RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlG306 2203915-1 SpruchG306 2203915-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAU
Art 5
Abs 1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen, weil er beabsichtigte, mit einem gefälschten italienischen Personalausweis nach XXXX weiterzureisen und damit eine Straftat (Fälschung besonders geschützter Urkunden, §§ 223 f StGB) begehen wollte. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat bei der Einreise reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs 1 lit e
Art 5
Abs 1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen.Der BF ist zwar im Besitz eines gültigen Reisepasses und hat die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten. Seine Einreise und sein Aufenthalt widersprachen jedoch Artikel 6, Absatz eins, Litera e,
Artikel 5
, Absatz eins, Litera e, Schengener Durchführungsübereinkommen, weil er beabsichtigte, mit einem gefälschten italienischen Personalausweis nach römisch 40 weiterzureisen und damit eine Straftat (Fälschung besonders geschützter Urkunden, Paragraphen 223, f StGB) begehen wollte. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat bei der Einreise reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e,
Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen.
Da der BF in der Absicht einreiste, eine strafbare Handlung zu begehen und zum Nachweis seiner Berechtigung zur Weiterreise nach XXXX gefälschte Dokumente verwendete, war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig, weil er die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt. Außerdem konnte er keinen (erlaubten) Zweck seines Aufenthalts iSd Art 6 Abs 1 lit c
Art 5
Abs 1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen belegen, weil sein Aufenthalt die Durchreise nach XXXX ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen bezweckte. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.Da der BF in der Absicht einreiste, eine strafbare Handlung zu begehen und zum Nachweis seiner Berechtigung zur Weiterreise nach römisch 40 gefälschte Dokumente verwendete, war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig, weil er die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt. Außerdem konnte er keinen (erlaubten) Zweck seines Aufenthalts iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c,
Artikel 5
, Absatz eins, Litera e, Schengener Durchführungsübereinkommen belegen, weil sein Aufenthalt die Durchreise nach römisch 40 ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen bezweckte. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (der Mitgliedstaaten der EU außer Irland und dem Vereinigten Königreich sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist gem § 53 Abs 2 Z 6 FPG etwa dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Gem Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (der Mitgliedstaaten der EU außer Irland und dem Vereinigten Königreich sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist gem Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG etwa dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer hat sich am XXXX mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen, um nach XXXX auszureisen, dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des BF, nämlich mittels eines gefälschten Reisedokumentes von Österreich nach Großbritannien reisen zu wollen, ist von vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen. Der BF ist mit seinem gültigen albanischen Reisepass von Italien kommend - in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am XXXX versteckte er seinen albanischen Reisepass und wollte mit dem gefälschten italienischen Personalausweis nach XXXX weiterreisen. Sein Verhalten zeigt, dass er mit einer kriminellen Energie ausgestattet ist, weshalb nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer hat sich am römisch 40 mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen, um nach römisch 40 auszureisen, dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des BF, nämlich mittels eines gefälschten Reisedokumentes von Österreich nach Großbritannien reisen zu wollen, ist von vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen. Der BF ist mit seinem gültigen albanischen Reisepass von Italien kommend - in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am römisch 40 versteckte er seinen albanischen Reisepass und wollte mit dem gefälschten italienischen Personalausweis nach römisch 40 weiterreisen. Sein Verhalten zeigt, dass er mit einer kriminellen Energie ausgestattet ist, weshalb nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat die Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat die Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in der Europäischen Union und der dabei geplanten Bestreitung des Unterhaltes hat der BF nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in der Europäischen Union und der dabei geplanten Bestreitung des Unterhaltes hat der BF nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Der BF hat zu Österreich keine familiären Bindungen. Er ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Familiäre und private Bezugspunkte zum Bundesgebiet waren daher nicht zu berücksichtigen. Es war der von dem BF ausgehenden Gefährdung (Verwendung eines gefälschten Identitätsdokumentes sowie Fehlen von Unterhaltsmitteln) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund ihres bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von 3 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztlich voll geständig war und strafrechtlich unbescholten ist sowie - wenn auch zeitlich verzögert - bekannt gab, dass ein albanischer Reisepass existiert und dessen Versteck am Flughafen Preis gab, jedoch nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von einem Jahr das Auslangen gefunden werden. § 18 Abs 2 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausweisung des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Da der BF bereits mit seiner Zustimmung nach Albanien abgeschoben wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal dies in der Beschwerde nicht weiter thematisiert wird.Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausweisung des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Da der BF bereits mit seiner Zustimmung nach Albanien abgeschoben wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal dies in der Beschwerde nicht weiter thematisiert wird. Zur Zurückweisung des Antrages um Befreiung der Eingabegebühr: Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden sind die Bestimmungen des VwGVG sinngemäß anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden sind die Bestimmungen des VwGVG sinngemäß anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig: Der BF stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel. Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen. Im Übrigen treffen auch die vom BF relevierten Bedenken nicht zu: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das BVwG beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren.Die Gebühr für Beschwerden an das BVwG beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dies trifft auch im Falle des BF zu, der die Beschwerdeeingabe vornahm, ohne die Eingabengebühr zu erlegen. Der Gebührensatz kann überdies nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Der Gebührensatz kann überdies nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht (VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Eine mündliche Verhandlung konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde - gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht.Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht (VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Eine mündliche Verhandlung konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde - gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht. Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz konnte im Einklang mit der zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung gelöst werden. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz konnte im Einklang mit der zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung gelöst werden. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G306.2203915.1.00