RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2019 GeschäftszahlW172 2188762-1 SpruchW172 2188762-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 30.01.2018 Zl. FMA-XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 und 22.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 30.01.2018 Zl. FMA-XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 und 22.01.2019 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG eingestellt. II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zu tragen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten zu tragen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit erlangte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") Kenntnis, dass sich im Finanzinstrument XXXX (im Folgenden auch: "A-AG") - auch XXXX (im Folgenden auch: "AA") - am 15.02.2016, im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 16:41:30 Uhr eine auffällige intraday Kursbewegung ereignete.1. Im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit erlangte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") Kenntnis, dass sich im Finanzinstrument römisch 40 (im Folgenden auch: "A-AG") - auch römisch 40 (im Folgenden auch: "AA") - am 15.02.2016, im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 16:41:30 Uhr eine auffällige intraday Kursbewegung ereignete. Am 13.04.2016 wurde ein "Bericht zur Hauptuntersuchung auf Verletzung des BörseG, Marktmanipulation gemäß "§ 48 Abs 1 Z 2 iVm § 48c BörseG" erstattet (ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint).Am 13.04.2016 wurde ein "Bericht zur Hauptuntersuchung auf Verletzung des BörseG, Marktmanipulation gemäß "§ 48 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48 c, BörseG" erstattet (ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint). 2. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden Stellungnahmen von der XXXX vom 26.04.2016 (ON 1, Beil. 3), der XXXX vom 28.04.2016 (ON 1, Beil. 4), der XXXX (im Folgenden auch: "M-GmbH") am 13.05.2016 (ON 1, Beil. 6) u.a. mit der Beil. 4 betreffend den Chat vom 15.02.2016 (ON 1, Beil. 6.4) und der XXXX (im Folgenden auch: "E-AG") am 30.05.2016 (ON 1, Beil. 9) übermittelt.2. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden Stellungnahmen von der römisch 40 vom 26.04.2016 (ON 1, Beil. 3), der römisch 40 vom 28.04.2016 (ON 1, Beil. 4), der römisch 40 (im Folgenden auch: "M-GmbH") am 13.05.2016 (ON 1, Beil. 6) u.a. mit der Beil. 4 betreffend den Chat vom 15.02.2016 (ON 1, Beil. 6.4) und der römisch 40 (im Folgenden auch: "E-AG") am 30.05.2016 (ON 1, Beil. 9) übermittelt. 3. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden eine Sachverhaltsdarstellung von der XXXX (im Folgenden auch "E-Bank") am 15.12.2016 durch die die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (ON 1, Beil. 11) und Zusatzinformationen von der E-Bank am 16.06.2016 (ON 1, Beil. 12) übermittelt.3. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden eine Sachverhaltsdarstellung von der römisch 40 (im Folgenden auch "E-Bank") am 15.12.2016 durch die die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (ON 1, Beil. 11) und Zusatzinformationen von der E-Bank am 16.06.2016 (ON 1, Beil. 12) übermittelt. 4. Nach Ladung der FMA vom 02.06.2016 (ON 1, Beil. 7) erfolgte am 20.06.2016 die Einvernahme von XXXX im Folgenden auch: "MT", Miteigentümer und (Mit-)Geschäftsführer der M-GmbH, durch die FMA (ON 1, Beil. 13). Ergänzende Unterlagen wurden von MT am 16.07.2016 an die FMA übersendet (ON 1, Beil. 14).4. Nach Ladung der FMA vom 02.06.2016 (ON 1, Beil. 7) erfolgte am 20.06.2016 die Einvernahme von römisch 40 im Folgenden auch: "MT", Miteigentümer und (Mit-)Geschäftsführer der M-GmbH, durch die FMA (ON 1, Beil. 13). Ergänzende Unterlagen wurden von MT am 16.07.2016 an die FMA übersendet (ON 1, Beil. 14). 5. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden Stellungnahmen von der XXXX (im Folgenden auch: "S-KAG") am 24.06.2016 (ON 1, Beil. 17) und am 28.06.2016 (ON 1, Beil. 18) sowie Telefongesprächsaufzeichnungen (ON 1, Beil. 19) und weitere Unterlagen (ON 1, Beil. 20) übermittelt.5. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden Stellungnahmen von der römisch 40 (im Folgenden auch: "S-KAG") am 24.06.2016 (ON 1, Beil. 17) und am 28.06.2016 (ON 1, Beil. 18) sowie Telefongesprächsaufzeichnungen (ON 1, Beil. 19) und weitere Unterlagen (ON 1, Beil. 20) übermittelt. 6. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden von der E-AG eine Stellungnahme am 29.06.2016 (ON 1, Beil. 20), Telefongesprächsaufzeichnungen am 30.06.2016 (ON 1, Beil. 22) sowie weitere Detailangaben am 04.07., 06.07., 08.07. und am 08.01.2016 (ON 1, Beil. 21, 24, 25 sowie 29 bis 42) übermittelt. 7. Nach schriftlichen Aufforderung der FMA übermittelte die BaFin am 10.08.2016 Unterlagen von der E-Bank (ON 1, Beil. 28.) 8. Firmenbuchauszüge wurden von der FMA über die G-GmbH (ON 2), die XXXX GmbH (im Folgenden auch: "M-GmbH") (ON 12), die XXXX m.b.H. (im Folgenden auch: "R-GmbH") (ON 13) und die S-KAG (ON 14) eingeholt.8. Firmenbuchauszüge wurden von der FMA über die G-GmbH (ON 2), die römisch 40 GmbH (im Folgenden auch: "M-GmbH") (ON 12), die römisch 40 m.b.H. (im Folgenden auch: "R-GmbH") (ON 13) und die S-KAG (ON 14) eingeholt. 9. Nach Ladungsbescheid der FMA vom 14.07.2017 (ON 3) erfolgte am 30.08.2017 die Einvernahme des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: "BF") (ON 7). Die Rechtfertigung von XXXX (im Folgenden auch: "RD") vom 29.08.2017 zu GZ FMA-XXXX, die der BF zu seiner Aussage erhob, (ON 7, Beil. 1) wurde zum FMA-Akt genommen.9. Nach Ladungsbescheid der FMA vom 14.07.2017 (ON 3) erfolgte am 30.08.2017 die Einvernahme des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: "BF") (ON 7). Die Rechtfertigung von römisch 40 (im Folgenden auch: "RD") vom 29.08.2017 zu GZ FMA-XXXX, die der BF zu seiner Aussage erhob, (ON 7, Beil. 1) wurde zum FMA-Akt genommen. 10. Weiters wurde der Tagesordersheet der XXXX (im Folgenden auch "G-GmbH") vom 15.02.2017 sowie die Anzeige gemäß Meldung § 9 VStG betreffen die Bestellung von RD zum verantwortlichen Beauftragten der G-GmbH aus ihrem Kreis der Geschäftsführer vom XXXX.2014 samt dieser Bestellungsurkunde vom gleichen Tag zum FMA-Akt genommen (ON7, Beil. 2).10. Weiters wurde der Tagesordersheet der römisch 40 (im Folgenden auch "G-GmbH") vom 15.02.2017 sowie die Anzeige gemäß Meldung Paragraph 9, VStG betreffen die Bestellung von RD zum verantwortlichen Beauftragten der G-GmbH aus ihrem Kreis der Geschäftsführer vom römisch 40 .2014 samt dieser Bestellungsurkunde vom gleichen Tag zum FMA-Akt genommen (ON7, Beil. 2). 11. Ferner wurde das Organisationshandbuch der G-GmbH in der Version 2 vom Mai 2009 (ON 8) und in der Version von Mai 2015 (ON 10) zum FMA-Akt genommen. 12. Mit o.a. Straferkenntnis der FMA (ON 15) erging folgender Spruch: "I. Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 06.10.2006 Geschäftsführer der XXXX (nachstehend kurz: G-GmbH), FN XXXX, mit dem Sitz in XXXX Wien, XXXX. Sie haben persönlich, als unmittelbarer Täter, sowie auch in der vorgenannten Funktion, als nach außen zur Vertretung befugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 6 VStG, nachstehendes zu verantworten: Am 15.02.2016, im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 16:41:30 Uhr, an der Wiener Börse AG, durch elektronische Ordereingabe via XXXX, XXXX, XXXX Frankfurt, betrieben Sie im Titel der XXXX (ISIN: ATXXXX, nachstehend kurz: A-AG) fortgesetzt Marktmanipulation. Dies durch die Erteilung nachstehender Orders: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Durch die Ausführung dieser Orders entstand folgender Kursverlauf im Titel der AA: Bild kann nicht dargestellt werden Im Details gestaltete sich der Orderverlauf wie folgt: 15:12:20.415 Uhr, Orderbuch der AA kurz vor der ersten auffälligen Ordererteilung: Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:12:20.415 Uhr, vor Beginn der Abwärtsbewegung, lag das beste Kauflimit bei EUR 26,60 und das beste Verkaufslimit bei EUR 26,70. Eine Ausführung war nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt stand E-Bank (G-GmbH) mit einem Verkaufslimit von EUR 27,- und einem Ordervolumen von 810 Stück im Orderbuch. 15:40:59 Uhr, Telefonat zwischen Ihnen (in der Folge auch: BF) und einem Fondsmanager der XXXX m.b.H. (nachstehend kurz: R-GmbH). BF kontaktierte diesen und teilte ihm mit, dass ein OTC Geschäft jetzt zustande kommen werde und die anderen Kunden des BF, es so machen möchten, dass der Kurs jetzt kräftig fallen solle, damit man sehe, ob noch ein anderer "Brief" (Verkaufsorder) im Orderbuch stünde. BF sagte weiters, er werde jetzt den Kurs "runterschicken" der Preis werde dann ca. bei EUR 26,20 zu liegen kommen, vielleicht auch billiger. Er werde jetzt die "Lawine" loslösen und dann sehen, ob "mehr rauskommt". Er habe noch einige Kunden dazubekommen.....BF meinte weiters, wenn es (der Kurs) sich wieder erholt habe und alles sauber sei, dann werde erst der OTC Block gemacht. BF sagte weiters, jener Fondsmanager habe dadurch kein Risiko, dieses läge ausschließlich beim Verkäufer. Es könne sein, dass die Aktie jetzt runtergehe und wenn sich dieser nicht erhole, würde der Verkäufer nichts losbekommen, dann habe er sich zwar die Performance kaputtgemacht, aber G-GmbH gehe damit kein Risiko ein......BF führte aus, dass die Aktie jetzt printen werde, sodass der Verkäufer verkaufen könne. Er werde jetzt den Kurs bis EUR 26,16 runterdrücken, vielleicht würde dadurch ein weiterer Kursrückgang ausgelöst, man werde sehen........ Das Telefonat endete um 15:42:20 Uhr. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:43:12.267 stellte E-Bank (G-GmbH) eine Verkaufsorder von 1000 Stück und einem Limit von 26,225 ins Orderbuch ein. Diese Ordereinstellung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem davor geführten Telefonat. Aufgrund des tiefen Verkaufslimits von EUR 26,225 kam es zu einer sofortigen Ausführung der Verkaufsorder. Beim genannten Limit von EUR 26,225 stand auf der Kaufseite im Orderbuch ein kumuliertes Volumen von 1017 Stück zur Verfügung. Tabelle kann nicht abgebildet werden Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung der Verkaufsorder von E-Bank (G-GmbH) führte zu einem neuen Kurs bei EUR 26,225. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wenige Sekunden nach der Ausführung stellte E-Bank (G-GmbH) um 15:43:30.182 Uhr eine weitere Verkaufsorder mit einem Limit von EUR 26,50 und einem Volumen von 500 Stück in das Orderbuch ein. 10 Sekunden später, um 15:43:40.940 Uhr, stellte E-Bank (G-GmbH) eine bestens Verkaufsorder mit 400 Stück ins Orderbuch ein. E-Bank löste damit eine Volatilitätsunterbrechung aus, da der Ausführungskurs bei EUR 25,050 liegen würde. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wie im vorstehenden Telefonat erwähnt, erfolgten während der Volatilitätsunterbrechung mehrere Verkaufsordereinstellungen von unterschiedlichen Marktteilnehmern (im Telefonat mit "Briefe wurden eingestellt"), sodass um 15:44:28.556 Uhr auf der Verkaufsseite ein kumuliertes Volumen von 4365 Stück und auf der Kaufseite ein kumuliertes Volumen von lediglich 1675 Stück vorhanden war. Zu diesem Zeitpunkt löschte E-Bank die (G-GmbH) bestens Verkaufsorder und stellte eine neuerliche Verkaufsorder von 400 Stück mit einem Limit von EUR 25,79 ins Orderbuch. Dadurch kam es zu einer neuen indikativen Preisbildung bei EUR 25,79. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:46:02.544 Uhr ging die Volatilitätsunterbrechung in die Preisermittlungsphase über. Es kam zu einer Preisbildung bei EUR 25,81 und einem ausführbaren Volumen von 436 Stück. E-Bank (G-GmbH) stand unverändert mit drei Verkaufsorders im Orderbuch. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Gesamtverkaufsvolumen von E-Bank (G-GmbH) 1710 Stück. Zu diesem Zeitpunkt war dies ein Anteil von 39,2% am Gesamtverkaufsvolumen. Die beste Order von E-Bank (400 Stück und einem Limit von EUR 25,79) stand an zweiter Stelle im Orderbuch. An erster Stelle befand sich der Marktteilnehmer K mit einem Volumen von 36 Stück und einem Limit von EUR 25,44. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:46:08.015 Uhr erfolgte die Ausführung zum oben ermittelten Preis. E-Bank (G-GmbH) verkaufte sohin 400 Stück. Der Preis der Ausführung lag bei EUR 25,81. Das aktuelle Kursniveau lag bereits deutlich unter dem vor der Ordererteilung durch E-Bank um 15:43:12.267 Uhr. Tabelle kann nicht abgebildet werden Kurz vor der nächsten Ordererteilung durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch wie oben dar. Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,810. Das beste Verkaufsangebot lag bei EUR 26,135. E-Bank stand auf der Verkaufsseite mit zwei limitierten Verkaufsorders im Orderbuch. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wenige Sekunden später, um 15:46:51.134 Uhr, stellte sich E-Bank (G-GmbH) mit einer Verkaufsorder von 300 Stück und einem Limit von EUR 25,80 EUR an die erste Stelle auf der Verkaufsseite im Orderbuch. Es folgte eine sofortige Ausführung, da auf der Kaufseite bei diesem Limit ein kumuliertes Volumen von 266 Stück zur Verfügung stand. Tabelle kann nicht abgebildet werden E-Bank wurde mit 266 Stück teilausgeführt. Der neue Kurs lag bei EUR 25,80. Ein weiterer kleiner Rückgang zum vorangegangen Preis bei EUR 25,810. Der Preis für die, nachstehend angeführten OTC Verkäufe, wurde aufgrund des börslichen Kurses der AA um 15:46:51 Uhr festgesetzt. Der Preis sei dem Käufer vom BF genannt worden. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:48:37.590 löschte E-Bank (G-GmbH) die Restverkaufsmenge von 34 Stück mit Limit EUR 25,80 aus dem Orderbuch. Tabelle kann nicht abgebildet werden Ca. 5 Sekunden später, um 15:48:43.687 Uhr, stellte E-Bank (G-GmbH) die zuvor gelöschten 34 Stück mit einem neuen Limit von EUR 25,385 auf der Verkaufsseite ins Orderbuch ein. E-Bank (G-GmbH) reduzierte das Verkaufslimit um weitere EUR 0,415. Es erfolgte eine sofortige Ausführung dieser Order, da auf der Kaufseite bei diesem Limit eine ausführbare Menge von 320 Stück zur Verfügung stand. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:48:43.6874739 Uhr erfolgte die Ausführung. Der Kurs fiel von EUR 25,80 auf EUR 25,385. Durch die neuerliche Reduzierung des Limits von EUR 25,80 auf EUR 25,385 kam es zu einer Aktivierung einer Bestens Verkaufs-Stopp Loss Order. Die wiederholte Herabsetzung des Limits von EUR 25,80 auf EUR 25,385 korrespondiert mit dem vorstehend angeführtem Telefonat. Mit der Aktivierung der Stopp Loss Order erfolgte auch deren automatische Einstellung ins Orderbuch, wie in der nächsten Zeitsequenz ersichtlich. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:48:43.6878043 Uhr erfolgte die Einstellung und gleichzeitige Ausführung der Bestens Verkaufsorder (Stop Loss Order) des Marktteilnehmers G. Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung der Bestens Verkaufsorder verursachte einen weiteren Kursrückgang auf EUR 25,060. Damit erreichte der Kurs für diesen Tag den Tagestiefstpunkt. Der Kurs erreichte somit das vom BF im Telefonat um 14:41:08 Uhr ausgesprochene Niveau von EUR 25,-. Einer preislichen Einigung für das außerbörsliche Geschäft stand sohin nichts mehr im Wege. In den nachfolgenden Minuten löschte E-Bank (G-GmbH) die restlichen Verkaufsorders aus dem Orderbuch. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:55:38.104 Uhr, unmittelbar vor der Einstellung der nächsten Order durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch folgendermaßen dar: Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,50. Das Volumen betrug 125 Stück. Das beste Verkaufsangebot lag bei EUR 25,995 und einem Volumen von 19 Stück. Das beste Kaufangebot erhöhte sich von EUR 25,060 auf EUR 25,50. Auf der Verkaufsseite erhöhte sich das beste Verkaufsangebot von EUR 25,820 auf EUR 25,995. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:56:33.491 Uhr erfolgte die Platzierung einer Kauforder mit einem Limit von EUR 26,015 und einem Volumen von 700 Stück. E-Bank platzierte sohin eine Kauforder mit einem wesentlich höheren Kauflimit als ihr letztes platziertes Verkaufslimit um 15:48:43.687 von EUR 25,385. Auf der Verkaufsseite war bei einem Limit von EUR 26,015 eine kumulierte Menge von 475 Stück verfügbar. Es folgte folglich eine sofortige Teilausführung der Kauforder von E-Bank (G-GmbH). Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung führte zu einem neuen Kurs von EUR 26,015. Die Restemenge von E-Bank (G-GmbH) von 225 Stück blieb mit einem Limit von EUR 26,015 im Orderbuch stehen. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 16:40:15.059 Uhr kurz vor der nächsten großen Ordereinstellung durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch wie folgt dar. Tabelle kann nicht abgebildet werden E-Bank (G-GmbH) stand mit einer Kauforder in der Höhe von 500 Stück und mit einem Limit von EUR 25,650 im Orderbuch. Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,715 und das beste Verkaufsangebot bei EUR 26,295. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 16:41:15.386 Uhr stellte E-Bank (G-GmbH) eine Kauforder von 1000 Stück und einem Limit von EUR 26,30 ins Orderbuch. Das Kauflimit und das Volumen der Order von E-Bank (G-GmbH) lag wieder deutlich höher als das zweitbeste Kaufangebot des Marktteilnehmers A bei EUR 25,715 und einer Menge von 82 Stück. Tabelle kann nicht abgebildet werden Es erfolgte eine sofortige Teilausführung der 1000 Stück Order von E-Bank (G-GmbH), da auf der Verkaufsseite bei einem Limit von EUR 26,30 EUR eine ausführbare kumulierte Menge von 966 Stück zur Verfügung stand. Die Restorder von E-Bank (G-GmbH) blieb als Kauforder mit einem Limit von EUR 26,30 und einem Volumen von 34 Stück im Orderbuch stehen. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wenige Sekunden später, um 16:41:30.901 Uhr, erhöhte E-Bank (G-GmbH) das Limit der 34 Stück Kauforder von EUR 26,30 auf EUR 26,490. Durch die Limitänderung war eine sofortige Ausführung möglich, da auf der Verkaufsseite bei einem Limit von EUR 26,490 eine ausführbare Menge von 103 Stück zur Verfügung stand. Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung der Kauforder von E-Bank (G-GmbH) von 34 Stück mit einem Limit von EUR 26,490 führte zu einem neuen, höheren Kurs von EUR 26,490. Die vorstehend angeführten gegenständlichen Verkauforders gaben falsche und irreführende Signale für das Angebot der gegenständlichen Aktie. Weiters wurde der Kurs in einer Weise zu beeinflusst, dass ein anormales bzw. künstliches Kursniveau erzielt wurde. Mit den gegenständlichen Verkaufsorders wurde der Kurs der AA vorsätzlich beeinflusst, um ein künstliches Kursniveau zu erzielen. Der Vorsatz in Hinblick auf die manipulative Handelstechnik bestand darin, den Kurs durch jene Verkaufsorders "hinunter zu treiben", um schließlich bei Erreichen eines bestimmten Limits jeweils einen günstigen Referenzkurs für nachstehende OTC Transaktionen zu bilden bzw. zu haben: Bild kann nicht dargestellt werden II. Die G-GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. "I. Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 06.10.2006 Geschäftsführer der römisch 40 (nachstehend kurz: G-GmbH), FN römisch 40 , mit dem Sitz in römisch 40 Wien, römisch 40 . Sie haben persönlich, als unmittelbarer Täter, sowie auch in der vorgenannten Funktion, als nach außen zur Vertretung befugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, VStG, nachstehendes zu verantworten: Am 15.02.2016, im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 16:41:30 Uhr, an der Wiener Börse AG, durch elektronische Ordereingabe via römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Frankfurt, betrieben Sie im Titel der römisch 40 (ISIN: ATXXXX, nachstehend kurz: A-AG) fortgesetzt Marktmanipulation. Dies durch die Erteilung nachstehender Orders: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Durch die Ausführung dieser Orders entstand folgender Kursverlauf im Titel der AA: Bild kann nicht dargestellt werden Im Details gestaltete sich der Orderverlauf wie folgt: 15:12:20.415 Uhr, Orderbuch der AA kurz vor der ersten auffälligen Ordererteilung: Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:12:20.415 Uhr, vor Beginn der Abwärtsbewegung, lag das beste Kauflimit bei EUR 26,60 und das beste Verkaufslimit bei EUR 26,70. Eine Ausführung war nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt stand E-Bank (G-GmbH) mit einem Verkaufslimit von EUR 27,- und einem Ordervolumen von 810 Stück im Orderbuch. 15:40:59 Uhr, Telefonat zwischen Ihnen (in der Folge auch: BF) und einem Fondsmanager der römisch 40 m.b.H. (nachstehend kurz: R-GmbH). BF kontaktierte diesen und teilte ihm mit, dass ein OTC Geschäft jetzt zustande kommen werde und die anderen Kunden des BF, es so machen möchten, dass der Kurs jetzt kräftig fallen solle, damit man sehe, ob noch ein anderer "Brief" (Verkaufsorder) im Orderbuch stünde. BF sagte weiters, er werde jetzt den Kurs "runterschicken" der Preis werde dann ca. bei EUR 26,20 zu liegen kommen, vielleicht auch billiger. Er werde jetzt die "Lawine" loslösen und dann sehen, ob "mehr rauskommt". Er habe noch einige Kunden dazubekommen.....BF meinte weiters, wenn es (der Kurs) sich wieder erholt habe und alles sauber sei, dann werde erst der OTC Block gemacht. BF sagte weiters, jener Fondsmanager habe dadurch kein Risiko, dieses läge ausschließlich beim Verkäufer. Es könne sein, dass die Aktie jetzt runtergehe und wenn sich dieser nicht erhole, würde der Verkäufer nichts losbekommen, dann habe er sich zwar die Performance kaputtgemacht, aber G-GmbH gehe damit kein Risiko ein......BF führte aus, dass die Aktie jetzt printen werde, sodass der Verkäufer verkaufen könne. Er werde jetzt den Kurs bis EUR 26,16 runterdrücken, vielleicht würde dadurch ein weiterer Kursrückgang ausgelöst, man werde sehen........ Das Telefonat endete um 15:42:20 Uhr. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:43:12.267 stellte E-Bank (G-GmbH) eine Verkaufsorder von 1000 Stück und einem Limit von 26,225 ins Orderbuch ein. Diese Ordereinstellung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem davor geführten Telefonat. Aufgrund des tiefen Verkaufslimits von EUR 26,225 kam es zu einer sofortigen Ausführung der Verkaufsorder. Beim genannten Limit von EUR 26,225 stand auf der Kaufseite im Orderbuch ein kumuliertes Volumen von 1017 Stück zur Verfügung. Tabelle kann nicht abgebildet werden Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung der Verkaufsorder von E-Bank (G-GmbH) führte zu einem neuen Kurs bei EUR 26,225. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wenige Sekunden nach der Ausführung stellte E-Bank (G-GmbH) um 15:43:30.182 Uhr eine weitere Verkaufsorder mit einem Limit von EUR 26,50 und einem Volumen von 500 Stück in das Orderbuch ein. 10 Sekunden später, um 15:43:40.940 Uhr, stellte E-Bank (G-GmbH) eine bestens Verkaufsorder mit 400 Stück ins Orderbuch ein. E-Bank löste damit eine Volatilitätsunterbrechung aus, da der Ausführungskurs bei EUR 25,050 liegen würde. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wie im vorstehenden Telefonat erwähnt, erfolgten während der Volatilitätsunterbrechung mehrere Verkaufsordereinstellungen von unterschiedlichen Marktteilnehmern (im Telefonat mit "Briefe wurden eingestellt"), sodass um 15:44:28.556 Uhr auf der Verkaufsseite ein kumuliertes Volumen von 4365 Stück und auf der Kaufseite ein kumuliertes Volumen von lediglich 1675 Stück vorhanden war. Zu diesem Zeitpunkt löschte E-Bank die (G-GmbH) bestens Verkaufsorder und stellte eine neuerliche Verkaufsorder von 400 Stück mit einem Limit von EUR 25,79 ins Orderbuch. Dadurch kam es zu einer neuen indikativen Preisbildung bei EUR 25,79. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:46:02.544 Uhr ging die Volatilitätsunterbrechung in die Preisermittlungsphase über. Es kam zu einer Preisbildung bei EUR 25,81 und einem ausführbaren Volumen von 436 Stück. E-Bank (G-GmbH) stand unverändert mit drei Verkaufsorders im Orderbuch. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Gesamtverkaufsvolumen von E-Bank (G-GmbH) 1710 Stück. Zu diesem Zeitpunkt war dies ein Anteil von 39,2% am Gesamtverkaufsvolumen. Die beste Order von E-Bank (400 Stück und einem Limit von EUR 25,79) stand an zweiter Stelle im Orderbuch. An erster Stelle befand sich der Marktteilnehmer K mit einem Volumen von 36 Stück und einem Limit von EUR 25,44. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:46:08.015 Uhr erfolgte die Ausführung zum oben ermittelten Preis. E-Bank (G-GmbH) verkaufte sohin 400 Stück. Der Preis der Ausführung lag bei EUR 25,81. Das aktuelle Kursniveau lag bereits deutlich unter dem vor der Ordererteilung durch E-Bank um 15:43:12.267 Uhr. Tabelle kann nicht abgebildet werden Kurz vor der nächsten Ordererteilung durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch wie oben dar. Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,810. Das beste Verkaufsangebot lag bei EUR 26,135. E-Bank stand auf der Verkaufsseite mit zwei limitierten Verkaufsorders im Orderbuch. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wenige Sekunden später, um 15:46:51.134 Uhr, stellte sich E-Bank (G-GmbH) mit einer Verkaufsorder von 300 Stück und einem Limit von EUR 25,80 EUR an die erste Stelle auf der Verkaufsseite im Orderbuch. Es folgte eine sofortige Ausführung, da auf der Kaufseite bei diesem Limit ein kumuliertes Volumen von 266 Stück zur Verfügung stand. Tabelle kann nicht abgebildet werden E-Bank wurde mit 266 Stück teilausgeführt. Der neue Kurs lag bei EUR 25,80. Ein weiterer kleiner Rückgang zum vorangegangen Preis bei EUR 25,810. Der Preis für die, nachstehend angeführten OTC Verkäufe, wurde aufgrund des börslichen Kurses der AA um 15:46:51 Uhr festgesetzt. Der Preis sei dem Käufer vom BF genannt worden. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:48:37.590 löschte E-Bank (G-GmbH) die Restverkaufsmenge von 34 Stück mit Limit EUR 25,80 aus dem Orderbuch. Tabelle kann nicht abgebildet werden Ca. 5 Sekunden später, um 15:48:43.687 Uhr, stellte E-Bank (G-GmbH) die zuvor gelöschten 34 Stück mit einem neuen Limit von EUR 25,385 auf der Verkaufsseite ins Orderbuch ein. E-Bank (G-GmbH) reduzierte das Verkaufslimit um weitere EUR 0,415. Es erfolgte eine sofortige Ausführung dieser Order, da auf der Kaufseite bei diesem Limit eine ausführbare Menge von 320 Stück zur Verfügung stand. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:48:43.6874739 Uhr erfolgte die Ausführung. Der Kurs fiel von EUR 25,80 auf EUR 25,385. Durch die neuerliche Reduzierung des Limits von EUR 25,80 auf EUR 25,385 kam es zu einer Aktivierung einer Bestens Verkaufs-Stopp Loss Order. Die wiederholte Herabsetzung des Limits von EUR 25,80 auf EUR 25,385 korrespondiert mit dem vorstehend angeführtem Telefonat. Mit der Aktivierung der Stopp Loss Order erfolgte auch deren automatische Einstellung ins Orderbuch, wie in der nächsten Zeitsequenz ersichtlich. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:48:43.6878043 Uhr erfolgte die Einstellung und gleichzeitige Ausführung der Bestens Verkaufsorder (Stop Loss Order) des Marktteilnehmers G. Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung der Bestens Verkaufsorder verursachte einen weiteren Kursrückgang auf EUR 25,060. Damit erreichte der Kurs für diesen Tag den Tagestiefstpunkt. Der Kurs erreichte somit das vom BF im Telefonat um 14:41:08 Uhr ausgesprochene Niveau von EUR 25,-. Einer preislichen Einigung für das außerbörsliche Geschäft stand sohin nichts mehr im Wege. In den nachfolgenden Minuten löschte E-Bank (G-GmbH) die restlichen Verkaufsorders aus dem Orderbuch. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:55:38.104 Uhr, unmittelbar vor der Einstellung der nächsten Order durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch folgendermaßen dar: Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,50. Das Volumen betrug 125 Stück. Das beste Verkaufsangebot lag bei EUR 25,995 und einem Volumen von 19 Stück. Das beste Kaufangebot erhöhte sich von EUR 25,060 auf EUR 25,50. Auf der Verkaufsseite erhöhte sich das beste Verkaufsangebot von EUR 25,820 auf EUR 25,995. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:56:33.491 Uhr erfolgte die Platzierung einer Kauforder mit einem Limit von EUR 26,015 und einem Volumen von 700 Stück. E-Bank platzierte sohin eine Kauforder mit einem wesentlich höheren Kauflimit als ihr letztes platziertes Verkaufslimit um 15:48:43.687 von EUR 25,385. Auf der Verkaufsseite war bei einem Limit von EUR 26,015 eine kumulierte Menge von 475 Stück verfügbar. Es folgte folglich eine sofortige Teilausführung der Kauforder von E-Bank (G-GmbH). Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung führte zu einem neuen Kurs von EUR 26,015. Die Restemenge von E-Bank (G-GmbH) von 225 Stück blieb mit einem Limit von EUR 26,015 im Orderbuch stehen. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 16:40:15.059 Uhr kurz vor der nächsten großen Ordereinstellung durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch wie folgt dar. Tabelle kann nicht abgebildet werden E-Bank (G-GmbH) stand mit einer Kauforder in der Höhe von 500 Stück und mit einem Limit von EUR 25,650 im Orderbuch. Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,715 und das beste Verkaufsangebot bei EUR 26,295. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 16:41:15.386 Uhr stellte E-Bank (G-GmbH) eine Kauforder von 1000 Stück und einem Limit von EUR 26,30 ins Orderbuch. Das Kauflimit und das Volumen der Order von E-Bank (G-GmbH) lag wieder deutlich höher als das zweitbeste Kaufangebot des Marktteilnehmers A bei EUR 25,715 und einer Menge von 82 Stück. Tabelle kann nicht abgebildet werden Es erfolgte eine sofortige Teilausführung der 1000 Stück Order von E-Bank (G-GmbH), da auf der Verkaufsseite bei einem Limit von EUR 26,30 EUR eine ausführbare kumulierte Menge von 966 Stück zur Verfügung stand. Die Restorder von E-Bank (G-GmbH) blieb als Kauforder mit einem Limit von EUR 26,30 und einem Volumen von 34 Stück im Orderbuch stehen. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wenige Sekunden später, um 16:41:30.901 Uhr, erhöhte E-Bank (G-GmbH) das Limit der 34 Stück Kauforder von EUR 26,30 auf EUR 26,490. Durch die Limitänderung war eine sofortige Ausführung möglich, da auf der Verkaufsseite bei einem Limit von EUR 26,490 eine ausführbare Menge von 103 Stück zur Verfügung stand. Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung der Kauforder von E-Bank (G-GmbH) von 34 Stück mit einem Limit von EUR 26,490 führte zu einem neuen, höheren Kurs von EUR 26,490. Die vorstehend angeführten gegenständlichen Verkauforders gaben falsche und irreführende Signale für das Angebot der gegenständlichen Aktie. Weiters wurde der Kurs in einer Weise zu beeinflusst, dass ein anormales bzw. künstliches Kursniveau erzielt wurde. Mit den gegenständlichen Verkaufsorders wurde der Kurs der AA vorsätzlich beeinflusst, um ein künstliches Kursniveau zu erzielen. Der Vorsatz in Hinblick auf die manipulative Handelstechnik bestand darin, den Kurs durch jene Verkaufsorders "hinunter zu treiben", um schließlich bei Erreichen eines bestimmten Limits jeweils einen günstigen Referenzkurs für nachstehende OTC Transaktionen zu bilden bzw. zu haben: Bild kann nicht dargestellt werden römisch zwei. Die G-GmbH haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a, sublit. aa und ab BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF. BGBl. I Nr. 184/2013, iVm § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF. BGBl. I Nr. 150/2015Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Sub-Litera, a, a und ab BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 48 c, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß §§Gemäß Paragraphen 40.000 Euro 179 Stunden - § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF. BGBl. I Nr. 150/2015Paragraph 48 c, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: * 4.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); * 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44.000 Euro.-" 8. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2018 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") Beschwerde erhoben (OZ 1; im Folgenden sind mit der Angabe von "OZ" Teile des BVwG-Aktes gemeint). Beantragt wurde, das BVwG möge 1. das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen; 2. in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen 3. in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen; 4. in eventu das Straferkenntnis aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen; 5. in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen mildern und gemäß § 54b Abs. 3 VStG eine den Einkommensverhältnissen entsprechende Ratenzahlung festzusetzen.5. in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen mildern und gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG eine den Einkommensverhältnissen entsprechende Ratenzahlung festzusetzen. Weiter wurde die Einvernahme der Zeugen XXXX (im Folgenden auch:Weiter wurde die Einvernahme der Zeugen römisch 40 (im Folgenden auch: "RT" und MD sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Der Beschwerde waren u.a. folgende Beil.n angefügt: -Strichaufzählung Chart Beil. Zeitraum 12 2015 bis 03 2016 (OZ 1, Beil. 1); -Strichaufzählung Tagesorder-Sheet vom 15.02.2017 (OZ 1, Beil. 2); und -Strichaufzählung Telefonlisten vom 15.02.2016 ((OZ 1, Beil. 3); 10. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG wurde eine Stellungnahme der FMA vom 04.12.2018 (OZ 4) mit folgenden Beil.n erstattet: -Strichaufzählung Aufstellung über die Börsetransaktionen der AM am 15.02.2016 vor (OZ 4, Beil. 1) und -Strichaufzählung APA-Bericht u.a. über ATX-Kursentwicklung vom 15.02.2016 (OZ 4, Beil. 2). 11. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG wurde eine Stellungnahme des BF vom 21.12.2018 übermittelt, in der zusätzlich die Einvernahme der Zeugen XXXX (im Folgenden auch: "XXXX") und RD sowie nochmals die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem Katalog an Fragen an den Sachverständigen beantragt wurde (OZ 10).11. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG wurde eine Stellungnahme des BF vom 21.12.2018 übermittelt, in der zusätzlich die Einvernahme der Zeugen römisch 40 (im Folgenden auch: "XXXX") und RD sowie nochmals die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem Katalog an Fragen an den Sachverständigen beantragt wurde (OZ 10). 12. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 28.12.2018 wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Börse- und Bankwesen für dieses Verfahren bestellt (OZ 16).römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Börse- und Bankwesen für dieses Verfahren bestellt (OZ 16). 13. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG wurde eine Stellungnahme der FMA vom 07.01.2019 mit einem Katalog an Fragen an den Sachverständigen übermittelt (OZ 17). 14. Am 10.01.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt (OZ 18). An dieser Verhandlung nahmen der BF und zwei Vertreter seines Rechtsbeistands und ein informierter Vertreter der G-GmbH sowie drei Vertreter der FMA teil. Der ebenfalls bei der Verhandlung anwesende Sachverständige erstattete ein mündliches Gutachten im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie gutachterliche Äußerungen zu in der Verhandlung aufgeworfenen Tatsachenfragen. Als vom BF beantragte Zeugen wurden MD und RT in der mündlichen Verhandlung einvernommen. Das vom BF vorgelegte zusätzlich mit gelben Markierungen der Rechtsvertretung versehene Dokument OZ 1, Beil. 3 wurde der Niederschrift beigefügt (OZ 18, Beil. 1). 15. Eine Stellungnahme der FMA vom 18.01.2019 wurde mit ergänzenden Fragen an den Sachverständigen (OZ 23) und dem beigefügten Berufungsbescheid des UVS Wien vom 08.06.2010, UVS-06/FMXXXX den BF betreffend erstattet (OZ 32). 16. Ebenfalls wurde eine Stellungnahme des BF vom 21.01.2019 mit beantragten Ergänzungen des Sachverständigengutachtens samt einem Katalog an Fragen an den Sachverständigen (OZ 25) sowie beigelegt eine Übersicht der Order zur AM-Aktie vom 15.02.2016 erstattet (OZ 31). 17. Am 22.01.2019 wurde die mündliche Verhandlung vom 10.01.2019 vor dem BVwG fortsetzt (OZ 24). An dieser Verhandlung nahmen der BF und zwei Vertreter seines Rechtsbeistands und ein informierter Vertreter der G-GmbH sowie drei Vertreter der FMA teil. Der ebenfalls bei der Verhandlung anwesende Sachverständige erstattete ein mündliches Gutachten im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie gutachterliche Äußerungen zu in der Verhandlung aufgeworfenen Tatsachenfragen. Als vom BF beantragter Zeuge wurde RD in der mündlichen Verhandlung einvernommen; auf die Einvernahme des weiteren vom BF beantragten Zeugen GR wurde verzichtet. Eine vom BF vorgelegte Farbabbildung des Büroraums des BF wurde der Niederschrift beigefügt (OZ 24, Beil. 1). 18. Ein Schreiben der FMA vom 23.01.2018 wurde zum Verwaltungsstrafverfahren betreffend RD, Zl. FMA-XXXX, die Aufforderung zur Rechtfertigung an RD und die Benachrichtigung der Verfahrenseinstellung an diesen beigefügt, übersendet (OZ 30). 19. Schließlich wurde eine Stellungnahme der FMA vom 28.01.2019 (OZ 35) und eine ebensolche vom BF vom 01.02.2019 (OZ 36), beide jeweils mit einem Schlussplädoyer, erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Die G-GmbH hat ihren Sitz in XXXX Wien, XXXX. Die G-GmbH ist eine konzessionierte Wertpapierfirma und sohin zur Erbringung folgender Finanzdienstleistungen berechtigt (ON 2):1.1. Die G-GmbH hat ihren Sitz in römisch 40 Wien, römisch 40 . Die G-GmbH ist eine konzessionierte Wertpapierfirma und sohin zur Erbringung folgender Finanzdienstleistungen berechtigt (ON 2): * Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007);* Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007); * Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).* Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2007). Die Stammeinlage der G-GmbH beträgt EUR 165,730. Davon entfallen auf die XXXX GmbH EUR 50.000, die XXXX GmbH EUR 100.000 und die XXXX EURDie Stammeinlage der G-GmbH beträgt EUR 165,730. Davon entfallen auf die römisch 40 GmbH EUR 50.000, die römisch 40 GmbH EUR 100.000 und die römisch 40 EUR 15.730 (ON 2). Das Unternehmen wird von den geschäftsführenden Gesellschaftern, nämlich dem BF, GR und RD geleitet, letzterer wurde am XXXX.2014 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die G-GmbH bestellt (ON 7.2).Das Unternehmen wird von den geschäftsführenden Gesellschaftern, nämlich dem BF, GR und RD geleitet, letzterer wurde am römisch 40 .2014 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die G-GmbH bestellt (ON 7.2). Die M-GmbH hat ihren Sitz in XXXX Wien, XXXX. Die Eigentümer sind die XXXX SE (80% Firmenanteil) und MT (20% Firmenanteil). Das Unternehmen ist ein konzessioniertes Wertpapierunternehmen und ist befugt folgende Finanzdienstleistungen zu erbringen (ON 12):Die M-GmbH hat ihren Sitz in römisch 40 Wien, römisch 40 . Die Eigentümer sind die römisch 40 SE (80% Firmenanteil) und MT (20% Firmenanteil). Das Unternehmen ist ein konzessioniertes Wertpapierunternehmen und ist befugt folgende Finanzdienstleistungen zu erbringen (ON 12): * Anlageberatung, * Vermittlung von Finanzinstrumenten * Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden/der Kundin. Als Geschäftsführer sind MT sowie XXXX eingetragen (ON 12).Als Geschäftsführer sind MT sowie römisch 40 eingetragen (ON 12). Die R-GmbH war ein Tochterunternehmen der E-AG. Das Unternehmen hatte seinen Firmensitz in XXXX Wien, XXXX. Das Unternehmen war zur Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz InvFG 2011 i.d.g.F. und zur Verwaltung von Alternativ Investmentfonds nach dem AIFMG (gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011) berechtigt. Als Geschäftsführer waren XXXX und XXXX eingetragen (ON 13).Die R-GmbH war ein Tochterunternehmen der E-AG. Das Unternehmen hatte seinen Firmensitz in römisch 40 Wien, römisch 40 . Das Unternehmen war zur Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz InvFG 2011 i.d.g.F. und zur Verwaltung von Alternativ Investmentfonds nach dem AIFMG (gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 31, InvFG 2011) berechtigt. Als Geschäftsführer waren römisch 40 und römisch 40 eingetragen (ON 13). Die S-KAG ist ein Asset Management Unternehmen mit Sitz in XXXX Graz, XXXX. Die S-KAG ist eine 100%ige Tochter der XXXX AG. Die S-KAG ist in die Verwaltung des Finanzanlagevermögens der XXXX AG inklusive der ausländischen Töchter eingebunden. Als Vorstände sind XXXX und XXXX eingetragen (ON 14).Die S-KAG ist ein Asset Management Unternehmen mit Sitz in römisch 40 Graz, römisch 40 . Die S-KAG ist eine 100%ige Tochter der römisch 40 AG. Die S-KAG ist in die Verwaltung des Finanzanlagevermögens der römisch 40 AG inklusive der ausländischen Töchter eingebunden. Als Vorstände sind römisch 40 und römisch 40 eingetragen (ON 14). 1.2. Die Aktien der AM (ISIN ATXXXX), notierten zum Untersuchungszeitpunkt im Markt Segment prime market der Wiener Börse und sind für den Markt Amtlicher Handel zugelassen (ON 1, Pkt. 1.1.1.). Der prime market ist ein Untersegment des Marktsegments equity market.at der Wiener Börse, in dem Wertpapiere, die zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr zugelassen sind und den speziellen Zusatzanforderungen für die Aufnahme in den prime market entsprechen, zusammengefasst sind. Der Handel dieser Wertpapiere findet über das Handelssystem Xetra(
- r)statt. Als Handelsmodell steht der fortlaufende Handel (Fließhandel) mit Auktionen zur Verfügung (ON 1, Pkt. 1.1.1.). Das Unternehmen E-Bank ist Börsemitglied an der Wiener Börse AG. Der Hauptsitz des Unternehmens ist XXXX Frankfurt am Main, XXXX. E-Bank wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. E-Bank hat die Konzession zum Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 9 und 10 KWG, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2, 4, 9, 10 und 11 KWG und § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG (ON 1, Pkt. 1.1.1.).Das Unternehmen E-Bank ist Börsemitglied an der Wiener Börse AG. Der Hauptsitz des Unternehmens ist römisch 40 Frankfurt am Main, römisch 40 . E-Bank wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. E-Bank hat die Konzession zum Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 9 und 10 KWG, Paragraph eins, Absatz eins a, Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2, 4, 9, 10 und 11 KWG und Paragraph eins, Absatz eins a, Satz 3 KWG (ON 1, Pkt. 1.1.1.). Auf der Homepage von E-Bank findet sich in der Rubrik Kooperationspartner eine Auflistung von Unternehmen, mit denen E-Bank kooperiert. Unter diesen ist auch G-GmbH aufgelistet (ON 1, Pkt. 1.1.1.). 1.3. MT gab beim Telefonat mit dem BF am 15.02.2016 um 15:32 Uhr den Auftrag "interessewahrend (im Folgenden auch: "IW"), Blöcke welcome" für 100.000 Stück AA-Aktien. Er wollte damit aber keinen Auftrag für einen börslichen, sondern nur für einen außerbörslichen Verkauf geben. Auf Grund der langjährigen ständigen Geschäftsbeziehung zwischen der G-GmbH und MT, die noch immer besteht, nahm der BF an, dass er die Order "IW, Blöcke welcome" börslich ausführen durfte, zumal schon vorher Geschäfte mit der Order "IW, Blöcke welcome" erteilt worden sind, die sowohl börslich als auch außerbörslich ausgeführt werden durften. Näheres ergibt sich im Folgenden: 1.3.1. Im Finanzinstrument AM ereignete sich am 15.02.2016 im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 16:41:30 Uhr eine für die FMA auffällige intraday Kursbewegung, die hauptsächlich durch einen Marktteilnehmer hervorgerufen wurde. Es handelt sich um das Börsemitglied E-Bank, welches im genannten Zeitraum mittels Verkäufen in der Höhe von 1.700 Stück den Kurs nach unten drückte und nachfolgend mit Kauftransaktionen, ebenfalls in der Höhe von 1.700 Stück, wieder hob (ON 1, Pkt. 1.1.). Bild kann nicht dargestellt werden Die Auswertung der börslichen Transaktionen stellt sich wie folgt dar (ON 1, Pkt. 1.2.): Bild kann nicht dargestellt werden Im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 15:48:43 Uhr, erfolgte der Verkauf von 1700 Stück. Während der Verkaufstransaktionen durch E-Bank kam es, durch den starken Kursrückgang, zu einer Volatilitätsunterbrechung des Handels im Titel AM. Kurze Zeit später, um 15:56:33 Uhr, begannen die Kauftransaktionen durch E-Bank. Um 16:41:30 Uhr betrug die gekaufte Stückzahl 1.700 Stück (ON 1, Pkt. 1.2.). Es zeigte sich auch, dass der Marktteilnehmer E-Bank am 15.02.2016 auch hohe außerbörsliche Kauf- und Verkaufstransaktionen abwickelte (ON 1, Pkt. 1.2.). Bild kann nicht dargestellt werden Die angeführten Durchführungszeiten der OTC Geschäfte fanden am Ende dieser börslichen Kursbewegung statt. Eine Auswertung der WAG Daten zeigte, dass die außerbörslichen Transaktionen für folgende Kunden durchgeführt wurden (ON 1, Pkt. 1.2.): Bild kann nicht dargestellt werden MT verkaufte am 15.02.2016 als externer Manager bzw. Verwalter der nachgenannten drei Fonds, nämlich für den Fonds XXXX 14.190 Stück, für den Fonds XXXX 50.810 Stück und für den Fonds XXXX (im Folgenden auch: "M-Fonds") 35.000 Stück (ON 1, Beil. 3 und 4).MT verkaufte am 15.02.2016 als externer Manager bzw. Verwalter der nachgenannten drei Fonds, nämlich für den Fonds römisch 40 14.190 Stück, für den Fonds römisch 40 50.810 Stück und für den Fonds römisch 40 (im Folgenden auch: "M-Fonds") 35.000 Stück (ON 1, Beil. 3 und 4). MT gab als Grund für die Verkäufe an, dass diese einerseits aufgrund von schlechten Unternehmensprognosen der AM und andererseits aufgrund von Investitionsentscheidungen des größten Fondsanteilsinhabers, XXXX AG (im Folgenden auch: "V-AG"), im M-Fonds erfolgt seien. Die Verkaufstransaktionen seien über den Broker E-Bank abgewickelt worden. Es habe keinen Kontakt zu potentiellen Kunden gegeben. Die Verkaufsanbahnung sei über Telefon und Bloomberg-Chat erfolgt (ON 1, Beil. 6).MT gab als Grund für die Verkäufe an, dass diese einerseits aufgrund von schlechten Unternehmensprognosen der AM und andererseits aufgrund von Investitionsentscheidungen des größten Fondsanteilsinhabers, römisch 40 AG (im Folgenden auch: "V-AG"), im M-Fonds erfolgt seien. Die Verkaufstransaktionen seien über den Broker E-Bank abgewickelt worden. Es habe keinen Kontakt zu potentiellen Kunden gegeben. Die Verkaufsanbahnung sei über Telefon und Bloomberg-Chat erfolgt (ON 1, Beil. 6). Die E-AG teilte mit, dass die Geschäftsanbahnung für die Kauftransaktion um ca. 10 Uhr morgens durch den BF (Broker, G-GmbH) erfolgt sei. Der BF habe RT (Fondsmanager der R-GmbH) angezeigt, dass ein Kunde von G-GmbH, AM Aktien verkaufen möchte. RT habe mit einem Kauflimit von EUR 26,- für rund 100.000 Stück Interesse bekundet. Die Preisfestsetzung sei telefonisch um 16:46 Uhr erfolgt. Die Orientierung bei der Preisfestsetzung sei am Orderbuch der AM an der Wiener Börse AG zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung erfolgt (ON 1, Beil. 9). E-Bank führte aus, dass sowohl für die börslichen als auch die außerbörslichen Transaktionen alleinig der Vermittler G-GmbH verantwortlich sei und E-Bank im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit G-GmbH nur die Ausführung und Abwicklung übernehme. E-Bank führte an, dass es keine Telefonaufzeichnungen mehr gäbe, da der Sachverhalt bereits länger als 3 Monate zurückläge und alle Gespräche bereits vernichtet worden seien. Weiters sei der Großteil der Aufträge im Rahmen von OTC-Geschäften zwischen den benannten Bankadressen getätigt worden. Die aufgeführten Börsengeschäfte stellen nur einen sehr geringen Anteil an den Gesamtorders der vier benannten Adressen dar, sodass eine direkte Zuordnung der einzelnen Käufe und Verkäufe aus den an der Börse Wien getätigten Trades nicht möglich sei (ON 1, Beil. 12). MT gab an, dass er alle außerbörslichen Transaktionen über den Broker G-GmbH abgewickelt habe. Gespräche zu den Verkäufen habe es bereits Tage zuvor mit G-GmbH gegeben. Am 15.02.2016 sei vormittags die erste Kontaktaufnahme mit G-GmbH gewesen. G-GmbH habe MT ein Preisband bzw. (habe ihm) die Vorstellungen des potentiellen Kunden genannt. G-GmbH habe angedeutet, dass die Preisvorstellung von MT zu hoch sei und zu diesem Preis kein Verkauf möglich wäre. Zum Zeitpunkt der Preisverhandlung befragt führte MT an, dass dies, kurz bevor der Chat um 16:33:41 Uhr geschrieben worden sei, gewesen sei. Als Referenzpreis sei der Börsenpreis der AM um 15:46:51 Uhr in der Höhe von EUR 25,80 herangezogen worden. Der Verkaufspreis für 100.000 Stück sei ihm vom BF genannt worden. Seine Ansprechperson sei meist der BF von G-GmbH gewesen. MT führte auch an, dass er keine börslichen Transaktionen erteilt habe. Im Zuge der Einvernahme legte MT den Schriftverkehr mit dem Fondsanteilsinhaber V-AG vor, aus dem hervorgehe, dass die V-AG die Veranlagungsstrategie verändern wollte (ON 1, Beil. 13). S-KAG führte aus, dass die außerbörsliche Transaktion durch den Fondsmanager des XXXX erfolgt sei. Der Name des Fondsmanagers sei XXXX (im Folgenden auch: "ZR") und er sei für die XXXX AG, das Mutterunternehmen der S-KAG, tätig. Das Geschäft sei über G-GmbH, dem BF, platziert und über E-Bank abgewickelt worden. Es habe zu diesem Geschäft keine börslichen Ordererteilungen gegeben (ON 1, Beil. 17).S-KAG führte aus, dass die außerbörsliche Transaktion durch den Fondsmanager des römisch 40 erfolgt sei. Der Name des Fondsmanagers sei römisch 40 (im Folgenden auch: "ZR") und er sei für die römisch 40 AG, das Mutterunternehmen der S-KAG, tätig. Das Geschäft sei über G-GmbH, dem BF, platziert und über E-Bank abgewickelt worden. Es habe zu diesem Geschäft keine börslichen Ordererteilungen gegeben (ON 1, Beil. 17). Aus der weiteren Stellungnahme der S-KAG geht hervor, dass ZR am Vormittag eine telefonische Verkaufsorder in der Höhe von 3.810 Stück mit einem Limit von EUR 27,- an G-GmbH erteilt habe. Der BF habe ZR gegen 14 Uhr telefonisch kontaktiert und diesem mittgeteilt, dass er einen großen Block-Verkäufer habe und ob ZR an einem Kauf bei einem Limit von EUR 26,20 interessiert sei. ZR habe sich die Sache überlegt und aufgrund der Kursbewegung diesen Vorschlag für sinnvoll erachtet, und gegen 15:40 Uhr eine Limitkauforder für 10.190 Stück zum genannten Preis erteilt und die Verkaufslimitorder vom Vormittag storniert (ON 1, Beil. 18). 1.3.2. Aus den Sachverhaltsdarstellungen von E-Bank geht hervor, dass die Vermittlung, Erteilung und untertägige Betreuung (börsliche als auch ausserbrösliche) im Titel AA am 15.02.2016 durch ihren Kooperationspartner G-GmbH erfolgt sei (ON 1, Beil. 11). Aus den angeforderten Daten der EO war zu entnehmen, dass es bereits vor dem 15.02.2016 Gespräche zwischen dem BF (G-GmbH) und RT (R-GmbH) gab. Die Analyse gliedert sich sohin nach folgendem zeitlichen Ablauf: Bild kann nicht dargestellt werden 1.3.3. Telefongespräche am 05.02.2016 (ON 1 Beil. 29 und 30). Bereits am 05.02.2016 ist aus den Telefondatenaufzeichnungen der E-AG zu entnehmen, dass der BF und RT über bestehende große Verkaufsorders in der AA gesprochen haben. RT gab an, dass er an einem Volumen von 100.000 Stück Interesse habe, er aber noch abwarten wolle. BF führte aus, dass er noch 4000 Stück börslich zu verkaufen habe. Ein Verkauf würde den Preis drücken, und dann könne man sich den Preis aussuchen. An diesem Tag gab es nochmals ein Gespräch zwischen den oben genannten Herren. In diesem wies BF nochmals darauf hin, dass sein Kunde in der AA verkaufen müsse. Der BF habe seinem Kunden eine Preisindikation von EUR 27,- gegeben. Der BF meinte, dass der Verkäufer nicht offen gewesen sei und nicht alle zu verkaufenden Stücke angezeigt hätte, sodass er (BF) diese besser platzieren hätte können. Falls die Kurse am Montag fallen würden, dann solle runtergedrückt werden, dann mache er den Preis noch tiefer. Er habe damit kein Problem. Er könne sich nicht bis Monatsende Zeit lassen, da er bereits an einige Kunden zum Preis von EUR 30,- verkauft habe, da brauche er nicht, dass die Aktie, dann bei EUR 26,- stünde, vor allem wenn sich alle anderen Titel wieder erholt haben. BF meinte weiters, RT solle sich nicht wundern, wenn der Kurs in der AA jetzt fallen werde, da er einige Verkaufsorders von Kunden über die Börse abwickeln werde. Er werde dies machen, wenn alle nach Hause gegangen seien. 1.3.4. Telefongespräch am 08.02.2016 (ON 1 Beil. 31). Am 08.02.2016 erfolgte das nächste Telefonat zwischen XXXX und RT. BF bat RT seinem Freund "dem XXXX" (MT) das Research von XXXX zu schicken.Am 08.02.2016 erfolgte das nächste Telefonat zwischen römisch 40 und RT. BF bat RT seinem Freund "dem XXXX" (MT) das Research von römisch 40 zu schicken. BF meinte zur AA, dass er schauen würde, dass er die Geschichte bis Mitte der Woche hinbringe. Die Aktie werde jeden Tag zum Schlusskurs hochgepflegt. Nur er müsse irgendwann diese Woche "fertigmachen". BF fragte, welches Niveau RT interessieren würde. RT antwortete, dass das aktuelle Niveau sicherlich das Höchste sei. BF meinte, er wolle den Kurs tiefer haben, da der Verkäufer leiden solle, da der Kurs seit dem ersten Verkauf an RT schon um 10 hinten sei (nach unten gegangen ist). Hätte der Verkäufer damals alle Stücke gegeben, dann hätte BF ihm einen Kurs um einen Euro tiefer gemacht und der Kurs wäre dann auch jetzt dort. So wären alle am Ende des Tages glücklicher gewesen. Also es müsse schon eindeutig der Verkäufer leiden, so BF. Es sei kein Verkäufermarkt, jetzt sei ein Käufermarkt. "Wir (G-GmbH) bestimmen mit unseren Kunden jetzt den Preis", so BF. RT antwortete, dass sein Limit bei EUR 26,- liege. BF meinte, dass müsse er dem Verkäufer noch schonend beibringen. BF äußerte Bedenken, dass er mit diesem Niveau vielleicht etwas lostreten könne. Es wäre möglich, dass durch den Kursrückgang und einem anschließenden Anstieg auf EUR 27,- andere Verkäufer angelockt werden könnten, die dann börslich bei EUR 27 verkaufen. BF frägt noch nach der Menge. RT gab an, dass es bis zu 100.000 Stück sein könnten. Dies sei das Maximum. 1.3.5. Xetra Daten 05.02.2016 und 08.02.2016 (ON 1 Pkt. 1.2.2., S. 17) Aus den Xetra Daten ist zu entnehmen, dass weder am 05.02.2016 (Freitag) noch am 08.02.2016 börsliche Verkaufstransaktionen über E-Bank durchgeführt wurden. Es gab auch keine Kurseinbrüche. Das Kursniveau bewegte sich an diesen Tagen zwischen EUR 27,63 und EUR 28,86. 1.3.6. Telefongespräch am 09.02.2016 (ON 1 Beil. 32) BF sagte zu RT, dass dieser "eh" sehe, dass die Aktie jeden Tag runterkomme. "Wenn der Verkäufer ein "forced Seller" ist, dann machen wir nochmals einen Abschlag von 10%.", meinte er weiters. BF führte weiters aus, dass ihnen ein wenig die Zeit weglaufe, da am 25.02.2016 die Zahlen der AA rauskommen würden, und da gehe BF schon davon aus, dass sich jemand anderes dagegenstemme. 1.3.7. Telefongespräch am 10.02.2016 (ON 1 Beil. 33) BF meinte, dass die großen AA Blöcke weg seien. Er habe noch einen mit 4000 Stück. BF meinte weiters, wenn sie an die Stücke des Verkäufers rankommen wollen, dann müsse man dem Verkäufer in so einem Börseumfeld die Hosen ausziehen. Es stünden nicht einmal mehr 100.000 Stück zum Verkauf. Man solle dem Verkäufer sagen, dass an einem Tag wie an diesem, wo alles steigt und die AA aber fällt, der Kurs der AA sich nicht erholen würde. BF weiter: Wenn RT wirklich Interesse habe, dann müsse man den Verkäufer noch ein wenig hinhalten und dann wäre es für RT eine super Geschichte. Und wenn der Verkäufer es nicht mache, dann werde er die Verkäufe eben weiter oben einfließen lassen, weil sich die Verkaufsposition halbiert habe. BF habe dem Verkäufer eine Preisindikation in Richtung EUR 25,- angezeigt, aber er gehe davon aus, dass der Verkäufer es nicht viel unter den EUR 28,- machen werde. BF meinte, der Preis für RT wäre dann bei EUR 27,-. Weiters meinte er, er habe jetzt noch Kraft um 4000 Stück zu geben, aber er wüsste dann sonst niemanden mehr, der noch Verkäufe in der AA machen würde. An der Kasse könne keiner mehr etwas geben. RT meinte dazu: Ja, ja..... BF weiters: Wenn AA ein Thema sei, könne er gerne dem Verkäufer ein Bid bei EUR 27,- abgeben. RT fragte nach, ob es jetzt nur mehr 4000 Stück gäbe. BF verneinte, er hätte noch 4000 Stück von anderen Kunden zum Verkauf, aber dann gäbe es keine Verkäufer mehr. RT sagte EUR 27,- wäre zu teuer, es müsse schon EUR 26,- sein. BF antwortete, er würde die Lage checken und sich melden. 1.3.8. WAG Daten 09.02.2016 und 10.02.2016 (ON 1 Pkt. 1.2.2., S. 18) Die Auswertungen der WAG Daten für den 09.02.2016 und den 10.02.2016 zeigten keine großen außerbörslichen Transaktionen von österreichischen Marktteilnehmern im Titel AA. Am 10.02.2016 erfolgte über E-Bank ein kleiner Verkauf von insgesamt 321 Stück. Die Limitsetzung bei EUR 28,10 und EUR 28,- entsprach dem damaligen Kursniveau. 1.3.9. Telefongespräch am 12.02.2016 (ON 1 Beil. 34) BF meinte, sein Kunde in der AA sei gerade am bluten, noch ein zwei Tage, dann werde er RT anrufen und dann werde man dem Verkäufer ein Gnadenbid geben. RT meinte dazu: "Ja,ja...." BF weiters: Genau das habe er dem Kunden vorausgesagt, dass niemand die Stücke kaufen werde, da die Aktie keinen Rebound mache, weil es eben nicht sauber sei. RT bekräftigte dies mit: "Ja,ja...." BF weiters: "Aber wer nicht hören will, der muss fühlen", er wäre jetzt nicht schadenfroh, aber er würde sich freuen, wenn die Kunden wieder mehr auf ihn hören würden. 1.3.10. Telefongespräche am 15.02.2016 09:45:23 Uhr, Telefonat zwischen BF und RT (ON 1 Beil. 35) In diesem Gespräch wurde die AA nicht genannt. 09:55:18 Uhr, Telefonat zwischen BF und ZR, XXXX (ON 1 Beil. 40)09:55:18 Uhr, Telefonat zwischen BF und ZR, römisch 40 (ON 1 Beil. 40) In diesem Telefonat wird ZR vom BF gefragt, ob er im Titel AA "weitermachen" könne. ZR erteilte daraufhin eine Verkaufsorder im Titel AA mit einem Limit von EUR 27,- und einem Volumen von 4.810 Stück. 11:22:46 Uhr, Telefonat zwischen BF und RT (ON 1 Beil. 36) In diesem Gespräch erteilte RT eine OTC Kauforder für 100.000 Stück mit einem Limit von EUR 26,-. BF nahm die Order entgegen und meinte, dass er sich im Lauf der Woche umhören werde und meinte weiters, dass vielleicht "jemand die Nerven wegschmeißen werde und die Aktie runterprinte". 14:39:00 Uhr, Telefonat zwischen BF und ZR (ON 1 Beil. 41) In diesem Gespräch kündigte BF ZR an, dass G-GmbH an diesem Tag um die 100.000 bis 200.000 Stück AA Aktien handeln werde. Der Handel werde zu einem wesentlich tieferen Preis wie im Augenblick stattfinden, nämlich 1% bis 2% tiefer als das aktuelle Bid. BF bot ZR AA Aktien zum Kauf an. ZR erteilte eine Kauforder in der Höhe von 10.190 Stück mit einem Limit von ca. EUR 26,- (wörtlich "um die 26,- und a bissl wos....) 14:41:08 Uhr, Telefonat zwischen BF und RT (ON 1 Beil. 37) BF erklärte, dass er die georderte Menge von 100.000 Stück AA Aktien an diesem Tag zum Preis von ca. EUR 26,- bekommen werde. RT fragte, was mit ca. EUR 26,- gemeint sei. BF meinte, er müsse den genauen Preis noch ausverhandeln. Dazu bräuchte er auch börsliche Kurse. BF sagte: "Dass der Schlusskurs sicher wieder höher liegen wird als zum Zeitpunkt des bevorstehenden Prints, ist eine andere Sache." BF führte weiter aus, dass er nicht wüsste, welche Lawine er dadurch lostreten werde. Das aktuelle Bid/Ask liege bei EUR 26,60/26,70. Da könne er "keinen Block" (außerbörsliche Transaktion) zum Preis von EUR 26,- machen. BF meinte weiters, dass er deshalb ein paar Aktien verkaufen müsse und wenn sich wieder niemand ins Orderbuch reinstelle, sogar ein "Print" (Kurs) bei EUR 25,- möglich sei. Der Trade mit RT und den anderen Kunden wäre dort wo sie sich preislich einig werden....... BF meinte weiters, er würde sich zukünftig im Titel AA für keinen Kunden mehr so abmühen, wie er es in den letzten 3 Monaten gemacht hätte. Der erste Verkauf bei EUR 33,-, dann bei EUR 32,- seien es die letzten Stücke und dann bei EUR 30,-; da gibt es gar nichts mehr. Ab EUR 28,- sei es ein Notfallverkauf. Aber jetzt sollten es die letzten Stück sein. RT sagte, das Limit seiner Kauforder läge bei maximal EUR 26,20. Er habe keinen dringenden Bedarf. BF würde dies noch mit seinen anderen Kunden abklären. BF fragte RT am Ende des Telefonats nochmals, ob es für ihn "eh kein Problem wäre", wenn der Marktpreis nun auf EUR 25,- runtergehe und dann, wenn sie beide wieder telefonierten, um das OTC Geschäft durchzuführen, bei EUR 26,50 stünde. RT bestätigte, dies sei kein Problem. 1.4. Im Detail gestaltete sich der Kursverlauf wie folgt (ON 1, Pkt. 1.2.2., S. 20 ff.): 15:12:20.415 Uhr, Orderbuch der AA kurz vor der ersten auffälligen Ordererteilung: Bild kann nicht dargestellt werden Um 15:12:20.415 Uhr, vor Beginn der Abwärtsbewegung, lag das beste Kauflimit bei EUR 26,60 und das beste Verkaufslimit bei EUR 26,70. Eine Ausführung war nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt stand E-Bank (G-GmbH) mit einem Verkaufslimit von EUR 27,- und einem Ordervolumen von 810 Stück im Orderbuch. 15:40:59 Uhr, Telefonat zwischen BF und einem Fondsmanager der R-GmbH (nachstehend kurz: R-GmbH). BF kontaktierte diesen und teilte ihm mit, dass ein OTC Geschäft jetzt zustande kommen werde und die anderen Kunden des BF, es so machen möchten, dass der Kurs jetzt kräftig fallen solle, damit man sehe, ob noch ein anderer "Brief" (Verkaufsorder) im Orderbuch stünde. BF sagte weiters, er werde jetzt den Kurs "runterschicken", der Preis werde dann ca. bei EUR 26,20 zu liegen kommen, vielleicht auch billiger. Er werde jetzt die "Lawine" loslösen und dann sehen, ob "mehr rauskommt". Er habe noch einige Kunden dazubekommen.....BF meinte weiters, wenn es (der Kurs) sich wieder erholt habe und alles sauber sei, dann werde erst der OTC Block gemacht. BF sagte weiters, jener Fondsmanager habe dadurch kein Risiko, dieses läge ausschließlich beim Verkäufer. Es könne sein, dass die Aktie jetzt runtergehe und wenn sich dieser nicht erhole, würde der Verkäufer nichts losbekommen, dann habe er sich zwar die Performance kaputtgemacht, aber G-GmbH gehe damit kein Risiko ein......BF führte aus, dass die Aktie jetzt printen werde, sodass der Verkäufer verkaufen könne. Er werde jetzt den Kurs bis EUR 26,16 runterdrücken, vielleicht würde dadurch ein weiterer Kursrückgang ausgelöst, man werde sehen........ Das Telefonat endete um 15:42:20 Uhr. Bild kann nicht dargestellt werden Um 15:43:12.267 stellte E-Bank (G-GmbH) eine Verkaufsorder von 1000 Stück und einem Limit von 26,225 ins Orderbuch ein. Diese Ordereinstellung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem davor geführten Telefonat. Aufgrund des tiefen Verkaufslimits von EUR 26,225 kam es zu einer sofortigen Ausführung der Verkaufsorder. Beim genannten Limit von EUR 26,225 stand auf der Kaufseite im Orderbuch ein kumuliertes Volumen von 1017 Stück zur Verfügung. Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Die Ausführung der Verkaufsorder von E-Bank (G-GmbH) führte zu einem neuen Kurs bei EUR 26,225. Bild kann nicht dargestellt werden Wenige Sekunden nach der Ausführung stellte E-Bank (G-GmbH) um 15:43:30.182 Uhr eine weitere Verkaufsorder mit einem Limit von EUR 26,50 und einem Volumen von 500 Stück in das Orderbuch ein. 10 Sekunden später, um 15:43:40.940 Uhr, stellte E-Bank (G-GmbH) eine bestens Verkaufsorder mit 400 Stück ins Orderbuch ein. E-Bank löste damit eine Volatilitätsunterbrechung aus, da der Ausführungskurs bei EUR 25,050 liegen würde. Bild kann nicht dargestellt werden Wie im vorstehenden Telefonat erwähnt, erfolgten während der Volatilitätsunterbrechung mehrere Verkaufsordereinstellungen von unterschiedlichen Marktteilnehmern (im Telefonat mit "Briefe wurden eingestellt"), sodass um 15:44:28.556 Uhr auf der Verkaufsseite ein kumuliertes Volumen von 4365 Stück und auf der Kaufseite ein kumuliertes Volumen von lediglich 1675 Stück vorhanden war. Zu diesem Zeitpunkt löschte E-Bank die (G-GmbH) bestens Verkaufsorder und stellte eine neuerliche Verkaufsorder von 400 Stück mit einem Limit von EUR 25,79 ins Orderbuch. Dadurch kam es zu einer neuen indikativen Preisbildung bei EUR 25,79. Bild kann nicht dargestellt werden Um 15:46:02.544 Uhr ging die Volatilitätsunterbrechung in die Preisermittlungsphase über. Es kam zu einer Preisbildung bei EUR 25,81 und einem ausführbaren Volumen von 436 Stück. E-Bank (G-GmbH) stand unverändert mit drei Verkaufsorders im Orderbuch. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Gesamtverkaufsvolumen von E-Bank (G-GmbH) 1710 Stück. Zu diesem Zeitpunkt war dies ein Anteil von 39,2% am Gesamtverkaufsvolumen. Die beste Order von E-Bank (400 Stück und einem Limit von EUR 25,79) stand an zweiter Stelle im Orderbuch. An erster Stelle befand sich der Marktteilnehmer K mit einem Volumen von 36 Stück und einem Limit von EUR 25,44. Bild kann nicht dargestellt werden Um 15:46:08.015 Uhr erfolgte die Ausführung zum oben ermittelten Preis. E-Bank (G-GmbH) verkaufte sohin 400 Stück. Der Preis der Ausführung lag bei EUR 25,81. Das aktuelle Kursniveau lag bereits deutlich unter dem vor der Ordererteilung durch E-Bank um 15:43:12.267 Uhr. Bild kann nicht dargestellt werden Kurz vor der nächsten Ordererteilung durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch wie oben dar. Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,810. Das beste Verkaufsangebot lag bei EUR 26,135. E-Bank stand auf der Verkaufsseite mit zwei limitierten Verkaufsorders im Orderbuch. Bild kann nicht dargestellt werden Wenige Sekunden später, um 15:46:51.134 Uhr, stellte sich E-Bank (G-GmbH) mit einer Verkaufsorder von 300 Stück und einem Limit von EUR 25,80 EUR an die erste Stelle auf der Verkaufsseite im Orderbuch. Es folgte eine sofortige Ausführung, da auf der Kaufseite bei diesem Limit ein kumuliertes Volumen von 266 Stück zur Verfügung stand. Bild kann nicht dargestellt werden E-Bank wurde mit 266 Stück teilausgeführt. Der neue Kurs lag bei EUR 25,80. Ein weiterer kleiner Rückgang zum vorangegangen Preis bei EUR 25,810. Der Preis für die, nachstehend angeführten OTC Verkäufe, wurde aufgrund des börslichen Kurses der AA um 15:46:51 Uhr festgesetzt. Der Preis sei dem Käufer vom BF genannt worden. Bild kann nicht dargestellt werden Um 15:48:37.590 löschte E-Bank (G-GmbH) die Restverkaufsmenge von 34 Stück mit Limit EUR 25,80 aus dem Orderbuch. Bild kann nicht dargestellt werden Ca. 5 Sekunden später, um 15:48:43.687 Uhr, stellte E-Bank (G-GmbH) die zuvor gelöschten 34 Stück mit einem neuen Limit von EUR 25,385 auf der Verkaufsseite ins Orderbuch ein. E-Bank (G-GmbH) reduzierte das Verkaufslimit um weitere EUR 0,415. Es erfolgte eine sofortige Ausführung dieser Order, da auf der Kaufseite bei diesem Limit eine ausführbare Menge von 320 Stück zur Verfügung stand. Bild kann nicht dargestellt werden Um 15:48:43.6874739 Uhr erfolgte die Ausführung. Der Kurs fiel von EUR 25,80 auf EUR 25,385. Durch die neuerliche Reduzierung des Limits von EUR 25,80 auf EUR 25,385 kam es zu einer Aktivierung einer Bestens Verkaufs-Stopp Loss Order. Die wiederholte Herabsetzung des Limits von EUR 25,80 auf EUR 25,385 korrespondiert mit dem vorstehend angeführten Telefonat. Mit der Aktivierung der Stopp Loss Order erfolgte auch deren automatische Einstellung ins Orderbuch, wie in der nächsten Zeitsequenz ersichtlich. Bild kann nicht dargestellt werden Um 15:48:43.6878043 Uhr erfolgte die Einstellung und gleichzeitige Ausführung der Bestens Verkaufsorder (Stop Loss Order) des Marktteilnehmers G. Bild kann nicht dargestellt werden Die Ausführung der Bestens Verkaufsorder verursachte einen weiteren Kursrückgang auf EUR 25,060. Damit erreichte der Kurs für diesen Tag den Tagestiefstpunkt. Der Kurs erreichte somit das vom BF im Telefonat um 14:41:08 Uhr ausgesprochene Niveau von EUR 25,-. Einer preislichen Einigung für das außerbörsliche Geschäft stand sohin nichts mehr im Wege. In den nachfolgenden Minuten löschte E-Bank (G-GmbH) die restlichen Verkaufsorders aus dem Orderbuch. Bild kann nicht dargestellt werden Um 15:55:38.104 Uhr, unmittelbar vor der Einstellung der nächsten Order durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch folgendermaßen dar: Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,50. Das Volumen betrug 125 Stück. Das beste Verkaufsangebot lag bei EUR 25,995 und einem Volumen von 19 Stück. Das beste Kaufangebot erhöhte sich von EUR 25,060 auf EUR 25,50. Auf der Verkaufsseite erhöhte sich das beste Verkaufsangebot von EUR 25,820 auf EUR 25,995. Bild kann nicht dargestellt werden Um 15:56:33.491 Uhr erfolgte die Platzierung einer Kauforder mit einem Limit von EUR 26,015 und einem Volumen von 700 Stück. E-Bank platzierte sohin eine Kauforder mit einem wesentlich höheren Kauflimit als ihr letztes platziertes Verkaufslimit um 15:48:43.687 von EUR 25,385. Auf der Verkaufsseite war bei einem Limit von EUR 26,015 eine kumulierte Menge von 475 Stück verfügbar. Es folgte folglich eine sofortige Teilausführung der Kauforder von E-Bank (G-GmbH). Bild kann nicht dargestellt werden Die Ausführung führte zu einem neuen Kurs von EUR 26,015. Die Restemenge von E-Bank (G-GmbH) von 225 Stück blieb mit einem Limit von EUR 26,015 im Orderbuch stehen. Bild kann nicht dargestellt werden Um 16:40:15.059 Uhr kurz vor der nächsten großen Ordereinstellung durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch wie folgt dar. Bild kann nicht dargestellt werden E-Bank (G-GmbH) stand mit einer Kauforder in der Höhe von 500 Stück und mit einem Limit von EUR 25,650 im Orderbuch. Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,715 und das beste Verkaufsangebot bei EUR 26,295. Bild kann nicht dargestellt werden Um 16:41:15.386 Uhr stellte E-Bank (G-GmbH) eine Kauforder von 1000 Stück und einem Limit von EUR 26,30 ins Orderbuch. Das Kauflimit und das Volumen der Order von E-Bank (G-GmbH) lag wieder deutlich höher als das zweitbeste Kaufangebot des Marktteilnehmers A bei EUR 25,715 und einer Menge von 82 Stück. Bild kann nicht dargestellt werden Es erfolgte eine sofortige Teilausführung der 1000 Stück Order von E-Bank (G-GmbH), da auf der Verkaufsseite bei einem Limit von EUR 26,30 EUR eine ausführbare kumulierte Menge von 966 Stück zur Verfügung stand. Die Restorder von E-Bank (G-GmbH) blieb als Kauforder mit einem Limit von EUR 26,30 und einem Volumen von 34 Stück im Orderbuch stehen. Bild kann nicht dargestellt werden Wenige Sekunden später, um 16:41:30.901 Uhr, erhöhte E-Bank (G-GmbH) das Limit der 34 Stück Kauforder von EUR 26,30 auf EUR 26,490. Durch die Limitänderung war eine sofortige Ausführung möglich, da auf der Verkaufsseite bei einem Limit von EUR 26,490 eine ausführbare Menge von 103 Stück zur Verfügung stand. Bild kann nicht dargestellt werden Die Ausführung der Kauforder von E-Bank (G-GmbH) von 34 Stück mit einem Limit von EUR 26,490 führte zu einem neuen, höheren Kurs von EUR 26,490. Durch die gegenständlichen börslichen Orders wurde, soweit bekannt, kein Gewinn erzielt. Allerdings erwirtschaftete die G-GmbH durch die OTC Transaktionen Provisionen in Höhe von EUR 43.895,15 (ON 1). 1.5. In Hinblick auf ON 1, Beil. 38 hielt der BF in seiner Stellungnahme fest, dass er mit seiner Aussage, er werde jetzt eine Lawine loslösen, gemeint habe, dass er nun mit der teilweise börslichen Abarbeitung einer sehr großen Verkaufsorder beginnen werde und sich daraus erfahrungsgemäß bei illiquiden Titeln, wie der AA-Aktie, ein erheblicher Kursrückgang ergeben könne (ON 7.1, Pkt. 2.2.). Die Feststellung, dass der BF gesagt habe, dass die Aktie jetzt runtergehe und wenn sich diese nicht erhole, zwar die Performance kaputt wäre, für die G-GmbH aber kein Risiko bestehe, sei falsch. Für die G-GmbH könne gar kein Risiko bestehen, zumal sie ausschließlich auf fremden Namen und fremde Rechnung handle. Es habe aus Sicht der G-GmbH deshalb kein Risiko für den Käufer bestanden, weil der Trade nur dann zustande komme, wenn der Sell-Überhang abgearbeitet werde, sprich die Aktie "sauber" sei (ON 7.1, Pkt. 2.3.). Auf ON 1, S. 39 werde festgehalten, dass im Chat zwischen BF und MT um 16:34 Uhr MT die Verkaufsorder von 100.000 Stück der AA ohne konkrete Preisangabe getätigt habe. Dies sei nicht richtig. Tatsächlich habe die G-GmbH von MT die Verkaufsorder in Höhe von 100.000 Stück AA um 15:32 Uhr mit dem Vermerk, "IW (Interesse wahrend) Blöcke Welcome" erhalten. Nach Eingang der Verkaufsorder habe G-GmbH begonnen erste Teile dieses Verkaufs an der Börse zu platzieren. Insgesamt seien 1.700 AA Aktien verkauft worden, wobei die letzte Teilausführung mit 34 Stück zu 25,385 EUR um 15:46 Uhr zustande gekommen sei. Danach sei keine Verkaufsorder mehr an der Börse platziert worden. Der Verkauf dieser 1.700 Stück AA Aktien sei somit bereits Teil der eigentlichen Orderausführung gewesen (ON 7.1, Pkt. 2.4.). Die Aussage von MT, die G-GmbH habe ihm einen Referenzpreis in Höhe von 25 genannt, sei ebenfalls nicht richtig, die genannten 25 seien weder geplant noch zugesichert worden, sondern es habe sich dabei bloß um eine Einschätzung des BF gehandelt, wo der Kurs hingehen könne (ON 7.1, Pkt. 2.5.). Festzuhalten sei auch, dass die Kauforder der XXXX um 14:39 Uhr erfolgt sei, die Kauforder von der R-GmbH KAG jedoch erst um 16:43 Uhr über den "execution-desk" erteilt worden sei, da eine Ordererteilung seitens R-GmbH nur auf diesem Weg erteilt werden könne. Dass bis 16:42 Uhr noch keine Kauforder von der R-GmbH KAG erteilt worden sei, ergebe sich aus ON 1, Beil. 39, wo der BF zu RT bezogen auf AA-Aktien sage, "(...) sollte es wenn du die orderst (...)". Dies ergebe nur Sinn, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Kauforder noch nicht vorgelegen sei (ON 7.1, Pkt. 2.6.).Festzuhalten sei auch, dass die Kauforder der römisch 40 um 14:39 Uhr erfolgt sei, die Kauforder von der R-GmbH KAG jedoch erst um 16:43 Uhr über den "execution-desk" erteilt worden sei, da eine Ordererteilung seitens R-GmbH nur auf diesem Weg erteilt werden könne. Dass bis 16:42 Uhr noch keine Kauforder von der R-GmbH KAG erteilt worden sei, ergebe sich aus ON 1, Beil. 39, wo der BF zu RT bezogen auf AA-Aktien sage, "(...) sollte es wenn du die orderst (...)". Dies ergebe nur Sinn, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Kauforder noch nicht vorgelegen sei (ON 7.1, Pkt. 2.6.). Bei der gegenständlichen Verkaufstransaktion handle es sich im Übrigen aufgrund der Größenordnung um ein "Platzierungsgeschäft". Für solche PGe ("Block") würden laut Rahmenvereinbarungen der G-GmbH mit ihren Kunden Sonderkonditionen zur Anwendung kommen, nämlich für den Käufer und den Verkäufer jeweils ein Nettokurs verrechnet werden würde. Dies belege, dass der Block als gesamtes platziert werden sollte, da anderenfalls ein Mischkurs aus den Teilausführungen über die Börse als Verrechnungsgröße vereinbart worden wäre. Auch daran zeige sich die Intention aller Beteiligten, den Block als solchen marktschonend außerbörslich zu veräußern. Es sei also nicht richtig, dass die G-GmbH den Kurs "manipuliert" habe., um eine Verpflichtung, das Geschäft als OTC -Geschäft abzuwickeln, erfüllen zu können (ON 7.1, Pkt. 3.14.). Der BF führte weiters aus, dass die Vermittlung der gegenständlichen Aktientransaktionen auf Rechnung der G-GmbH gewesen sei (ON 7, S. 3). Mit MT, RT und ZR stehe der BF jeweils seit mehreren Jahren in geschäftlichen Beziehungen (ON 7, S. 3). Es gebe mit jedem Kunden andere Prozedere, Vorschriften. RT beispielsweise könne ihm keinen Auftrag geben. Er könne einen einleiten und diesen bekommen sie dann hoffentlich. Die G-GmbH bekomme die Order formell erst, wenn diese über den Execution Desk komme (ON 7, S. 3). Wenn RT eine aufgebe, dann sei es aber ohne Zweifel sehr hoch, dass die G-GmbH diese annehme. Weiters gebe es keine Verträge, vielmehr zähle das Handschlagsprinzip. Wenn er sagt, er nehme sie, dann sei das üblicherweise auch so. Im Normalfall. Die G-GmbH bekomme in der Regel von der XXXX oder R-GmbH offiziell keine Börseorders, aufgrund der Feestruktur würden normalerweise Blockgeschäfte gemacht (ON 7, S. 4).Wenn RT eine aufgebe, dann sei es aber ohne Zweifel sehr hoch, dass die G-GmbH diese annehme. Weiters gebe es keine Verträge, vielmehr zähle das Handschlagsprinzip. Wenn er sagt, er nehme sie, dann sei das üblicherweise auch so. Im Normalfall. Die G-GmbH bekomme in der Regel von der römisch 40 oder R-GmbH offiziell keine Börseorders, aufgrund der Feestruktur würden normalerweise Blockgeschäfte gemacht (ON 7, S. 4). Aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit E-Bank vermittle die G-GmbH Kunden an diese. Die G-GmbH selbst habe keinen Zugang zur Börse. E-Bank gebe den Namen her und die ganzen weiteren Aufwände. Wenn die G-GmbH Orders weitergebe, rufe er entweder E-Bank an oder sie würden es in dem Bloomberg Chat reinschreiben. Wer genau die Order annehme, könne er im Vorfeld nicht sagen. Es sei in der Branche üblich, dass aus Kostengründen mehrere Personen einen Bloomberg Account nutzen würden (ON 7, S. 4). Auf die Frage, welche Tools sie verwenden, um das Kurs- und Handelsgeschehen zu verfolgen, gab der BF an, dass die G-GmbH Einblick ins Orderbuch habe. Sie seien für Österreich, Skandinavien, etc. über Bloomberg freigeschalten. Sie sehen die Markttiefe in Österreich bis 10, in anderen Ländern gehe es bis zu 20. Sie sehen nicht nur die Markttiefe der Wiener Börse, sondern der Alternativbörsen wie die CHI-X. Darüber hätten sie auch Zugang zu den Darkpools über E-Bank. Wenn der Kunde es wünsche, sei auch der Handel an Alternativbörsen möglich bzw. bestehe auch eine Verpflichtung dazu (ON 7, S. 5). Befragt, ob für die außerbörslichen Transaktionen am 15.02.2016 ein börslicher Referenzkurs notwendig gewesen sei, gab er an, dass generell für ihn gar kein Referenzpreis nötig sei. Am Ende des Tages würde das die Compliance der Kunden entscheiden. Bei MT müssten, wenn er Orders aufgebe, sich diese innerhalb der Handelsspanne innerhalb des Handelstages bewegen. Er brauche einen börslichen Referenzkurs zwischen Höchst- und Tiefststand. Es müsse kein bestimmter Kurs sein. Zum Orderzeitpunkt um 15:32 Uhr hätten sie nicht gewusst, wie viele andere Fonds dahinter seien. Ihnen war nur klar, dass er (MT) für die XXXX verkaufen müsse. Es habe sich um eine telefonische Ordererteilung gehandelt (ON 7, S. 5).Befragt, ob für die außerbörslichen Transaktionen am 15.02.2016 ein börslicher Referenzkurs notwendig gewesen sei, gab er an, dass generell für ihn gar kein Referenzpreis nötig sei. Am Ende des Tages würde das die Compliance der Kunden entscheiden. Bei MT müssten, wenn er Orders aufgebe, sich diese innerhalb der Handelsspanne innerhalb des Handelstages bewegen. Er brauche einen börslichen Referenzkurs zwischen Höchst- und Tiefststand. Es müsse kein bestimmter Kurs sein. Zum Orderzeitpunkt um 15:32 Uhr hätten sie nicht gewusst, wie viele andere Fonds dahinter seien. Ihnen war nur klar, dass er (MT) für die römisch 40 verkaufen müsse. Es habe sich um eine telefonische Ordererteilung gehandelt (ON 7, S. 5). Alles, was mit MT gechattet worden sei, sei vollständig im Akt. Deshalb sei ihnen bereits damals, klar gewesen, dass da was kommen werde (ON 7, S. 5). Die diesbezüglich vom BF vorgelegten internen Aufzeichnungen wurden der Niederschrift beigefügt (ON 7.2) Aufgrund der langen Erfahrung und Tätigkeit habe der BF gewusst, dass MT mehrere 100.000 Stk. AA Aktien besessen habe und diese zumindest zum Teil verkaufen musste. Konkret wusste der BF um 15.32 Uhr, dass er 100.000 Stk. verkaufen müsse. Die Stücke davor habe er etwa um den Kurs 30 oder 33 verkauft. Nach seinem Wissensstand am 15.02.2016 in der Früh hätte er dies verneinen müssen, er habe dies erst zu dem Zeitpunkt, an dem die Order da gewesen sei, gewusst (ON 7, S. 6). Hinsichtlich des Auftrags zum Verkauf der 100.000 Stk. gebe es keinen Unterschied zwischen börslich und außerbörslich. Dies sei der G-GmbH überlassen (ON 7, S. 6). Die G-GmbH habe um 15.32 Uhr eine Verkaufsorder von MT erhalten, die sie in ihrem Ordersheet (Beil. 2) mit Interessewahrend "Blöcke welcome" und 100.000 Stk. notiert habe. Bei einer illiquiden Aktie sei es nicht möglich 100.000 Stk. gänzlich über die Börse verkaufen. Die 1.700 Stk. seien an der Börse gehandelt worden, um die Order zu exekutieren und um zu schauen ob dies an der Börse möglich sei. Daher habe die erste Order auch nur 1000 Stk. betragen. Es sei schwierig, aber sie wissen nicht ob es in den Darkpools stehe oder an der Börse. Es habe Stücke in der AA zu handeln gegeben und dies habe man auch im Orderbuch gesehen (ON 7, S. 6 f.). Um 15:12:20 Uhr (ON 1, S. 20) wäre die Markttiefe soweit gewesen, die 1000 Stk. zu verkaufen. Er habe gewusst, dass der Preis auf 26,225 runter gehe. Weiters habe er ja interessenwahrend agieren müssen und den Kurs nicht runtermanipuliert. Die G-GmbH sei als einzige da gewesen, um die Aktie nicht runterfallen zu lassen (ON 7, S. 7). Damit sei die Volaunterbrechung gemeint, er habe auch gewusst, dass er diese ausgelöst habe. Damit habe man dann auch ein offenes Orderbuch und wisse, was für ein indikativer Preis vorliege. In einer Volaunterbrechung sehe man, ob eine Iceberg Order versteckt sei. Dies sei auch der Sinn gewesen, aber nicht um einen Kurs zu unterbrechen (ON 7, S. 7). Es sei marktüblich und marktstützend, dass die bestehende Market Order herausgelöscht und in eine Limit Order umgewandelt werde. Auch war eindeutig klar, dass auf tieferem Niveau kein Geld vorhanden sei. Die G-GmbH haben nie Interesse, ob der Kurs steige oder falle. Sie müsse Aktien verkaufen und da mache es keinen Sinn, auf Position 2 oder 3 zu stehen (ON 7, S. 7). Durch die gegenständliche Volaunterbrechung (ON 1, S. 23) habe es eine Indikation von 25,05 mit einem quasi offenem Orderbuch gehabt. Dann sei es ein wenig später nochmal zu einer Stopp-Loss Order gekommen, die jemand wohl erst im Nachhinein gegeben habe. Die G-GmbH habe zu diesem Zeitpunkt nicht sehen können, dass sie eine Stopp-Loss ausgelöst habe. Für sie sei es wichtig zu sehen gewesen, ob es eine realistische Chance gebe, über die Börse etwas zu verkaufen und wie sich die anderen Marktteilnehmer verhielten. Dies sei der einzige Grund für dieses Handeln gewesen (ON 7, S. 8). Zur Volaunterbrechung 15:43:40 Uhr weiter befragt, gab der BF an, dass er jetzt nicht mehr sagen könne, wer die Order reingestellt habe. Es sei aber sehr wahrscheinlich, dass er die Order aufgegeben habe. Sie hätten einiges über Bloomberg aufgegeben (ON 7, S. 8). Zur Market Order gab er an, dass er kein Signal senden, sondern vielmehr Informationen aus dem Markt holen wollte, um die Verkaufsorder MT abzuarbeiten. Die G-GmbH habe das Signal gesendet, dass eine große Verkaufsorder am Markt sei (ON 7, S. 8). Unter Vorhalt der ON 7, Beil. 1, Pkt. 3.14 (Platzierungsgeschäft) gab er an, er wisse, dass nicht alle 100.000 Stk. in der AA an der Börse handelbar seien. Es gehe hier eindeutig um die Feestruktur. Die Preisfindung habe mit dem genauen Preis gar nichts zu tun. Die G-GmbH müsse im rechtlichen Rahmen versuchen Käufer und Verkäufer zusammen zu bekommen und ganz wichtig sei auch, welcher Kunde beteiligt sei (ON 7, S. 8). Befragt, warum man einen börslichen Verkauf tätigen müsse, wenn alles darauf hindeute, dass dieser außerbörslich abzuwickeln sei, gab der BF an, dass er dies dann im Orderbuch gesehen habe. Bei einer Verkaufsorder von 100.000 Aktien und einen Impact von 2% auf den Aktienkurs, dann spreche ja nichts dagegen zu verkaufen. Mit den 1.000 Stk. sei ausgetestet worden, ob etwas über die Börse verkauft werden könne. Bei einem börslichen Verkauf wäre der Kurs vermutlich gegen 23 gegangen und hätte sich dann auf schätzungsweise 24 erholt. Auch für den MT wäre nicht damit einverstanden gewesen, wenn der Kurs auf 23 runtergegangen wäre (ON 7, S. 9). Befragt zu den Käufen nach der Volaunterbrechung (ON 1, S. 36) gab der BF an, dass diese Käufe für die Security mit einer Order 10.190 gewesen seien. Diese Order habe die G-GmbH schon früher gehabt. Diese sehe man aus ON 1, Beil. 41 (ON 7, S. 9). Befragt, warum diese Order von ZR schon nicht davor im Markt gewesen sei, gab er an, weil er ein Limit und einen Zusatz gehabt habe, nämlich interessewahrend. Außerdem habe es die Erwartung gegeben, der Kurs müsse "sauber" sein, "sauber" bedeute: wenn der Verkaufsüberhang abgearbeitet sei. Die Order sei nur dann gültig gewesen, wenn sie den Brief (Verkäufer) abgearbeitet hätten. Erst um 15.36 Uhr sei ihnen klar gewesen, dass die Verkaufsorder nicht mehr über den Markt zu exekutieren sei und MT mangels Geld im Markt nicht mehr in der Lage war, diesen über die Börse zu verkaufen. ZR habe gewusst, dass G-GmbH für größere Kunden einen größeren Verkäufer habe. Die börsliche Transaktion sei erforderlich gewesen, zumal dies das theoretische Limit gewesen sei, unter dem er habe verkaufen wollen (ON 7, S. 9 f.). Unter Vorhalt, dass er die börsliche Auktion nie gebraucht habe und befragt, warum er sie dann getätigt habe, gab der BF an, dass er zuerst bei den potenziellen Käufern den Bedarf abgefragt habe. Die Wahrscheinlichkeit sei genauso groß gewesen, dass sich die Verkaufsorder, aufgrund der durch MT verwalteten Fonds, auf bis zu 200.000 Stk. hätte erhöhen können (ON 7, S. 10). Wie sich aus ON 1, Beil. 39 und 41 ergebe, habe die G-GmbH um 14.39 Uhr eine Kauforder über 10.190 Stk. für Security um € 26,00 gehabt und seitens RT seien 100.000 Stk. Aktien erwartet worden, sodass sie eigentlich einen Kaufüberhang von 10.190 gegenüber den 100.000 Stk. von MT gehabt hätten. Auch ergebe sich daraus, dass die Kauf- und Verkaufsseite erst durch die Order der R-GmbH um 16:43 Uhr in Übereinstimmung habe gebracht werden können (ON 7, S. 10 f.) Unter Vorhalt ON 7, Beil. ./1 Pkt. 3.21, wonach der BF angegeben habe, dass hier eine kurze Kurzschwankung keine Auswirkungen auf das Kursniveau hätte und befragt, was er unter Kursniveau verstehe, gab er an, ob es 1.500 oder 1.700 gewesen wären, sei gewesen, nur um keine Fehler zu machen. E-Bank und G-GmbH würden keinen Eigenhandel betreiben. Der Kurs sei ja vorher und nachher gleich, wie bevor die G-GmbH aktiv für ihren Kunden geworden sei. Wenn man sich das Orderbuch anschaue, bevor die G-GmbH angefangen habe, und nachher, dass danach sogar weniger Markttiefe bestanden habe als vorher. Die Markttiefe sei durch die G-GmbH eigentlich nicht verändert worden (ON 7, S. 11). Unter Vorhalt, dass andere Marktteilnehmer darauf reagiert hätten, führte er aus, jede Order, die man an die Börse vermittle oder weiterleite, habe einen Inpact, egal, ob liquide oder illiquide, es komme immer auf die Schwankung an, sowohl Kauf- als auch Verkaufsorders (ON 7, S. 11). 1.6. Nach dem "Organisationshandbuch" der G-GmbH wird die Order unverzüglich per Telefon oder mittels Bloomberg Chat an die Executionshändler weitergegeben. Parallel dazu wird die Order chronologisch fortlaufend in das Tagesordersheet auf Basis MS Excel eingetragen (vgl. ON 8, Punkt 4.2, S. 11 f. und ON 10, Punkt 4.2, S. 14 f.).1.6. Nach dem "Organisationshandbuch" der G-GmbH wird die Order unverzüglich per Telefon oder mittels Bloomberg Chat an die Executionshändler weitergegeben. Parallel dazu wird die Order chronologisch fortlaufend in das Tagesordersheet auf Basis MS Excel eingetragen vergleiche ON 8, Punkt 4.2, S. 11 f. und ON 10, Punkt 4.2, S. 14 f.). 1.7. Nachfolgende Abschnitte der Niederschrift von der Verhandlung am 10.01.2019 (OZ 18) und am 22.10.2019 (OZ 24), die die mündlichen gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen wiedergeben, werden zum Inhalt der Feststellungen erhoben (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert, von den Parteien bestrittene Stellen in der Niederschrift sind kursiv ausgewiesen, Anm. des BVwG; BF:1.7. Nachfolgende Abschnitte der Niederschrift von der Verhandlung am 10.01.2019 (OZ 18) und am 22.10.2019 (OZ 24), die die mündlichen gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen wiedergeben, werden zum Inhalt der Feststellungen erhoben (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert, von den Parteien bestrittene Stellen in der Niederschrift sind kursiv ausgewiesen, Anmerkung des BVwG; BF: Beschwerdeführer; BR1: erste beisitzende Richterin; FMA1, FMA2, FMA3: erster, zweiter bzw. dritter Vertreter der belangten Behörde; RV: Rechtsvertreter, RV1 und RV2: erster bzw. zweiter Rechtsvertreter des BF; SV: Sachverständiger; VR: Vorsitzender Richter):Regierungsvorlage, Rechtsvertreter, RV1 und RV2: erster bzw. zweiter Rechtsvertreter des BF; SV: Sachverständiger; VR: Vorsitzender Richter): "VR: Ich ersuche den Sachverständigen, auf die Fragen der Parteien einzugehen und diese zu beantworten (siehe Schriftsatz des BF vom 21.12.2018, S. 12 f. [im Folgenden auch: "OZ 10"] bzw. Schriftsatz der FMA vom 07.01.2019, S. 2 [Im Folgenden auch: "OZ 17"]). (OZ 10, Frage
- a)Auf die Frage, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen AA-Aktie um einen illiquiden Titel gehandelt habe und der Vergleich mit dem Gesamt-ATX nicht aussagekräftig sei, sondern nur mit ähnlich illiquiden Titeln, antwortet der SV: Liquidität ist ein relativer Begriff. Liquidität wird üblicherweise bestimmt durch Marktkapitalisierung, Streubesitz und allgemeines Investoreninteresse an einem Unternehmen. Im Vergleich zu einem typischen ATX-Wert ist die AA-Aktie definitiv als illiquider Wert zu sehen. Letztendlich halte ich weder einen Vergleich mit dem Gesamt-ATX noch einen Vergleich zu anderen ähnlich illiquiden Werten für sinnvoll, da wir im konkreten Fall aufgrund der Besonderheit einer speziellen Orderlage eine Sondersituation vorfinden. Die sehr große Verkaufsorder, die im Vergleich zum Streubesitz des Unternehmens substantiell erscheint, rechtfertigt im jeden Fall ein "Eigenleben" dieses Titels an diesem Handelstag und kann daher nicht sinnvoll mit dem Gesamtmarkt verglichen werden. (OZ 18, S. 4). (OZ 10, Frage
- b)Auf die Frage, ob auf der Aktie zum vermeintlichen Tatzeitpunkt ein hoher Verkaufsdruck geherrscht habe und die Marktsituation generell angespannt gewesen sei, antwortet der SV: Wie zuvor bereits ausgeführt, lastete auf dieser Aktie an diesem Tag und wie aus dem Akt ersichtlich schon längere Zeit zuvor ein hoher Verkaufsdruck. Die Gesamtmarktsituation war die Wochen zuvor durchaus als angespannt zu bezeichnen, allerdings zeichnete sich in diesen Tagen eine Entspannung bzw. Kurserholung ab. Wie zuvor ausgeführt handelt es sich an diesem Handelstag bei der AA-Aktie um eine Sondersituation, weshalb die Gesamtmarktsituation wenig Aussagekraft beinhaltet. (OZ 18, S. 4 f.). (OZ 10, Frage
- c)Auf die Frage, ob der Kursverlauf und insbesondere die Trendwende der AA-Aktie unabhängig von den inkriminierten Ordereingaben ähnlich verlaufen wäre, antwortet der SV: Den Kursverlauf unabhängig von erfolgten Orders zu sehen, macht meines Erachtens keinen Sinn und führt ausschließlich in dem Bereich der Spekulation. Aufgrund der Tatsache, dass sich auf dem im Tagesverlauf erreichten tiefen Kursniveau Nachfrage für den zuvor vorhandenen Angebotsüberhang finden ließ, deutet darauf hin, dass auch die später erfolgte Kurserholung durchaus das Angebotsnachfrage-Verhältnis reflektieren könnte (OZ 18, S. 5). (OZ 10, Frage
- d)Auf die Frage, ob die Art der Ordererteilung (v.a. Fixierung der finalen Menge und Aufteilung nach Fonds erst zum Schluss) in derlei Konstellationen, wie vom BF ausgeführt, üblich sei, antwortet der SV: Eine solche Vorgehensweise ist durchaus marktkonform, zumal ein Aufdecken der gesamten final zu beauftragenden Menge nicht unbedingt zum Vorteil eines Marktakteurs ist. Die Aufteilung der beauftragten Stücke ist im Außenverhältnis durchaus auch im Nachhinein üblich (im Innenverhältnis ist es aufgrund von Gleichbehandlungsmodalitäten üblich, eine spezielle Regelung zu haben), da es für die orderausführende Stelle irrelevant ist, von welchem Fonds das Angebot bzw. die Nachfrage am Markt entsteht. (OZ 18, S. 5) (OZ 10, Frage
- e)Auf die Frage, ob die im Straferkenntnis genannten Ordereingaben des BF wirtschaftlich nachvollziehbar gewesen seien und einzig zu dem Zweck genutzt worden seien, die Order marktschonend abzuarbeiten, antwortet der SV: Auf den ersten Blick und insbesondere in Kenntnis einiger der telefonisch aufgezeichneten Gespräche des BF schien mir eine marktschonende Vorgehensweise nicht als die erste Priorität. Auf den zweiten Blick muss man allerdings sagen, dass eine Order dieser Größenordnung de facto nicht direkt marktschonend auszuführen ist. Es scheint legitim, den Markt auszutesten, um zu sehen, ob auf den tieferen Niveaus Nachfrage zu finden ist. Auch die Tatsache, dass während der Volatilitätsunterbrechung eine Bestens-Order in eine Limit-Order umgewandelt wurde, deutet auf ein Interesse an Marktschonung hin. Definitiv wäre es anhand der Orderlage möglich gewesen, hier deutlich mehr Druck auf den Markt zu bringen. (OZ 18, S. 5) (OZ 10, Frage
- f)Auf die Frage, ob die Vorgehensweise des BF den Gepflogenheiten eines marktkonformen Handels entsprochen habe, antwortet der SV: Diese Frage würde ich eindeutig in die Zuständigkeit des Gerichts weiterleiten, da es eine Rechtsfrage ist. (OZ 18, S. 6) (OZ 10, Frage
- g)Auf die Frage, ob kein falsches oder irreführendes Signal abgegeben worden sei, antwortet der SV: Auch diese Beurteilung würde ich im rechtlichen Bereich verorten. Aus meiner Erfahrung muss ich allerdings sagen, dass es mir nicht ersichtlich wäre, warum ein Signal irreführend ist, wenn eine Aktie auf der ein großer Verkaufsdruck herrscht, während der Börse-Sitzung fällt und sich am Ende der Börse-Sitzung erholt, wenn der Verkaufsdruck aufgrund eines Käufers verschwunden ist. (OZ 18, S. 6) (OZ 10, Frage
- h)Auf die Frage, ob kein anormales oder künstliches Kursniveau erzeugt worden sei, antwortet der SV: Auch die Beurteilung, welches Kursniveau anormal oder künstlich ist, steht wohl eher dem Gericht zu. Die Orderlage rechtfertigt aus meiner Sicht dennoch die Kursbewegung. Die Orderlage war auch nicht durch den BF hervorgerufen, sondern ausschließlich kundengetrieben. (OZ 18, S. 6) (OZ 10, Frage
- i)Auf die Frage, ob die Kursschwankungen der AA-Aktie am 15.02.2016 im Vergleich zu Kursschwankungen dieser Aktie an anderen Tagen auch nicht außergewöhnlich und unüblich gewesen sei, antwortet der SV: Die Kursschwankungen waren deutlich überdurchschnittlich. Angesichts einer Order, die ein Vielfaches eines durchschnittlichen Tagesumsatzes ausmachte, ist dies allerdings nicht überraschend oder außergewöhnlich. Es gab in den Jahren 2015 und 2016 sechs Handelstage, an denen größere Kursschwankungen in diesem Titel vorkamen. (OZ 18, S. 6) (OZ 10, Frage
- j)Auf die Frage, ob es marktüblich sei, dass eine bestehende Market-Order herausgelöscht und in eine Limit-Order umgewandelt wäre, antwortet der SV: Ja, dies ist absolut marktüblich und meines Erachtens genau der Sinn einer Volatilitätsunterbrechung. (OZ 18, S. 6) (OZ 10, Frage
- k)Auf die Frage, ob der Orderzusatz "interessewahrend" ein marktüblicher Orderzusatz sei, sodass im gegenständlichen Sachverhalt der Orderzusatz "interessewahrend, Blöcke welcome" zur Verkaufsorder von MT um 15:32 so aufgefasst und verstanden werden müsste, dass so lange über die Börse verkauft werde, bis die Order abgearbeitet sei, oder ein für den Kunden akzeptabler Block gefunden werde, antwortet der SV: Interessewahrende Orders sind im Geschäft mit institutionellen Anlegern absolut marktüblich. Dies insbesondere dann, wenn eine Order aufgrund ihrer Größenordnung geeignet wäre, den Kurs stark zu bewegen. Beim Orderzusatz interessewahrend handelt es sich im Unterschied zu anderen Orderzusätzen, die direkt im Börsehandelssystem einzugeben sind (z.B. "Fill or Kill", "IOC"...), um eine Information an den auszuführenden Broker, diese Order im besten Interesse des Kunden abzuwickeln. Dabei steht es der ausführenden Partei frei, in welcher Weise die Ausführung der Order (börslich, außerbörslich) ausgeführt wird. In aller Regel werden dabei noch zusätzliche Vereinbarungen getroffen bzw. Regeln fixiert, wie z.B. eine Ausführung, die dem volumsgewichtetem Durchschnitt des Handelstages entsprechen sollte oder Ähnliches. Im konkreten Fall wurde indiziert, dass die verkaufende Partei wohl in Kenntnis der Liquiditätslage an außerbörslichen Käufern interessiert war ("Blöcke welcome") (OZ 18, S. 6 f.). (OZ 17, Frage 1) Auf die Frage, wie hoch der Umsatzanteil der E-Bank AG als Marktteilnehmer am Gesamtumsatz in der AA am 15.02.2016 gewesen sei, antwortet der SV: 20,5 %. (OZ 18, S. 7) (OZ 17, Frage 2) Auf die Frage, wann die AA-Aktie in den Jahren 2015 und 2016 ihren tiefsten Kurs gehabt hätte, antwortet der SV: Am 15.02.2016. (OZ 18, S. 7) (OZ 17, Frage 3) Auf die Frage, was die Vorteile eins OTC Geschäftes gegenüber einer börslichen Transaktion gewesen seien, antwortet der SV: Eine OTC-Transaktion ist eine außerbörsliche Handelstransaktion, die zwischen zwei Marktteilnehmern individuell vereinbart wird. Der Vorteil eines solchen Geschäftes besteht einerseits in der Ersparnis von Börsetransaktionsgebühren und andererseits darin, dass größere Transaktionen direkt zwischen zwei Marktteilnehmern abgewickelt werden können ohne am Markt größere Verwerfungen zu riskieren. (OZ 18, S. 7) (OZ 17, Frage 4) Auf die Frage, unter welchen Umständen ein OTC-Geschäft einer börslichen Transaktion vorzuziehen seien, antwortet der SV: Der konkrete Fall zeigt für mich ein sehr schönes Beispiel, inwieweit eine außerbörsliche Abwicklung einer Abwicklung über die Börse vorzuziehen ist. Gesetzt den Fall, die gesamte Verkaufsorder von 100.000 Stück würde vollständig als ASK-Preis in das Börsesystem gestellt, so hätte dies mit Sicherheit massive Auswirkungen auf die anderen Marktteilnehmer und daraus entstehenden BID-ASK-Preise. Daraus ergibt sich ein großer Vorteil, sich bei großen Transaktionen im Markt nach einer Gegenseite für ein sehr großes Angebot bzw. eine sehr große Nachfrage umzuhören und idealerweise einen Marktpreis zu vereinbaren. Wird eine solche Order dann außerbörslich durchgeführt, ist Angebot und Nachfrage ausgeglichen, ohne größere Auswirkungen auf dem Börsekurs zu haben. Dies ist aus meiner Sicht der größte Vorteil eines OTC-Geschäftes gegenüber einer börslichen Transaktion. Tatsache ist sicher auch, dass Marktteilnehmer, wie das Unternehmen des BF, ein höheres Interesse an außerbörslichen Transaktionen haben müssen, da dies idealerweise höhere Verdienstmöglichkeiten ermöglichen. (OZ 18, S. 7 f.) (OZ 17, Frage 5) Auf die Frage, was ein Referenzpreis bei einem OTC-Geschäft sei und wozu dieser dienen würde, antwortet der SV: Ein OTC-Geschäft ist in allen Bedingungen frei vereinbar. Da Geschäfte oftmals nicht auf eigene Rechnung gemacht bzw. die wirtschaftlichen Eigentümer der gehandelten Wertpapiere andere als die Marktteilnehmer sind, empfiehlt es sich, wenn der vereinbarte Preis sich an einem objektiv feststellbaren Preis orientiert. Dies ist der Referenzpreis, in aller Regel ein Börse- oder ein Marktpreis. Damit ist die Beantwortung auch der nächsten Frage erfolgt. (OZ 18, S. 8) (OZ 17, Frage 6) Auf die Frage, welcher Preis als Referenzpreis bei einem OTC-Geschäft üblicherweise herangezogen werde, antwortet der SV: Ich verweise, wie eben angeführt, auf meine vorherige Antwort. (OZ 18, S. 8) (OZ 17, Frage 7) Auf die Frage, was die Vorteile eines Referenzpreises seien und wann dieser üblicherweise erforderlich sei, antwortet der SV: Da professionelle Marktteilnehmer in aller Regel nicht Kauf- und Verkaufsentscheidungen für ihr eigenes Vermögen vornehmen, gilt es die Angemessenheit von Kauf- bzw. Verkaufskursen zu rechtfertigen. Daher wird zumeist ein Referenzpreis eingefordert. Durchaus üblich ist es beispielsweise, dass Marktteilnehmer keine OTC-Geschäfte abwickeln dürfen, deren Preis außerhalb der Kursspanne des jeweiligen Handelstages liegt bzw. der allzu weit davon abweicht. (OZ 18, S. 8) (OZ 17, Frage 8) Auf die Frage, ob weniger liquide Wertpapiere preissensitiver als liquide Wertpapiere wären, antwortet der SV: In aller Regel führt dieselbe Anzahl an gehandelten Aktien bei einer illiquiden Aktie zu einer größeren Bewegung als bei einer entsprechend liquideren Aktie. (OZ 18, S. 9) (OZ 17, Frage 9) Auf die Frage, ob Kursveränderungen bei weniger liquiden Wertpapieren bereits mit einer geringen Stückzahl möglich wären, antwortet der SV: Je nach Orderlage ja. (OZ 18, S. 9) (OZ 17, Frage 10) Auf die Frage, wann es zu einer Volatilitätsunterbrechung komme bzw. was im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Auslöser und Folgen (auch in Hinblick auf die bestehenden Orders) der erfolgten Volatilitätsunterbrechung gewesen seien, antwortet der SV: Die Volatilitätsunterbrechung ist ein spezieller Schutzmechanismus der im Handelssystem XETRA vorgesehen ist und der der Erhöhung der Preiskontinuität dient. Ergibt sich während des Handels ein potenzieller Preis, der außerhalb der vordefinierten Volatilitätskorridore liegt, wird eine Volatilitätsunterbrechung eingeleitet. Es werden drei Korridore definiert: der statische, der dynamische und der doppelt-dynamische Korridor. Die Volatilitätskorridore werden monatlich für jedes einzelne Wertpapier neu berechnet und angepasst. Die Volatilitätskorridore sind den Marktteilnehmern nicht bekannt. Auslöser der Volatilitätsunterbrechung am verfahrensgegenständlichen Handelstag war die Eingabe einer Bestens-Verkaufsorder seitens des BF. Dadurch wurde der Handel unterbrochen und dem BF wurde dadurch ein höherer und besserer Einblick in die Markttiefe an diesem Handelstag ermöglicht. Der BF nutzte diese Volatilitätsunterbrechung dazu, die Bestens-Order in eine Limit-Order umzuwandeln. (OZ 18, S. 9) (OZ 17, Frage 11) Auf die Frage, was eine Positionsumkehrung sei, antwortet der SV: Meines Erachtens und mangels mir zugänglicher rechtlicher Definition sprechen wir hier von einem Begriff aus dem Eigenhandel bzw. dem Market-Making. Dabei nimmt ein Händler während des Handelstages eine Position ein (z.B. LONG 1000 Stück) und kehrt diese im Laufe des Handelstages um (und steht im konkreten Beispiel dann bei einer Short-Position). (OZ 18, S. 9) (OZ 17, Frage 12) Auf die Frage, ob am 15.02.2016 im Titel der AA-Aktie eine Positionsumkehrung stattgefunden habe und was dies bedeute, antwortet der SV: Im Sinne meiner auf die vorige Frage beantworteten Definition fand im diesen Fall keine Positionsumkehrung statt, da der betreffende Marktteilnehmer nicht auf eigene Rechnung handelt und daher auch zu keiner Zeit eine Position innehat. (OZ 18, S. 9 f.) [...] VR: Als Sachverständiger haben Sie auf die Frage, ob die Vorgehensweise des BF den Gepflogenheiten eines marktkonformen Handels entsprochen habe, geantwortet, dass dies eine Rechtsfrage sei. Gleichwohl wird nachgefragt, ob ein derartiges Handeln aus der Sicht eines betriebswirtschaftlichen Experten auf diesem Fachgebiet den Gepflogenheiten eines marktkonformen Handels entspricht? SV: Meine ursprüngliche Antwort erschließt sich rein deshalb, weil die Grundfrage, die in diesem Verfahren zu erörtern ist, die Frage ist, inwieweit Marktmanipulation vorliegt. Marktmanipulation stellt naturgemäß kein marktkonformes Handeln dar. Jede Antwort meinerseits würde daher die Grundfrage dieses Verfahrens beurteilen. Rein betriebswirtschaftlich erschließt sich mir das Vorgehen des BF im Rahmen seiner Ordertätigkeit voll inhaltlich und ich würde es durchaus als marktkonform betrachten. Diverse Aussagen im Rahmen der Telefonprotokolle möchte ich mit dieser Aussage nicht eingeschlossen sehen. (OZ 18, S. 10) VR: Als Sachverständiger haben Sie auf die Frage, was die Vorteile eines Referenzpreises seien und wann dieser üblicherweise erforderlich sei, geantwortet u.a.: "durchaus üblich ist es beispielsweise, dass Marktteilnehmer keine OTC-Geschäfte abwickeln dürfen, deren Preis außerhalb der Kursspanne des jeweiligen Handelstages liegt bzw. der allzu weit davon abweicht. Meine Nachfrage geht dahingehend, lag im gegenständlichen Fall der Preis außerhalb der Kursspanne des jeweiligen Handelstages bzw. wich er allzu weit davon ab? SV: Ja, der Preis lag innerhalb der Kursspanne. Soweit mir erinnerlich ist, war dies auch eine Vorgabe der internen Vorschriften des MT und es ist auch Teil des Vorhalts, dass die Handelsspanne künstlich verbreitert wurde, um den OTC-Preis innerhalb dieser Spanne zu bekommen. (OZ 18, S. 10) RV: Zur Frage 10 der FMA an den Sachverständigen frage ich nach, ob die gegenständliche Order, die zur Volatilitätsunterbrechung geführt hat, oder auch eine andere Order des BF zum Tiefstand des Kurses bei der AA-Aktie geführt hat?Regierungsvorlage, Zur Frage 10 der FMA an den Sachverständigen frage ich nach, ob die gegenständliche Order, die zur Volatilitätsunterbrechung geführt hat, oder auch eine andere Order des BF zum Tiefstand des Kurses bei der AA-Aktie geführt hat? SV: Die gegenständliche Ordererteilung, die zur Volatilitätsunterbrechung geführt hat, hat jedenfalls nicht den Tagestiefkurs markiert. Um die Frage vollständig zu beantworten, bitte ich um kurze Vorbereitungszeit während der Pause, um mir das Orderbuch des gegenständlichen Tages noch einmal anzusehen. (OZ 18, S. 11) FMA3: Zur Frage 4 der FMA hätte ich folgende Nachfrage: Wenn bei einer OTC-Transaktion schon Käufer und Verkäufer vorhanden sind, wozu wird dann noch eine börsliche Transaktion durchgeführt, vor allem im Hinblick auf den Orderzusatz: "Blöcke welcome"? SV: Bei einer OTC-Transaktion ist es notwendig, dass sich zwei Vertragsparteien über zwei Dinge einig werden: die Menge der Transaktion und der Preis der Transaktion. Passen entweder Preis oder Menge nicht zusammen, dann kann die Transaktion nicht abgewickelt werden. Weicht die Menge voneinander ab, kann die überschüssige Menge beispielsweise über die Börse ausgeglichen werden, weicht der Preis voneinander ab, kommt die Transaktion nicht zustande. Im konkreten Fall wäre mir aus dem Informationsstand heraus nicht bekannt geworden, dass es vor Beginn der Börse-Transaktionen eine endgültige Einigung über Menge und Preis zwischen Käufern und Verkäufern gegeben hätte. Tatsache ist jedenfalls, dass, sollte der Käufer lediglich auf tieferen Niveaus als dem Börsekurs Interesse bekundet haben, kein betriebswirtschaftlich-vernünftiger Verkaufspreis für den Verkäufer vorgelegen sein konnte, da er über die Börse noch besser hätte verkaufen können im Interesse seiner Kunden. Daher erschließt es sich, so lange über die Börse zu verkaufen bis der potenzielle Käufer das beste Angebot für den Verkäufer darstellt. (OZ 18, S. 11) FMA3: Wann gilt im institutionellen Geschäft eine Order an dem Broker als erteilt? SV: Üblicherweise verfügt jeder Broker über eine Liste jener Personen, die befugt sind, Orders zu erteilen mit Unterschriftenliste etc. Üblicherweise ist eine Beziehung zwischen Broker und institutionellem Investor eine über Jahre andauernde Beziehung, in der sich Gepflogenheiten durchsetzen. Rein rechtlich gilt eine Order dann als erteilt, wenn die rechtlich befugte Person diese Order ausdrücklich erteilt hat. Im konkreten Fall kenne ich z. B. die internen Gepflogenheiten in der R-GmbH/E-AG-Assetmanagement nicht genau, ich würde aber vermuten, dass ein rechtsgültiger anderer Order ausschließlich dann vorliegt, wenn dieser vom Exekution Desk gegeben wurde. Verlässt sich der Broker aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung auf die mündlichen Aussagen Personen, die rechtlich eigentlich nicht zur Aufgabe von Orders berechtigt sind, geschieht dies meines Erachtens auf Risiko des Brokers. (OZ 18, S. 11) FMA2: Im Gutachten wurde festgehalten, dass die börslichen Order nicht durch den BF hervorgerufen wurden, sondern ausschließlich kundengetrieben waren. Ist diese Antwort eine abstrakte Prämisse oder eine konkrete Feststellung, bezogen auf den gegenständlichen Fall? SV: Es war eindeutig auf den gegenständlichen Fall bezogen, da der BF kein Eigenhandelsbuch führen kann und daher lediglich Kundenorders ausführen kann. Sollte die Frage darauf abzielen, dass eine Order gemäß der vorigen Frage nicht rechtsgültig vorlag und daher der Broker auf eigenes Risiko tätig war, ist dies eine rechtlich zu beurteilende Frage. Ich wäre davon ausgegangen, dass eine Kundenorder zum Zeitpunkt der Beauftragung der Börsenorders vorgelegen ist. (OZ 18, S. 12) [...] FMA2: [...] Weiters frage ich, wenn keine konkrete Kundenorder in einer bestimmten Höhe vorliegt, erscheint es noch legitim, dem Markt auszutesten, wie es im Sachverständigengutachten formuliert wurde? SV: Ich glaube genau hier liegt die entscheidende Frage. Wäre die Kursbewegung beispielsweise von einem Market-Maker ohne darunterliegende Kundenorder impliziert worden, würde ich es eindeutig als Positionsumkehrung, willkürliche Herbeiführung eines Kursniveaus etc. sehen. Aufgrund der Kundenorder erscheint mir aber das Verhalten absolut marktkonform bzw. ist der BF sogar verpflichtet, die Order schnellst- und bestmöglich im Interesse seines Kunden abzuwickeln. (OZ 18, S. 12 f.) BR1: Sind Ihre diesbezüglichen Ausführungen aus wirtschaftlicher Sicht oder aus wirtschaftlichen Aspekten so zu beurteilen? SV: Meines Erachtens macht es ohne die Notwendigkeit, eine sehr große Transaktion in einem illiquiden Titel durchzuführen, überhaupt keinen Sinn, einen Markt "auszutesten", bei Vorliegen einer solchen Transaktion bleibt wirtschaftlich wohl wenig Anderes übrig als eine geeignete Gegenpartei im Markt bzw. außerbörslich zu suchen. "Testorders" in der Richtung der Kundenorder erscheinen mir praktischerweise als sinnvolles Mittel. Hätte der BF beispielsweise gekauft mit einer Verkaufsorder im Hintergrund, würde ich den Vorwurf irreführenden Verhaltens verstehen. Eine solche Transaktion wäre allerdings ohne das Vorliegen eines Handelsbuchs schwer vorstellbar im konkreten Fall, da der BF dadurch eine Position in der Aktie auf eigene Rechnung erwerben müsste, die er in der Folge zusätzlich zur Verkaufsorder des Kunden wieder veräußern müsste. Eine solche Transaktion lag auch nicht vor. (OZ 18, S. 13) FMA2: Ist es nicht möglich, auch nachträglich eine derartige Zustimmung zu irgendeiner Order einzuholen? SV: Theoretisch ist vieles denkbar, allerdings ist dies auch ein sehr hohes Risiko, da im Falle einer Nichtzustimmung der Broker unzulässiger Weise auf eigene Rechnung gehandelt hätte. (OZ 18, S. 13) VR: Ist es im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Broker üblich, dass zunächst ein Verkauf börslich erfolgt und erst dann außerbörslich? SV: Im Falle großer Orders ist dies durchaus eine gängige Vorgehensweise, da ein vollständiges Abarbeiten der Order über die Börse zu deutlich größeren Kursausschlägen führen könnte. (OZ 18, S. 13) Zur Frage der Findung des Referenzpreises möchte ich Folgendes ausführen: Rein wirtschaftlich betrachtet sollte die Börse ein Ort sein, wo sich am Punkt des größten Umsatzes Angebot und Nachfrage finden. Rein theoretisch und bei großer Markttransparenz hätte man diese Order vielleicht über die Börse so lange abarbeiten können bis sich auf tieferem Niveau der gegenständliche Käufer gefunden hätte. Wahrscheinlich wäre dann die Preisentwicklung relativ ähnlich gewesen. Tatsache ist, dass sich hier informell Käufer und Verkäufer aufgrund der Bemühungen des Brokers gefunden haben und letztendlich Einigung über den Preis erzielt haben. Zumindest eine dieser Parteien hatte die Einschränkung, dass dieses Geschäft nur zustande kommen konnte, wenn der Preis auch an der Börse reflektiert war. Sollte es dazu notwendig sein, über die Börse zu handeln, um diesen Preis auch börslich darzustellen, erachte ich dies keinesfalls als irreführend, da dieser Preis genau den Ausgleich von Angebot und Nachfrage reflektiert. Am Ende ist genau dies aber die rechtliche Beurteilung, ob dem so ist oder nicht. Im Falle aber, dass keine Kunden im Spiel sein sollten, sondern es lediglich um Kursbildung im Sinne von Eigenhandel geht, würde ich es ganz anders beurteilen. (OZ 18, S. 13 f.) FMA3: Wann erfährt üblicherweise ein Marktteilnehmer, ob eine außerbörsliche Transaktion stattgefunden hat? SV: Das ist aus meiner Sicht unterschiedlich. An manchen Handelsplätzen ist es üblich, dass solche Transaktionen im Handelssystem im Nachhinein reflektiert werden. Oftmals erfährt außer den involvierten Parteien und dem dazwischenliegenden Broker niemand von einer solchen Transaktion. Ich muss ehrlich gestehen, dass ich nicht weiß, ob momentan in Wien vorgeschrieben ist, solche Transaktionen im System abzubilden. (OZ 18, S. 14) FMA1: Woraus ersehen Sie als Sachverständiger aus der Aktenlage, dass zum Zeitpunkt der börslichen Ordererteilung eine Kundenverkaufsorder vorlag? SV: Ehrlich gesagt kann ich Ihnen jetzt keine genaue Stelle wiedergeben. Ich bin davon ausgegangen, dass der BF ausschließlich aufgrund der Verkaufsorder von MT tätig geworden ist. Ob hier ein zeitlicher Unterschied zwischen nachweislicher Ordererteilung via Telefon, Bloombergchat oder Ähnliches erfolgt ist, habe ich nicht im Detail überprüft. (OZ 18, S. 14) BF: Ich möchte darauf hinweisen, dass sich aus der Beil. 28 zur ON 1 (S. 3) ergibt, dass wir schon über 12 Jahre über E-Bank Geschäfte abwickeln und niemals ein Verdacht hervorgekommen ist ("greifbarer Zweifel"), dass wir Eigenhandel betreiben würden. Auch die FMA ist aufgrund der Beschäftigung auch mit unseren Telefonkontakten und sonstigen Korrespondenzen im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens im Vorfeld zum 15.02.2016 nicht zum Ergebnis gekommen, dass wir in Bezug auf die AA-Aktie eigenmächtig aktiv waren bzw. Eigenhandel betrieben hätten, weil wir auch diesbezüglich keine Order erteilt haben (Anm. des BVwG: wird vom BF bestritten). (OZ 18, S. 14)BF: Ich möchte darauf hinweisen, dass sich aus der Beil. 28 zur ON 1 (S. 3) ergibt, dass wir schon über 12 Jahre über E-Bank Geschäfte abwickeln und niemals ein Verdacht hervorgekommen ist ("greifbarer Zweifel"), dass wir Eigenhandel betreiben würden. Auch die FMA ist aufgrund der Beschäftigung auch mit unseren Telefonkontakten und sonstigen Korrespondenzen im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens im Vorfeld zum 15.02.2016 nicht zum Ergebnis gekommen, dass wir in Bezug auf die AA-Aktie eigenmächtig aktiv waren bzw. Eigenhandel betrieben hätten, weil wir auch diesbezüglich keine Order erteilt haben Anmerkung des BVwG: wird vom BF bestritten). (OZ 18, S. 14) Meine Frage an den Sachverständigen lautet, ist es üblich, dass Order erteilt werden wie: "Wir machen 100k" - ist dies eine gültige Ordererteilung? SV: Ich war lange Zeit selbst im Brokerage tätig und auch seit langer Zeit auf der "anderen Seite" als Fondsmanager. Ich kenne das, würde das als Anleger aus Gründen von vielen möglichen Missverständnissen nicht mehr so machen und in den Prozessen des Unternehmens, indem ich Geschäftsleiter bin, kommen solche Orders nicht vor. Ich würde eine solche Order aus dem Mund einer dazu befugten Person, wenn diese Art der Orderaufgabe so geregelt oder üblich ist, als gültig erachten. (OZ 18, S. 14 f.) RV: Handelt es sich bei der Aussage "Wir machen 100K" um 16:33 Uhr um eine Ordererteilung oder vielmehr um die Festlegung eines zuvor noch geringfügig ungewissen Handelsvolumens für die bereits telefonisch um 15:32 Uhr mit der Aussage "IW Blöcke welcome" erteilte Order?Regierungsvorlage, Handelt es sich bei der Aussage "Wir machen 100K" um 16:33 Uhr um eine Ordererteilung oder vielmehr um die Festlegung eines zuvor noch geringfügig ungewissen Handelsvolumens für die bereits telefonisch um 15:32 Uhr mit der Aussage "IW Blöcke welcome" erteilte Order? Dazu legen wir vor: die Telefonliste Beil. 3 zur Beschwerde, das Tagesordnung-Sheet Beil. 7 zur ON 7 sowie verweisen auch auf Beil. 6 zur ON 1. (OZ 18, S. 15) SV: Ich muss im Lichte der relativ kurzen Vorbereitungszeit meine vorherige Aussage leicht relativieren. Es war mir erinnerlich, dass der gesamte Ordererteilungsprozess generell sehr "hemdsärmelig" erfolgt ist. Bei der Aussage "Wir machen 100k" würde streng genommen für eine zulässige Order die Richtung fehlen, bei interessewahrend Blöcke welcome fehlt naturgemäß das Volumen. Ich habe mir das auch in Kenntnis der Marktpraxis so erklärt, dass es sich offensichtlich um eine schon lange Zeit abzuarbeitende Order handelte, bei der weitere Erklärungen nicht notwendig seien. Wenn zuerst die Order interessewahrend Blöcke welcome erfolgt ist, ist naturgemäß dies als Order zu verstehen und die Präzisierung der Stückzahl als solche zu verstehen. Naturgemäß besteht bei Annahme solcher Orders das Risiko, dass im konkreten Fall schon mehr Stücke verkauft worden sind als der Kunde letztendlich zu verkaufen hat. Ich ging davon aus, dass der Broker in seiner Markterfahrung davon ausgehen musste, dass die in Frage kommende Stückzahl jene, die realistisch abzuarbeiten ist, bei Weitem übersteigt, was am Ende auch der Fall war. Werde ich gefragt, ob das Tagesordnung-Sheet (siehe Beil. zur ON 7) Erhellendes dazu beiträgt, muss ich dies leider verneinen, als hier lediglich der Outcome des geführten Gespräches inkl. ausgeführter Stücke verzeichnet ist. (OZ 18, S. 15) BF: Um 15:32 Uhr gab es das Telefonat zwischen mir und MT, bei der die Ordererteilung auf 100k erfolgte. RD hat diesen Order auf den Tagesordnung-Sheet protokolliert. Die G-GmbH hat leider keinen Zugang zum System "IOI". IOI ist ein Tool, der dem Broker alle ihre Informationen über Käufe und Verkäufe ihren potenziellen Kunden anzeigen können. Die G-GmbH musste daher manuell vorgehen, nämlich durch Telefonate oder durch Eingaben in das Bloomberg-System oder auch durch E-Mail. Die Order konnten daher erst ein paar Minuten später eingegeben werden. Es ergab sich dann schließlich ein Wechsel von Verkaufsüberhang zu Kaufüberhang. Ich telefonierte daraufhin wieder mit MT, ob er bereit wäre, auch eine größere Stückzahl als 100k zu verkaufen. MT verständigte uns dann über seine Eintragung bei Bloomberg um 16:33 Uhr, dass er an keinem weiteren Verkauf über 100k hinaus interessiert sei. Im Übrigen verweise ich auf mein Vorbringen, wonach unsere EDV die Telefonmitschnitte routinemäßig nach 6 Monaten vernichtete. (OZ 18, S. 15 f.) [...] VR: Zurückkommend auf die Frage des RV, nämlich zur Frage 10 der FMA, ob auch eine andere Order