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{'item': 'I415 1247752-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlI415 1247752-3 SpruchI415 1247752-3/9E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 18.01.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch vertreten durch RA Mag. Eva Velibeyoglu, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und RA Mag. Sabine Zambai, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 21.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch vertreten durch RA Mag. Eva Velibeyoglu, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und RA Mag. Sabine Zambai, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 21.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 24.05.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte er vor, Nigeria verlassen zu haben, weil sein Vater ein traditioneller Führer gewesen sei und er ihm nach dessen Tod in dieser Funktion hätte nachfolgen sollen, dies jedoch abgelehnt habe. Nun laufe er Gefahr, von Stammesangehörigen ermordet zu werden, er sei gesucht worden und habe man sein Haus angezündet. Mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers negativ entschieden.
  2. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 24.05.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte er vor, Nigeria verlassen zu haben, weil sein Vater ein traditioneller Führer gewesen sei und er ihm nach dessen Tod in dieser Funktion hätte nachfolgen sollen, dies jedoch abgelehnt habe. Nun laufe er Gefahr, von Stammesangehörigen ermordet zu werden, er sei gesucht worden und habe man sein Haus angezündet. Mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers negativ entschieden.
  3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008, Zl. A5 247.752-0/2008/6E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
  4. Mit zweitem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen wurde.
  5. Mit zweitem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen wurde.
  6. Am 24.11.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch in weiterer Folge eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.
  7. Der Beschwerdeführer war zwischen 16.12.2011 und 10.07.2016 in Österreich nicht gemeldet. Von Februar 2012 bis Juli 2016 verbüßte er aufgrund der Verurteilung wegen eines Drogendeliktes eine Haftstrafe in der Schweiz.
  8. Am 05.07.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung zu Protokoll: "Als ich in Österreich meinen ersten Asylantrag einbrachte habe ich gelogen. Als ich damals angab, dass mein Haus abbrannte, habe ich insofern die Wahrheit gesagt, als das die Leute in meiner Kommune mein Haus niederbrannten. Damals gab ich an, dass mein Haus aufgrund des Todes meines Vaters angezündet wurde. Jetzt möchte ich angeben, dass diese Leute mein Haus anzündeten, weil ich schwul bin. Die Leute in diesem Dorf können Schwule nicht ausstehen. (...) Sollte ich zurück nach Nigeria gehen, würde ich von der Regierung wahrscheinlich verhafte. Die Leute in meiner Kommune würden mich wahrscheinlich umbringen."
  9. Am 29.06.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, im Rahmen derer er neuerlich erklärte, dass sein eigentlicher Fluchtgrund seine, sich etwa seit dem
  10. oder
  11. Lebensjahr manifestierende Homosexualität gewesen sei. Er habe im Vorverfahren gesagt, dass er wegen des sozialen Status seines Vaters zum Zeitpunkt seines Todes vertrieben worden sei und seinen eigentlichen Fluchtgrund aus Scham nicht erwähnt.
  12. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.07.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.
  13. Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.
  14. Spruchteil.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.
  15. Spruchteil). Es besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
  16. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.07.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.
  17. Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.
  18. Spruchteil.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.
  19. Spruchteil). Es besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
  20. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.08.
  21. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung. Die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungswidrig. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist; die bekämpfte Entscheidung beheben; feststellen, dass die Abweisung des Antrages hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig sind; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anberaumen und schließlich feststellen, dass Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren ist, jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Weiters wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  22. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 09.08.2017 (eingelangt am 10.08.2017) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 03.12.2018 die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria.
  24. Am 18.01.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin und in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A1 vom 16.01.2018, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 11.07.2018, einen Befund der Hämatologischen Ambulanz vom 08.10.2018 sowie eine Terminbestätigung auf der Hämatologie für den 24.01.2019 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  26. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz
  27. Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste erstmals spätestens am 24.05.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Am 24.11.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde jedoch in weiterer Folge eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war. Seinen eigenen Angaben zufolge befand sich der Beschwerdeführer von Dezember 2011 bis Juli 2016 in der Schweiz und wurde wegen Drogenmissbrauchs zu vier Jahren Haft verurteilt, ehe er erneut einreiste und am 05.07.2016 seinen verfahrensgegenständlichen dritten Asylantrag stellte. Beim Beschwerdeführer ist seit 2014 eine myeloproliferative Erkrankung, JAK2 positiv bekannt, welche medikamentös durch die Einnahme von Thrombo Ass, Thromboreduktin sowie durch 3-monatliche Aderlasstherapien behandelt wird. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Nigeria nicht entgegen. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat elf Jahre lang die Schule und war für kurze Zeit Student. Er ist erwerbsfähig und hat aufgrund seiner Ausbildung eine Chance, am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, einem Bruder, einer Schwester, sowie drei Kindern des Beschwerdeführers im Alter von 8, 10 und 17 Jahren lebt in Nigeria. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seinen Kindern und bezahlt für ihr Essen und das Schulgeld. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen. In Österreich verfügt er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner erlaubten Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, wurde seinen Ausführungen nach aber in der Schweiz zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Haftstrafe verbüßte der Beschwerdeführer von 2012 bis 2016 im Regionalgefängnis in XXXX.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, wurde seinen Ausführungen nach aber in der Schweiz zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Haftstrafe verbüßte der Beschwerdeführer von 2012 bis 2016 im Regionalgefängnis in römisch 40 . 1.
  28. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen Homosexualität in Nigeria asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Die Rückkehr nach Nigeria wird weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die Rückkehr nach Nigeria wird weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. 1.
  29. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria sind folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zu entnehmen: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 21.11.2016). Obwohl alle nigerianischen Bürger mit der Schwierigkeit konfrontiert sind, dass Förderung und Schutz ihrer Rechte gewährleistet werden sowie der Zugang zu grundlegenden Sozialdienstleistungen, haben Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft mit weiteren Herausforderungen zu kämpfen (TIERS 1.2017). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). TIERS berichtet, dass die Opfer Menschenrechtsverletzungen nicht bei der Polizei melden aus Angst vor Repressalien, Mangel an Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden, und weil die Polizei häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle sind (TIERS 1.2017).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 21.11.2016). Obwohl alle nigerianischen Bürger mit der Schwierigkeit konfrontiert sind, dass Förderung und Schutz ihrer Rechte gewährleistet werden sowie der Zugang zu grundlegenden Sozialdienstleistungen, haben Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft mit weiteren Herausforderungen zu kämpfen (TIERS 1.2017). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vergleiche DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). TIERS berichtet, dass die Opfer Menschenrechtsverletzungen nicht bei der Polizei melden aus Angst vor Repressalien, Mangel an Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden, und weil die Polizei häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle sind (TIERS 1.2017). In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht (AA 5.7.2017 vgl. HRW 20.10.2016). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014; vgl. HRW 20.10.2016). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 21.11.2016). Auch Human Rights Watch hat keine Beweise dafür gefunden, dass Personen im Rahmen des SSMPA strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden (HRW 20.10.2016). Laut einem Bericht von Human Rights Watch hat das Gesetz zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen in Nigeria geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt und per Selbstjustiz verfolgt (GIZ 7.2017b).In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vergleiche CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht (AA 5.7.2017 vergleiche HRW 20.10.2016). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014; vergleiche HRW 20.10.2016). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 21.11.2016). Auch Human Rights Watch hat keine Beweise dafür gefunden, dass Personen im Rahmen des SSMPA strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden (HRW 20.10.2016). Laut einem Bericht von Human Rights Watch hat das Gesetz zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen in Nigeria geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt und per Selbstjustiz verfolgt (GIZ 7.2017b). Seit der Unabhängigkeit Nigerias gab es nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig (HL1 16.11.2015). Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert. Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. HRW 20.10.2016). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).Seit der Unabhängigkeit Nigerias gab es nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig (HL1 16.11.2015). Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert. Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche HRW 20.10.2016). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS1 20.11.2015). Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homo-sexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homo-sexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vergleiche 17.11.2015). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015).Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, sowie durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.01.
  32. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. 2.
  33. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seiner Ausbildung, Arbeitsfähigkeit und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschriften vom 29.06.2017 und vom 18.01.2019) sowie aus seinen beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer Schulgeld für seine Kinder leistet und mit diesen Kontakt hält, machte der Beschwerdeführer glaubhaft in der Verhandlung geltend. Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Auch aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Ausführungen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere den beiden vorgelegten fachärztlichen Begutachtungen der Hämatologischen Ambulanz XXXX des Gesundheitszentrum XXXX vom 30.06.2017 und vom 08.10.2018, einem Befund der Herzambulanz XXXX des Gesundheitszentrum XXXX vom 08.10.2018, sowie einer Terminbestätigung auf der Hämatologie für den 24.01.
  34. Aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und auch der Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Dies ist auch im Lichte der aktuellen Länderberichte zu sehen, wonach Rückkehrer in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vorfinden und Medikamente verfügbar ist, je nach Art aber teuer sein kann.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Ausführungen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere den beiden vorgelegten fachärztlichen Begutachtungen der Hämatologischen Ambulanz römisch 40 des Gesundheitszentrum römisch 40 vom 30.06.2017 und vom 08.10.2018, einem Befund der Herzambulanz römisch 40 des Gesundheitszentrum römisch 40 vom 08.10.2018, sowie einer Terminbestätigung auf der Hämatologie für den 24.01.
  35. Aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und auch der Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Dies ist auch im Lichte der aktuellen Länderberichte zu sehen, wonach Rückkehrer in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vorfinden und Medikamente verfügbar ist, je nach Art aber teuer sein kann. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat und auch keine tiefgreifende soziale und integrative Verfestigung im Sinne des Art. 8 EMRK aufweist, resultieren insbesondere aus dem Verwaltungsakt und aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. (Niederschriften vom 29.06.2017 und vom 18.01.2019). Der Beschwerdeführer spricht Englisch und hat ein ÖSD Zertifikat A2 positiv absolviert. Dennoch war er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Gänze auf den Dolmetscher angewiesen und war eine Verständigung mit ihm auf Deutsch weitestgehend nicht möglich. Wenig überzeugend und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht zuträglich waren seine diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung:Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat und auch keine tiefgreifende soziale und integrative Verfestigung im Sinne des Artikel 8, EMRK aufweist, resultieren insbesondere aus dem Verwaltungsakt und aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. (Niederschriften vom 29.06.2017 und vom 18.01.2019). Der Beschwerdeführer spricht Englisch und hat ein ÖSD Zertifikat A2 positiv absolviert. Dennoch war er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Gänze auf den Dolmetscher angewiesen und war eine Verständigung mit ihm auf Deutsch weitestgehend nicht möglich. Wenig überzeugend und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht zuträglich waren seine diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung: BF: [...] Sie können mir glauben, dass ich mich in Zukunft verstärkt um eine Verbesserung meiner Deutschkenntnisse bemühen werde. Rl: Das solle ich glauben, nachdem Sie seit 2003 in Österreich sind, mit der Ausnahme als Sie in der Schweiz waren? BF: Es tut mir leid, aber wie gesagt werde ich mich bemühen, meine Kenntnisse in den nächsten ein oder zwei Monaten stark zu verbessern. Rl: Sie meinen also was jetzt in eineinhalb Jahrzehnten versäumt wurde, werden Sie in ein bis zwei Monate nachholen? BF: Ja, das werde ich. Rl: Es tut mir leid, aber Sie sind als Person im höchsten Maße unglaubwürdig. BF: Das tut mir leid. Er ist Mitglied der afrikanischen Vereinigung "XXXX" sowie der XXXXKirche und hat ansonsten, trotz seines langjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, keine weiteren erkennbaren integrativen Maßnahmen bzw. Bemühungen vorzuweisen. Auch aus der Beschwerde gehen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben oder auf erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich hervor. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem eingeholten GVS-Auszug und seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.01.
  36. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zu vier Jahren Strafhaft wegen eines Drogenproblems verurteilt wurde und diese im Gefängnis in XXXX verbüßte, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (AS 19), dem BFA (AS 120) und in der mündlichen Verhandlung. Dieser Zeitraum steht darüber hinaus auch in Korrelation mit dem ZMR, war der Beschwerdeführer doch von 15.12.2011 bis 11.07.2016 nicht im Bundesgebiet gemeldet.Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.01.
  37. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zu vier Jahren Strafhaft wegen eines Drogenproblems verurteilt wurde und diese im Gefängnis in römisch 40 verbüßte, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (AS 19), dem BFA (AS 120) und in der mündlichen Verhandlung. Dieser Zeitraum steht darüber hinaus auch in Korrelation mit dem ZMR, war der Beschwerdeführer doch von 15.12.2011 bis 11.07.2016 nicht im Bundesgebiet gemeldet. 2.
  38. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: In seinen beiden abgeschlossenen Vorverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er seinem Vater als traditionellem Anführer und Dorfoberhaupt nachfolgen hätte sollen, dies aber als Christ - nicht zuletzt wegen der Opferrituale - verweigert habe. Daher sei sein Haus von den Dorfbewohnern niedergebrannt worden. In seinem zweiten Verfahren gab er auf Nachfrage, ob sich Neuigkeiten zu seinen Fluchtgründen ergeben hätten Nachfolgendes zu Protokoll: "Mein Grund ist weiterhin aufrecht. Der Dorfälteste ist hart geblieben. Solange ich den Platz nicht übernehme, wird dieser nicht besetzt." Der Beschwerdeführer hat nunmehr in seinem gegenständlichen dritten Asylantrag - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vorgebracht, dass er Nigeria aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verlassen habe und sein Haus niedergebrannt wurde. Dieses Vorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund grundlegender Ungereimtheiten für nicht glaubhaft befunden. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss das Bundesverwaltungsgericht dem BFA zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Zusammenfassend ist das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten lässt und war dem Beschwerdeführer als Person gänzlich die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Dies beginnt schon damit, dass sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und auch aus seinen Angaben im Vorverfahren keinerlei Anhaltspunkte in Bezug auf eine mögliche homosexuelle Orientierung ergeben haben. Insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zu Fragen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben erschüttern seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich. Befragt zur Vereinbarkeit seiner behaupteten Homosexualität mit der Tatsache, dass er zuvor auch geltend gemacht habe, eine (zwischenzeitlich verstorbene) Frau und mit dieser drei Kinder zu haben, konnte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2017 keine nachvollziehbare Erklärung angeben, sondern gab gegenüber der belangten Behörde lapidar an: "Ich wollte ein Kind.", wobei diese Erklärung auch dem erkennenden Richter nicht geeignet erscheint, die Ungereimtheiten aufzuklären. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eine Rechtsberatung von Amts wegen zur Seite gestellt. Er hätte im Erstverfahren, beginnend ab dem Jahr 2003, ausreichend Gelegenheit vorgefunden, seine tatsächlichen Fluchtmotive darzulegen. Zudem wurde er sowohl im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und nach der Vollständigkeit seines Fluchtvorbringens befragt, sodass es für den erkennenden Richter in der Zusammenschau keinesfalls nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer erst 16 Jahre nach Beginn seines ersten Asylverfahrens bzw. sieben Jahre nach rechtskräftigem Abschluss desselben ganz unvermittelt seine Angst und Scham bezüglich seiner angeblich seit Ende der 1990er Jahre bestehenden Homosexualität abgelegt hat und daher erst jetzt in der Lage war, seine tatsächlichen Fluchtgründe darzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann der nunmehr vorgebrachten Fluchtbehauptung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann der nunmehr vorgebrachten Fluchtbehauptung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Doch insbesondere das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers (BF) bei der Befragung durch den erkennenden Richter (RI) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschütterte seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich, wie folgende Passagen aus der Verhandlungsniederschrift verdeutlichen: "RI: Just als Sie mir vorher auf Ihrem Handy die Fotos Ihrer Kinder gezeigt haben, da ist eine Message von Ihrem Tinder-App aufgepoppt. Suchen Sie dort weibliche oder männliche Kontakte? BF: Ich suche niemanden auf Tinder. Ich verwende Whatsapp und ab und zu bekomme ich Nachrichten von Tinder bzw. poppen immer wieder Meldungen von verschiedenen Apps auf. Rl: Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass Sie die App heruntergeladen haben aber nicht verwenden, warum haben Sie diese App dann? BF: Mein Telefon hat diese App selbstständig heruntergeladen. Ich habe das Handy aus zweiter Hand gekauft, weshalb verschiedene Apps angezeigt werden. Rl: Man kann Sie aber löschen, wenn man Sie nicht verwendet. BF: Ja, das kann ich. Rl: Möchten Sie mir zeigen, dass Sie diese App nicht verwenden oder was machen Sie gerade bei Ihrem Handy? (Beschwerdeführer klickt hastig auf seinem Handy herum) BF: Ich lösche die App gerade. Der Rl bittet den BF sein Handy auszuschalten und zur Seite zulegen. Rl: Man kann davon halten was man will. Sie hätten auch nachweisen können, dass Sie diese App nicht verwenden. BF: Ich habe es als Aufforderung empfunden, deshalb habe ich es gelöscht. Ich hätte es Ihnen sonst schon gezeigt. Rl: Als Sie mir vorher die Fotos Ihrer Kinder gezeigt haben, ist eine Tinder Message von einer gewissen Bella aufgepoppt. Das klingt für mich nach einer weiblichen Person. Wollen Sie mir wirklich sagen, dass Sie diese App nicht verwenden? Für mich klingt dies nicht ganz glaubhaft. BF: Die App ist auf meinem Handy gespeichert und es kommen immer wieder Nachrichten herein, die ich aber lösche. Rl: Wie gesagt, es klingt nicht glaubhaft. Sie haben vorhin hastig gerade die komplette App gelöscht, behaupten aber sonst lediglich die eingehenden Messages zu löschen. BF: Ich erhalte auch nicht ständig Benachrichtigungen, sondern nur ab und zu schreibt jemand: "Hi!", das lösche ich dann. RI: Das wäre doch ein großer Zufall. Wie gesagt, gerade eben haben Sie die komplette App gelöscht, sonst haben Sie aber offenbar nur die einzelnen Messages gelöscht und Bella klingt nach einem weiblichen Namen. Ich habe keine Apps auf meinem Handy die ich nicht benutze, insbesondere nicht solche die mich mit lästigen Nachrichten bombardieren und jetzt hatten Sie es aber ziemlich eilig diese App zu löschen. Das spricht für sich. BF: Wie bereits gesagt, habe ich das Handy von jemand anderen, da war diese App schon drauf." Es ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass am Mobiltelefon des Beschwerdeführers das Dating-App "Tinder" noch vom Vorbesitzer des Mobiltelefons installiert gewesen sein soll und der Beschwerdeführer dieses trotz Aufpoppens diverser Messages auf Nachfrage nicht gelöscht hat. Dass der Beschwerdeführer besagte App just in der Verhandlung auf hastige Art und Weise deinstalliert - anstatt beispielsweise darzulegen, dass es auf seinem Mobiltelefon zu diesem Dating-App lediglich eingehende Messages, aber keine ausgehenden Messages gibt - stärkt diese Vermutung weiters. Auch wäre es so dem Beschwerdeführer so ein Leichtes gewesen, das Zustandekommen der Nachricht einer gewissen "Bella" zu erklären. [...] "RI: Wieso haben Sie in Ihren ersten beiden Asylverfahren einen gänzlich anderen Fluchtgrund genannt? BF: Bei meinem ersten Asylantrag schämte ich mich es auszusprechen. RI: Und was war 2011? BF: Da war es das selbe. Die Frau mit der ich zusammen war, wusste nichts davon, sondern hat es erst danach erfahren." [...] "RI: Sie haben bei der Polizei gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.07.2016 mit den Worten "als ich in Österreich meinen ersten Asylantrag einbrachte, habe ich gelogen..." begründet, warum sollten Sie diesmal die Wahrheit sagen? BF: Ich habe insofern gelogen, dass ich nicht schon bei meinem ersten Asylantrag das mit der Homosexualität erwähnt habe. Jetzt aber hatte ich den Willen mich zu outen." [...] "RI: Sind Sie jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten? BF: Nein. RI: Außerhalb von Österreich? BF: Als ich in der Schweiz war, wohnte ich zusammen mit anderen Leuten in einem Haus. Jemand hatte auch Drogen im Haus gelagert. Die Polizei kam und wir wurden alle verhaftet und das ganze Haus durchsucht. Das passierte an jenem Tag, an dem ich wieder nach Österreich zurückgebracht werden sollte. Ich habe dem Richter dann gesagt, dass ich nichts mit der Sache zu tun habe, man hat mir aber nicht geglaubt. RI: Welche Strafe haben Sie dafür bekommen? BF: Sie haben mich vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Das ist so gekommen, weil der verantwortliche Junge nichts zugeben wollte, deshalb hat man uns alle verurteilt." [...] "BF: Ich weiß, dass ich in der Vergangenheit Fehler gemacht habe. Einer davon war, dass ich nicht besser Deutsch gelernt habe. Ich verspreche aber, künftig 100% Einsatz zu bringen, weil Deutsch einfach wichtig für mich ist. Ich bin bereit, jede Arbeit, die ich bekommen kann, zu übernehmen. Ich möchte von niemandem abhängig sein und arbeiten. RI: Was Sie jetzt dazu sagen ist diametral dazu was Sie all die Jahre in Österreich gemacht haben, wieso soll ich Ihnen das jetzt glauben? BF: In der Vergangenheit war mein Leben sehr kompliziert und stressig, Jetzt bin ich aber mit mir im Reinen und alles was ich heute hier sage, ist die Wahrheit." Nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung drängt sich insgesamt der Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf und erachtet der erkennende Richter das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im nunmehr dritten Antragsverfahren auf internationalen Schutz im Lichte der obigen Ausführungen als nicht glaubhaft. Wenn in der Beschwerde angedeutet wird, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass seine Schilderung der angeführten Gründe vage und oberflächlich blieb. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht geeignet, der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der belangten Behörde somit zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 2.
  39. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

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Der Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zu Nigeria im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und trat er diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen.Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. bereits ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird moniert, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und die Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zu Situation und Vorbringen des BF haben. Da jedoch ohnehin im gegenständlichen Fall dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zur Gänze abzusprechen war, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist somit auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Fluchtvorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet, und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art 15 der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Artikel 15, der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat.Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat. In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der EuGH zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun ist, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Art. 15 der Statusrichtlinie zu prüfen.Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Artikel 15, der Statusrichtlinie zu prüfen. Artikel 15 der Statusrichtlinie, der die Voraussetzung für die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten festlegt, lautet: Als ernsthafter Schaden gilt
  1. a)die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
  2. b)Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
  3. c)eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In Nigeria herrscht kein Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit ist nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Art 15 a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In Nigeria herrscht kein Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit ist nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Artikel 15, a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 15 b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Artikel 15, b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. 1. Spruchteil des angefochtenen Bescheides)3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. 1. Spruchteil des angefochtenen Bescheides) 3.3.1. Rechtslage Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. 1. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. 1. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. 2. Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. 2. Spruchteil des angefochtenen Bescheides): 3.4.1. Rechtslage Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hielt sich von 2003 bis 2011 und neuerlich seit 2016, insgesamt also rund zehn Jahre in Österreich auf. Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Integrationsverfestigung erkennbar ist. So konnte er zwar ÖSD- Zertifikate bis zum Sprachniveau A2 vorweisen, doch war es im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahezu unmöglich, sich mit ihm auch nur in einfacher deutscher Sprache zu unterhalten. Er hat über seine Mitgliedschaft bei der afrikanischen Vereinigung "XXXX" sowie der XXXX Kirche keine besonderen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, geht keiner erlaubten Beschäftigung nach und hat auch sonst kaum integrative Bemühungen erkennen lassen.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hielt sich von 2003 bis 2011 und neuerlich seit 2016, insgesamt also rund zehn Jahre in Österreich auf. Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Integrationsverfestigung erkennbar ist. So konnte er zwar ÖSD- Zertifikate bis zum Sprachniveau A2 vorweisen, doch war es im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahezu unmöglich, sich mit ihm auch nur in einfacher deutscher Sprache zu unterhalten. Er hat über seine Mitgliedschaft bei der afrikanischen Vereinigung "XXXX" sowie der römisch 40 Kirche keine besonderen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, geht keiner erlaubten Beschäftigung nach und hat auch sonst kaum integrative Bemühungen erkennen lassen. Zur Aufenthaltsdauer ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2011, nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz von allen Instanzen abgewiesen worden war, und nachdem er noch einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, für das Bundesasylamt nicht mehr greifbar war. Weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war, wurde das Verfahren jedoch in weiterer Folge eingestellt. Bis 2016 entzog sich der Beschwerdeführer so dem Zugriff der österreichischen Behörden. Es würde dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen, wenn das "Untertauchen" eines unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen dadurch belohnt würde, dass diesem Zeitraum wesentliches Gewicht beigemessen würde. Von einer Aufenthaltsverfestigung alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kann daher trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Rede sein, zumal er sich spätestens seit Ende des ersten Asylverfahrens seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort einen erheblichen Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Zudem wohnen seine beiden leiblichen Kinder dort, zu denen der Beschwerdeführer - wie auch zu seiner Mutter - regelmäßigen Kontakt hält. Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt wurde. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Ebenfalls in der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist aber auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der seit mindestens 2014 an einer myeloproliferativen Erkrankung, JAK2 positiv, leidet, welche medikamentös durch die Einnahme von Thrombo Ass, Thromboreduktin sowie durch 3-monatliche Aderlasstherapien behandelt wird. Insgesamt ist aufgrund des vorgelegten Befundes nicht davon auszugehen, dass dadurch ein Abschiebehindernis vorliegen würde. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor und ist auch von keiner massiven Verschlechterung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auszugehen. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist daher auch im Rahmen der Interessensabwägung im Rahmen des Art 8 EMRK nicht von besonderem Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers.Ebenfalls in der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist aber auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der seit mindestens 2014 an einer myeloproliferativen Erkrankung, JAK2 positiv, leidet, welche medikamentös durch die Einnahme von Thrombo Ass, Thromboreduktin sowie durch 3-monatliche Aderlasstherapien behandelt wird. Insgesamt ist aufgrund des vorgelegten Befundes nicht davon auszugehen, dass dadurch ein Abschiebehindernis vorliegen würde. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor und ist auch von keiner massiven Verschlechterung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auszugehen. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist daher auch im Rahmen der Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, EMRK nicht von besonderem Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. 2. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. 2. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.5. Zur (Un)Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. 3. Spruchteil):3.5. Zur (Un)Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. 3. Spruchteil): 3.5.1. Rechtslage Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.6. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dies gründet auf der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und wurde in der Beschwerde auch nicht angefochten.Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dies gründet auf der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und wurde in der Beschwerde auch nicht angefochten. 3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es sind somit die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG erfüllt.Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es sind somit die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG erfüllt. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I415.1247752.3.00

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