BG der Arbeitnehmerin XXXX , geb. am XXXX , StA Republik Ukraine gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Baden vom 01.03.2017, GZ. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 14.03.2017 der römisch 40 , römisch 40 , in Verbindung mit der Beschwerde betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG der Arbeitnehmerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Republik Ukraine gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Baden vom 01.03.2017, GZ. römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Antragstellerin), geb. am XXXX , Staatsangehörige der Republik Ukraine, stellte am 13.09.2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
2 Z 2 NAG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX (Beschwerdeführerin oder BF) beabsichtigte, die Antragstellerin für die berufliche Tätigkeit als "Sales Manager" mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2.430,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei.1. römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin), geb. am römisch 40 , Staatsangehörige der Republik Ukraine, stellte am 13.09.2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die römisch 40 (Beschwerdeführerin oder BF) beabsichtigte, die Antragstellerin für die berufliche Tätigkeit als "Sales Manager" mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2.430,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Dem Antrag angeschlossen war eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung sowie folgende Urkunden: -Strichaufzählung Arbeitsvertrag zwischen der BF und der Antragstellerin (bedingt mit Erteilung der Beschäftigungsbewilligung, -Strichaufzählung beglaubigt übersetzte Bescheinigung der ENIC Ukraine (Nationales Informationszentrum der akademischen Mobilität) über die Ausstellung eines Zeugnisses über die vollständige allgemeine mittlere Bildung der Antragstellerin samt Kopie der Originalurkunde, -Strichaufzählung IELTS Test Report Form, -Strichaufzählung Diplom und Zeugnis des ITM-International College of Tourism & Management, -Strichaufzählung Urkunde über die Verleihung des "Bachelor of arts" in "Hospitality Entrepreneurship" der Manchester Metropolitan University. 2. Mit Schreiben vom 14.09.2016 übermittelte das Amt der niederösterreichischen Landesregierung den Antrag dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) zur Erstellung einer Mitteilung
BG.2. Mit Schreiben vom 14.09.2016 übermittelte das Amt der niederösterreichischen Landesregierung den Antrag dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) zur Erstellung einer Mitteilung
Paragraph 20, d AuslBG.
BG ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
BG nicht gegeben seien, da der BF keine Ersatzkraft zugewiesen werden konnte. Fehlende Sprachkenntnisse (in Ukrainisch und Russisch) würden eine Ablehnung nicht rechtfertigen, zumal diese im Vermittlungsauftrag als nur von Vorteil angegeben worden seien.4. Mit Bescheiden vom 17.11.2016 wies die belangte Behörde die Zulassung der Antragstellerin zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben seien, da der BF keine Ersatzkraft zugewiesen werden konnte. Fehlende Sprachkenntnisse (in Ukrainisch und Russisch) würden eine Ablehnung nicht rechtfertigen, zumal diese im Vermittlungsauftrag als nur von Vorteil angegeben worden seien.
2 Z 2 NAG.römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörige der Republik Ukraine, stellte am 13.09.2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Die Antragstellerin soll bei der BF für die berufliche Tätigkeit als Hotelkauffrau mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2.430,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden eingestellt werden. Die Antragstellerin erreicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG. Die Antragstellerin verfügt über den Abschluss des "ITM-International College of Tourism" und führt den Titel "Expert in the international Hospitality & Tourism Industry". Weiters hat sie das Programm "Hospitality Entrepreneurship" an der Manchester Metropolitan University mit dem Titel "Bachelor of Arts with second class Honours (1st Division)" abgeschlossen. Die BF befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgebung der Beschwerde
BG) treten die § 12b Z 1, § 13 Abs. 1,3 und 4, § 20d Abs. 5, § 27a Abs. 3 Z 1 und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2018 mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignen.
Paragraph 34, Absatz 46, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) treten die Paragraph 12 b, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz eins,,3 und 4, Paragraph 20 d, Absatz 5,, Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer eins und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2018, mit
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d: Paragraph 20 d, : "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
BG im Wesentlichen auf die Ablehnung der zugewiesenen Ersatzkraft, insbesondere im Hinblick darauf, dass die geforderte Qualifikation "Hotelkraftfrau" nach Ansicht der Behörde nicht in den betrieblichen Notwendigkeiten gedeckt ist. Weiters wurde moniert, dass eine Ablehnung der Ersatzkraft aufgrund fehlender Sprachkenntnisse in Russisch und Ukrainisch nicht gerechtfertigt sei und darüber hinaus das monatlich gebotene Bruttoentgelt nicht der gesetzlich geforderten Mindestentlohnung für 2017 entspreche. Schließlich erkannte die Behörde im Ausmaß der gebotenen Überzahlung der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung eine Umgehung des Schutzzwecks der vom Gesetzgeber festgelegten Mindestentgelthöhe für Schlüsselkräfte.Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Zulassung der Antragstellerin zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Wesentlichen auf die Ablehnung der zugewiesenen Ersatzkraft, insbesondere im Hinblick darauf, dass die geforderte Qualifikation "Hotelkraftfrau" nach Ansicht der Behörde nicht in den betrieblichen Notwendigkeiten gedeckt ist. Weiters wurde moniert, dass eine Ablehnung der Ersatzkraft aufgrund fehlender Sprachkenntnisse in Russisch und Ukrainisch nicht gerechtfertigt sei und darüber hinaus das monatlich gebotene Bruttoentgelt nicht der gesetzlich geforderten Mindestentlohnung für 2017 entspreche. Schließlich erkannte die Behörde im Ausmaß der gebotenen Überzahlung der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung eine Umgehung des Schutzzwecks der vom Gesetzgeber festgelegten Mindestentgelthöhe für Schlüsselkräfte. Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als begründet: Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die belangte Behörde - davon ausgeht, dass die beantragte Ausländerin die erforderliche Mindestpunkteanzahl
Anlage C zum AuslBG erfüllt. Nach den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen sind der Antragstellerin für ihre abgeschlossene Berufsausbildung 20 Punkte, für Sprachkenntnisse in Deutsch und Sprachkenntnisse in Englisch jeweils 10 Punkte (Abschluss des ITM Bad Vöslau in den Sprachen: English, Foreign Language German Superior) und für ihr Alter 15 Punkte (21. Lj zum Zeitpunkt der Antragstellung) anzurechnen, sohin insgesamt 55 Punkte. Des Weiteren betrugt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 2.430,-- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage
3 ASVG für das Jahr 2016 (EUR 4.860,00). Dass für das Jahr 2017 - wie von der belangten Behörde vorgebracht - keine Erhöhung der gebotenen Mindestentlohnung auf EUR 2.490,- durchgeführt und damit die gesetzlich geforderte Mindestentlohnung nicht erreicht wird, ist insofern nicht beachtlich, als nur das zum Antragszeitpunkt - somit im Jahr 2016 - gebotene Bruttomindestentgelt entscheidungsrelevant ist.Des Weiteren betrugt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 2.430,-- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, ASVG für das Jahr 2016 (EUR 4.860,00). Dass für das Jahr 2017 - wie von der belangten Behörde vorgebracht - keine Erhöhung der gebotenen Mindestentlohnung auf EUR 2.490,- durchgeführt und damit die gesetzlich geforderte Mindestentlohnung nicht erreicht wird, ist insofern nicht beachtlich, als nur das zum Antragszeitpunkt - somit im Jahr 2016 - gebotene Bruttomindestentgelt entscheidungsrelevant ist. Zum Ersatzkraftverfahren: Nach der Judikatur des VwGH ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er dabei nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens eine Grundlage, dann gehören sie zu den (gesetzlich zulässigen) Bedingungen der Beschäftigung, die der Prüfung nach § 4 Abs. 1 AuslBG zu Grunde zu legen sind. (VwGH 22.10.1987, 87/09/0177)Nach der Judikatur des VwGH ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er dabei nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens eine Grundlage, dann gehören sie zu den (gesetzlich zulässigen) Bedingungen der Beschäftigung, die der Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zu Grunde zu legen sind. (VwGH 22.10.1987, 87/09/0177) Lehnt der Arbeitgeber die Stellung einer Ersatzkraft aus Gründen ab, die nicht von vornherein als nicht in den objektiven Notwendigkeiten seines Unternehmens begründet angesehen werden können, ist es Aufgabe der Behörde, im Wege eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Mitwirkung des BF zu klären, ob die von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe zutreffen oder nicht (VwGH 29.06.1988, 88/09/0001 unter Hinweis auf E 22.10.1987, 87/09/0177). Das Antragsformular und die Arbeitgebererklärung bezeichneten die berufliche Tätigkeit als "Sales-Manager", wobei die Berufsbezeichnung im Laufe des Verfahrens auf "Hotelkauffrau" geändert wurde. In der genauen Beschreibung der Tätigkeit wurde ausgeführt, dass der geplante Aufgabenbereich die Angebotsentwicklung von speziellen, auf die Zielgruppen abgestimmten Packages und Gruppenreiseangeboten sowie die Erstellung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie mit den Reisemittlern, die Erstellung von Werbemitteln und Vorbereitung vertraglicher Grundlagen, und darüber hinaus die Durchführung gezielter Verkaufsreisen in zentralen ausgewählten Städten in den Zielländern und die Betreuung von Gästegruppen vor Ort, bzw. Nachbetreuung der Kooperationspartner im Ausland umfasst. Eben dieser Aufgabenbereich ist auch dem Vermittlungsauftrag mit der Maßgabe zu entnehmen, dass nun konkret das Erfordernis einer Lehre als Hotelkaufmann/-frau sowie von Fremdsprachenkenntnissen angeführt werden. In ihrer Beschwerdevorentscheidung zitiert die belangte Behörde zu den Tätigkeitsmerkmalen des Sales-Management aus dem AMS-Berufslexikon wie folgt: "ManagerInnen im Bereich Marketing (früher: Absatzwirtschaft) planen, koordinieren, organisieren und steuern die Durchführung von Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen. Sie geben Untersuchungen zur Marktsituation in Auftrag und erarbeiten auf der Basis der Marktforschungsergebnisse die Maßnahmen zur Absatzförderung (z.B. Werbestrategien, Produktverpackung). Sie erarbeiten Absatzprognosen, führen Verkaufsgespräche und betreuen neben den Serviceeinrichtungen auch den KundInnendienst. Mit Hilfe von EDV-gestützten Controlling-Systemen informieren sie sich über die Einhaltung der Marketingziele (z.B. Erhöhung der Absatzzahlen in einem bestimmten Zeitraum). Bei Abweichungen können dadurch sie rechtzeitig Gegenmaßnahmen setzen. Sie stehen in engem Kontakt zur Verkaufsabteilung und zur Geschäftsführung, zu Marktforschungsinstituten, Werbeunternehmen und Medien. Zudem sind sie an Entscheidungen über die Herstellung neuer erfolgversprechender bzw. an der Einstellung unrentabler Produkte beteiligt sowie an der Entscheidungsfindung für Produktgestaltung und -verpackung." Die zitierte - im AMS-Berufslexikon aufzufindende - Tätigkeitsbeschreibung des Marketing-Managers (Sales-Management) ist erkennbar allgemein gehalten und lässt keinen Schluss dahingehend zu, dass nicht im Einzelfall eine branchenspezifische Berufsausbildung von Vorteil bzw. sogar grundlegend sein kann. So kann auch im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des von der BF beschriebenen Tätigkeitsbereiches nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Berufsausbildung als Hotelkauffrau nicht in den betrieblichen Notwendigkeiten begründet ist. Wenn die BF für eine Stelle als Sales-Manager bzw. Hotelfachfrau in ihrem Hotelbetrieb eine facheinschlägige Ausbildung aus diesem Bereich, konkret den Abschluss einer österreichischen berufsbildenden Tourismusschule bzw. den Abschluss eines berufsbildenden Tourismuskollegs als erforderlich erachtet, kann dies somit nicht beanstandet werden und erscheint auch nicht überzogen. Zu den Fremdsprachenkenntnissen ist festzuhalten, dass bereits der Arbeitgebererklärung entnommen werden kann, dass als Teil der Zielsetzung vor allem Gästeschichten aus den früheren Staaten der Sowjetunion insbesondere der Ukraine und Russland angesprochen werden sollen. Ungeachtet des Umstandes, dass im Vermittlungsauftrag Fremdsprachenkenntnisse in Ukrainisch und Russisch als nur von Vorteil bezeichnet wurden, hat die BF somit substantiiert dargelegt, dass diese in den objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens begründet sind. Der Erstbescheid erschöpft sich hierzu in der Feststellung, dass die BF im Vorfeld darauf hingewiesen wurde, dass fehlende Sprachkenntnisse (in Russisch und Ukrainisch) keine Bedingung für das Einstellen einer Ersatzkraft sein dürfen und diese im Vermittlungsauftrag zudem nur als "von Vorteil" angegeben wurden. Weder dem Bescheid noch der Beschwerdevorlage ist jedoch zu entnehmen, auf welche Begründung die Behörde diese Ansicht stützt, zumal sie der betrieblichen Notwendigkeit von Fremdsprachenkenntnissen in Russisch und Ukrainisch soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt konkret entgegengetreten ist. Insofern ist daher auch die belangte Behörde offenbar von der Notwendigkeit ausgegangen, anderenfalls sie diese Voraussetzung nicht in das Stelleninserat aufnehmen hätte dürfen, um auch Arbeitsuchende, die nicht über solche Fremdsprachenkenntnisse verfügen, als Ersatzkräfte vermitteln zu können. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war es für die BF daher sehr wohl rechtens, eine zugewiesene Ersatzkraft aufgrund des Fehlens gewünschter Fremdsprachkenntnisse abzulehnen. Den Stellungnahmen der BF sowie der Beschwerde vom 22.12.2016 ist zu entnehmen, dass die vom AMS zugewiesene Ersatzkraft, weder über eine vergleichbare Berufsausbildung, noch über entsprechende Sprachkenntnisse verfügte. Die Ablehnung der zugewiesenen Ersatzkraft durch die BF erfolgte demnach zurecht und wurde auch hinreichend begründet. Dass der DG im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens keine gleichwertigen Ersatzkräfte vermittelt werden konnten, kann der DG somit nicht angelastet werden. Zur Zulassung als Schlüsselkraft: Im Ergebnis wird von der Antragstellerin die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG erreicht. Des Weiteren beträgt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 2.430,-- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage
3 ASVG für das Jahr 2016 und auch ein Ersatzkraftverfahren wurde durchgeführt; eine gleichwertige Ersatzkraft konnte jedoch nicht vermittelt werden.Im Ergebnis wird von der Antragstellerin die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG erreicht. Des Weiteren beträgt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 2.430,-- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, ASVG für das Jahr 2016 und auch ein Ersatzkraftverfahren wurde durchgeführt; eine gleichwertige Ersatzkraft konnte jedoch nicht vermittelt werden. Schließlich ist aus dem Umstand, dass sich die BF bei der Festsetzung der gebotenen Bruttoentlohnung exakt an der gesetzlichen Mindestgrenze orientiert hat noch keine unzulässige Umgehung des vom Gesetzgeber intendierten Schutzzwecks einer festgelegten Entgelthöhe für Schlüsselkräfte zu schließen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W151.2152384.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.