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{'item': 'W162 2173416-1'}

Obsah (16)Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 293§ 20§ 21§ 108f§ 12§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW162 2173416-1 SpruchW162 2173416-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom 20.6.2017 wurden der Widerruf der Notstandshilfe für die Zeit vom 30.06.2014 bis 15.03.2015 und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.541,77 ausgesprochen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen einer Lebensgemeinschaft nicht gemeldet habe. In der am 06.07.2017 eingelangten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass der im Bescheid vom 20.06.2017 angeführte Standpunkt unrichtig sei. Sie hätte in diesem Zeitraum keine Lebensgemeinschaft gehabt und die Anrechnung des Partnereinkommens sei zu Unrecht erfolgt. In XXXX habe sie mit ihrer Mutter im Erdgeschoß des Wohnhauses gewohnt, es habe getrennte Eingänge und getrennte Küchen gegeben, das Bad sei gemeinsam genutzt worden. Eine Trennung der Kosten für den Strom und das Wasser sei nicht möglich gewesen. Es habe jedenfalls keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Bei den Ausgaben für das Haus habe es eine Aufteilung gegeben. Für Lebensmittel, Toilettartikel und Haushaltsartikel habe jeder selbst aufkommen müssen. Jeder habe einen eigenen Computer, Fernseher und Bettwäsche gehabt.In der am 06.07.2017 eingelangten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass der im Bescheid vom 20.06.2017 angeführte Standpunkt unrichtig sei. Sie hätte in diesem Zeitraum keine Lebensgemeinschaft gehabt und die Anrechnung des Partnereinkommens sei zu Unrecht erfolgt. In römisch 40 habe sie mit ihrer Mutter im Erdgeschoß des Wohnhauses gewohnt, es habe getrennte Eingänge und getrennte Küchen gegeben, das Bad sei gemeinsam genutzt worden. Eine Trennung der Kosten für den Strom und das Wasser sei nicht möglich gewesen. Es habe jedenfalls keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Bei den Ausgaben für das Haus habe es eine Aufteilung gegeben. Für Lebensmittel, Toilettartikel und Haushaltsartikel habe jeder selbst aufkommen müssen. Jeder habe einen eigenen Computer, Fernseher und Bettwäsche gehabt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2017 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid bestätigt und ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug für den Zeitraum vom 30.6.2014 bis 15.3.2015 widerrufen werde und der entstandene Überbezug € 4.431,49 betrage. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwies. Mit Beschwerdevorlage vom 13.10.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Vorlage der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge wurden seitens beider Parteien eine Reihe an weiteren Beweismitteln vorgelegt. Am 18.02.2019 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Parteien persönlich einvernommen und folgende Personen zeugenschaftlich einvernommen: XXXX Die Vermieterin XXXX ist entschuldigt zu der Verhandlung nicht erschienen.Am 18.02.2019 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Parteien persönlich einvernommen und folgende Personen zeugenschaftlich einvernommen: römisch 40 Die Vermieterin römisch 40 ist entschuldigt zu der Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Allgemeines: Die Beschwerdeführerin hat von 01.12.2013 bis 30.03.2014 Arbeitslosengeld und danach Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien, Laxenburgerstraße, bezogen. Die Notstandshilfe wurde aufgrund ihrer Angaben im Zuerkennungsantrag ohne Anrechnung in der Höhe von € 17,11 täglich zuerkannt. Anlässlich der Übersiedlung der Beschwerdeführerin mit 30.06.2014 nach XXXX , meldete sie sich am 30.06.2014 beim Arbeitsmarktservice Mattersburg zum Weiterbezug der Notstandshilfe und gab dabei in der am 30.06.2014 gefertigten Niederschrift an, dass sich an ihren persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Die Notstandshilfe wurde aufgrund ihrer Angaben ohne Anrechnung in der Höhe von € 17,11 täglich weiterhin zuerkannt.Anlässlich der Übersiedlung der Beschwerdeführerin mit 30.06.2014 nach römisch 40 , meldete sie sich am 30.06.2014 beim Arbeitsmarktservice Mattersburg zum Weiterbezug der Notstandshilfe und gab dabei in der am 30.06.2014 gefertigten Niederschrift an, dass sich an ihren persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Die Notstandshilfe wurde aufgrund ihrer Angaben ohne Anrechnung in der Höhe von € 17,11 täglich weiterhin zuerkannt. Der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin wurde wegen der Arbeitsaufnahme am 16.03.2015 eingestellt. Vom 16.03.2015 bis 05.06.2016 war sie für die Firma XXXX tätig und unterlag der Vollversicherung.Der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin wurde wegen der Arbeitsaufnahme am 16.03.2015 eingestellt. Vom 16.03.2015 bis 05.06.2016 war sie für die Firma römisch 40 tätig und unterlag der Vollversicherung. Mit rechtskräftiger Entscheidung des BVWG vom 15.11.2017 wurde in einem anderen Fall bezüglich Bestehens einer Lebensgemeinschaft der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben. Dies betraf den gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX in XXXX ab 02.01.2017.Mit rechtskräftiger Entscheidung des BVWG vom 15.11.2017 wurde in einem anderen Fall bezüglich Bestehens einer Lebensgemeinschaft der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben. Dies betraf den gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 in römisch 40 ab 02.01.
  3. 1.
  4. Zur Feststellung des Nichtvorliegens einer Lebensgemeinschaft: Die Beschwerdeführerin und Herr XXXX verfügen seit 30.06.2014 über insgesamt vier gemeinsame Wohnsitze: XXXX . Aktuell sind beide in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 verfügen seit 30.06.2014 über insgesamt vier gemeinsame Wohnsitze: römisch 40 . Aktuell sind beide in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Festgestellt wird, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 30.06.2014 bis 31.05.2016 vier Personen an der Adresse XXXX , gemeldet waren: Die Beschwerdeführerin selbst, ihre inzwischen verstorbene Mutter XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX .Festgestellt wird, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 30.06.2014 bis 31.05.2016 vier Personen an der Adresse römisch 40 , gemeldet waren: Die Beschwerdeführerin selbst, ihre inzwischen verstorbene Mutter römisch 40 , Herr römisch 40 und Herr römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Fall eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX feststellen. Es konnte jedoch in einer Gesamtschau der Umstände und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, anlässlich derer sowohl die Beschwerdeführerin als auch eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind und insgesamt neun Personen zeugenschaftlich einvernommen wurden, weder eine Wirtschafts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen beiden Personen festgestellt werden.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Fall eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 feststellen. Es konnte jedoch in einer Gesamtschau der Umstände und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, anlässlich derer sowohl die Beschwerdeführerin als auch eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind und insgesamt neun Personen zeugenschaftlich einvernommen wurden, weder eine Wirtschafts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen beiden Personen festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bewohnten jeweils ein Zimmer im Erdgeschoss des Hauses, Herr XXXX und Herr XXXX bewohnten jeweils ein Zimmer im
  5. Stock des Hauses, in jedem Stock gab es ein WC. Es gab 2 separate Eingänge und eine Terrassentür. Die Zimmer der 4 Bewohner waren jeweils etwa 20-25m² groß. Das Zimmer der Beschwerdeführerin war mit einem Bett, PC, Kasten, Schreibtisch und Fernseher ausgestattet, auch die gesamte Kleidung befand sich in ihrem Zimmer. Die Einrichtung der Zimmer erfolgte jeweils durch eigene Möbel, die sie aus ihren vorherigen Wohnungen mitgenommen hatten. In dem Haus befanden sich 2 Küchen, die jedoch nicht gemeinsam benutzt wurden.Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bewohnten jeweils ein Zimmer im Erdgeschoss des Hauses, Herr römisch 40 und Herr römisch 40 bewohnten jeweils ein Zimmer im
  6. Stock des Hauses, in jedem Stock gab es ein WC. Es gab 2 separate Eingänge und eine Terrassentür. Die Zimmer der 4 Bewohner waren jeweils etwa 20-25m² groß. Das Zimmer der Beschwerdeführerin war mit einem Bett, PC, Kasten, Schreibtisch und Fernseher ausgestattet, auch die gesamte Kleidung befand sich in ihrem Zimmer. Die Einrichtung der Zimmer erfolgte jeweils durch eigene Möbel, die sie aus ihren vorherigen Wohnungen mitgenommen hatten. In dem Haus befanden sich 2 Küchen, die jedoch nicht gemeinsam benutzt wurden. Der Mietvertrag des Hauses in XXXX wurde zwischen der Vermieterin XXXX und Herrn XXXX abgeschlossen. Die Miete für das Haus beträgt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laut Mietvertrag insgesamt 1.100 €. Dieser Betrag wurde von Frau XXXX an die Vermieterin überwiesen. Die Fixkosten betrugen insgesamt ca. 1.600 €. Die anfallenden Wohnkosten (Miete und Betriebskosten) wurden von sämtlichen vier Mitbewohnern zu gleichen Teilen getragen.Der Mietvertrag des Hauses in römisch 40 wurde zwischen der Vermieterin römisch 40 und Herrn römisch 40 abgeschlossen. Die Miete für das Haus beträgt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laut Mietvertrag insgesamt 1.100 €. Dieser Betrag wurde von Frau römisch 40 an die Vermieterin überwiesen. Die Fixkosten betrugen insgesamt ca. 1.600 €. Die anfallenden Wohnkosten (Miete und Betriebskosten) wurden von sämtlichen vier Mitbewohnern zu gleichen Teilen getragen. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils einen Betrag zwischen 420 € und 515 € an ihre Mutter überwiesen. Dieser Betrag umfasste den anteiligen Betrag für Miete, Strom, Internet, Wasser, Rauchfangkehrer, Gemeindeabgaben und die Zurückzahlung eines von der Mutter geliehenen Betrags für den Kauf ihres Hundes XXXX und eines Handys.Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils einen Betrag zwischen 420 € und 515 € an ihre Mutter überwiesen. Dieser Betrag umfasste den anteiligen Betrag für Miete, Strom, Internet, Wasser, Rauchfangkehrer, Gemeindeabgaben und die Zurückzahlung eines von der Mutter geliehenen Betrags für den Kauf ihres Hundes römisch 40 und eines Handys. Herr XXXX hat seinen Anteil von etwa 450 € an Frau XXXX in bar übergeben. Herr XXXX hat seinen Anteil von 450 € an Frau XXXX überwiesen.Herr römisch 40 hat seinen Anteil von etwa 450 € an Frau römisch 40 in bar übergeben. Herr römisch 40 hat seinen Anteil von 450 € an Frau römisch 40 überwiesen. Die Lebensmittel wurden von allen vier Mitbewohnern separat gekauft und aufbewahrt. Bei gemeinsamen Einkäufen, wie z.B. fürs Grillen, wurde dies zwar für alle eingekauft, aber die Kosten sofort geviertelt. Es wurde nicht gemeinsam für alle gekocht und geputzt. Gleichfalls erfolgte das Waschen der Wäsche separat. Es gab in XXXX einen Garten, wobei die Beschwerdeführerin sich meist um das Gemüsebeet gekümmert hat, die Mutter der Beschwerdeführerin hatte sich um das Rasenmähen gekümmert und auch XXXX hat den Garten gepflegt. Geheizt wurde mit Holz, auch hier wurden die Kosten geviertelt. Die allgemeinen Bereiche, wie das Bad, wurden jeweils von den Bewohnern nach Benutzung geputzt.Die Lebensmittel wurden von allen vier Mitbewohnern separat gekauft und aufbewahrt. Bei gemeinsamen Einkäufen, wie z.B. fürs Grillen, wurde dies zwar für alle eingekauft, aber die Kosten sofort geviertelt. Es wurde nicht gemeinsam für alle gekocht und geputzt. Gleichfalls erfolgte das Waschen der Wäsche separat. Es gab in römisch 40 einen Garten, wobei die Beschwerdeführerin sich meist um das Gemüsebeet gekümmert hat, die Mutter der Beschwerdeführerin hatte sich um das Rasenmähen gekümmert und auch römisch 40 hat den Garten gepflegt. Geheizt wurde mit Holz, auch hier wurden die Kosten geviertelt. Die allgemeinen Bereiche, wie das Bad, wurden jeweils von den Bewohnern nach Benutzung geputzt. Es gab im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 3 Autos, die auf die anderen Mitbewohner angemeldet waren. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Führerschein. Einkäufe wurden entweder direkt in XXXX zu Fuß erledigt, oder die Beschwerdeführerin ist mit ihrer verstorbenen Mutter oder fallweise mit Herrn XXXX im Auto mitgefahren.Es gab im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 3 Autos, die auf die anderen Mitbewohner angemeldet waren. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Führerschein. Einkäufe wurden entweder direkt in römisch 40 zu Fuß erledigt, oder die Beschwerdeführerin ist mit ihrer verstorbenen Mutter oder fallweise mit Herrn römisch 40 im Auto mitgefahren. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX im Wesentlichen nachvollziehbar die selbständige Bestreitung ihres jeweiligen Lebensunterhaltes dargestellt und belegt. Sämtliche Ausgaben wurden von den vier Mietbewohner geviertelt.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 im Wesentlichen nachvollziehbar die selbständige Bestreitung ihres jeweiligen Lebensunterhaltes dargestellt und belegt. Sämtliche Ausgaben wurden von den vier Mietbewohner geviertelt. Festgestellt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX um sehr gute Freunde handelt, jedoch nicht um das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX geht hervor, dass sich die beiden nicht in einer seelischen Gemeinschaft befinden und kein Zusammengehörigkeitsgefühl besteht.Festgestellt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 um sehr gute Freunde handelt, jedoch nicht um das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin und von Herrn römisch 40 geht hervor, dass sich die beiden nicht in einer seelischen Gemeinschaft befinden und kein Zusammengehörigkeitsgefühl besteht.
  7. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Von der Beschwerdeführerin wurden diverse Unterlagen als Beweismittel vorgelegt. Unter anderem wurden mittels Fotodokumentation die Wohnverhältnisse in XXXX aufgezeigt. Des Weiteren wurden von der Beschwerdeführerin Pläne über die Wohnraumaufteilung angefertigt und diese von Herrn XXXX und Herrn XXXX im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt. So konnte glaubhaft und nachvollziehbar aufgeklärt werden, dass der von der Vermieterin vorgelegte Hausplan aus dem Jahre 1974 stammt und in der Zwischenzeit eine Reihe an Umbauarbeiten (z.B. Trennwand zum Esszimmer,
  8. Küche und Bereich Speise-bis Badezimmer) eingetreten sind und die tatsächliche Wohnsituation derzeit anders ist.Von der Beschwerdeführerin wurden diverse Unterlagen als Beweismittel vorgelegt. Unter anderem wurden mittels Fotodokumentation die Wohnverhältnisse in römisch 40 aufgezeigt. Des Weiteren wurden von der Beschwerdeführerin Pläne über die Wohnraumaufteilung angefertigt und diese von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt. So konnte glaubhaft und nachvollziehbar aufgeklärt werden, dass der von der Vermieterin vorgelegte Hausplan aus dem Jahre 1974 stammt und in der Zwischenzeit eine Reihe an Umbauarbeiten (z.B. Trennwand zum Esszimmer,
  9. Küche und Bereich Speise-bis Badezimmer) eingetreten sind und die tatsächliche Wohnsituation derzeit anders ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter jeweils ein Zimmer im Erdgeschoss des Hauses bewohnten, während Herr XXXX und Herr XXXX jeweils ein Zimmer im
  10. Stock des Hauses bewohnten, dass es 2 separate Eingänge und eine Terrassentür gab und die Zimmer der 4 Bewohner jeweils etwa 20-25m² groß waren und die Ausstattung der Zimmer ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin, von Herrn XXXX und Herrn XXXX . Die Feststellung, dass es 2 Küchen gab, die jedoch nicht gemeinsam benutzt wurden, ergibt sich aus den gleichlautenden Aussagen der Beschwerdeführerin, von Herrn XXXX und Herrn XXXX . Es mag dahingestellt bleiben, ob die 2 Küchen jeweils tatsächlich nur separat von den Männern bzw. von den Frauen genutzt worden.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter jeweils ein Zimmer im Erdgeschoss des Hauses bewohnten, während Herr römisch 40 und Herr römisch 40 jeweils ein Zimmer im
  11. Stock des Hauses bewohnten, dass es 2 separate Eingänge und eine Terrassentür gab und die Zimmer der 4 Bewohner jeweils etwa 20-25m² groß waren und die Ausstattung der Zimmer ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin, von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 . Die Feststellung, dass es 2 Küchen gab, die jedoch nicht gemeinsam benutzt wurden, ergibt sich aus den gleichlautenden Aussagen der Beschwerdeführerin, von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 . Es mag dahingestellt bleiben, ob die 2 Küchen jeweils tatsächlich nur separat von den Männern bzw. von den Frauen genutzt worden. Wesentlich ist, dass von sämtlichen Beteiligten glaubhaft gemacht wurde, dass jeder seine Lebensmittel getrennt kaufte und aufbewahrte, sowie nicht gemeinsam für alle gekocht und geputzt wurde. Glaubhaft wurde ausgeführt, dass bei gemeinsamen Einkäufen, wie z.B. fürs Grillen, dies zwar für alle eingekauft, aber die Kosten sofort geviertelt wurden. Die Feststellungen, dass die Kosten für Lebensmittel von allen 4 Mitbewohnern separat übernommen wurden und das Waschen der Wäsche separat erfolgte, sowie zur Gartenpflege und zum Heizen ergeben sich gleichfalls aus den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin, von Herrn XXXX und Herrn XXXX .Die Feststellungen, dass die Kosten für Lebensmittel von allen 4 Mitbewohnern separat übernommen wurden und das Waschen der Wäsche separat erfolgte, sowie zur Gartenpflege und zum Heizen ergeben sich gleichfalls aus den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin, von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 . Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich, dass dieser zwischen Frau XXXX und Herrn XXXX abgeschlossen wurde und die Mietkosten insgesamt 1.100 € betrugen. Der Zeuge XXXX gab glaubhaft an, dass er den Mietvertrag unterschrieben hätte, da er zu dem Zeitpunkt den höchsten Lohn gehabt hätte. Die Feststellung, dass die Fixkosten insgesamt ca. 1.600 €. betrugen, ergibt sich aus den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin, von Herrn XXXX und Herrn XXXX , wonach der höhere Betrag auch Strom, Internet, Wasser, Rauchfangkehrer und Gemeindeabgaben umfasste. Der erkennende Senat empfindet diesen Betrag als realistisch und nachvollziehbar. Auch wurden die übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX und Herrn XXXX , wonach die mittlerweile verstorbene Mutter XXXX die genaue Berechnung vorgenommen hätte und sämtliche Mitbewohner dieser Berechnung vertraut hätten, vom erkennenden Senat als glaubhaft befunden.Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich, dass dieser zwischen Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 abgeschlossen wurde und die Mietkosten insgesamt 1.100 € betrugen. Der Zeuge römisch 40 gab glaubhaft an, dass er den Mietvertrag unterschrieben hätte, da er zu dem Zeitpunkt den höchsten Lohn gehabt hätte. Die Feststellung, dass die Fixkosten insgesamt ca. 1.600 €. betrugen, ergibt sich aus den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin, von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 , wonach der höhere Betrag auch Strom, Internet, Wasser, Rauchfangkehrer und Gemeindeabgaben umfasste. Der erkennende Senat empfindet diesen Betrag als realistisch und nachvollziehbar. Auch wurden die übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 , wonach die mittlerweile verstorbene Mutter römisch 40 die genaue Berechnung vorgenommen hätte und sämtliche Mitbewohner dieser Berechnung vertraut hätten, vom erkennenden Senat als glaubhaft befunden. Durch die Vorlage von Bankbelegen/Kontoauszügen durch die Beschwerdeführerin konnte sie nachvollziehbar darlegen, dass der monatlich von ihr an die Mutter bezahlte Betrag laut Kontoauszügen in der Höhe von ca. 420 € und 515 € im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der Bezeichnung "Miete" sowohl den anteiligen Mietbetrag, als auch Strom, Internet, Wasser, Rauchfangkehrer und Gemeindeabgaben und diverse Rückzahlungen (Zurückzahlung eines von der Mutter geliehenen Betrags für den Kauf ihres Hundes XXXX und eines Handys) umfasst hat.Durch die Vorlage von Bankbelegen/Kontoauszügen durch die Beschwerdeführerin konnte sie nachvollziehbar darlegen, dass der monatlich von ihr an die Mutter bezahlte Betrag laut Kontoauszügen in der Höhe von ca. 420 € und 515 € im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der Bezeichnung "Miete" sowohl den anteiligen Mietbetrag, als auch Strom, Internet, Wasser, Rauchfangkehrer und Gemeindeabgaben und diverse Rückzahlungen (Zurückzahlung eines von der Mutter geliehenen Betrags für den Kauf ihres Hundes römisch 40 und eines Handys) umfasst hat. Der zeugenschaftlich einvernommene Herr XXXX konnte glaubhaft machen, dass er seinen Anteil von etwa 450 € an Frau XXXX in bar übergeben hat. Wenngleich er keine Bestätigungen dazu vorlegen konnte, sieht der erkennende Senat nach persönlicher Einvernahme keinerlei Zweifel, an dieser Aussage zu zweifeln. Gleichfalls hat der Zeuge XXXX glaubhaft gemacht, dass er 450 € an Frau XXXX monatlich überwiesen hat.Der zeugenschaftlich einvernommene Herr römisch 40 konnte glaubhaft machen, dass er seinen Anteil von etwa 450 € an Frau römisch 40 in bar übergeben hat. Wenngleich er keine Bestätigungen dazu vorlegen konnte, sieht der erkennende Senat nach persönlicher Einvernahme keinerlei Zweifel, an dieser Aussage zu zweifeln. Gleichfalls hat der Zeuge römisch 40 glaubhaft gemacht, dass er 450 € an Frau römisch 40 monatlich überwiesen hat. Der erkennende Senat gelangt durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen XXXX und XXXX zu der Feststellung, dass sämtliche Ausgaben von den vier Mietbewohnern geviertelt wurden.Der erkennende Senat gelangt durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen römisch 40 und römisch 40 zu der Feststellung, dass sämtliche Ausgaben von den vier Mietbewohnern geviertelt wurden. Die Feststellung, dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 3 Autos gab, die auf die anderen Mitbewohner angemeldet waren, die Beschwerdeführerin über keinen Führerschein verfügt und sie mit ihrer verstorbenen Mutter im Auto mitgefahren ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, von Herrn XXXX und Herrn XXXX . Die Einkäufe wurden entweder direkt in XXXX zu Fuß erledigt, oder die Beschwerdeführerin ist mit ihrer verstorbenen Mutter oder Herrn XXXX im Auto mitgefahren. Dieses fallweise Mitfahren im gegenständlichen Fall wird vom erkennenden Senat jedoch keinesfalls als gemeinsames Wirtschaften gesehen.Die Feststellung, dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 3 Autos gab, die auf die anderen Mitbewohner angemeldet waren, die Beschwerdeführerin über keinen Führerschein verfügt und sie mit ihrer verstorbenen Mutter im Auto mitgefahren ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 . Die Einkäufe wurden entweder direkt in römisch 40 zu Fuß erledigt, oder die Beschwerdeführerin ist mit ihrer verstorbenen Mutter oder Herrn römisch 40 im Auto mitgefahren. Dieses fallweise Mitfahren im gegenständlichen Fall wird vom erkennenden Senat jedoch keinesfalls als gemeinsames Wirtschaften gesehen. Zur Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX um sehr gute Freunde handelt, jedoch nicht um das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, gelangte der erkennende Senat insbesondere nach persönlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin und der insgesamt neun Zeugen, sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX .Zur Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 um sehr gute Freunde handelt, jedoch nicht um das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, gelangte der erkennende Senat insbesondere nach persönlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin und der insgesamt neun Zeugen, sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 . Es gab fallweise gemeinsame Unternehmungen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX , z.B. zeitweise Tischtennis. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie das Zimmer von Herrn XXXX nicht einmal kannte und es wurde glaubhaft gemacht, dass nicht gemeinsam gegessen und gekocht wurde. Beweiswürdigend wird zudem ausgeführt, dass nach übereinstimmenden Aussagen alle vier Mitbewohner einen eigenen Fernseher mit separaten Anbietern hatten.Es gab fallweise gemeinsame Unternehmungen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 , z.B. zeitweise Tischtennis. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie das Zimmer von Herrn römisch 40 nicht einmal kannte und es wurde glaubhaft gemacht, dass nicht gemeinsam gegessen und gekocht wurde. Beweiswürdigend wird zudem ausgeführt, dass nach übereinstimmenden Aussagen alle vier Mitbewohner einen eigenen Fernseher mit separaten Anbietern hatten. Wenn der ehemalige Dienstgeber XXXX der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX - es handelt sich um den Dienstgeber im Zeitraum 2009 bis 2012, d.h. vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum - zeugenschaftlich einvernommen aussagte, dass "in der ganzen Firma bekannt gewesen" wäre, dass beide ein Paar gewesen wären und sie sich am Arbeitsplatz kennengelernt hätten, so steht dem entgegen, dass sich die beiden bereits vor der Tätigkeit bei Herrn XXXX kennengelernt hatten und der Dienstgeber auf Nachfrage, woher er die Kenntnis beziehe, dass es sich bei beiden um ein Paar handle, einräumte, dass es sich vielmehr um seine persönliche Vermutung handle, er aber keinerlei Beweise dafür habe. Der erkennende Senat hatte nach persönlicher Einvernahme den Eindruck, dass der Zeuge XXXX lediglich von seiner persönlichen Einstellungshaltung auf das Vorliegen einer Beziehung zwischen Mann und Frau schloss, dies jedoch auf näheres Nachfragen hin keineswegs mit Fakten untermauern konnte. Beweiswürdigend ist zudem darauf zu verweisen, dass zwischen XXXX und Herrn XXXX offensichtlich Konflikte bestehen und in diesem Zusammenhang ein Gerichtsverfahren anhängig war. Aber auch nach Einsichtnahme in den von der belangten Behörde angeforderten Gerichtsakt von XXXX , XXXX ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in dem Verfahren als Zeugin vernommen wurde und dabei aussagte, dass sie an der gleichen Adresse wie Herr XXXX wohnte, jedoch nicht Lebensgefährten seien, sie hätten eine Wohngemeinschaft zu viert.Wenn der ehemalige Dienstgeber römisch 40 der Beschwerdeführerin und von Herrn römisch 40 - es handelt sich um den Dienstgeber im Zeitraum 2009 bis 2012, d.h. vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum - zeugenschaftlich einvernommen aussagte, dass "in der ganzen Firma bekannt gewesen" wäre, dass beide ein Paar gewesen wären und sie sich am Arbeitsplatz kennengelernt hätten, so steht dem entgegen, dass sich die beiden bereits vor der Tätigkeit bei Herrn römisch 40 kennengelernt hatten und der Dienstgeber auf Nachfrage, woher er die Kenntnis beziehe, dass es sich bei beiden um ein Paar handle, einräumte, dass es sich vielmehr um seine persönliche Vermutung handle, er aber keinerlei Beweise dafür habe. Der erkennende Senat hatte nach persönlicher Einvernahme den Eindruck, dass der Zeuge römisch 40 lediglich von seiner persönlichen Einstellungshaltung auf das Vorliegen einer Beziehung zwischen Mann und Frau schloss, dies jedoch auf näheres Nachfragen hin keineswegs mit Fakten untermauern konnte. Beweiswürdigend ist zudem darauf zu verweisen, dass zwischen römisch 40 und Herrn römisch 40 offensichtlich Konflikte bestehen und in diesem Zusammenhang ein Gerichtsverfahren anhängig war. Aber auch nach Einsichtnahme in den von der belangten Behörde angeforderten Gerichtsakt von römisch 40 , römisch 40 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in dem Verfahren als Zeugin vernommen wurde und dabei aussagte, dass sie an der gleichen Adresse wie Herr römisch 40 wohnte, jedoch nicht Lebensgefährten seien, sie hätten eine Wohngemeinschaft zu viert. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Zeuge XXXX vor dem erkennenden Senat glaubhaft ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX kein Paar sind bzw. waren, sie getrennte Zimmer bewohnt haben und er mit beiden befreundet ist und sie öfters besucht hat. Gleichfalls hat der Zeuge XXXX glaubhaft ausgeführt, dass er ein Freund der beiden sei und die Beschwerdeführerin und Herr XXXX kein Paar seien, sie hätten niemals Zärtlichkeiten ausgetauscht. Bei gemeinsamen Unternehmungen sei immer auch die Mutter dabei gewesen. Der Zeuge XXXX hat glaubhaft ausgesagt, dass er die Beschwerdeführerin von der Arbeit her kenne und mittlerweile mit beiden befreundet sei. Er wisse, wie eine Beziehung aussehe und dies liege im Fall der Beschwerdeführerin und von Herr XXXX nicht vor. Es habe keinerlei Austausch von Zärtlichkeiten gegeben. Der Zeuge XXXX , Onkel der Beschwerdeführerin, sagte überzeugend aus, dass seine Nichte und Herr XXXX nur gute Freunde seien. Die Zeugin XXXX sagte glaubhaft aus, dass sie die Beschwerdeführerin von der Jugend her kenne und diese mit Herrn XXXX nur befreundet sei. Es sei nur ganz kurz einmal am Anfang so gewesen, als die Beschwerdeführerin Herrn XXXX kennengelernt hatte, dass sich nach einigen Wochen herausstellte, dass sie kein Liebespaar sein könnten und dies nicht funktioniere - dieser Zeitpunkt liegt lange vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt. Die Zeugin führte nachvollziehbar aus, dass die beiden wohl deshalb zusammenleben, da die Beschwerdeführerin sonst alleine wäre und sich die beiden eben gut verstehen würden. Es gibt für den erkennenden Senat keinerlei Anlass, an all diesen übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln.Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Zeuge römisch 40 vor dem erkennenden Senat glaubhaft ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 kein Paar sind bzw. waren, sie getrennte Zimmer bewohnt haben und er mit beiden befreundet ist und sie öfters besucht hat. Gleichfalls hat der Zeuge römisch 40 glaubhaft ausgeführt, dass er ein Freund der beiden sei und die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 kein Paar seien, sie hätten niemals Zärtlichkeiten ausgetauscht. Bei gemeinsamen Unternehmungen sei immer auch die Mutter dabei gewesen. Der Zeuge römisch 40 hat glaubhaft ausgesagt, dass er die Beschwerdeführerin von der Arbeit her kenne und mittlerweile mit beiden befreundet sei. Er wisse, wie eine Beziehung aussehe und dies liege im Fall der Beschwerdeführerin und von Herr römisch 40 nicht vor. Es habe keinerlei Austausch von Zärtlichkeiten gegeben. Der Zeuge römisch 40 , Onkel der Beschwerdeführerin, sagte überzeugend aus, dass seine Nichte und Herr römisch 40 nur gute Freunde seien. Die Zeugin römisch 40 sagte glaubhaft aus, dass sie die Beschwerdeführerin von der Jugend her kenne und diese mit Herrn römisch 40 nur befreundet sei. Es sei nur ganz kurz einmal am Anfang so gewesen, als die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 kennengelernt hatte, dass sich nach einigen Wochen herausstellte, dass sie kein Liebespaar sein könnten und dies nicht funktioniere - dieser Zeitpunkt liegt lange vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt. Die Zeugin führte nachvollziehbar aus, dass die beiden wohl deshalb zusammenleben, da die Beschwerdeführerin sonst alleine wäre und sich die beiden eben gut verstehen würden. Es gibt für den erkennenden Senat keinerlei Anlass, an all diesen übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln. Der Zeuge XXXX gab vor dem erkennenden Senat zeugenschaftlich einvernommen an, dass er ein Nachbar der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX in XXXX war und als Feuerwehr Ortskommandant-Stellvertreter einmal von der Beschwerdeführerin ersucht wurde, ihren Brunnen zu reaktivieren, woraufhin er eine Firma empfohlen hätte, und ein anderes Mal anlässlich eines Wasserausbruches im Keller. Bei diesem Vorfall hätte er die Beschwerdeführerin und einen jüngeren Mann nebeneinander stehen gesehen, er konnte jedoch nicht sagen, ob es sich dabei um Herrn XXXX gehandelt hat. In der Situation, als die beiden nebeneinander gestanden waren, hätte er "durch die Situation und das Gespräch" den Eindruck gehabt, dass es sich um ein Paar gehandelt habe. Dies hatte der Zeuge auch im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde ausgesagt. Auf weitere Nachfrage im Zuge der persönlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht relativierte er jedoch, dass es genauso möglich gewesen wäre, dass es sich um normale Freunde gehandelt hat. Weiters wird nochmals darauf verwiesen, dass der Zeuge keine Erinnerung darüber mehr hatte, ob der junge Mann, der neben der Beschwerdeführerin gestanden ist, tatsächlich XXXX war. In diesem Zusammenhang geht der erkennende Senat davon aus, dass ein bloßes Nebeneinanderstehen von Mann und Frau anlässlich eines Wasserrohrbruches keinerlei Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sein kann.Der Zeuge römisch 40 gab vor dem erkennenden Senat zeugenschaftlich einvernommen an, dass er ein Nachbar der Beschwerdeführerin und von Herrn römisch 40 in römisch 40 war und als Feuerwehr Ortskommandant-Stellvertreter einmal von der Beschwerdeführerin ersucht wurde, ihren Brunnen zu reaktivieren, woraufhin er eine Firma empfohlen hätte, und ein anderes Mal anlässlich eines Wasserausbruches im Keller. Bei diesem Vorfall hätte er die Beschwerdeführerin und einen jüngeren Mann nebeneinander stehen gesehen, er konnte jedoch nicht sagen, ob es sich dabei um Herrn römisch 40 gehandelt hat. In der Situation, als die beiden nebeneinander gestanden waren, hätte er "durch die Situation und das Gespräch" den Eindruck gehabt, dass es sich um ein Paar gehandelt habe. Dies hatte der Zeuge auch im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde ausgesagt. Auf weitere Nachfrage im Zuge der persönlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht relativierte er jedoch, dass es genauso möglich gewesen wäre, dass es sich um normale Freunde gehandelt hat. Weiters wird nochmals darauf verwiesen, dass der Zeuge keine Erinnerung darüber mehr hatte, ob der junge Mann, der neben der Beschwerdeführerin gestanden ist, tatsächlich römisch 40 war. In diesem Zusammenhang geht der erkennende Senat davon aus, dass ein bloßes Nebeneinanderstehen von Mann und Frau anlässlich eines Wasserrohrbruches keinerlei Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sein kann. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX um sehr gute Freunde handelt, jedoch nicht um das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. So räumten beide selbst ein, beste Freunde zu sein, konnten jedoch glaubhaft machen, dass keine darüber hinausgehende Beziehung vorliegt. Es konnte diesbezüglich auch keine seelischen Gemeinschaft bzw. kein Zusammengehörigkeitsgefühl festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall konnten die Beschwerdeführerin, Herrn XXXX und Herr XXXX glaubhaft machen, dass sie zu viert gemeinsam nach XXXX gezogen sind, da in Wien die Mieten zu hoch wurden und sie gemeinsam aufs Land ziehen wollten. So führte Herr XXXX an, dass er in Privatkonkurs war. Für den erkennenden Senat ergibt sich, dass das Zusammenziehen großteils aus Kostengründen, aber zum Teil auch deshalb passierte, da sich vier Personen einfach gut miteinander verstanden und ein gemeinsames Wohnen angenehmer empfanden als alleine zu wohnen. So führte Herr XXXX glaubhaft an, dass er ab und zu mit der Beschwerdeführerin reden könne und so nicht alleine wohnen müsse. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugin XXXX , wonach die beiden wohl deshalb zusammenleben, da die Beschwerdeführerin sonst alleine wäre und sich die beiden eben gut verstehen würden. Zudem erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit 4 Hunden nicht so einfach eine Wohnung für sich alleine finden könnte, und deshalb die Möglichkeit, ein Haus, in dem Hundehaltung erlaubt ist, gemeinsam mit anderen Menschen zu bewohnen, die sich gut miteinander verstehen, sehr attraktiv ist.Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 um sehr gute Freunde handelt, jedoch nicht um das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. So räumten beide selbst ein, beste Freunde zu sein, konnten jedoch glaubhaft machen, dass keine darüber hinausgehende Beziehung vorliegt. Es konnte diesbezüglich auch keine seelischen Gemeinschaft bzw. kein Zusammengehörigkeitsgefühl festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall konnten die Beschwerdeführerin, Herrn römisch 40 und Herr römisch 40 glaubhaft machen, dass sie zu viert gemeinsam nach römisch 40 gezogen sind, da in Wien die Mieten zu hoch wurden und sie gemeinsam aufs Land ziehen wollten. So führte Herr römisch 40 an, dass er in Privatkonkurs war. Für den erkennenden Senat ergibt sich, dass das Zusammenziehen großteils aus Kostengründen, aber zum Teil auch deshalb passierte, da sich vier Personen einfach gut miteinander verstanden und ein gemeinsames Wohnen angenehmer empfanden als alleine zu wohnen. So führte Herr römisch 40 glaubhaft an, dass er ab und zu mit der Beschwerdeführerin reden könne und so nicht alleine wohnen müsse. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugin römisch 40 , wonach die beiden wohl deshalb zusammenleben, da die Beschwerdeführerin sonst alleine wäre und sich die beiden eben gut verstehen würden. Zudem erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit 4 Hunden nicht so einfach eine Wohnung für sich alleine finden könnte, und deshalb die Möglichkeit, ein Haus, in dem Hundehaltung erlaubt ist, gemeinsam mit anderen Menschen zu bewohnen, die sich gut miteinander verstehen, sehr attraktiv ist.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Entscheidung in der Sache 3.
  13. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (§ 33 Abs. 1 AlVG).Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (Paragraph 33, Absatz eins, AlVG). Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 AlVG).Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet (Paragraph 33, Absatz 2, AlVG). Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 AlVG).Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (Paragraph 33, Absatz 3, AlVG). Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
  4. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs. 5 nicht überschritten wird (§ 36 Abs. 1 Al

VG).zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird (Paragraph 36, Absatz eins, AlVG). Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre (§ 36 Abs. 2 AlVG).Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre (Paragraph 36, Absatz 2, AlVG). B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (§ 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG).a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG). Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 36 Abs. 5 Al

VG).Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 36, Absatz 5, AlVG). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (Paragraph 50, Absatz eins, AlVG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0318, 0319, 0320; E 17.5.1990, 90/08/0031). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24.04.1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH,

  1. 11.2009, Zl. 2007/08/0213). Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohn- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin und Herr XXXX verfügen seit 30.06.2014 über insgesamt vier gemeinsame Wohnsitze: XXXX . Aktuell sind beide in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 verfügen seit 30.06.2014 über insgesamt vier gemeinsame Wohnsitze: römisch 40 . Aktuell sind beide in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Festgestellt wurde, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 30.06.2014 bis 31.05.2016 vier Personen an der Adresse XXXX , gemeldet waren: Die Beschwerdeführerin selbst, ihre inzwischen verstorbene Mutter XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX .Festgestellt wurde, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 30.06.2014 bis 31.05.2016 vier Personen an der Adresse römisch 40 , gemeldet waren: Die Beschwerdeführerin selbst, ihre inzwischen verstorbene Mutter römisch 40 , Herr römisch 40 und Herr römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Fall eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX feststellen. Es konnte jedoch in einer Gesamtschau der Umstände und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, anlässlich derer sowohl die Beschwerdeführerin als auch eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind und insgesamt neun Personen zeugenschaftlich einvernommen wurden, weder eine Wirtschafts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen beiden Personen festgestellt werden. Ein Mitfinanzieren bzw. Leisten von Beistand konnte nicht festgestellt werden.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Fall eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 feststellen. Es konnte jedoch in einer Gesamtschau der Umstände und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, anlässlich derer sowohl die Beschwerdeführerin als auch eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind und insgesamt neun Personen zeugenschaftlich einvernommen wurden, weder eine Wirtschafts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen beiden Personen festgestellt werden. Ein Mitfinanzieren bzw. Leisten von Beistand konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bewohnten jeweils ein Zimmer im Erdgeschoss des Hauses, Herr XXXX und Herr XXXX bewohnten jeweils ein Zimmer im
  2. Stock des Hauses, in jedem Stock gab es ein WC. Der Mietvertrag des Hauses in XXXX wurde zwischen der Vermieterin XXXX und Herrn XXXX abgeschlossen. Die Miete für das Haus beträgt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laut Mietvertrag insgesamt 1.100 €. Die Fixkosten betrugen insgesamt ca. 1.600 €. Die anfallenden Wohnkosten (Miete und Betriebskosten) wurden von sämtlichen vier Mitbewohnern zu gleichen Teilen getragen.Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bewohnten jeweils ein Zimmer im Erdgeschoss des Hauses, Herr römisch 40 und Herr römisch 40 bewohnten jeweils ein Zimmer im
  3. Stock des Hauses, in jedem Stock gab es ein WC. Der Mietvertrag des Hauses in römisch 40 wurde zwischen der Vermieterin römisch 40 und Herrn römisch 40 abgeschlossen. Die Miete für das Haus beträgt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laut Mietvertrag insgesamt 1.100 €. Die Fixkosten betrugen insgesamt ca. 1.600 €. Die anfallenden Wohnkosten (Miete und Betriebskosten) wurden von sämtlichen vier Mitbewohnern zu gleichen Teilen getragen. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils einen Betrag zwischen 420 € und 515 € an ihre Mutter überwiesen. Dieser Betrag umfasste den anteiligen Betrag für Miete, Strom, Internet, Wasser, Rauchfangkehrer, Gemeindeabgaben und die Zurückzahlung eines von der Mutter geliehenen Betrags für den Kauf ihres Hundes XXXX und eines Handys.Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils einen Betrag zwischen 420 € und 515 € an ihre Mutter überwiesen. Dieser Betrag umfasste den anteiligen Betrag für Miete, Strom, Internet, Wasser, Rauchfangkehrer, Gemeindeabgaben und die Zurückzahlung eines von der Mutter geliehenen Betrags für den Kauf ihres Hundes römisch 40 und eines Handys. Herr XXXX hat seinen Anteil von etwa 450 € an Frau XXXX in bar übergeben. Herr XXXX hat seinen Anteil von 450 € an Frau XXXX überwiesen.Herr römisch 40 hat seinen Anteil von etwa 450 € an Frau römisch 40 in bar übergeben. Herr römisch 40 hat seinen Anteil von 450 € an Frau römisch 40 überwiesen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX im Wesentlichen nachvollziehbar die selbständige Bestreitung ihres jeweiligen Lebensunterhaltes dargestellt und belegt. Sämtliche Ausgaben wurden von den vier Mietbewohnern geviertelt.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 im Wesentlichen nachvollziehbar die selbständige Bestreitung ihres jeweiligen Lebensunterhaltes dargestellt und belegt. Sämtliche Ausgaben wurden von den vier Mietbewohnern geviertelt. Festgestellt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX um sehr gute Freunde handelt, jedoch nicht um das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.Festgestellt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 um sehr gute Freunde handelt, jedoch nicht um das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gaben die Beschwerdeführerin und Herr XXXX überzeugend an, für private Dinge wie z.B. Kleidung, Telefon, Lebensmittel etc. selbst aufzukommen, sodass keine finanzielle Unterstützung vorliegt, die eine Wirtschaftsgemeinschaft kennzeichnet. Dass nur eine Wohngemeinschaft vorliegt, erschließt sich - wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt - aus den Angaben zur getrennten Haushaltsführung, Wohnsituation, Lebensmittelbeschaffung, Reinigung des Hauses und der Kleidung und der separaten Benutzung der Küche.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gaben die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 überzeugend an, für private Dinge wie z.B. Kleidung, Telefon, Lebensmittel etc. selbst aufzukommen, sodass keine finanzielle Unterstützung vorliegt, die eine Wirtschaftsgemeinschaft kennzeichnet. Dass nur eine Wohngemeinschaft vorliegt, erschließt sich - wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt - aus den Angaben zur getrennten Haushaltsführung, Wohnsituation, Lebensmittelbeschaffung, Reinigung des Hauses und der Kleidung und der separaten Benutzung der Küche. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich jedoch nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl dazu etwa das Erkenntnis vom
  4. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX geht hervor, dass sich die beiden nicht in einer seelischen Gemeinschaft befinden und kein Zusammengehörigkeitsgefühl besteht. Von der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass sie nicht mit Herrn XXXX über private Dinge spreche und dass Herr XXXX umgekehrt nicht mit ihr detaillierter über seine private Situation gesprochen habe.Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich jedoch nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom
  5. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin und von Herrn römisch 40 geht hervor, dass sich die beiden nicht in einer seelischen Gemeinschaft befinden und kein Zusammengehörigkeitsgefühl besteht. Von der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass sie nicht mit Herrn römisch 40 über private Dinge spreche und dass Herr römisch 40 umgekehrt nicht mit ihr detaillierter über seine private Situation gesprochen habe. Zusätzlich sei angemerkt, dass der VwGH die Ansicht vertritt, dass gemeinsames Wohnen allein noch keine Lebensgemeinschaft begründet (Hinweis E 21.05.1996, 95/08/0147). Eine "reine" Wohngemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass jeder Bewohner seinen Anteil an den laufenden Kosten wie Miete, Strom, Gas etc. zu gleichen Teilen zu tragen hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt und darüber hinaus bis dato einen Beitrag geleistet, ihre gesamten Lebenserhaltungskosten selbst getragen und ihren Anteil der Betriebskosten bestritten. Bei der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin Bankbelege vor, die ihr Vorbringen bestätigten. Somit lag und liegt unter Würdigung der Gesamtumstände eine Wohngemeinschaft und keine Wirtschaftsgemeinschaft und damit auch keine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne vor. Der erkennende Senat vertritt deshalb die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebten und somit nicht von der Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe auszugehen ist.Somit lag und liegt unter Würdigung der Gesamtumstände eine Wohngemeinschaft und keine Wirtschaftsgemeinschaft und damit auch keine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne vor. Der erkennende Senat vertritt deshalb die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebten und somit nicht von der Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe auszugehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W162.2173416.1.00

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