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{'item': 'W210 2195872-1'}

Obsah (14)§ 52Art. 133§ 9§ 48d§ 48§ 64Art 52§ 73§ 6§ 22§ 48f§ 48q§ 155Art 17

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlW210 2195872-1 SpruchW210 2195872-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER

§ 52Abs. 2 Vw

GVG einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 3.000,-- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 3.000,-- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.04.2018 wendet sich gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:
  2. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.04.2018 wendet sich gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie sind seit dem 23.08.2008 Vorstand der XXXX in der Folge XXXX oder Emittentin), einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift XXXX , deren Aktien seit mehr als 10 Jahren im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG zu ISIN XXXX notieren."Sie sind seit dem 23.08.2008 Vorstand der römisch 40 in der Folge römisch 40 oder Emittentin), einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , deren Aktien seit mehr als 10 Jahren im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG zu ISIN römisch 40 notieren. I. Sie haben es in der Funktion als verantwortlich Beauftragter

§ 9Abs 2 VSt

G zu verantworten, dass es die XXXX unterlassen hat, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die Absicht, Ende des ersten Quartals des Jahres 2016 eine Pflichtwandelanleihe mit einem Emissionsvolumen von mindestens 5.000.000 Euro unter Ausschluss des Bezugsrechts zu begeben, unverzüglich, sohin noch am 20.01.2016

§ 48dAbs 1 Börse

G der Öffentlichkeit bekannt zu gebenrömisch eins. Sie haben es in der Funktion als verantwortlich Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu verantworten, dass es die römisch 40 unterlassen hat, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die Absicht, Ende des ersten Quartals des Jahres 2016 eine Pflichtwandelanleihe mit einem Emissionsvolumen von mindestens 5.000.000 Euro unter Ausschluss des Bezugsrechts zu begeben, unverzüglich, sohin noch am 20.01.2016

Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG der Öffentlichkeit bekannt zu geben Bei dieser Information handelte es sich um eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt die XXXX betraf und die, wenn sie öffentlich bekannt geworden wäre, geeignet gewesen wäre, den Kurs der Aktien der XXXX erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt hätte.Bei dieser Information handelte es sich um eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt die römisch 40 betraf und die, wenn sie öffentlich bekannt geworden wäre, geeignet gewesen wäre, den Kurs der Aktien der römisch 40 erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt hätte. Erst mit der Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung vom 08.03.2016 um 7:45 Uhr (MEZ) durch die XXXX wurde die Absicht der XXXX eine Pflichtwandelanleihe zu begeben, öffentlich bekannt.Erst mit der Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung vom 08.03.2016 um 7:45 Uhr (MEZ) durch die römisch 40 wurde die Absicht der römisch 40 eine Pflichtwandelanleihe zu begeben, öffentlich bekannt. II. Die XXXX haftet

§ 9Abs 7 VSt

G für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 48d Abs 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl I Nr.68/2015 iVm § 48 Abs 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr 555/1989 idF BGBl I Nr 150/2015;Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.68 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2015,; Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

§ 48Abs 1 Z 2 Börse

G, BGBl Nr 555/1989 idF BGBl I Nr 150/2015Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2015, 15.000 Euro 67 Stunden Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1.500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 16.500 Euro."-

  1. Die Aufforderung zur Rechtfertigung erging am 04.09.
  2. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gewillkürten Vertreter, mit Eingabe vom 18.10.2017 nach.
  3. Das gegenständliche Straferkenntnis mit dem oben angeführten Spruch datiert vom 05.04.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 10.04.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde am 07.05.
  5. Am 20.12.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer, ein Zeuge sowie die FMA gehört wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2018:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum Beschwerdeführer und zur haftungspflichtigen Gesellschaft: Die haftungspflichtige Gesellschaft, eingetragen zu FN XXXX im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einem Grundkapital von EUR XXXX in XXXX Stückaktien (beides zum 31.12.2015), notiert unter ISIN XXXX mit (Stammaktien) im Amtlichen Handel, Marktsegment Standard Market der Wiener Börse AG. Zum 20.01.2016 lag der Kurs bei rund 6,7 EUR.Die haftungspflichtige Gesellschaft, eingetragen zu FN römisch 40 im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , mit einem Grundkapital von EUR römisch 40 in römisch 40 Stückaktien (beides zum 31.12.2015), notiert unter ISIN römisch 40 mit (Stammaktien) im Amtlichen Handel, Marktsegment Standard Market der Wiener Börse AG. Zum 20.01.2016 lag der Kurs bei rund 6,7 EUR. Der Beschwerdeführer ist seit 23.08.2008 Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer ist seit 31.03.2014 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und unter anderem für die Einhaltung der hier gegenständlichen Bestimmungen des Börsegesetzes verantwortlich. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten.Der Beschwerdeführer ist seit 23.08.2008 Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer ist seit 31.03.2014 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und unter anderem für die Einhaltung der hier gegenständlichen Bestimmungen des Börsegesetzes verantwortlich. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Die Aktionärsstruktur der XXXX stellt sich aktuell wie folgt dar:Die Aktionärsstruktur der römisch 40 stellt sich aktuell wie folgt dar: XXXXrömisch 40 16,04 % XXXXrömisch 40 15,31 % XXXXrömisch 40 10,08 % XXXXrömisch 40 10,90 % XXXXrömisch 40 7,71 % XXXXrömisch 40 4,95 % XXXXrömisch 40 1,43 % XXXXrömisch 40 4,27 % XXXXrömisch 40 0,79 % XXXXrömisch 40 0,53 % XXXXrömisch 40 0,48 % Gemeinsam vorgehend iSv § 92 Z 7 BörseGGemeinsam vorgehend iSv Paragraph 92, Ziffer 7, BörseG 72,50 % XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 8,49 % Streubesitz 19,01 % 1.
  8. Zu den einzelnen Zwischenschritten bis zur Veröffentlichung der Ad-Hoc-Meldung am 08.03.2016: 1.2.
  9. Zur Aufsichtsratssitzung vom 12.11.2015: In der Aufsichtsratssitzung vom 12.11.2015 ist als einziger Punkt der Tagesordnung die "Ermächtigung des Vorstands zur Unterfertigung der Punktation betreffend das Projekt XXXX " gesetzt. Diese Punktation enthält die beabsichtigte Übernahme der XXXX durch die haftungspflichtige Gesellschaft als Asset-Deal sowie den Erwerb von 100% der Anteile an der KAG. Ein Mitglied des Aufsichtsrats hält fest, dass "mit Closing die Bank mit zusätzlichem regulatorischen Kapital in Höhe von mindestens € 10 Mio. zu unterlegen ist." In der Aufsichtsratssitzung wurde daraufhin die Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung der HV für die erforderliche Kapitalerhöhung thematisiert. Die Kernaktionäre signalisierten bereits zu diesem Zeitpunkt, die beabsichtigte Kapitalerhöhung mittragen zu wollen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines KMG-Prospekts in etwa 15 Wochen in Anspruch nehmen wird und die Begebung einer Anleihe (nachrangiges Kapital) unter aller Voraussicht als die zeitnah effektivste Variante zur Kapitalbeschaffung bezeichnet.In der Aufsichtsratssitzung vom 12.11.2015 ist als einziger Punkt der Tagesordnung die "Ermächtigung des Vorstands zur Unterfertigung der Punktation betreffend das Projekt römisch 40 " gesetzt. Diese Punktation enthält die beabsichtigte Übernahme der römisch 40 durch die haftungspflichtige Gesellschaft als Asset-Deal sowie den Erwerb von 100% der Anteile an der KAG. Ein Mitglied des Aufsichtsrats hält fest, dass "mit Closing die Bank mit zusätzlichem regulatorischen Kapital in Höhe von mindestens € 10 Mio. zu unterlegen ist." In der Aufsichtsratssitzung wurde daraufhin die Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung der HV für die erforderliche Kapitalerhöhung thematisiert. Die Kernaktionäre signalisierten bereits zu diesem Zeitpunkt, die beabsichtigte Kapitalerhöhung mittragen zu wollen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines KMG-Prospekts in etwa 15 Wochen in Anspruch nehmen wird und die Begebung einer Anleihe (nachrangiges Kapital) unter aller Voraussicht als die zeitnah effektivste Variante zur Kapitalbeschaffung bezeichnet. Die Begebung einer Nachranganleihe wurde in weiterer Folge nicht mehr intensiver verfolgt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Sitzung teil. 1.2.
  10. Adhoc-Meldung 20.11.2015 zur Grundsatzvereinbarung Asset-Deal Am 20.11.2015 veröffentlichte die haftungspflichtige Gesellschaft mittels Adhoc-Meldung die beabsichtigte Übernahme der XXXX und die Information, dass bereits eine Grundsatzvereinbarung hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Assets mit der XXXX unterzeichnet wurde, sie lautete wie folgt:Am 20.11.2015 veröffentlichte die haftungspflichtige Gesellschaft mittels Adhoc-Meldung die beabsichtigte Übernahme der römisch 40 und die Information, dass bereits eine Grundsatzvereinbarung hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Assets mit der römisch 40 unterzeichnet wurde, sie lautete wie folgt: " XXXX beabsichtigt Übernahme des XXXX -Geschäfts" römisch 40 beabsichtigt Übernahme des römisch 40 -Geschäfts Wien,
  11. November
  12. Die XXXX beabsichtigt die Übernahme wesentlicher Geschäftsbereiche der XXXX . Im Rahmen eines Asset Deals sollen der Bankbetrieb der XXXX , die Beteiligung an der Kapitalanlagegesellschaft sowie die Liegenschaft in der XXXX , erworben werden. Eine entsprechende Grundsatzvereinbarung wurde heute von der XXXX und der XXXX unterzeichnet. Der vereinbare Gesamtkaufpreis wird bei EUR 13 Mio. liegen. Die Transaktion steht unter Vorbehalt entsprechender Organbeschlüsse, aufsichtsbehördlicher Genehmigungen sowie einer vertieften Due Diligence.Wien,
  13. November
  14. Die römisch 40 beabsichtigt die Übernahme wesentlicher Geschäftsbereiche der römisch 40 . Im Rahmen eines Asset Deals sollen der Bankbetrieb der römisch 40 , die Beteiligung an der Kapitalanlagegesellschaft sowie die Liegenschaft in der römisch 40 , erworben werden. Eine entsprechende Grundsatzvereinbarung wurde heute von der römisch 40 und der römisch 40 unterzeichnet. Der vereinbare Gesamtkaufpreis wird bei EUR 13 Mio. liegen. Die Transaktion steht unter Vorbehalt entsprechender Organbeschlüsse, aufsichtsbehördlicher Genehmigungen sowie einer vertieften Due Diligence. Im Fall eines erfolgreichen Abschlusses würde ein Bankinstitut mit einer Bilanzsumme von EUR 500 Mio. entstehen. Die XXXX würde ihre Position am Private-Banking-Markt deutlich stärken und internationalisieren. Kunden der XXXX würden von der Einbindung in eine renommierte, kapitalstarke Privatbank-Gruppe aus Österreich profitieren. Beide Institute verfügen über ausgezeichnetes Know-how und langjährige Kundenbeziehungen in den Bereichen Private Banking, Vermögensverwaltung und Asset Management. Der Fokus der XXXX auf Immobilien und den Kapitalmarkt würde durch die internationale Expertise sowie die eigene Kapitalanlagegesellschaft der XXXX ergänzt werden.Im Fall eines erfolgreichen Abschlusses würde ein Bankinstitut mit einer Bilanzsumme von EUR 500 Mio. entstehen. Die römisch 40 würde ihre Position am Private-Banking-Markt deutlich stärken und internationalisieren. Kunden der römisch 40 würden von der Einbindung in eine renommierte, kapitalstarke Privatbank-Gruppe aus Österreich profitieren. Beide Institute verfügen über ausgezeichnetes Know-how und langjährige Kundenbeziehungen in den Bereichen Private Banking, Vermögensverwaltung und Asset Management. Der Fokus der römisch 40 auf Immobilien und den Kapitalmarkt würde durch die internationale Expertise sowie die eigene Kapitalanlagegesellschaft der römisch 40 ergänzt werden. Ende der Ad-hoc-Mitteilung" 1.2.
  15. Zur Aufsichtsratssitzung vom 25.11.2015 In der AR-Sitzung der haftungspflichtigen Gesellschaft vom 25.11.2015 wurden unter TOP 8 unter dem Titel "Information zum Status des Projektes ‚ XXXX " die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung betreffend die Genehmigung des Erwerbs der Bank-Assets sowie der Kapitalerhöhung mittels genehmigtem Kapital bzw. eines Ergänzungs- oder nachrangigem Kapital diskutiert.In der AR-Sitzung der haftungspflichtigen Gesellschaft vom 25.11.2015 wurden unter TOP 8 unter dem Titel "Information zum Status des Projektes ‚ römisch 40 " die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung betreffend die Genehmigung des Erwerbs der Bank-Assets sowie der Kapitalerhöhung mittels genehmigtem Kapital bzw. eines Ergänzungs- oder nachrangigem Kapital diskutiert. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Sitzung teil. 1.2.
  16. Zur Veröffentlichung vom 04.12.2015 zur Einberufung der Hauptversammlung für 29.12.2015 Am 04.12.2015 veröffentlichte die haftungspflichtige Gesellschaft die Einberufung einer HV für den 29.12.
  17. Dabei wurden folgende Punkte als Tagesordnungspunkte als gemeinsamer Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrates vorgelegt:
  18. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Erwerb des Bankbetriebes der XXXX
  19. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Erwerb des Bankbetriebes der römisch 40
  20. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis 30.11.2020 das Grundkapital durch Ausgabe von bis zu XXXX Stück Inhaberaktien gegen Bareinlage zu erhöhen
  21. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis 30.11.2020 das Grundkapital durch Ausgabe von bis zu römisch 40 Stück Inhaberaktien gegen Bareinlage zu erhöhen
  22. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands innerhalb von fünf Jahren mit Zustimmung des Aufsichtsrates Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf den Erwerb der Gesellschaft verbunden ist, auszugeben
  23. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von bis zu 1.250.000 Stück neuen Inhaberaktien zur Ausgabe an Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu der der Vorstand in der HV ermächtigt wird. Im Falle einer in den Ausgabebedingungen festgelegten Wandlungspflicht soll dieses Kapital zur Erfüllung der Wandlungspflicht heranzugezogen werden. 1.2.
  24. Zum Call mit der XXXX am 07.12.20151.2.
  25. Zum Call mit der römisch 40 am 07.12.2015 Der Beschwerdeführer und der zweite Vorstand besprachen die Thematik der Wandelschuldverschreibung mit der XXXX . Die Beauftragung der XXXX erfolgte ausschließlich hinsichtlich der Wandelschuldverschreibung und schlug mit Kosten von 20.000 bis 30.000 Euro zu Buche.Der Beschwerdeführer und der zweite Vorstand besprachen die Thematik der Wandelschuldverschreibung mit der römisch 40 . Die Beauftragung der römisch 40 erfolgte ausschließlich hinsichtlich der Wandelschuldverschreibung und schlug mit Kosten von 20.000 bis 30.000 Euro zu Buche. 1.2.
  26. Zur Vorstandssitzung vom 09.12.2015 An der Vorstandssitzung vom 09.12.2015 nahmen der Beschwerdeführer sowie der zweite Vorstand, Herr XXXX , teil. Das Protokoll zu TOP 2 mit dem Titel "Wandelschuldverschreibung" lautet:An der Vorstandssitzung vom 09.12.2015 nahmen der Beschwerdeführer sowie der zweite Vorstand, Herr römisch 40 , teil. Das Protokoll zu TOP 2 mit dem Titel "Wandelschuldverschreibung" lautet: "Geplante Kapitalmaßnahmen (Wandelschuldverschreibung mit Pflichtwandlung/Additional Tier I) werden besprochen und diverse Varianten, wie im Conference Call mit XXXX vom 07.12.2015 besprochen, nochmals diskutiert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Verwässerungsschutz der bestehenden Aktionäre zu berücksichtigen, da Wandelschuldverschreibung ohne Bezugsrecht begeben werden soll.""Geplante Kapitalmaßnahmen (Wandelschuldverschreibung mit Pflichtwandlung/Additional Tier römisch eins) werden besprochen und diverse Varianten, wie im Conference Call mit römisch 40 vom 07.12.2015 besprochen, nochmals diskutiert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Verwässerungsschutz der bestehenden Aktionäre zu berücksichtigen, da Wandelschuldverschreibung ohne Bezugsrecht begeben werden soll." Dabei handelt es sich um ein Resümee-Protokoll. Unter "diverse Varianten" wurden kapitalmarkttechnische Themen der Wandelschuldverschreibung besprochen wie das Pricing, den Kurs der Aktie, den Wandlungspreis, die zuvor bereits mit der XXXX thematisiert worden waren.Dabei handelt es sich um ein Resümee-Protokoll. Unter "diverse Varianten" wurden kapitalmarkttechnische Themen der Wandelschuldverschreibung besprochen wie das Pricing, den Kurs der Aktie, den Wandlungspreis, die zuvor bereits mit der römisch 40 thematisiert worden waren. 1.2.
  27. Zur Aufsichtsratssitzung vom 17.12.2015 In der AR-Sitzung vom 17.12.2015 steht als einziger Tagesordnungspunkt "
  28. Information zum Status des Projektes XXXX sowie die Ermächtigung des Vorstandes zum Abschluss eines Unternehmens- und Anteilskaufvertrages" fest. Im Protokoll wird wie folgt festgehalten (Hervorhebungen nicht im Original):In der AR-Sitzung vom 17.12.2015 steht als einziger Tagesordnungspunkt "
  29. Information zum Status des Projektes römisch 40 sowie die Ermächtigung des Vorstandes zum Abschluss eines Unternehmens- und Anteilskaufvertrages" fest. Im Protokoll wird wie folgt festgehalten (Hervorhebungen nicht im Original): "Bei allen diesen Annahmen wurde von einer zusätzlichen Kapitalausstattung der XXXX im Ausmaß von EUR 10,0 Mio. ausgegangen, d. h. dass aus dem Zuschuss zumindest EUR 5.0 Mio. in das Eigenkapital einfließen und zumindest weitere EUR 5,0 Mio. durch Kapitalmaßnahmen (Wandelschuldverschreibung) aufgebracht wird. Der Vorstand erläutert die Eckdaten und die Hintergründe einer möglichen Wandelschuldverschreibung, die im
  30. Quartal 2016 emittiert werden soll; durch die Wandelschuldverschreibung mit möglicher Pflichtwandlung und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre kann eine rasche Zufuhr von Tier I Kapital ohne Prospektpflicht und Zeitverzögerungen durch Erstellung und Prüfung der Bilanz vom 31.12.2015 ermöglicht werden. Nach längerer Diskussion über die Platzierungsmöglichkeiten für diese Wandelschuldverschreibung hält der Vorsitzende fest, dass durch die bestehenden Aktionäre zumindest ein Betrag von EUR 3,0 Mio., weiters zumindest EUR 2,0 Mio. aus dem Netzwerk der Bank sowie bis zu weiteren EUR 2,0 Mio. von dritten Investoren aufgebracht werden sollte.""Bei allen diesen Annahmen wurde von einer zusätzlichen Kapitalausstattung der römisch 40 im Ausmaß von EUR 10,0 Mio. ausgegangen, d. h. dass aus dem Zuschuss zumindest EUR 5.0 Mio. in das Eigenkapital einfließen und zumindest weitere EUR 5,0 Mio. durch Kapitalmaßnahmen (Wandelschuldverschreibung) aufgebracht wird. Der Vorstand erläutert die Eckdaten und die Hintergründe einer möglichen Wandelschuldverschreibung, die im
  31. Quartal 2016 emittiert werden soll; durch die Wandelschuldverschreibung mit möglicher Pflichtwandlung und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre kann eine rasche Zufuhr von Tier römisch eins Kapital ohne Prospektpflicht und Zeitverzögerungen durch Erstellung und Prüfung der Bilanz vom 31.12.2015 ermöglicht werden. Nach längerer Diskussion über die Platzierungsmöglichkeiten für diese Wandelschuldverschreibung hält der Vorsitzende fest, dass durch die bestehenden Aktionäre zumindest ein Betrag von EUR 3,0 Mio., weiters zumindest EUR 2,0 Mio. aus dem Netzwerk der Bank sowie bis zu weiteren EUR 2,0 Mio. von dritten Investoren aufgebracht werden sollte." Das Protokoll enthält keine Hinweise auf die Diskussion weiteren möglicher Maßnahmen der Kapitalerhöhung. 1.2.
  32. Zur Adhoc-Meldung vom 18.12.2015 - Unterzeichnung Asset-Kaufvertrag Mit Adhoc-Meldung vom 18.12.2015 informierte die haftungspflichtige Gesellschaft über den Abschluss des Asset-Kaufvertrags mit der XXXX und teilt zugleich mit, dass das Closing spätestens für das zweite Quartal 2016 erwartet wird.Mit Adhoc-Meldung vom 18.12.2015 informierte die haftungspflichtige Gesellschaft über den Abschluss des Asset-Kaufvertrags mit der römisch 40 und teilt zugleich mit, dass das Closing spätestens für das zweite Quartal 2016 erwartet wird. 1.2.
  33. Zur Hauptversammlung vom 29.12.2015 und der dazu ergangenen APA-Meldung vom 29.12.2015 Die Beschlüsse

der angekündigten Tagesordnung vom 04.12.2015 (siehe II.1.2.4 und dazu II.2.2.4.) wurden in der Hauptversammlung vom 29.12.2015 gefasst und der Vorstand zur Begebung einer Wandel- oder Optionsschuldverschreibung und eine bedingte Erhöhung des Grundkapitals ermächtigt.Die Beschlüsse

der angekündigten Tagesordnung vom 04.12.2015 (siehe römisch zwei.1.2.4 und dazu römisch zwei.2.2.4.) wurden in der Hauptversammlung vom 29.12.2015 gefasst und der Vorstand zur Begebung einer Wandel- oder Optionsschuldverschreibung und eine bedingte Erhöhung des Grundkapitals ermächtigt. Die haftungspflichtige Gesellschaft teilte in dieser Versammlung den Aktionären mit, dass eine Emission angedacht ist, jedoch noch geprüft wird, welche Art der Finanzierung umgesetzt werden wird. Am 29.12.2015 veröffentlichte die APA dazu eine Meldung: " XXXX - XXXX durchgewunken, Kapitalpolster erneuert" römisch 40 - römisch 40 durchgewunken, Kapitalpolster erneuert Utl.: Mit XXXX -Geschäft kommt mehr als eine Milliarde verwaltetes Vermögen dazuUtl.: Mit römisch 40 -Geschäft kommt mehr als eine Milliarde verwaltetes Vermögen dazu

  1. Dezember (APA) - Die XXXX hat am Dienstag in einer Sonderhauptversammlung den im November bekanntgegebenen Kauf der Geschäfte der XXXX fixiert. Außerdem wurden die Kapitalpolster der Bank erneuert. Bis 2020 kann das Kapital um Nominale 4,85 Mio. Euro aufgestockt werden (genehmigtes Kapital). Es können auch Wandelanleihen oder Optionsschuldverschreibungen aufgelegt werden.
  2. Dezember (APA) - Die römisch 40 hat am Dienstag in einer Sonderhauptversammlung den im November bekanntgegebenen Kauf der Geschäfte der römisch 40 fixiert. Außerdem wurden die Kapitalpolster der Bank erneuert. Bis 2020 kann das Kapital um Nominale 4,85 Mio. Euro aufgestockt werden (genehmigtes Kapital). Es können auch Wandelanleihen oder Optionsschuldverschreibungen aufgelegt werden. Die Beschlüsse in der Hauptversammlung fielen einstimmig, hieß es von der XXXX zur APA nach der Sitzung. In einem Asset Deal übernimmt die XXXX den Bankbetrieb der zur XXXX gehörenden Gesellschaft in Österreich sowie die Beteiligung an der Kapitalanlagegesellschaft. Der Erwerb der Liegenschaft in der XXXX , erfolgt über ein Joint Venture, das mehrheitlich im Besitz der XXXX steht. Der Gesamtkaufpreis wurde zur Zeit der Unterschrift unter die Kaufverträge mit 13 Mio. Euro beziffert. Für die Liegenschaft wird der Kaufpreis in der Hauptversammlungsvorlage mit 20 Mio. Euro beziffert. Beim Erwerb von Bankbetrieb/KAG fließt als Kaufpreis ein Euro, dazu gibt es einen Zuschuss der XXXX von 7 Mio. Euro. Mit der Übernahme steigt vor allem das verwaltete Vermögen um 1,3 Milliarden auf 2,4 Mrd. Euro an. Die Bilanzsumme beträgt derzeit bei der XXXX 128 Mio. Euro, bei der XXXX knapp 560 Mio. Euro. Die XXXX steckt seit geraumer Zeit in Zahlungsschwierigkeiten."Die Beschlüsse in der Hauptversammlung fielen einstimmig, hieß es von der römisch 40 zur APA nach der Sitzung. In einem Asset Deal übernimmt die römisch 40 den Bankbetrieb der zur römisch 40 gehörenden Gesellschaft in Österreich sowie die Beteiligung an der Kapitalanlagegesellschaft. Der Erwerb der Liegenschaft in der römisch 40 , erfolgt über ein Joint Venture, das mehrheitlich im Besitz der römisch 40 steht. Der Gesamtkaufpreis wurde zur Zeit der Unterschrift unter die Kaufverträge mit 13 Mio. Euro beziffert. Für die Liegenschaft wird der Kaufpreis in der Hauptversammlungsvorlage mit 20 Mio. Euro beziffert. Beim Erwerb von Bankbetrieb/KAG fließt als Kaufpreis ein Euro, dazu gibt es einen Zuschuss der römisch 40 von 7 Mio. Euro. Mit der Übernahme steigt vor allem das verwaltete Vermögen um 1,3 Milliarden auf 2,4 Mrd. Euro an. Die Bilanzsumme beträgt derzeit bei der römisch 40 128 Mio. Euro, bei der römisch 40 knapp 560 Mio. Euro. Die römisch 40 steckt seit geraumer Zeit in Zahlungsschwierigkeiten." 1.2.
  3. Zur Vorstandssitzung vom 05.01.2016 - Gespräche bzgl. Wandelschuldverschreibung An der Vorstandssitzung am 05.01.2016 nahmen neben dem Beschwerdeführer und dem zweiten Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft insgesamt drei weitere Personen teil. In mehreren Tagesordnungspunkten wird auf das Projekt XXXX Bezug genommen.In mehreren Tagesordnungspunkten wird auf das Projekt römisch 40 Bezug genommen. Unter Top 4 mit dem Titel "Tourlicher Jour Fixe - Corporate Finance" findet sich sowohl der Punkt "Projekt XXXX /Vorbereitung FMA Termin" als auch der Punkt "Wandelschuldverschreibung für Projekt XXXX ", weitere Informationen zu diesem Tagesordnungspunkt finden sich im Protokoll nicht.Unter Top 4 mit dem Titel "Tourlicher Jour Fixe - Corporate Finance" findet sich sowohl der Punkt "Projekt römisch 40 /Vorbereitung FMA Termin" als auch der Punkt "Wandelschuldverschreibung für Projekt römisch 40 ", weitere Informationen zu diesem Tagesordnungspunkt finden sich im Protokoll nicht. Top 6 trägt den Titel " XXXX /Wandelschuldverschreibung, das Protokoll dazu lautet: "Die Interessensbekundung durch XXXX an der Wandelschuldverschreibung an der XXXX im Zusammenhang mit dem Projekt XXXX wird vom Vorstand zur Kenntnis genommen jedoch auf die Zulassungen in Zypern und Malta verwiesen."Top 6 trägt den Titel " römisch 40 /Wandelschuldverschreibung, das Protokoll dazu lautet: "Die Interessensbekundung durch römisch 40 an der Wandelschuldverschreibung an der römisch 40 im Zusammenhang mit dem Projekt römisch 40 wird vom Vorstand zur Kenntnis genommen jedoch auf die Zulassungen in Zypern und Malta verwiesen." Top 10 ist betitelt mit "Wandelschuldverschreibung / XXXX ", das Protokoll dazu lautet: "Wandelschuldverschreibung / Gespräche mitTop 10 ist betitelt mit "Wandelschuldverschreibung / römisch 40 ", das Protokoll dazu lautet: "Wandelschuldverschreibung / Gespräche mit XXXX werden durch XXXX und XXXX weitergeführt; XXXX verweist aufrömisch 40 werden durch römisch 40 und römisch 40 weitergeführt; römisch 40 verweist auf XXXX ."römisch 40 ." Die unter Top 10 angeführten Gespräche wurden vom zweiten Vorstand getätigt und betrafen das Pricing der Wandelschuldverschreibung. 1.2.
  4. Zur Vorstandssitzung vom 13.01.2016 An der Vorstandssitzung am 13.01.2016 nahm neben dem Beschwerdeführer und dem zweiten Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft noch eine weitere Person teil. Unter Top 5 mit dem Titel "Projekt Wandelschuldverschreibung" wird festgehalten: "Projekt Wandelschuldverschreibung wird zügig mit XXXX fortgesetzt; erste Vorschläge sollten nächste Woche vorliegen."Unter Top 5 mit dem Titel "Projekt Wandelschuldverschreibung" wird festgehalten: "Projekt Wandelschuldverschreibung wird zügig mit römisch 40 fortgesetzt; erste Vorschläge sollten nächste Woche vorliegen." Die genannten "ersten Vorschläge" sind Vorschläge der XXXX zum Pricing der Wandelschuldverschreibung und Berechnungsszenarien zur Wandelschuldverschreibung dazu.Die genannten "ersten Vorschläge" sind Vorschläge der römisch 40 zum Pricing der Wandelschuldverschreibung und Berechnungsszenarien zur Wandelschuldverschreibung dazu. Es gibt keine Tagesordnungspunkte zu anderen möglichen Kapitalerhöhungen zu diesem Projekt. 1.2.
  5. Zum Termin in der FMA am 20.01.2016 Im Rahmen einer Präsentation in der FMA mit dem Titel "Managementgespräch FMA - Kauf der XXXX durch die XXXX " am 20.01.2016 stellten der Beschwerdeführer und der zweite Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft u.a. auch eine geplante Pflichtwandelanleihe vor. Die Folie 19 der bei diesem Termin gezeigten Power-Point-Präsentation trägt den Titel "F. Geplante Kapitalmaßnahme" und beinhaltete folgende Aufzählung:Im Rahmen einer Präsentation in der FMA mit dem Titel "Managementgespräch FMA - Kauf der römisch 40 durch die römisch 40 " am 20.01.2016 stellten der Beschwerdeführer und der zweite Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft u.a. auch eine geplante Pflichtwandelanleihe vor. Die Folie 19 der bei diesem Termin gezeigten Power-Point-Präsentation trägt den Titel "F. Geplante Kapitalmaßnahme" und beinhaltete folgende Aufzählung: "-Strichaufzählung Emission einer Wandelschuldverschreibung mit Wandlungspflicht -Strichaufzählung Ausschluss des Bezugsrechts -Strichaufzählung Volumen bis EUR 10 Mio. (Tier II) genehmigtVolumen bis EUR 10 Mio. (Tier römisch zwei) genehmigt -Strichaufzählung Wandlung in Tier I Kapital vorgesehenWandlung in Tier römisch eins Kapital vorgesehen -Strichaufzählung Genehmigtes Kapital wurde im Zuge einer a.o. HV am 29.12.2105 beschlossen -Strichaufzählung Voraussichtlicher Emissionstermin: Ende
  6. Quartal 2016 -Strichaufzählung Geplantes Volumen: rund EUR 5 Mio." Die Präsentation wurde von einem Mitarbeiter der haftungspflichtigen Gesellschaft erstellt und war hauptsächlich dem Thema der Integration des Bankgeschäfts der XXXX in das Bankgeschäft der haftungspflichtigen Gesellschaft gewidmet.Die Präsentation wurde von einem Mitarbeiter der haftungspflichtigen Gesellschaft erstellt und war hauptsächlich dem Thema der Integration des Bankgeschäfts der römisch 40 in das Bankgeschäft der haftungspflichtigen Gesellschaft gewidmet. An dem Termin nahmen neben dem Beschwerdeführer und dem zweiten Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft Mitarbeiter der belangten Behörde aus dem Bereich der Bankenaufsicht teil. Es wurde weder zu diesem Termin noch zu einem anderen Termin an die für die Adhoc-Meldepflicht zuständige Fachabteilung der belangten Behörde eine Anfrage zur Meldepflicht zur Wandelschuldverschreibung gestellt. 1.2.
  7. Zum Email der XXXX vom 18.02.20161.2.
  8. Zum Email der römisch 40 vom 18.02.2016 Dieses Email erging an den Beschwerdeführer, seinen gewillkürten Vertreter, weitere Adressaten in der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie in der XXXX und weitere Adressaten in der Kanzlei des gewillkürten Vertreters. Es lautet:Dieses Email erging an den Beschwerdeführer, seinen gewillkürten Vertreter, weitere Adressaten in der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie in der römisch 40 und weitere Adressaten in der Kanzlei des gewillkürten Vertreters. Es lautet: "Sehr geehrte Damen und Herren, wir dürfen nochmals die wesentlichen aufsichtsrechtlichen Punkte aus unserem letzten Call zur Pflichtwandelschuldverschreibung zusammenfassen: * Als Anrechnungsvoraussetzung für zusätzliches Kernkapital gilt, dass die Instrumente zeitlich unbefristet sein müssen (Artikel 52 Abs. 1 lit. g CRR). Die Bedingungen könnten bei streng formaler Interpretation so ausgelegt werden , dass wir Laufzeit bis 31.03.2017 vorgesehen haben.* Als Anrechnungsvoraussetzung für zusätzliches Kernkapital gilt, dass die Instrumente zeitlich unbefristet sein müssen (Artikel 52 Absatz eins, Litera g, CRR). Die Bedingungen könnten bei streng formaler Interpretation so ausgelegt werden , dass wir Laufzeit bis 31.03.2017 vorgesehen haben. o Wir empfehlen daher eine Abstimmung mit der FMA. Da eine Umwandlung in hartes Kernkapital (CET 1) erfolgen soll, ist zu erwarten, dass dieser Punkt problemlos sein wird. * Zeitpunkt: Die Anrechenbarkeit ist gegeben ab Begebung und Einzahlung (Artikel 52 Abs 1 lit. a CRR)* Zeitpunkt: Die Anrechenbarkeit ist gegeben ab Begebung und Einzahlung (Artikel 52 Absatz eins, Litera a, CRR) Freundliche Grüße,..." Der bezogene letzte Call fand am selben Tag oder am Tag davor statt. 1.2.
  9. Zur AR-Sitzung vom 23.02.2016 Im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 23.02.2016 heißt es unter anderem (Beilage ./5h) Zu Punkt
  10. der Tagesordnung mit dem Titel "Vorlage des vorläufigen Ergebnisses 2015 sowie Vorlage des ‚Budgets 2016 gem. UGB'" wird unter anderem wie folgt festgehalten: "Herr XXXX erklärt, dass seinem Erachten nach eine geringere Ausschüttung besser wäre damit mehr Potential in der Bank verbleibt. Herr XXXX möchte diesbezüglich erst das tatsächlich gezeichnete Emissionsvolumen der Wandelschuldverschreibung sowie die Klärung der Eigenmittel- und Steuerfragen im Zuge der Übernahme der XXXX abwarten. Ebenso ist eine Entscheidung für die Höhe der Dividendenauszahlung erst in der Sitzung im April 2016 beim Feststellen der Bilanz möglich.""Herr römisch 40 erklärt, dass seinem Erachten nach eine geringere Ausschüttung besser wäre damit mehr Potential in der Bank verbleibt. Herr römisch 40 möchte diesbezüglich erst das tatsächlich gezeichnete Emissionsvolumen der Wandelschuldverschreibung sowie die Klärung der Eigenmittel- und Steuerfragen im Zuge der Übernahme der römisch 40 abwarten. Ebenso ist eine Entscheidung für die Höhe der Dividendenauszahlung erst in der Sitzung im April 2016 beim Feststellen der Bilanz möglich." Zu Punkt
  11. der Tagesordnung mit dem Titel "Information über das Projekt XXXX - Tier I / Wandelanleihe" wird wie folgt festgehalten:Zu Punkt
  12. der Tagesordnung mit dem Titel "Information über das Projekt römisch 40 - Tier römisch eins / Wandelanleihe" wird wie folgt festgehalten: "Herr XXXX verweist auf den vorliegenden Entwurf des Term-Sheets sowie dem Entwurf der Investorenpräsentation für die Ausgabe von nicht besicherten, nachrangigen Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungspflicht, welche zur Stärkung der Eigenmittel aufgrund der Übernahme des XXXX Bankbetriebes dienen soll."Herr römisch 40 verweist auf den vorliegenden Entwurf des Term-Sheets sowie dem Entwurf der Investorenpräsentation für die Ausgabe von nicht besicherten, nachrangigen Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungspflicht, welche zur Stärkung der Eigenmittel aufgrund der Übernahme des römisch 40 Bankbetriebes dienen soll. Er informiert, dass ein Emissionsvolumen bis zu € 7 Mio. geplant ist, wobei wir von einem Mindestemissionsvolumen von € 5 Mio. ausgehen. Die Laufzeit soll 1 Jahr, ab 01.04.2016 bis 31.03.2017, betragen. Am Laufzeitende wird die Anleihe in neue Stückaktien der XXXX gewandelt werden. Die geplante Verzinsung der Wandelschuldverschreibung soll sich auf 4,25% p.a. fix betragen und am 31.03.2017 nachträglich fällig sein. Der Wandlungspreis ist derzeit mit € 7,50/ Aktie vorgesehen. Als voraussichtliche Zeichnungsfrist wird der Zeitraum von 08.03.2016 bis 31.03.2016 angepeilt.Er informiert, dass ein Emissionsvolumen bis zu € 7 Mio. geplant ist, wobei wir von einem Mindestemissionsvolumen von € 5 Mio. ausgehen. Die Laufzeit soll 1 Jahr, ab 01.04.2016 bis 31.03.2017, betragen. Am Laufzeitende wird die Anleihe in neue Stückaktien der römisch 40 gewandelt werden. Die geplante Verzinsung der Wandelschuldverschreibung soll sich auf 4,25% p.a. fix betragen und am 31.03.2017 nachträglich fällig sein. Der Wandlungspreis ist derzeit mit € 7,50/ Aktie vorgesehen. Als voraussichtliche Zeichnungsfrist wird der Zeitraum von 08.03.2016 bis 31.03.2016 angepeilt. Herr XXXX und Herr XXXX informieren, dass sie von Interessenten zur Zeichnung der Anleihe angesprochen wurden; die Kontakte werden an den Vorstand der XXXX weitergeleitet. Weiters wird festgehalten, dass von den Kernaktionären und nahestehenden Dritten € 3 Mio. gezeichnet werden.Herr römisch 40 und Herr römisch 40 informieren, dass sie von Interessenten zur Zeichnung der Anleihe angesprochen wurden; die Kontakte werden an den Vorstand der römisch 40 weitergeleitet. Weiters wird festgehalten, dass von den Kernaktionären und nahestehenden Dritten € 3 Mio. gezeichnet werden. Auf die Frage von Herrn XXXX , was passiert, wenn wir nicht das angestrebte Emissionsvolumen von € 5 Mio. erreichen, erklärt Herr XXXX , dass in diesem Fall die geplante Dividende geringer ausfallen wird bzw. nicht ausgeschüttet werden kann. [...]"Auf die Frage von Herrn römisch 40 , was passiert, wenn wir nicht das angestrebte Emissionsvolumen von € 5 Mio. erreichen, erklärt Herr römisch 40 , dass in diesem Fall die geplante Dividende geringer ausfallen wird bzw. nicht ausgeschüttet werden kann. [...]" Zum Projekt XXXX wird unter "Allfälliges" eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung am 04.03.2016 um 09.00 Uhr vereinbart.Zum Projekt römisch 40 wird unter "Allfälliges" eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung am 04.03.2016 um 09.00 Uhr vereinbart. 1.2.
  13. Zur Vorstandssitzung vom 25./26.02.2016 Im Protokoll der Vorstandssitzung vom 25./26.02.2016 heißt es unter anderem: "Top 4: Projekt XXXX"Top 4: Projekt römisch 40 Im Rahmen der VST-Sitzung wird auch ein Conference Call mit XXXX , DLA Piper, Ernst & Young zum Projekt XXXX abgehalten, Pricing sowie weitere Vorgangsweise für eine Fairness opinion und Anleihebedingungen sowie Adhoc-Verpflichtungen werden im Detail besprochen."Im Rahmen der VST-Sitzung wird auch ein Conference Call mit römisch 40 , DLA Piper, Ernst & Young zum Projekt römisch 40 abgehalten, Pricing sowie weitere Vorgangsweise für eine Fairness opinion und Anleihebedingungen sowie Adhoc-Verpflichtungen werden im Detail besprochen." 1.2.
  14. Zum E-Mail an die FMA am 26.02.2016 Am 26.02.2016 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers und der haftungspflichtigen Gesellschaft der FMA folgendes Email: "Wie Sie wissen, erfordert der Erwerb des Bankbetriebes der XXXX erhebliche Mittel und soll dementsprechend die Eigenmittelausstattung der XXXX (tier 1 Kapital) erhöht werden. Wie nach meinen Informationen bereits mit der FMA vorbesprochen, wird die XXXX in Kürze eine Wandelschuldverschreibung begeben. Diese soll eine Laufzeit von rund einem Jahr haben. Danach wird eine Pflichtwandlung (dh keine bloße Option) in Aktien der XXXX erfolgen."Wie Sie wissen, erfordert der Erwerb des Bankbetriebes der römisch 40 erhebliche Mittel und soll dementsprechend die Eigenmittelausstattung der römisch 40 (tier 1 Kapital) erhöht werden. Wie nach meinen Informationen bereits mit der FMA vorbesprochen, wird die römisch 40 in Kürze eine Wandelschuldverschreibung begeben. Diese soll eine Laufzeit von rund einem Jahr haben. Danach wird eine Pflichtwandlung (dh keine bloße Option) in Aktien der römisch 40 erfolgen.

Art 52

Abs 1 lit g CRR ("Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals") müssen diese Instrumente zeitlich unbefristet sein und dürfen die für die Instrumente geltenden Bestimmungen keinen Tilgungsanreiz für das Institut enthalten.

Artikel 52

, Absatz eins, Litera g, CRR ("Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals") müssen diese Instrumente zeitlich unbefristet sein und dürfen die für die Instrumente geltenden Bestimmungen keinen Tilgungsanreiz für das Institut enthalten. Aufgrund der vorgesehenen Pflichtwandlung nach einem Jahr in Aktien der XXXX sind die geplanten Wandelschuldverschreibungen isoliert betrachtet nicht "zeitlich unbefristet", da sie mit der Pflichtwandlung (als Anleihen) "enden". Durch die Pflichtwandlung wird allerdings aus zusätzlichem Kernkapital hartes Kernkapital (Aktien), sodass nach unserem Verständnis die entsprechende Ausgestaltung unproblematisch und sogar vorteilhaft sein sollte, da sich mit der Wandlung noch eine "härtere" Ausgestaltung ergibt (aus Wandelanleihen werden Aktien).Aufgrund der vorgesehenen Pflichtwandlung nach einem Jahr in Aktien der römisch 40 sind die geplanten Wandelschuldverschreibungen isoliert betrachtet nicht "zeitlich unbefristet", da sie mit der Pflichtwandlung (als Anleihen) "enden". Durch die Pflichtwandlung wird allerdings aus zusätzlichem Kernkapital hartes Kernkapital (Aktien), sodass nach unserem Verständnis die entsprechende Ausgestaltung unproblematisch und sogar vorteilhaft sein sollte, da sich mit der Wandlung noch eine "härtere" Ausgestaltung ergibt (aus Wandelanleihen werden Aktien). Da ich Sie krankheitsbedingt gestern und heute nicht erreichen konnte, bitte ich Sie hiemit um kurze Bestätigung, ob Sie diese Auffassung teilen; wenn Sie noch Fragen haben, können wir dazu natürlich gerne auch noch sprechen." 1.2.

  1. Zum Vorstandsbeschluss vom 04.03.2016 - Grundsatzbeschluss über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibung mit Wandlungspflicht Der Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft fasst am 04.03.2016 auf Grundlage der Hauptversammlungsermächtigung vom 29.12.2015 einen Rahmenbeschluss über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungspflicht. Diese Wandelschuldverschreibungen sollen entweder mittels öffentlichem Angebot oder im Rahmen einer Privatplatzierung an ausgewählte Investoren platziert werden. Der Rahmen der Konditionen wird darin detailliert beschrieben: • Emissionsvolumen: bis zu EUR 7 MEUR • Ausgabepreis: 100% des Nennbetrags • Stückelung: EUR 50.000 • Mindesterwerbsbetrag: EUR 100.000 • Laufzeit: 1 Jahr • Wandlungspreis: EUR 7,00 je neuer Aktie • Zinssatz: 4,0% p.a. • Gewinnberechtigung der neuen Aktien - resultierend aus der Wandlung - ab
  2. Januar 2016 Die sonstigen Ausgabe- und Ausstattungsmerkmale sowie die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung sollen in einem Durchführungsbeschluss des Vorstandes nach Abschluss der Platzierung festgesetzt werden. Das gleiche gilt für die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung durch Ausgabe von bis zu 1.250.000 Stück neuen Aktien (insbesondere Ausgabekurs, Inhalt der Aktienrechte, Zeitpunkt der Dividendenberechtigung). 1.2.
  3. Zur AR-Sitzung vom 04.03.2016 Im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 04.03.2016, die eine Stunde dauerte, heißt es unter anderem (Hervorhebungen nicht im Original): "[...] Herr XXXX verweist ebenso auf die Anleihebedingungen und erklärt, dass wenn die Kernkapitalquote unter 5,125% fällt, wird eine sofortige Wandlung in Aktien vorgenommen."[...] Herr römisch 40 verweist ebenso auf die Anleihebedingungen und erklärt, dass wenn die Kernkapitalquote unter 5,125% fällt, wird eine sofortige Wandlung in Aktien vorgenommen. Auf Anfrage von Herrn XXXX , ob im Zusammenhang mit der Begebung dieser Anleihe eine Dividendenausschüttung für 2015 zu einer Korrektur des Wandlungspreises führt, erklärt Herr XXXX , dass in diesem Modell keine Korrektur bei Dividendenzahlung berücksichtigt wurde. Er hält fest, dass die für 2015 angenommene Ausschüttung von € 0,50/Aktie nur realistisch ist, wenn ein Emissionsvolumen von zumindest € 5 Mio. erreicht wird. Herr XXXX erklärt in diesem Zusammenhang zur Eigenkapitalsituation, dass der Zuschuss der XXXX (nach Abzug Re-Strukturierung und Steuern) in Höhe von 4,5 Mio. und ein Betrag in Höhe von € 1 Mio. aus dem Ergebnis 2015 voraussichtlich den freien Rücklagen zugerechnet werden kann, welcher wiederum um € 0,5 Mio. bedingt durch einen allfälligen Verlust aus dem
  4. Quartal zu reduzieren ist.Auf Anfrage von Herrn römisch 40 , ob im Zusammenhang mit der Begebung dieser Anleihe eine Dividendenausschüttung für 2015 zu einer Korrektur des Wandlungspreises führt, erklärt Herr römisch 40 , dass in diesem Modell keine Korrektur bei Dividendenzahlung berücksichtigt wurde. Er hält fest, dass die für 2015 angenommene Ausschüttung von € 0,50/Aktie nur realistisch ist, wenn ein Emissionsvolumen von zumindest € 5 Mio. erreicht wird. Herr römisch 40 erklärt in diesem Zusammenhang zur Eigenkapitalsituation, dass der Zuschuss der römisch 40 (nach Abzug Re-Strukturierung und Steuern) in Höhe von 4,5 Mio. und ein Betrag in Höhe von € 1 Mio. aus dem Ergebnis 2015 voraussichtlich den freien Rücklagen zugerechnet werden kann, welcher wiederum um € 0,5 Mio. bedingt durch einen allfälligen Verlust aus dem
  5. Quartal zu reduzieren ist. Somit ergibt sich eine Eigenkapitalverbesserung von € 5 Mio., welches um zumindest € 5 Mio. durch die Wandelschuldverschreibung erhöht werden muss, um eine Eigenmittelaufstockung in Höhe von € 10 Mio. für die Gesamttransaktion XXXX zu erreichen. Als Puffer für eine geringere Zeichnung der Wandelanleihe wurde eine Reduktion der geplanten Dividendenausschüttung in Höhe von € 2 Mio. vorgesehen.Somit ergibt sich eine Eigenkapitalverbesserung von € 5 Mio., welches um zumindest € 5 Mio. durch die Wandelschuldverschreibung erhöht werden muss, um eine Eigenmittelaufstockung in Höhe von € 10 Mio. für die Gesamttransaktion römisch 40 zu erreichen. Als Puffer für eine geringere Zeichnung der Wandelanleihe wurde eine Reduktion der geplanten Dividendenausschüttung in Höhe von € 2 Mio. vorgesehen. Herr XXXX berichtet, dass es auf unserer Kundenseite ein paar potentielle Interessenten gibt. Auf Seiten der Kernaktionäre der Bank wird mit einem Zeichnungsvolumen von € 3 Mio. gerechnet. Herr XXXX und Herr XXXX informieren ebenso, dass sie mögliche Interessenten für die Zeichnung der Anleihe haben und werden diese an Herrn XXXX zur Kontaktaufnahme weiterleiten. Des Weiteren wird festgehalten, dass die Zeichnungsfrist vom 09.03.2016 bis 30.03.2016 läuft und erst ab der Adhoc-Meldung am 08.03.2016 die vorliegende Präsentation und das Term-Sheet an Dritte weitergegeben werden darf.Herr römisch 40 berichtet, dass es auf unserer Kundenseite ein paar potentielle Interessenten gibt. Auf Seiten der Kernaktionäre der Bank wird mit einem Zeichnungsvolumen von € 3 Mio. gerechnet. Herr römisch 40 und Herr römisch 40 informieren ebenso, dass sie mögliche Interessenten für die Zeichnung der Anleihe haben und werden diese an Herrn römisch 40 zur Kontaktaufnahme weiterleiten. Des Weiteren wird festgehalten, dass die Zeichnungsfrist vom 09.03.2016 bis 30.03.2016 läuft und erst ab der Adhoc-Meldung am 08.03.2016 die vorliegende Präsentation und das Term-Sheet an Dritte weitergegeben werden darf. [...]" Noch am 04.03.2016 erfolgt die Zustimmung des Aufsichtsrats mit Rahmenbeschluss. 1.2.
  6. Zur Anzeige

§ 73Abs.

1 Z 7 BWG zur beabsichtigten Emission vom 04.03.20161.2.19. Zur Anzeige

Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 7, BWG zur beabsichtigten Emission vom 04.03.2016 Am 04.03.2016 erstattet die haftungspflichtige Gesellschaft eine Anzeige

§ 73Abs.

1 Z 7 BWG zur beabsichtigten Emission von Wandelschuldverschreibungen, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen. Unter Beschreibung des Kapitalinstruments werden unter anderen folgende Angaben gemacht:Am 04.03.2016 erstattet die haftungspflichtige Gesellschaft eine Anzeige

Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 7, BWG zur beabsichtigten Emission von Wandelschuldverschreibungen, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen. Unter Beschreibung des Kapitalinstruments werden unter anderen folgende Angaben gemacht: "• Kapitalerhöhung oder Aufstockung einer sonstigen bestehenden Emission (Ja / Nein): Nein, keine ordentliche Kapitalerhöhung (die emittierten Pflichtwandelschuldverschreibungen werden im Jahr 2017 im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in neue Aktien gewandelt werden) • Datum der Ausgabe/Emission: 01.04.2016 • Angaben zur Laufzeit (unbefristetes Instrument / Instrument mit begrenzter Laufzeit): 1 Jahr, jedoch danach Pflichtwandlung in CET1 mit unbegrenzter Laufzeit • Angabe zu Coupon / Dividende (fix / variabel / fix zu variabel / variabel zu fix): 4,0 % p.a. fix, Dividendenberechtigung ab dem Geschäftsjahr 2016 • Angabe, ob das Instrument mit Wandlungsrecht ausgestaltet ist (Ja / Nein): Nein, es besteht kein Wandlungsrecht, sondern eine Wandlungspflicht • Für Kapitalinstrumente mit Wandlungsrecht: Angabe der Quote und Obergrenze für die Umwandlung oder der Spanne, innerhalb derer Instrumente umgewandelt werden:

den Anleihebedingungen wird auf Basis eines Wandlungspreises von EUR 7,00 je Aktie und einem Emissionsvolumen von bis zu EUR 7 Mio. in bis zu 1.000.000 Stück neue Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 2,27 je Aktie gewandelt werden." 1.2.

  1. Zur telefonischen Mitteilung der FMA vom 04.03.2016 an BFV zur Wandlung In einem Telefonat eines Mitarbeiters der FMA, Herrn Mag. XXXX , mit dem BFV XXXX am 04.03.2016, teilte Mag. XXXX XXXX mit, dass rechtzeitig vor der Wandlung eine Genehmigung der FMA einzuholen ist, damit die Anrechnung als Kernkapital zulässig ist.In einem Telefonat eines Mitarbeiters der FMA, Herrn Mag. römisch 40 , mit dem BFV römisch 40 am 04.03.2016, teilte Mag. römisch 40 römisch 40 mit, dass rechtzeitig vor der Wandlung eine Genehmigung der FMA einzuholen ist, damit die Anrechnung als Kernkapital zulässig ist. 1.2.
  2. Zur Ad-Hoc Meldung vom 08.03.2016 Am 08.03.2016 veröffentlichte die haftungspflichtige Gesellschaft eine Ad-hoc Meldung, wonach sie im Zusammenhang mit dem Erwerb des Bankbetriebes der XXXX eine Pflichtwandelanleihe bis zur EUR 7 Mio. begibt.Am 08.03.2016 veröffentlichte die haftungspflichtige Gesellschaft eine Ad-hoc Meldung, wonach sie im Zusammenhang mit dem Erwerb des Bankbetriebes der römisch 40 eine Pflichtwandelanleihe bis zur EUR 7 Mio. begibt. Der Zeitpunkt der Adhoc-Meldung stand spätestens seit dem Aufsichtsratsbeschluss vom 04.03.2016 mit 08.03.2016 fest. 1.2.
  3. Zum Vorstandsbeschluss vom 30.03.2016 zur Durchführung der Pflichtwandelanleihe Am 30.03.2016 fasst der Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft den Durchführungsbeschluss betreffend der Wandelschuldverschreibung zu den dort angeführten Anleihebedingungen. Abweichend vom Grundsatzbeschluss beträgt das Emissionsvolumen EUR 5,1 Mio. Das Wandlungsverhältnis wird mit 7.142 Aktien zuzüglich Barausgleich für Spitzenbeträge pro Wandelanleihe festgesetzt. Dieser Durchführungsbeschluss stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats, welche jedoch noch am selben Tag erfolgte.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Beschwerdeführer und zur haftungspflichtigen Gesellschaft: Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und seiner Funktion sowie der haftungspflichtigen Gesellschaft ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch sowie dem im Akt aufliegenden Bestellungsschreiben (Beilage ./1 zum FMA-Akt; Beilage ./2 zu ON 5 im FMA-Akt) und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie wurden im Verfahren von keiner Seite bestritten. 2.
  6. Zu den einzelnen Zwischenschritten bis zur Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung am 08.03.2016: 2.2.
  7. Zur Aufsichtsratssitzung vom 12.11.2015: Die Feststellungen zu dieser Sitzung und ihrem Inhalt ergeben sich aus dem eindeutigen Protokoll (Protokoll zur AR-Sitzung 12.11.2015, Beilage ./5a zum FMA-Akt). 2.2.
  8. Zur Adhoc-Meldung vom 20.11.2015 Der Inhalt der Ad-hoc-Meldung ergibt sich aus der Meldung selbst, diese liegt im Akt auf und wurde nicht bestritten (Beilage ./9 zum FMA-Akt). 2.2.
  9. Zur Aufsichtsratssitzung vom 25.11.2015 Die Feststellungen zu dieser Sitzung und ihrem Inhalt ergeben sich aus dem eindeutigen Protokoll (Protokoll zur AR-Sitzung 25.11.2015, Beilage ./5c zum FMA-Akt). 2.2.
  10. Zur Veröffentlichung vom 04.12.2015 zur Einberufung der Hauptversammlung für 29.12.2015 Die Feststellungen zu dieser Veröffentlichung ergeben sich aus der im Akt einliegenden, unbestrittenen Kopie dieser Meldung (Beilage ./10 zum FMA-Akt). 2.2.
  11. Zum Call mit der XXXX am 07.12.20152.2.
  12. Zum Call mit der römisch 40 am 07.12.2015 Die Feststellungen dazu ergeben sich aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 5 und 6), aus der sich ergibt, dass es sich entgegen der Aussage des Zeugen XXXX (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 5 und 6), bei diesem Gespräch nicht darum gehandelt hatte, ob die XXXX das Mandat überhaupt übernehme, sondern vielmehr die unterschiedlichen Aspekte der Wandelschuldverschreibung erstmals besprochen wurden. Aus eben diesen beiden Aussagen wiederum ergibt sich, dass die XXXX explizit nur für die Fragestellung der Wandelschuldverschreibung beauftragt wurde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in seiner ersten Antwort auf diese Frage der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar darstellt, dass gewöhnliche Maßnahmen der Kapitalerhöhung durchaus im Haus durchführbar waren, nur für die komplizierteste Variante, die Wandelschuldverschreibung Know-How von außen benötigt gewesen wäre, und erst auf Nachfrage zum Conference Call meinte, man habe natürlich auch alle anderen Varianten besprochen. Da aber jegliche Aufzeichnung über derartige Gespräche fehlen und nicht nachvollziehbar ist, warum diese, so sie besprochen wurden, nicht en detail erwähnt werden und auch nicht in das Protokoll vom 09.12.2015, auch wenn es nur ein Resümeeprotokoll ist, aufgenommen wurden, ist davon auszugehen, dass alleiniges Thema sowohl des Conference Calls als auch der Vorstandssitzung (siehe 2.2.6.) jenes der Wandelschuldverschreibung war. Aus diesen Gründen konnte auch die Behauptung in der Stellungnahme vom 20.04.2016 (Beilage ./6 zum FMA-Akt), es sei erst Anfang Februar 2016 zu einer Mandatierung der XXXX gekommen, nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeugen klar ersichtlich ist, dass diese Beauftragung bereits im Dezember 2015 vorlag. Die Bezifferung der Kosten für diese Beauftragung fußt auf den Angaben des Zeugen in der Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 12), wobei hier auch hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung im Hinblick auf das zu investierende Geld für eine Beratung - dort zu den Möglichkeiten der ordentlichen Kapitalerhöhung bzw. zum nachrangigen Kapital - angibt, dass "derartige Vorbereitungsarbeiten ohne ein konkrete Entscheidung dafür nicht begonnen werden" (BVwG- Akt, OZ 4, Seit 5).Die Feststellungen dazu ergeben sich aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 5 und 6), aus der sich ergibt, dass es sich entgegen der Aussage des Zeugen römisch 40 (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 5 und 6), bei diesem Gespräch nicht darum gehandelt hatte, ob die römisch 40 das Mandat überhaupt übernehme, sondern vielmehr die unterschiedlichen Aspekte der Wandelschuldverschreibung erstmals besprochen wurden. Aus eben diesen beiden Aussagen wiederum ergibt sich, dass die römisch 40 explizit nur für die Fragestellung der Wandelschuldverschreibung beauftragt wurde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in seiner ersten Antwort auf diese Frage der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar darstellt, dass gewöhnliche Maßnahmen der Kapitalerhöhung durchaus im Haus durchführbar waren, nur für die komplizierteste Variante, die Wandelschuldverschreibung Know-How von außen benötigt gewesen wäre, und erst auf Nachfrage zum Conference Call meinte, man habe natürlich auch alle anderen Varianten besprochen. Da aber jegliche Aufzeichnung über derartige Gespräche fehlen und nicht nachvollziehbar ist, warum diese, so sie besprochen wurden, nicht en detail erwähnt werden und auch nicht in das Protokoll vom 09.12.2015, auch wenn es nur ein Resümeeprotokoll ist, aufgenommen wurden, ist davon auszugehen, dass alleiniges Thema sowohl des Conference Calls als auch der Vorstandssitzung (siehe 2.2.6.) jenes der Wandelschuldverschreibung war. Aus diesen Gründen konnte auch die Behauptung in der Stellungnahme vom 20.04.2016 (Beilage ./6 zum FMA-Akt), es sei erst Anfang Februar 2016 zu einer Mandatierung der römisch 40 gekommen, nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeugen klar ersichtlich ist, dass diese Beauftragung bereits im Dezember 2015 vorlag. Die Bezifferung der Kosten für diese Beauftragung fußt auf den Angaben des Zeugen in der Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 12), wobei hier auch hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung im Hinblick auf das zu investierende Geld für eine Beratung - dort zu den Möglichkeiten der ordentlichen Kapitalerhöhung bzw. zum nachrangigen Kapital - angibt, dass "derartige Vorbereitungsarbeiten ohne ein konkrete Entscheidung dafür nicht begonnen werden" (BVwG- Akt, OZ 4, Seit 5). 2.2.
  13. Zur Vorstandssitzung vom 09.12.2015 Der Inhalt der Vorstandssitzung vom 09.12.2015 ergibt sich zum einen aus dem vorliegenden, unzweifelhaften Protokoll (Beilage ./5d zum FMA-Akt) und zum anderen aus der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 20.12.2018 (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 6). Wie unter 2.2.5 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass lediglich die Wandelschuldverschreibung Thema bei dieser Sitzung war. Das ergibt sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers auf die Frage, was unter "diverse Varianten" zu verstehen ist, referenziert dieser dort nicht auf andere Arten der Kapitalerhöhung, sondern auf Details zur Wandelschuldverschreibung (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 6). 2.2.
  14. Zur Aufsichtsratssitzung vom 17.12.2015 Der Inhalt des Protokolls ergibt sich aus der unzweifelhaften Urkunde (Beilage ./5e zum FMA-Akt), weitere Inhalte dieser Sitzung, die nicht im Protokoll berücksichtigt wurden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 7). 2.2.
  15. Zur Adhoc-Meldung vom 18.12.2015 - Unterzeichnung Asset-Kaufvertrag Die Feststellungen zu dieser Veröffentlichung ergeben sich aus der im Akt einliegenden, unbestrittenen Kopie dieser Meldung (Beilage ./11 zum FMA-Akt). 2.2.
  16. Zur Hauptversammlung vom 29.12.2015 und der dazu ergangenen APA-Meldung vom 29.12.2015 Die Feststellungen zur Veröffentlichung ergeben sich aus der im Akt einliegenden, unbestrittenen Kopie dieser Meldung (Beilage ./18 zum FMA-Akt). Der Inhalt der Mitteilung an die Aktionäre ergibt sich aus der Stellungnahme der haftungspflichtigen Gesellschaft vor der belangten Behörde (Beilage ./6 zum FMA-Akt), wonach die verschiedenen Optionen für die Stärkung der Eigenkapitalquote aufgrund des Erwerbes des Bankbetriebes der XXXX samt der Beteiligung an der XXXX Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. in der Hauptversammlung angeführt worden waren, um ein möglichst breites Spektrum an Möglichkeiten zu schaffen. Auch sei aus demselben Grund der Hauptversammlung vorgeschlagen worden, "sowohl genehmigtes als auch ein bedingtes Kapital (samt Möglichkeit der Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung) zu beschließen".Die Feststellungen zur Veröffentlichung ergeben sich aus der im Akt einliegenden, unbestrittenen Kopie dieser Meldung (Beilage ./18 zum FMA-Akt). Der Inhalt der Mitteilung an die Aktionäre ergibt sich aus der Stellungnahme der haftungspflichtigen Gesellschaft vor der belangten Behörde (Beilage ./6 zum FMA-Akt), wonach die verschiedenen Optionen für die Stärkung der Eigenkapitalquote aufgrund des Erwerbes des Bankbetriebes der römisch 40 samt der Beteiligung an der römisch 40 Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. in der Hauptversammlung angeführt worden waren, um ein möglichst breites Spektrum an Möglichkeiten zu schaffen. Auch sei aus demselben Grund der Hauptversammlung vorgeschlagen worden, "sowohl genehmigtes als auch ein bedingtes Kapital (samt Möglichkeit der Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung) zu beschließen". 2.2.
  17. Zur Vorstandssitzung vom 05.01.2016 - Gespräche bzgl. Wandelschuldverschreibung Der Inhalt des Protokolls sowie die Anwesenden ergeben sich aus der unzweifelhaften Urkunde (Beilage ./5f zum FMA-Akt). Die Feststellung zum Inhalt der unter Top 10 genannten Gespräche fußt auf der Aussage des Zeugen XXXX , der in seiner Vorstandsfunktion diese Gespräche führte (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 12), der Zeuge scheint mit dem Kürzel XXXX im Protokoll dazu auf.Der Inhalt des Protokolls sowie die Anwesenden ergeben sich aus der unzweifelhaften Urkunde (Beilage ./5f zum FMA-Akt). Die Feststellung zum Inhalt der unter Top 10 genannten Gespräche fußt auf der Aussage des Zeugen römisch 40 , der in seiner Vorstandsfunktion diese Gespräche führte (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 12), der Zeuge scheint mit dem Kürzel römisch 40 im Protokoll dazu auf. 2.2.
  18. Zur Vorstandssitzung vom 13.01.2016 Der Inhalt des Protokolls sowie die Anwesenden ergeben sich aus der unzweifelhaften Urkunde (Beilage ./5g zum FMA-Akt). Was unter "ersten Vorschlägen" zu verstehen ist, ergibt sich aus der unmittelbaren Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 3, Seite 7), womit sich auch klar ergibt, dass hier bereits Details gemeint waren und nicht wie in der Beschwerde behauptet, die Überlegungen erst am Anfang standen. 2.2.
  19. Zum Termin in der FMA am 20.01.2016 Der Inhalt der Präsentation ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt aufliegenden ausgedruckten Version derselbigen (Beilage ./25 zum FMA-Akt). Die teilnehmenden Personen ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den Aussagen der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 4, Seiten 8 und 17). Die Feststellung zur unterlassenen Anfrage ergeben sich ebenso aus diesen Aussagen, insbesondere wurde nicht einmal behauptet, dass derartige Anfragen getätigt worden wären. 2.2.
  20. Zum Email der XXXX vom 18.02.20162.2.
  21. Zum Email der römisch 40 vom 18.02.2016 Der Inhalt des Emails ergibt sich aus dessen eindeutigem Wortlaut (Beilage ./1 zu OZ 4 des BVwG-Aktes). Die Angaben zum Zeitpunkt des darin erwähnten letzten Calls ergeben sich aus den Angaben des BFV, der ebenso Adressat des Emails war, in der mündlichen Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 16). 2.2.
  22. Zur AR-Sitzung vom 23.02.2016 Der Inhalt des Protokolls sowie die Anwesenden ergeben sich aus der unzweifelhaften Urkunde (Beilage ./5h zum FMA-Akt). 2.2.
  23. Zur Vorstandssitzung vom 25./26.02.2016 Der Inhalt des Protokolls ergibt sich aus der unzweifelhaften Urkunde (Beilage ./5i zum FMA-Akt). 2.2.
  24. Zum E-Mail an die FMA am 26.02.2016 Der Inhalt des Emails ergibt sich aus der vorliegenden, unzweifelhaften Kopie desselbigen (Beilage ./26 zum FMA-Akt). 2.2.
  25. Zum Vorstandsbeschluss vom 04.03.2016 - Grundsatzbeschluss über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibung mit Wandlungspflicht Der Inhalt des Rahmenbeschlusses ergibt sich aus der vorliegenden, unzweifelhaften Kopie desselbigen (Beilage ./14 zum FMA-Akt). 2.2.
  26. Zur AR-Sitzung vom 04.03.2016 Die Feststellungen zur Aufsichtsratssitzung vom 04.03.2016 fußen aus dem vorliegenden, unzweifelhaften Protokolls (Beilage ./5k zum FMA-Akt), jene zu Beschluss des AR vom 04.03.2016 auf dem vorliegenden schriftlichen Beschluss (Beilage ./15 zum FMA-Akt). 2.2.
  27. Zur Anzeige

§ 73Abs.

1 Z 7 BWG zur beabsichtigten Emission vom 04.03.20162.2.19. Zur Anzeige

Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 7, BWG zur beabsichtigten Emission vom 04.03.2016 Die Anzeige findet sich als Beilage ./26 im Beilagenordner zum FMA-Akt, ihr Inhalt ist unzweifelhaft und unbestritten. 2.2.

  1. Zur telefonischen Mitteilung der FMA vom 04.03.2016 an BFV zur Wandlung Dies ergibt sich aus den Aussagen des Behördenvertreters und des BFV in der Verhandlung vor dem BVwG (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 15). 2.2.
  2. Zur Ad-Hoc Meldung vom 08.03.2016 Der Inhalt der Adhoc-Meldung vom 08.03.2016 ergibt sich aus der unzweifelhaften Ausfertigung derselbigen (Beilage ./3 im FMA-Akt). Der Zeitpunkt 08.03.2016 wurde bereits im AR-Beschluss vom 04.03.2016 festgelegt (Beilage ./15). Korrespondierend enthält auch die Beantwortung des Auskunftsersuchens (Beilage ./4 des FMA-Akts) vom 20.04.2017 (Beilage ./6 zum FMA-Akt), dazu, dass man dadurch denselben Wissensstand bei allen Investoren herbeiführen wollte. Wenn nun in derselben Stellungnahme vorgebracht wird, dass am 4.3.2016 noch keine finalen Emissionsunterlagen vorgelegten wären und diese abgewartet worden wären, um dann eine Meldung zu erstatten, so mag dies ebenso wie das Vorbringen in der Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 15 und 16), diese Meldung sei nur deshalb erst am 08.03.2016 erstattet worden, da XXXX erst am 07.03.2016 spät am Abend die Genehmigung erteilt hätte und dann sofort am 08.03.2016 die Ad-hoc-Meldung veranlasst worden wäre, nicht überzeugen. Vielmehr bezeugt das eindeutige Protokoll der Sitzung, dass eine Ad-hoc-Meldung erst mit 08.03.2016 geplant war und nicht von anderweitigen Faktoren abhing.Der Zeitpunkt 08.03.2016 wurde bereits im AR-Beschluss vom 04.03.2016 festgelegt (Beilage ./15). Korrespondierend enthält auch die Beantwortung des Auskunftsersuchens (Beilage ./4 des FMA-Akts) vom 20.04.2017 (Beilage ./6 zum FMA-Akt), dazu, dass man dadurch denselben Wissensstand bei allen Investoren herbeiführen wollte. Wenn nun in derselben Stellungnahme vorgebracht wird, dass am 4.3.2016 noch keine finalen Emissionsunterlagen vorgelegten wären und diese abgewartet worden wären, um dann eine Meldung zu erstatten, so mag dies ebenso wie das Vorbringen in der Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 4, Seite 15 und 16), diese Meldung sei nur deshalb erst am 08.03.2016 erstattet worden, da römisch 40 erst am 07.03.2016 spät am Abend die Genehmigung erteilt hätte und dann sofort am 08.03.2016 die Ad-hoc-Meldung veranlasst worden wäre, nicht überzeugen. Vielmehr bezeugt das eindeutige Protokoll der Sitzung, dass eine Ad-hoc-Meldung erst mit 08.03.2016 geplant war und nicht von anderweitigen Faktoren abhing. 2.2.
  3. Zum Vorstandsbeschluss vom 30.03.2016 zur Durchführung der Pflichtwandelanleihe Der Inhalt des Beschlusses vom 30.03.2016 ergibt sich aus der vorliegenden, unbestrittenen Kopie des Beschlusses (Beilage ./16 zum FMA-Akt), die Feststellung zum korrespondierenden Aufsichtsratsbeschluss ergibt sich aus der unbestrittenen Kopie dieses Beschlusses (Beilage ./17 zum FMA-Akt).
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates sowie zur Notwendigkeit der Wiederholung der Verhandlung vom 05.06.2018:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 22Abs.

2a FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A): 3.2.
  2. Anzuwendende Rechtslage: Von 01.01.2014 bis 01.08.2016 lautete § 48a Abs. 1 Z 1 lit. a BörseG idF BGBl. I Nr. 184/2013:Von 01.01.2014 bis 01.08.2016 lautete Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BörseG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013: "

(1)Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:"
(1)Für Zwecke der Paragraphen 48 a bis 48 r gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Insider-Information" ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. a) Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt. ...." § 48d BörseG idF BGBl. I Nr. 68/2015 lautete von 20.07.2015 bis 01.08.2016:Paragraph 48 d, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, lautete von 20.07.2015 bis 01.08.2016: "
(1)Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses - obgleich noch nicht formell festgestellt - ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.
(2)Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen

Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.

(2)Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen

Absatz eins, erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten. [...]" § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG idF BGBl. I Nr. 150/2015 lautete von 29.12.2015 bis 01.08.2016:Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, lautete von 29.12.2015 bis 01.08.2016: "

(1)Wer
  1. ...
  2. gegen eine Verpflichtung

§ 48dAbs.

1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder

§ 48f

oder gegen eine Verpflichtung

einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem

§ 48qAbs.

3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,2. gegen eine Verpflichtung

Paragraph 48 d, Absatz eins bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder

Paragraph 48 f, oder gegen eine Verpflichtung

einer auf Grund von Paragraph 48 d, Absatz 11, oder Paragraph 48 f, Absatz 10, erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem

Paragraph 48 q, Absatz 3, verhängten Berufsverbot beschäftigt,

  1. ....
  2. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [...] hinsichtlich Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro [...] zu bestrafen."begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [...] hinsichtlich Ziffer 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro [...] zu bestrafen." § 48d Abs. 1 Börsegesetz idF BGBl. I Nr. 60/2007 in Verbindung mit § 48a Abs. 1 Z 1 Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 dienten der Umsetzung der Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG (insbesondere auch des Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie) und sind insofern im Lichte der Richtlinie 2003/6/EG auszulegen. Sie stimmen nahezu wörtlich mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen überein. Mittlerweile haben sich die unionsrechtlichen Bestimmungen dahingehend verändert, dass nun Kernstück derselben die unmittelbar anwendbare Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014, ABl 2014 L 173/1) ist, sie trat mit 03.07.2014 in Kraft und steht im Wesentlichen seit 03.07.2016 in Geltung.Paragraph 48 d, Absatz eins, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, dienten der Umsetzung der Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG (insbesondere auch des Artikel 6, Absatz eins, der Marktmissbrauchsrichtlinie) und sind insofern im Lichte der Richtlinie 2003/6/EG auszulegen. Sie stimmen nahezu wörtlich mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen überein. Mittlerweile haben sich die unionsrechtlichen Bestimmungen dahingehend verändert, dass nun Kernstück derselben die unmittelbar anwendbare Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt 2014 L 173/1) ist, sie trat mit 03.07.2014 in Kraft und steht im Wesentlichen seit 03.07.2016 in Geltung. Durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (BörseG 2018 BGBl. I Nr. 107/2017) mit 03.01.2018 änderten sich die verfahrensgegenständlichen Normen dahingehend, dass nun

§ 155Abs. 1 Z 2 Börse

G 2018 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer seine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen

Art 17

VO (EU) 596/2014 nicht erfüllt, die Strafe darauf beläuft sich auf bis das Dreifache des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million EUR. Die Gebotsnorm des § 48d Abs. 1 BörseG, dass Insiderinformationen, die unmittelbar einen Emittenten betreffen der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben sind, findet sich nun in Art 17 VO (EU) 596/2014, die materielle Rechtslage hat sich hier bis auf die Fundstelle nicht geändert.Durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (BörseG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,) mit 03.01.2018 änderten sich die verfahrensgegenständlichen Normen dahingehend, dass nun

Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG 2018 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer seine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen

Artikel 17

, VO (EU) 596 aus 2014, nicht erfüllt, die Strafe darauf beläuft sich auf bis das Dreifache des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million EUR. Die Gebotsnorm des Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG, dass Insiderinformationen, die unmittelbar einen Emittenten betreffen der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben sind, findet sich nun in Artikel 17, VO (EU) 596 aus 2014,, die materielle Rechtslage hat sich hier bis auf die Fundstelle nicht geändert. 3.2.

  1. Zur objektiven Tatseite: § 48d Abs. 1 BörseG legt einem Emittenten die Pflicht auf, "Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben". §48a Abs. 1 Z 1 BörseG definiert wiederum die Insider-Information als "eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde". Eine tatsächliche, spürbare Beeinflussung des Kurses der betroffenen Finanzinstrumente ist nicht zu prüfen, vielmehr ist eine ex-ante Betrachtung anzustellen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mit Verweis auf EuGH 23.12.2009, C-45/08, Spector Photo Group NV und Chris Van Raemdonck, sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 ua.).Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG legt einem Emittenten die Pflicht auf, "Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben". §48a Absatz eins, Ziffer eins, BörseG definiert wiederum die Insider-Information als "eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde". Eine tatsächliche, spürbare Beeinflussung des Kurses der betroffenen Finanzinstrumente ist nicht zu prüfen, vielmehr ist eine ex-ante Betrachtung anzustellen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mit Verweis auf EuGH 23.12.2009, C-45/08, Spector Photo Group NV und Chris Van Raemdonck, sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 ua.). Ziel dieser Adhoc-Publizität ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie der Anlegerschutz, wobei Kalss/Oppitz/Zollner unter Verweis auf weitere Quellen dazu ausführen, dass die zeitgleiche Offenlegung eine informationelle Gleichbehandlung und damit auch die ordnungsgemäße Preisbildung sicher stellt (Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht - System,
  2. Auflage, § 16 Z 4).Ziel dieser Adhoc-Publizität ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie der Anlegerschutz, wobei Kalss/Oppitz/Zollner unter Verweis auf weitere Quellen dazu ausführen, dass die zeitgleiche Offenlegung eine informationelle Gleichbehandlung und damit auch die ordnungsgemäße Preisbildung sicher stellt (Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht - System,
  3. Auflage, Paragraph 16, Ziffer 4,). Wenn nun die Beschwerde ausführt, es handle sich bei den vorliegenden Informationen um keine Insiderinformation, so ist im vorliegenden Fall, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, anhand der von den oben genannten Bestimmungen das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen: Die Aktien der haftungspflichtigen Gesellschaft notierten im gegenständlichen Tatzeitraum unter der ISIN XXXX im Amtlichen Handel, Marktsegment Standard Market der Wiener Börse AG. Die haftungspflichtige Gesellschaft, eindeutige Adressatin der Norm, ist daher Emittentin von Finanzinstrumenten und somit Ad-hoc-publizitätspflichtig (vgl. dazu (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht - System,
  4. Auflage, § 16 Z 14).Die Aktien der haftungspflichtigen Gesellschaft notierten im gegenständlichen Tatzeitraum unter der ISIN römisch 40 im Amtlichen Handel, Marktsegment Standard Market der Wiener Börse AG. Die haftungspflichtige Gesellschaft, eindeutige Adressatin der Norm, ist daher Emittentin von Finanzinstrumenten und somit Ad-hoc-publizitätspflichtig vergleiche dazu (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht - System,
  5. Auflage, Paragraph 16, Ziffer 14,). Im nächsten Schritt ist zu untersuchen, ob eine Insider-Information, ob also tatsächlich eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde, vorlag (§ 48a Abs 1 Z 1 BörseG).Im nächsten Schritt ist zu untersuchen, ob eine Insider-Information, ob also tatsächlich eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde, vorlag (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG). Die belangte Behörde identifizierte im angefochtenen Erkenntnis die "Absicht der Begebung einer Pflichtwandelanleihe" unter Ausschluss des Bezugsrechts mit einem Emissionsvolumen von mindestens Euro 5 Mio. zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2016 als eine derartige, genaue Information. Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass vor der tatsächlichen Begebung der Pflichtwandelanleihe ein Zeitraum von zumindest drei Monaten der Entscheidungsfindung und Entscheidungsvorbereitung widmete, womit zu überprüfen ist, ab wann diese Information hinreichend konkret war, dass sie hätte veröffentlicht werden müssen. Denn auch die mit der Verwirklichung des Umstandes oder des Ereignisses verknüpften Zwischenschritte können eine präzise Information darstellen (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta). Diese Judikatur des VwGH und des EuGH geht davon aus, dass jedes einzelne Ereignis auf dem Weg zu einem beabsichtigten Ergebnis als Insiderinformation in Betracht kommen kann. Die belangte Behörde geht deshalb zu Recht davon aus, dass eine Information dann als präzise anzusehen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss mit der Information eine Reihe von Umständen gemeint sein, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird. Zum anderen muss die Information spezifisch genug sein, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente zulässt. Wenn die Beschwerde nun darauf verweist, dass nicht jeder bloße Zwischenschritt eine genaue Information darstellt und die Eintrittswahrscheinlichkeit zu beachten ist, so ist dies richtig, hat doch der VwGH zu einem anders gelagerten Sachverhalt (Vorstandsbeschluss im Zusammenhang mit der (möglichen) Durchführung einer Transaktion) festgehalten, dass "eine interne Beschlussfassung, die im Ergebnis auf die Durchführung von Prüfungen hinausläuft, ob eine bestimmte Variante tatsächlich gewählt werden soll, keine genaue Information iSd § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG 1989 darstellt, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen werden kann, dass und in welcher Weise das Projekt auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. E
  6. April 2014, 2012/17/0554 und 0555)" (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta).Wenn die Beschwerde nun darauf verweist, dass nicht jeder bloße Zwischenschritt eine genaue Information darstellt und die Eintrittswahrscheinlichkeit zu beachten ist, so ist dies richtig, hat doch der VwGH zu einem anders gelagerten Sachverhalt (Vorstandsbeschluss im Zusammenhang mit der (möglichen) Durchführung einer Transaktion) festgehalten, dass "eine interne Beschlussfassung, die im Ergebnis auf die Durchführung von Prüfungen hinausläuft, ob eine bestimmte Variante tatsächlich gewählt werden soll, keine genaue Information iSd Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG 1989 darstellt, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen werden kann, dass und in welcher Weise das Projekt auch tatsächlich durchgeführt wird vergleiche E
  7. April 2014, 2012/17/0554 und 0555)" (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta). Aus diesem Grund sind die einzelnen Zwischenschritte separat und im Hinblick auf Eintrittswahrscheinlichkeit zu überprüfen: Zu II. 1.2.
  8. Zur Adhoc-Meldung vom 20.11.2015 ist festzuhalten, dass damit die Absicht zu einem Asset-Deal betreffend das XXXX -Geschäft bekannt gegeben war, nicht aber, dass für diesen Deal zusätzliches Kapital benötigt wurde und zwar konkret nicht zur Finanzierung der Investition, sondern in Form von zusätzlichem Kernkapital (Tier 1). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob bereits zu diesem Zeitpunkt die beabsichtigte Begebung der Pflichtwandelanleihe oder eine Maßnahme mit ähnlicher Kursrelevanz hinreichend wahrscheinlich war.Zu römisch zwei. 1.2.
  9. Zur Adhoc-Meldung vom 20.11.2015 ist festzuhalten, dass damit die Absicht zu einem Asset-Deal betreffend das römisch 40 -Geschäft bekannt gegeben war, nicht aber, dass für diesen Deal zusätzliches Kapital benötigt wurde und zwar konkret nicht zur Finanzierung der Investition, sondern in Form von zusätzlichem Kernkapital (Tier 1). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob bereits zu diesem Zeitpunkt die beabsichtigte Begebung der Pflichtwandelanleihe oder eine Maßnahme mit ähnlicher Kursrelevanz hinreichend wahrscheinlich war. Die belangte Behörde weist in ihrer Begründung darauf hin, dass am 20.11.2015 öffentlich bekannt war, dass die XXXX -Gruppe einen temporären Liquiditätsengpass hatte, jedoch genügend Eigenkapital vorhanden war; dass die XXXX nicht von den Problemen der Gruppe betroffen war und über mehr als ausreichend Eigenkapital verfügte (50 MEUR bei einem Bedarf von 19 MEUR); dass nur Teile des Geschäftsbetriebs im Rahmen des Asset-Deals übernommen wurden und dass auch die haftungspflichtige Gesellschaft selbst über mehr als ausreichend Eigenkapital verfügt und hält dazu fest:Die belangte Behörde weist in ihrer Begründung darauf hin, dass am 20.11.2015 öffentlich bekannt war, dass die römisch 40 -Gruppe einen temporären Liquiditätsengpass hatte, jedoch genügend Eigenkapital vorhanden war; dass die römisch 40 nicht von den Problemen der Gruppe betroffen war und über mehr als ausreichend Eigenkapital verfügte (50 MEUR bei einem Bedarf von 19 MEUR); dass nur Teile des Geschäftsbetriebs im Rahmen des Asset-Deals übernommen wurden und dass auch die haftungspflichtige Gesellschaft selbst über mehr als ausreichend Eigenkapital verfügt und hält dazu fest: "Grundsätzlich bedeutet ein Bedarf zusätzlichen Kernkapitals nicht, dass die letztlich durchgeführte Maßnahme zwingend kursrelevant ist, was insbesondere aufgrund der damit verbundenen Kapitalverwässerung etwa bei der Ausgabe neuer Aktien der Fall wäre. Auch bedingte Pflichtwandelanleihen oder nachrangige Anleihen können unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Um den Eigenmittelanforderungen zu entsprechen wären also auch Lösungen ohne die beispielsweise für bestehende Anleger relevante Kapitalverwässerung möglich gewesen. Der Kapitalbedarf selbst stellt daher keine Insiderinformation dar, zumal die Begebung einer ‚normalen' Anleihe mit fixer Verzinsung nur bei Hinzutreten besonderer Umstände eine Kursbeeinflussungseignung zukommt." Eine genaue Information zur Begebung der Pflichtwandelanleihe ist in dieser Grundsatzvereinbarung im Sinne der Judikatur des VwGH nicht zu sehen (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta). In der Aufsichtsratssitzung vom 25.11.2015 (vgl. Feststellungen unter II.1.2.3) wurden noch mehrere Optionen diskutiert, eine genaue Information liegt im Sinne der Judikatur des VwGH darin nicht vor (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta).In der Aufsichtsratssitzung vom 25.11.2015 vergleiche Feststellungen unter römisch zwei.1.2.3) wurden noch mehrere Optionen diskutiert, eine genaue Information liegt im Sinne der Judikatur des VwGH darin nicht vor (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta). In der Einberufung der Hauptversammlung am 04.12.2015 (vgl. Feststellungen unter II.1.2.4.) wird sowohl die Möglichkeit der Ausgabe neuer Aktien als auch der Begebung einer Wandel- oder Optionsschuldverschreibung mit Umtausch- oder Bezugsrecht thematisiert. Eine konkrete Information lässt sich alleine aus diesen Unterlagen nicht entnehmen, da einerseits mehrere Varianten (keine ausdrückliche Pflichtwandlung) vorgeschlagen werden und es sich zudem nur um eine Ermächtigung des Vorstands handelt, die eingeräumt werden soll. Die haftungspflichtige Gesellschaft verwies im Verfahren vor der belangten Behörde darauf, dass sie sich dadurch ein breites Spektrum an Möglichkeiten schaffen wollte. Dies entspricht auch der Verantwortung des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Verhandlung, der zudem darauf verwies, dass gewöhnliche Maßnahmen der Kapitalerhöhung von der haftungspflichtigen Gesellschaft, allenfalls unter Beiziehung der Anwälte, im Haus durchgeführt werden konnten, die Möglichkeit der Wandelschuldverschreibung aber die Beratung von extern notwendig machte.In der Einberufung der Hauptversammlung am 04.12.2015 vergleiche Feststellungen unter römisch zwei.1.2.4.) wird sowohl die Möglichkeit der Ausgabe neuer Aktien als auch der Begebung einer Wandel- oder Optionsschuldverschreibung mit Umtausch- oder Bezugsrecht thematisiert. Eine konkrete Information lässt sich alleine aus diesen Unterlagen nicht entnehmen, da einerseits mehrere Varianten (keine ausdrückliche Pflichtwandlung) vorgeschlagen werden und es sich zudem nur um eine Ermächtigung des Vorstands handelt, die eingeräumt werden soll. Die haftungspflichtige Gesellschaft verwies im Verfahren vor der belangten Behörde darauf, dass sie sich dadurch ein breites Spektrum an Möglichkeiten schaffen wollte. Dies entspricht auch der Verantwortung des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Verhandlung, der zudem darauf verwies, dass gewöhnliche Maßnahmen der Kapitalerhöhung von der haftungspflichtigen Gesellschaft, allenfalls unter Beiziehung der Anwälte, im Haus durchgeführt werden konnten, die Möglichkeit der Wandelschuldverschreibung aber die Beratung von extern notwendig machte. Diese externe Beratung ist den Dokumenten nach ab 07.12.2015 evident, ab diesem Zeitpunkt sind Gespräche mit der XXXX , die den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge nur für die Wandelschuldverschreibung ins Boot geholt wurde (vgl. Feststellungen zu 1.2.5 und 1.2.6) im Laufen. In der Vorstandsitzung vom 09.12.2015 (vgl. Feststellungen zu 1.2.6) werden "diverse Varianten", das Beweisverfahren ergab dazu, dass darunter kapitalmarkttechnische Themen der Wandelschuldverschreibung wie das Pricing, den Kurs der Aktie, den Wandlungspreis, die zuvor bereits mit der XXXX besprochen worden waren, thematisiert. Eine konkrete Festlegung auf die Wandelschuldverschreibung ist darin noch nicht zu erblicken, wenngleich auffällt, dass jedwede Auseinandersetzung mit anderen Varianten der Kapitalerhöhung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Unterlagen aufscheinen.Diese externe Beratung ist den Dokumenten nach ab 07.12.2015 evident, ab diesem Zeitpunkt sind Gespräche mit der römisch 40 , die den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge nur für die Wandelschuldverschreibung ins Boot geholt wurde vergleiche Feststellungen zu 1.2.5 und 1.2.6) im Laufen. In der Vorstandsitzung vom 09.12.2015 vergleiche Feststellungen zu 1.2.6) werden "diverse Varianten", das Beweisverfahren ergab dazu, dass darunter kapitalmarkttechnische Themen der Wandelschuldverschreibung wie das Pricing, den Kurs der Aktie, den Wandlungspreis, die zuvor bereits mit der römisch 40 besprochen worden waren, thematisiert. Eine konkrete Festlegung auf die Wandelschuldverschreibung ist darin noch nicht zu erblicken, wenngleich auffällt, dass jedwede Auseinandersetzung mit anderen Varianten der Kapitalerhöhung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Unterlagen aufscheinen. Zur Aufsichtssitzung vom 17.12.2015 (vgl. Feststellungen zu 1.2.7) ist festzuhalten, dass dort von einer Kapitalmaßnahme zu mindestens EUR 5 Mio durch Wandelschuldverschreibung mit "möglicher" Pflichtwandlung und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre im ersten Quartal 2016 die Rede ist. Die belangte Behörde geht hier zu Recht davon aus, dass "der Aspekt der lediglich ‚möglichen' Pflichtwandlung gegen das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit spricht, zumal die haftungspflichte Gesellschaft dazu auch ausführt, dass etwa auch die Begebung einer Wandelanleihe ohne Pflichtwandlung eine Option gewesen wäre, wobei die belangte Behörde hier begründet ausführt, dass fraglich ist, "inwieweit eine solche Anleihe den Anforderungen der Anrechnung zur Eigenkapitalquote genügt hätte, da es durch die Begebung einer solchen Anleihe ungewiss ist, ob die Inhaber von ihrem Recht auf Wandlung Gebrauch machen werden. Die Schuldner können bei Ende der Laufzeit auch die Auszahlung des Betrags verlangen. Bei einer Wandelanleihe ohne Pflichtwandlung sind folglich auch die Auswirkungen auf die bestehenden Aktionäre ungewiss, da eine Kapitalverwässerung erst durch Inanspruchnahme des Wandlungsrechts erfolgt. Für die Frage der Kursrelevanz, wären daher jedenfalls das Volumen sowie die Wahrscheinlichkeit zu der die Gläubiger von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen, maßgeblich." Eine genaue Information zur Begebung der Pflichtwandelanleihe ist in dieser Aufsichtsratssitzung im Sinne der Judikatur des VwGH nicht vorgelegen (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta).Zur Aufsichtssitzung vom 17.12.2015 vergleiche Feststellungen zu 1.2.7) ist festzuhalten, dass dort von einer Kapitalmaßnahme zu mindestens EUR 5 Mio durch Wandelschuldverschreibung mit "möglicher" Pflichtwandlung und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre im ersten Quartal 2016 die Rede ist. Die belangte Behörde geht hier zu Recht davon aus, dass "der Aspekt der lediglich ‚möglichen' Pflichtwandlung gegen das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit spricht, zumal die haftungspflichte Gesellschaft dazu auch ausführt, dass etwa auch die Begebung einer Wandelanleihe ohne Pflichtwandlung eine Option gewesen wäre, wobei die belangte Behörde hier begründet ausführt, dass fraglich ist, "inwieweit eine solche Anleihe den Anforderungen der Anrechnung zur Eigenkapitalquote genügt hätte, da es durch die Begebung einer solchen Anleihe ungewiss ist, ob die Inhaber von ihrem Recht auf Wandlung Gebrauch machen werden. Die Schuldner können bei Ende der Laufzeit auch die Auszahlung des Betrags verlangen. Bei einer Wandelanleihe ohne Pflichtwandlung sind folglich auch die Auswirkungen auf die bestehenden Aktionäre ungewiss, da eine Kapitalverwässerung erst durch Inanspruchnahme des Wandlungsrechts erfolgt. Für die Frage der Kursrelevanz, wären daher jedenfalls das Volumen sowie die Wahrscheinlichkeit zu der die Gläubiger von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen, maßgeblich." Eine genaue Information zur Begebung der Pflichtwandelanleihe ist in dieser Aufsichtsratssitzung im Sinne der Judikatur des VwGH nicht vorgelegen (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta). In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 29.12.2015 (vgl. Feststellungen zu 1.2.4 und 1.2.9) teilte die haftungspflichtige Gesellschaft den Aktionären mit, dass eine Emission angedacht ist, aber noch unterschiedliche Optionen geprüft werden, die Tagesordnung und die korrespondierende Beschlussfassung enthalten entsprechende Punkte, wobei lediglich die Möglichkeit einer Pflichtwandlung ergänzend angeführt ("im Fall einer [...] Wandlungspflicht") wird. Die belangte Behörde geht zu Recht davon aus, dass sich daraus keine verpflichtende Wandlung ableiten lässt, da der Vorstand theoretisch auch weiterhin ein Nachrangdarlehen hätte begeben können, zumal er durch die Ermächtigung der Hauptversammlung weder zur Ausgabe von zusätzlichen Aktien noch zur Ausgabe von Wandelanleihen verpflichtet war. Es steht damit fest, dass entgegen dem Vorbringen der haftungspflichtigen Gesellschaft, wonach schon bereits in diesem Zeitpunkt die Öffentlichkeit informiert worden wäre und damit nicht mehr eine nicht bekannte Information vorgelegen habe, zu diesem Zeitpunkt lediglich klar war, dass es eine Emission geben wird, Art und Eckdaten dieser Emission waren nicht bekannt. Darauf lasst auch die weite Mandatierung durch die Hauptversammlung schließen. Die im Raum stehenden Varianten der Kapitalerhöhung sind aber doch unterschiedlich, auch gaben sowohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung als auch die haftungspflichtige Gesellschaft im Verfahren zu diesem Zeitpunkt an, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung für die Wandelschuldverschreibung gefallen war und noch alle Optionen offen gestanden hätten. Auch zu diesem Zeitpunkt lag demnach kein genaue Information zur Begebung der Pflichtwandelanleihe im Sinne der Judikatur des VwGH vor (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta), weshalb auch die weiteren Schritte auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Insider-Information zu prüfen sind.In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 29.12.2015 vergleiche Feststellungen zu 1.2.4 und 1.2.9) teilte die haftungspflichtige Gesellschaft den Aktionären mit, dass eine Emission angedacht ist, aber noch unterschiedliche Optionen geprüft werden, die Tagesordnung und die korrespondierende Beschlussfassung enthalten entsprechende Punkte, wobei lediglich die Möglichkeit einer Pflichtwandlung ergänzend angeführt ("im Fall einer [...] Wandlungspflicht") wird. Die belangte Behörde geht zu Recht davon aus, dass sich daraus keine verpflichtende Wandlung ableiten lässt, da der Vorstand theoretisch auch weiterhin ein Nachrangdarlehen hätte begeben können, zumal er durch die Ermächtigung der Hauptversammlung weder zur Ausgabe von zusätzlichen Aktien noch zur Ausgabe von Wandelanleihen verpflichtet war. Es steht damit fest, dass entgegen dem Vorbringen der haftungspflichtigen Gesellschaft, wonach schon bereits in diesem Zeitpunkt die Öffentlichkeit informiert worden wäre und damit nicht mehr eine nicht bekannte Information vorgelegen habe, zu diesem Zeitpunkt lediglich klar war, dass es eine Emission geben wird, Art und Eckdaten dieser Emission waren nicht bekannt. Darauf lasst auch die weite Mandatierung durch die Hauptversammlung schließen. Die im Raum stehenden Varianten der Kapitalerhöhung sind aber doch unterschiedlich, auch gaben sowohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung als auch die haftungspflichtige Gesellschaft im Verfahren zu diesem Zeitpunkt an, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung für die Wandelschuldverschreibung gefallen war und noch alle Optionen offen gestanden hätten. Auch zu diesem Zeitpunkt lag demnach kein genaue Information zur Begebung der Pflichtwandelanleihe im Sinne der Judikatur des VwGH vor (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta), weshalb auch die weiteren Schritte auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Insider-Information zu prüfen sind. Aus den Protokollen der Vorstandssitzungen vom 05.01.2016 und vom 13.01.2016 (vgl. Feststellungen zu 1.2.10 und 1.2.11.) ergeben sich die weiteren Zwischenschritte zur Wandelschuldverschreibung mit der XXXX . Es ergibt sich auch, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits um Details wie das Pricing geht, einem zentralen Aspekt der Wandelschuldverschreibung. Eine genaue Information liegt darin noch nicht vor (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta).Aus den Protokollen der Vorstandssitzungen vom 05.01.2016 und vom 13.01.2016 vergleiche Feststellungen zu 1.2.10 und 1.2.11.) ergeben sich die weiteren Zwischenschritte zur Wandelschuldverschreibung mit der römisch 40 . Es ergibt sich auch, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits um Details wie das Pricing geht, einem zentralen Aspekt der Wandelschuldverschreibung. Eine genaue Information liegt darin noch nicht vor (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C- 628/13, Lafonta). Die Beschwerde richtet sich explizit dagegen, dass zum Zeitpunkt des Managementgesprächs in der FMA zum Thema "Kauf der XXXX " bereits eine genaue Information im Sinne des § 48a Abs. 1 lit. a BörseG vorlag. Am 20.01.2016 wurde die Absicht der Begebung einer Pflichtwandelanleihe erstmals nachweislich als die (einzige) "beabsichtigte" Variante (gegenüber der FMA) präsentiert (vgl. Feststellungen zu 1.2.12.). Zu diesem Zeitpunkt lag zwar kein formeller Beschluss, zumindest jedoch die klare Absicht vor, eine Wandelschuldverschreibung, unter Ausschluss des Bezugsrechts, zumindest 5 bis maximal 10 M EUR (Tier II), mit verpflichtender Wandlung (Tier I), zum Ende des ersten Quartals (sohin Ende März) 2016 zu begeben.Die Beschwerde richtet sich explizit dagegen, dass zum Zeitpunkt des Managementgesprächs in der FMA zum Thema "Kauf der römisch 40 " bereits eine genaue Information im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, Litera a, BörseG vorlag. Am 20.01.2016 wurde die Absicht der Begebung einer Pflichtwandelanleihe erstmals nachweislich als die (einzige) "beabsichtigte" Variante (gegenüber der FMA) präsentiert vergleiche Feststellungen zu 1.2.12.). Zu diesem Zeitpunkt lag zwar kein formeller Beschluss, zumindest jedoch die klare Absicht vor, eine Wandelschuldverschreibung, unter Ausschluss des Bezugsrechts, zumindest 5 bis maximal 10 M EUR (Tier römisch zwei), mit verpflichtender Wandlung (Tier römisch eins), zum Ende des ersten Quartals (sohin Ende März) 2016 zu begeben. Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass diese präsentierte Kapitalmaßnahme, mag die Zeit der Präsentation noch so kurz gewesen sein, lediglich ein Platzhalter für "eine" Kapitalerhöhung gewesen sei. Vielmehr geht der erkennende Senat davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt der Eintritt des Ereignisses, sohin die Begebung der Wandelschuldverschreibung, mehr als nur wahrscheinlich war. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Term-Sheet vor, somit fehlte der Zinssatz der Anleihe. Die Kursrelevanz einer derartigen Wandelschuldverschreibung liegt jedoch nicht in der Höhe der dadurch anfallenden Zinskosten, sondern primär in der Kapitalverwässerung. Auch der "vorläufige" Wandlungspreis war nicht bekannt. Das Ermittlungsverfahren hat dazu ergeben, dass ab 07.12.2015 Gespräche mit der XXXX exklusiv nur zur Wandelschuldverschreibung stattfanden und dass ab 05.01.2016 erste Vorschläge für das Pricing eben dieser erwartete wurden. Zudem muss miteinbezogen werden, dass ein sorgfältig handelnder Vorstand einer Bank niemals Geld in die externe Beratung investieren würde, wenn nicht eine konkrete Absicht und eine konkrete Entscheidung vorliegen würde, wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst ausgeführt (siehe Beweiswürdigung zu 2.2.5).Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass diese präsentierte Kapitalmaßnahme, mag die Zeit der Präsentation noch so kurz gewesen sein, lediglich ein Platzhalter für "eine" Kapitalerhöhung gewesen sei. Vielmehr geht der erkennende Senat davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt der Eintritt des Ereignisses, sohin die Begebung der Wandelschuldverschreibung, mehr als nur wahrscheinlich war. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Term-Sheet vor, somit fehlte der Zinssatz der Anleihe. Die Kursrelevanz einer derartigen Wandelschuldverschreibung liegt jedoch nicht in der Höhe der dadurch anfallenden Zinskosten, sondern primär in der Kapitalverwässerung. Auch der "vorläufige" Wandlungspreis war nicht bekannt. Das Ermittlungsverfahren hat dazu ergeben, dass ab 07.12.2015 Gespräche mit der römisch 40 exklusiv nur zur Wandelschuldverschreibung stattfanden und dass ab 05.01.2016 erste Vorschläge für das Pricing eben dieser erwartete wurden. Zudem muss miteinbezogen werden, dass ein sorgfältig handelnder Vorstand einer Bank niemals Geld in die externe Beratung investieren würde, wenn nicht eine konkrete Absicht und eine konkrete Entscheidung vorliegen würde, wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst ausgeführt (siehe Beweiswürdigung zu 2.2.5). Aus den folgenden Gründen ist von einer hinreichend konkreten Information spätestens am 20.01.2016 in Bezug auf das Vorliegen der Absicht, eine Pflichtwandelanleihe zu begeben, auszugehen und dass damit schon konkrete Entwürfe für die Begebung einer Pflichtwandelanleihe in Ausarbeitung waren. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Präsentation vom 20.01.2016 jener Zeitpunkt, wo lediglich die Wandelschuldverschreibung in einem Dokument, einer Präsentation bei der Aufsichtsbehörde, manifestiert wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, ob nicht noch andere alternative Modelle geprüft wurden. In der Präsentation finden sich aber keine alternativen Modelle. Der erkennende Senat geht davon aus, dass ab 20.01.2016 eine klare Absicht bestand, das in etwa geplante Volumen als auch der Zeitpunkt der Begebung waren bereits sehr konkret. Wenn im Verfahren nun seitens des Beschwerdeführers, seitens der haftungspflichtigen Gesellschaft und seitens des Beschwerdeführervertreters, der diese Emission auch anwaltlich begleitet hat, darauf hingewiesen wird, dass bis zur Einverständnis der XXXX und der damit verbundenen Anfrage der haftungspflichtigen Gesellschaft an die FMA, sohin auch am 04.03.2016, um sich die Anrechenbarkeit der Pflichtwandelanleihe als Kernkapital absichern zu lassen, noch keine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit vorgelegen ist, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Wenn im Verfahren nun seitens des Beschwerdeführers, seitens der haftungspflichtigen Gesellschaft und seitens des Beschwerdeführervertreters, der diese Emission auch anwaltlich begleitet hat, darauf hingewiesen wird, dass bis zur Einverständnis der römisch 40 und der damit verbundenen Anfrage der haftungspflichtigen Gesellschaft an die FMA, sohin auch am 04.03.2016, um sich die Anrechenbarkeit der Pflichtwandelanleihe als Kernkapital absichern zu lassen, noch keine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit vorgelegen ist, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zur Begebung einer Pflichtwandelanleihe an sich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dazu in ihrer Begründung darauf hinweist, dass die haftungspflichtige Gesellschaft selbst ausgeführt hätte, dass "bereits zahlreiche andere Kreditinstitute im Ausland bedingte Pflichtwandelanleihen begeben [hätten], welche als AT 1 angerechnet wurden. Die FMA hätte also anders als die anderen Aufsichtsbehörden entscheiden müssen. Weiters war am Markt bekannt, dass auch bedingte Pflichtwandelanleihen (sogenannte Coco-Bonds) angerechnet werden. Im Unterschied zu einer unbedingten Pflichtwandelanleihe hängt bei der bedingten Coco-Anleihe die Umwandlung vom Eintritt bestimmter vordefinierter Ereignisse (zB Unterschreiten von Eigenkapitalanforderungen) ab. Es gibt jedoch keinen Grund weshalb eine Coco-Anleihe als AT-1 anrechenbar sein sollte, eine unbedingte Pflichtwandelanleihe dagegen nicht." Es ist auch davon auszugehen, dass der haftungspflichtigen Gesellschaft und damit auch dem Beschwerdeführer die Anrechenbarkeit der Pflichtwandelanleihe bewusst war. Der erkennende Senat hält es auch für nachvollziehbar, dass kein vernünftig agierendes Unternehmen bei Zweifel an der Anrechenbarkeit ohne vorhergehende Bestätigung der FMA zur Anrechenbarkeit Monate an Arbeit und tausende von Euros (allein das Honorar der XXXX belief sich den Angaben des Zeugen zufolge auf 20.000 bis 30.000 Euro) investiert hätte - wie auch der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung ausführte. Auch eine Zustimmung der XXXX ist nicht dafür ausschlaggebend, wobei hier der guten Ordnung halber festgehalten werden muss, dass aus dem Email vom 13.02.2016 keineswegs herauszulesen ist, dass die XXXX nicht zustimmen wird, vielmehr handelt es sich dabei um die Zusammenfassung eines vorangegangenen Calls hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Themen. Auch die im Firmenbuch erst am 04.03.2016 eingetragene Kapitalerhöhung kann nicht dafür ausschlaggebend sein, dass zu einem Zeitpunkt davor noch keine Absicht eine derartige Anleihe zu begeben nicht vorgelegen habe.Es ist auch davon auszugehen, dass der haftungspflichtigen Gesellschaft und damit auch dem Beschwerdeführer die Anrechenbarkeit der Pflichtwandelanleihe bewusst war. Der erkennende Senat hält es auch für nachvollziehbar, dass kein vernünftig agierendes Unternehmen bei Zweifel an der Anrechenbarkeit ohne vorhergehende Bestätigung der FMA zur Anrechenbarkeit Monate an Arbeit und tausende von Euros (allein das Honorar der römisch 40 belief sich den Angaben des Zeugen zufolge auf 20.000 bis 30.000 Euro) investiert hätte - wie auch der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung ausführte. Auch eine Zustimmung der römisch 40 ist nicht dafür ausschlaggebend, wobei hier der guten Ordnung halber festgehalten werden muss, dass aus dem Email vom 13.02.2016 keineswegs herauszulesen ist, dass die römisch 40 nicht zustimmen wird, vielmehr handelt es sich dabei um die Zusammenfassung eines vorangegangenen Calls hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Themen. Auch die im Firmenbuch erst am 04.03.2016 eingetragene Kapitalerhöhung kann nicht dafür ausschlaggebend sein, dass zu einem Zeitpunkt davor noch keine Absicht eine derartige Anleihe zu begeben nicht vorgelegen habe. Wiederholt wendet sich die Beschwerde, wie auch der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung gegen die Einstufung des Wissensstands per 20.01.2016 als Insiderinformation unter Verweis darauf, dass diese Information keine Auswirkung auf den Kurs gehabt hätte, sowie unter Verweis auf die mangelnde Eintrittswahrscheinlichkeit: Zur vorgebrachten mangelnden Eintrittswahrscheinlichkeit ist festzuhalten, dass die Eignung zur erheblichen Beeinflussung des Kurses im Hinblick auf den jeweiligen Zwischenschritt eigenständig zu beurteilen ist, sohin explizit für den Wissenstand per 20.01.
  10. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit des Endereignisses - als Endpunkt des gestreckten Sachverhaltes - zwar von Bedeutung, es ist aber keineswegs "entscheidend, dass das Endereignis hinreichend wahrscheinlich eintreten wird, weil bei einer solchen Auffassung der Zwischenschritt nur ein Indiz für den Eintritt des Endereignisses und damit eine Insider-Information schon im Hinblick auf dieses zu bejahen wäre; für eine eigenständige Prüfung des Zwischenschritts auf das Vorliegen einer Insider-Information bliebe damit kein Raum." (VwGH 27.04.2017, Ra 2017/02/0020). Nach dem klaren Wortlaut des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG muss die Information, damit die nicht öffentlich bekannten Umstände, geeignet sein, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsenpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Eine tatsächliche, spürbare Beeinflussung des Kurses der betroffenen Finanzinstrumente ist nicht zu prüfen, vielmehr ist eine ex-ante Betrachtung anzustellen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mit Verweis auf EuGH 23.12.2009, C-45/08, Spector Photo Group NV und Chris Van Raemdonck, sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 ua.). Es kommt somit nicht darauf an, dass der Kurs auch tatsächlich (nicht) beeinflusst wurde (Brandl in: Temmel, Börsegesetz - Praxiskommentar, BörseG § 48a Rz 39).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG muss die Information, damit die nicht öffentlich bekannten Umstände, geeignet sein, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsenpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Eine tatsächliche, spürbare Beeinflussung des Kurses der betroffenen Finanzinstrumente ist nicht zu prüfen, vielmehr ist eine ex-ante Betrachtung anzustellen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mit Verweis auf EuGH 23.12.2009, C-45/08, Spector Photo Group NV und Chris Van Raemdonck, sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 ua.). Es kommt somit nicht darauf an, dass der Kurs auch tatsächlich (nicht) beeinflusst wurde (Brandl in: Temmel, Börsegesetz - Praxiskommentar, BörseG Paragraph 48 a, Rz 39). Wie die belangte Behörde dazu zutreffen ausführt, ist die Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Endereignisses für die Beurteilung der Kursrelevanz von hoher Bedeutung, "da Zwischenschritte, die sich auf unwahrscheinlich eintretende Endereignisse beziehen, vom Markt als eher nicht kursrelevant erachtet werden." Zu prüfen ist die Kurserheblichkeit aus dem Blickwinkel eines verständigen Anlegers, wie dieser die Information ex ante anhand ihres Inhaltes und ihres Kontextes im Marktgeschehen beurteilen würde (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass am 20.01.2016 noch keine Emissionsunterlagen und damit die beabsichtigte Dauer, der exakte Beginn, die exakten Zinsen und das Wandlungsverhältnis vorlagen. Dies ist aber weder ausschlaggebend für die generelle Frage der Begebung der Pflichtwandelanleihe, noch sind diese für die Aktionäre von übergeordnetem Interesse. Dazu muss darauf hingewiesen werden, dass eine Wandelschuldverschreibung einerseits eine verzinsliche Kreditforderung gegen eine Aktiengesellschaft und zugleich "das Recht des Gläubigers, die Schuldverschreibung in einem bestimmten Verhältnis in Aktien der Gesellschaft umzutauschen", verbrieft. Die belangte Behörde weist zu Recht daraufhin, dass die Pflichtwandelanleihe aus technischer Sicht nichts Anderes ist, "als die Ausgabe zusätzlicher Aktien zu einem späteren in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, wobei den zukünftigen Aktionären bis zur Ausgabe der Aktien fixe Zinsen für das zur Verfügung gestellte Kapital gewährt wird. Es kommt somit bei der Ausgabe einer Pflichtwandelanleihe zu einer zeitverzögerten Verwässerung der Anteile am Kernkapital. Da nach der Kapitalerhöhung mehr Aktien im Umlauf sind, verteilt sich damit auch der zukünftige Gewinn auf mehrere Aktien, bei gleichbleibenden Gewinn sinkt folglich der Gewinn je Aktie." Es steht aus diesem Grund außer Zweifel, dass die Information über die Begebung der Pflichtwandelanleihe jedenfalls dazu geeignet ist, den Kurs erheblich zu beeinflussen, ist doch - wie die belangte Behörde in ihrer Begründung zutreffend darstellt - "die Bedienung der Pflichtwandelanleihe ohne die Ausgabe neuer Aktien nicht möglich gewesen, weil Gesellschaften einerseits nur maximal 10% der eigenen Aktien halten dürfen, gegenständlich aber rund 17% des Grundkapitals erforderlich waren, andererseits hatte die Bank zu diesem Zeitpunkt gar keine eigenen Aktien. ... Das spätere Wandlungsverhältnis einer Wandelschuldverschreibung wird bei Ausgabe der Anleihe festgesetzt. Dieser Preis orientiert sich in der Regel an der Markterwartung des späteren Aktienkurses. Steigt nun der Kurs der Aktie zwischenzeitlich, so partizipieren die Anleihegläubiger zusätzlich durch den geringen Bezugspreis. Sinkt der Kurs der Aktie wird die Ausübung des Wandlungsrechts uninteressant, da die Aktien am freien Markt billiger wären. Bei einer Pflichtwandlung besteht diese Option nicht. Daher wird sich ein zu niedriges Wandlungsverhältnis negativ auf die Attraktivität der Anleihe bei Emission auswirken; ein entsprechend den Markterwartungen zu hoch gesetztes Wandlungsverhältnis als Beschneidung der bestehenden Aktionäre gesehen werden. Letzteres wäre daher umso kursrelevanter." Es ist davon auszugehen, dass ein verständiger Anleger, von dem man erwarten kann, dass ihm die Spezifika einer Wandelschuldverschreibung und die Bedeutung ihrer Begebung, insbesondere im Fall der Begebung als Pflichtwandelanleihe, bekannt sind, die bis zu diesem Zeitpunkt verfügbaren und auf vernünftige Weise erhältlichen Informationen dazu genützt hätte, seine Anlageentscheidung zu treffen (Brandl in: Temmel, Börsegesetz - Praxiskommentar, BörseG § 48a Rz 45). Eine Information über die Begebung einer Wandelschulverschreibung unter Ausschluss des Bezugsrechts, über zumindest 5 bis maximal 10 MEUR (Tier II), mit verpflichtender Wandlung (Tier I), begeben zum Ende des ersten Quartals (sohin Ende März) 2016, am 20.01.2016 stellt auf jeden Fall eine Information dar, die spezifisch genug ist und geeignet wäre, den Kurs des Finanzinstruments oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Die Information ist auch genau, da aufgrund des Standes der Vorbereitungsarbeiten, der intensiven Befassung mit einem externen Berater lediglich zum Zwecke der Begebung einer Wandelschuldverschreibung schon im Dezember 2015 und der Aufnahme intensiver Gespräche nach dem 29.12.2015 sowie den durch diese Vorbereitungsarbeiten entstandenen Kosten, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, zumal dies die einzige geplante Kapitalmaßnahme für die Übernahme war, die dann schließlich am 20.01.2016 auch der FMA präsentiert wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Absicht der Begebung einer Pflichtwandelanleihe

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