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{'item': 'W192 2139929-1'}

Obsah (25)Art. 133§ 7§ 8§ 68§ 10§ 57§ 52§ 18§ 55§ 53§ 6§ 21§ 24§ 58§ 46§ 61§ 66§ 67§ 9§ 46aArt. 8§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlW192 2139929-1 SpruchW192 2139929-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzel

den §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i. d.A) Die Beschwerde wird

den Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F., §§ 52, 53, 55 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F., Paragraphen 52, 53, 55, FPG i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens, brachte erstmals am 07.08.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag ein und begründete diesen damit, dass er Georgien verlassen habe, weil Verwandte ihn umbringen wollten, da diese glaubten, der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 1993 einen Onkel getötet. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006

§ 7Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1977 (Asyl

G 1997) idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006

Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1977, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.09.2007,

§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl

G 1997 ab und wies den Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.09.2007,

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 ab und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Mit Beschluss vom 08.11.2007, Zahl: 2007/19/0943-4, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den og. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ab. 1.2. Am 01.12.2007 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am selben Datum durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz wiederum jenen bereits im Erstverfahren angeführten Fluchtgrund vor, wonach er in Georgien von Verwandten bedroht werde, da diese glauben würden, dass sein Vater einen Onkel umgebracht habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008 wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2007

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008 wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2007

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Bescheid vom 19.03.2008 hat der Unabhängige Bundesasylsenat die dagegen erhobene Berufung

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es werde die diesbezügliche Ansicht des Bundesasylamtes geteilt, wonach das erstmals im Zweitverfahren erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe lediglich konstruiert worden seien, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Es sei somit weder im maßgeblichen Sachverhalt noch in der maßgeblichen Rechtslage eine inhaltliche Änderung eingetreten und liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.Mit Bescheid vom 19.03.2008 hat der Unabhängige Bundesasylsenat die dagegen erhobene Berufung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es werde die diesbezügliche Ansicht des Bundesasylamtes geteilt, wonach das erstmals im Zweitverfahren erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe lediglich konstruiert worden seien, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Es sei somit weder im maßgeblichen Sachverhalt noch in der maßgeblichen Rechtslage eine inhaltliche Änderung eingetreten und liege daher entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 mit einer Lebensgefährtin zusammenlebe, somit ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Dieser Eingriff sei aber zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele erforderlich und seien die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers nicht geeignet, das öffentliche Interesse hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens aufzuwiegen, zumal sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise verschafft habe. Da auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin sei, hätte ihnen bereits zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens bei zumutbarer durchschnittlicher Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein werde. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei somit zulässig. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers könne im Falle einer Ausweisung nach Georgien nicht festgestellt werden, da es keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich gebe.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 mit einer Lebensgefährtin zusammenlebe, somit ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Dieser Eingriff sei aber zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele erforderlich und seien die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers nicht geeignet, das öffentliche Interesse hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens aufzuwiegen, zumal sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise verschafft habe. Da auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin sei, hätte ihnen bereits zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens bei zumutbarer durchschnittlicher Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein werde. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei somit zulässig. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers könne im Falle einer Ausweisung nach Georgien nicht festgestellt werden, da es keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich gebe. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011 wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung)

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011 wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen. Begründend wurde ausgeführt, es erscheine aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen gewesen sei, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom

  1. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004). Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, das ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, habe die belangte Behörde allerdings nicht hinreichend begründet, als welchen Gründen es notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen müsse. Der angefochtene Bescheid sei daher in dem im Spruch angeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Begründend wurde ausgeführt, es erscheine aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen gewesen sei, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom
  2. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004). Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, das ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, habe die belangte Behörde allerdings nicht hinreichend begründet, als welchen Gründen es notwendig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen müsse. Der angefochtene Bescheid sei daher in dem im Spruch angeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren hat der Asylgerichtshof durch das Erkenntnis vom 11.10.2011 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesasylamts vom 18.01.2008 mit der Begründung abgewiesen, dass angesichts der illegalen Einreise, der nur in geringem Maße bestehenden Integration und wiederholter gerichtlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers dessen Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bilde.Im fortgesetzten Verfahren hat der Asylgerichtshof durch das Erkenntnis vom 11.10.2011 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids des Bundesasylamts vom 18.01.2008 mit der Begründung abgewiesen, dass angesichts der illegalen Einreise, der nur in geringem Maße bestehenden Integration und wiederholter gerichtlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers dessen Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bilde. 1.
  3. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hat mit Bescheid vom 02.10.2012 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren erlassen, wobei eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016 abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 02.10.2012 die Schubhaft angeordnet. Er führte durch einen Hungerstreik ab 02.10.2012 mit 16.10.2012 die Haftunfähigkeit herbei und wurde an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen. 1.
  4. Ein vom Beschwerdeführer am 15.05.2013 gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde durch den Bescheid des Bundesasylamts vom 07.06.2013

§ 68AVG zurückgewiesen, wobei zugleich eine Ausweisung ausgesprochen wurde.

Dieser Bescheid erwuchs mit 15.06.2013 in Rechtskraft.1.4. Ein vom Beschwerdeführer am 15.05.2013 gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde durch den Bescheid des Bundesasylamts vom 07.06.2013

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, wobei zugleich eine Ausweisung ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 15.06.2013 in Rechtskraft. 1.

  1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.10.2015 die Schubhaft angeordnet. Er führte durch einen Hungerstreik ab 01.10.2015 mit 09.10.2015 die Haftunfähigkeit herbei und wurde an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen. 2.
  2. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2016 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot und eventuellen Erlassung eines Schubhaftbescheides. Der Beschwerdeführer brachte dazu in einer Stellungnahme vor, dass er sich seit seiner Einreise im August 2005 in Österreich aufhalte. Er habe leider keine Visa erhalten. Er habe im Herkunftsstaat in Abchasien eine Pflichtschulausbildung absolviert und als Bäcker gearbeitet, danach habe er diese Beschäftigung fünf Jahre lang in Russland und fünf Jahre lang in der Ukraine ausgeübt. In Österreich sei er mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verlobt und er habe eine legale Beschäftigung nur während der Anhaltung in Strafhaft ausüben können. Er habe sich in Österreich durch Straftaten finanziert, sei obdachlos gewesen und hin und wieder bei Landsleuten untergebracht worden. Im Herkunftsstaat werde er nicht strafrechtlich verfolgt, befürchte aber politische Probleme, weil sein Vater auf der abchasischen Seite am Krieg beteiligt gewesen sei.2.
  3. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2016 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und eventuellen Erlassung eines Schubhaftbescheides. Der Beschwerdeführer brachte dazu in einer Stellungnahme vor, dass er sich seit seiner Einreise im August 2005 in Österreich aufhalte. Er habe leider keine Visa erhalten. Er habe im Herkunftsstaat in Abchasien eine Pflichtschulausbildung absolviert und als Bäcker gearbeitet, danach habe er diese Beschäftigung fünf Jahre lang in Russland und fünf Jahre lang in der Ukraine ausgeübt. In Österreich sei er mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verlobt und er habe eine legale Beschäftigung nur während der Anhaltung in Strafhaft ausüben können. Er habe sich in Österreich durch Straftaten finanziert, sei obdachlos gewesen und hin und wieder bei Landsleuten untergebracht worden. Im Herkunftsstaat werde er nicht strafrechtlich verfolgt, befürchte aber politische Probleme, weil sein Vater auf der abchasischen Seite am Krieg beteiligt gewesen sei. 2.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 31.10.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien

§ 52Abs.

9, 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 31.10.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien

Paragraph 52, Absatz 9, 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen führte das Bundesamt aus, dass keiner der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Fälle vorläge.Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen führte das Bundesamt aus, dass keiner der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Fälle vorläge. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden bei Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden bei Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbots

53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG begründete das Bundesamt damit, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ergebe.Den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbots

53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG begründete das Bundesamt damit, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ergebe.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der derzeit in einer Justizanstalt zur Strafverbüßung aufhältige Beschwerdeführer mehrere Therapien wegen seiner kriminellen Handlungen durchlaufen habe und sich auch aktuell in Psychotherapie befinde. Der Beschwerdeführer arbeite in der Haft als Bäcker, spreche bereits gut Deutsch und habe eine Deutschprüfung auf Niveau A2 abgeschlossen. Eine wesentliche Änderung im Lebenswandel habe sich durch die Verbindung mit seiner Lebensgefährtin ergeben, die seit etwa eineinhalb Jahren bestehe. Diese sei eine ukrainische Staatsangehörigkeit mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Sie erwarte ein gemeinsames Kind, wobei der voraussichtliche Geburtstermin im Dezember 2016 liege. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten auch bis zum Haftantritt des Beschwerdeführers gemeinsam gewohnt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle in Österreich für seine Familie sorgen. Die Lebensgefährtin besuche den Beschwerdeführer regelmäßig in Haft und habe auch eine Vollmacht für ihn übernommen. Bei Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben fortzusetzen und müsse alleine nach Georgien ausreisen. Im Falle eines Einreiseverbots für die Dauer von zehn Jahren wäre der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind unverhältnismäßig lange getrennt. Auch bei Besuchsaufenthalten könne ein regelmäßiger Kontakt zur Freundin und zum Kind nicht aufrechterhalten werden. Die Behörde habe die Interessenabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit und der Dauer des Einreiseverbots mangelhaft vorgenommen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde wegen der dadurch bewirkten Trennung von der Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit Art. 8 EMRK stehen.
  2. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der derzeit in einer Justizanstalt zur Strafverbüßung aufhältige Beschwerdeführer mehrere Therapien wegen seiner kriminellen Handlungen durchlaufen habe und sich auch aktuell in Psychotherapie befinde. Der Beschwerdeführer arbeite in der Haft als Bäcker, spreche bereits gut Deutsch und habe eine Deutschprüfung auf Niveau A2 abgeschlossen. Eine wesentliche Änderung im Lebenswandel habe sich durch die Verbindung mit seiner Lebensgefährtin ergeben, die seit etwa eineinhalb Jahren bestehe. Diese sei eine ukrainische Staatsangehörigkeit mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Sie erwarte ein gemeinsames Kind, wobei der voraussichtliche Geburtstermin im Dezember 2016 liege. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten auch bis zum Haftantritt des Beschwerdeführers gemeinsam gewohnt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle in Österreich für seine Familie sorgen. Die Lebensgefährtin besuche den Beschwerdeführer regelmäßig in Haft und habe auch eine Vollmacht für ihn übernommen. Bei Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben fortzusetzen und müsse alleine nach Georgien ausreisen. Im Falle eines Einreiseverbots für die Dauer von zehn Jahren wäre der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind unverhältnismäßig lange getrennt. Auch bei Besuchsaufenthalten könne ein regelmäßiger Kontakt zur Freundin und zum Kind nicht aufrechterhalten werden. Die Behörde habe die Interessenabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit und der Dauer des Einreiseverbots mangelhaft vorgenommen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde wegen der dadurch bewirkten Trennung von der Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit Artikel 8, EMRK stehen. Der Beschwerde wurden Kopien des Aufenthaltstitels der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie Ablichtungen relevanter Seiten des Mutter-Kind Passes angeschlossen. 4.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat der vorliegenden Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da eine Prüfung der familiären Bindungen des Beschwerdeführers erforderlich sei. Mit Eingabe vom 20.06.2018 legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter vor. 4.
  4. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018 wurde die vorliegende Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.12.2018 in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und gehört der georgischen Volksgruppe der an. Er bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal nach Österreich ein und stellte seither drei Anträge auf internationalen Schutz, die abgewiesen bzw. zuletzt mit Rechtskraft am 15.06.2013 nach § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurden, wobei jeweils eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet entgegen den jeweiligen aufenthaltsbeendenden Verfügungen nicht verlassen. Er hat die Versuche der Durchsetzung dieser Entscheidungen zwei Mal durch Hungerstreik im Stande der Schubhaft vereitelt.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal nach Österreich ein und stellte seither drei Anträge auf internationalen Schutz, die abgewiesen bzw. zuletzt mit Rechtskraft am 15.06.2013 nach Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurden, wobei jeweils eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet entgegen den jeweiligen aufenthaltsbeendenden Verfügungen nicht verlassen. Er hat die Versuche der Durchsetzung dieser Entscheidungen zwei Mal durch Hungerstreik im Stande der Schubhaft vereitelt. Im Strafregister scheinen zum Beschwerdeführer folgende Verurteilungen auf: Bezirksgericht XX vom 21.10.2009, Rechtskraft 30.12.2009 nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe 14 Tagen, bedingt, Probezeit drei Jahre;Bezirksgericht römisch zwanzig vom 21.10.2009, Rechtskraft 30.12.2009 nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe 14 Tagen, bedingt, Probezeit drei Jahre; Bezirksgericht XX vom 12.04.2010, Rechtskraft 15.04.2010 nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzarreststrafe;Bezirksgericht römisch zwanzig vom 12.04.2010, Rechtskraft 15.04.2010 nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzarreststrafe; Bezirksgericht XX vom 14.09.2010, Rechtskraft, 19.11.2010 nach §§ 15, 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;Bezirksgericht römisch zwanzig vom 14.09.2010, Rechtskraft, 19.11.2010 nach Paragraphen 15, 127, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten; Landesgericht für Strafsachen XX vom 29.11.2010, Rechtskraft 29.11.2010, wegen §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon Freiheitsstrafe acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre;Landesgericht für Strafsachen römisch zwanzig vom 29.11.2010, Rechtskraft 29.11.2010, wegen Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon Freiheitsstrafe acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre; Landesgericht für Strafsachen XX vom 16.01.2013, Rechtskraft, 16.01.2013, wegen §§ 229 Abs. 1, 241e Abs. 1, 241e Abs. 3,100 27,130 erster Fall StGB, 15 StGB, § 287 StGB § 83 Abs. 1 StGB § 15 StGB, § 287 StGB, §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7, 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei der im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.11.2010 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde.;Landesgericht für Strafsachen römisch zwanzig vom 16.01.2013, Rechtskraft, 16.01.2013, wegen Paragraphen 229, Absatz eins, 241 e, Absatz eins, 241 e, Absatz 3,,100 27,130 erster Fall StGB, 15 StGB, Paragraph 287, StGB Paragraph 83, Absatz eins, StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 287, StGB, Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei der im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.11.2010 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde.; Landesgericht für Strafsachen XX vom 20.07.2016, Rechtskraft 26.07.2016 nach § 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, § 127, 130 Abs. 1, erster Fall StGB, § 224a StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.Landesgericht für Strafsachen römisch zwanzig vom 20.07.2016, Rechtskraft 26.07.2016 nach Paragraph 241 e, Absatz 3, 229, Absatz eins,, Paragraph 127, 130, Absatz eins,, erster Fall StGB, Paragraph 224 a, StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Beschwerdeführer wurde von April bis Oktober 2011, dann von November 2012 bis März 2015, dann wieder von Juni 2016 bis Juni 2018 in Strafhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Häufigkeit und ansteigenden Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Der Beschwerdeführer hat während der Anhaltung in Strafhaft als Bäcker gearbeitet, ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 erworben und an Psychotherapie- bzw. Suchttherapiegruppen teilgenommen. Er hat in dieser Zeit auch eine Ausbildung als Staplerfahrer absolviert. Der Beschwerdeführer hat etwa seit Beginn des Jahres 2016 eine Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, die über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, aufgenommen, seit März 2016 - mit Unterbrechung durch die Zeit der Anhaltung in Strafhaft - mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt und mit ihr im November 2017 die Ehe geschlossen. Bereits im November 2016 wurde die gemeinsame Tochter der nunmehrigen Ehegatten geboren. Seit der letzten Haftentlassung lebte Beschwerdeführer wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seinem Kind. Seine Ehegattin ist berufstätig und der Beschwerdeführer betreut In dieser Zeit das gemeinsame Kind. Es ist der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers zumutbar, ihre familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer durch Kontakte über moderne Medien und gelegentliche Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu pflegen. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Georgien: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018). Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017): Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017). Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018 * Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018 * GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018 * Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018 * Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018 * Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018 * Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018 * Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018 * JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018 Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017). Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017). Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018). Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018). Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018 * Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018 * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018 * NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018 Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 * GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 * IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: * Existenzhilfe * Reintegrationshilfe * Pflegehilfe * Familienhilfe * Soziale Sachleistungen * Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): * Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; * Behindertenstatus; * Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: * IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 * SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 * SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 * US-SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018 Medizinische Versorgung Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: * Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus * Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt * Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten * Dialyse ist ebenfalls gewährleistet * Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit * Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können

dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * IOM - International Organization for Migration

(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 * JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018 * VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den vorgelegten georgischen Reisepass. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf der bisher gestellten Asylanträge des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils durch Vornahme eines Hungerstreiks nach Anordnung der Schubhaft seine Haftunfähigkeit herbeigeführt und damit die Entlassung aus der Schubhaft erzwungen hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Befundschreiben des jeweiligen Amtsarztes. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen über die Dauer und die Umstände der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ergeben sich aus dessen Angaben und den darüber vorgelegten Bestätigungen und Unterlagen. Aus den vorliegenden Ausfetrtigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder zunächst von zuständigen Bezirksgerichten und zuletzt dreimal durch das zuständige Landesgericht wegen Straftaten in zunehmenden Unrechtsgehalt zu Strafen mit zunehmender Schwere verurteilt worden ist und diese auch zu verbüßen hatte. Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer überwiegend Straftaten gegen fremdes Vermögen begangen hat, um sich selbst zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Stellungnahme zur mit Schreiben vom 14.10.2016 erfolgten Verständigung der Behörde vom Ergebnis einer Beweisaufnahme dazu selbst freimütig ausgeführt, dass er sich während seines Aufenthaltes in Österreich durch Straftaten finanziert habe. Der immer wieder eingetretene Rückfall zur Begehen jeweils gewichtiger Straftaten trotz Vorliegens einschlägiger Vorstrafen zeigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Dies zeigt sich nicht allein im strafrechtlichen Bereich, sondern auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise und negativer Entscheidung über seine Asylanträge die jeweiligen aufenthaltsbeendenden Entscheidungen nicht respektiert hat, sondern jeweils illegal im Bundesgebiet verblieben ist bzw. neuerlich einen unberechtigten Asylantrag gestellt hat. Auch der Umstand, dass er Versuche der Durchsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Vornahme von Hungerstreiks vereitelt hat, bestätigt diese Beurteilung. Die Feststellungen über die nunmehr bestehenden privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren sowie auf den vorgelegten Urkunden. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, denen zufolge in Georgien (mit Ausnahme der regionalen Problemzonen Abchasien und Südossetien) eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Georgien um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 12 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden spricht (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292-12, mwN).Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, denen zufolge in Georgien (mit Ausnahme der regionalen Problemzonen Abchasien und Südossetien) eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Georgien um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 12, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden spricht vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292-12, mwN).
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falles notwendige Aktualität aufweisen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." 3.2.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.2.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der Beschwerdeführer lebt seit seiner illegalen Einreise im August 2005 in Österreich und war nie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer verfügte nach der Stellung eines Asylantrages und von zwei Folgeanträgen jeweils bis zu deren erfolgter Abweisung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bzw. Abschiebeschutz als Asylwerber. Seit der mit 15.06.2013 rechtskräftig erfolgten Zurückweisung seines letzten Asylantrages unter gleichzeitiger Verfügung einer Ausweisung in den Herkunftsstaat hält der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Behörde wendete § 52 Abs. 1 Z 1 FPG daher zu Recht an.Der Beschwerdeführer lebt seit seiner illegalen Einreise im August 2005 in Österreich und war nie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer verfügte nach der Stellung eines Asylantrages und von zwei Folgeanträgen jeweils bis zu deren erfolgter Abweisung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bzw. Abschiebeschutz als Asylwerber. Seit der mit 15.06.2013 rechtskräftig erfolgten Zurückweisung seines letzten Asylantrages unter gleichzeitiger Verfügung einer Ausweisung in den Herkunftsstaat hält der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Behörde wendete Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG daher zu Recht an.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich käme.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich käme. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 14 Jahren in Österreich, wobei er die Zeit von April bis Oktober 2011, dann von November 2012 bis März 2015, dann wieder von Juni 2016 bis Juni 2018 in Strafhaft angehalten wurde. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau und seine Tochter, wobei mit der Familie ein gemeinsamer Haushalt besteht. Der Beschwerdeführer verfügt somit über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer weist aufgrund dessen ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar.Der Beschwerdeführer weist aufgrund dessen ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar. Bei der Interessensabwägung für oder gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich war der zugunsten des Beschwerdeführer wiegende langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer spricht Georgisch, Russisch, Abchasisch und etwas Deutsch. Er hielt sich seit seiner Einreise in Österreich nicht mehr in seinem Herkunftsstaat auf. Der Beschwerdeführer war während der Strafhaft unselbstständig unselbständig als Bäcker beschäftigt und hat auch eine Ausbildung als Staplerfahrer absolviert. Der Beschwerdeführer ist folglich selbsterhaltungsfähig und kann davon ausgegangen werden, dass er sich angesichts seiner Sprachkenntnisse und Berufserfahrung trotz der mehr als zwanzigjährigen Abwesenheit auch im Herkunftsstaat mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Nach den Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet und es hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, zur Überwindung von anfänglichen Schwierigkeiten österreichische Rückkehrhilfe und auch Leistungen des georgischen Sozialsystems in Anspruch zu nehmen. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals vorwiegend wegen Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt und zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zwar verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über private und familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch vermochten die vorgebrachten familiären Bezüge den Beschwerdeführer von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, sondern hat er zufolge den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XX vom 20.07.2016 die ihm angelasteten Fakten überwiegend in einem Zeitraum ab Jänner 2016 verwirklicht, als er nach eigenen Angaben die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau bereits aufgenommen hatte. Er nahm damit seine Abschiebung in Kauf, sowie die Beziehung zu den genannten Personen allenfalls zu erschüttern. Es musste dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tathandlungen bewusst gewesen sein, dass er diese Beziehung massiv gefährden würde, zumal gegen ihn bereits nach den vorangegangenen Verurteilungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge in Österreich führt.Zwar verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über private und familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch vermochten die vorgebrachten familiären Bezüge den Beschwerdeführer von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, sondern hat er zufolge den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch zwanzig vom 20.07.2016 die ihm angelasteten Fakten überwiegend in einem Zeitraum ab Jänner 2016 verwirklicht, als er nach eigenen Angaben die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau bereits aufgenommen hatte. Er nahm damit seine Abschiebung in Kauf, sowie die Beziehung zu den genannten Personen allenfalls zu erschüttern. Es musste dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tathandlungen bewusst gewesen sein, dass er diese Beziehung massiv gefährden würde, zumal gegen ihn bereits nach den vorangegangenen Verurteilungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge in Österreich führt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Es der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seiner Tochter nunmehr im gemeinsamen Haushalt und unterstützt seine berufstätige Ehefrau durch Betreuung der Tochter. Er war jedoch während der zuletzt erfolgten Verbüßung der Strafhaft vom Juni 2016 bis Juni 2018 von ihnen getrennt. Es liegt in der Natur des Strafvollzuges, dass zwar ein Mindestmaß an Kontakt zu seinen Angehörigen aufrechterhalten werden kann, dieser einer Intensivierung solcher sowie der Aufrechterhaltung von starken Beziehungen jedoch im Wege steht. Dies vor allem im Hinblick auf das junge Alter seiner Tochter. Zudem vermochte selbst diese Beziehungen den Beschwerdeführer nicht von der massiven einschlägigen Delinquenz abzuhalten. Seiner Sorgfaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind konnte der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung nicht mehr nachkommen. Das Gewicht des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich wird insbesondere durch seine wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen zu immer schwereren Freiheitsstrafen erheblich abgeschwächt. Der Beschwerdeführer weist bereits sechs Vorverurteilungen auf und wurde zuletzt zu einer unbedingten 2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau konnten weder der Beschwerdeführer noch seine nunmehrige Ehefrau darauf vertrauen, dass dem Beschwerdeführer nach einer Eheschließung der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werde. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowohl unter dem Aspekt eines geordneten Fremdenwesens, dem nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, als auch zur Verhinderung von Straftaten sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowohl unter dem Aspekt eines geordneten Fremdenwesens, dem nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, als auch zur Verhinderung von Straftaten sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. 3.2.3.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurde bereits in den Entscheidungen in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz eine entsprechende Feststellung, die sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) als die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz getroffen.3.2.3.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurde bereits in den Entscheidungen in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz eine entsprechende Feststellung, die sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) als die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz getroffen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl die individuelle Situation des Beschwerdeführers, als auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat wurden infolge Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassend geprüft. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, dass seit der zuletzt erfolgten Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz eine relevante Sachverhaltsänderung in Bezug auf die damalige Beurteilung des Nichtvorliegens eines auf Georgien bezogenen Abschiebehindernisses eingetreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist überdies zu berücksichtigen, dass gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl die individuelle Situation des Beschwerdeführers, als auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat wurden infolge Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassend geprüft. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, dass seit der zuletzt erfolgten Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz eine relevante Sachverhaltsänderung in Bezug auf die damalige Beurteilung des Nichtvorliegens eines auf Georgien bezogenen Abschiebehindernisses eingetreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist überdies zu berücksichtigen, dass gem. Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.): 3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Dritts

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