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{'item': 'W147 1437431-3'}

Obsah (15)§§ 10Art 133§ 3§ 8Art. 1§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 50§§ 15§ 125§ 53§ 18

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2019 GeschäftszahlW147 1437431-3 SpruchW147 1437431-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als E

§§ 10Abs.

1 Z 3 und 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am

  1. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am
  2. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammenfassend vorbrachte, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei. Er spreche Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift und habe von 1989 bis 2000 die Grundschule besucht. Von 2000 bis 2009 habe er in XXXX studiert. Im Herkunftsland würden seine Mutter, sein Bruder und seine beiden Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe weder Familienangehörige in Österreich noch in einem anderen Staat der europäischen Union.Am
  3. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammenfassend vorbrachte, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei. Er spreche Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift und habe von 1989 bis 2000 die Grundschule besucht. Von 2000 bis 2009 habe er in römisch 40 studiert. Im Herkunftsland würden seine Mutter, sein Bruder und seine beiden Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe weder Familienangehörige in Österreich noch in einem anderen Staat der europäischen Union. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, da ihm im März 2013 durch seinen Cousin telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Polizei bei dem Beschwerdeführer zuhause sei und nach diesem suchen würde. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer umgehend nach XXXX geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Polizei gehabt, da er im Jahr 2009 festgenommen und für etwa einen Monat gefangen gehalten worden sei. Es sei ihm damals vorgeworfen worden, dass er Informationen besitze. Er sei während seiner Anhaltung auch geschlagen worden. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, möglicherweise verhaftet zu werden.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, da ihm im März 2013 durch seinen Cousin telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Polizei bei dem Beschwerdeführer zuhause sei und nach diesem suchen würde. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer umgehend nach römisch 40 geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Polizei gehabt, da er im Jahr 2009 festgenommen und für etwa einen Monat gefangen gehalten worden sei. Es sei ihm damals vorgeworfen worden, dass er Informationen besitze. Er sei während seiner Anhaltung auch geschlagen worden. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, möglicherweise verhaftet zu werden. Am
  4. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Des Weiteren gab er an, dass er im österreichischen Bundesgebiet über keine Verwandte verfüge. Seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor in Tschetschenien leben und habe er Kontakt zu seiner Mutter. Zudem brachte er zu seinem Gesundheitszustand vor, dass er Probleme mit dem Kopf gehabt habe. Er sei einige Male beim Neurologen gewesen, wobei seine medizinischen Unterlagen in der Heimat geblieben seien. Seine genaue Diagnose kenne er nicht. Er bekomme ein Rauschen im Kopf und verliere sein Bewusstsein. Er sei bei einem Arzt, der Prothesen anfertige, gewesen. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht seine Fluchtgründe, zumal er in XXXX gratis eine Prothese bekommen hätte.Am
  5. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Des Weiteren gab er an, dass er im österreichischen Bundesgebiet über keine Verwandte verfüge. Seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor in Tschetschenien leben und habe er Kontakt zu seiner Mutter. Zudem brachte er zu seinem Gesundheitszustand vor, dass er Probleme mit dem Kopf gehabt habe. Er sei einige Male beim Neurologen gewesen, wobei seine medizinischen Unterlagen in der Heimat geblieben seien. Seine genaue Diagnose kenne er nicht. Er bekomme ein Rauschen im Kopf und verliere sein Bewusstsein. Er sei bei einem Arzt, der Prothesen anfertige, gewesen. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht seine Fluchtgründe, zumal er in römisch 40 gratis eine Prothese bekommen hätte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  6. August 2013, Zl. 13 07.562-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs.

1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2013, Zl. 13 07.562-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der

Art. 1Abschnitt A Z.

2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit etwa zwei Monaten in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.Begründet führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2,, Absatz 5, AsylG 2005 und Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit etwa zwei Monaten in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden. Mit Verfahrensanordnung vom

  1. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom
  2. August 2013 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der oben angeführte Bescheid des Bundesasylamtes in seinem gesamten Umfang angefochten. Mit Schreiben vom
  3. September 2013 wurde ein handschriftlicher Arztbrief eines im Verwaltungsakt näher bezeichneten Arztes übermittelt, aus dem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Panikstörung diagnostiziert worden seien. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  4. August 2014, W103 1437431-1/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

§§ 3und 8 Asyl

G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) Unter Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wurde

§ 75Abs. 20 Asyl

G das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. August 2014, W103 1437431-1/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses wurde

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Wesentlichen stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis fest, dass das Bundesasylamt zu Recht erkannt habe, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl zukomme, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Dem Beschwerdeführer sei eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich, er lebe seit Juni 2013 in Österreich. Er sei im Bundesgebiet nicht berufstätig und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Dem bislang unbescholtenen Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zugekommen. Zudem würde in Österreich kein schützenswertes Privat-oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK bestehen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2014, Ra2014/18/0121-2, wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gewährt. Mit Eingabe vom
  2. Oktober 2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Notfallprotokoll vom
  3. Februar 2014, eine Therapiebestätigung vom
  4. Juni 2014 sowie einen ärztlichen Befundbericht von einem psychosozialen Zentrum vom
  5. September
  6. Demnach leide der Beschwerdeführer an einer Rezidivierenden depressiven Störung, an einer Panikstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am
  7. Oktober 2014 niederschriftlich einvernommen und zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und zu seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich befragt. Zudem wurde ihm die Möglichkeit geboten zu den aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben würden. Seine Mutter wohne in XXXX , sein Bruder in XXXX und seine Schwester in XXXX . Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Die Frage, ob er einen Deutschkurs besucht habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass er bis A2 gekommen sei. Weiter habe es keine Möglichkeit gegeben. Die Fragen, ob noch weitere Bindungen zu Österreich oder, ob zu irgendjemandem in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verneinte der Beschwerdeführer. Seiner Mutter gehe es gut und arbeite sie. Befragt, gab er an, dass es den restlichen Familienmitgliedern in seiner Heimat auch "normal gehe". Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass es im psychisch schlecht gehen würde und brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass er sich verfolgt fühle. Hinzu komme, dass es in Tschetschenien überhaupt keinen Arzt gebe und man die Kosten für die Behandlungen selbst tragen müsse. Zudem seien ihm in Tschetschenien falsche Therapien vorgeschlagen worden. Weiteres führte er aus, dass es in seinem Herkunftsland Prothesen gebe, aber diese würden nur für kurze Zeit reichen und dann würden sie zu schmerzen beginnen. In Österreich habe er eine Silikonprothese erhalten, welche gut passe. Solche gebe es in seinem Herkunftsland nicht.Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am
  8. Oktober 2014 niederschriftlich einvernommen und zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und zu seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich befragt. Zudem wurde ihm die Möglichkeit geboten zu den aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben würden. Seine Mutter wohne in römisch 40 , sein Bruder in römisch 40 und seine Schwester in römisch 40 . Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Die Frage, ob er einen Deutschkurs besucht habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass er bis A2 gekommen sei. Weiter habe es keine Möglichkeit gegeben. Die Fragen, ob noch weitere Bindungen zu Österreich oder, ob zu irgendjemandem in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verneinte der Beschwerdeführer. Seiner Mutter gehe es gut und arbeite sie. Befragt, gab er an, dass es den restlichen Familienmitgliedern in seiner Heimat auch "normal gehe". Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass es im psychisch schlecht gehen würde und brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass er sich verfolgt fühle. Hinzu komme, dass es in Tschetschenien überhaupt keinen Arzt gebe und man die Kosten für die Behandlungen selbst tragen müsse. Zudem seien ihm in Tschetschenien falsche Therapien vorgeschlagen worden. Weiteres führte er aus, dass es in seinem Herkunftsland Prothesen gebe, aber diese würden nur für kurze Zeit reichen und dann würden sie zu schmerzen beginnen. In Österreich habe er eine Silikonprothese erhalten, welche gut passe. Solche gebe es in seinem Herkunftsland nicht. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Kopie vor: * Kursbesuchsbestätigung über die Niveaustufe A1++_A2 vom 24.07.2014; * Kursbesuchsbestätigung über die Niveaustufe A2 vom 28.08.2014 Am
  9. Oktober 2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers betreffend die ihm im Zuge der Einvernahme vorgehaltenen Länderinformationen beim Bundesamt ein. Mit Bescheid vom
  10. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgesetzt.Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgesetzt. In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seit der Entscheidung des Bundesamtes nicht verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei seit dem

  1. Juni 2013 in Österreich aufhältig. Er sei illegal eingereist und stütze sich sein Aufenthalt lediglich auf seine Asylantragstellung. Es seien weder eine legale Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein bis dato hervorgekommen. Derartiges habe der Beschwerdeführer weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Der Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Panikattacken und Depressionen und sei festzustellen, dass er an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen würden, leide. Zwar sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Einvernahme am
  2. Oktober 2014 neuerlich ein psychiatrischer Befund vorgelegt worden, jedoch gehe daraus kein Erkrankungsbild, welches nicht bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden sei, hervor. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt vorgebracht habe. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, da der Beschwerdeführer keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich habe und somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe

§ 50Abs.

1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seit der Entscheidung des Bundesamtes nicht verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei seit dem

  1. Juni 2013 in Österreich aufhältig. Er sei illegal eingereist und stütze sich sein Aufenthalt lediglich auf seine Asylantragstellung. Es seien weder eine legale Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein bis dato hervorgekommen. Derartiges habe der Beschwerdeführer weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Der Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Panikattacken und Depressionen und sei festzustellen, dass er an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen würden, leide. Zwar sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Einvernahme am
  2. Oktober 2014 neuerlich ein psychiatrischer Befund vorgelegt worden, jedoch gehe daraus kein Erkrankungsbild, welches nicht bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden sei, hervor. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer keinen unter Paragraph 57, AsylG fallenden Sachverhalt vorgebracht habe. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, da der Beschwerdeführer keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich habe und somit kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe

Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

  1. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  2. November 2014 fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin engmaschige fachärztliche Behandlung benötigen würde. Im Falle einer Rückkehr sei aus fachärztlicher Sicht mit massiven Verschlechterungen zu rechnen. Des Weiteren wurde im Hinblick auf das Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom
  3. August 2014, W103 1437431, darauf verwiesen, dass mit Beschluss des VwGH der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 2014, Ra2014/18/0121-6, wurde die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  5. August 2014, W103 143743-1/4E, zurückgewiesen. Am
  6. September 2018 leitete das Bundesministerium für Inneres eine Meldung der Landespolizeidirektion von XXXX an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin wurde seitens der Landespolizeidirektion XXXX informiert, dass der Beschwerdeführer am
  7. September 2018 in seiner Asylunterkunft jemanden mit einem Messer bedroht habe. Daraufhin sei eine Streife zur Zieladresse beordert worden. Im Zuge der Ersterhebung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unstimmigkeiten wegen Lärmerregung einen Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma mit einem ca. 30 cm langem Fleischmesser bedroht habe. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten habe der Bedrohte, mit Unterstützung von anderen Asylwerbern, den Angriff des Beschwerdeführers abwehren, diesen zu Boden ringen und entwaffnen können. Dieser Meldung wurde eine Lichtbildbeilage zu GZ: PAD/18/01646938/001/KRIM, auf der die Situation des Angriffes abgebildet wurde, angefügt.Am
  8. September 2018 leitete das Bundesministerium für Inneres eine Meldung der Landespolizeidirektion von römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin wurde seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 informiert, dass der Beschwerdeführer am
  9. September 2018 in seiner Asylunterkunft jemanden mit einem Messer bedroht habe. Daraufhin sei eine Streife zur Zieladresse beordert worden. Im Zuge der Ersterhebung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unstimmigkeiten wegen Lärmerregung einen Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma mit einem ca. 30 cm langem Fleischmesser bedroht habe. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten habe der Bedrohte, mit Unterstützung von anderen Asylwerbern, den Angriff des Beschwerdeführers abwehren, diesen zu Boden ringen und entwaffnen können. Dieser Meldung wurde eine Lichtbildbeilage zu GZ: PAD/18/01646938/001/KRIM, auf der die Situation des Angriffes abgebildet wurde, angefügt. Am
  10. September 2018 wurde seitens des Innenministeriums ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  11. September 2018, GZ: PAD/18/01646938/003/VW, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, dass eine Frau am
  12. September 2018 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, da dieser einen Mann mit einem Messer bedroht habe. Aufgrund des hohen Aggressionspotentials des Beschwerdeführers sei aus Sicht der Behörde künftig eine Bedrohung bzw. Gefährdung von weiteren in der Asylunterkunft wohnhaften Personen, insbesondere der Anzeigerin, nicht auszuschließen bzw. wahrscheinlich, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot veranlasst worden sei. Des Weiteren wurde mit Vollzugsinformation darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer wegen dem aktuellen/offenen Verfahren wegen § 105 StGB in Untersuchungshaft befinde.Am
  13. September 2018 wurde seitens des Innenministeriums ein Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  14. September 2018, GZ: PAD/18/01646938/003/VW, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, dass eine Frau am
  15. September 2018 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, da dieser einen Mann mit einem Messer bedroht habe. Aufgrund des hohen Aggressionspotentials des Beschwerdeführers sei aus Sicht der Behörde künftig eine Bedrohung bzw. Gefährdung von weiteren in der Asylunterkunft wohnhaften Personen, insbesondere der Anzeigerin, nicht auszuschließen bzw. wahrscheinlich, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot veranlasst worden sei. Des Weiteren wurde mit Vollzugsinformation darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer wegen dem aktuellen/offenen Verfahren wegen Paragraph 105, StGB in Untersuchungshaft befinde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  16. September 2018, W196 1437431-2/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  17. Oktober 2014, Zl. 830756203-1664675,

§ 10Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. September 2018, W196 1437431-2/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Oktober 2014, Zl. 830756203-1664675,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." Festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und bekenne sich zum moslemischen Glauben.Festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und bekenne sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am

  1. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  2. August 2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III.

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am

  1. Dezember 2014 zurückgewiesen worden.Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am
  2. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  3. August 2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am

  1. Dezember 2014 zurückgewiesen worden. Beim Beschwerdeführer sei eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Panikstörung diagnostiziert worden und leide der Beschwerdeführer an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation/Tschetschenien darstellen würde. Der Beschwerdeführer befinde sich seit
  2. September 2018 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, zumal der Beschwerdeführer am
  3. September 2018 einen Mann mit einem Messer bedroht und ihm ein hohes Aggressionspotential und eine Gefahr für andere Personen (insbesondere für das Opfer und die Anzeigerin) bescheinigt worden sei. Nicht festgestellt werde, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russischen Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werde, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russischen Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und habe keine Obsorgeverpflichtungen. Er sei erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer beherrsche Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift und habe in der Russischen Föderation von 1998 bis 2000 die Grundschule besucht und von 2000 bis 2009 an der Universität in XXXX studiert. In der Russischen Föderation verfüge der Beschwerdeführer über Familienangehörige. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter im gleichen Haus gelebt. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde, er hingegen in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge.Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und habe keine Obsorgeverpflichtungen. Er sei erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer beherrsche Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift und habe in der Russischen Föderation von 1998 bis 2000 die Grundschule besucht und von 2000 bis 2009 an der Universität in römisch 40 studiert. In der Russischen Föderation verfüge der Beschwerdeführer über Familienangehörige. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter im gleichen Haus gelebt. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde, er hingegen in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Nicht festgestellt werden könne, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer lebe seit Antragstellung auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht sei nicht ersichtlich. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in einer Asylunterkunft gelebt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht erwerbstätig. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet beziehe der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1++ und A2 besucht und sei daher in der Lage, sich in einfacher Form in Deutsch zu verständigen. Darüber hinausgehende weitere Aus- oder Fortbildungen habe der Beschwerdeführer nicht absolviert. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Mitglied in einem Verein, einer sonstigen Organisation oder ehrenamtlich tätig. Es würden keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46

FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Nunmehriges Verfahren: Mit einem als "Parteiengehör" bezeichneten Schreiben vom

  1. September 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Aufenthaltsverbot und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eingeleitet worden sei. Das Bundesamt beabsichtige, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Aufenthaltsverbot sowie die Schubhaft (nach Ende der Strafhaft) zu veranlassen. Um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung eines Fragenkatalogs und zur Vorlage von entsprechenden Belegen aufgefordert. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am
  2. Oktober 2018 zugestellt.Mit einem als "Parteiengehör" bezeichneten Schreiben vom
  3. September 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Aufenthaltsverbot und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eingeleitet worden sei. Das Bundesamt beabsichtige, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Aufenthaltsverbot sowie die Schubhaft (nach Ende der Strafhaft) zu veranlassen. Um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung eines Fragenkatalogs und zur Vorlage von entsprechenden Belegen aufgefordert. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am
  4. Oktober 2018 zugestellt. Über Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das zuständige Gericht den Beschluss vom
  5. September 2018, mit welchem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde. Am
  6. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser gab der Beschwerdeführer nochmals seine Personalien an. Sein Vater sei in XXXX geboren, im Jahre 2008 oder 2009 verstorben und in XXXX begraben. Seine Mutter lebe in XXXX . Er habe zwei Schwerstern und einen Bruder. Dieser lebe ebenfalls in XXXX , eine Schwester in XXXX und eine in XXXX . Seine Großeltern seien alle bereits verstorben. Er selbst habe sein Heimatland erstmals im Jahre 2013 verlassen und sei über die Ukraine nach Österreich gereist. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. In der Russischen Föderation habe er elf Jahre die Schule in XXXX besucht und nach sechsjährigem Besuch eines Instituts in XXXX ein Lehramtsstudium abgeschlossen. Führerschein besitze er keinen. Über Vorhalt, wonach gegen den Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung auch ein befristetes Einreiseverbot erlassen werde, führte der Beschwerdeführer aus, er werde Österreich freiwillig verlassen und ersuche um eine diesbezügliche Beratung.Am
  7. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser gab der Beschwerdeführer nochmals seine Personalien an. Sein Vater sei in römisch 40 geboren, im Jahre 2008 oder 2009 verstorben und in römisch 40 begraben. Seine Mutter lebe in römisch 40 . Er habe zwei Schwerstern und einen Bruder. Dieser lebe ebenfalls in römisch 40 , eine Schwester in römisch 40 und eine in römisch 40 . Seine Großeltern seien alle bereits verstorben. Er selbst habe sein Heimatland erstmals im Jahre 2013 verlassen und sei über die Ukraine nach Österreich gereist. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. In der Russischen Föderation habe er elf Jahre die Schule in römisch 40 besucht und nach sechsjährigem Besuch eines Instituts in römisch 40 ein Lehramtsstudium abgeschlossen. Führerschein besitze er keinen. Über Vorhalt, wonach gegen den Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung auch ein befristetes Einreiseverbot erlassen werde, führte der Beschwerdeführer aus, er werde Österreich freiwillig verlassen und ersuche um eine diesbezügliche Beratung. Am
  8. November 2018 langte bei der belangten Behörde die Verständigung von der Anklageerhebung vom
  9. November 2018 gegen den Beschwerdeführer ein. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung

§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall St

GB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung

§§ 15, 87 Abs. 1 St

GB und des Vergehens der Sachbeschädigung

§ 125St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon sechzehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung

Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung

Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon sechzehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt, sondern

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I). und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Mit Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer weiters

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, sondern

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den Beschwerdeführer weiters

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle infolge der Tatbegehungen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose müsse im Fall des Beschwerdeführers wegen dessen offensichtlich erhöhten Gewaltpotentials vehement verneint werden. Zur Bemessung des Einreiseverbotes wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte im Zug der Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 12. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom

  1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhalte und zuletzt Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht habe. Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot verletze ihn in seinem Recht auf Privatleben. Das Einreiseverbot in der Höhe von acht Jahren werde als zu hoch erachtet und ersuche er um angemessene Herabsetzung. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und möchte nach seiner Haftentlassung einen ordentlichen Lebenswandel führen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhalte und zuletzt Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht habe. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verletze ihn in seinem Recht auf Privatleben. Das Einreiseverbot in der Höhe von acht Jahren werde als zu hoch erachtet und ersuche er um angemessene Herabsetzung. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und möchte nach seiner Haftentlassung einen ordentlichen Lebenswandel führen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Februar 2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am
  3. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am
  5. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  6. August 2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III.

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am

  1. Dezember 2014 zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am
  2. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  3. August 2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am 10. Dezember 2014 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. September 2018, W196 1437431-2/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Oktober 2014, Zl. 830756203-1664675,

§ 10Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. September 2018, W196 1437431-2/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Oktober 2014, Zl. 830756203-1664675,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." Beim Beschwerdeführer wurde im Zuge des Asylverfahrens eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Panikstörung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet jedoch an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung

§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall St

GB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung

§§ 15, 87 Abs. 1 St

GB und des Vergehens der Sachbeschädigung

§ 125St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon sechzehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung

Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung

Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon sechzehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerde-führers in die Russischen Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerde-führers in die Russischen Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Er ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer beherrscht Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift und hat in der Russischen Föderation von 1998 bis 2000 die Grundschule besucht und von 2000 bis 2009 an der Universität in XXXX Lehramt studiert. In der Russischen Föderation verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter im gleichen Haus. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt.Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Er ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer beherrscht Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift und hat in der Russischen Föderation von 1998 bis 2000 die Grundschule besucht und von 2000 bis 2009 an der Universität in römisch 40 Lehramt studiert. In der Russischen Föderation verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter im gleichen Haus. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebte seit Antragstellung am

  1. Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. September 2018 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt - bevor er in die Justizanstalt XXXX eingewiesen wurde - in einer Asylunterkunft, war in Österreich nie erwerbstätig und lebte seit seiner Einreise von Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1++ und A2 besucht und ist daher in der Lage, sich in einfacher Form in Deutsch zu verständigen. Darüber hinausgehende weitere Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied in einem Verein, einer sonstigen Organisation oder ehrenamtlich tätig. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebte seit Antragstellung am
  3. Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  4. September 2018 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt - bevor er in die Justizanstalt römisch 40 eingewiesen wurde - in einer Asylunterkunft, war in Österreich nie erwerbstätig und lebte seit seiner Einreise von Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1++ und A2 besucht und ist daher in der Lage, sich in einfacher Form in Deutsch zu verständigen. Darüber hinausgehende weitere Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied in einem Verein, einer sonstigen Organisation oder ehrenamtlich tätig. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46

FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.

  1. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:
  2. "Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018 0.

  1. Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018 0.
  2. Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.5.2018, vgl. IOM 6.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 6.2014).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.5.2018, vergleiche IOM 6.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. War die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern bei Auseinandersetzungen zwischen "Aufständischen" und Sicherheitskräften in den Jahren 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen, hat die Gewalt in den letzten Jahren abgenommen (AA 21.5.2018). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2017). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. Im Jahr 2006 wurde Muchu Alijew vom Kreml als Präsident an die Spitze der Republik gesetzt. 2013 wurde er von Magomedsalam Magomedow ersetzt. Magomedow war vor allem mit Korruption und Vetternwirtschaft konfrontiert, die auch sein Vorgänger nicht lösen konnte. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramzan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagierte Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew schreckte der Kreml die lokalen Eliten auf. Wassiljew ist keiner von ihnen, er war mit Blick auf das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien wie eine Faust aufs Auge. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Immerhin dürfte Wassiljew für ethnische Fragen ein gewisses Gespür mitbringen. Er ist selbst halb Kasache, halb Russe. Wassiljew ist das Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Er ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen. Dafür allerdings benötigt er genauso die Akzeptanz der Einheimischen (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet zur Ausbeutung der wirtschaftlich abgeschlagenen und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängenden Nordkaukasus-Republik. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ACCORD (16.5.2018): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018
  3. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  4. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  5. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 1.
  6. Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  7. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 1.
  8. Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 1.
  9. Dagestan Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden. Nach Angaben der Sicherheitsbehörden Dagestans Anfang 2017 kämpften etwa 1.200 Männer aus Dagestan in den Reihen der Terrormiliz Islamischer Staat in Syrien und im Irak. Mittlerweile werden Radikale, die sich terroristischen Organisationen im Ausland anschließen wollen, von den russischen Behörden an der Ausreise gehindert und festgenommen, was die Terrorgefahr in Dagestan erhöht (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Relativ häufig kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten, während die Vertreter des sog. "traditionellen" Islams als korrupt angesehen werden und im Verdacht stehen, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region Untertan zu sein. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt werden (ÖB Moskau 12,2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Dagestan 55 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 47 Todesopfer (38 Aufständische, vier Zivilisten, fünf Exekutivkräfte) und acht Verwundete (ein Militanter, fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Regelmäßig kommt es auch im Jahr 2018 in Dagestan zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (ACCORD 16.8.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Dagestan 17 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon elf Todesopfer (vier Aufständische, eine Exekutivkraft, sechs Zivilisten) und sechs Verwundeter (vier Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (16.8.2018): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018
  10. Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018). 2010 ratifizierte Russland das
  11. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  12. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).2010 ratifizierte Russland das
  13. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  14. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am
  15. Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  16. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 2.
  17. Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013):Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vgl. HRW 7.2018, AI 22.2.2018).Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vergleiche HRW 7.2018, AI 22.2.2018). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 3. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB, das Untersuchungskomittee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde

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