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{'item': 'W235 2209268-1'}

Obsah (11)§ 33Art. 133§ 35§ 26§ 7Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2019 GeschäftszahlW235 2209268-1 SpruchW235 2209269-1/2E W235 2209267-1/2E W235 2209268-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat dur

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellten die Beschwerdeführer am 15.02.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass es sich bei den Antragstellern - es handelt sich um afghanische Staatsangehörige - um die Ehefrau und die minderjährigen Söhne des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , handle, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2015, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellten die Beschwerdeführer am 15.02.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass es sich bei den Antragstellern - es handelt sich um afghanische Staatsangehörige - um die Ehefrau und die minderjährigen Söhne des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , handle, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2015, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 22.02.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad den Beschwerdeführern mit Schreiben vom selben Tag mit und räumte eine einwöchige Frist zur Einbringung einer Stellungnahme ein.Am 22.02.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad den Beschwerdeführern mit Schreiben vom selben Tag mit und räumte eine einwöchige Frist zur Einbringung einer Stellungnahme ein. 1.

  1. Laut einer E-Mail vom 06.03.2017 teilte eine Mitarbeiterin der Kanzlei des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer aufgrund einer Nachfrage der Österreichischen Botschaft Islamabad diesbezüglich mit, dass die Stellungnahme samt Beilagen aufgrund des hohen Datenvolumens nicht in einem an die Botschaft übermittelt werden habe können und daher die Anhänge auf insgesamt vier E-Mails aufgeteilt worden seien. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.03.2017 wurde der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer aufgefordert, die Stellungnahme erneut zu übermitteln, da nur drei E-Mails bei der Behörde eingegangen seien und zwei dieser E-Mails idente Anhänge enthielten. In weiterer Folge wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführer der belangten Behörde vollständig übermittelt.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.04.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0673/2016, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetitel

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.04.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0673/2016, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetitel

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern im Wege ihres damaligen Rechtsvertreters am selben Tag zugestellt.

  1. Mit E-Mail vom 20.03.2018 ersuchte der damalige rechtsfreundliche Vertreter die Österreichische Botschaft Islamabad um Mitteilung, wann mit der Erledigung der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren zu rechnen sei. Daraufhin wurde ihm am 21.03.2018 seitens der Österreichischen Botschaft Islamabad mitgeteilt, dass der Eingang eines Beschwerdeschreibens nicht verzeichnet worden sei, weshalb das Verfahren im Mai 2017 abgeschlossen worden sei. In weiterer Folge übermittelte der Rechtsvertreter der belangten Behörde einen Sendebericht datiert mit 21.03.2018, aus welchem hervorgeht, dass am 16.05.2017 eine Beschwerde an die Österreichische Botschaft Islamabad "übertragen" wurde. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die belangte Behörde am selben Tag mit, dass die Beschwerde möglicherweise aufgrund ihrer acht MB überschreitenden Größe zwar übermittelt, jedoch nicht zugestellt worden sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 stellten die Beschwerdeführer im Wege ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.
  3. Begründend wurde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensgangs sowie des Schriftverkehrs zwischen den Beschwerdeführern und der Behörde zusammengefasst ausgeführt, der geschilderte Sachverhalt stelle ein unabwendbares Ereignis dar, welches die Beschwerdeführer an der Fristwahrung gehindert habe. Weder den Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführer treffe daran ein Verschulden, da sie keine Fehlermeldung oder Nichtzustellungsmeldung erhalten hätten. Folglich habe der Rechtsvertreter davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerde der Behörde ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Erst mit Mitteilung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 21.03.2018 sei der Rechtsvertreter dahingehend informiert worden, dass die Behörde die Beschwerde nicht erhalten habe. Folglich liege ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vor und sei die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gewahrt worden. Dem Schriftsatz wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt: * Sendebericht, abgefragt am 22.03.2018, aus welchem hervorgeht, dass am 16.05.2017 eine Nachricht samt mehreren Anhängen von einer Mitarbeiterin der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters an die Österreichische Botschaft Islamabad "übertragen" wurde und * E-Mail vom 21.03.2018 in welcher Herr XXXX Herrn XXXX mitteilt, dass seiner Meinung nach "übertragen" bedeutet, dass der Empfänger die Nachricht akzeptiert hat; "übertragen" wird in "GroupWise" eingetragen, wenn der Mailserver der Gegenseite "OK" sagt; was der Mailserver der Gegenseite mit dieser Nachricht durchführt, entzieht sich seiner Kenntnis* E-Mail vom 21.03.2018 in welcher Herr römisch 40 Herrn römisch 40 mitteilt, dass seiner Meinung nach "übertragen" bedeutet, dass der Empfänger die Nachricht akzeptiert hat; "übertragen" wird in "GroupWise" eingetragen, wenn der Mailserver der Gegenseite "OK" sagt; was der Mailserver der Gegenseite mit dieser Nachricht durchführt, entzieht sich seiner Kenntnis
  4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.07.2018 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33i

Vm § 7 VwGVG nicht stattgegeben (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2017

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.07.2018 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG nicht stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2017

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nachweis des Einlangens eines mittels E-Mail eingebrachten Rechtsmittels eine "Übermittlungsbestätigung" (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordern sei. Ein rechtskundiger Parteienvertreter erfülle seine Sorgfaltspflichten nicht bereits dann, wenn er sich bloß auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung verlasse. Aus dem vorgelegten Sendebericht ergebe sich zwar, dass am 16.05.2017 eine elektronische Nachricht an die belangte Behörde übermittelt worden sei; ein Beweis für das tatsächliche Einlangen der Nachricht sowie der Beschwerde im elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde ergebe sich daraus jedoch nicht. Eine Übermittlungsbestätigung sei nicht vorgelegt worden. Da es sich nicht um einen bloß minderen Grad des Versehens handle, habe dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden können. Die eingebrachte Beschwerde gegen den am 19.04.2017 zugestellten Bescheid erweise sich folglich

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet und sei daher zurückzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nachweis des Einlangens eines mittels E-Mail eingebrachten Rechtsmittels eine "Übermittlungsbestätigung" (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordern sei. Ein rechtskundiger Parteienvertreter erfülle seine Sorgfaltspflichten nicht bereits dann, wenn er sich bloß auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung verlasse. Aus dem vorgelegten Sendebericht ergebe sich zwar, dass am 16.05.2017 eine elektronische Nachricht an die belangte Behörde übermittelt worden sei; ein Beweis für das tatsächliche Einlangen der Nachricht sowie der Beschwerde im elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde ergebe sich daraus jedoch nicht. Eine Übermittlungsbestätigung sei nicht vorgelegt worden. Da es sich nicht um einen bloß minderen Grad des Versehens handle, habe dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden können. Die eingebrachte Beschwerde gegen den am 19.04.2017 zugestellten Bescheid erweise sich folglich

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet und sei daher zurückzuweisen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreterin am 17.09.2018 Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen, dass E-Mails mit einem Datenvolumen von über acht MB von der Behörde nicht angenommen würden, nicht auseinandergesetzt habe. Beim Einbringen der Beschwerde sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass Nachrichten, die ein bestimmtes Datenvolumen überschreiten, nicht entgegengenommen werden könnten, obwohl dies für die Einbringung von Rechtsmitteln von wesentlicher Bedeutung sei. Abgesehen davon sei aus der neuerlichen, mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Beschwerde ersichtlich, dass diese das maximale Datenvolumen von acht MB nicht überschreite. Folglich sei nicht erklärbar, warum das E-Mail nicht zugestellt werden habe können. Ferner gehe aus dem Schreiben des Netzwerkbetreuers [offenbar gemeint: Herr XXXX ] hervor, dass nach den zugegangenen Meldungen der Empfänger der Sendung die Nachricht akzeptiert habe und daher die Sendung als übertragen anzusehen sei. Entgegen der Argumentation der Österreichischen Botschaft Islamabad habe der vormalige Rechtsvertreter sohin nachgewiesen, dass die Sendung tatsächlich übertragen und akzeptiert worden sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreterin am 17.09.2018 Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen, dass E-Mails mit einem Datenvolumen von über acht MB von der Behörde nicht angenommen würden, nicht auseinandergesetzt habe. Beim Einbringen der Beschwerde sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass Nachrichten, die ein bestimmtes Datenvolumen überschreiten, nicht entgegengenommen werden könnten, obwohl dies für die Einbringung von Rechtsmitteln von wesentlicher Bedeutung sei. Abgesehen davon sei aus der neuerlichen, mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Beschwerde ersichtlich, dass diese das maximale Datenvolumen von acht MB nicht überschreite. Folglich sei nicht erklärbar, warum das E-Mail nicht zugestellt werden habe können. Ferner gehe aus dem Schreiben des Netzwerkbetreuers [offenbar gemeint: Herr römisch 40 ] hervor, dass nach den zugegangenen Meldungen der Empfänger der Sendung die Nachricht akzeptiert habe und daher die Sendung als übertragen anzusehen sei. Entgegen der Argumentation der Österreichischen Botschaft Islamabad habe der vormalige Rechtsvertreter sohin nachgewiesen, dass die Sendung tatsächlich übertragen und akzeptiert worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie stellten am 15.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie stellten am 15.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Mit Bescheid vom 19.04.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0673/2016, wurden diese Anträge abgewiesen. Da der Bescheid noch am selben Tag rechtswirksam zugestellt wurde, endete die Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids ausdrücklich und korrekt hingewiesen wurde, mit Ablauf des 17.05.
  4. Am 16.05.2017 wurde von einer Mitarbeiterin der Kanzlei des (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die Österreichische Botschaft Islamabad per E-Mail abgesendet. Trotz Datenübertragung an den Server der Behörde wurde die übermittelte Beschwerde in der Mailbox der Österreichischen Botschaft Islamabad nicht gespeichert und gelangte sohin nicht in den Verfügungsbereich der Behörde. Bereits im März 2017 kam es zu Schwierigkeiten bei der E-Mail Übermittlung der mit 01.03.2017 datierten Stellungnahme der Beschwerdeführer an die Österreichische Botschaft Islamabad. Nach Abfertigung dieser E-Mail bzw. der Stellungnahme erhielt die Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters eine Fehlermeldung des Servers der Botschaft, da die Anhänge der E-Mail ein bestimmtes Datenvolumen überschritten hatten und daher eine Zustellung nicht möglich war. In der Folge wurden die Anhänge auf mehrere E-Mails aufgeteilt, was der belangten Behörde von der Kanzleimitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters mitgeteilt worden war. Daraufhin wurde sie jedoch von einem Mitarbeiter der Botschaft darauf aufmerksam gemacht, dass entgegen ihren Angaben, wonach sie insgesamt vier E-Mails mit unterschiedlichen Anhängen übermittelt habe, lediglich drei E-Mails bei der Botschaft eingegangen wären und davon zwei E-Mails denselben Anhang enthalten hätten. Obwohl die Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters sohin bereits mit technischen Schwierigkeiten bei der Übermittlung von E-Mails an die Österreichische Botschaft Islamabad konfrontiert war, forderte die betraute Mitarbeitern bei der Abfertigung der Beschwerde keine Übermittlungsbestätigung an und wurde die Behörde auch nicht schriftlich um Bestätigung des ordnungsgemäßen Eingangs der Beschwerde ersucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der rechtskundige Parteienvertreter (= Beschwerdeführervertreter) ein Kontrollsystem zur Vermeidung von Fristversäumnissen in seinem Kanzleibetrieb eingerichtet hat. Im konkreten Fall vergewisserte sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer nicht, ob die Beschwerde der Behörde erfolgreich übermittelt wurde. Nach Ersuchen um Mitteilung des Verfahrensstandes wurde der rechtsfreundliche Vertreter von der Behörde am 21.03.2018 informiert, dass eine Beschwerde im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt eingelangt ist und daher das Verfahren seitens der Behörde als beendet gilt. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2017 wurde der Behörde in weiterer Folge gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 03.04.2018 per E-Mail zugestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Verhältnissen untereinander sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Antragstellung, zur Erlassung des Bescheides der Österreichischen Botschaft Islamabad am 19.04.2017, zum Ablauf der Rechtsmittelfrist sowie zur Zustellung des Wiedereinsetzungsantrags samt Beschwerde ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Das Zustelldatum des Bescheides vom 19.04.2017 stützt sich auf das E-Mail vom selben Tag, mit welchem die Zustellung des Bescheides durch eine Kanzleimitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer bestätigt wurde. Ferner konnte anhand des von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Sendeberichts festgestellt werden, dass am 16.05.2017 die Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde per E-Mail an die belangte Behörde sendete und das E-Mail an den Server übertragen wurde. Dem E-Mail-Verkehr zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom 20.03.2018 sowie vom 21.03.2018 ist zu entnehmen, dass das E-Mail vom 16.05.2017, welches die Beschwerde enthielt, der Behörde nicht zugegangen ist. Aus dem vorgelegten Sendebericht in Zusammenhalt mit dem E-Mail von Herrn XXXX geht zwar hervor, dass das E-Mail vom 16.05.2017 samt Beschwerde an den Mailserver der belangten Behörde "übertragen" wurde, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass die Beschwerde auch tatsächlich zugestellt worden ist. Im Übrigen wurde weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Beschwerde vom 17.09.2018 behauptet oder bescheinigt, dass die Behörde die Beschwerde in ihrer Mailbox tatsächlich abrufen hätte können.Dem E-Mail-Verkehr zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom 20.03.2018 sowie vom 21.03.2018 ist zu entnehmen, dass das E-Mail vom 16.05.2017, welches die Beschwerde enthielt, der Behörde nicht zugegangen ist. Aus dem vorgelegten Sendebericht in Zusammenhalt mit dem E-Mail von Herrn römisch 40 geht zwar hervor, dass das E-Mail vom 16.05.2017 samt Beschwerde an den Mailserver der belangten Behörde "übertragen" wurde, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass die Beschwerde auch tatsächlich zugestellt worden ist. Im Übrigen wurde weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Beschwerde vom 17.09.2018 behauptet oder bescheinigt, dass die Behörde die Beschwerde in ihrer Mailbox tatsächlich abrufen hätte können. Die Feststellungen zur wiederholt fehlerhaften Übermittlung der mit 01.03.2017 datierten Stellungnahme stützen sich auf den aktenkundigen E-Mailverkehr vom 06.03.2017 sowie vom 07.03.2017 zwischen einer Mitarbeiterin der Kanzlei des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer einerseits und einem Vertreter der Österreichischen Botschaft Islamabad andererseits. Aus dem vorgelegten Sendebericht ergibt sich überdies, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2017 von derselben Mitarbeiterin abgefertigt worden ist. Die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Vermeidung von Fristversäumnissen im Kanzleibetrieb, wie etwa die Einholung einer Übermittlungsbestätigung oder eines schriftlichen Ersuchens um Bestätigung des Eingangs der Beschwerde, wurde zu keinem Zeitpunkt bescheinigt oder auch nur behauptet. Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass der damalige rechtsfreundliche Vertreter im konkreten Fall kontrollierte, ob die Beschwerde tatsächlich rechtzeitig eingebracht wurde. Vielmehr ist aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten E-Mails sowie aus dem diesbezüglichen Vorbringen ersichtlich, dass sich der damalige rechtsfreundliche Vertreter erstmalig am 20.03.2018 - sohin ca. zehn Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - bei der belangten Behörde nach dem Verfahrensstand erkundigte und erst dadurch erfuhr, dass die Beschwerde nicht eingelangt ist. Der eingeholte Sendebericht vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die der belangten Behörde übermittelte Sendebestätigung ebenso wie die Auskunft von Herrn XXXX mit dem 21.03.2018 datiert sind und daraus folglich nicht geschlossen werden kann, dass der Rechtsvertreter die ordnungsgemäße Übermittlung der Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist überprüft hat.Die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Vermeidung von Fristversäumnissen im Kanzleibetrieb, wie etwa die Einholung einer Übermittlungsbestätigung oder eines schriftlichen Ersuchens um Bestätigung des Eingangs der Beschwerde, wurde zu keinem Zeitpunkt bescheinigt oder auch nur behauptet. Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass der damalige rechtsfreundliche Vertreter im konkreten Fall kontrollierte, ob die Beschwerde tatsächlich rechtzeitig eingebracht wurde. Vielmehr ist aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten E-Mails sowie aus dem diesbezüglichen Vorbringen ersichtlich, dass sich der damalige rechtsfreundliche Vertreter erstmalig am 20.03.2018 - sohin ca. zehn Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - bei der belangten Behörde nach dem Verfahrensstand erkundigte und erst dadurch erfuhr, dass die Beschwerde nicht eingelangt ist. Der eingeholte Sendebericht vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die der belangten Behörde übermittelte Sendebestätigung ebenso wie die Auskunft von Herrn römisch 40 mit dem 21.03.2018 datiert sind und daraus folglich nicht geschlossen werden kann, dass der Rechtsvertreter die ordnungsgemäße Übermittlung der Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist überprüft hat. Mangels eines konkreten Vorbringens oder der Vorlage eines entsprechenden Bescheinigungsmittels konnte sohin nicht festgestellt werden, dass der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer ein ausreichendes Kontrollsystem zur Vermeidung von Fristversäumnissen in seiner Kanzlei eingerichtet oder im konkreten Fall versucht hat, sich über die ordnungsgemäße Zustellung zu vergewissern.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Gesetzliche Grundlagen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...]Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...]

Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. 3.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Gegenständlich ist daher ausschließlich das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 03.04.2018 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. "Hengstschläger/Leeb, AVG", Rz 44 zu § 71 samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. z.B. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche "Hengstschläger/Leeb, AVG", Rz 44 zu Paragraph 71, samt weiteren Nachweisen). Sohin trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche z.B. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425). Das Verschulden des Vertreters ist dabei dem Verschulden des Wiedereinsetzungswerber gleichzusetzen, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann nicht dem Verschulden des Vertreters gleichgesetzt werden. Der rechtskundige Vertreter hat aber gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, die ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen. Dies betrifft vor allem die Organisation des Kanzleibetriebes und die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf die Einhaltung von Fristen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat der rechtskundige Parteienvertreter auch den Kanzleibetrieb so einzurichten, dass allfällige Fristversäumnisse rasch erkannt werden. Derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein. Dies gilt auch für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail. Ein rechtskundiger Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E-Mail einbringt, ist zur Vermeidung eines über den minderen Grad hinausgehenden Versehens daher gehalten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine vom System automatisch generierte Übermittlungsbestätigung anzufordern bzw. seinen Kanzleibetrieb so einzurichten und zu überwachen, dass derartige Anforderungen durchgeführt werden. Er wird den für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht gerecht, wenn er sich bloß darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt (vgl. VwGH vom 08.10.2014, Zl. 2012/10/0100 mwN).Das Verschulden des Vertreters ist dabei dem Verschulden des Wiedereinsetzungswerber gleichzusetzen, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann nicht dem Verschulden des Vertreters gleichgesetzt werden. Der rechtskundige Vertreter hat aber gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, die ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen. Dies betrifft vor allem die Organisation des Kanzleibetriebes und die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf die Einhaltung von Fristen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat der rechtskundige Parteienvertreter auch den Kanzleibetrieb so einzurichten, dass allfällige Fristversäumnisse rasch erkannt werden. Derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein. Dies gilt auch für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail. Ein rechtskundiger Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E-Mail einbringt, ist zur Vermeidung eines über den minderen Grad hinausgehenden Versehens daher gehalten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine vom System automatisch generierte Übermittlungsbestätigung anzufordern bzw. seinen Kanzleibetrieb so einzurichten und zu überwachen, dass derartige Anforderungen durchgeführt werden. Er wird den für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht gerecht, wenn er sich bloß darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt vergleiche VwGH vom 08.10.2014, Zl. 2012/10/0100 mwN). 3.2.
  3. Im vorliegenden Fall liegt das die Fristwahrung hindernde Ereignis darin, dass die Beschwerde per E-Mail abgefertigt wurde, diese jedoch in der Mailbox der Behörde nicht gespeichert wurde und folglich nicht in den tatsächlichen Verfügungsbereich der Behörde gelangte. In weiterer Folge wurde die Fristwahrung dadurch gehindert, dass der berufliche Parteienvertreter keine Kenntnis von der unterbliebenen Übermittlung - etwa durch eine vom E-Mail - System automatisch generierte Fehlermeldung - erlangte. Es wurde in keiner Weise dargelegt, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb erfolgte oder ob die Kanzleiangestellten vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter kontrolliert wurden. Aus dem Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, ob bzw. wie ein etwaiges Kontrollsystem eingerichtet ist. Von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung kann sohin keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt (vgl. VwGH vom 21.06.2018, Ra 2018/07/0355, Rz 16, mwN.)Es wurde in keiner Weise dargelegt, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb erfolgte oder ob die Kanzleiangestellten vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter kontrolliert wurden. Aus dem Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, ob bzw. wie ein etwaiges Kontrollsystem eingerichtet ist. Von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung kann sohin keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt vergleiche VwGH vom 21.06.2018, Ra 2018/07/0355, Rz 16, mwN.) Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der damalige rechtsfreundliche Parteienvertreter die aktive Übertragung der Beschwerde nachgewiesen habe, ist zunächst festzuhalten, dass ein - konventionelles wie auch elektronisches - Anbringen dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlusts einer Eingabe (vgl. "Hengstschläger/Leeb, AVG", Rz 33 zu § 13 (Stand 01.01.2014, rdb.at), mwN).Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der damalige rechtsfreundliche Parteienvertreter die aktive Übertragung der Beschwerde nachgewiesen habe, ist zunächst festzuhalten, dass ein - konventionelles wie auch elektronisches - Anbringen dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlusts einer Eingabe vergleiche "Hengstschläger/Leeb, AVG", Rz 33 zu Paragraph 13, (Stand 01.01.2014, rdb.at), mwN). Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass die Beschwerde bei der Behörde nicht eingelangt ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach den bisherigen Ausführungen eine Sendebestätigung auch nicht als ausreichend erachtet werden kann, um die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nachzuweisen, sondern wäre der rechtskundige Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E-Mail eingebracht hat, zur Vermeidung eines über den minderen Grad hinausgehenden Versehens gehalten gewesen, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine vom System automatisch generierte Übermittlungsbestätigung anzufordern bzw. seinen Kanzleibetrieb so einzurichten und zu überwachen, dass derartige Anforderungen durchgeführt werden (können). Auch das Argument in der Beschwerde, wonach die Behörde verpflichtet gewesen wäre darauf hinzuweisen, dass E-Mails mit einem acht MB überschreitenden Datenvolumen nicht empfangen werden könnten, geht ins Leere. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor, dass die Mitarbeiterin in der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters, die die Beschwerde am 16.05.2017 abfertigte, bereits bei der Übermittlung der mit 01.03.2017 datierten Stellungnahme aufgrund des hohen Datenvolumens des E-Mails eine Fehlermeldung vom Server der Behörde erhielt und sohin die entsprechende Beschränkung kennen hätte müssen. Ferner kam es auch bei der erneuten Versendung der Stellungnahme zu technischen Schwierigkeiten, auf welche die Mitarbeiterin durch die belangte Behörde aufmerksam gemacht wurde, sodass bei der Abfertigung der Beschwerde seitens der Mitarbeiterin sowie seitens des rechtskundigen Parteienvertreters erhöhte Vorsicht geboten gewesen wäre. Festzuhalten ist aber in diesem Zusammenhang, dass das Fristversäumnis bereits durch die Einrichtung eines nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebotenen Kontrollsystems vermieden werden hätte können, da durch die Anforderung einer automatisch generierten Übermittlungsbestätigung bereits vor Ablauf der Frist erkennbar gewesen wäre, dass die Beschwerde nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Aus all diesen Gründen beruht die Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.04.2017 nicht auf einem bloß minderen Grad des Versehens des rechtskundigen Parteienvertreters, sondern handelte dieser auffallend sorglos, indem er keinerlei Kontrollen zur Einhaltung der Frist vornahm. Da sein Verhalten den Beschwerdeführern zuzurechnen ist, war die Beschwerde gegen die Nichtstattgebung des Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abzuweisen.Aus all diesen Gründen beruht die Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.04.2017 nicht auf einem bloß minderen Grad des Versehens des rechtskundigen Parteienvertreters, sondern handelte dieser auffallend sorglos, indem er keinerlei Kontrollen zur Einhaltung der Frist vornahm. Da sein Verhalten den Beschwerdeführern zuzurechnen ist, war die Beschwerde gegen die Nichtstattgebung des Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Da die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.04.2017 gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 03.04.2018 - sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist - eingebracht wurde, hat die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde zu Recht

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Da die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.04.2017 gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 03.04.2018 - sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist - eingebracht wurde, hat die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde zu Recht

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. 3.2.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Diesbezüglich ist zunächst auf § 11a Abs. 2 FPG zu verweisen, demzufolge im Beschwerdeverfahren über Visaangelegenheiten keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist.Diesbezüglich ist zunächst auf Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu verweisen, demzufolge im Beschwerdeverfahren über Visaangelegenheiten keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist. Ungeachtet dessen wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da im gegenständlichen Fall die Schriftsätze der Beschwerdeführer und die unbedenklichen Akteninhalte erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte auch aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Ungeachtet dessen wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da im gegenständlichen Fall die Schriftsätze der Beschwerdeführer und die unbedenklichen Akteninhalte erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte auch aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W235.2209268.1.00

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