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{'item': 'L521 2181735-1'}

Obsah (7)§ 20Art. 133§ 21§ 19§ 3§ 18§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlL521 2181735-1 SpruchL521 2181735-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias K

§ 20Abs. 3 Geb

AGSumme gerundet

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG EUR 788,20

  1. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, den Betrag von EUR 788,20 (in Worten: siebenhundertachtundachtzig Euro zwanzig Cent) an XXXX , aus Amtsgeldern zu überweisen."
  2. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, den Betrag von EUR 788,20 (in Worten: siebenhundertachtundachtzig Euro zwanzig Cent) an römisch 40 , aus Amtsgeldern zu überweisen." II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 10.07.2017 in dessen Verfahren XXXX als Zeuge zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 21.09.2017 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr an der Hauptverhandlung teil.
  2. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 10.07.2017 in dessen Verfahren römisch 40 als Zeuge zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 21.09.2017 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr an der Hauptverhandlung teil. Für die Teilnahme an der Verhandlung sprach der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 01.10.2017 Gebühren im Betrag von EUR 837,66 an (darin enthalten EUR 147,84 an Ersatz der notwendigen Reisekosten, EUR 33,90 an Ersatz des Mehraufwandes für die Verpflegung und die unvermeidliche Nächtigung und EUR 656,32 an Entschädigung für Zeitversäumnis). Der Beschwerdeführer begründete seinen Anspruch insbesondere mit seiner beruflichen Tätigkeit als Psychotherapeut und dass ihm am Tag seines Erscheinens vor dem Bezirksgericht Zell am See insgesamt sieben Sitzungen mit Patienten entfallen wären, woraus sich ein Entgang an Einkommen in der Höhe von EUR 656,32 ergebe.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See vom 14.11.2017 wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Verfahren XXXX am 10.07.2017 mit insgesamt EUR 227,30 (darin enthalten EUR 94,50 an Ersatz der notwendigen Reisekosten, EUR 33,90 an Ersatz des Mehraufwandes für die Verpflegung und die unvermeidliche Nächtigung und EUR 99,40 an Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den (kaufmännisch gerundeten) Betrag von EUR 227,00 aus Amtsgeldern an den Beschwerdeführer zur Überweisung zu bringen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See vom 14.11.2017 wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Verfahren römisch 40 am 10.07.2017 mit insgesamt EUR 227,30 (darin enthalten EUR 94,50 an Ersatz der notwendigen Reisekosten, EUR 33,90 an Ersatz des Mehraufwandes für die Verpflegung und die unvermeidliche Nächtigung und EUR 99,40 an Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den (kaufmännisch gerundeten) Betrag von EUR 227,00 aus Amtsgeldern an den Beschwerdeführer zur Überweisung zu bringen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis führt die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See in der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer seinen Einkommensausfall nicht habe nachweisen können, sodass lediglich eine Entschädigung im Ausmaß des § 18 Abs. 1 Z. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) zuerkennt werden könne.Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis führt die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See in der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer seinen Einkommensausfall nicht habe nachweisen können, sodass lediglich eine Entschädigung im Ausmaß des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) zuerkennt werden könne.
  5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 01.12.2017 zugestellten Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die sich erkennbar nur gegen die Nichtzuerkennung der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 656,32 richtet und in welcher der Beschwerdeführer ausführt, sehr wohl das tatsächlich entgangene Einkommen nachgewiesen zu haben.
  6. Der Revisor beim Landesgericht Salzburg nahm von der Erstattung einer Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde Abstand. Den weiteren Parteien des Beschwerdeverfahrens

§ 21Abs. 2 Z. 2 und 3 Geb

AG wurde die Beschwerde nicht zur Kenntnis gebracht.Den weiteren Parteien des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 GebAG wurde die Beschwerde nicht zur Kenntnis gebracht.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 04.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Abteilung L523 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die Rechtssache der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  2. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein ergänzendes Vorbringen zum Sachverhalt zu erstattet und fehlende Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam dem Auftrag mit Schreiben vom 21.12.2018 sowie mit ergänzendem Telefax vom 24.01.2019 nach und gab unter einem bekannt, sich bei der Höhe des Einkommensentfalls zu seinen Ungunsten verrechnet zu haben.
  3. Der ergänzende Schriftverkehr wurde im Anschluss mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 den weiteren Parteien des Beschwerdeverfahrens

§ 21Abs. 2 Z. 2 und 3 Geb

AG und der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See zur Kenntnis gebracht und unter einem die unterlassene Beschwerdemitteilung nachgeholt.7. Der ergänzende Schriftverkehr wurde im Anschluss mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 den weiteren Parteien des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 GebAG und der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See zur Kenntnis gebracht und unter einem die unterlassene Beschwerdemitteilung nachgeholt. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme der weiteren Parteien des Beschwerdeverfahrens und der der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer XXXX ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und als ärztlicher Psychotherapeut in München selbständig erwerbstätig. Eine Sitzung nimmt in der Regel eine Stunde in Anspruch. Der Beschwerdeführer erbringt seine Leistungen an Werktagen regelmäßig, die erste Sitzung findet ab 08.00 Uhr statt, die letzte um 18.00 Uhr oder noch später. Der Beschwerdeführer ist als Therapeut überbucht und er verfügt über keine kurzfristen zeitlichen Ressourcen.1.
  3. Der Beschwerdeführer römisch 40 ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und als ärztlicher Psychotherapeut in München selbständig erwerbstätig. Eine Sitzung nimmt in der Regel eine Stunde in Anspruch. Der Beschwerdeführer erbringt seine Leistungen an Werktagen regelmäßig, die erste Sitzung findet ab 08.00 Uhr statt, die letzte um 18.00 Uhr oder noch später. Der Beschwerdeführer ist als Therapeut überbucht und er verfügt über keine kurzfristen zeitlichen Ressourcen. Sitzungen werden in Form eines Therapieplanes für mehrere Monate im Vorhinein vereinbart, um den Patienten Planungssicherheit zu gewährleisten. Kurzfristige Verschiebungen sind in der Regel aufgrund mangelnder zeitlicher Ressourcen des Beschwerdeführers und der langfristen Vereinbarung von Therapieplänen nicht möglich. Der Beschwerdeführer berechnet Privatpatienten EUR 109,30 (ohne USt) je Sitzung. Wenn die Leistung mit einer Krankenversicherung verrechnet wird, beträgt das Honorar EUR 100,58 (ohne USt) je Sitzung. 1.
  4. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 10.07.2017 (zugegangen spätestens am 16.07.2017) in dessen Verfahren XXXX als Zeuge zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 21.09.2017 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr an der Hauptverhandlung teil.1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 10.07.2017 (zugegangen spätestens am 16.07.2017) in dessen Verfahren römisch 40 als Zeuge zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 21.09.2017 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr an der Hauptverhandlung teil. 1.
  6. Mit per Telefax übermittelter Eingabe vom 01.10.2017 machte der Beschwerdeführer Zeugengebühren im Betrag von insgesamt EUR 837,66 an (darin enthalten EUR 147,84 an Ersatz der notwendigen Reisekosten, EUR 33,90 an Ersatz des Mehraufwandes für die Verpflegung und die unvermeidliche Nächtigung und EUR 656,32 an Entschädigung für Zeitversäumnis) beim Bezirksgericht Zell am See geltend. 1.
  7. Aufgrund der Teilnahme an Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 21.09.2017 und der notwendigen An- und Abreise versäumte der Beschwerdeführer sieben Sitzungen mit Patienten (davon vier Kassenpatienten und drei Privatpatienten), die er zuvor ersatzlos absagte. Eine Verschiebung der Sitzungen erwies sich als nicht möglich. 1.
  8. Der Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.
  9. Der Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Zell am See und der im Verfahren seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden und Stellungnahmen.2.
  12. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichts Zell am See und der im Verfahren seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden und Stellungnahmen. 2.
  13. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 21.09.2017 von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr ist durch das Protokoll der Hauptverhandlung und die Anwesenheitsbestätigung auf dem Gebührenbestimmungsformular erwiesen, sein Wohnsitz in München ergibt sich aus der in der Ladung angeführten Anschrift. 2.3.

§ 19Abs. 2 Geb

AG hat der Zeuge die Umstände zu bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet bescheinigen, dass der Organwalter, der über den Anspruch zu entscheiden hat, von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn nur für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, Zl. 96/17/0360; 08.09.2009, Zl. 2008/17/0235; 20.06.2012, Zl. 2010/17/0099).2.3.

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände zu bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet bescheinigen, dass der Organwalter, der über den Anspruch zu entscheiden hat, von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn nur für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, Zl. 96/17/0360; 08.09.2009, Zl. 2008/17/0235; 20.06.2012, Zl. 2010/17/0099). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Bescheinigung ferner von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens zu unterscheiden. Es ist jedenfalls zu fordern, dass der selbständig erwerbstätige Zeuge konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten behauptet, was in vielen Fällen durchaus eine Aufgliederung erforderlich machen wird. Für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz jedoch mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung); das heißt, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen. Das Organ hat sich nicht notwendig mit der Frage zu beschäftigen, ob die einzelnen Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens widerspruchsfrei die volle Überzeugung vom Vorliegen des festzustellenden Sachverhaltes herzustellen vermögen, es darf das Bescheinigungsverfahren jedenfalls beenden, sobald dessen Ergebnisse ausreichen, die Richtigkeit des behaupteten Anspruches für (bloß) wahrscheinlich zu halten (VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/17/0004). Ausgehend davon ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen konkreten Vermögensschaden behauptet hat, indem bereits im Antrag vom 01.10.2017 die Versäumung von sieben Sitzungen dargetan wird und ausgehend von den behaupteten Vergütungen für vier Kassenpatienten und drei Privatpatienten das tatsächlich entgangene Einkommen mit EUR 656,32 beziffert wird. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus durch sein Vorbringen, die Vorlage eines Auszuges aus seinem Terminkalender und die Vorlage von Honorarnoten vergleichbarer Fälle das tatsächlich entgangene Einkommen in der begehrten Höhe hinreichend bescheinigt. Aus den vorgelegten Honorarnoten und dem Auszug aus der Tarifordnung für Kassenpatienten ergibt sich unzweifelhaft der in Ansatz gebrachte Tarif von EUR 109,30 (ohne USt) je Sitzung (50 Minuten) für Privatpatienten - wobei der Beschwerdeführer in seinem Antrag jeweils nur EUR 100,56 ansprach - und von EUR 100,58 (ohne USt) je Sitzung (50 Minuten) für Patienten mit einer Krankenversicherung - wobei der - wobei der Beschwerdeführer in seinem Antrag jeweils nur EUR 88,66 ansprach. Der angesprochene Tarif erscheint im Übrigen für fachärztliche Leistungen keineswegs überhöht. Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus schlüssig vor, als ärztlicher Psychotherapeut in München eine stark frequentierte Praxis zu betreiben, wobei in diesem Zusammenhang in gerichtsnotorisch ist, dass ein Mangel an niedergelassenen Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie besteht. Aus dem vorlegen Auszug aus dem Terminkalender des Beschwerdeführers ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass des Beschwerdeführers an sämtlichen Wochentagen zehn oder mehr Stunden täglich (beginnend mit 08.00 Uhr) Termine eingeteilt hat und er sich auch keinen freien Tag oder Halbtag reserviert. Dass mit Patienten ein mehrmonatige Therapieplan erstellt wird, um Planungssicherheit zu gewährleisten - nicht nur den Patienten, sondern auch dem Beschwerdeführer - erweist sich als nachvollziehbar. Auch wenn sich die Patienten somit im Vorhinein anmelden mussten, konnten diese aufgrund fehlender zeitlicher Ressourcen des Beschwerdeführers nicht auf einen anderen Ordinationstag verwiesen werden und wären Verschiebungen mit weiteren Adaptierungen der Therapiepläne verbunden gewesen, was letztlich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einen für beide Seiten unzumutbaren Koordinations- und Anpassungsbedarf nach sich gezogen hätte. Darüber hinaus wäre eine Verschiebung letztlich auch zu Lasten der Termine anderer Patienten gegangen, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls auch bei Verschiebungen ein Verdienstausfall entstanden wäre, zumal eine weitere Erhöhung der Wochenarbeitszeit im gegebenen Zusammenhang nicht zugemutet werden kann. Auch wenn daher nach der Rechtsprechung bei bereits länger bekannten Gerichtsterminen eine Verschiebung unter Zugrundelegung eines normalen Geschäftsbetriebs etwa in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei angenommen werden kann (VwGH 08.09.2009, Zl. 2007/17/0161; VwGH 15.4.1994, 93/17/0329), erweist sich in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls eine Verschiebung der in Rede stehenden ersten sieben Therapiesitzungen am 21.09.2017 bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach München als weder möglich, noch zumutbar. Die Sitzungen entfielen vielmehr ersatzlos und es wurde hinreichend glaubhaft gemacht, dass fallbezogen die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war. 2.4. Da die Aufenthaltskosten und die Reisekosten im Rechtsmittelverfahren nicht strittig sind und lediglich das Massenbeförderungsmittel und die in den §§ 14 und 15 GebAG angeführten Sätze vergütet wurden, sind weitergehende Feststellungen dazu nicht erforderlich.2.4. Da die Aufenthaltskosten und die Reisekosten im Rechtsmittelverfahren nicht strittig sind und lediglich das Massenbeförderungsmittel und die in den Paragraphen 14 und 15 GebAG angeführten Sätze vergütet wurden, sind weitergehende Feststellungen dazu nicht erforderlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 3Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 71/2014, umfasst die Gebühr des Zeugen3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 1. 14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 19Abs. 1 Geb

AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge § 19 Abs. 2 GebAG zufolge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge Paragraph 19, Absatz 2, GebAG zufolge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. 3.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, Zl. 2008/17/0070 mwN). Dabei ist das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0124).3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 20.06.2012, Zl. 2008/17/0070 mwN). Dabei ist das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0124). Die Berufung auf einen mit Zeugeneinvernahmen in der Regel verbundenen Verdienstausfall kann ein konkretes Vorbringen betreffend einen bestimmten Einkommensverlust nicht ersetzen. Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (VwGH 30.10.1991, Zl. 91/17/0105). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (VwGH 08.09.2009, Zl. 2007/17/0161). 3.
  3. Die Beschwerde erweist sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen und der vorstehend referierten Judikatur als berechtigt. Der Beschwerdeführer hat wegen der Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten, da er als selbständiger ärztlicher Psychotherapeut in München am 21.07.2017 sieben Sitzungen nicht verrichten konnte und ihm deshalb ein tatsächliches Einkommen zumindest in der beantragten Höhe von EUR 656,32 entstanden ist. Nach der Lage des Falles war es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, die entfallenen Sitzungen zu verschieben oder anderweitig hereinzuholen. Ihm gebührt daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaße des tatsächlich entgangenen Einkommens

§ 18Abs. 1 Z. 2 lit. b Geb

AG, dies freilich nur in der beantragten Höhe.Nach der Lage des Falles war es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, die entfallenen Sitzungen zu verschieben oder anderweitig hereinzuholen. Ihm gebührt daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaße des tatsächlich entgangenen Einkommens

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG, dies freilich nur in der beantragten Höhe. 3.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Zeuge dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 GebAG zufolge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" Gebühr geht dem Verwaltungsgerichtshof zufolge hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken habe. Eine Ausdehnung der begehrten Entschädigung (im Anlassfall für Zeitversäumnis) nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG erweise sich demnach als nicht zulässig (VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231).3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Zeuge dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG zufolge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" Gebühr geht dem Verwaltungsgerichtshof zufolge hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken habe. Eine Ausdehnung der begehrten Entschädigung (im Anlassfall für Zeitversäumnis) nach Ablauf der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG erweise sich demnach als nicht zulässig (VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Wenn der Beschwerdeführer demnach in seiner Eingabe vom 24.01.2019 mitteilt, infolge eigener fehlerhafter Berechnung seines tatsächlich entgangenen Einkommens zu wenig Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt zu haben und sich das entgangene Einkommen richtigerweise EUR 738,80 betrage, ist die erweiterte Geltendmachung aufgrund des Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG nicht mehr zulässig und das Begehren abzuweisen.Wenn der Beschwerdeführer demnach in seiner Eingabe vom 24.01.2019 mitteilt, infolge eigener fehlerhafter Berechnung seines tatsächlich entgangenen Einkommens zu wenig Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt zu haben und sich das entgangene Einkommen richtigerweise EUR 738,80 betrage, ist die erweiterte Geltendmachung aufgrund des Ablauf der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG nicht mehr zulässig und das Begehren abzuweisen. 3.
  3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See vom 14.11.2017, Zl. Jv 631/17b - der im Übrigen in seinem nicht angefochtenen Teil unberührt bliebt - hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis Berechtigung zukommt. Anstelle der zugesprochenen Entschädigung von EUR 99,40

§ 18Abs. 1 Z. 1 Geb

AG gebührt das tatsächlich entgangene Einkommen in der beantragten Höhe von EUR 656,32

§ 18Abs. 1 Z. 2 lit. b Geb

AG.3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See vom 14.11.2017, Zl. Jv 631/17b - der im Übrigen in seinem nicht angefochtenen Teil unberührt bliebt - hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis Berechtigung zukommt. Anstelle der zugesprochenen Entschädigung von EUR 99,40

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gebührt das tatsächlich entgangene Einkommen in der beantragten Höhe von EUR 656,32

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG. Ausgehend davon ist die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Zell am See am 21.09.2017 mit insgesamt EUR 784,22 wie im Spruch ersichtlich neu zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Rundungsregel des § 20 Abs. 3 GebAG ergibt sich ein den mitbeteiligten Parteien gebührender Betrag von EUR 784,

  1. Die Auszahlungsanweisung an die Buchhaltungsagentur des Bundes ist insoweit richtigzustellen.Ausgehend davon ist die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Zell am See am 21.09.2017 mit insgesamt EUR 784,22 wie im Spruch ersichtlich neu zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Rundungsregel des Paragraph 20, Absatz 3, GebAG ergibt sich ein den mitbeteiligten Parteien gebührender Betrag von EUR 784,
  2. Die Auszahlungsanweisung an die Buchhaltungsagentur des Bundes ist insoweit richtigzustellen. 3.6.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.6.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen von keiner Seite beantragt wurde - abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen von keiner Seite beantragt wurde - abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung von Zeugengebühren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung von Zeugengebühren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L521.2181735.1.00

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