schweiz, sondern wollten immer in Österreich bleiben? A: Ja, wenn ich in der Schweiz bleiben wollte, wäre ich nicht nach XXXX zurück. Ich bin in den falschen Zug gestiegen.A: Ja, wenn ich in der Schweiz bleiben wollte, wäre ich nicht nach römisch 40 zurück. Ich bin in den falschen Zug gestiegen. F: Sie haben dort angegeben, lieber ins Gefängnis zu gehen, als nach Österreich zurückzukommen. Warum? A: Habe ich nicht gesagt. Wenn ich das gesagt hätte, warum bin ich dann zurück nach XXXX ?A: Habe ich nicht gesagt. Wenn ich das gesagt hätte, warum bin ich dann zurück nach römisch 40 ? F: Sie geben nach wie vor an, am XXXX geboren worden zu sein?F: Sie geben nach wie vor an, am römisch 40 geboren worden zu sein? A: Als ich nach Österreich eingereist bin, sagte ich, dass ich 14 Jahre alt bin. Ich wusste es selbst nicht, meine Großmutter hat das gesagt. Dieses Geburtsdatum wurde für mich in Österreich festgestellt. F: Sie sind nicht XXXX geboren?F: Sie sind nicht römisch 40 geboren? A: Nein. F: Was ist Ihr Geburtsort? A: Provinz Kabul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX .A: Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . F: Wieso haben Sie in der Erstbefragung gesagt, dass Sie in XXXX geboren sind?F: Wieso haben Sie in der Erstbefragung gesagt, dass Sie in römisch 40 geboren sind? A: Ich habe gesagt, dass ich dort gelebt habe. Ich bin dort aufgewachsen. F: Wieso haben Sie in der Schweiz gesagt, dass Sie in Kunduz geboren wurden? A: Nein, das stimmt nicht, ich habe gesagt, dass ich aus XXXX komme. Wir wurden von Pakistan nach Kunduz abgeschoben, von dort bin ich dann ausgereist.A: Nein, das stimmt nicht, ich habe gesagt, dass ich aus römisch 40 komme. Wir wurden von Pakistan nach Kunduz abgeschoben, von dort bin ich dann ausgereist. F: Aus welcher Provinz stammt Ihre Familie? A: Aus der Provinz Kabul, Distrikt XXXX .A: Aus der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 . ... F: Wieso haben Sie in der Erstbefragung angegeben, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein? A: Ich habe das nicht gesagt, ich habe gesagt, dass ich in Pakistan gelebt habe, aber Afghane bin. F: Wieso haben Sie diese Angaben bisher im Verfahren nie berichtigt? A: Ich habe es so angegeben, dass ich Afghane bin und in Pakistan gelebt habe. ... F: Bitte nennen Sie mir die Daten des Onkels, der in Österreich lebt. A: XXXX , geb. XXXX . Er lebt im XXXX .A: römisch 40 , geb. römisch 40 . Er lebt im römisch 40 . ... F: Sind Sie verheiratet, leben Sie in einer Partnerschaft? A: Ich bin ledig. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Bitte notieren Sie die Daten Ihrer Eltern und Geschwister auf einen Zettel in Paschtu. A: Ich kann nicht schreiben. F: Können Sie in Urdu schreiben? A: Nein, ich kann nicht so gut schreiben. F: Nennen Sie bitte den Namen, das Geburtsdatum Ihrer engeren Familienmitglieder (Eltern und Geschwister). A: Vater: XXXX , verstoben; Mutter: XXXX , verstorben; ein Bruder:A: Vater: römisch 40 , verstoben; Mutter: römisch 40 , verstorben; ein Bruder: XXXX , sein Alter weiß ich nicht, er lebt bei der Großmutter; eine Schwester: XXXX , lebt bei der Großmutter. Beide Geschwister sind jünger als ich.römisch 40 , sein Alter weiß ich nicht, er lebt bei der Großmutter; eine Schwester: römisch 40 , lebt bei der Großmutter. Beide Geschwister sind jünger als ich. F: Wann und woran ist Ihre Mutter gestorben? A: Mein Vater hatte einen Grundstücksstreit mit seinen Cousins väterlicherseits. Die Cousins väterlicherseits haben meinen Großvater umgebracht, danach hat mein Vater zwei von denen umgebracht, dann haben sie meinen Vater und meine Mutter umgebracht. Sie wollten nur meinen Vater umbringen, aber weil sie beide gemeinsam waren, wurde auch meine Mutter getötet. F: Wann wurden Ihre Eltern getötet? A: Ich war noch klein, als sie getötet wurden. F: Wie alt waren Sie ungefähr? A: Ich weiß es nicht, ich war klein, ich mit zwei Geschwistern, wir sind nach Pakistan mit meiner Großmutter gegangen, mein Onkel väterlicherseits ist nach Österreich gereist. F: Hatten Sie in Afghanistan oder Pakistan eine Stiefmutter? A: Nein. Ich habe in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt. F: Also gibt es die Stiefmutter, die Sie in der Erstbefragung angaben, nicht? A: Ja. F: Was hat Sie in der Erstbefragung dazu veranlasst zu sagen, dass Sie eine Stiefmutter haben? A: Meine Großmutter sagte zu mir, ich soll nicht die Wahrheit sagen, bis ich nicht bei meinem Onkel bin. Ich bin nur bei meiner Großmutter aufgewachsen nach dem Tod meiner Eltern. Wir waren in Pakistan zufrieden. Als wir nach Afghanistan abgeschoben wurden, konnten wir nicht nach XXXX zurück, weil wir dort Feinde hatten. Daher waren wir in Kunduz aufhältig. Meine Großmutter machte sich Sorgen, daher habe ich das Haus nie verlassen können, weil sie Angst hatte.A: Meine Großmutter sagte zu mir, ich soll nicht die Wahrheit sagen, bis ich nicht bei meinem Onkel bin. Ich bin nur bei meiner Großmutter aufgewachsen nach dem Tod meiner Eltern. Wir waren in Pakistan zufrieden. Als wir nach Afghanistan abgeschoben wurden, konnten wir nicht nach römisch 40 zurück, weil wir dort Feinde hatten. Daher waren wir in Kunduz aufhältig. Meine Großmutter machte sich Sorgen, daher habe ich das Haus nie verlassen können, weil sie Angst hatte. F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Pakistan? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Niemand. Wir wurden nach Afghanistan abgeschoben. F: Welche Verwandten haben Sie in Afghanistan? A: Meine Großmutter, eine Schwester, einen Bruder. Die Frau meines Onkels und eine Tochter von meinem Onkel. F: Die Frau des Onkels, der in Österreich ist, lebt in Afghanistan? A: Ja, sie lebt in Kunduz. Meine Großmutter sagte zu mir, dass ich jetzt groß geworden bin und das Haus nicht verlassen darf. Die Feinde werden sich rächen. Seit neun Jahren kann mein Onkel, der in Österreich ist, nicht nach Afghanistan zurückkehren wegen unserer Feinde. F: Wie heißt Ihre Großmutter? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Waren Sie in Pakistan als Flüchtling registriert? A: Wir waren dort Flüchtlinge. F: Hatten Sie eine Flüchtlingskarte? A: Ja, wir hatten eine. F: Wie heißt diese Flüchtlingskarte? A: Afghan Citizen Card heißt die, glaube ich. Als diese abgelaufen war, haben sie uns nach Afghanistan abgeschoben. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan? A: Seit meiner Ausreise habe ich zwei Mal Kontakt gehabt, einmal in Serbien, einmal in Traiskirchen. F: Wieso hatten Sie seitdem keinen Kontakt mehr? A: Zu wem soll ich Kontakt haben? F: Wieso haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Großmutter? A: Sie kennt sich nicht mit dem Handy aus, sie ist alt. F: Wieso haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Geschwistern? A: Sie sind noch klein. F: Wie war Ihre Wohnadresse in Kunduz? A: XXXX . Nachgefragt, ob es ein Dorf ist, gebe ich an, dass ich mich nicht auskenne. Meine Großmutter hat nicht erlaubt, dass ich das Haus verlasse.A: römisch 40 . Nachgefragt, ob es ein Dorf ist, gebe ich an, dass ich mich nicht auskenne. Meine Großmutter hat nicht erlaubt, dass ich das Haus verlasse. F: Wer lebt dort jetzt? A: Meine Großmutter, zwei Geschwister, die Frau meines Onkels und die Tochter meines Onkels. F: Haben Sie Freunde in Afghanistan, zu denen Kontakt besteht? A: Ja, Dorfbewohner. Ich habe mit denen über Facebook Kontakt gehabt. F: Meinen Sie Dorfbewohner aus dem Dorf in Kunduz? A: Ja. F: Haben Sie auch noch Kontakt nach Kabul? A: Nein. Momentan habe ich zu niemandem Kontakt. F: Haben Sie Verwandte außerhalb Afghanistans? A: Meinen Onkel in Österreich, sonst keinen. F: Von wann bis wann waren Sie in XXXX ?F: Von wann bis wann waren Sie in römisch 40 ? A: Weiß ich nicht. F: Wie alt waren Sie, als Ihre Familie mit Ihnen nach Pakistan ging? A: Weiß ich nicht, ich war noch klein. F: Wie lange lebten Sie in Pakistan? A: Weiß ich nicht. Ich kann das nicht sagen. F: An welcher Adresse haben Sie dort gewohnt? A: XXXX .A: römisch 40 . F. Haben Sie immer an dieser Adresse gewohnt? A: Ja. F: Haben Sie dort bis zum Tag Ihrer Ausreise aus Pakistan gewohnt? A: Ich habe nur in XXXX gelebt.A: Ich habe nur in römisch 40 gelebt. F: Können Sie die konkrete Adresse nennen? A: XXXX , Dorf XXXX .A: römisch 40 , Dorf römisch 40 . F Welche Schule haben Sie in Pakistan besucht? A: XXXX High School.A: römisch 40 High School. F: Wie lange haben Sie die Schule in Pakistan besucht? A: In der fünften Klasse habe ich aufgehört. F: Was haben Sie dort in der Schule gelernt? A: Urdu habe ich gelernt. F: Können Sie auf Urdu lesen und schreiben? A: Lesen schon, aber schreiben ganz wenig. F: Haben Sie in Pakistan eine Koranschule besucht? A: Nur zur Moschee bin ich gegangen. F: Haben Sie in Pakistan eine Koranschule besucht? Ja oder nein? A: Nur zur Moschee bin ich gegangen. F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Meine Großmutter sorgte für mich. F: Was hat Ihre Großmutter gearbeitet? A: Sie hat Unterstützung durch meinen Onkel bekommen. F: Haben Sie in Pakistan gearbeitet? A: Nein. F: Haben Sie in Afghanistan gearbeitet? A: Nein, dort war ich nicht so lange aufhältig. F: Wie lange waren Sie in Afghanistan aufhältig? A: Wenig. Genau weiß ich es nicht, als wir abgeschoben wurden, waren wir wenig dort aufhältig. F: Hat Ihr Onkel Geld nach Pakistan und Afghanistan geschickt? A: Ja. F: Was arbeitet Ihr Onkel? A: Weiß ich nicht. Er ist in einer Firma beschäftigt. F: Wie war Ihr Alltag in Afghanistan vor Ihrer Ausreise? A: Als wir abgeschoben wurden, konnte ich das Haus nicht verlassen, weil meine Großmutter Angst hatte. Sie sagte, dass ich umgebracht werden könnte von den Feinden. Daher ist mein Onkel auch hier aufhältig, weil er nicht wegen der Feinde nach Afghanistan kann. F: Wie alt waren Sie, als Sie von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben wurden? A: Weiß ich nicht. F: Gehen Ihre Geschwister zur Schule? A: Nein. In Kunduz nicht. F: Warum nicht? A: Meine Großmutter hat Angst. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Afghanistan? A: Hatten wir. Vor meiner Ausreise wurde auch unser Grundstück in XXXX verkauft.A: Hatten wir. Vor meiner Ausreise wurde auch unser Grundstück in römisch 40 verkauft. F: Wer hat das Grundstück in XXXX verkauft?F: Wer hat das Grundstück in römisch 40 verkauft? A: Der Bruder meiner Großmutter. F: Wo lebt der Bruder Ihrer Großmutter? A In Kunduz. F: Auch an der gleichen Adresse? A: Ja. F: Wohnen dort auch noch andere Personen, die Sie nicht genannt haben? A: Nein. F: Hat Ihre Familie in Pakistan Besitz? A: Dort hatten wir nichts. F: Wem gehört das Haus, in dem Ihre Großmutter jetzt wohnt? A: Dem Bruder meiner Großmutter. F. Wie viel kostete die Reise nach Europa und wer hat diese bezahlt? A: Weiß ich nicht, meine Großmutter finanzierte das. ... F: Haben Sie in der Schweiz einen Asylantrag gestellt? A: Ich weiß nicht, sie haben nur meine Fingerabdrücke genommen. F: Haben Sie in der Schweiz gesagt, dass Sie Asyl haben wollen? A: Nein. Ich habe gesagt, dass ich nach Österreich zurückwollte. Einmal habe ich es versucht, aber sie haben mich zurück ins Lager gebracht, weil ich kein Geld hatte. Als ich etwas Geld hatte, bin ich nach Österreich gereist. Beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben nachher noch die Gelegenheit, dazu ausführlich Stellung zu nehmen. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. Diese Probleme, die ich schon genannt habe. Ich war nicht länger in Afghanistan aufhältig. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Volksgruppe verfolgt? A: Unsere Feinde sind Cousins meines Vaters. Sie sind auch Paschtunen. Sie lassen uns nicht in Ruhe. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d. h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann ... A: (Beginn der freien Erzählung) Mein Vater hatte einen Grundstücksstreit mit seinen Cousins. Diese Cousins meines Vaters brachten meinen Großvater um. Daraufhin brachte mein Vater zwei Personen der Cousins um. Danach haben die Cousins meinen Vater und meine Mutter umgebracht. Danach sind wir mit dem Rest der Familie nach Pakistan geflüchtet und mein Onkel nach Europa ausgereist. Einige Zeit haben wir in Pakistan gelebt, wir waren dort mit unserem Leben zufrieden. Dann wurden wir nach Afghanistan abgeschoben. Wir sind nach Kunduz gegangen. Meine Großmutter kümmerte sich um mich und meine Geschwister. In Kunduz hatte sie Angst um unser Leben. Sie sagte zu mir, dass ich jetzt groß geworden bin und unsere Feinde mich umbringen werden, wenn ich draußen unterwegs bin. Sie erlaubte mir nicht, das Haus zu verlassen. Dann hat sie meine Ausreise organisiert. Ich bin dann ausgereist. Sie sagte, dass wir verfolgt sind und unsere Feinde uns nicht in Ruhe lassen. Das waren meine Probleme (Ende der freien Erzählung). F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können? A: Ja. F: Ging der Bruder Ihrer Großmutter auch mit nach Pakistan? A: Nein. F: Wo lebte er in der Zwischenzeit? A: In Kunduz. ... F: Wollen Sie etwas zu Ihren Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung sagen? A: Nein. F: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, stimmt der Fluchtgrund in der Erstbefragung nicht? A: Ja, es ist nicht die Wahrheit, es ist falsch. F: Haben Sie nun alles berichtigt, was Sie in der Erstbefragung falsch angegeben haben? A: Das, was ich heute angegeben habe, entspricht der Wahrheit, Sie können auch meinen Onkel fragen. Ich habe Afghanistan nicht mit Freude verlassen. Der Fluchtweg war sehr schwer für mich, ich wurde in Bulgarien geschlagen, ich musste das Land verlassen. F: Wie lange haben Sie sich in Kunduz aufgehalten? A: Ich habe es vorher gesagt, ich weiß es nicht genau. F: Wochen, Monate, Jahre? A: Monate waren das, aber ich weiß nicht, wie viele. F: Wo leben die Cousins Ihres Vaters? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Um wie viele Cousins handelt es sich? A: Es waren drei, einer von denen ist jetzt tot, zwei leben noch. XXXX und XXXX leben noch. XXXX wurde von meinem Vater getötet.A: Es waren drei, einer von denen ist jetzt tot, zwei leben noch. römisch 40 und römisch 40 leben noch. römisch 40 wurde von meinem Vater getötet. F: Sind das alle Personen, mit denen Sie Probleme hatten? A: Diese zwei Personen, die noch leben. F: Was wissen Sie über diese zwei Cousins? A: Ich kenne selber unsere Feinde nicht, ich war damals klein. Meine Großmutter hat es so erzählt. F: Haben Sie diese Personen jemals gesehen? A: Nein, ich kann mich nicht erinnern, vielleicht als Kind, aber ich kann mich nicht erinnern. F: Was ist mit dem Haus Ihrer Familie in XXXX passiert?F: Was ist mit dem Haus Ihrer Familie in römisch 40 passiert? A: Das, was wir dort hatten, wurde verkauft. F: Hatte Ihre Familie dort ein Haus? A: Ja, ein Grundstück und ein Haus. Über das Grundstück gab es einen Streit. F: Wissen Sie, warum es über das Grundstück einen Streit gab? A: Nein, das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass es eine Grundstücksstreitigkeit gab, mehr weiß ich nicht. F: Um das Haus wurde nie gestritten? A: Nein. F: Wie hat der Bruder Ihrer Großmutter das Grundstück in XXXX verkauft?F: Wie hat der Bruder Ihrer Großmutter das Grundstück in römisch 40 verkauft? A: Ich weiß es nicht, meine Großmutter hat mir das erzählt. Wie er das verkauft hat oder an wen, weiß ich nicht. F: Wann waren Sie zuletzt in XXXX ?F: Wann waren Sie zuletzt in römisch 40 ? A: Ich kann mich nicht erinnern. Es ist so lange her. Seit neun Jahren circa lebt mein Onkel hier. F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret zu befürchten? A: Sie töten mich, mein Onkel kann seit neun Jahren nicht dorthin zurück. Ich habe aufgrund meiner Probleme das Land verlassen. F: Was spricht gegen eine Rückkehr in die Stadt Kabul? A: XXXX ist nicht weit weg von Kabul. Sie waren in Kunduz auf der Suche nach uns.A: römisch 40 ist nicht weit weg von Kabul. Sie waren in Kunduz auf der Suche nach uns. F: Weswegen hat Ihr Onkel in Österreich konkret Afghanistan verlassen? A: Sein Leben ist in Gefahr, er ist genau wegen derselben Probleme geflüchtet. Wenn er dort erwischt wird, wird er getötet werden. F: Wegen welcher Probleme ist Ihr Onkel geflüchtet? A: Blutrache und Feinde. F: Wer waren die Feinde Ihres Onkels? A: Die Personen, die ich genannt habe. F: Gab es je irgendwelche Übergriffe gegen Ihre Person? A: Nein. Ich war noch klein, als ich mit meiner Großmutter nach Pakistan geflüchtet bin. Das war, nachdem meine Eltern getötet wurden. Dann wurden wir nach Afghanistan abgeschoben, wir gingen nie mehr nach XXXX , wir sind in Kunduz geblieben.A: Nein. Ich war noch klein, als ich mit meiner Großmutter nach Pakistan geflüchtet bin. Das war, nachdem meine Eltern getötet wurden. Dann wurden wir nach Afghanistan abgeschoben, wir gingen nie mehr nach römisch 40 , wir sind in Kunduz geblieben. F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? A: Nein. F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme jemals an die staatlichen Behörden in Afghanistan gewandt? A: Nein. Ich war klein, ich kann mich nicht erinnern. Damals sind wir nach Pakistan geflüchtet. F: Was müsste passieren, damit Sie wieder nach Afghanistan zurückkehren können? A: Wenn unsere Feinde sich nicht an uns rächen, können wir nach Afghanistan zurück. Sie wollen sich an uns rächen, weil mein Vater Personen von denen umgebracht hat. Mein Onkel hat auch deswegen Angst, er kann auch nicht zurück, er wird auch umgebracht. F: Gibt es außer Ihrem Onkel sonstige Personen in Österreich, die Sie schon aus Pakistan oder Afghanistan kennen? A: Nein. F: Haben Sie in Pakistan jemals mit Ihrem Onkel zusammen gewohnt? A: Er ist von Afghanistan nach Österreich ausgereist. F: Wie alt waren Sie damals? A: Weiß ich nicht. F: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? A: Ich habe Deutschkurse besucht. Gestern habe ich eine Prüfung für A1 gemacht. Im September werde ich ... A2 beginnen. PC-Unterricht werden wir dort auch erhalten. F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule? A: Nein. Ich habe Deutschkurse besucht, vielleicht besuche ich im September eine Schule. F: Wie meinen Sie vielleicht? Besuchen Sie ab September eine Schule oder nicht? A: Mein Lehrer hat gesagt, dass ich XXXX besuchen werde. Ich werde vielleicht heute hingehen und fragen.A: Mein Lehrer hat gesagt, dass ich römisch 40 besuchen werde. Ich werde vielleicht heute hingehen und fragen. F: Erhalten Sie momentan Unterstützungen durch die ... Grundversorgung? A: Ja. F: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet? A: Eine Stunde am Tag arbeite ich im Quartier. F: Sind Sie arbeitsfähig? A: Ja, kann ich, ich arbeite eine Stunde am Tag im Camp. F: Besteht zu einer Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? A: Wir kriegen Unterstützung vom Quartier. F: Welche sozialen Kontakte haben Sie bereits zur österreichischen Gesellschaft aufgebaut? A: Nur in der Betreuungsstelle habe ich Kontakt. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Wenn ich Deutschkurs habe, besuche ich den Deutschkurs, wenn ich einen Job im Quartier bekomme, arbeite ich. In meiner Freizeit gehe ich schwimmen oder Rad fahren oder Hausübungen machen zu Hause. F: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? A: Österreicher? F: Was haben Ihre Freunde für Staatsangehörigkeiten? A: Es sind Mitbewohner, Afghanen, Syrer, Somalier. Das war alles. F: Wie halten Sie es mit den österreichischen Gesetzen und Wertvorstellungen? A: Ich halte mich an die Gesetze. F: Waren Sie in Österreich oder einem anderen EU-Land straffällig? A: Nein. F: Wieso wollen Sie in Österreich bleiben? A: Mein Onkel ist da. F: Wollen Sie Unterlagen betreffend Ihre Integration vorlegen? A: Alles, was ich habe, ist im Quartier. ... Gesetzliche Vertretung: Wie alt sind Ihre Großmutter deren Bruder? A: Sie sind sehr alt. Gesetzliche Vertretung: Wie ist der Gesundheitszustand der beiden? A: Es geht ihnen nicht gut, sie sind sehr schwach. Gesetzliche Vertretung: Warum wollte Ihre Großmutter, dass Sie nicht die Wahrheit sagen, bis Sie Ihren Onkel treffen? A: Sie hatte Angst um mein Leben, sie hat gesagt: Sag nicht die Wahrheit, denn du bist verfolgt. Wenn du die Wahrheit sagst, kann es sein, dass du umgebracht wirst. Wenn du bei deinem Onkel bist, sag die Wahrheit. Gesetzliche Vertretung: Ihr jüngerer Bruder in Afghanistan ist noch ein Kind, habe ich das richtig verstanden? A: Er ist klein und jünger als ich, sieben, acht, neun, genau weiß ich es nicht. ... Mit Schriftsatz des BFA vom 10.08.2018 wurde der von Ihnen vorgebrachte Onkel, Herr XXXX , zur Zeugeneinvernahme ... geladen.vorgebrachte Onkel, Herr römisch 40 , zur Zeugeneinvernahme ... geladen. Im Zuge der Zeugeneinvernahme gab (dieser) am 03.09.2018 vor dem BFA Folgendes an: ... F: Welches Verwandtschaftsverhältnis besteht zwischen Ihnen und (der beschwerdeführenden Partei)? A: Er ist der Sohn meines Bruders, er heißt mit Spitznamen XXXX , sein richtiger Name ist XXXX .A: Er ist der Sohn meines Bruders, er heißt mit Spitznamen römisch 40 , sein richtiger Name ist römisch 40 . F: Können Sie das Verwandtschaftsverhältnis belegen? A: Ich habe meine Identitätsdokumente, er hat aber keine. ... F: Hat Ihr Neffe keinen Reisepass? A: Nein, er war noch klein und in Pakistan. Als er nach Afghanistan zurückkam, reiste er nach Europa aus. F: Laut Reisepass waren Sie 2017 in Pakistan. Was haben Sie dort gemacht? A: Ich habe meine Familie getroffen. F: Haben Sie dort auch Verwandte (der beschwerdeführenden Partei) getroffen? A: Nein, von ihm nicht. Meine Familie lebt in Afghanistan, meine Frau kam zu mir nach Pakistan, wir haben uns dort getroffen. Dann kehrten sie wieder nach Afghanistan zurück. F: Wen haben Sie konkret in Pakistan getroffen? A: Mutter, Tochter, Frau und meinen Schwager, der Bruder meiner Frau lebt in Pakistan. F: Wo lebt Ihre Mutter jetzt? A: In Kunduz bei ihrem Bruder. Das ist in XXXX .A: In Kunduz bei ihrem Bruder. Das ist in römisch 40 . F: Wo leben Ihre Frau und Tochter? A: Mit meiner Mutter. F: Wie alt ist Ihre Tochter? A: Jetzt circa zehn Jahre alt. F: Wo lebt der Schwager, den Sie in Pakistan getroffen haben? A: In Pakistan ... F: Wo haben Sie in Pakistan gewohnt? A: Während des Besuches? Bei meinem Schwager ... F: Seit wann haben Sie Kontakt zu Ihrem Neffen in Österreich? A: Etwa drei bis vier Tage nach seiner Ausreise hat er mich in Österreich kontaktiert, einmal, als er auf dem Fluchtweg in der Türkei war. F: Woher hatte Ihr Neffe Ihre Kontaktdaten? A: In der Türkei hat er sie von jemandem bekommen. Er hatte über Skype mit mir Kontakt aufgenommen. F: Von der gesetzlichen Vertretung wurde vorgebracht, dass Sie als Zeuge die Angabe (der beschwerdeführenden Partei) bezüglich dessen Staatsangehörigkeit bestätigen können. Was haben Sie dazu zu sagen? A: Er ist in XXXX geboren, er ist Afghane. Wir haben dann Probleme mit Blutrache bekommen, sie sind nach Pakistan geflüchtet, als er fünfeinhalb oder sechs Jahre alt war.A: Er ist in römisch 40 geboren, er ist Afghane. Wir haben dann Probleme mit Blutrache bekommen, sie sind nach Pakistan geflüchtet, als er fünfeinhalb oder sechs Jahre alt war. F: Können Sie bestätigen, dass (die beschwerdeführende Partei) afghanischer Staatsangehöriger ist? A: Ja. Ich bestätige das. F: Wann haben Sie (die beschwerdeführende Partei) zum ersten Mal gesehen? A: In Wien. F: Haben Sie diesen in Afghanistan oder Pakistan je gesehen? A: Als er ein kleines Kind war, ja. Als wir Probleme hatten, reisten sie nach Pakistan und nach Europa. Seitdem habe ich ihn nie gesehen. Sie kehrten nach Afghanistan zurück und dann nach Europa, wegen der Blutrache. F: Wie oft haben Sie (die beschwerdeführende Partei) in Afghanistan gesehen? A: Von Kindheit bis zum fünften oder sechsten Lebensjahr. Als ich in Österreich war, habe ich mit ihm geskyped. F: Woher wissen Sie, dass diese Person tatsächlich Ihr Neffe ist? A: Ich weiß, dass er mein leiblicher Neffe ist. Sie können auch einen DNA-Test machen. F: Wenn Sie diesen so lange nicht gesehen haben, warum sind Sie so sicher, dass es Ihr Neffe ist? A: Ich habe auch mit ihm geskyped. F: Wann haben Sie mit ihm geskyped? A: Vier Jahre oder dreieinhalb nach meiner Ausreise. F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? A: Vor etwa neuneinhalb Jahren. F: Haben Sie danach auch in Pakistan gelebt? A: Nein, ich bin von Kunduz nach Europa gereist. F: Haben Sie in Afghanistan mit der Familie (der beschwerdeführenden Partei) zusammen gewohnt? A: Wir haben alle in einem Haus gelebt. F: Welche Beziehung hatten Sie? A: Er ist mein Bruder. Wir haben keine Probleme miteinander gehabt. Als wir Blutrache bekamen, mussten wir flüchten. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zum Vater (der beschwerdeführenden Partei)? A: Vor etwa neuneinhalb Jahren, als wir Blutracheprobleme bekamen, zogen wir nach Kunduz. Mein Bruder wollte dort bleiben, er sagte, er wollte nicht, dass eine Schande über die Familie kommt, weil alle gleichzeitig flüchten. Er blieb dort in Kabul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , brachte eine Person der Gegner um, dann brachten sie ihn um.A: Vor etwa neuneinhalb Jahren, als wir Blutracheprobleme bekamen, zogen wir nach Kunduz. Mein Bruder wollte dort bleiben, er sagte, er wollte nicht, dass eine Schande über die Familie kommt, weil alle gleichzeitig flüchten. Er blieb dort in Kabul, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , brachte eine Person der Gegner um, dann brachten sie ihn um. F: Bitte erzählen Sie vom Tod Ihrer Schwägerin, also der Mutter (der beschwerdeführenden Partei). A: Sie kam auch während des Streites ums Leben. Als unsere Schwägerin umgebracht wurde, wollten die Feinde mit uns Frieden schaffen. Wir wollten das nicht, wir wollten uns wieder rächen, weil sie auch unseren Großvater umgebracht haben. Dann hat mein Bruder Personen der Gegner umgebracht, diese haben dann meinen Bruder umgebracht. F: Waren Sie dabei, als die Mutter (der beschwerdeführenden Partei) ermordet wurde? A: Ja. F: Bitte schildern Sie genau. A: Ich war nicht vor Ort. Sie sind Cousins meines Vaters. Mein Vater wollte dort eine Mauer aufbauen, damit unser Weingarten von dem Garten der Cousins meines Vaters getrennt werden kann. Die Cousins meines Vaters waren nicht einverstanden, sie wollten mit Gewalt unseren Teil auch haben. So begann das. F: Wann wurde Ihre Schwägerin ermordet? A: Als mein Bruder und Vater die Mauer bauen wollten, kam es zum Streit. Cousins meines Vaters haben auf meinen Vater und Bruder geschossen. Mein Bruder und Vater wurden nicht getroffen, aber meine Schwägerin wurde getötet, als sie getroffen wurde. Sie sagten, sie wollten die Frau nicht umbringen. Sie ist selber schuld, weil sie draußen war, sie sollte im Haus bleiben, sagten sie. Wir haben die Aussage nicht akzeptiert und wollten uns wieder rächen. F: Als Ihre Schwägerin ermordet wurde, war Ihr Bruder noch am Leben? A: Ja. F: Wann wurde sein Vater, also Ihr Bruder ermordet? In welchem Jahr war das? A: Zwanzig Tage circa danach haben sie meinen Vater auch ermordet. Wir sind dann nach Kunduz gezogen. Mein Bruder sagte, dass das eine Schande ist und er nicht umziehen, sondern sich rächen möchte. Mein Bruder hat dann 20 oder 25 Tage danach Personen von denen angegriffen, einer wurde umgebracht, zwei waren verletzt. Mein Bruder konnte nicht flüchten, er wurde vor Ort von den Cousins meines Vaters umgebracht. Es waren viele Cousins. F: In welchem Jahr wurde der Vater (der beschwerdeführenden Partei) umgebracht? A: Vor circa neuneinhalb Jahren. Oder vor zehn Jahren ungefähr. Ich war etwa drei Jahre in Griechenland, seit sieben Jahren bin ich in Österreich. F: Gingen Sie gleichzeitig mit (der beschwerdeführenden Partei) nach Kunduz? A: Ja. F: Lebten Sie in Kunduz mit ihm zusammen? A: Ja. Wir wohnten alle in einem großen Haus, das ist unsere Kultur. Es ist eine Schande, einen Neffen oder eine Schwägerin allein zu lassen. F: Welche Familienmitglieder haben dann Kunduz verlassen? A: Zuerst bin ich nach Europa ausgereist. Fünf bis sechs Monate später ist die restliche Familie nach Pakistan ausgereist. F: Welche Familienmitglieder reisten nach Pakistan aus? A: Meine Mutter, meine Frau, Tochter, (die beschwerdeführende Partei), XXXX .A: Meine Mutter, meine Frau, Tochter, (die beschwerdeführende Partei), römisch 40 . F: Wer ist XXXX ?F: Wer ist römisch 40 ? A: Der Bruder (der beschwerdeführenden Partei). Er war damals dreieinhalb oder drei Jahre alt. F: Das heißt ja, dass Sie auch Frauen und Kinder allein ließen. Das wäre dann auch, wenn man nach Ihren Angaben geht, eine Schande. A: In einer Blutrache bringt man immer die Männer um. Entweder flüchtet man oder man rächt sich. F: Wie lange waren Sie in Kunduz? A: Drei bis vier Monate. F: Besteht Kontakt zu den Geschwistern (der beschwerdeführenden Partei)? A: Nein, in Kunduz funktioniert das Netz nicht. Mit meinem Schwager in Pakistan habe ich Kontakt, der Bruder meiner Frau. Er wird auch bald nach Afghanistan zurückkehren, nach Kunduz. F: Gibt es einen bestimmten Grund, weswegen er nach Kunduz möchte? A: Wegen seiner Arbeit. F: Was arbeitet Ihr Schwager in Pakistan? A: Sandalenverkäufer. F: Besteht Kontakt zu Ihrer Mutter? A: Seit sie in Afghanistan sind, nein. Als sie in Pakistan waren, schon. Ich habe sie dort getroffen, vor etwa eineinhalb Jahren. F: Wie haben Sie organisiert, dass Ihre Mutter wusste, dass Sie nach Pakistan kommen soll? A: Mein Schwager hat sie nach Pakistan gebracht. F: Das heißt, Ihr Schwager hat Kontakt zu Ihrer Mutter? A: Ja. Er ist in Afghanistan und Pakistan als Sandalenverkäufer unterwegs. F: Sprechen Sie Urdu? A: Nein. F: Was wissen Sie über das Geburtsdatum (der beschwerdeführenden Partei)? A: Als ich ausreiste, war er fünfeinhalb oder sechs Jahre alt. Meine Tochter war damals etwa ein Jahr alt. F: Welche Verwandten haben Sie noch in Afghanistan? A: Mutter, Frau, Tochter, einen Neffen und eine Nichte, also die Kinder meines Bruders. F: Besteht Kontakt zu Ihrer Frau in Afghanistan? A: Nein, ich habe jetzt keinen Kontakt, ich habe sie in Pakistan getroffen. Sie waren etwa zwei Monate dort aufhältig. Ich war dort ca. 24 Tage. F: Wer sorgt für Ihre Frau? A: Onkel mütterlicherseits unterstützen sie auch, sie leben in Kunduz. Mein Schwager unterstützt auch meine Frau. F: Unterstützen Sie auch Ihre Frau mit Geld? A: Zwei oder drei Mal habe ich das gemacht. Als ich in Pakistan war, habe ich ihr etwa 1.000 Euro gegeben. F: Welche Verwandten haben Sie in Pakistan? A: Keine. Mein Schwager hat dort Verwandte. F: Wie viele Geschwister hat (die beschwerdeführende Partei)? A: Einen Bruder, eine Schwester. Nachgefragt, die Schwester heißt XXXX und ist etwa zehn Jahre alt.A: Einen Bruder, eine Schwester. Nachgefragt, die Schwester heißt römisch 40 und ist etwa zehn Jahre alt. F: Wie war die Beziehung zwischen (der beschwerdeführenden Partei) und seinen Eltern? A: Gut. F: Was wissen Sie über die Drogensucht des Vaters (der beschwerdeführenden Partei), also Ihres Bruders? A: Er war nicht drogensüchtig. Soweit ich weiß, hat er nicht einmal Zigaretten geraucht, er hat nur "Nass" (phonetisch) genommen. Das ist Tabak, den man in den Mund legt. F: Zwischen wem gab es in Ihrer Familie einen Grundstücksstreit? A: Cousins meines Vaters. Wir nennen sie auch Cousins. Es sind die Kinder von dem Onkel meines Vaters väterlicherseits. F: Was wissen Sie über den Fluchtgrund (der beschwerdeführenden Partei)? A: Wie erwähnt, wenn eine Blutrache kommt, bringen die Männlichen die Männlichen der Gegenseite um. Sie rächen sich gegenseitig. Man tut das auch aus Angst, damit man nicht umgebracht wird. F: Was wissen Sie konkret über den Fluchtgrund (der beschwerdeführenden Partei)? A: Er ist auch wegen dieser Angst geflüchtet. Meine Mutter hat ihm auch gesagt, dass er das Land verlassen muss, weil er jetzt groß ist. Wenn er erwischt wird von den Cousins meines Vaters, wird er umgebracht werden. F: Wie gestaltet sich momentan Ihr Kontakt zu (der beschwerdeführenden Partei)? A: Er ist mit mir hergekommen, er spaziert draußen. Ich wusste nicht, wo das genau ist. F: Wie oft treffen Sie ihn in Österreich? A: Er war ein Mal bei mir zu Hause. Zwei Mal habe ich ihn in Wien getroffen, als er dort im Quartier war. Ich habe ihn beim Kleidungskauf unterstützt. F: Reisten Sie letztes Jahr allein nach Pakistan? A: Ja, vor eineinhalb Jahren. ... Mit E-Mail des BFA vom 26.09.2018 und Schriftsatz vom 16.10.2018 wurde Dr. ..., welcher die sachverständige Volljährigkeitsbeurteilung im gegenständlichen Fall durchführte, ersucht mitzuteilen, ob das von Ihnen in der Schweiz genannte Geburtsdatum XXXX mit den in Österreich durchgeführten Untersuchungen vereinbar ist. Mit E-Mail vom 19.10.2018 wurde durchMit E-Mail des BFA vom 26.09.2018 und Schriftsatz vom 16.10.2018 wurde Dr. ..., welcher die sachverständige Volljährigkeitsbeurteilung im gegenständlichen Fall durchführte, ersucht mitzuteilen, ob das von Ihnen in der Schweiz genannte Geburtsdatum römisch 40 mit den in Österreich durchgeführten Untersuchungen vereinbar ist. Mit E-Mail vom 19.10.2018 wurde durch Dr. ... mitgeteilt, dass das in der Schweiz genannte Geburtsdatum XXXX mit den in Österreich durchgeführten Untersuchungen vereinbar ist.römisch 40 mit den in Österreich durchgeführten Untersuchungen vereinbar ist. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2018 wurde vom BFA festgestellt, dass Sie spätestens am XXXX geboren wurden.Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2018 wurde vom BFA festgestellt, dass Sie spätestens am römisch 40 geboren wurden. ... B) Beweismittel ... C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: ... Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Sie sind als Person unglaubwürdig ... Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXXunglaubwürdig ... Sie führen als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Verfahrensdaten ergeben sich aus den von Ihnen in der Schweiz getätigten Angaben.und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Verfahrensdaten ergeben sich aus den von Ihnen in der Schweiz getätigten Angaben. Sie sind volljährig. Sie sind afghanischer Staatsangehöriger. Sie gehören der Volksgruppe der Paschtunen an, sprechen Paschtu und Urdu und gehören dem sunnitischen Islam an. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ihre Familie stammt aus der afghanischen Provinz Kunduz. Ihre Familie ging mit Ihnen nach Pakistan, als Sie wenige Jahre alt waren. Sie sind in Pakistan aufgewachsen. Nicht festgestellt werden konnte der Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob Ihre Eltern am Leben sind. Sie verfügen über Schulbildung und Berufserfahrung. Sie sind gesund. Sie sind in Österreich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es konnte festgestellt werden, dass Sie keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sind und keine solche im Falle Ihrer Rückkehr zu befürchten hätten. Sie wurden weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in Ihrer Heimat verfolgt. Sie waren und sind weder einer Verfolgung durch staatliche Einrichtungen noch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt. Sie tätigten widersprüchliche Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen. Ihr vorgebrachter Fluchtgrund ist nicht glaubhaft. ... Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Zu Ihrer Herkunftsprovinz Kunduz: Eine Rückführung in Ihre Heimatprovinz Kunduz ist nicht möglich. Es liegt in Ihrem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf Ihre unmittelbare Heimatprovinz - nicht aber Afghanistan allgemein - vor. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Herat: Die allgemeine Lage in Herat ist relativ stabil. Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Herat. Zur Sicherheit der Reiseroute: Herat verfügt über einen Flughafen. Diesen können Sie auch über Kabul und im Anschluss über den Verkehrsweg (Herat City Airport Road) erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Zur subjektiven Zumutbarkeit der Rückkehr: Sie leiden an keinerlei Erkrankungen, die ein Rückkehrhindernis oder eine Einschränkung in Ihrer Arbeitsfähigkeit darstellen würden. Ihre vorgebrachten Erkrankungen sind grundsätzlich in Afghanistan behandelbar. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf Ihre vorgebrachten Erkrankungen konnte in Ihrem Fall nicht festgestellt werden. Sie sind in Afghanistan geboren und wuchsen in Pakistan im Kreise Ihrer afghanischen Familie in einem afghanisch geprägten Umfeld auf. Die Sprache und Kultur Afghanistans ist Ihnen dadurch vertraut. Sie haben eine fünfjährige Schulbildung und können auf Urdu etwas lesen und schreiben. Sie verfügen über Berufserfahrung als Tagelöhner. Sie sind in einem erwerbsfähigen Alter. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Für Rückkehrer gibt es in Afghanistan besondere Betreuungsangebote und Unterstützungen. Sie können in Herat im "Auffangbecken" Ihrer Volksgruppe landen und entsprechende Unterstützung erwarten. Nicht festgestellt werden konnte, ob Sie Angehörige in Pakistan oder Afghanistan haben und wo diese sich befinden. Sie können finanzielle Unterstützungsleistungen von Ihrem in Österreich aufhältigen Onkel erwarten. Es besteht ein aufrechter Kontakt zu Ihrem Onkel in Österreich. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: ... Es besteht zu keiner Person in Österreich ein besonderes Naheverhältnis. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden. Sie haben in Österreich Deutschkurse besucht und sprechen Deutsch auf A1-Niveau. Sie haben in Österreich nicht gearbeitet. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sind illegal nach Österreich eingereist und haben einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Ihr Aufenthalt in Österreich war niemals als sicher anzusehen. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sind höher zu werten als Ihre allfällig bestehenden Privatinteressen. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen Eingriff in Ihr Privatleben dar. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga, auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga, auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
- Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
- Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z. B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u. a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u. a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am
- Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel
- "Sicherheitslage").Am
- Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
- "Sicherheitslage"). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018). Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
- Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
- Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan ...; AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum
(6): Another new date for elections ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (25.11.2017): A Matter of Registration: Factional tensions in Hezb-e Islami ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (11.10.2017): Mehwar-e Mardom-e Afghanistan: New opposition group with an ambiguous link to Karzai ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (21.8.2017): The Ghost of Najibullah: Hezb-e Watan announces (another) relaunch ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (4.5.2017): Hekmatyar's Return to Kabul: Background reading by AAN ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (3.5.2017): Charismatic, Absolutist, Divisive: Hekmatyar and the impact of his return ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (22.1.2017): Afghanistan's Incomplete New Electoral Law: Changes and Controversies ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (18.12.2016): Update on Afghanistan's Electoral Process: Electoral deadlock - for now ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President's CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document) ...; AAN - Afghanistan Analysts Network (o.D.): The 'government of national unity' deal (full text) ...; AB - Afghan Bios (18.11.2017): Understanding Council of Political Currents of Afghanistan ...;Ausschussbericht - Afghan Bios (18.11.2017): Understanding Council of Political Currents of Afghanistan ...; AB - Afghan Bios (29.5.2017): New National Front of AfghanistanAusschussbericht - Afghan Bios (29.5.2017): New National Front of Afghanistan (NNF) ...; AB - Afghan Bios (15.1.2016): National Congress Party ...;Ausschussbericht - Afghan Bios (15.1.2016): National Congress Party ...; AE - Afghan Embassy (o.D.): Islamic Republic of Afghanistan, The Constitution of Afghanistan ...; AJ - Al Jazeera (19.5.2018): Taliban pledge not to target army, police who leave "enemy ranks" ...; AM - Asia Maior
(2015): Afghanistan 2015: the national unity government at work: reforms, war, and the search for stability ...; BFA Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur ...; BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond ...; Casolino, Ugo Timoteo
(2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, PhD thesis, Università degli studi di Tor Vergata - Roma ...; CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...; CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy ...; DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet ...; DW - Deutsche Welle (30.9.2014): Understanding Afghanistan's Chief Executive Officer ...; DZ - Die Zeit (7.3.2018): Wir sind besiegt ...; HDN - Hürriyet Daily News (10.6.2018): Taliban agrees to unprecedented Eid ceasefire with Afghan forces ...; IPU - Inter-Parliamentary Union (27.2.2018): Afghanistan - Meshrano Jirga (House of Elders) ...; MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ...; NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.2.2018): Die afghanische Regierung macht den Taliban ein konkretes Angebot ...; NYT - The New York Times (11.3.2018): An Unprecedent Peace Offer to the Taliban ...; Reuters (7.6.2018): Afghanistan announces ceasefire with Taliban, until June 20 ...; Reuters (5.6.2018): Afghan President backs suicide bomb fatwa after 14 killed ...; RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (5.6.2018): Ghani Says Kabul Attack 'Against Values Of Islam', Backs Suicide Bomb Fatwa ...; TD - The Diplomat (24.3.2018): Uzbekistan's Afghanistan Peace Conference: What to Expect ...; TD - The Diplomat (7.3.2018): A Way Forward for Afghanistan After 2nd Kabul Process Conference ...; TH - The Hindu (10.6.2018): Taliban agrees to ceasefire during IdTH - The Hindu (10.6.2018): Taliban agrees to ceasefire during römisch eins d ...; Tolonews (9.6.2018): Taliban Orders Three-Day Eid Ceasefire ...; Tolonews (7.6.2018): Afghan Govt Announces Ceasefire With Taliban ...; Tolonews (29.4.2018): Six Wounded in Blast Close to Registration Center ...; Tolonews (16.4.2018): Taliban Rejects Ghani's Call For Them To Take Part In Elections ...; Tolonews (11.4.2018): Taliban Discussing Peace Offer, Says Former Member ...; Tolonews (14.3.2018): Hizb-e-Islami Dismisses Three Senior Members ...; Tolonews (19.12.2017): Special Interview With Arghandiwal - Head of Hizb-e Islami ...; TS - Der Tagesspiegel (28.2.2018): Präsident Ghani macht den Taliban ein Friedensangebot ...; USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan ...; USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): International Religious Freedom Report for 2016 - Afghanistan ...; USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan ... Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). ... Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). ... Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016 ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). ... Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und die Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und die Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen, gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen, wie der Islamische Staat (IS), verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen, wie der Islamische Staat (IS), verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeitern von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeitern von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit): Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018).Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018). Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u. a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u. a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u. a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u. a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer und vier Afghanen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer und vier Afghanen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017).Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017). Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: Landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit): Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einen Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018)Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einen Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am
- März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018). Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: Während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: Während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017). Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017). Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017). Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017). In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017). Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung: Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle: Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vergleiche Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018). Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vergleiche NZZ 22.4.2018). Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Zivilisten ... Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: Im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
- Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies bedeutet einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Konkrete Informationen zu Zahlen und Tätern können dem Subkapitel "Regierungsfeindliche Gruppierungen" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilisten (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilisten fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilisten (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilisten (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilisten fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilisten (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regie