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{'item': 'W209 2193275-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 21§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 36§ 293§ 108f§ 36a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2019 GeschäftszahlW209 2193275-1 SpruchW209 2193275-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 30.10.2017 wurde die dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.02.2014 bis 31.01.2016 gewährte Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und die in diesem Zeitraum zu Unrecht empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 5.282,84 zurückgefordert. Begründend führte das AMS aus, dass das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit (laut den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden) in den Jahren 2014 und 2015 höher gewesen sei als in den Nettoerklärungen angegeben. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer die Notstandshilfe in den Zeiträumen von 01.02.2014 bis 18.02.2014, von 16.05.2014 bis 12.08.2014, von 19.08.2014 bis 13.09.2014, von 11.10.2014 bis 27.03.2015, von 18.04.2015 bis 19.04.2015, von 25.04.2015 bis 28.07.2015, von 03.08.2015 bis 23.10.2015 und von 02.11.2015 bis 31.01.2016 teilweise zu Unrecht bezogen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er ersucht, bei der Berichtigung der Notstandhilfe seine schwierige finanzielle Situation zu berücksichtigen und den Rückforderungsbetrag zu vermindern. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag beantragt der Beschwerdeführer eine Freigrenzenerhöhung für die Zurückzahlung eines Kredites zur Wohnraumsanierung, für die Kosten der pädagogischen Betreuung seiner Tochter und für die Unterhaltszahlungen für seinen Sohn.
  3. Mit E-Mail vom 30.01.2018 bestätigte der Beschwerdeführer über Ersuchen des AMS vom 16.01.2018, dass die Einkommenssteuerbescheide seiner Gattin für die Jahre 2014 und 2015 rechtskräftig seien. Über Vorhalt des AMS, dass er keine Nachweise betreffend die Geltendmachung einer Freigrenze für seinen Sohn vorgelegt habe, teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Sohn in den Jahren 2014 und 2015 noch nicht volljährig gewesen sei und die Schule besucht habe. Dem Schreiben angeschlossen waren neben dem Obsorgebeschluss betreffend seinen Sohn auch Nachweise für Alimentationszahlungen in den Monaten März 2014, April 2014, Juni 2014 und September
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2018 wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag € 5.481,99 betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge an den Spruch der vorliegenden Einkommensteuerbescheide gebunden sei und alle Freigrenzen erhöhenden Umstände bei der Berichtigung der Notstandshilfe berücksichtigt worden seien. So seien ab Februar 2014 die Freigrenzen für seine Gattin, seinen Sohn und seine Tochter sowie eine erhöhte Freigrenze wegen Krankheit und eines Kredites (zur Wohnraumsanierung) berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die Berichtigung der Notstandshilfe ab Jänner
  5. Ab 13.07.2015 sei für den Sohn keine Freigrenze mehr geltend gemacht worden. Übliche Aufwendungen des Beschwerdeführers wie z.B. Aufwendungen für den Kindergarten seiner Tochter hätten nicht berücksichtigt werden können. In den Jahren 2014, 2015 und 2016 sei der jeweilige Mindeststandardbetrag (iSd § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG) bereits durch das Einkommen seiner Gattin überschritten worden und daher Letzteres zur Gänze auf den Notstandhilfebezug des Beschwerdeführers anzurechnen. Schließlich legte das AMS im Einzelnen rechnerisch dar, wie die Notstandhilfe zu berichtigen war, welche Freigrenzen wann und in welchem Ausmaß berücksichtigt wurden und wie sich der oben angeführte Rückforderungsbetrag zusammensetzt.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2018 wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag € 5.481,99 betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge an den Spruch der vorliegenden Einkommensteuerbescheide gebunden sei und alle Freigrenzen erhöhenden Umstände bei der Berichtigung der Notstandshilfe berücksichtigt worden seien. So seien ab Februar 2014 die Freigrenzen für seine Gattin, seinen Sohn und seine Tochter sowie eine erhöhte Freigrenze wegen Krankheit und eines Kredites (zur Wohnraumsanierung) berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die Berichtigung der Notstandshilfe ab Jänner
  7. Ab 13.07.2015 sei für den Sohn keine Freigrenze mehr geltend gemacht worden. Übliche Aufwendungen des Beschwerdeführers wie z.B. Aufwendungen für den Kindergarten seiner Tochter hätten nicht berücksichtigt werden können. In den Jahren 2014, 2015 und 2016 sei der jeweilige Mindeststandardbetrag (iSd Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG) bereits durch das Einkommen seiner Gattin überschritten worden und daher Letzteres zur Gänze auf den Notstandhilfebezug des Beschwerdeführers anzurechnen. Schließlich legte das AMS im Einzelnen rechnerisch dar, wie die Notstandhilfe zu berichtigen war, welche Freigrenzen wann und in welchem Ausmaß berücksichtigt wurden und wie sich der oben angeführte Rückforderungsbetrag zusammensetzt.
  8. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages des Beschwerdeführers, in dem er ergänzend ersucht, die vom AMS berücksichtigten Freigrenzen (entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 und 4 NH-VO) zu erhöhen, da er vor kurzem das
  9. Lebensjahr erreicht und länger als 20 Jahre gearbeitet habe, sowie das Werbungkostenpauschale in Höhe von € 132 und die darüberhinausgehenden Werbungskosten seiner Gattin in Höhe von €
  10. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages des Beschwerdeführers, in dem er ergänzend ersucht, die vom AMS berücksichtigten Freigrenzen (entsprechend den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 NH-VO) zu erhöhen, da er vor kurzem das
  11. Lebensjahr erreicht und länger als 20 Jahre gearbeitet habe, sowie das Werbungkostenpauschale in Höhe von € 132 und die darüberhinausgehenden Werbungskosten seiner Gattin in Höhe von € 108,50 monatlich zu berücksichtigen, legte das AMS die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.04.2018 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  12. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte das AMS am 06.12.2018 mit, dass dem AMS die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 am 06.03.2017 vorgelegen sind. Wann der Berichtigungs- und Rückforderungsbescheid vom 30.10.2017 zugestellt worden sei, könne nicht gesagt werden, da der Bescheid ohne Zustellungsnachweis übermittelt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezieht seit 2011 mit Unterbrechungen Notstandhilfe. Aufgrund von Einkommenserklärungen seiner Gattin wurde dem Beschwerdeführer von 01.02.2014 bis 18.02.2014 sowie ab 16.05.2014 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,21, ab 01.01.2015 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,67 und ab 02.11.2015 (bis 31.01.2016) Notstandshilfe in Höhe von täglich € 25,61 (vorläufig) zuerkannt. Der Notstandshilfebezug wurde von 13.08.2014 bis 18.08.2014, von 14.09.2014 bis 10.10.2014, von 28.03.2015 bis 17.04.2015, von 20.04.2015 bis 24.04.2015, von 29.07.2015 bis 02.08.2015 und von 24.10.2015 bis 01.11.2015 unterbrochen. Der Einkommensteuerbescheid der Gattin des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 vom 06.10.2015 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 19.851,90 aus. Abzüglich Sonderausgaben, Kirchenbeitrag, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibetrag und Einkommensteuer ergibt sich daraus ein jährliches Nettoeinkommen i.H.v. € 15.844,
  14. Der Einkommensteuerbescheid der Gattin für das Jahr 2015 vom 09.01.2015 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 24.304,87 aus. Abzüglich Sonderausgaben, Kirchenbeitrag, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibetrag und Einkommensteuer ergibt sich daraus ein jährliches Nettoeinkommen i.H.v. € 18.169,
  15. Beide Einkommensteuerbescheide lagen dem AMS am 06.03.2017 vor. Die für die Berechnung des Notstandshilfeanspruches des Beschwerdeführers maßgebliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive Ergänzungsbeitrag (

§ 21Abs. 4 Al

VG) beträgt € 27,62 täglich.Die für die Berechnung des Notstandshilfeanspruches des Beschwerdeführers maßgebliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive Ergänzungsbeitrag (

Paragraph 21, Absatz 4, AlVG) beträgt € 27,62 täglich. Die Gattin des Beschwerdeführers wohnt im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat eine minderjährige Tochter, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt wohnt. Der Beschwerdeführer leistete für seinen am 22.10.1996 geborenen - nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden - Sohn bis 13.07.2015 Unterhalt. Der Beschwerdeführer leidet an einer Krankheit (COPD) und hat am 09.02.2006 einen Kredit über € 30.142,66 aufgenommen. In diesem Zusammenhang legte er eine nach der Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung zu berücksichtigende Rechnung (zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang) i.H.v. € 1.297,80 vom 11.08.2006 vor, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditaufnahme im Februar 2006 steht. Sonstige Freigrenzen erhöhende Umstände, insbesondere iSd § 6 Abs. 3 und 4 NH-VO liegen nicht vor (Erschöpfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen nach dem

  1. Lebensjahr bzw. nach dem
  2. Lebensjahr mit Nachweis auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten von mindestens 240 Monaten oder 1 040 Wochen).Sonstige Freigrenzen erhöhende Umstände, insbesondere iSd Paragraph 6, Absatz 3 und 4 NH-VO liegen nicht vor (Erschöpfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen nach dem
  3. Lebensjahr bzw. nach dem
  4. Lebensjahr mit Nachweis auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten von mindestens 240 Monaten oder 1 040 Wochen). Der Berichtigungs- und Rückforderungsbescheid vom 30.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer im November 2017 rechtswirksam zugestellt.
  5. Beweiswürdigung: Der jeweilige Notstandshilfebezug in der angeführten Höhe, die angegebenen Bezugsunterbrechungen, das Vorliegen der Einkommensteuerbescheide, die Höhe des Arbeitslosengeldgrundbetrages samt Ergänzungsbetrag, der Umstand, dass die Gattin des Beschwerdeführers und deren minderjährige Tochter im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer leben, die tatsächliche Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers an seinen Sohn bis 13.07.2015 sowie die Erkrankung des Beschwerdeführers stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Über den Anspruch auf Gewährung eines Freigrenzen erhöhenden Betrages von € 7,00 monatlich im Zusammenhang mit der Zurückzahlung des Kredites wurde bereits rechtskräftig mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016 abgesprochen. Dass der Beschwerdeführer für seinen seit 22.10.2014 volljährigen Sohn ab 13.07.2015 keinen Unterhalt mehr geleistet hat, ergeht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das AMS keine entsprechenden Nachweise für Alimentationszahlungen erbracht hat und im Antrag auf Notstandhilfe vom 19.06.2015 (mit Wirkung vom 13.07.2015) auch keine entsprechende Freigrenze mehr geltend gemacht wurde. Weitere Freigrenzen erhöhende Umstände sind nach der Aktenlage nicht evident, zumal der Beschwerdeführer den vom AMS übermittelten Unterlagen zufolge (Bezugsverlauf, Versicherungsdatenauszug) nach Erreichen des
  6. Lebensjahres keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen erworben hat. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Vorliegens der Einkommensteuerbescheide gründen auf den diesbezüglichen Angaben des AMS in seinem Schreiben vom 06.12.
  7. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung des ohne Zustellnachweis übermittelten Bescheides gründen auf dem Umstand, dass der Bescheid erst am 30.10.2017 approbiert und demnach frühestens an diesem Tag zur Post gegeben wurde. Da eine Zustellung bereits am nächsten Tag - also noch im Oktober 2017 - auszuschließen ist, weil hierfür üblicherweise 2 bis 3 Werktage zu veranschlagen sind, ist jedenfalls von einer Zustellung im November 2017 auszugehen. Eine spätere Zustellung ist ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer am
  8. November Beschwerde erhoben hat und ihm daher der Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits zugegangen sein musste.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende maßgebende Rechtsvorschriften anzuwenden:

§ 36Abs. 2 Al

VG idF BGBl. I Nr. 3/2013 sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle von Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle von Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

§ 36Abs. 3 lit. B lit. a AIVG id

F BGBl. I Nr. 3/2013 ist vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AIVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, ist vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 36Abs. 3 lit. B lit. b Al

VG idF BGBl. I Nr. 3/2013 ist der Freibetrag nach sublit. a um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.

  1. b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  2. b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera b, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, ist der Freibetrag nach sublit. a um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
  2. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

§ 36Abs. 3 lit. B lit. c Al

VG idF BGBl. I Nr. 3/2013 ist Freibetrag nach sublit. a unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das

  1. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
  2. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera c, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, ist Freibetrag nach sublit. a unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das

  1. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
  2. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

§ 36Abs. 5 Al

VG idF BGBl. I Nr. 3/2013 kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108f

ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

§ 36aAbs. 5 Z 1 Al

VG idF BGBl. I Nr. 67/2013 ist das Einkommen von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen.

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, ist das Einkommen von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen.

§ 36aAbs. 7 Al

VG idF BGBl. I Nr. 67/2013 gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die für seine Frau, für seine minderjährige Tochter und für seinen mittlerweile volljährigen Sohn berücksichtigten Freigrenzen (entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 und 4 NH-VO) zu erhöhen seien, da er vor kurzem das

  1. Lebensjahr erreicht und länger als 20 Jahre gearbeitet habe, und bei der Berichtigung der Notstandhilfe auch das Werbungkostenpauschale in Höhe von € 132 sowie die darüberhinausgehenden Werbungskosten seiner Gattin in Höhe von € 108,50 monatlich zu berücksichtigen seien.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die für seine Frau, für seine minderjährige Tochter und für seinen mittlerweile volljährigen Sohn berücksichtigten Freigrenzen (entsprechend den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 NH-VO) zu erhöhen seien, da er vor kurzem das
  2. Lebensjahr erreicht und länger als 20 Jahre gearbeitet habe, und bei der Berichtigung der Notstandhilfe auch das Werbungkostenpauschale in Höhe von € 132 sowie die darüberhinausgehenden Werbungskosten seiner Gattin in Höhe von € 108,50 monatlich zu berücksichtigen seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass den Feststellungen zufolge der Beschwerdeführer nach Erreichen des
  3. Lebensjahres keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen erworben hat, weswegen die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Freigrenzen

§ 6Abs.

3 oder 4 NH-VO nicht zu erhöhen waren.Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass den Feststellungen zufolge der Beschwerdeführer nach Erreichen des 50. Lebensjahres keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen erworben hat, weswegen die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Freigrenzen

Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 NH-VO nicht zu erhöhen waren. Die Geltendmachung von Werbungskosten scheidet im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus, weswegen auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass durch das SVÄG 2017, BGBl. I Nr. 38, dem § 24 Abs. 2 AlVG folgende - den bisherigen letzten Satz ersetzende - Sätze angefügt wurden:Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass durch das SVÄG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, dem Paragraph 24, Absatz 2, AlVG folgende - den bisherigen letzten Satz ersetzende - Sätze angefügt wurden: "Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet wie folgt:Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet wie folgt: "

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.""

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise."

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, ist unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG idF des SVÄG 2017 (auch bei selbständig Erwerbstätigen) der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, ist unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 (auch bei selbständig Erwerbstätigen) der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Ausgehend von der Zustellung des beschwerdegegenständlichen Berichtigungs- und Rückforderungsbescheids vom 30.10.2017 im November 2017 ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate Februar 2014 und Mai 2014 bis Jänner

  1. Die dreijährige Frist der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG für den Widerruf und die Rückforderung läuft daher regulär jeweils bis zum Ende (des jeweiligen Teils) der Monate Februar 2017 und Mai 2017 bis Jänner
  2. Ausgehend vom Vorliegen der Einkommensteuerdaten am 06.03.2017 ist die Frist hinsichtlich der Monate Februar und Mai 2014 (erst) am 06.06.2017 abgelaufen, hinsichtlich der übrigen Monate bleibt es beim regulären Fristende. Damit war die Berichtigung und die Rückforderung mit im November 2017 zugestelltem Bescheid auch hinsichtlich der Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 verspätet, hinsichtlich der Monate November 2014 bis Jänner 2016 jedoch zur Gänze rechtzeitig.Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate Februar 2014 und Mai 2014 bis Jänner
  3. Die dreijährige Frist der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG für den Widerruf und die Rückforderung läuft daher regulär jeweils bis zum Ende (des jeweiligen Teils) der Monate Februar 2017 und Mai 2017 bis Jänner
  4. Ausgehend vom Vorliegen der Einkommensteuerdaten am 06.03.2017 ist die Frist hinsichtlich der Monate Februar und Mai 2014 (erst) am 06.06.2017 abgelaufen, hinsichtlich der übrigen Monate bleibt es beim regulären Fristende. Damit war die Berichtigung und die Rückforderung mit im November 2017 zugestelltem Bescheid auch hinsichtlich der Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 verspätet, hinsichtlich der Monate November 2014 bis Jänner 2016 jedoch zur Gänze rechtzeitig. In den Zeiträumen von 01.02.2014 bis 18.02.2014, von 16.05.2014 bis 12.08.2014, von 19.08.2014 bis 13.09.2014 und von 11.10.2014 bis 31.10.2015 ist daher wegen Fristablaufs keine Berichtigung vorzunehmen und scheidet daher auch eine Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe aus. Dementsprechend ist der in der Beschwerdevorentscheidung ausgewiesene Rückforderungsbetrag um die in diesen Zeiträumen unberechtigt empfangene Notstandshilfe zu vermindern. Laut Berechnung des AMS betrug der Übergenuss im Februar 2014 (18 Tage) € 60,84 und von Mai bis Dezember 2014 (197 Tage) € 665,86, sohin insgesamt € 726,70 (s. Beschwerdevorentscheidung S, 9). Unter Herausrechnung der Monate Februar 2014 und Mai bis Oktober 2014 würde somit für die Monate November bis Dezember 2014 ein Rückforderungsbetrag von € 206,18 verbleiben, weswegen der gesamte Rückforderungsbetrag (€ 5.481,99) um die Differenz zum ursprünglichen Rückforderungsbetrag für die Monate Februar 2014 und Mai bis Dezember 2014, somit um € 520,52 (€ 726,70 - € 206,18) zu vermindern wäre. Weil das AMS jedoch im Zeitraum Mai bis Dezember 2014 irrtümlich von 197 anstatt von 196 Bezugstagen ausgegangen ist, ist zum Betrag, um den sich die Gesamtrückforderung vermindern würde, noch der Differenzbetrag für einen Tag (€ 3,38) hinzuzurechnen, wodurch sich der in der Beschwerdevorentscheidung ausgewiesene Rückforderungsbetrag, wie in der folgenden Darstellung ersichtlich, um insgesamt € 523,90 auf € 4.958,09 vermindert: Bild kann nicht dargestellt werden Demensprechend ist die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass die dem Beschwerdeführer in den Monaten Februar 2014 und Mai bis Oktober 2014 geleistete Notstandshilfe nicht zu berichtigen ist und die Verpflichtung zum Rückersatz von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von € 4.958,09 besteht. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2193275.1.00

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