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{'item': 'W173 2197997-1'}

Obsah (14)Art. 133§§ 2§ 45§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW173 2197997-1 SpruchW173 2197997-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 13.1.2016 stellte Herr XXXX (in der Folge BF), geboren am XXXX , beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
  2. Am 13.1.2016 stellte Herr römisch 40 (in der Folge BF), geboren am römisch 40 , beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG.
  3. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein. Im zusammenfassenden Gutachten vom 18.4.2016 wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  4. Zustand nach Lymphknoten-Tuberkulose und Lungeninfiltrat (Pos.Nr. 06.05.
  5. - GdB 30%),
  6. Zustand nach Grauer Star-Operation und Netzhautoperation (Pos.Nr. 11.02.
  7. - GdB 20%) und
  8. Diabetes Mellitus (Pos.Nr. 09.02.
  9. - GdB 20%). Das führende Leiden wurde durch die übrigen Leiden wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Mit Bescheid vom 2.5.2016 wurde der Antrag des BF vom 13.1.2016 auf Zuerkennung der Begünstigtengeigenschaft nach dem BEinstG abgewiesen.
  10. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein. Im zusammenfassenden Gutachten vom 18.4.2016 wurde von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  11. Zustand nach Lymphknoten-Tuberkulose und Lungeninfiltrat (Pos.Nr. 06.05.
  12. - GdB 30%),
  13. Zustand nach Grauer Star-Operation und Netzhautoperation (Pos.Nr. 11.02.
  14. - GdB 20%) und
  15. Diabetes Mellitus (Pos.Nr. 09.02.
  16. - GdB 20%). Das führende Leiden wurde durch die übrigen Leiden wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Mit Bescheid vom 2.5.2016 wurde der Antrag des BF vom 13.1.2016 auf Zuerkennung der Begünstigtengeigenschaft nach dem BEinstG abgewiesen.
  17. Am 18.12.2017 beantragte der BF neuerlich die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Als seinen Dienstgeber nannte der BF "Wiener Wohnen". Der BF legte dazu Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 1.3.2018 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  18. Zustand nach Lymphkonten-Tuberkulose und Lungeninfiltrat (Pos.Nr. 06.05.
  19. - GdB 30%),
  20. Diabetes Mellitus (Pos.Nr. 09.02.
  21. - GdB 30%) und
  22. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Pos.Nr. 02.01.
  23. - GdB 20%). Das führende Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
  24. Am 18.12.2017 beantragte der BF neuerlich die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Als seinen Dienstgeber nannte der BF "Wiener Wohnen". Der BF legte dazu Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 1.3.2018 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  25. Zustand nach Lymphkonten-Tuberkulose und Lungeninfiltrat (Pos.Nr. 06.05.
  26. - GdB 30%),
  27. Diabetes Mellitus (Pos.Nr. 09.02.
  28. - GdB 30%) und
  29. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Pos.Nr. 02.01.
  30. - GdB 20%). Das führende Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
  31. Die belangte Behörde unterzog das eingeholte Gutachten vom 1.3.2018 dem Parteiengehör. Der BF brachte gegen das Gutachten mit Schreiben vom 29.3.2018 Einwendungen vor. Die psychiatrischen Erkrankungen hätten trotz vorgelegter Befunde keine Berücksichtigung gefunden. Im dazu ergänzend eingeholten Gutachten vom 19.4.2018 hielt die beigezogene Sachverständige Dr. XXXX an ihrer Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 30% fest, zumal es sich bei der mittelgradigen depressiven Episode sowie der Panikstörung um erst kürzlich erstellte Diagnosen handle, deren Dauer über 6 Monate hinaus derzeit nicht prognostizierbar seien, sodass diese Leiden derzeit keinen Grad der Behinderung erreichen würden.
  32. Die belangte Behörde unterzog das eingeholte Gutachten vom 1.3.2018 dem Parteiengehör. Der BF brachte gegen das Gutachten mit Schreiben vom 29.3.2018 Einwendungen vor. Die psychiatrischen Erkrankungen hätten trotz vorgelegter Befunde keine Berücksichtigung gefunden. Im dazu ergänzend eingeholten Gutachten vom 19.4.2018 hielt die beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 an ihrer Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 30% fest, zumal es sich bei der mittelgradigen depressiven Episode sowie der Panikstörung um erst kürzlich erstellte Diagnosen handle, deren Dauer über 6 Monate hinaus derzeit nicht prognostizierbar seien, sodass diese Leiden derzeit keinen Grad der Behinderung erreichen würden.
  33. Mit Bescheid vom 4.5.2018 wurde der Antrag der BF vom 18.12.2017 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen. Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG wurde auf das eingeholte, beiliegende, ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 v.H.5. Mit Bescheid vom 4.5.2018 wurde der Antrag der BF vom 18.12.2017 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr.22 aus 1970, idgF, abgewiesen. Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG wurde auf das eingeholte, beiliegende, ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 v.H.

  1. Gegen den Bescheid vom 4.5.2018 wurde vom BF mit Schriftsatz vom 6.6.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend auf die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen zu den Panikstörungen und der Depression mit Verdacht auf derzeit schwerer depressiver Episode eingegangen worden sei. Es sei keine psychiatrische Begutachtung erfolgt. Im ergänzend eingeholten Gutachten sei der "Basischeck" von fit2work vom 26.3.2018 außer Acht gelassen worden. Die belangte Behörde habe sich der nicht ausreichend mit den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt.
  2. Am 12.6.2018 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.9.2018 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF eine Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt. Die Sachverständige führt darin im Wesentlichen auszugsweise Folgendes aus:
  3. Am 12.6.2018 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.9.2018 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF eine Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt. Die Sachverständige führt darin im Wesentlichen auszugsweise Folgendes aus: "........... Anamnese: XXXX Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung in meine Praxis kommt. Er habe eine 3-jährige Schneiderlehre absolviert, aber danach in einer Reinigungsfirma gearbeitet. Bis 23.8.
  4. Dann sei er gekündigt worden. Seither sei er in Krankenstand. Er stamme aus der Türkei. Sei seit 26 Jahren in Österreich. Sei mit seinen Eltern gekommen. Er sei verheiratet. Habe eine 9 Jahre alte Tochter. Seine Frau habe zuvor 8 Kinder verloren. Diese Tochter sei im
  5. Schwangerschaftsmonat zur Welt gekommen.römisch 40 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung in meine Praxis kommt. Er habe eine 3-jährige Schneiderlehre absolviert, aber danach in einer Reinigungsfirma gearbeitet. Bis 23.8.
  6. Dann sei er gekündigt worden. Seither sei er in Krankenstand. Er stamme aus der Türkei. Sei seit 26 Jahren in Österreich. Sei mit seinen Eltern gekommen. Er sei verheiratet. Habe eine 9 Jahre alte Tochter. Seine Frau habe zuvor 8 Kinder verloren. Diese Tochter sei im
  7. Schwangerschaftsmonat zur Welt gekommen. Folgende Erkrankungen: + 2002 Operation eines TBC Knotens am Hals + 2016 Katarakt Operation rechtes Auge + Hallux Operation beidseits, 1998 und 2000 + ca. 2011 Autounfall, seither Schmerzen überall + Depressionen seit anfangs 2018 + Herzinfarkt 14.9.2018, Versorgung mit Stent + Diabetes mellitus II, insulinpflichtig+ Diabetes mellitus römisch zwei, insulinpflichtig Vegetativ: Größe: 170 cm, Gewicht: 69 kg, Nikotin: 0, Alkohol: 0, Drogen: 0 Medikamentöse Therapie: Insulin nach Schema, Trittico 75 mg retard 2/3, Seroquel 25 mg 2, Sultanol 2 Hübe, Seretide. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit herabgesetzt. Gedankenduktus kreisend um seine Leiden. Befindlichkeit herabgesetzt, instabil, deprimiert, nicht ins Positive zu affizieren. Distanziert von Suizidalität. Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind: 1.1 Ja. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers (BF) zu seinem psychiatrischen Leiden in der Beschwerde Aktenblatt (AB 93-95) und der vorgelegten Befunde (AB 54-59) ergibt sich ein anderer einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes als im letzten Gutachten AB 43-48, 64-67.1.1 Ja. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers (BF) zu seinem psychiatrischen Leiden in der Beschwerde Aktenblatt Ausschussbericht 93-95) und der vorgelegten Befunde Ausschussbericht 54-59) ergibt sich ein anderer einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes als im letzten Gutachten Ausschussbericht 43-48, 64-
  8. 1.
  9. Depressive Störung Position 03.06.
  10. 40% Oberer Rahmensatz, da trotz Medikation nicht stabil und soziale Beeinträchtigung, aber ambulant behandelbar. Da bei der Begutachtung durch Frau XXXX im April dieses Jahres dieses Leiden nach nicht 6 Monate bestanden hat, wurde es von ihr noch nicht eingestuft, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht prognostizierbar erschien. Mittlerweile aber zeigt es sich als bereits schwierig zu therapieren und anhaltend.Da bei der Begutachtung durch Frau römisch 40 im April dieses Jahres dieses Leiden nach nicht 6 Monate bestanden hat, wurde es von ihr noch nicht eingestuft, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht prognostizierbar erschien. Mittlerweile aber zeigt es sich als bereits schwierig zu therapieren und anhaltend. 1.
  11. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da das nunmehrige führende Leiden 1 Depression mit 40% durch das Leiden 2 insulinpflichtiger Diabetes Position 09.02.
  12. 30% um 1 Stufe erhöht wird, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 Zustand nach Lymphknoten-Tuberkulose und Lungeninfiltrat Position gz 06.05.02 30% erhöht nicht weiter, da keine relevante funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt, ebenso wie die weiteren Leiden. Leiden 4 Zustand nach Grauer Star Operation und Netzhaut Operation nach Netzhautvenenverschluss rechts, Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,8 Position 12.02.
  13. 20% und Leiden 5 degenerative Wirbelsäulenveränderungen Position 02.01.
  14. 20% Erhöhen ebenfalls nicht weiter, wegen fehlender funktioneller Relevanz. 1.
  15. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.
  16. Der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 1.
  17. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 25.9.2018 anzunehmen. ............................................"
  18. Mit Schreiben vom 13.11.2018 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.8. Mit Schreiben vom 13.11.2018 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichgische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichgische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 18.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Dieser Gesamtgrad ergibt sich aus folgenden Leiden:
  5. Depressive Störung (Pos.Nr. 03.06.01 - GdB 40%),
  6. Insulinpflichtiger Diabetes (Pos.Nr. 09.02.
  7. - GdB 30%),
  8. Zustand nach Lymphknoten-Tuberkulose und Lungeninfiltrat (Pos.Nr. gz 06.05.
  9. - GdB 30%) und
  10. Zustand nach Grauer Star-Operation und Netzhautoperation nach Netzhautvenenverschluss rechts, Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,8 (Pos.Nr. 12.02.
  11. - GdB 20%) und
  12. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Pos.Nr. 02.01.
  13. - GdB 20%). Das führende Leiden 1 wurde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestand. Leiden 3 erhöhte nicht, zumal es an einer relevanten funktionellen Leidensbeeinflussung fehlte. Die übrigen Leiden (4 und 5) erhöhten wegen fehlender funktioneller Relevanz ebenfalls nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50% war ab 25.9.2018 anzunehmen. Herrn XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.1.
  14. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Dieser Gesamtgrad ergibt sich aus folgenden Leiden:
  15. Depressive Störung (Pos.Nr. 03.06.01 - GdB 40%),
  16. Insulinpflichtiger Diabetes (Pos.Nr. 09.02.
  17. - GdB 30%),
  18. Zustand nach Lymphknoten-Tuberkulose und Lungeninfiltrat (Pos.Nr. gz 06.05.
  19. - GdB 30%) und
  20. Zustand nach Grauer Star-Operation und Netzhautoperation nach Netzhautvenenverschluss rechts, Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,8 (Pos.Nr. 12.02.
  21. - GdB 20%) und
  22. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Pos.Nr. 02.01.
  23. - GdB 20%). Das führende Leiden 1 wurde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestand. Leiden 3 erhöhte nicht, zumal es an einer relevanten funktionellen Leidensbeeinflussung fehlte. Die übrigen Leiden (4 und 5) erhöhten wegen fehlender funktioneller Relevanz ebenfalls nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50% war ab 25.9.2018 anzunehmen. Herrn römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 1.
  24. Auf Grund des Gesamtgrades der Behinderung von 50 % ab 25.9.2018 erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  27. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF ist gestützt auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachver-ständigengutachten von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.9.2018 nach einer persönlichen Untersuchungen des BF. Dieses eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Sachverständige stellte einen Gesamtgrad der Behinderung des BF von 50v.H fest.2.
  28. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF ist gestützt auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachver-ständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.9.2018 nach einer persönlichen Untersuchungen des BF. Dieses eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Sachverständige stellte einen Gesamtgrad der Behinderung des BF von 50v.H fest. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständige, Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hat sich auch mit der psychischen Erkrankung des BF auseinandergesetzt und eine Einstufung dieses Leidens auf Basis der Einschätzungsverordnung vorgenommen. Sie hat schlüssig feststellte, dass das Leiden 1 (depressive Störung) wegen der Instabilität trotz medikamentöser Therapie und sozialer Beeinträchtigung aber ambulanter Behandelbarkeit mit dem oberen Rahmensatz unter die Position 03.06.
  29. mit einem Grad der Behinderung von 40% einzustufen ist. Auch die übrigen Leiden wurden nachvollziehbar bewertet. Die Erhöhung des Leidens 1 wurde schlüssig dargelegt.Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständige, Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hat sich auch mit der psychischen Erkrankung des BF auseinandergesetzt und eine Einstufung dieses Leidens auf Basis der Einschätzungsverordnung vorgenommen. Sie hat schlüssig feststellte, dass das Leiden 1 (depressive Störung) wegen der Instabilität trotz medikamentöser Therapie und sozialer Beeinträchtigung aber ambulanter Behandelbarkeit mit dem oberen Rahmensatz unter die Position 03.06.
  30. mit einem Grad der Behinderung von 40% einzustufen ist. Auch die übrigen Leiden wurden nachvollziehbar bewertet. Die Erhöhung des Leidens 1 wurde schlüssig dargelegt. Die vorgelegten Beweismittel des BF wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie und Ärztin für Allgemeinmedizin, auf den Leidenszustand des BF und die diesbezügliche Therapie ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden des BF erfolgte. Die Angaben des BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.Die vorgelegten Beweismittel des BF wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie und Ärztin für Allgemeinmedizin, auf den Leidenszustand des BF und die diesbezügliche Therapie ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden des BF erfolgte. Die Angaben des BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.9.2018 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem traten die Parteien nicht entgegen.
  31. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 50 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Diesem traten die Parteien auch nicht mehr im Rahmen des Parteiengehörs entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.3.Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W173.2197997.1.00

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