RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2019 Geschäftszahl2204219-2 SpruchW270 2204219-1/45E W270 2204219-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL als Vors
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.
Art. 132Abs.
1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.
Art. 132Abs.
2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3.
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und 4.
Art. 132Abs.
5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."4.
Artikel 132
, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat." 3.
- Anwendung auf den gegenständlichen Fall: 3.6.
- In ihrem bei der Wiener Landesregierung am 21.12.2018 eingebrachten Schriftsatz führt die XXXX Pkt. IV aus "advokatorischer Vorsicht" auch eine "Beschwerde" aus. Sie beantragt darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu, dessen Aufhebung und Zurückverweisung an die Wiener Landesregierung. Begründet wird die Anfechtung bzw. das Begehren mit einer unzulässigen, weil "europarechtswidrigen" Splitting von Vorhaben, Mängeln in der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und sonstigen Verstößen gegen materielle Rechtsvorschriften.3.6.
- In ihrem bei der Wiener Landesregierung am 21.12.2018 eingebrachten Schriftsatz führt die römisch 40 Pkt. römisch vier aus "advokatorischer Vorsicht" auch eine "Beschwerde" aus. Sie beantragt darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu, dessen Aufhebung und Zurückverweisung an die Wiener Landesregierung. Begründet wird die Anfechtung bzw. das Begehren mit einer unzulässigen, weil "europarechtswidrigen" Splitting von Vorhaben, Mängeln in der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und sonstigen Verstößen gegen materielle Rechtsvorschriften. 3.6.
- Grundsätzlich besteht eine Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG an das Verwaltungsgericht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Unter Umständen könnte - jedenfalls betreffend die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels an ein unabhängiges Gericht - auch im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission/Deutschland, eine für das verwaltungsbehördliche Verfahren relevante Präklusionsbestimmung wie § 42 AVG i.Z.m. einem in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallenden Vorhaben nicht zur Anwendung gelangen (vgl. VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rz. 31). Fallbezogen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die XXXX , wie sie selbst festhält, die Beschwerde nicht rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 erhoben hat. Ebenso räumt sie selbst ein, sich im Hinblick auf das Vorhaben Stadtstraße Aspern nicht entsprechend dem § 19 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 im geführten verwaltungsbehördlichen Verfahren konstituiert zu haben.3.6.
- Grundsätzlich besteht eine Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG an das Verwaltungsgericht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist vergleiche VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Unter Umständen könnte - jedenfalls betreffend die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels an ein unabhängiges Gericht - auch im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission/Deutschland, eine für das verwaltungsbehördliche Verfahren relevante Präklusionsbestimmung wie Paragraph 42, AVG i.Z.m. einem in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallenden Vorhaben nicht zur Anwendung gelangen vergleiche VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rz. 31). Fallbezogen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die römisch 40 , wie sie selbst festhält, die Beschwerde nicht rechtzeitig gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 erhoben hat. Ebenso räumt sie selbst ein, sich im Hinblick auf das Vorhaben Stadtstraße Aspern nicht entsprechend dem Paragraph 19, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 im geführten verwaltungsbehördlichen Verfahren konstituiert zu haben. 3.6.
- Grundsätzlich sind Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVPG 2000 streng auszulegen (vgl. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112). Für den Zeitpunkt der Entstehung der Bürgerinitiative bzw. für die - damit verbundene - Entstehung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren ist die ordnungsgemäße Einbringung der Stellungnahme und der Unterschriftenliste maßgeblich (vgl. VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202).3.6.
- Grundsätzlich sind Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 streng auszulegen vergleiche VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112). Für den Zeitpunkt der Entstehung der Bürgerinitiative bzw. für die - damit verbundene - Entstehung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren ist die ordnungsgemäße Einbringung der Stellungnahme und der Unterschriftenliste maßgeblich vergleiche VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). 3.6.
- Aus dem erwähnten bzw. von ihr selbst zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018 ist für die XXXX im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es in Bezug auf den nationalen Spielraum im Hinblick auf eine Vereinigung (wie eben einer Bürgerinitiative) im Lichte von Art. 11 Abs. 2 UVP-RL nicht auf das "Ob" des Gerichtszugangs ankomme, sondern nur auf dessen (nähere) "verfahrensrechtliche Ausgestaltung" (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, Rz. 22). Die Anforderungen des § 19 Abs. 4 UVP-G stellen jedoch genau eine solche "verfahrensrechtliche Ausgestaltung" in einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung dar. Im gegenständlichen Fall wurden - anders als nach dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018 zugrunde lag - die Anforderungen nach dieser Bestimmung jedoch nicht eingehalten: So hätte gleichzeitig mit der Stellungnahme zur öffentlichen Auflage gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G eine Liste mit ausreichenden Unterschriften von Unterstützern bei der Wiener Landesregierung eingebracht werden müssen (vgl. dazu insbesondere auch Rz. 25 des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018, in welchem auf den "Zeitpunkt der Unterstützung" abgestellt wird. Im dortigen Fall kam es zu einer rechtzeitigen Eingabe einer ausreichend unterstützten Stellungnahme). Somit führt auch die Tatsache, worauf die XXXX hinweist, dass sich die XXXX in einem anderen nach dem UVP-G 2000 durchgeführten Verfahren wirksam konstituiert hat (weshalb sie aus ihrer Sicht nicht als rechtliches "nullum" zu sehen sei), zu keinem anderslautenden Ergebnis.3.6.
- Aus dem erwähnten bzw. von ihr selbst zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018 ist für die römisch 40 im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es in Bezug auf den nationalen Spielraum im Hinblick auf eine Vereinigung (wie eben einer Bürgerinitiative) im Lichte von Artikel 11, Absatz 2, UVP-RL nicht auf das "Ob" des Gerichtszugangs ankomme, sondern nur auf dessen (nähere) "verfahrensrechtliche Ausgestaltung" (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, Rz. 22). Die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G stellen jedoch genau eine solche "verfahrensrechtliche Ausgestaltung" in einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung dar. Im gegenständlichen Fall wurden - anders als nach dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018 zugrunde lag - die Anforderungen nach dieser Bestimmung jedoch nicht eingehalten: So hätte gleichzeitig mit der Stellungnahme zur öffentlichen Auflage gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G eine Liste mit ausreichenden Unterschriften von Unterstützern bei der Wiener Landesregierung eingebracht werden müssen vergleiche dazu insbesondere auch Rz. 25 des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018, in welchem auf den "Zeitpunkt der Unterstützung" abgestellt wird. Im dortigen Fall kam es zu einer rechtzeitigen Eingabe einer ausreichend unterstützten Stellungnahme). Somit führt auch die Tatsache, worauf die römisch 40 hinweist, dass sich die römisch 40 in einem anderen nach dem UVP-G 2000 durchgeführten Verfahren wirksam konstituiert hat (weshalb sie aus ihrer Sicht nicht als rechtliches "nullum" zu sehen sei), zu keinem anderslautenden Ergebnis. 3.6.
- Dieser Sichtweise stehen, soweit sich dies nicht ohnedies bereits aus dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018 selbst ergibt, auch keine erkennbaren völker- oder unionsrechtlichen Vorgaben entgegen (zur Auslegung des Unionsrechts i. S.d. AK vgl. EuGH 12.05.2011, C-115/09, Trianel Kohlekraftwerk Lünen, Rz. 41): So sehen Art. 2 Z 4 AK wie auch Art. 1 Abs. 1 lit. d UVP-RL vor, dass Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen "in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis" zur "Öffentlichkeit" gehören (s. i.d.Z. auch die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28.04.2017, C
(2017)2616 endg., S. 25, worin darauf hingewiesen wird, dass den erwähnten Vereinigungen - im Gegensatz zu Umweltorganisationen - kein locus standi de lege zukommt). Mit anderen Worten gesprochen steht der nationale Ansatz, den locus standi (bzw. nach der jeweiligen nationalen Rechtslage daraus folgende Rechte) einer Vereinigung wie einer Bürgerinitiative an eine - rechtzeitige - Einbringung einer ausreichend unterstützten Stellungnahme zur öffentlichen Auflage des eingereichten Vorhabens zu binden, weder der AK noch der UVP-RL entgegen.3.6.5. Dieser Sichtweise stehen, soweit sich dies nicht ohnedies bereits aus dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018 selbst ergibt, auch keine erkennbaren völker- oder unionsrechtlichen Vorgaben entgegen (zur Auslegung des Unionsrechts i. S.d. AK vergleiche EuGH 12.05.2011, C-115/09, Trianel Kohlekraftwerk Lünen, Rz. 41): So sehen Artikel 2, Ziffer 4, AK wie auch Artikel eins, Absatz eins, Litera d, UVP-RL vor, dass Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen "in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis" zur "Öffentlichkeit" gehören (s. i.d.Z. auch die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28.04.2017, C
(2017)2616 endg., S. 25, worin darauf hingewiesen wird, dass den erwähnten Vereinigungen - im Gegensatz zu Umweltorganisationen - kein locus standi de lege zukommt). Mit anderen Worten gesprochen steht der nationale Ansatz, den locus standi (bzw. nach der jeweiligen nationalen Rechtslage daraus folgende Rechte) einer Vereinigung wie einer Bürgerinitiative an eine - rechtzeitige - Einbringung einer ausreichend unterstützten Stellungnahme zur öffentlichen Auflage des eingereichten Vorhabens zu binden, weder der AK noch der UVP-RL entgegen. 3.6.
- Die Genehmigungsentscheidung der Behörde zum Vorhaben "Stadtstraße Aspern" wurde gemäß § 17 Abs. 7 UVP-G kundgemacht. Dabei gilt nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (gemäß den §§ 42, 44a iVm 44b AVG) - wie ja unbestritten im Fall der XXXX - beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Die XXXX hat nicht innerhalb der vierwöchigen Frist ab Kundmachung bei der belangten Behörde ein Rechtsmittel eingebracht. Auch für diesen Fall sind keine harmonisierenden unionsrechtlichen Vorschriften ersichtlich. Doch stehen weder die Form der Kundmachung einer getroffenen Genehmigungsentscheidung gemäß § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 noch die Rechtsmittelfrist dem oben dargestellten Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in Zusammenschau mit den Vorschriften der UVP-RL entgegen (s. dazu oben unter Pkt. II.3.2.9.). Überhaupt ist der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts jeweils mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie etwa jenem der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes u.ä. unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. VwGH 11.10.2006, 2004/12/0113, unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 14.12.1995, Peterbroek und van Schijndel). I.d.Z. hält der EuGH in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. etwa EuGH 12.02.2008, C-2/06, Kemptner, Rz. 58). Daher stehen Präklusionsvorschriften - unabhängig von der Frage einer Rechtsmittelbefugnis an ein unabhängiges Gericht durch bestimmte Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit" i.S.d. Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL - als nationales Verfahrensrecht nicht im Widerspruch zu Art. 11 der RL 2011/92/EU, sofern sie nicht gegen die oben dargelegten, allgemeinen Grundsätze verstoßen (vgl. die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Lichte des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.10.2015 aufrecht zu erhaltende Erkenntnis VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202).3.6.
- Die Genehmigungsentscheidung der Behörde zum Vorhaben "Stadtstraße Aspern" wurde gemäß Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G kundgemacht. Dabei gilt nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (gemäß den Paragraphen 42, 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) - wie ja unbestritten im Fall der römisch 40 - beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Die römisch 40 hat nicht innerhalb der vierwöchigen Frist ab Kundmachung bei der belangten Behörde ein Rechtsmittel eingebracht. Auch für diesen Fall sind keine harmonisierenden unionsrechtlichen Vorschriften ersichtlich. Doch stehen weder die Form der Kundmachung einer getroffenen Genehmigungsentscheidung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 noch die Rechtsmittelfrist dem oben dargestellten Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in Zusammenschau mit den Vorschriften der UVP-RL entgegen (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.9.). Überhaupt ist der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts jeweils mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie etwa jenem der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes u.ä. unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit abzuwägen vergleiche VwGH 11.10.2006, 2004/12/0113, unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 14.12.1995, Peterbroek und van Schijndel). römisch eins.d.Z. hält der EuGH in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist vergleiche etwa EuGH 12.02.2008, C-2/06, Kemptner, Rz. 58). Daher stehen Präklusionsvorschriften - unabhängig von der Frage einer Rechtsmittelbefugnis an ein unabhängiges Gericht durch bestimmte Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit" i.S.d. Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL - als nationales Verfahrensrecht nicht im Widerspruch zu Artikel 11, der RL 2011/92/EU, sofern sie nicht gegen die oben dargelegten, allgemeinen Grundsätze verstoßen vergleiche die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Lichte des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.10.2015 aufrecht zu erhaltende Erkenntnis VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). 3.6.
- Bedenkenlos erscheint auch der, falls tatsächlich zutreffend, Fall, dass der XXXX von der Wiener Landesregierung mitgeteilt wurde, dass ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Gerade für solche Fälle sieht das zur Anwendung gelangende nationale Verfahrensrecht u.a. die Möglichkeit vor, gemäß § 71 AVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Die XXXX selbst stellte, eventualiter ("Für den Fall"), einen solchen Antrag, falls das erkennende Gericht ihrem Begehr nach Aufhebung der Genehmigungsentscheidung nicht nachkommen sollte.3.6.
- Bedenkenlos erscheint auch der, falls tatsächlich zutreffend, Fall, dass der römisch 40 von der Wiener Landesregierung mitgeteilt wurde, dass ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Gerade für solche Fälle sieht das zur Anwendung gelangende nationale Verfahrensrecht u.a. die Möglichkeit vor, gemäß Paragraph 71, AVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Die römisch 40 selbst stellte, eventualiter ("Für den Fall"), einen solchen Antrag, falls das erkennende Gericht ihrem Begehr nach Aufhebung der Genehmigungsentscheidung nicht nachkommen sollte. 3.6.
- Im Übrigen lassen sich die obigen, unter Pkt. II.3.2.
- vorgenommenen Erwägungen auch auf die "aus advokatorischer Vorsicht" erhobene Beschwerde übertragen: Weder liegt ein Anhaltspunkt dafür vor, dass das gegenständliche Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 Teil des Vorhabens Spange Aspern wäre noch ist eine Umgehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch ein "Aufsplittung" indiziert. Einer - verfassungsrechtlich zulässigen - Aufteilung stünde weiters auch das Unionsrecht in Anbetracht der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht entgegen. Daraus ist zu schließen, dass die XXXX nicht (bereits) Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Vorhaben Stadtstraße Aspern ist.3.6.
- Im Übrigen lassen sich die obigen, unter Pkt. römisch zwei.3.2.
- vorgenommenen Erwägungen auch auf die "aus advokatorischer Vorsicht" erhobene Beschwerde übertragen: Weder liegt ein Anhaltspunkt dafür vor, dass das gegenständliche Vorhaben i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 Teil des Vorhabens Spange Aspern wäre noch ist eine Umgehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch ein "Aufsplittung" indiziert. Einer - verfassungsrechtlich zulässigen - Aufteilung stünde weiters auch das Unionsrecht in Anbetracht der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht entgegen. Daraus ist zu schließen, dass die römisch 40 nicht (bereits) Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Vorhaben Stadtstraße Aspern ist. 3.6.
- Damit ist aber das Beschwerdevorbringen auch nicht als - grundsätzlich zulässige - Ergänzung der gegen den Genehmigungsbescheid betreffend das Vorhaben Spange Aspern erhobenen Beschwerde zu sehen. 3.
- Ergebnis: 3.7.
- Da der XXXX im Hinblick auf das Verfahren Stadtstraße Aspern mangels ordnungsgemäßer Konstituierung keine Rechtspersönlichkeit zukommt, und es ihr daher an Parteifähigkeit und Rechtsmittelbefugnis fehlt (vgl. dazu etwa VwGH 26.05.2011, 2008/07/0156), war die Beschwerde zurückzuweisen. Darüber hinaus wäre sie auch verspätet eingebracht gewesen.3.7.
- Da der römisch 40 im Hinblick auf das Verfahren Stadtstraße Aspern mangels ordnungsgemäßer Konstituierung keine Rechtspersönlichkeit zukommt, und es ihr daher an Parteifähigkeit und Rechtsmittelbefugnis fehlt vergleiche dazu etwa VwGH 26.05.2011, 2008/07/0156), war die Beschwerde zurückzuweisen. Darüber hinaus wäre sie auch verspätet eingebracht gewesen. 3.
- Zur (beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung: 3.8.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.8.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.8.
- Der gegenständliche Antrag bzw. die Beschwerde können als in den Anwendungsbereich von Art. 47 GRC fallend gesehen werden, u.U. auch in jenen des Art. 6 EMRK.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC zu handhaben ist (vgl. VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, m.w.N.). Inhaltlich entsprechen die Garantien des Art. 47 GRC jenen des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196, m.w.N.). Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst abgesprochen wird, ist auch aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa der Verlust der Parteistellung - entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2018/05/0033).3.8.2. Der gegenständliche Antrag bzw. die Beschwerde können als in den Anwendungsbereich von Artikel 47, GRC fallend gesehen werden, u.U. auch in jenen des Artikel 6, EMRK.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC zu handhaben ist vergleiche VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, m.w.N.). Inhaltlich entsprechen die Garantien des Artikel 47, GRC jenen des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196, m.w.N.). Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst abgesprochen wird, ist auch aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa der Verlust der Parteistellung - entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2018/05/0033). 3.8.3. Für das Bundesverwaltungsgericht lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, zu den zu treffenden Formalentscheidungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu A.3.) Weiterleitung des Eventualantrags an die Wiener Landesregierung 3.10. Maßgebliche Rechtsvorschriften: 3.10.1. § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG lauten:3.10.1. Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG lauten: "
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist
Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen"
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist
Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen."
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen." 3.10.2. § 9 UVP-G 2000 lautet samt Überschrift:3.10.2. Paragraph 9, UVP-G 2000 lautet samt Überschrift: "Öffentliche Auflage § 9.
(1)Die Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren.Paragraph 9,
(1)Die Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren.
(2)Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(2)Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Absatz eins, genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3)Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3)Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
- den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
- die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,
- die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,
- einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren gemäß § 44a Abs. 3 AVG geführt wird,
- einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG geführt wird,
- Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
- einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
- einen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben. Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.Der Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
(4)Der Kundmachung im Internet sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
(4)Der Kundmachung im Internet sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
(5)Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben."
(5)Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben." 3.10.
- § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 lauten:3.10.
- Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 4, lauten: [...]
- Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);
- Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,); [...]
(4)Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(4)Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. [...]" 3.
- Anwendung auf den gegenständlichen Fall: 3.11.
- In ihrem Schriftsatz vom 21.12.2018 an die Wiener Landesregierung stellte die XXXX unter Pkt. III. einen Antrag auf Wiedereinsetzung für den Fall, dass "seitens des Bundesverwaltungsgerichts" nicht unmittelbar eine Aufhebung der "beiden Bescheide" erfolge. Die Wiener Landesregierung legte den gesamten Schriftsatz undifferenziert als "Beschwerdevorlage" vor.3.11.
- In ihrem Schriftsatz vom 21.12.2018 an die Wiener Landesregierung stellte die römisch 40 unter Pkt. römisch drei. einen Antrag auf Wiedereinsetzung für den Fall, dass "seitens des Bundesverwaltungsgerichts" nicht unmittelbar eine Aufhebung der "beiden Bescheide" erfolge. Die Wiener Landesregierung legte den gesamten Schriftsatz undifferenziert als "Beschwerdevorlage" vor. 3.11.
- Der Schriftsatz der XXXX wurde bei der Wiener Landesregierung eingebracht. Diese leitete ihn in Form einer "Beschwerdevorlage" an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Im Schriftsatz ist auch ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, falls das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigungsentscheidung nicht aufheben sollte. Für die Behandlung des Eventualantrags ist das Bundesverwaltungsgericht - wovon auch die XXXX ausgeht ("Die Wiener Landesregierung hat....zu bewilligen") nicht zuständig:3.11.
- Der Schriftsatz der römisch 40 wurde bei der Wiener Landesregierung eingebracht. Diese leitete ihn in Form einer "Beschwerdevorlage" an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Im Schriftsatz ist auch ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, falls das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigungsentscheidung nicht aufheben sollte. Für die Behandlung des Eventualantrags ist das Bundesverwaltungsgericht - wovon auch die römisch 40 ausgeht ("Die Wiener Landesregierung hat....zu bewilligen") nicht zuständig: 3.11.
- So ist maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015, m. w.N.).3.11.
- So ist maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015, m. w.N.). 3.11.
- Gegenständlich ist somit die Wiener Landesregierung für die Behandlung des Wiedereinsetzungsantrags zuständig. Daran ändert i. S.d. zitierten Rechtsprechung auch der Umstand nichts, dass es sich um ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Mehrparteienverfahren handelt und Beschwerden anderer Parteien ebenso wie die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits vor Antragstellung dem erwähnten Gericht vorgelegt wurden. 3.11.
- Da das erkennende Gericht nicht für die Behandlung des Eventualantrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, hingegen die Zuständigkeit der Wiener Landesregierung unzweifelhaft ist, kann eine Weiterleitung an diese Behörde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG durch verfahrensleitenden Beschluss erfolgen (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 19.06.2018, Ko 2018/03/0002). Diese Weiterleitung hat auch zu erfolgen, weil die Wiener Landesregierung den Wiedereinsetzungsantrag nicht von der Rechtsmittelvorlage ausnahm.3.11.
- Da das erkennende Gericht nicht für die Behandlung des Eventualantrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, hingegen die Zuständigkeit der Wiener Landesregierung unzweifelhaft ist, kann eine Weiterleitung an diese Behörde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG durch verfahrensleitenden Beschluss erfolgen vergleiche zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 19.06.2018, Ko 2018/03/0002). Diese Weiterleitung hat auch zu erfolgen, weil die Wiener Landesregierung den Wiedereinsetzungsantrag nicht von der Rechtsmittelvorlage ausnahm. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den zu lösenden und für die gegenständlich getroffenen Entscheidungen auch relevanten Rechtsfragen lag jeweils Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder des EuGH vor (s. die oben unter A.
- bis A.
- jeweils zitierte Rechtsprechung dieser Gerichte). Von den dieser zu entnehmenden Linien weicht die gegenständliche Entscheidung nicht ab. Insbesondere geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch die Frage, welche Rolle eine unterlassene ausreichend unterstützte Stellungnahme für die Konstituierung einer Bürgerinitiative im Lichte der Bestimmungen von AK und UVP-RL zur Anfechtungslegitimation der "betroffenen Öffentlichkeit" hat, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, ausreichend geklärt ist. Zur Frage der ordnungsgemäßen Konstituierung einer Personengruppe als Bürgerinitiative als solches liegt Rechtsprechung vor. Überdies ist auch die Rechtslage - s. insbesondere § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 - diesbezüglich ausreichend klar und wirft keine Interpretationsfragen auf.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den zu lösenden und für die gegenständlich getroffenen Entscheidungen auch relevanten Rechtsfragen lag jeweils Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder des EuGH vor (s. die oben unter A.
- bis A.
- jeweils zitierte Rechtsprechung dieser Gerichte). Von den dieser zu entnehmenden Linien weicht die gegenständliche Entscheidung nicht ab. Insbesondere geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch die Frage, welche Rolle eine unterlassene ausreichend unterstützte Stellungnahme für die Konstituierung einer Bürgerinitiative im Lichte der Bestimmungen von AK und UVP-RL zur Anfechtungslegitimation der "betroffenen Öffentlichkeit" hat, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, ausreichend geklärt ist. Zur Frage der ordnungsgemäßen Konstituierung einer Personengruppe als Bürgerinitiative als solches liegt Rechtsprechung vor. Überdies ist auch die Rechtslage - s. insbesondere Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 - diesbezüglich ausreichend klar und wirft keine Interpretationsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:2204219.2.00