G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, wurde gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder am 05.10.2018 an der Grenze zu Deutschland aufgegriffen und nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am 06.10.2018 nach Österreich rücküberstellt. Der BF stellte sodann am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" (erkennungsdienstliche Behandlung am 05.10.2018) zu Deutschland vor. In seiner Basisbefragung vom 06.10.2018 gab der BF an, mit dem Flugzeug über Griechenland nach Österreich und anschließend mit dem Zug nach Deutschland gefahren zu sein. Da ihm die Einreise nach Deutschland verweigert worden sei, stelle er einen Asylantrag in Österreich. In seiner polizeilichen Erstbefragung am 06.10.2018 gab der BF an, dass er an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Abgesehen von seinem mitgereisten (Zwillings)bruder würde sich in Österreich noch eine namentlich genannte aufenthaltsberechtigte Cousine aufhalten. Weiters habe er zwei namentlich genannte Cousinen in Deutschland, die ebenso über Aufenthaltsberechtigungen verfügen würden. Er sei am 03.10.2018 mit dem Flugzeug aus dem Iran über Griechenland nach Österreich gereist, wo er sich zunächst zwei Tage aufgehalten habe, bevor er am 05.10.2018 weiter nach Deutschland gereist sei. Dort habe er Behördenkontakt gehabt. Am 06.10.2018 sei er wieder nach Österreich gelangt. Er verfüge über ein von der slowakischen Botschaft in Teheran ausgestelltes Visum, das von 05.09.2018 bis 16.10.2018 gültig sei. Sein nunmehriges Reiseziel sei Österreich. Eine am 09.10.2018 durchgeführte CVIS-Anfrage ergab, dass dem BF am 05.09.2018 von der slowakischen Botschaft in Teheran ein für den Zeitraum 25.09.2018 bis 16.10.2018 für sieben Tage gültiges Schengenvisum der Kategorie C ausgestellt worden war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 11.10.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 07.12.2018 stimmte die Slowakei dem Aufnahmeersuchen
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 11.10.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 07.12.2018 stimmte die Slowakei dem Aufnahmeersuchen
Am 18.12.2018 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung einer Einvernahme vor dem BFA unterzogen. Hierbei gab der BF nach Krankheiten befragt an, dass er im Iran eine Depression gehabt habe und in Behandlung gewesen sei, er habe auch Medikamente eingenommen. Nach einiger Zeit sei es besser geworden, als er jedoch in Deutschland aufgegriffen und ins Gefängnis gebracht worden sei, sei diese Depression wieder schlimmer geworden. Er sei hier in Österreich beim Arzt gewesen und dieser habe ihm Tabletten verschrieben, die er aktuell einnehme. Er wisse nicht, wie die Tabletten heißen würden, wisse aber, dass diese seinen Stress reduzieren würden. An anderen Beschwerden würde er nicht leiden. Nach seiner Verlegung in die jetzige Betreuungseinrichtung habe er einen Termin bei einem weiteren Arzt vereinbart, dieser sei in vier Tagen. Zu Verwandten befragt gab der BF an, dass im Bundesgebiet eine Tante und drei Cousinen leben würden. Seine Tante lebe seit ca. neun Jahren, seine Cousinen würden seit ca. drei bzw. vier Jahren in Österreich leben. Bis auf eine Cousine würde es sich um österreichische Staatsbürger handeln. Sie hätten ihn im Lager besucht und er sei nach seiner Einreise nach Österreich auch zwei Tage bei seinen Cousinen und einen Tag bei seiner Tante geblieben. Er habe mit seinen Verwandten im Iran ungefähr einen Monat im selben Haushalt gelebt. Dies sei schon sehr lange her. Seine Tante hätte ihn und seinen Bruder auch finanziell ein wenig unterstützt. Über Skype und Internet habe er mit seinen Verwandten stets Kontakt gehalten. Zu seinem Reiseweg führte der BF aus, dass sie vom Iran mit dem Flugzeug nach Griechenland geflogen und von dort über Transit direkt nach Österreich gelangt seien. Danach hätten sie mit dem Zug weiter nach Deutschland fahren wollen, seien aber dort von der Polizei aufgegriffen worden. In der Slowakei seien sie nicht gewesen, die Slowakei sei nicht ihr Zielland gewesen. Auf Vorhalt, dass die Slowakei dem österreichischen Aufnahmeersuchen entsprochen habe und beabsichtigt sei, den Antrag des BF in Österreich zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung in die Slowakei zu veranlassen, führte der BF aus, dass er dort keine Familie und keine Verwandten habe, die ihn unterstützen würden. Wegen seiner Depressionen wäre er gerne in der Nähe seiner Familie und nicht in einem fremden Land. Weitere gegen eine Überstellung in die Slowakei sprechende Gründe gebe es keine. Die Rechtsberaterin brachte vor, dass der BF in Österreich über sehr weitreichende verwandtschaftliche Beziehungen verfüge und der enge Familienverband bereit sei, den BF aufzunehmen und zu unterstützen. Das Verfahren sei daher in Ausübung des Selbsteintrittsrechtes in Österreich zu führen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages
2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Slowakei
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Slowakei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1 Dublin III-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der BF leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Im Zusammenhang mit seinen vorgebrachten Depressionen seien keine medizinischen Befunde und keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden und sei auch nicht ersichtlich, dass es wegen seines Gesundheitszustandes erforderlich gewesen wäre, ihn in einem Krankenhaus stationär aufzunehmen oder in ein solches akut einzuweisen. Es sei auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Slowakei zu verweisen, worin konkret ausgeführt werde, dass alle Asylwerber krankenversorgt würden. Auch könne aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der slowakischen Behörden, den BF zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass man den BF in der Slowakei ohne jegliche medizinische Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Im Hinblick auf seine Familienangehörigen in Österreich hätte dem BF klar sein müssen, dass sein hiesiger Aufenthalt im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung nur ein vorübergehender sein würde. Darüber hinaus seien seine Verwandten seit mehreren Jahren durchgängig mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und habe ein gemeinsames Familienleben spätestens seit dem Jahr 2011 nicht mehr bestanden. Auch befinde sich der BF in Österreich seit mehreren Monaten getrennt von seinen Verwandten in einer Betreuungsstelle und würden keine Hinweise vorliegen, dass sich der BF bislang um eine Verlegung zu seinen Verwandten bemüht hätte. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit habe nicht erkannt werden können und sei es dem BF auch im Falle einer Überstellung in die Slowakei möglich, durch persönliche Besuche oder Telefon und Internet Kontakt zu seinen Verwandten zu halten. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Der Bescheid wurde dem BF am 20.12.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.01.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst wie folgt vorgebracht wurde: Der BF und sein Bruder hätten in Österreich umgehend ihre hier lebende Tante und ihren Onkel getroffen, bevor sie vor Ablauf ihres Visums nach Deutschland gefahren seien, um weitere Verwandte zu besuchen. Vor Ablauf des Visums hätten sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und zu ihrer Tante und ihrem Onkel ziehen wollen. Das Visum sein ihnen von ihrem Schlepper beschafft worden, sie seien nie in der slowakischen Botschaft gewesen. In Deutschland sei ihnen jedoch die Einreise verweigert worden und seien sie inhafttiert worden. Die Erlebnisse in der Anhaltung in Deutschland hätten beim BF traumatisierende Erfahrungen aus der Haft im Iran wieder in Erinnerung gerufen. Bis zu seiner Flucht sei er in psychotherapeutischer Behandlung gestanden und seien in einer österreichischen Klinik eine posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode und Angst- und Panikstörungen diagnostiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Zusammenführung mit seiner "Ursprungsfamilie" dringend indiziert und wolle der BF gemeinsam mit seinem Bruder bei seiner Tante Unterkunft nehmen. Im Iran hätten die Brüder, ihre Tante und der Onkel als Großfamilie tagtäglich ein sehr intensives Familienleben geführt, ehe die beiden nach Österreich gekommen seien. Zwischen dem BF und seiner Tante bestehe eine starke emotionale und familiäre Bindung und Abhängigkeit, sodass das Recht auf Familienleben des BF und seiner Tante über das Interesse Österreichs an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen sei. Eine Außerlandesbringung des BF würde zu einer Verletzung seines Rechts auf Familienleben
EMRK führen, weshalb die Behörde zwingend von der Möglichkeit des Selbsteintritts
1 Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen. Darüber hinaus seien weitere Verfahrensvorschriften verletzt worden, so habe die Behörde gegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt, mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen und eine unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt. Der Bescheid sei sohin als rechtswidrig zu qualifizieren.Der BF und sein Bruder hätten in Österreich umgehend ihre hier lebende Tante und ihren Onkel getroffen, bevor sie vor Ablauf ihres Visums nach Deutschland gefahren seien, um weitere Verwandte zu besuchen. Vor Ablauf des Visums hätten sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und zu ihrer Tante und ihrem Onkel ziehen wollen. Das Visum sein ihnen von ihrem Schlepper beschafft worden, sie seien nie in der slowakischen Botschaft gewesen. In Deutschland sei ihnen jedoch die Einreise verweigert worden und seien sie inhafttiert worden. Die Erlebnisse in der Anhaltung in Deutschland hätten beim BF traumatisierende Erfahrungen aus der Haft im Iran wieder in Erinnerung gerufen. Bis zu seiner Flucht sei er in psychotherapeutischer Behandlung gestanden und seien in einer österreichischen Klinik eine posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode und Angst- und Panikstörungen diagnostiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Zusammenführung mit seiner "Ursprungsfamilie" dringend indiziert und wolle der BF gemeinsam mit seinem Bruder bei seiner Tante Unterkunft nehmen. Im Iran hätten die Brüder, ihre Tante und der Onkel als Großfamilie tagtäglich ein sehr intensives Familienleben geführt, ehe die beiden nach Österreich gekommen seien. Zwischen dem BF und seiner Tante bestehe eine starke emotionale und familiäre Bindung und Abhängigkeit, sodass das Recht auf Familienleben des BF und seiner Tante über das Interesse Österreichs an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen sei. Eine Außerlandesbringung des BF würde zu einer Verletzung seines Rechts auf Familienleben
, EMRK führen, weshalb die Behörde zwingend von der Möglichkeit des Selbsteintritts
Darüber hinaus seien weitere Verfahrensvorschriften verletzt worden, so habe die Behörde gegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt, mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen und eine unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt. Der Bescheid sei sohin als rechtswidrig zu qualifizieren. Der Beschwerde war ein Ambulanzbericht eines Uniklinikums, psychiatrische Zentralambulanz, vom 21.12.2018, angeschlossen, wonach sich der BF mit den Diagnosen "Verdacht auf PTSD, depressive Episode, Angst und Panikstörung" am 21.12.2018 in ambulanter Behandlung befunden und Medikamente verschrieben erhalten habe. Mit der Beschwerde weiters vorgelegt wurde ein unübersetztes Schreiben auf Farsi, bei welchem es sich laut BF ebenso um eine medizinische Unterlage handeln solle. Mit E-Mail vom 04.02.2019 wurde ein weiterer Ambulanzbericht eines Uniklinikums, psychiatrische Zentralambulanz, vom 30.01.2019 in Vorlage gebracht, wonach sich der BF mit den Diagnosen "Verdacht auf PTSD, depressive Episode, Angst und Panikstörung" am 30.01.2019 in ambulanter Behandlung befunden und dieselben Medikamente wie laut Ambulanzbericht vom 21.12.2018 in derselben Dosierung verschrieben erhalten habe. Am 07.02.2019 wurde der BF (wie auch dessen Zwillingsbruder) auf dem Landweg in die Slowakei überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder in das österreichische Bundesgebiet ein. Dem BF war von der slowakischen Botschaft in Teheran ein von 25.09.2018 bis 16.10.2018 gültiges Visum ausgestellt worden. Die Brüder versuchten am 05.10.2018 in ihr erklärtes Zielland Deutschland zu gelangen, wurden dort jedoch einer Grenzkontrolle unterzogen, woraufhin ihnen die Einreise verweigert wurde. Nach ihrer Rücküberstellung nach Österreich stellte der BF (wie auch sein Zwillingsbruder) am 06.10.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 11.10.2018 ein Aufnahmeersuchen an die Slowakei, dem die slowakischen Behörden mit Schreiben vom 07.12.2018
2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 11.10.2018 ein Aufnahmeersuchen an die Slowakei, dem die slowakischen Behörden mit Schreiben vom 07.12.2018
Die oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation in der Slowakei werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Beim BF wurden der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Episode und eine Angst- und Panikstörung diagnostiziert und wurde dieser am 21.12.2018 und am 30.01.2019 in einem Klinikum ambulant behandelt. Der BF erhielt Medikamente verschrieben. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt und sind den vorgelegten Ambulanzberichten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der BF derzeit nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre. Es ist davon auszugehen, dass die in der Slowakei verfügbare medizinische Versorgung europäischen Standards entspricht und allenfalls erforderliche Behandlungen auch dort erfolgen können. Der BF hat im Bundesgebiet seinen mitgereisten Zwillingsbruder, dessen Beschwerde gegen den gleichlautenden Bescheid des BFA mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2019, W242 2212276-1/2E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. Im Bundesgebiet leben eine Tante mit deren Familie und drei Cousinen des BF. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesen Verwandten besteht nicht. Zwischen den Verwandten und dem BF kann kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Der BF (wie auch dessen Zwillingsbruder) wurde am 07.02.2019 auf dem Landweg in die Slowakei überstellt.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten: Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit der Slowakei in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der BF im Besitz eines gültigen von der Slowakei ausgestellten Visums iSd Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO war. Die Slowakei hat dem österreichischen Aufnahmeersuchen auch ausdrücklich zugestimmt.Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit der Slowakei in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da der BF im Besitz eines gültigen von der Slowakei ausgestellten Visums iSd Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO war. Die Slowakei hat dem österreichischen Aufnahmeersuchen auch ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Slowakei in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich - wie nachfolgend näher dargestellt - keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich - wie nachfolgend näher dargestellt - keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash (Große Kammer), fest, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Slowakei
G 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Slowakei
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausreichende Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Schon vor dem Hintergrund der oben dargelegten Erwägungen und der erstinstanzlichen Erwägungen ist nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in der Slowakei geltend gemacht hat, zumal er eigenen Angaben zufolge niemals in der Slowakei gewesen ist. Befragt nach konkreten Gründen, die einer Überstellung entgegenstehen würden, gab der BF lediglich an, dass er dort keine Familie und keine Verwandten hätte und wegen seiner Depressionen gerne in der Nähe seiner Familie wäre (dazu siehe noch die Ausführungen weiter unten). Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass Drittstaatsangehörigen zwar nach den Grundsätzen der Dublin-VO in einem der Mitgliedstaaten ein Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zuzukommen hat, die Zuständigkeit sich jedoch nicht nach den Wünschen des Asylwerbers, sondern nach den in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien zu richten hat. Im Sinne des Gesagten liegt kein ausreichend konkretisierter Anhaltspunkt vor, dass dem BF im Falle einer Überstellung in die Slowakei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr des BF in der Slowakei, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr des BF in der Slowakei, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Schlussendlich hätte der BF die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Schlussendlich hätte der BF die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in der Slowakei: Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen. Die gesundheitliche Situation des BF stellt sich wie folgt dar: Beim BF besteht laut Ambulanzbericht vom 21.12.2018 der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung und wurden eine depressive Episode sowie eine Angst- und Panikstörung diagnostiziert, wogegen Medikamente verordnet wurden. Der Ambulanzbesuch des BF erfolgte am Tag nach Erhalt des Abschiebebescheides, sodass ein Zusammenhang mit der unmittelbar davor zugestellten negativen Entscheidung naheliegt. Wie bereits erwähnt, vermag überstellungsbedingter mentaler Stress nach der einschlägigen Judikatur eine Abschiebung jedoch nicht unzulässig zu machen. Einem weiters vorgelegten Ambulanzbericht desselben Klinikums vom 30.01.2019 sind dieselben Diagnosen sowie dieselbe Medikation in der bisherigen (niedrigen) Dosis wie dem Ambulanzbericht vom 21.12.2018 zu entnehmen. Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des BF, die einer Überstellung in die Slowakei entgegenstehen könnte, sind nicht vorhanden. Allfällige weitere Erkrankungen wurden seitens des BF verneint und wurden auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt. Es kann somit nicht angenommen werden, dass die gesundheitliche Situation des BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt jene besondere Schwere aufweisen würde, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen.Es kann somit nicht angenommen werden, dass die gesundheitliche Situation des BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt jene besondere Schwere aufweisen würde, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Im zuständigen Mitgliedstaat ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung zudem gesichert. In den Unterbringungszentren erhalten Antragsteller Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung. Es ist daher davon auszugehen, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleitet ist, sollte der BF eine solche benötigen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt gegenständlich jedoch nicht vor.Ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Der BF verfügt seinen Angaben zufolge über verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich in Gestalt einer hier seit rund neun Jahren lebenden Tante und dreier ebenfalls seit vielen Jahren hier lebender Cousinen. Ein länger bestehender gemeinsamer Haushalt des BF mit seinen Verwandten hat auch im Herkunftsland niemals bestanden. So hat der BF selbst angegeben, dass vor sehr langer Zeit einmal ein gemeinsamer Haushalt in der Dauer von lediglich einem Monat bestanden habe. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, wonach der BF mit seinen Verwandten vor deren Ausreise tagtäglich ein sehr intensives Familienleben geführt hätte, ist im Lichte der eigenen Angaben des BF zu sehen und damit zurechtzurücken. Wenn der BF nunmehr weiters ins Treffen führt, dass er aus psychischer Sicht eine Zusammenführung mit seinen in Österreich aufhältigen Verwandten benötigen würde, ist daran zu erinnern, dass nach ausdrücklicher Angabe des BF (siehe bereits die Basisbefragung) dessen Zielland ursprünglich Deutschland und damit keineswegs der Aufenthaltsort seiner Verwandten war, zu denen nun eine intensive emotionale Bindung behauptet wird. Das dezidierte Vorhaben, nach Deutschland - und nicht nach Österreich - zu reisen, ist laut Angabe des BF lediglich an der Einreiseverweigerung Deutschlands gescheitert. Während seines Aufenthaltes in Österreich war der BF zudem durchgehend in Betreuungseinrichtungen des Bundes untergebracht und sind nach dem vorliegenden Akteninhalt auch keine Bemühungen erkennbar, auch nur in die Nähe seiner hiesigen Familienangehörigen verlegt zu werden, geschweige denn, bei diesen seinen Wohnsitz zu nehmen. Wie bereits in der Vergangenheit besteht somit auch nunmehr kein gemeinsamer Haushalt mit seinen Verwandten. Es kann somit nicht erkannt werden, dass der BF von seinen Verwandten in psychischer Hinsicht derart abhängig wäre, dass eine Außerlandesbringung in die Slowakei eine Verletzung der EMRK begründen würde, zumal der Kontakt zu seinen Verwandten etwa durch Telefonate oder persönliche Besuche in der Slowakei aufrechterhalten werden könnte. Vor dem Hintergrund, dass das Zielland des BF ursprünglich Deutschland war und dieser auch tatsächlich versucht hat, am 05.10.2018 nach Deutschland zu gelangen, liegt ferner die Vermutung nahe, dass die in der Beschwerde vorgebrachten angeblichen engen familiären Bindungen in erster Linie mit dem Ziel der Verhinderung einer Überstellung in die Slowakei behauptet wurden. Auch sonstige Abhängigkeiten des BF von seinen in Österreich lebenden Angehörigen sind nicht vorhanden. Gelegentliche Geldzuwendungen der Tante vermögen jedenfalls keine finanzielle Abhängigkeit des im Übrigen die Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch nehmenden BF zu begründen. Auch in der Slowakei sind in den Unterbringungszentren Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung, psychosoziale Betreuung und ein Taschengeld erhältlich. Im Übrigen bleibt es der Tante des BF unbenommen, den BF auch in der Slowakei durch Überweisung weiterhin finanziell zu unterstützen. Was schließlich den mit dem BF eingereisten Zwillingsbruder des BF betrifft, ist anzumerken, dass gegen diesen eine gleichlautende seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Ausweisungsentscheidung ergangen ist und das Brüderpaar gemeinsam in die Slowakei überstellt wurde. Mit seinem Zwillingsbruder verfügt der BF demnach auch über eine (enge) Bezugsperson in der Slowakei. Wenn auch familiäre Beziehungen des BF zu Personen in Österreich bestehen, so ergibt sich aus dem Gesagten, dass kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vorliegt. Eine Überstellung des BF in die Slowakei stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar.Wenn auch familiäre Beziehungen des BF zu Personen in Österreich bestehen, so ergibt sich aus dem Gesagten, dass kein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben vorliegt. Eine Überstellung des BF in die Slowakei stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar. Weiters war der von den BF in Österreich zugebrachte Zeitraum von wenigen Monaten gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der durch die ausgesprochene Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen. Abschließend ist festzuhalten ist, dass der BF zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und seinen Aufenthalt vielmehr bloß auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrags auf internationalen Schutz gestützt hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Nachdem der BF im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Italien überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W165.2212616.1.00
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