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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlL516 2214450-1 SpruchL516 2214450-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019, Zahl 1204930509-180828402/BMI-EAST_Ost, zu beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019, Zahl 1204930509-180828402/BMI-EAST_Ost, zu beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG dazu fand am 02.09.2018 statt, eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.12.
  2. Das BFA wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).
  3. Das BFA wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).
  4. Mit Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
  5. Mit Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
  6. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 15.01.2019 zugestellten Bescheid des BFA am 11.02.2019 Beschwerde erhoben.
  7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 14.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Sachverhalt 1.
  9. Die Beschwerdeführerin führte in der Einvernahme am 21.12.2018 an, dass sie an Zuckerkrankheit (Diabetes Mellitus Typ 1) leide, aber ihre Beschwerden nicht mit jener Krankheit zusammenhängen würden. Sie erbreche seit acht Jahren jeden Morgen nach dem Aufstehen und könne nachts nicht schlafen (AS 147). Sie sei bereits in Armenien auf der Intensivstation gewesen, doch den Grund dafür habe man nicht gefunden. Auch im Russland sei sie einen Monat im Spital gewesen, doch man habe ihr nicht helfen können. Sie habe ihr Land wegen ihrer Krankheit verlassen. (AS 151). Die Beschwerdeführer legte dazu dem BFA im Zuge des Verfahrens eine Reihe ärztlicher Dokumente aus Österreich vor und fügte auch der Beschwerde aktuelle medizinische Befunde bei (AS 59-61, 62-64, 71-99, 101-105, 117-121, 125-127, 129-131, 289-310). 1.
  10. Das BFA traf zum Gesundheitszustand die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin "an einer Zuckerkrankheit, Erbrechen und weiteren Begleiterscheinungen" leide (AS 170) und führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich davon gesprochen habe, in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Zuckerkrankheit nicht ausreichend behandelt werden zu können (AS 204).
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten, wobei zu den Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.
  13. Rechtliche Beurteilung Zu A) Rechtsgrundlage 3.
  14. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.3.
  15. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Zum gegenständlichen Verfahren 3.
  16. Die Ausführungen des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach die Beschwerdeführerin lediglich davon gesprochen habe, in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Zuckerkrankheit nicht ausreichend behandelt werden zu können, erweist sich als aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin gegenteilig angegeben hat, gerade nicht wegen der Zuckerkrankheit sondern wegen Beschwerden, die nicht mit ihrer Zuckerkrankheit zusammenhängen würden, ausgereist zu sein. Die von der Behörde vorgenommene fehlerhafte Beweiswürdigung ist somit nicht ausreichend tragfähig. Die Beschwerde legte zudem neuere Befunde vor. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint deshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich, da gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.3.
  17. Die Ausführungen des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach die Beschwerdeführerin lediglich davon gesprochen habe, in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Zuckerkrankheit nicht ausreichend behandelt werden zu können, erweist sich als aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin gegenteilig angegeben hat, gerade nicht wegen der Zuckerkrankheit sondern wegen Beschwerden, die nicht mit ihrer Zuckerkrankheit zusammenhängen würden, ausgereist zu sein. Die von der Behörde vorgenommene fehlerhafte Beweiswürdigung ist somit nicht ausreichend tragfähig. Die Beschwerde legte zudem neuere Befunde vor. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint deshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich, da gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
  18. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
  19. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Revision
  20. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  21. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  22. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L516.2214450.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.