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{'item': 'G308 2212656-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2019 GeschäftszahlG308 2212656-1 SpruchG308 2212656-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 29.11.2018 des Präsidenten des LG für ZRS XXXX wurden XXXX (im folgenden Beschwerdeführe oder kurz BF), XXXX, Deutschland, vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte, Raubergasse 16/I, 8010 Graz in Spruchpunkt I Gebühren gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF in Höhe von insgesamt € 253,50 zuerkannt.
  2. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 29.11.2018 des Präsidenten des LG für ZRS römisch 40 wurden römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführe oder kurz BF), römisch 40 , Deutschland, vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte, Raubergasse 16/I, 8010 Graz in Spruchpunkt römisch eins Gebühren gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF in Höhe von insgesamt € 253,50 zuerkannt. Der Antrag des nunmehrigen BF vom 12.11.2018 die Kosten für den Besprechungstermin am 19.09.2018 mit seinem Rechtsanwalt in Graz zu ersetzen wurde in Spruchpunkt II abgewiesen.Der Antrag des nunmehrigen BF vom 12.11.2018 die Kosten für den Besprechungstermin am 19.09.2018 mit seinem Rechtsanwalt in Graz zu ersetzen wurde in Spruchpunkt römisch zwei abgewiesen. Der nunmehrige BF, beantragte am 12.11.2018 Reise-und Aufenthaltskosten sowie Kosten für Hundebetreuung, die durch den Besprechungstermin am 19.09.2018 mit seinem Rechtsanwalt in Graz entstanden seien, zu ersetzen. Diese waren nicht zuzusprechen, da es sich hierbei nicht um das Erfordernis der persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts vor Gericht gehandelt hat.
  3. Mit Schreiben vom 19.12.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht hinsichtlich des Spruchpunktes II Beschwerde, mit dem die beantragten Kosten für die Besprechung am 19.09.2018 abgewiesen worden waren. Begründend führte der BF aus, dass die Reisekosten deshalb entstanden sind, weil es sehr umfangreicher Vorbereitungen des Fragenkatalogs an einen Sachverständigen für die nächste Verhandlung vor dem LG für ZRS am 12.11.2018 bedurft hat. Die persönliche Besprechung war deshalb unumgänglich, weil das im Verfahren bisher erstattete umfangreiche Gutachten des Sachverständigen zu besprechen war. Es handelt sich beim Verfahren XXXX um ein komplexes Verfahren und können eventuelle Themen nicht zwischen Kläger und Anwalt telefonisch oder per E-Mail besprochen werden. Aufgrund des Umstandes, dass ein umfangreicher Fragenkatalog zu erstellen war, konnten diese Punkte auch nicht erst im Rahmen der Vorbereitung für die Verhandlung am Tag davor geklärt werden. Die Anreise des Klägers für den Besprechungstermin am 19.09.21018 war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und wären daher die Kosten im Ausmaß von € 428,51 dem Kläger zuzusprechen gewesen.
  4. Mit Schreiben vom 19.12.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei Beschwerde, mit dem die beantragten Kosten für die Besprechung am 19.09.2018 abgewiesen worden waren. Begründend führte der BF aus, dass die Reisekosten deshalb entstanden sind, weil es sehr umfangreicher Vorbereitungen des Fragenkatalogs an einen Sachverständigen für die nächste Verhandlung vor dem LG für ZRS am 12.11.2018 bedurft hat. Die persönliche Besprechung war deshalb unumgänglich, weil das im Verfahren bisher erstattete umfangreiche Gutachten des Sachverständigen zu besprechen war. Es handelt sich beim Verfahren römisch 40 um ein komplexes Verfahren und können eventuelle Themen nicht zwischen Kläger und Anwalt telefonisch oder per E-Mail besprochen werden. Aufgrund des Umstandes, dass ein umfangreicher Fragenkatalog zu erstellen war, konnten diese Punkte auch nicht erst im Rahmen der Vorbereitung für die Verhandlung am Tag davor geklärt werden. Die Anreise des Klägers für den Besprechungstermin am 19.09.21018 war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und wären daher die Kosten im Ausmaß von € 428,51 dem Kläger zuzusprechen gewesen.
  5. Am 02.01.2019 wurde die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt XXXX ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo er am 11.01.2019 eingelangt ist.
  6. Am 02.01.2019 wurde die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt römisch 40 ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo er am 11.01.2019 eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Am 19.09.2018 fand eine Besprechung des BF mit seinem Anwalt in Graz statt. Hiefür machte der BF Gebühren in Höhe von € 428,51 geltend.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). 3.
  11. Zu Spruchteil AI): Die relevante Gesetzesbestimmung lautet: Anspruch § 1.

(1)Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.Paragraph eins,
(1)Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. Das erkennende Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist. Ein Kostenersatz für den konkreten Zweck ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Gem. § 1 Abs 1 GebAG stehen u. a. Zeugen Gebühren zu, sofern sie im gerichtlichen Verfahren tätig werden. Eine Besprechung mit dem Anwalt zählt jedoch nicht dazu.Das erkennende Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist. Ein Kostenersatz für den konkreten Zweck ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Gem. Paragraph eins, Absatz eins, GebAG stehen u. a. Zeugen Gebühren zu, sofern sie im gerichtlichen Verfahren tätig werden. Eine Besprechung mit dem Anwalt zählt jedoch nicht dazu. Die Beschwerde des BF war daher als unbegründet abzuweisen.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, auch wenn sie beantragt wurde.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, auch wenn sie beantragt wurde. 4.
  2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2212656.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.