BG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin, Himmelpfortgasse 10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 30.06.2017, GZ. römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörige der Republik Ukraine (in Folge Beschwerdeführerin oder BF), stellte am 20.02.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
BG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX (in der Folge Dienstgeber oder DG) beabsichtigte, die BF für die berufliche Tätigkeit als Manager mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.000,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei.1. römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörige der Republik Ukraine (in Folge Beschwerdeführerin oder BF), stellte am 20.02.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die römisch 40 (in der Folge Dienstgeber oder DG) beabsichtigte, die BF für die berufliche Tätigkeit als Manager mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.000,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei. Dem Antrag angeschlossen waren folgende Urkunden: -Strichaufzählung Studienblatt der Universität Wien für Sommersemester 2017 und Wintersemester 2016, betreffend Inskription des Bachelorstudiums Internationale Betriebswirtschaft; -Strichaufzählung Studienbestätigungen für Sommersemester 2017 und Wintersemester 2016; -Strichaufzählung Ein beglaubigt übersetztes Diplom des "Liwiw Regionaler Institut für Staatliche Leitung der Akademie für staatliche Leitung des Präsidenten der Ukraine" über den Abschluss der Hochschulausbildung in der Fachrichtung "Organisationsmanagement" als Master; -Strichaufzählung Ein mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis bis 30.05.2017 bedingter Arbeitsvertrag zwischen der XXXX und der BF;Ein mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis bis 30.05.2017 bedingter Arbeitsvertrag zwischen der römisch 40 und der BF; -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses der BF; -Strichaufzählung Kopie der Aufenthaltsbewilligung "Studierender", gültig bis 23.03.
BG ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
BG nicht gegeben seien, da ein Ablehnungsgrund wegen Russischkenntnissen nicht gerechtfertigt sei und aufgrund der Stellungnahme der DG nicht eruiert werden konnte, ob die BewerberInnen die nötigen Qualifikationen haben oder nicht.5. Mit Bescheiden vom 30.06.2017 wies die belangte Behörde die Zulassung der BF zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben seien, da ein Ablehnungsgrund wegen Russischkenntnissen nicht gerechtfertigt sei und aufgrund der Stellungnahme der DG nicht eruiert werden konnte, ob die BewerberInnen die nötigen Qualifikationen haben oder nicht.
BG.römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörige der Republik Ukraine, stellte am 20.02.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Die BF soll bei der XXXX für die berufliche Tätigkeit als Sales-Manager mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von €Die BF soll bei der römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Sales-Manager mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.000,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden eingestellt werden. Die BF hat ein einjähriges Masterstudium in der Fachrichtung Organisationsmanagement in der Ukraine abgeschlossen und legte Inskriptionsbestätigungen für das Bachelorstudium "Internationale Betriebswirtschaft" (Wintersemester 2014 bis Sommersemester 2017) an der Universität Wien vor. Die BF befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.: § 4 Abs. 1 AuslBG: "Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen..."Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG: "Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen..." § 4 b Abs. 1 AuslBG: "Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen."Paragraph 4, b Absatz eins, AuslBG: "Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen." § 12b leg. cit: (BGBl I Nr 94/2018)Paragraph 12 b, leg. cit: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2018,) "Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C: "Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55" § 20d: Paragraph 20 d, : "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
BG im Wesentlichen auf die mangelhafte Mitwirkung der DG im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens. Einerseits würden mangelnde Russischkenntnisse nicht die Ablehnung einer vermittelten Arbeitskraft rechtfertigen, andererseits könne aufgrund der Stellungnahme der DG nicht eruiert werden, ob die BewerberInnen die nötigen Qualifikationen haben oder nicht.Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Zulassung der Antragstellerin zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Wesentlichen auf die mangelhafte Mitwirkung der DG im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens. Einerseits würden mangelnde Russischkenntnisse nicht die Ablehnung einer vermittelten Arbeitskraft rechtfertigen, andererseits könne aufgrund der Stellungnahme der DG nicht eruiert werden, ob die BewerberInnen die nötigen Qualifikationen haben oder nicht. Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als begründet: Vorweg ist festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - auch nach der nunmehrigen neuen Rechtslage - davon ausgeht, dass die beantragte Ausländerin die erforderliche Punkteanzahl
Anlage C zum AuslBG erfüllt. Nach den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen sind der BF für ihre Universitätsreife 25 Punkte, für Sprachkenntnisse 15 Punkte (Inskription für Hochschulstudium in Österreich) und für ihr Alter 15 Punkte (29. Lj zum Zeitpunkt der Antragstellung) anzurechnen, sohin insgesamt 55 Punkte. Des Weiteren betrugt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 3.000,-- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage
3 ASVG für das Jahr 2017.Vorweg ist festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - auch nach der nunmehrigen neuen Rechtslage - davon ausgeht, dass die beantragte Ausländerin die erforderliche Punkteanzahl
Anlage C zum AuslBG erfüllt. Nach den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen sind der BF für ihre Universitätsreife 25 Punkte, für Sprachkenntnisse 15 Punkte (Inskription für Hochschulstudium in Österreich) und für ihr Alter 15 Punkte (29. Lj zum Zeitpunkt der Antragstellung) anzurechnen, sohin insgesamt 55 Punkte. Des Weiteren betrugt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 3.000,-- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, ASVG für das Jahr 2017. Zum Ersatzkraftverfahren: Das AMS führte ein Ersatzkraftverfahren durch, es konnte jedoch keine geeignete Ersatzkraft vermittelt werden. Aus der aufgetragenen Äußerung vom 05.10.2018 ergibt sich, dass sich 28 Personen auf die Stellenanzeige beworben und mit einigen der BewerberInnen Gespräche geführt wurden. Zwei Personen wurden eingestellt, wobei ein Dienstverhältnis bereits in der ersten Woche aufgelöst werden musste. Das zweite Dienstverhältnis dauerte 4 Monate. Die Gründe für die Ablehnung der BewerberInnen bzw. Auflösung der bereits begründeten Dienstverhältnisse wurden in der aufgetragenen Äußerung umfassend dargelegt. Die DG ist daher ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens nachgekommen. Wenn die Behörde in dem bekämpften Bescheid vorbringt, dass die von der BF vorgebrachten Gründe für die Ablehnung der vermittelten Ersatzkräfte unzureichend seien, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde offenkundig völlig unberücksichtigt gelassen hat, dass die DG bereits in ihrem Schreiben vom 31.05.2017 ausdrücklich die Vorlage detaillierter Unterlagen angeboten hat. Die belangte Behörde hat jedoch ohne eine entsprechende - von der DG angebotene - Stellungnahme einzuholen, den gegenständlichen Bescheid erlassen und damit wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Sofern die belangte Behörde die mangelhafte Mitwirkung der BF im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens moniert, fehlt es somit schon an einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung. Darüber hinaus kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie eine Ablehnung von BewerberInnen aufgrund mangelnder Russischkenntnisse als unzulässig ansieht: Nach der Judikatur des VwGH ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er dabei nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens eine Grundlage, dann gehören sie zu den (gesetzlich zulässigen) Bedingungen der Beschäftigung, die der Prüfung nach § 4 Abs. 1 AuslBG zu Grunde zu legen sind. (VwGH 22.10.1987, 87/09/0177)Nach der Judikatur des VwGH ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er dabei nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens eine Grundlage, dann gehören sie zu den (gesetzlich zulässigen) Bedingungen der Beschäftigung, die der Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zu Grunde zu legen sind. (VwGH 22.10.1987, 87/09/0177) Lehnt der Arbeitgeber die Stellung einer Ersatzkraft aus Gründen ab, die nicht von vornherein als nicht in den objektiven Notwendigkeiten seines Unternehmens begründet angesehen werden können, ist es Aufgabe der Behörde, im Wege eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Mitwirkung des BF zu klären, ob die von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe zutreffen oder nicht (VwGH 29.06.1988, 88/09/0001 unter Hinweis auf E 22.10.1987, 87/09/0177). Das Antragsformular und die Arbeitgebererklärung bezeichneten die berufliche Tätigkeit als "Manager", in der genauen Beschreibung der Tätigkeit wurden "Entwicklung der Vermarktungsstrategie, Einsatz der Werbung sowie diverse Tätigkeiten, die zur Umsatzoptimierung und Umsatzsteigerung beitragen. Zusammenarbeit mit internationalen Kunden" angeführt. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme der BF vom 05.10.2018, dass als Teil des Aufgabengebiets der Kontakt zu dem vorwiegend russisch/ukrainischen Klientel hervorragende Sprachkenntnisse in Russisch und Ukrainisch erforderlich machen würde. Die DG hat somit substantiiert dargelegt, dass Fremdsprachenkenntnissen in Russisch in den objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens begründet sind. Im Übrigen tritt die belangte Behörde der betrieblichen Notwendigkeit von Russischkenntnissen an keiner Stelle entgegen. Der bekämpfte Bescheid erschöpft sich hierzu in der Feststellung, dass der nachgebesserte Vermittlungsauftrag Fremdsprachenkenntnisse in Ukrainisch und Russisch lediglich als "von Vorteil" beschreibe und eine Ablehnung von Ersatzkräften aus diesem Grund unzulässig wäre. Dies ist aus den genannten Gründen unzureichend. Dass der DG im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens keine gleichwertigen Ersatzarbeitskräfte vermittelt werden konnten, kann der DG somit nicht angelastet werden. Zur Zulassung als Schlüsselkraft: Im Ergebnis wird von der BF die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreicht. Des Weiteren beträgt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 3.000,-- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage
3 ASVG für das Jahr 2017 und auch ein Ersatzkraftverfahren wurde durchgeführt; eine gleichwertige Ersatzkraft konnte jedoch nicht vermittelt werden.Im Ergebnis wird von der BF die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreicht. Des Weiteren beträgt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 3.000,-- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, ASVG für das Jahr 2017 und auch ein Ersatzkraftverfahren wurde durchgeführt; eine gleichwertige Ersatzkraft konnte jedoch nicht vermittelt werden. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W151.2169484.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.