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{'item': 'I404 1428263-3'}

Obsah (15)Art. 133§ 55§ 15b§ 68Art 3§ 57§ 28Art. 8§ 58§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 52

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlI404 1428263-3 SpruchI404 1428263-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin brachte am 07.06.2012 einen Antrag auf Internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes, Außenstelle Salzburg, vom 12.07.2012 abgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, dass im November 2011 in der Stadt Yola Bomben von einer Sekte abgeworfen worden seien, weshalb sie nach Lagos flüchten habe müssen. Da sie in Lagos Angst gehabt habe, dass dies dort auch passieren könne, habe sie sich zum Verlassen ihres Herkunftsstaates entschlossen. Ihr Vater sei 1965 verstorben und ihre Mutter
  2. In Nigeria würden noch ihr Sohn (geb. 1988), ihr Adoptivsohn (geb. 1997) und ihre Schwester (geb. 1960) leben.
  3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, GZ. A15 428263-1, abgewiesen.
  4. Am 30.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag

§ 55Asyl

G. Mit Bescheid vom 21.07.2017 wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unter der GZ I404 1428263-2 beim BVwG anhängig.3. Am 30.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag

Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid vom 21.07.2017 wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unter der GZ I404 1428263-2 beim BVwG anhängig.

  1. Im September 2018 verließ die Beschwerdeführerin Österreich und stellte am 13.09.2018 einen Asylantrag in Deutschland. Am 16.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach Österreich rücküberstellt. Noch am selben Tag stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Sie gab an, dass sich in ihrem Heimatland die Situation nicht verändert habe, aber sie seit 2012 in Österreich sei und dieses Land liebe. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, gab sie an, dass sie Nigeria vor längerer Zeit verlassen habe. Sie habe keinen Mann und keinen Platz zum Wohnen. Sie könne dort nicht leben. Allein ihre Medikamente würden € 90 kosten. Wie würde sie solche Medikamente in Nigeria kaufen können, sie würde dort sterben.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen,

§ 15bAsyl

G in der BS West AIBE Thalham Unterkunft zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen,

Paragraph 15 b, AsylG in der BS West AIBE Thalham Unterkunft zu nehmen.

  1. Im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde am 03.12.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an Diabetes und Bluthochruck leide. Am Anfang habe sie Spritzen bekommen, nunmehr nehme sie Tabletten. Sie sei zweimal operiert worden. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie einmal wegen Krebs operiert worden sei, das habe man gesagt. Sie habe die medizinischen Unterlagen verloren. Sie sei damit einverstanden, dass seitens der belangten Behörde ärztliche Befunde eingeholt werden. In Nigeria würden noch ihr Sohn und eine Schwester leben. Sie habe regelmäßig Kontakt mit ihren Familienmitgliedern in Nigeria. In Österreich habe sie keine Verwandten. Auf die Frage, warum sie einen neuen Asylantrag stelle, gab sie an, dass es er ihr nicht gut gehe. Sie habe keinen Mann, sie lebe schon lange hier. Hier sei ihre Krankheit diagnostiziert worden. Wenn sie nach Nigeria zurückkehre, wer solle sich um sie kümmern. Sie sei krank und wolle nicht zurück. Sie habe nach der Abweisung ihres ersten Asylantrages von österreichischen Leuten Hilfe bekommen um hier in Österreich zu überleben. Sie habe nicht gearbeitet, wolle aber arbeiten, auch wenn es Putzen sei. Sie habe sämtliche Gründe für ihren neuen Asylantrag vorgebracht. Ihr Sohn in Nigeria würde als Schaffner in einem Bus arbeiten.
  2. Am 13.12.2018 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Sie gab an, dass sie bei Ärzten in Thalham gewesen sei und medizinischen Unterlagen mitbekommen habe. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag zurückweisen und sie wurde in der Folge gefragt, ob Gründe dem entgegenstehen würden. Sie gab an, dass sie aus Anambra State komme und es dort heute noch so sei, dass man als Frau nicht erben könne. Wenn man als Frau in eine andere Familie einheirate, könnte man diese schlecht behandeln, man bekomme keine Unterstützung und könne sich an niemanden wenden, weil man eine Frau sei. Als Frau sei man großer Unsicherheit ausgesetzt, es gebe viele Vergewaltigungen. Darüber spreche niemand. Wenn man als unverheiratete Frau dann älter werde, sei auch das Leben in Gefahr, denn man werde als unverheiratete Frau als Hexe angesehen. Als Frau sei man in Nigeria häufig Erniedrigungen ausgesetzt, auch wenn man Geld oder Besitz habe, könne man nicht den Mund aufmachen und sich gegen eine Verheiratung wehren. Außerdem gebe es politische Instabilität und Gewalt in Nigeria. Man bekomme nur Recht, wenn man Geld habe um Leute zu bestechen. Ohne Geld sei man chancenlos, als Frau sowieso. Auch wenn man vergewaltigt werde. Sie sei einmal vergewaltigt worden und ihre Mutter sei damals zur Polizei gegangen, sie hätten die Männer gekannt, aber nichts gemacht. Im Ibo-Land müsse man als Frau heiraten und in der Ehe bleiben. Sie habe das zuvor nicht erwähnt, weil sie geglaubt habe, dass sie mit dem Verlassen des Herkunftsstaates jetzt sicher sei. Erst in Europa habe sie so viele Dinge erfahren, zB dass eine Frau selber entscheiden könne, ob sie heiraten wolle oder nicht. Sie habe dies nicht bei ihrem ersten Asylverfahren angegeben, da ihr das erst jetzt aufgefallen sei, dass es ein System gebe, in dem Frauen mehr Rechte hätten.
  3. Mit dem Bescheid vom 23.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde legte weiter fest, dass

§ 55Abs.

1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Zugleich wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen,

§ 15bAsyl

G vom 16.11.2018 bis 13.12.2018 Unterkunft im Quartier AIBE zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).8. Mit dem Bescheid vom 23.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde legte weiter fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen,

Paragraph 15 b, AsylG vom 16.11.2018 bis 13.12.2018 Unterkunft im Quartier AIBE zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass in Nigeria starke Korruption herrsche. Sicherheitskräfte seien korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Vergehen verantwortlich. Durch den langen Auslandsaufenthalt habe sich die Beschwerdeführerin zusätzlich politisch verdächtig gemacht. Auch drohe der Beschwerdeführerin wegen der in Nigeria vorherrschenden Korruption die Verhaftung um sie zur Zahlung von Bestechungsgeld an die Polizei zu zwingen. Außerdem würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Beschwerdeführerin stehe entgegen der Behauptung der belangten Behörde kein soziales oder familiäres Auffangnetz zur Verfügung, sie wäre völlig auf sich alleine gestellt. Es herrsche in Nigeria eine hohe Arbeitslosigkeit und aufgrund des Alters und des Geschlechts habe sie keinerlei Aussicht auf Arbeit bzw. Chancen genügend Einkommen zu erzielen, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Im Zuge einer nochmaligen Einvernahme bzw. eines Gutachtens hätte die Beschwerdeführerin beweisen können, dass sie an Krebs erkrankt sei. Die belangte Behörde führe aus, dass ihre Krankheiten Schutzbehauptungen seien. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, wann und wo die Vergewaltigung erfolgt sei, sei nicht ermittelt worden, obwohl diese Tatsache einen neuen Fluchtgrund darstellen könne. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit knapp sieben Jahren in Österreich aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin könne Integrationsnachweise und auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen. Es gebe keinen Grund, nicht davon auszugehen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin rechtmäßig gewesen sei. Es liege eine ungewöhnlich lange Aufenthaltsdauer bei rechtmäßigem Aufenthalt vor. Die Beschwerdeführerin habe A2 erfolgreich absolviert und bemühe sich im Alltag auf Deutsch zu kommunizieren. Mit ihrem derzeitigen Rechtsstatus könne sie sich weder an weiteren Deutschkursen anmelden noch diese finanzieren. In Österreich würden alle Freunde der Beschwerdeführerin leben, zu Nigeria habe sie sehr wenig Kontakt. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Beschwerdeführerin ein derartiges Fehlverhalten vorgeworfen werde, dass dies das Ausmaß einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erreichen würde. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass Freunde für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen würden. Angesichts des kurzen Aufenthaltes und der Unbescholtenheit seien die Voraussetzungen dafür erfüllt, von einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen. Auch habe die Behörde keine Feststellungen getroffen, weshalb dieses mit 2 Jahren bemessen worden sei. Der Beschwerde waren keine Unterlagen beigegeben.
  2. Am 11.02.2019 wurde die Beschwerde samt Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Sie hat Diabetes und Bluthochdruck und nimmt deshalb regelmäßig Medikamente (Tabletten) ein. Vor ihrer Flucht im Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin in Nigeria Essen auf einem Markt verkauft und sich damit ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Familie der Beschwerdeführerin, bestehend aus (zumindest) dem erwachsenen Sohn und der Schwester der Beschwerdeführerin, lebt nach wie vor in Nigeria. Der Sohn der Beschwerdeführerin geht einer Arbeit als Buskontrolleur nach. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in Nigeria in regelmäßigen Kontakt. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und lebt in keiner Beziehung. Sie bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Darüberhinaus bekam sie von Freunden finanzielle Unterstützung. Sie verfügt über eine Einstellungszusage der freien christlichen Gemeinde vom 10.06.
  5. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein A1 Zertifikat und hat einen A2 Kurs absolviert, aber die Prüfung nicht bestanden. Sie verfügt über einen Freundeskreis in Österreich. Sie ist in Österreich gerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin ist nach rechtskräftiger Entscheidung über ihren Asylantrag vom 06.03.2013 nicht ihrer Verpflichtung zur Ausreise nachgekommen. Am 30.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag

§ 55Asyl

G, welcher mit Bescheid vom 21.07.2017 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist noch unter der GZ I404 142863-2 beim BVwG anhängig.Die Beschwerdeführerin ist nach rechtskräftiger Entscheidung über ihren Asylantrag vom 06.03.2013 nicht ihrer Verpflichtung zur Ausreise nachgekommen. Am 30.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag

Paragraph 55, AsylG, welcher mit Bescheid vom 21.07.2017 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist noch unter der GZ I404 142863-2 beim BVwG anhängig. Sie verfügte bei ihrer Rücküberstellung aus Deutschland am 16.11.2018 über keine Meldeadresse in Österreich. Die Verfahrensanordnung

§ 15bAsyl

G wurde der Beschwerdeführerin am 16.11.2018 ausgehändigt.Die Verfahrensanordnung

Paragraph 15 b, AsylG wurde der Beschwerdeführerin am 16.11.2018 ausgehändigt. 1.

  1. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin stellte am 07.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie damit begründete, dass sie in Yola auf einem Markt Essen verkauft habe und es einen Bombenanschlag gegeben habe, woraufhin sie nach Lagos geflüchtet sei. Sie habe Angst, dass auch in Lagos ein solcher Anschlag stattfinden könne. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2012 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen. Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde von der Beschwerdeführerin zunächst am 16.11.2018 vorgebracht, dass sich ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten, jedoch habe sich ihr Gesundheitszustand im zunehmenden Alter verschlechtert. Auch im Rahmen ihrer Befragung am 03.12.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe keinen Mann, sie sei krank und wolle nicht zurück. Im Rahmen einer weiteren Befragung am 13.12.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass man als Frau in Nigeria bzw. im Bundesstaat Anambra nicht erben könne und Frauen großen Unsicherheiten ausgesetzt seien. Außerdem gebe es in Nigeria politische Instabilität und Gewalt. Sie sei in der Vergangenheit auch einmal vergewaltigt worden und als ihre Mutter dies bei der Polizei angezeigt habe, hätten diese nichts getan. Man sei als Frau in Nigeria häufig Erniedrigungen ausgesetzt. In Bezug auf die Sicherheitslage in Nigeria war zwischen dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2013 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 16.07.2018 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor. 1.
  2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.01.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015). Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 9.2016). Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014). Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 7.2017b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 9.2016). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016).Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vergleiche WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vergleiche SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016).

dem Exekutivsekretär des National Health Insurance Scheme (NHIS) beträgt nach zwölf Jahren die Zahl der Nigerianern, die durch das NHIS krankenversichert sind, 1,5 Prozent (Vanguard 22.6.2017). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 21.11.2016). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 7.2017b). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 21.11.2016). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 9.2016). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016). Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 21.11.2016). In Nigeria sind alle Formen der Diabetes behandelbar sind. Diese ist in vollem Umfang für insulinabhängiger als auch insulinunabhängiger Personen im vollen Umfang ausreichend gewährleistet (IOM - International Organization for Migration: INFORMATION on medical treatment of diabetes mellitus in Nigiera, 20 June 2011). Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 3.3.2017). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 3.3.2017). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 3.3.2017). Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 21.11.2017). Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016). Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016). Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-

(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), , 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja;, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vergleiche WRAPA o. D.b). • Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.: +234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Aufgrund der Identifizierung durch die nigerianische Delegation am 10.04.2015 steht die Identität der Beschwerdeführerin fest. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere wurde im bekämpften Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. In der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde dar, dass nicht erkennbar sei, dass die gesundheitlichen Probleme von lebensbedrohlichem Charakter wären. Dies würden die beiliegenden ärztlichen Unterlagen, aus denen sich keine Hinweise auf eine lebensgefährliche Erkrankung ergeben, beweisen. Festzuhalten sei weiters, dass diese Befunde überwiegend unauffällig ausgefallen seien und jedenfalls keine schwerwiegende Erkrankung diagnostiziert wurde. Eine stationäre Betreuung sei medizinisch (längerfristig) auch nicht notwendig. In der Beschwerde wurde dazu lediglich angeführt, dass die Beschwerdeführerin an Krebs erkrankt sei. Es wurde jedoch weder dargelegt, ob die Beschwerdeführerin derzeit in Behandlung stehe, welche Art von Krebs es wäre, ect. Es wurden auch keinerlei Unterlagen dazu vorgelegt. Da sohin aus den vorgelegten und von der Behörde eingeholten Unterlagen diesbezüglich nichts hervorgeht und auch die Beschwerdeführerin selbst lediglich die Einnahme von Medikamenten wegen ihrer diabetes und Bluthochdruck geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Dass sie erwerbsfähig ist, ergibt sich aufgrund der vorgelegten Befunde und auch die Beschwerdeführerin selbst hat vor der belangten Behörde am 03.12.2018 angegeben, arbeiten zu möchten, aber keine Arbeit zu bekommen. Die Feststellungen zu ihrer Erwerbstätigkeit vor ihrer Flucht wurden den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylantrages entnommen. Weiters hat die Beschwerdeführerin selbst am 03.12.2018 vor der belangten Behörde angegeben, welche Angehörige noch in Nigeria aufhältig sind und dass sie mit diesen regelmäßigen Kontakt hat und dass ihr Sohn eine Arbeitsstelle als Buskontrolleur hat. Warum in der Beschwerde angeführt wird, dass die Beschwerdeführerin über kein familiäres Auffangnetz verfüge, ist nicht nachvollziebar. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt bestätigt durch eine Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Melderegister. Die Beschäftigungszusage wurde im Rahmen ihres Antrages

§ 55Asyl

G vorgelegt und wurde dem Akt zu I404 1428263-2 entnommen.Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt bestätigt durch eine Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Melderegister. Die Beschäftigungszusage wurde im Rahmen ihres Antrages

Paragraph 55, AsylG vorgelegt und wurde dem Akt zu I404 1428263-2 entnommen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Dass die Beschwerdeführerin über ein A1 Zertifikat verfügt, wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen. Da jedoch kein Zeugnis über eine erfolgreiche Absolvierung A2 vorgelegt wurde, konnte dies trotz Vorbringen in der Beschwerde nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, wurde einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11.02.209 entnommen. Dass die Beschwerdeführerin darüberhinaus auch von Freunden finanziell unterstützt wurde, hat sie vor der belangten Behörde am 3.12.2018 angegeben. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rücküberstellung über keine Meldeadresse in Österreich verfügte, basiert auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde und wird durch eine Abfrage der Daten des Melderegisters belegt. Dass die Verfahrensanordnung

§ 15bAsyl

G der Beschwerdeführerin am 16.11.2018 ausgehändigt wurde, wurde der diesbezüglichen Bestätigung im Akt der belangten Behörde entnommen.Dass die Verfahrensanordnung

Paragraph 15 b, AsylG der Beschwerdeführerin am 16.11.2018 ausgehändigt wurde, wurde der diesbezüglichen Bestätigung im Akt der belangten Behörde entnommen. 2.

  1. Zum Antrag auf internationalen Schutz: Die Feststellungen zu den beiden Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen. Des Weiteren kann von dem erkennenden Gericht nach Vergleich der Länderberichte im Jahr 2013 und heute keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche die Beschwerdeführerin individuell und konkret betreffen würde, festgestellt werden. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. 2.
  2. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

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  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.):3.
  3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins.): Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  4. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  5. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  6. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  7. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  8. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  9. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  10. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  11. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  12. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  13. 2003, 99/20/0480; VwGH
  14. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  15. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  16. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  17. 2003, 99/20/0480; VwGH
  18. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  19. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  20. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  21. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  22. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  23. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  24. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  25. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  26. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  27. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  28. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  29. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  30. 2000, 99/20/0173; VwGH
  31. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  32. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  33. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  34. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  35. 2000, 99/20/0173; VwGH
  36. 1999, 98/20/0467). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin keinen neuen Sachverhalt dargelegt hat: Zunächst ist das Vorbringen, dass ihre alte Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien, nicht geeignet eine neue Beurteilung zu bewirken, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Ausführungen getätigt hat, worin eine Änderung der Sachlage bestehen würde. Aber auch ihre Angaben, dass Frauen Unsicherheiten und Benachteiligungen in Nigeria ausgesetzt seien, sind nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt darzulegen. So behauptet die Beschwerdeführerin noch nicht einmal, dass es in Nigeria seit der letzten Entscheidung hinsichtlich der Rechte der Frauen zu einer Änderung gekommen wäre, sondern gibt sie an, dass sich durch ihren Aufenthalt in Europa ihre Wahrnehmung dazu geändert habe. Andererseits macht sie mit diesem Vorbringen auch keine sie individuell betreffende Bedrohung geltend und ist eine Gruppenverfolgung aller Frauen in Nigeria jedenfalls aus den vorliegenden Länderberichten und auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ableitbar. Auch mit dem Vorbringen, dass sie in Nigeria - zu einem Zeitpunkt als ihre Mutter noch lebte - vergewaltigt wurde, macht sie ebenfalls keinen neuen Sachverhalt geltend. Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher völlig zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies deswegen, da sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Sachverhalte bezieht, die allesamt bereits vor Rechtskraft ihres ersten Asylverfahrens bestanden haben. 3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.):3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei.): Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist jedoch nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Bereits der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im Erstverfahren wurden umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zugrunde gelegt. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Art 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführerin individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführerin individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Zu dem Vorbringen bezüglich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letzten Entscheidung ist folgendes auszuführen: Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art 15 der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Artikel 15, der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Artikel 15, lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat.Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat. In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der EuGH zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun ist, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Art. 15 der Statusrichtlinie zu prüfen.Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Artikel 15, der Statusrichtlinie zu prüfen. Artikel 15 der Statusrichtlinie, der die Voraussetzung für die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten festlegt, lautet: Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 15 b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Artikel 15, b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist daher nicht geeignet, eine für den Antrag auf internationalen Schutz relevante Sachverhaltsänderung darzulegen. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen ist.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen ist. 3.3. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3. Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Angehörigen und führt auch nach ihren eigenen Angaben keine "familienähnliche" Beziehung. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Spätestens seit der Abweisung ihres ersten Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2012 war sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Die Beschwerdeführerin verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich, sondern basiert ihr Aufenthalt lediglich auf zwei letztlich unbegründeten Asylanträgen. Insbesondere hielt sich die Beschwerdeführerin nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Verfahrens über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz am 24.06.2013 bis zur gegenständlichen zweiten Antragstellung am 16.11.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, indem sie ihrer Ausreisverpflichtung nicht nachkam. Die Zeitspanne des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung daher nicht zu ihren Gunsten ausschlagen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen führte die Antragstellung

§ 55Asyl

G nicht zu einem Aufenthaltsrecht, da

§ 58Abs. 13 Asyl

G Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen führte die Antragstellung

Paragraph 55, AsylG nicht zu einem Aufenthaltsrecht, da

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihren rund 7 Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Die Beschwerdeführerin verfügt über keine tiefergehenden Kenntnisse der deutschen Sprache und ist nicht am Arbeitsmarkt integriert, sondern lebt von Leistungen der Grundversorgung. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellzusage kommt keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihren rund 7 Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Die Beschwerdeführerin verfügt über keine tiefergehenden Kenntnisse der deutschen Sprache und ist nicht am Arbeitsmarkt integriert, sondern lebt von Leistungen der Grundversorgung. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellzusage kommt keine wesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Soweit die Beschwerdeführerin über private Bindungen in Österreich verfügt, ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Nigeria gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich) aufrecht zu erhalten. Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Nigeria, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens - über 50 Jahre - verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, sie noch immer die Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur ihres Herkunftslandes vertraut ist. Darüber hinaus hält sich nach wie vor die Familie (erwachsener Sohn und Schwester) der Beschwerdeführerin in Nigeria auf. Im gegenständlichen Fall kann daher jedenfalls nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin in Nigeria gesprochen werden. Es ist jedoch auch berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin an diabtes mellitus und Bluthochdruck leidet und diesbezüglich Tabletten einnimmt. Ohne Zweifel liegt in der Fortsetzung der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin ein gravierendes privates Interesse. Allerdings ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die Behandlung im Herkunftsland verfügbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082 mwH).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082 mwH). Die Beschwerdeführerin ist erwerbsfähig und verfügt über Familienangehörige in Nigeria. Sie war auch bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 dazu in der Lage, durch ihre Verkaufstätigkeit auf dem Markt ihr Leben zu finanzieren. Es ist daher davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, diese Medikamente allenfalls auch mit Hilfe ihrer Angehörigen zu finanzieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ebenfalls ausgesprochen, dass es dem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, warum eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (26.03.2015, 2013/22/0297 mwH)Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ebenfalls ausgesprochen, dass es dem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, warum eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (26.03.2015, 2013/22/0297 mwH) Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Die Beschwerdeführerin wird aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Nigeria, genügt nicht für die Annahme, sie würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben der Beschwerdeführerin oder ihre Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG.

Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet. Sohin war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. abzuweisen.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet. Sohin war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. abzuweisen. 3.

  1. Zur Verhängung eines auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Verhängung eines auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides)

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Im gegenständlichen Fall wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.

§ 52Abs.

8 FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Dessen ungeachtet verblieb die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf der 14 Tage nach Rechtskraft des Erkenntnisses im Bundesgebiet und stellte schließlich am 16.11.2018 ihren zweiten (letztlich unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz.Im gegenständlichen Fall wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.

Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Dessen ungeachtet verblieb die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf der 14 Tage nach Rechtskraft des Erkenntnisses im Bundesgebiet und stellte schließlich am 16.11.2018 ihren zweiten (letztlich unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz. Demnach war die Beschwerdeführerin nicht nur illegal in Österreich aufhältig, sondern ist auch der Ausreiseverpflichtung in ihr Heimatland nicht nachgekommen. Das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ist als besonders hoch einzustufen ist. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, kann zwar in keine der (demonstrativ) angeführten Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG subsumiert werden, ist jedoch dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Art. 8 EMRK (siehe dazu VwGH vom 24.05.2018, 2018/19/0125).Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, kann zwar in keine der (demonstrativ) angeführten Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG subsumiert werden, ist jedoch dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Artikel 8, EMRK (siehe dazu VwGH vom 24.05.2018, 2018/19/0125). Ebenso ist die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage, die Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts nachzuweisen, dies zumal sie sich in der Grundversorgung befindet und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde unberücksichtigt ließ, dass die Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung von Freunden erhalten habe, so wird damit nicht dargelegt, dass die namentlich nicht näher genannten Freunde den Unterhalt der Beschwerdeführerin auf Dauer finanzieren würden, was bislang offensichtlich auch nicht erfolgt ist, da die Beschwerdeführerin unverändert Mittel aus der Grundversorgung bezog und Leistungen der Gesundheitsvorsorge in Anspruch nahm. Demzufolge kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde vom eingeräumten Ermessen in gesetzeswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte, Wie bereits ausgeführt, verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Österreich. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass das Bundesamt nicht einmal die Hälfte der gesetzlich möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einhaltung der österreichischen Einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden ist. Die belangte Behörde hat daher das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt. Die von der belangten Behörde festgelegte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren ist als angemessen zu beurteilen.Die belangte Behörde hat daher das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt. Die von der belangten Behörde festgelegte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren ist als angemessen zu beurteilen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.7. Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides)3.7. Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides) § 15b AsylG 2005, mit der Überschrift "Verfahrensanordnung der Unterkunftnahme" lautet:Paragraph 15 b, AsylG 2005, mit der Überschrift "Verfahrensanordnung der Unterkunftnahme" lautet: § 15b.

(1)Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Paragraph 15

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