Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.01.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.01.2019 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
GVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Nachdem der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 02.08.2013 von Ungarn aus illegal ins Bundesgebiet eingereist war, brachte er am 10.08.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein. Mit Bescheid vom 14.08.2013, Zl.: 13 11.568-BAT, wies das (zum damaligen Zeitpunkt zuständige) Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz
G 2005 (Spruchteil I.) und den Antrag auf subsidiären Schutz
G 2005 (Spruchteil II.) ab und sprach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil III.).
G wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung anerkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.08.2013, Zl.: 13 11.568-BAT, wies das (zum damaligen Zeitpunkt zuständige) Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchteil römisch eins.) und den Antrag auf subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchteil römisch zwei.) ab und sprach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil römisch drei.).
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung anerkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B4-437.488-1/2013/10E, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit
Vm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B4-437.488-1/2013/10E, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom 27.03.2014, Zl.: 640.705.502 - 1702555 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den vom BF gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom 10.08.2013
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Das BFA sprach weiter aus, dass dem BF
G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2015 erteilt werde.Mit Bescheid vom 27.03.2014, Zl.: 640.705.502 - 1702555 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den vom BF gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom 10.08.2013
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA sprach weiter aus, dass dem BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2015 erteilt werde.
GB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.144 Hv 107/15 h, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung
Paragraphen 83 und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel. 4. Am 02.02.2017 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Mit Schreiben vom 23.02.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass derzeit geprüft werde, ob der ihm mit Bescheid vom 27.03.2014 zuerkannte subsidiäre Schutz in Ansehung zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF abzuerkennen sei. Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 23.03.2017 begehrte er die Einstellung des Verfahrens und bekräftigte seinen auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gerichteten Antrag. Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl.: 640705502 - 170241331, sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 27.03.2014
G zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung
G entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt I.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG 2005 (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.) und
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl.: 640705502 - 170241331, sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 27.03.2014
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt römisch eins.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkte I.), II.), III.), IV.) und VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2017, GZ: G305 2164513-1/16E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkte römisch eins.), römisch zwei.), römisch drei.), römisch vier.) und römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2017, GZ: G305 2164513-1/16E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. 5. Am 11.07.2018 stellte der BF in Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund einer Dublinanfrage Luxemburgs stimmte Österreich am 24.07.2018 einer Rücküberstellung des BF nach Österreich zu. Die Rücküberstellung des BF nach Österreich erfolgte am 24.09.2018. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.12.2018 wurde über den BF
"§ 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Mandatsbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 03.12.2018 wurde am 12.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.
"§ 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Mandatsbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 03.12.2018 wurde am 12.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.12.2018, W154 2211089-1/4E, dieser Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Zudem wurde festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzung für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Begründend wurde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt: "Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF
2 Z. 2 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Da es sich beim BF jedoch um einen Asylwerber handelt, käme allenfalls die Anordnung der Schubhaft unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht geprüft, weshalb der Beschwerde
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattzugeben war."Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Da es sich beim BF jedoch um einen Asylwerber handelt, käme allenfalls die Anordnung der Schubhaft unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht geprüft, weshalb der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattzugeben war. (...) Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern keine Änderung erfahren, als bisher weder der faktische Abschiebeschutz bescheidmäßig aufgehoben wurde noch eine abschließende Entscheidung über den vom BF in Luxemburg gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist. Es handelt sich bei dem BF nach wie vor um einen Fremden bzw. Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Eine Anordnung von Schubhaft käme daher
2 Z. 1 FPG dann in Betracht, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern keine Änderung erfahren, als bisher weder der faktische Abschiebeschutz bescheidmäßig aufgehoben wurde noch eine abschließende Entscheidung über den vom BF in Luxemburg gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist. Es handelt sich bei dem BF nach wie vor um einen Fremden bzw. Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Eine Anordnung von Schubhaft käme daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dann in Betracht, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot
FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0039, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; siehe beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0101, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom
2 Z. 1 FPG über ihn nicht in Betracht kommt."Eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist im Fall des BF im Verfahren sohin nicht hervorgekommen, weshalb die Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über ihn nicht in Betracht kommt."
2 Z 1 FPG die Schubhaft über den Beschwerdeführer an. Die "massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" wurde - "um Wiederholungen zu vermeiden" - mit einem pauschalen Verweis auf die Begründung des 2017 erlassenen Einreiseverbots ohne weitere Ausführungen begründet. Darüber hinaus wurden umfassend die Fluchtgefahr und der Sicherungsbedarf thematisiert.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2019 ordnete das Bundesamt erneut, diesmal jedoch
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft über den Beschwerdeführer an. Die "massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" wurde - "um Wiederholungen zu vermeiden" - mit einem pauschalen Verweis auf die Begründung des 2017 erlassenen Einreiseverbots ohne weitere Ausführungen begründet. Darüber hinaus wurden umfassend die Fluchtgefahr und der Sicherungsbedarf thematisiert. 9. Mit Bescheid vom 05.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Von der Möglichkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G wurde in diesem Verfahren nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerdefrist ist nach wie vor offen; eine Beschwerde wurde bisher nicht erhoben.9. Mit Bescheid vom 05.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Von der Möglichkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, AsylG wurde in diesem Verfahren nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerdefrist ist nach wie vor offen; eine Beschwerde wurde bisher nicht erhoben. 10. Am 12.02.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Zudem werden gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft thematisiert. Überdies wurden familiäre Anknüpfungspunkte in Form des "Cousins XXXX" (auch als finanzieller Unterstützer) und einen "Freundeskreis" vorgebracht. Beantragt wurde
GB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 18.09.2015, Zl.: 144 Hv 107/15 h, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung
Paragraphen 83 und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel. Hinsichtlich des Vorfalles am 30.01.2019 wurde er auf freiem Fuß wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (und allenfalls Körperverletzung) angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass durch den Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegen nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0039, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; siehe beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0101, jeweils mwN).3.2. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt zu Unrecht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom
2 Z 1 FPG über ihn nicht in Betracht kommt. Damit erweist sich die Anordnung der Schubhaft als rechtswidrig und ist der Beschwerde stattzugeben.3.3. Eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren sohin nicht hervorgekommen, weshalb die Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über ihn nicht in Betracht kommt. Damit erweist sich die Anordnung der Schubhaft als rechtswidrig und ist der Beschwerde stattzugeben. An diesem Umstand kann auch die erwiesene gänzlich fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft nichts ändern. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann auch nicht durch eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr kompensiert werden, weshalb auf diese Punkte im angefochtenen Bescheid nicht näher eingegangen werden musste. Gleiches gilt für die Fragen der Haftfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, da diese die grundsätzliche Zulässigkeit der Anordnung der Schubhaft voraussetzen. 3.4. Durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich auch die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung als rechtswidrig. 4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen: 4.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.2. Da der Beschwerdeführer nach wie vor rechtlich "Asylwerber" ist und ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, kann auch eine weitere Anhaltung in Schubhaft nur auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt werden. Wie soeben dargelegt, liegen die diesbezüglich erforderlichen Sachverhaltsmerkmale jedoch nicht vor.4.2. Da der Beschwerdeführer nach wie vor rechtlich "Asylwerber" ist und ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, kann auch eine weitere Anhaltung in Schubhaft nur auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Wie soeben dargelegt, liegen die diesbezüglich erforderlichen Sachverhaltsmerkmale jedoch nicht vor. Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesamtes eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G im Asylfolgeverfahren nicht einmal versucht worden ist. Diesfalls wären das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließlich an § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als Rechtsgrundlage zur Anordnung/Fortsetzung einer Schubhaft gebunden.Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesamtes eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, AsylG im Asylfolgeverfahren nicht einmal versucht worden ist. Diesfalls wären das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließlich an Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als Rechtsgrundlage zur Anordnung/Fortsetzung einer Schubhaft gebunden. 4.3. Es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.4.3. Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Dieser beschränkte sich im gegenständlichen Fall auch auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Dieser beschränkte sich im gegenständlichen Fall auch auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. 6. Kostenersatz 6.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als (vollständig) obsiegender Partei daher Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang, die belangte Behörde hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W137.2211089.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.