Saudi-Arabien begeben habe, da sie zu diesem Zeitpunkt einen saudi-arabischen Aufenthaltstitel gehabt habe. Sie habe sich bis 2012 in Saudi-Arabien aufgehalten und sei
einem dreimonatigen Aufenthalt in Österreich erneut
Saudi-Arabien gelangt.
einem weiteren Aufenthalt in Österreich und einer anschließenden Rückkehr
Saudi-Arabien sei die BF über den Libanon und Frankreich
Österreich gefahren. Befragt, was sie über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, brachte die BF vor, dass sie in Frankreich nur auf der Durchreise gewesen sei. Sie habe bereits 2013 in Österreich um Asyl angesucht, da ihr Exmann ihr jedoch gedroht habe, ihre Mutter umzubringen, habe sie den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und sei erneut
Saudi-Arabien zurückgekehrt. Die BF habe von der französischen Botschaft in XXXX /Saudi-Arabien ein französisches Visum erhalten, welches bis zum 10.05.2018 gültig sei. Sie wolle nunmehr in Österreich bleiben.Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.05.2018 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie sich im September 2011
Saudi-Arabien begeben habe, da sie zu diesem Zeitpunkt einen saudi-arabischen Aufenthaltstitel gehabt habe. Sie habe sich bis 2012 in Saudi-Arabien aufgehalten und sei
einem dreimonatigen Aufenthalt in Österreich erneut
Saudi-Arabien gelangt.
einem weiteren Aufenthalt in Österreich und einer anschließenden Rückkehr
Saudi-Arabien sei die BF über den Libanon und Frankreich
Österreich gefahren. Befragt, was sie über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, brachte die BF vor, dass sie in Frankreich nur auf der Durchreise gewesen sei. Sie habe bereits 2013 in Österreich um Asyl angesucht, da ihr Exmann ihr jedoch gedroht habe, ihre Mutter umzubringen, habe sie den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und sei erneut
Saudi-Arabien zurückgekehrt. Die BF habe von der französischen Botschaft in römisch 40 /Saudi-Arabien ein französisches Visum erhalten, welches bis zum 10.05.2018 gültig sei. Sie wolle nunmehr in Österreich bleiben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 07.05.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 03.07.2018 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 07.05.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 03.07.2018 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 18.07.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin
durchgeführter Rechtsberatung. Die Beschwerdeführerin erklärte, im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben und sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Österreich habe sie einen familiären Anknüpfungspunkt in Form ihres Onkels und dessen Familie zu haben. Es bestehe mit diesen Verwandten zwar kein gemeinsamer Haushalt, sie würden die BF jedoch mit finanziellen Zuwendungen unterstützen. Ihr Onkel sei österreichischer Staatsbürger und lebe bereits seit 50 Jahren im Bundesgebiet. Die BF lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf die beabsichtigte Außerlandesbringung
Frankreich hingewiesen, erklärte die BF, dass sie sich in Österreich wohl und sicher fühle und viele Freunde und Beziehungen habe. Sie kenne Österreich bereits seit ihrer Kindheit und sei mit der Kultur vertraut, wogegen sie in Frankreich niemanden kenne. Befragt, weswegen sie zum Psychiater gehe, erwiderte die BF, dass sie häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei und auch diesbezügliche Fotos habe. Sie sei nunmehr offiziell von ihrem Mann geschieden. Befragt danach welche Gründe einer Außerlandesbringung
Frankreich entgegenstehen würden, führte diese aus, dass sie sich in Österreich sicher fühle und eine gute Beziehung zu ihrer Psychiaterin sowie zahlreiche Freundschaften habe. Zudem sei sie mit der österreichischen Kultur vertraut und beherrsche die deutsche Sprache. Insgesamt sei sie zudem weniger als 24 Stunden in Frankreich aufhältig gewesen. Die BF habe ihr französisches Visum von der französischen Botschaft in XXXX /Saudi-Arabien erhalten. Sie stehe seit ihrer Scheidung 2013 in psychiatrischer Behandlung.Am 18.07.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin
durchgeführter Rechtsberatung. Die Beschwerdeführerin erklärte, im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben und sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Österreich habe sie einen familiären Anknüpfungspunkt in Form ihres Onkels und dessen Familie zu haben. Es bestehe mit diesen Verwandten zwar kein gemeinsamer Haushalt, sie würden die BF jedoch mit finanziellen Zuwendungen unterstützen. Ihr Onkel sei österreichischer Staatsbürger und lebe bereits seit 50 Jahren im Bundesgebiet. Die BF lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf die beabsichtigte Außerlandesbringung
Frankreich hingewiesen, erklärte die BF, dass sie sich in Österreich wohl und sicher fühle und viele Freunde und Beziehungen habe. Sie kenne Österreich bereits seit ihrer Kindheit und sei mit der Kultur vertraut, wogegen sie in Frankreich niemanden kenne. Befragt, weswegen sie zum Psychiater gehe, erwiderte die BF, dass sie häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei und auch diesbezügliche Fotos habe. Sie sei nunmehr offiziell von ihrem Mann geschieden. Befragt danach welche Gründe einer Außerlandesbringung
Frankreich entgegenstehen würden, führte diese aus, dass sie sich in Österreich sicher fühle und eine gute Beziehung zu ihrer Psychiaterin sowie zahlreiche Freundschaften habe. Zudem sei sie mit der österreichischen Kultur vertraut und beherrsche die deutsche Sprache. Insgesamt sei sie zudem weniger als 24 Stunden in Frankreich aufhältig gewesen. Die BF habe ihr französisches Visum von der französischen Botschaft in römisch 40 /Saudi-Arabien erhalten. Sie stehe seit ihrer Scheidung 2013 in psychiatrischer Behandlung. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der BF ein psychiatrischer Befund vom 22.05.2018 vorgelegt, wonach bei der BF keine Suizidalität und keine akute Selbst/Fremdgefährdung gegeben seien. Die BF nehme aktuell die Arzneien Sertralin sowie Xanor ein und ihr wurden sowohl regelmäßige Kontrollen sowie eine Psychotraumatherapie angeraten. Weiter brachte die BF ein Empfehlungsschreiben vom 17.07.2018, eine Zahlungsanweisung an die Universität Wien über einen Betrag von 745,92,- Euro, eine Bestätigung über eine Assistenztätigkeit der BF für die Filmproduktion "Europress" in arabischer Sprache, ein abweisender Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium vom 08.10.2013, mehrere Fotos über Misshandlungen, eine Verfahrenskarte der BF, ein Zertifikat vom 27.07.2018, wonach die BF den Sprachkurs "Deutsch A2 Intensiv" im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten absolviert habe sowie ein psychiatrischer Therapiebericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 25.07.2018 mit den Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung" und " rezidivierende depressive Störung" unter Empfehlung einer weitergehenden Therapie sowie einer medikamentösen Behandlung in Vorlage gebracht. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme vom 29.07.2018 geht hervor, dass die BF orientiert und bewusstseinsklar sei und keine Denkstörungen exploriert werden können. Die kognitiven Funktionen seien intakt, die Aufmerksamkeit sei nicht wesentlich verändert. Die Stimmung sei subdepressiv, belastet, in den negativen Skalenbereich verschoben. Derzeit würden keine Suizidgedanken oder Suizidabsichten vorliegen. Es seien keine intrusiven Symptome angegeben worden, diese würden auch authentisch bzw.
vollziehbar wirken. Es sei keine tiefgreifende Verstörung sowie keine Schreckhaftigkeit erkennbar. Alles in Allem dürfte ein Restzustand
einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen, dies bei häuslicher Gewalt. Als therapeutische Maßnahme werde Psychotherapie empfohlen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren
medizinischem Zustand, kann der Dublin-Rückkehrer mit speziellen Bedürfnissen bei Ankunft medizinische Betreuung erhalten. Auch Dublin-Rückkehrer, haben generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung (MDI 10.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018 -Strichaufzählung Ministére de l¿intérieur - Direction générale des étrangers en France - Chef du Département de l'accès à la procédure d'asile (10.10.2017): Auskunft per E-Mail Non-Refoulement
Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vgl. FRC 22.12.2017).9. 10. Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je
Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vergleiche FRC 22.12.2017).
drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vgl. Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).
drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vergleiche Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).
Ankunft im Unterbringungszentrum eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (AIDA 2.2017). 16. Im Falle der Ablehnung des Asylantrags haben Personen ein Jahr lang ab der Ausstellung des negativen Beschieds Anspruch auf medizinische Versorgung bei Krankheiten oder Mutterschaft, solange sie sich weiterhin in Frankreich aufhalten (Ameli 12.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018 -Strichaufzählung Ameli - L'Assurance Maladie (12.10.2017): Vous êtes demandeur d'asile, https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/europe-international/protection-sociale-france/demandeur-dasile, Zugriff 24.1.2018 -Strichaufzählung Ameli - L'Assurance Maladie (13.10.2017): Aide médicale de l'État (AME) : vos démarches, https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/situations-particulieres/situation-irreguliere-ame, Zugriff 24.1.2018 -Strichaufzählung Ameli - L'Assurance Maladie (15.11.2017): CMU complémentaire : conditions et démarches, https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/difficultes-financieres/complementaire-sante/cmu-complementaire, Zugriff 24.1.2018 -Strichaufzählung Cleiss - Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale
Frankreich in keinster Weise im Wege stehe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
EMRK darstelle.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund des vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumentes (syrischer Reisepass) feststehe. Aus dem PSY römisch drei Gutachten gehe hervor, dass der Verdacht auf einen Restzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung bei häuslicher Gewalt vorliege und eine Psychotherapie empfohlen worden sei. Weiters gehe aus dem Gutachten hervor, dass eine Verschlechterung bei einer Außerlandesbringung nicht auszuschließen wäre. Die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 26.07.2018 würden sich als schlüssig im Sinne eines Gutachtens darstellen. Sollte im Verfahren noch ein anders lautendes Gutachten vorgelegt werden, so werde diesbezüglich ebenfalls nochmals auf die Feststellungen zu Frankreich hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich sei, dass in Frankreich Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden und diese auch zugänglich seien und die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei, so dass diese unter Verweis auf die Judikatur des EGMR auch eine eventuell behauptete psychische Störung oder ein psychisches Gebrechen einer Überstellung
Frankreich in keinster Weise im Wege stehe. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipen des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Hinzu komme, dass
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet, wie im Folgenden ausgeführt werde: Die Behauptung der belangten Behörde unter der Feststellung bzw. der Beweiswürdigung des Bescheides, es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe, sei absolut nicht
vollziehbar und gehe ins Leere. Im Gegensatz zu dieser Behauptung sei die BF sehr integriert und habe viele Bindungsgründe an Österreich. Die BF habe enge Verwandte in Österreich, die sie in vollen Umfang und vor allem bei ihrer psychischen Erkrankung unterstützen würden. Die BF werde von ihrem Onkel unterstützt und habe einen Job als Dolmetscherin für Englisch und Arabisch. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass die BF den A2 Deutschkurs positiv absolviert habe und am Weg sei, weitere Deutschkurse zu besuchen. Die BF leide an einer schweren psychischen Erkrankung, was sich aufgrund häuslicher Gewalt durch eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung äußere. Durch eine Unterbrechung ihrer Therapiebehandlung könnte jederzeit eine lebensbedrohliche Situation auftreten. Die notwendige Therapiebehandlung für die BF in Österreich sei nicht abgeschlossen. Das BFA bleibe eine Erklärung schuldig, weshalb das Untersuchungsergebnis von Dr. Hruby gegenüber der Untersuchung von Dr. Selma Nassan Vorrang haben sollte. Entgegen der Meinung des BFA handle es sich bei der "Gutachterlichen Stellungnahme" von Dr. Hruby nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um einen einfachen ärztlichen Befund, da eine nähere Begründung, die eine Überprüfung der Einschätzungen auf ihre Schlüssigkeit zulassen würde, fehle, dies aber ein wesentliches und unverzichtbares Element eines Sachverständigengutachtens sei. Weiters sei
der geltenden Rechtslage eine Überstellung nur dann zulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilmöglichkeiten bewirken würde, dabei seien die vom BFA festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformationen beachtlich. Diese Feststellungen seien im Hinblick auf die konkrete Situation der BF als psychische kranke Person unterlassen worden. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipen des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Hinzu komme, dass
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet, wie im Folgenden ausgeführt werde: Die Behauptung der belangten Behörde unter der Feststellung bzw. der Beweiswürdigung des Bescheides, es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe, sei absolut nicht
vollziehbar und gehe ins Leere. Im Gegensatz zu dieser Behauptung sei die BF sehr integriert und habe viele Bindungsgründe an Österreich. Die BF habe enge Verwandte in Österreich, die sie in vollen Umfang und vor allem bei ihrer psychischen Erkrankung unterstützen würden. Die BF werde von ihrem Onkel unterstützt und habe einen Job als Dolmetscherin für Englisch und Arabisch. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass die BF den A2 Deutschkurs positiv absolviert habe und am Weg sei, weitere Deutschkurse zu besuchen. Die BF leide an einer schweren psychischen Erkrankung, was sich aufgrund häuslicher Gewalt durch eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung äußere. Durch eine Unterbrechung ihrer Therapiebehandlung könnte jederzeit eine lebensbedrohliche Situation auftreten. Die notwendige Therapiebehandlung für die BF in Österreich sei nicht abgeschlossen. Das BFA bleibe eine Erklärung schuldig, weshalb das Untersuchungsergebnis von Dr. Hruby gegenüber der Untersuchung von Dr. Selma Nassan Vorrang haben sollte. Entgegen der Meinung des BFA handle es sich bei der "Gutachterlichen Stellungnahme" von Dr. Hruby nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um einen einfachen ärztlichen Befund, da eine nähere Begründung, die eine Überprüfung der Einschätzungen auf ihre Schlüssigkeit zulassen würde, fehle, dies aber ein wesentliches und unverzichtbares Element eines Sachverständigengutachtens sei. Weiters sei
der geltenden Rechtslage eine Überstellung nur dann zulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilmöglichkeiten bewirken würde, dabei seien die vom BFA festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformationen beachtlich. Diese Feststellungen seien im Hinblick auf die konkrete Situation der BF als psychische kranke Person unterlassen worden. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Laut Information des LPD NÖ wurde die BF am 16.10.2018 ohne besondere Vorfälle
Frankreich überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, sie reiste mit einem von der französischen Botschaft in XXXX /Saudi Arabien ausgestellten Schengenvisum, gültig für den Zeitraum 12.11.2017 bis zum 10.05.2018, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 04.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF stellte bereits am 13.08.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, kehrte in weiterer Folge jedoch für mehrere Jahre
Saudi-Arabien zurück.Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, sie reiste mit einem von der französischen Botschaft in römisch 40 /Saudi Arabien ausgestellten Schengenvisum, gültig für den Zeitraum 12.11.2017 bis zum 10.05.2018, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 04.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF stellte bereits am 13.08.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, kehrte in weiterer Folge jedoch für mehrere Jahre
Saudi-Arabien zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 07.05.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 07.05.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 03.07.21018 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 03.07.21018 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die BF leidet aktuell an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit. Bei der BF liegen eine rezidivierende depressive Störung, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vor, die medikamentös behandelbar sind. Eine weitergehende Psychotherapie wurde zudem angeraten. Alle diese Behandlungsmöglichkeiten bestehen in Frankreich und es ist bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung
Frankreich verschlechtern würde. Die BF hat in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt in Form eines Onkels, der mitsamt seiner Familie bereits seit 50 Jahren im Bundesgebiet lebt. Das Vorliegen eines rechtlich relevanten Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu diesem konnten die BF insgesamt nicht darlegen. Eine Überstellung der BF
Frankreich stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die BF hat in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt in Form eines Onkels, der mitsamt seiner Familie bereits seit 50 Jahren im Bundesgebiet lebt. Das Vorliegen eines rechtlich relevanten Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu diesem konnten die BF insgesamt nicht darlegen. Eine Überstellung der BF
Frankreich stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Am 16.10.2018 wurde die BF
Frankreich rücküberstellt. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellte Tatsache der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mitttels eine französischen Schengenvisums ergibt sich aus der - im Verwaltungsakt dokumentierten - VIS-Abfrage. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BF seitens Frankreichs leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde ab. Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Überstellte
der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Das Vorliegen akuter, bzw. lebensbedrohender Krankheiten wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie der von der BF vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie. Die Untersuchung wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit einem Diplom der österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin durchgeführt. An ihrer fachlichen Qualifikation - sie ist auch Psychotherapeutin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige - besteht sohin kein Zweifel. Aus dem von der BF
gereichten Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie geht hervor, dass bei ihr zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung vorlag. Es wurden unter Beschreibung der angewandten Methoden die psychologischen Schlussfolgerungen
vollziehbar dargelegt. Entgegen den Ausführungen in der psychiatrischen Stellungnahme sind alle angeführten Erkrankungen in Frankreich grundsätzlich behandelbar, wobei das medizinische Niveau dort zumindest europäischen Standards entspricht. Insbesondere besteht dort die Möglichkeit zur Behandlung durch einen Psychiater sowie zur Einnahme von Medikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Dass kein Hinweis auf eine akute Suizidalität besteht und dass im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich durch die Beschwerdeführerin auch nicht davon auszugehen ist, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde, geht aus der vom BFA eingeholten gutachterlichen Stellungnahme samt ergänzender Einschätzung hervor. Wenn in einer vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme ausgeführt wird, dass bei einer Überstellung der BF
Frankreich aufgrund der Unterbrechung der begonnenen Therapie mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen sei, ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Therapie auch in Frankreich unter Verwendung eines geeigneten Dolmetschers fortgesetzt werden kann. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass zu dem erwähnten Onkel der BF in Österreich ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, kann aus sämtlichen Aussagen der BF nicht erschlossen werden, da die BF mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und der Onkel bereits mehrere Jahrzehnte vor Einreise der BF in Österreich wohnhaft war. Eine Trennung der BF von diesem stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass zu dem erwähnten Onkel der BF in Österreich ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, kann aus sämtlichen Aussagen der BF nicht erschlossen werden, da die BF mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und der Onkel bereits mehrere Jahrzehnte vor Einreise der BF in Österreich wohnhaft war. Eine Trennung der BF von diesem stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Der Umstand der am 16.10.2018 erfolgten Überstellung der BF
Frankreich ergibt sich aus einem entsprechenden Bericht der Landespolizeidirektion NÖ.
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL III KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATSKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. -
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IV ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELNKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 -Strichaufzählung Abhängige Personen -Strichaufzählung
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Auf gegenständlichen Verfahren bezogen ist in concreto folgendes auszuführen: 3.
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem
EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates
der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem
, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates
der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem
EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem
, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42). Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vergleiche auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Zu diesen "anderen ganz außergewöhnlichen Fällen" präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192), in dem es um die beabsichtigte Abschiebung eines an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, nämlich an chronischer lymphatischer Leukämie, leidenden Mannes von Belgien
Georgien ging, folgendermaßen: "183. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem
EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Der Gerichtshof betont, dass diese Situationen im Einklang stehen mit der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK in Fällen der Abschiebung schwer kranker Ausländer."183. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem
, EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Der Gerichtshof betont, dass diese Situationen im Einklang stehen mit der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK in Fällen der Abschiebung schwer kranker Ausländer. 184. Was die Frage betrifft, ob die genannten Bedingungen in einer bestimmten Situation erfüllt sind, hält der Gerichtshof fest, dass er in Fällen der Abschiebung von Ausländern nicht selbst die Asylanträge prüft oder die Art und Weise, wie Staaten die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern kontrollieren, überprüft.
EMRK liegt die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung der verbürgten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die somit verpflichtet sind, im Lichte des Art. 3 EMRK die Befürchtungen der Beschwerdeführer zu prüfen und die Gefahren einzuschätzen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Zielstaat ausgesetzt wären. Der Mechanismus der Beschwerde an den Gerichtshof ist subsidiär zu den nationalen Systemen zur Wahrung der Menschenrechte. Dieser subsidiäre Charakter ist in Art. 13 und Art. 35 Abs. 1 EMRK geregelt (siehe EGMR, Große Kammer, 21.01.2011, 30696/09, M.S.S., Rn. 286 f; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117 f).184. Was die Frage betrifft, ob die genannten Bedingungen in einer bestimmten Situation erfüllt sind, hält der Gerichtshof fest, dass er in Fällen der Abschiebung von Ausländern nicht selbst die Asylanträge prüft oder die Art und Weise, wie Staaten die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern kontrollieren, überprüft.
Artikel eins, EMRK liegt die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung der verbürgten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die somit verpflichtet sind, im Lichte des Artikel 3, EMRK die Befürchtungen der Beschwerdeführer zu prüfen und die Gefahren einzuschätzen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Zielstaat ausgesetzt wären. Der Mechanismus der Beschwerde an den Gerichtshof ist subsidiär zu den nationalen Systemen zur Wahrung der Menschenrechte. Dieser subsidiäre Charakter ist in Artikel 13 und Artikel 35, Absatz eins, EMRK geregelt (siehe EGMR, Große Kammer, 21.01.2011, 30696/09, M.S.S., Rn. 286 f; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117 f).
der Abschiebung in den Zielstaat entwickeln würde.188. Wie der Gerichtshof oben (Rn. 173) festgestellt hat, geht es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen. Daraus folgt, dass die Auswirkungen der Abschiebung für die betroffene Person eingeschätzt werden müssen durch Vergleich des Gesundheitszustandes vor der Abschiebung und wie sich dieser
der Abschiebung in den Zielstaat entwickeln würde.
Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung auf die betroffenen Personen bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, muss der abschiebende Staat - als Vorbedingung für die Abschiebung - vom Zielstaat individuelle und ausreichende Zusicherungen einholen, dass eine geeignete Heilbehandlung für die betroffenen Personen verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befinden (zum Thema individuelle Zusicherungen siehe EGMR, Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 120).191. Wenn
Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung auf die betroffenen Personen bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, muss der abschiebende Staat - als Vorbedingung für die Abschiebung - vom Zielstaat individuelle und ausreichende Zusicherungen einholen, dass eine geeignete Heilbehandlung für die betroffenen Personen verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befinden (zum Thema individuelle Zusicherungen siehe EGMR, Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 120). 192. Der Gerichtshof betont, dass in Fällen betreffend die Abschiebung schwer kranker Menschen das Ereignis, welches die unmenschliche und erniedrigende Behandlung verursacht und die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates
Ebenso wenig geht es um irgendeine Verpflichtung des abschiebenden Staates, die Unterschiede zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Behandlungsniveau im Zielstaat zu mildern durch die Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates
der EMRK besteht in derartigen Fällen aufgrund einer Handlung - in diesem Fall der Abschiebung -, die dazu führen würde, dass eine Person der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt würde."192. Der Gerichtshof betont, dass in Fällen betreffend die Abschiebung schwer kranker Menschen das Ereignis, welches die unmenschliche und erniedrigende Behandlung verursacht und die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates
, EMRK auslöst, nicht das Fehlen der medizinischen Infrastruktur im Zielstaat ist. Ebenso wenig geht es um irgendeine Verpflichtung des abschiebenden Staates, die Unterschiede zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Behandlungsniveau im Zielstaat zu mildern durch die Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates
der EMRK besteht in derartigen Fällen aufgrund einer Handlung - in diesem Fall der Abschiebung -, die dazu führen würde, dass eine Person der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt würde." Die BF leidet
gewiesen unter psychischen Beschwerden.
den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Grundsätzlich ist in Frankreich sowohl psychiatrische Hilfe als auch eine europäischen Standards genügende Medikation für psychische Erkrankungen erhältlich, selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein sollte - wofür es freilich keinen Anhaltspunkt gibt und was auch in der Beschwerde nicht behauptet wird - , so würde ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur - zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin führen. Dafür, dass bei der Beschwerdeführerin etwa das Erfordernis eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts bestünde, bestehen auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte. Für eine lebensbedrohliche Erkrankung, bzw. dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre, besteht kein konkreter Anhaltspunkt und es ist zudem davon auszugehen, dass die in Frankreich erhältliche medizinische Versorgung europäischen Standards entspricht. Die gesundheitlichen Probleme der BF weisen somit keinesfalls jene Schwere auf, die
der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erschließen ließe.Die gesundheitlichen Probleme der BF weisen somit keinesfalls jene Schwere auf, die
der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erschließen ließe. Hinweise, dass in Frankreich eine effektive und zuverlässige Gesundheitsvorsorge nicht gesichert ist, liegen nicht vor. Es liegen ebenso keine Hinweise dahingehend vor, dass die Beschwerdeführerin
einer in organisierter behördlicher Zusammenarbeit erfolgten Übergabe in Frankreich nicht entsprechend medizinische versorgt werden würde. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern und Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Therapien auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In diesem Staat sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar.
der Rechtsprechung zur Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bzw. die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich der notwendigen medizinischen Versorgung in Frankreich war somit nicht erforderlich.Hinweise, dass in Frankreich eine effektive und zuverlässige Gesundheitsvorsorge nicht gesichert ist, liegen nicht vor. Es liegen ebenso keine Hinweise dahingehend vor, dass die Beschwerdeführerin
einer in organisierter behördlicher Zusammenarbeit erfolgten Übergabe in Frankreich nicht entsprechend medizinische versorgt werden würde. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern und Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Therapien auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In diesem Staat sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar.
der Rechtsprechung zur Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bzw. die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich der notwendigen medizinischen Versorgung in Frankreich war somit nicht erforderlich. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall
dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall", in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Zu den Aussagen der BF, nicht
Frankreich zu wollen, ist zunächst festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmten Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführerin plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmten Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführerin plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Im gegenständlichen Fall hat die BF während ihrer Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene oder drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Frankreich jemals geltend gemacht und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Rechtsverletzung im Falle einer Überstellung
Frankreich eintreten würde, da sie bloß lapidar zu Protokoll gab, in Frankreich keine sozialen Anknüpfungspunkte zu haben.Im gegenständlichen Fall hat die BF während ihrer Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene oder drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Frankreich jemals geltend gemacht und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Rechtsverletzung im Falle einer Überstellung
Frankreich eintreten würde, da sie bloß lapidar zu Protokoll gab, in Frankreich keine sozialen Anknüpfungspunkte zu haben. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159).Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Auch sonst konnte die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall hält sich ein Onkel der BF in Österreich auf. Wie bereits festgestellt, handelt es sich jedoch bei der angeführten Beziehung der BF zu diesem um kein rechtlich gem. Art. 8 EMRK beachtenswertes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis.Im gegenständlichen Fall hält sich ein Onkel der BF in Österreich auf. Wie bereits festgestellt, handelt es sich jedoch bei der angeführten Beziehung der BF zu diesem um kein rechtlich gem. Artikel 8, EMRK beachtenswertes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass zu in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Personen eine enge Beziehung oder etwa ein gemeinsamer Haushalt bestünde. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegen sollte.Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass zu in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Personen eine enge Beziehung oder etwa ein gemeinsamer Haushalt bestünde. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegen sollte. Eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11).Eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur eher geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.3.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
dem die BF zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits
Frankreich überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W168.2205458.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.