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{'item': 'I413 1417210-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlI413 1417210-2 SpruchI413 1417210-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. NIGERIA, alias KAMERUN, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. NIGERIA, alias KAMERUN, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkte II. und V. der Beschwerdevorentscheidung zu lauten haben wie folgt:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. der Beschwerdevorentscheidung zu lauten haben wie folgt: "II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen."II. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist."römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2010 beim Bundesasylamt unter dem Namen XXXX, StA Kamerun, geb. XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater habe seinen Zwillingsbruder getötet bzw. geopfert. Der Vater sei Mitglied eines Geheimbundes namens AMOK gewesen und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer als zweites Opfer zu bringen. Dies habe der Vater jedoch abgelehnt und sei der Vater deshalb dann im April 2010 getötet worden. Da der Beschwerdeführer als zweites Opfer ausgewählt worden sei, habe er Angst um sein Leben bekommen und deshalb die Flucht ergriffen. Er selbst habe am 23.06.2010 Kamerun mit dem Flugzeug verlassen und sei am gleichen Tag in Wien-Schwechat gelandet.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2010 beim Bundesasylamt unter dem Namen römisch 40 , StA Kamerun, geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater habe seinen Zwillingsbruder getötet bzw. geopfert. Der Vater sei Mitglied eines Geheimbundes namens AMOK gewesen und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer als zweites Opfer zu bringen. Dies habe der Vater jedoch abgelehnt und sei der Vater deshalb dann im April 2010 getötet worden. Da der Beschwerdeführer als zweites Opfer ausgewählt worden sei, habe er Angst um sein Leben bekommen und deshalb die Flucht ergriffen. Er selbst habe am 23.06.2010 Kamerun mit dem Flugzeug verlassen und sei am gleichen Tag in Wien-Schwechat gelandet.
  3. Am 04.08.2010 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen. In dieser Einvernahme bestätigte er seine Angaben, die er anlässlich der Erstbefragung gemacht hatte und gab an, nie persönlich bedroht oder verfolgt gewesen zu sein. Die Mitglieder des Geheimbundes seien ihm im Traum erschienen.
  4. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kamerun ab und wies den Beschwerdeführer nach Kamerun aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
  5. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kamerun ab und wies den Beschwerdeführer nach Kamerun aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
  6. Am 07.02.2011 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX den Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1
  7. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  8. Am 07.02.2011 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies diesen zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
  11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies diesen zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
  12. Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen
  13. Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendenden unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1
  14. Fall und Abs 3 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1
  15. Und
  16. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten.römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendenden unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  17. Fall und Absatz 3, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. Und
  19. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
  20. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Vergehen des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften § 27 Abs 1 Z 1
  21. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
  22. Mit Urteil vom römisch 40 , verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und der Vergehen des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  23. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
  24. Am 16.03.2016 entwich der Beschwerdeführer durch Flucht aus der Strafhaft. Noch während er flüchtig war, wurde er am 26.03.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und entzog sich dieser Anhalt durch Gewaltanwendung. Am 04.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wieder aufgegriffen und in die Justizanstalt verbracht.
  25. Am XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil zu XXXX wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
  26. Am römisch 40 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer mit Urteil zu römisch 40 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
  27. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
  28. Fall und Abs 3 SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1
  29. Fall uns Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.
  30. Mit Urteil vom römisch 40 , verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  31. Fall und Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  32. Fall uns Absatz 2, SMG sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.
  33. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX schob das Gericht die Freiheitsstrafe zu XXXX zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG zur Suchtgiftentwöhnung gemäß § 39 Abs 1 SMG bis zum 30.09.2017 auf.
  34. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 schob das Gericht die Freiheitsstrafe zu römisch 40 zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SMG zur Suchtgiftentwöhnung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG bis zum 30.09.2017 auf.
  35. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs 3 StGB und wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1
  36. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
  37. Mit Urteil vom römisch 40 , verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  38. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
  39. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1
  40. Fall und Abs 3
  41. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
  42. Mit Urteil vom römisch 40 , verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  43. Fall und Absatz 3,
  44. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
  45. Am 15.05.2018 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund seiner Straffälligkeiten.
  46. Am 17.07.2018 befragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen, wobei er im Wesentlichen angab, wegen der Sicherheit nach Österreich gekommen zu sein. So sei sein Leben seit dem Tod seines Vaters in Gefahr. Sein Vater sei Mitglied eines Geheimbundes gewesen und diese Gruppe sei hinter ihm her gewesen. Die Kirche habe sich seiner angenommen und für ihn gesorgt und ihm auch geholfen, nach Österreich zu kommen.
  47. Mit gegenständlichen Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt IX.).
  48. Mit gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.), erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) und stellte fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.).
  49. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 03.08.2018 zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht Beschwerde vom 30.08.2018, der belangten Behörde zugestellt am 30.08.
  50. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde wäre daran gehalten gewesen, hinsichtlich der vorgebrachten spirituellen Verfolgung Ermittlungen in Bezug auf die namentlich genannte Geheimgesellschaft zu tätigen und erstattete zur aktuellen Lage in Kamerun weiteres Vorbringen. Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers und die Therapiemöglichkeiten in Kamerun. Außerdem werden mangelnde Beweiswürdigung moniert und die rechtliche Begründung des Bescheids bekämpft. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren, das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aufheben oder seine Dauer wesentlich herabsetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen bzw der diesbezügliche Spruchteil aufgrund von Unionsrechtswidrigkeit unangewendet bleiben muss; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides der belangten Behörde zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun zukommt, sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist, sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen ist und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
  51. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXXXXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).
  52. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXXXXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.), erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) und stellte fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.05.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
  53. Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer gegen diese ihm am 17.09.2018 zugestellten Beschwerdevorentscheidung seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und erstattete ein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidung.
  54. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018, eingelangt am 12.10.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Vorlageantrag und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In diesem Schriftsatz bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer durchgehend angegeben habe, dass er die Staatsangehörigkeit Kamerun besitze. Aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde betreffend seinen nigerianischen Reisepass sei der Beschwerdeführer einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde am 21.09.2018 vorgeführt. Die Delegation habe die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt.
  55. Am 07.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei vorgeführt und einvernommen wurde.
  56. Mit Schreiben vom 05.12.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die Mitteilung, dass nach Vorführung des Beschwerdeführers dessen Identität seitens der zuständigen Sachbearbeiterin des Verfahrens zur Erlangung des Heimreisezertifikates auf XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, geändert wurde. Die seitens der Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien festgestellte Identität des Beschwerdeführers lautet daher XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria.
  57. Mit Schreiben vom 05.12.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die Mitteilung, dass nach Vorführung des Beschwerdeführers dessen Identität seitens der zuständigen Sachbearbeiterin des Verfahrens zur Erlangung des Heimreisezertifikates auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, geändert wurde. Die seitens der Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien festgestellte Identität des Beschwerdeführers lautet daher römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  58. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  59. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer heißt XXXX, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist ledig, Vater eines minderjährigen Kindes und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Seine Identität steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist ledig, Vater eines minderjährigen Kindes und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in einer Entzugstherapie und nimmt die Medikamente Subutex und Dominal ein. Darüber hinaus ist er gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er sich seit (mindestens) 23.06.2010 aufhält. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Familie des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer ist Vater eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigten minderjährigen Kindes, für das er keinen Unterhalt bezahlt. Es besteht kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Kind. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt. Darüber hinaus verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Elektriker. In Österreich lernt er Tischler- sowie Maler- und Anstreichertätigkeiten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX am 07.02.2011 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1
  60. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX am XXXX wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendenden unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1
  61. Fall und Abs 3 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1
  62. und
  63. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, verurteilt. Weiters verurteilte ihn das Landesgericht XXXXDer Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 am 07.02.2011 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  64. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 am römisch 40 wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendenden unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  65. Fall und Absatz 3, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  66. und
  67. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, verurteilt. Weiters verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 Mit Urteil vom XXXX, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Vergehen des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften § 27 Abs 1 Z 1
  68. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Außerdem verurteilte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wegen des Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
  69. Fall und Abs 3 SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1
  70. Fall uns Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde er wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs 3 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1
  71. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1
  72. Fall und Abs 3
  73. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten jeweils rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil vom römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und der Vergehen des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  74. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Außerdem verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  75. Fall und Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  76. Fall uns Absatz 2, SMG sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  77. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  78. Fall und Absatz 3,
  79. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten jeweils rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Soweit er nicht in Justizanstalten seine Straftaten verbüßte - wie etwa derzeit in der JA XXXX - verdiente er seinen Lebensunterhalt während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich durch die Begehung von Straftaten; insbesondere finanzierte er seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht durch Drogenhandel.Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Soweit er nicht in Justizanstalten seine Straftaten verbüßte - wie etwa derzeit in der JA römisch 40 - verdiente er seinen Lebensunterhalt während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich durch die Begehung von Straftaten; insbesondere finanzierte er seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht durch Drogenhandel. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist kein Mitglied in einem Verein und hat auch keine Deutschsprachprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. 1.
  80. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht ernsthaft gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Kamerun, sondern aus Nigeria. Er wurde in Kamerun nicht weder religiös noch politisch verfolgt. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer weder die Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden. 1.
  81. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50 % der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 21.11.2016). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 9.2016). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016). Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 21.11.2016). Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  82. Beweiswürdigung: 2.
  83. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und durch Befragung des Beschwerdeführers und Erörterung der Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.
  84. 2.
  85. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt. Seine wahre Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, wurde aber am 21.08.2018 durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien festgestellt (Mitteilung des BFA vom 05.12.2018). Es steht daher seine Identität aufgrund dieser Identifizierung durch die Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien unzweifelhaft fest. Gleichzeitig steht fest, dass der Beschwerde nicht - wie von ihm wahrheitswidrig behauptet - XXXX heißt, am XXXX geboren wurde und aus Kamerun stammt. Da der Beschwerdeführer über seine wahre Herkunft und Identität zu täuschen versucht hat, kann nicht festgestellt werden, welcher ethnischen Gruppe er angehört. Da der Beschwerdeführer wahrheitswidrig vehement behauptet, aus dem Kamerun zu stammen, konnten auch keine Feststellungen bezüglich seiner Volkszugehörigkeit und Familie im Herkunftsstaat getroffen werden (Protokoll vom 07.11.2018, S. 4).Der Beschwerdeführer hatte den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt. Seine wahre Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, wurde aber am 21.08.2018 durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien festgestellt (Mitteilung des BFA vom 05.12.2018). Es steht daher seine Identität aufgrund dieser Identifizierung durch die Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien unzweifelhaft fest. Gleichzeitig steht fest, dass der Beschwerde nicht - wie von ihm wahrheitswidrig behauptet - römisch 40 heißt, am römisch 40 geboren wurde und aus Kamerun stammt. Da der Beschwerdeführer über seine wahre Herkunft und Identität zu täuschen versucht hat, kann nicht festgestellt werden, welcher ethnischen Gruppe er angehört. Da der Beschwerdeführer wahrheitswidrig vehement behauptet, aus dem Kamerun zu stammen, konnten auch keine Feststellungen bezüglich seiner Volkszugehörigkeit und Familie im Herkunftsstaat getroffen werden (Protokoll vom 07.11.2018, S. 4). All dies führt zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zur Annahme, dass er gezielt seine wahre Identität zu verschleiern und somit die Behörden über seine Herkunft zu täuschen versucht. Dies hat in weiterer Konsequenz die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren zur Folge. Auch in der Verhandlung am 07.11.2018 konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verschleiern versucht, trotz Vorhalt seiner Identifizierung durch die Nigerianische Delegation in Wien, weiter falsche Angaben zu seiner Identität machte und nur pro forma an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkt. Die sonstigen Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, Glaubenszugehörigkeit und zu seiner Schul- und Berufsbildung gründen sich auf die diesbezüglichen nicht unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 17.07.2018 und vom 07.11.2018). Die Feststellung zur Drogensucht des Beschwerdeführers, seiner Entzugstherapie sowie zu den Medikamenten, die er einnimmt, ergibt sich aus dessen Aussagen vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 07.11.2018, S. 3 f.). Dass er darüber hinaus gesund ist, basiert auf dem persönlichen, in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 gewonnenen Eindruck des erkennenden Richters. Dass der Beschwerdeführer ein zum Aufenthalt in Österreich berechtigtes minderjähriges Kind hat und darüber hinaus in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde und das erkennende Gericht (Protokoll vom 17.07.2018 und 07.11.2018). Zwar gibt der Beschwerdeführer an, eine Lebensgefährtin in Österreich zu haben, sagt jedoch auch aus, dass diese ihn seit seiner Haft nicht mehr besucht hat und er mit ihr aktuell keinen Kontakt pflegt, weshalb von einer aufrechten Lebensgemeinschaft nicht ausgegangen werden kann (Protokoll vom 07.11.2018, S. 5 f.). Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.01.
  86. Hieraus und auch aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet. Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 15.01.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Daraus resultiert auch die Feststellung, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt an sein minderjähriges Kind leistet und auch kein Kontakt zu ihm besteht, ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 07.11.2018, S. 6). Die weitere Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen bisherigen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten finanzierte - insbesondere zur Finanzierung seiner Drogensucht - beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter: "Damit ich meinen eigenen Konsum finanzieren konnte. Ich konnte nämlich nicht ohne Drogen leben, das war mein Problem." (Protokoll vom 07.11.2018, S. 16). Dass keine - wie immer gearteten - Umstände im Verfahren hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer über Ansätze einer Integration in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 und seinen diesbezüglichen Aussagen im Rahmen dieser Verhandlung. Darin gibt er selbst an, über keinen Freundeskreis zu verfügen und auch keine Anknüpfungen an das soziale Leben in Österreich zu haben, keinen Deutschkurs absolviert zu haben und konnte auch über keine sonstigen beruflichen oder sozialen Kontakte berichten. Dass der Beschwerdeführer abgesehen von wenigen Brocken Deutsch der deutschen Sprache nicht mächtig ist, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls persönlich in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 überzeugen. 2.
  87. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Bei seiner Ersteinvernahme am 24.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, aus dem Kamerun zu stammen. Sein Vater sei Mitglied eines Geheimbundes namens AMOK gewesen und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer als Opfer zu bringen. Da dies der Vater abgelehnt habe, sei er getötet worden. Da der Beschwerdeführer als zweites Opfer ausgewählt worden sei, habe er aus Angst um sein Leben die Flucht aus dem Kamerun ergriffen (Protokoll vom 24.06.2010, S. 4). Der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität und seine Herkunft kommt - wie in jedem Asylverfahren - grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung aus dem Kamerun resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprechen die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm vorgebrachte Bedrohungssituation im Kamerun offensichtlich nicht den Tatsachen, weil sein Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität nicht glaubhaft ist, so vermag er nicht darzutun, dass er einer ernstlichen Verfolgung aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Aufgrund der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien am 21.09.2018 steht schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Kamerun, sondern aus Nigeria stammt. Dem vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Kamerun kommt im Verfahren insofern eine zentrale Bedeutung zu, als damit der Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens festgelegt wird. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist an dem von ihm als Herkunftsstaat angegebenen Staat, dem Kamerun, zu beurteilen und zu würdigen. Erweist sich der angegebene Herkunftsstaat als nicht glaubhaft, was im vorliegenden Fall aufgrund der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde erwiesen ist, fällt auch das Fluchtvorbringen, das der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Staat vorgebracht hat, in sich zusammen. Mangels Herkunft aus dem Kamerun kann der Beschwerdeführer somit nicht aus diesem Staat geflohen sein. Ein in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria erstattetes Fluchtvorbringen existiert nicht, weshalb - mangels entsprechendem Vorbringen - die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt wird oder in seinem Herkunftsstaat ernsthaft gefährdet ist, aus solchen Gründen verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer versuchte bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern und machte bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben. Damit behauptete er nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern die einer anderen Person. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind. Mangels jeglichen Anhaltspunktes im Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens einschließlich des Länderinformationsblattes für Nigeria besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Nigeria keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein wird. Es wird für ihn auch nicht durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt eine Gefahr bestehen, in seinem Herkunftsstaat Nigeria in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Da der Beschwerdeführer - wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich vom Beschwerdeführer überzeugen konnte - jung und bis auf seine Drogensucht gesund und somit arbeitsfähig ist und Nigeria kein Land ist, in dem gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, dem Untergang geweiht ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch eine reale Gefahr drohen würde, in seiner Existenz bedroht zu werden. Eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Länderinformationsblatt für Nigeria S 65, ÖBA 9.2016). Hierbei ist zu beachten, dass der arbeitsfähige und kräftige Beschwerdeführer auch in Österreich im Rahmen der Strafhaft handwerkliche Fertigkeiten erlernt hat, die er zweifellos in Nigeria gewinnbringend einsetzen kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es wahr ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria auf keine verwandtschaftliche oder familiäre Hilfe hoffen kann, fehlt es aufgrund der körperlichen und gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers sowie seiner Fertigkeiten an jeglichem Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine lebensbedrohliche Situation gebracht werden könnte. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jeglichem Grund, von einer - wie auch immer gearteten - Bedrohung des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. 2.
  88. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

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  1. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  5. Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Abs 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt, (mit Hilfe sogenannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1994, 4 Ob 26/99y, ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
  6. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt, (mit Hilfe sogenannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1994, 4 Ob 26/99y, ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
  7. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Das ist dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG,
  8. Teilband
(2005), § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Darüber hinaus hält der VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, 89/16/0069).Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband
(2005), Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Darüber hinaus hält der VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, 89/16/0069). 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungsgründe hinsichtlich seines wahren Herkunftsstaates geltend. Seine in Bezug auf Kamerun vorgebrachten Angaben sind nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer nicht aus Kamerun stammt und aufgrund seiner Täuschung über seine Identität keinen auf seine Person geltenden asylrelevanten Fluchtgrund iSd GFK glaubhaft machte. Der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität und seine Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Beschwerdeführers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag vor (vgl VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungsgründe hinsichtlich seines wahren Herkunftsstaates geltend. Seine in Bezug auf Kamerun vorgebrachten Angaben sind nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer nicht aus Kamerun stammt und aufgrund seiner Täuschung über seine Identität keinen auf seine Person geltenden asylrelevanten Fluchtgrund iSd GFK glaubhaft machte. Der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität und seine Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Beschwerdeführers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag vor vergleiche VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393). Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers, also des Beschwerdeführers, auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Beschwerdeführer determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates (hier: Kamerun) in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates, den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl §§ 3 Abs 3 Z 1 sowie § 8 Abs 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs 2 AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt damit ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers, also des Beschwerdeführers, auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Beschwerdeführer determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates (hier: Kamerun) in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates, den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt damit ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Genau dies ist im konkreten Fall gegeben: Bereits bei Stellung des beschwerdegegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz versuchte der Beschwerdeführer seine wahre Nationalität zu verschleiern, indem er bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten und zum Herkunftsstaat unrichtige Angaben machte und angab aus Kamerun zu stammen. Damit stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität und insbesondere eines falschen Herkunftsstaates, was bedeutet, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als nicht glaubhaft anzusehen sind. Somit ist der Beschwerdeführer seinen Obliegenheiten im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht nachgekommen. Trotz der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien vom 21.09.2018, wonach der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, verharrte dieser in seiner Behauptung, nicht aus Nigeria, sondern aus dem Kamerun zu stammen. Beurteilt man den Fall des Beschwerdeführers sohin gesamthaft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht nachgekommen ist und somit gegen die ihn treffende Mitwirkungspflicht qualifiziert verstoßen hat. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er stamme aus dem Kamerun, keinerlei Glaubhaftigkeit zugebilligt werden, wohingegen aufgrund der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien vom 21.09.2018 festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel aus Nigeria stammt. In Bezug auf Nigeria hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr geltend gemacht. Auch aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vermag keine solche Gefahr erschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  4. Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). 3.2.
  5. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Nigeria aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Nigeria leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Nigeria erleiden würde. Auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsstaat Kamerun war nicht einzugehen, da - wie bereits oben (Pkt. 3.1) dargelegt - das diesbezügliche Vorbringen nicht nur nicht glaubhaft ist, sondern auch durch die aufgenommene Identitätsfeststellung ausreichend widerlegt ist. Zu seiner Situation in Nigeria hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer keine Umstände zu befürchten hat, die in Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt für Nigeria ist keine solche Bedrohung abzuleiten. Ein bewaffneter Konflikt, der ganz Nigeria erfasst hätte, besteht nicht. In Nigeria bestehen keine klassischen Bürgerkriegsparteien oder -gebiete. In drei Gebieten, im Nordosten, im Middle Belt und im Nigerdelta bestehen Spannungen. Zugleich ist es in Nigeria möglich - nicht zuletzt wegen des fehlenden Meldesystems - auch in nächster Nähe "unterzutauchen" bzw innerhalb des großen Landes Zuflucht zu finden, sodass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich gegeben ist. Ein pauschaler Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht daher nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne von Art 2 oder Art 3 MRK oder Protokoll Nr 6 oder 13 der EMRK darzustellen, wie auch der aktuelle ÖB Ausländerbericht Nigeria festhält. Der Beschwerdeführer brachte nichts dazu vor, sodass davon auszugehen ist, dass aufgrund der aktuellen Situation in Nigeria keine reale Gefahr für den Beschwerdeführer besteht, einer Bedrohung im Sine der Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) oder einer für ihn als Zivilperson ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Falle der Rückkehr nach Nigeria ausgesetzt wäre.Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Nigeria aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Nigeria leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Nigeria erleiden würde. Auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsstaat Kamerun war nicht einzugehen, da - wie bereits oben (Pkt. 3.1) dargelegt - das diesbezügliche Vorbringen nicht nur nicht glaubhaft ist, sondern auch durch die aufgenommene Identitätsfeststellung ausreichend widerlegt ist. Zu seiner Situation in Nigeria hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer keine Umstände zu befürchten hat, die in Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt für Nigeria ist keine solche Bedrohung abzuleiten. Ein bewaffneter Konflikt, der ganz Nigeria erfasst hätte, besteht nicht. In Nigeria bestehen keine klassischen Bürgerkriegsparteien oder -gebiete. In drei Gebieten, im Nordosten, im Middle Belt und im Nigerdelta bestehen Spannungen. Zugleich ist es in Nigeria möglich - nicht zuletzt wegen des fehlenden Meldesystems - auch in nächster Nähe "unterzutauchen" bzw innerhalb des großen Landes Zuflucht zu finden, sodass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich gegeben ist. Ein pauschaler Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht daher nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne von Artikel 2, oder Artikel 3, MRK oder Protokoll Nr 6 oder 13 der EMRK darzustellen, wie auch der aktuelle ÖB Ausländerbericht Nigeria festhält. Der Beschwerdeführer brachte nichts dazu vor, sodass davon auszugehen ist, dass aufgrund der aktuellen Situation in Nigeria keine reale Gefahr für den Beschwerdeführer besteht, einer Bedrohung im Sine der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) oder einer für ihn als Zivilperson ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Falle der Rückkehr nach Nigeria ausgesetzt wäre. Zwar ist es so, dass in Nigeria die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für Nigeria möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet von Nigeria tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte mangels jeglichen Vorbringens auch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Nigeria und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Nigeria betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers in Nigeria liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Nigeria allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre. Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht. Da der Beschwerdeführer erwiesenermaßen aus Nigeria stammt, war Spruchpunkt II. hinsichtlich des Herkunftsstaates von Kamerun in Nigeria abzuändern.Da der Beschwerdeführer erwiesenermaßen aus Nigeria stammt, war Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich des Herkunftsstaates von Kamerun in Nigeria abzuändern. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war, mit der Maßgabe, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wird.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war, mit der Maßgabe, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wird. 3.
  6. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  8. Rechtslage Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  9. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  10. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.
  11. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.
  12. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  14. Rechtslage Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  15. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  16. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.
  17. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: In diesem Zusammenhang erfordert Art 8 Abs 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060, jeweils mwN). Es ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN; vgl auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-0219; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 09.09.2010, 2006/20/0176).In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060, jeweils mwN). Es ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN; vergleiche auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-0219; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 09.09.2010, 2006/20/0176). Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 23.06.2010 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 02.08.2018 zwar eine gewisse Dauer, welche auch auf Verzögerungen zurückgehen. Wesentliche Verzögerungen sind hierbei dem Beschwerdeführers zuzuschreiben, der alles daransetzte, durch Verschleierung seiner Identität und seines Herkunftsstaates, das Verfahren zu verzögern sowie die Vielzahl an Straftaten, die er seit seinem Aufenthalt in Österreich begangen hat und der damit zusammenhängenden Strafhaften und einer gelungenen Flucht aus der Haft. Im gegenständlichen Fall dauerte der Aufenthalt - gerechnet vom Tag der Antragstellung bis zum Tag der Entscheidung durch die belangte Behörde - acht Jahre. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher kann auch ein deutlich längerer Aufenthalt nicht automatisch dazu führen, eine Rückkehrentscheidung zu verunmöglichen (vgl dazu etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht für erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im gegenständlichen Fall dauerte der Aufenthalt - gerechnet vom Tag der Antragstellung bis zum Tag der Entscheidung durch die belangte Behörde - acht Jahre. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher kann auch ein deutlich längerer Aufenthalt nicht automatisch dazu führen, eine Rückkehrentscheidung zu verunmöglichen vergleiche dazu etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht für erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Ein Aufenthalt von nunmehr acht Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen so langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Im vorliegenden Fall liegen trotz dieser (ua auf die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zurückzuführende) Aufenthaltsdauer keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor (VfGH 03.11.2010, B 950/10). Der seit 23.06.2010 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Der seit 23.06.2010 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft; er ist zwar der Vater eines in Österreich lebenden minderjährigen Kindes, doch pflegt er mit diesem keinen Kontakt und zahlt auch keinen Unterhalt. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar derzeit in Haft, dies stellt aber kein Hindernis dar, zumindest telefonischen Kontakt mit seinem Kind zu pflegen und sich dafür einzusetzen, dass die Mutter des Kindes, seine ehemalige Lebensgefährtin, ihn mit dem Kind im Gefängnis besuchen kommt. Aus Sicht des Kindeswohls ist es daher in keiner erforderlich oder gar positiv, dass der Beschwerdeführer in Österreich verbleibt. Darüber hinaus verfügt er auch über keine Verwandten in Österreich. Er nimmt nicht am Erwerbsleben teil und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er nimmt nicht am sozialen Leben in Österreich teil. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich regelmäßig wegen strafrechtlicher Verurteilungen in Haft befunden hat und auch gegenwärtig eine Strafhaft verbüßt. Zwar konnte der erkennende Richter in der Verhandlung am 07.11.2018 ein sehr gebrochen Deutsch mit dem Beschwerdeführer sprechen, eine einfache Konversation zu führen, ist er aber nicht im Stande. Er legte auch nie eine Sprachprüfung ab und es ist festzuhalten, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Relation zu seiner langen Aufenthaltsdauer geradezu verschwindend gering ausgeprägt sind. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber: Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, ist zu beachten, dass er unter Angabe einer unwahren Identität in das Bundesland eingereist ist. Weiters kommt hinzu, dass er mehrfach einschlägig in Österreich wegen massiver Suchtmitteldelikte vorbestraft ist. Er wurde jeweils vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig verurteilt, und zwar mit Urteil vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1
  18. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden; nur zwei Monate später, nämlich mit Urteil vom XXXX wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendenden unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, ist zu beachten, dass er unter Angabe einer unwahren Identität in das Bundesland eingereist ist. Weiters kommt hinzu, dass er mehrfach einschlägig in Österreich wegen massiver Suchtmitteldelikte vorbestraft ist. Er wurde jeweils vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig verurteilt, und zwar mit Urteil vom römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden; nur zwei Monate später, nämlich mit Urteil vom römisch 40 wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendenden unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins
  20. Fall und Abs 3 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1
  21. Und
  22. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten; knapp ein Jahr später und somit nur kurz nach seiner Haftentlassung mit Urteil vom XXXXwegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Vergehen des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften § 27 Abs 1 Z 1
  23. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; weiters mit Urteil vom XXXX erneut wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten; mit Urteil vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
  24. Fall und Abs 3 SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1
  25. Fall uns Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten; mit Urteil vom XXXXwegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs 3 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §

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