RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlL502 1437309-2 SpruchL502 1437309-2/8E Gekürzte Ausfertigung des am 01.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2019, zu Recht erkannt und beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2019, zu Recht erkannt und beschlossen: A)
- Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt IV, V und VI des Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
- Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
- Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
- Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III eingestellt.Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei eingestellt. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Gemäß § 29 Abs. 5 und § 31 Abs. 3 VwGVG können Erkenntnisse und Beschlüsse in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG können Erkenntnisse und Beschlüsse in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2019 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Ausfertigung vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung von der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2019 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Ausfertigung vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung von der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L502.1437309.2.00